1860 / 190 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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IJustizbeamte zu bestellen haben, bei den Deposttorien der be⸗ rreeffenden Gerichte erster Instanz, auf deren Etat sie stehen, niederzulegen sind; 2) daß in dem Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln die Cautionen der Gerichtsvollzieher bei der Regierungs⸗Haupt⸗ keasse desjenigen Bezirks, in welchem der Ort der Anstellung der Cautionsbesteller belegen ist, niedergelegt werden sollen.

II. Dabei wird den Gerichtsbehörden zur Ausführung des

Gesetzes vom 21. Mai 1860 Folgendes eröffnet:

1) Die inländischen Staatspapiere, welche zur Cautionsbestel⸗ lung verwendet werden duͤrfen, sind zur Zeit die 4 ½: resp. 5prozentigen Schuldverschreibungen der Staatsanleihen der Jahre 1848, 1850, 1852, 1854, 1855, 1856, 1857 und 1859, die 4prozentigen Schuldverschreibungen der Staats⸗ Anleihe vom Jahre 1853, die Obligationen der Staats⸗ Prämien⸗Anleihe vom Jahre 1855, die 4Aprozentigen Stamm⸗ Actien der Niederschlesisch⸗Märkischen⸗ und der Münster⸗ Hammer⸗Eisenbahn, die Z ½ prozentigen Staats⸗Schuldscheine, die 3 prozentigen Kurmärkischen und Neumärkischen Schuld⸗ verschreibungen und die von dem Regierungs⸗Praͤsidium in Merseburg im Auftrage der Hauptverwaltung der Staats⸗ schulden ausgefertigten Steuer⸗Kredit⸗Kassenscheine vom Jahre 1836. Die zu deponirenden Cautions⸗Effekten sind bei der Annahme zum Depositorium außer Cours zu setzen. Werden als Caution hinterlegte Effekten zur Tilgung aus⸗ geloost, so sind die Cautionsbesteller darauf aufmerksam zu machen, und aufzufordern, dieselben zur Vermeidung eines Zinsenverlustes rechtzeitig durch andere Staatspapiere von gleichem Nominalbetrage zu ersetzen. Die Realisirung der geküͤndigten Effekten und der Ankauf der in Stelle derselben zu hinterlegenden Staatspapiere sind, wenn die Umstände im Interesse des Cautionsbestellers dies wünschenswerth machen, auf den Antrag desselben von der Gerichtsbehörde, in deren Depositorium die Caution niedergelegt ist, resp. von der Re⸗ gierungs⸗Hauptkasse zu bewirken. Wird ein Antrag der Art nicht gestellt, und werden die ausgeloosten Effekten gleichwohl binnen Jahresfrist nach den Fälligkeits⸗Terminen nicht ausgetauscht, so sind dieselben von der Gerichtsbehörde, resp. von der Regierungs⸗Haupt⸗Kasse zu realisiren. Der Cautionspflichtige ist hiervon zu benach⸗ richtigen und der eingezogene Geldbetrag so lange als Cau⸗ tion zu asserviren, bis der Cautionspflichtige eine andere Caution in Effekten bestellt. 1 Nach Hinterlegung der Caution im gerichtlichen Depofitorium ist dem Cautionsbesteller von dem betreffenden Gericht auf Grund der zu den Akten zu nehmenden Deposital⸗Quittung ein Empfangschein nach dem unter a. nachstehend abgedruckten Schema unter Unterschrift und Siegel des Gerichts zu er⸗ theilen, in welchem der Name des Tautionsbestellers, der Grund der Cautionsbestellung und die als Caution deponir⸗ ten Effekten nach Gattung, Litera, Nummer und Betrag genau anzugeben sind.

Etwa eintretende Veraͤnderungen in dem Bestande einer Caution sind auf dem Empfangscheine zu vermerken. Even- tualiter ist der ertheilte Empfangschein zurückzuziehen und durch einen neuen zu ersetzen.

Im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln werden die Empfangscheine von den Regierungs⸗ Hauptkassen er⸗

theilt.

In den Vorschriften, denen zufolge in gewissen 8 die

allmälige Ansammlung von Cautiousbeträgen gestattet ist, hat das Gesetz vom 21. Mai d. J. nichts geändert. Die Ansammlung der zur Beschaffung der Cautions „Effekten er⸗ forderlichen Geldmittel erfolgt in Fällen dieser Art durch die dem betreffenden Beamten vorgesetzte Behörde. Die letztere haat auch den Ankauf der Cautions⸗ Effekten aus den ange⸗ sammelten Geldmitteln nach den Anträgen des Cautions⸗ pflichtigen zu bewirken, die angekauften Effekten nebst den etwa dazu gehörigen Talons aber in dem Depositorium niederzulegen. 6) Die Cautionen, welche nach dem Gehalt des Cautionspflich⸗ sttigen sich bemessen, müssen nach §. 4 des Gesetzes vom 1. Mai d. J. mindestens 50 Thaler betragen und durch die Zahl 50 theilbar sein. Derjenige Theil der nach dem Dienst⸗ einkommen eines cautionspflichtigen Beamten zu berechnenden Caution, welcher durch 50 nicht theilbar ist, wird nicht be⸗ rücksichtigt, wenn er den Betrag von 25 Thalern nicht er— reicht, wogegen Beträge von 25 Thalern oder darüber für volle 50 Thaler als Caution zu berechnen sind. Wenn also beispielsweise ein Beamter eine Caution in Höhe der Hälfte seines Gehalts zu bestellen hat, und die letztere 160 Thaler beträͤst, so ist die Caution auf 150 Thaler festzusetzen, sofern aber die Hälfte des Gehalts auf 175 Thaler sich beläͤuft, eine Caution von 200 Thalern zu bestellen.

8 3 Im Uebrigen behält es bei den über das Cautionswesen

in der Justiz⸗Verwaltung seit der Allerhöchsten Verordnung vom 11. Februar 1832 (Ges.⸗Samml. S. 61) ergangenen Bestimmungen, in Gemäßheit des §. 8 des Gesetzes vom 21. Mai d. J., das Bewenden. Nur in Betreff der von den gerichtlichen Unterbeamten zu bestellenden Cautionen wird, mit Ausschluß des Bezirks des Appellationsgerichtshofes zu Cöln, anderweit bestimmt: 1 daß künftig die cautionspflichtigen Unterbeamten, ohne Unterschied, ob sie bei einem Stadtgericht oder Kreisgericht, bei einer Gerichts⸗Deputation oder bei einer Gerichts⸗ Kommission fungiren, bei ihrer Anstellung eine Caution von 100 Thalern, d. i. Einhundert Thalern, in inländischen 8— Staatspapieren zu erlegen haben. 7) Alle Cautionen, welche nicht bis zum 1. Juli d. J. durch baare Einzahlung an die Staatskasse wirklich bestellt sind, müssen nach den Vorschriften des Gesetzes vom 21. Mai d. J. festgesetzt und in inländischen Staatspapieren erlegt werden, weil die Bestellung einer Caution erst dann als er⸗ folgt anzusehen ist, wenn deren Einlieferung an die Staatskasse stattgefunden hat. Eben so findet das Gesetz vom 21. Mai d. J. auch auf ddiejenigen Cautionen, welche durch allmälige Ansammlung gebildet werden und bis zum 1. Juli d. J. noch nicht voll⸗ steaͤndig an die Staatskasse eingezahlt sind, dahin Anwendung daß der bis zu diesem Termin baar erlegte Enutionsbetrah zurückzugewähren und dagegen eine neue Caution nach den Bestimmungen jenes Gesetzes zu erlegen ist, indem nach In⸗ halt des letzteren die Bestellung einer Caution theils in baarem Gelde, theils in Staatspapieren eben so wenig als die Ergänzung einer bis zum 1. Juli d. J. nicht vollständig eeingezahlten Caution durch baare Erlegung des Restbetrages ddeerselben zulässig ist. 8) Ist nach §. 6 des Gesetzes vom 21. Mai d. J. die in baarem Gelde erlegte Caution zurückuzahlen und eine neue Caution in Effekten zu bestellen, so muß der Zurückzahlung der erste⸗

ren die anderweitige Cautionsbestellung vorangehen. Di

vorgesetzte Dienstbehörde hat in dergleichen Fällen zu beschei⸗ nigen, daß die anderweitige Cautionsbestellung bewirkt wor⸗

den, nnd wer zur Empfangnabme der baaren Caution berech⸗

tigt ist. Die Rückzahlung erfolgt sodann gegen Rückgabe des

quittirten Cautions⸗Empfangscheins. Machen die Umständ

im Interesse des Cautionspflichtigen es wünschenswerth, s

kann auf dessen Antrag die anderweilige Caution ganz oden

theilweise von der Gerichtsbehörde, in deren Depositorium

Caution niedergelegt ist, resp. von der Regierungs⸗Hauptkaßt nach Ueberweisung der nöthigen Geldmittel, event. gegen Aushändigung des Cautions⸗Empfangscheins und gegen Ce

sion der baaren Caution oder des erforderlichen Theils derset

ben beschafft werden.

Hinsichtlich der Bedingungen, unter welchen die Cautiond

besteller auf Rückgabe der Caution Anspruch haben, bewende

es bei den bestehenden Bestimmungen.

Berlin, den 3. August 1860. L1““

.Der Justizminister. ö Simons.

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b. Cautions⸗Empfangschein .Thaler. 8

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im Ganzen über ꝛc. nebst Talons als Caution bei dem Depositorium! unterzeichneten Gerichts unterpfändlich niedergelegt. Im Fall der Ar loosung dieser Papiere, worauf der Cautionsbesteller zu achten hat, s dieselben durch andere noch nicht gekündigte Staatspapiere von gleich Nominalbetrage zu erfetzen. 1 Die Zurückgabe der hinterlegten Papiere erfolgt gegen Rückliefern

des gegenwärtigen, mit der Quittung des Cautionsbestellers oder sein legitimirten Besitz⸗Nachfolgers versehenen Empfangscheins, auf Beschet gung der zustaändigen Behörde, daß die Cautionspflichtigkeit des Cautich

estellers aufgehört habe und von ihm nichts zu vertreten sei, oder Me Abzug derjenigen Summe, welche von dem Cautionsbesteller zu ver ten ist. 8 1“ 11““ den 8 (unterschrift des Gerichts.)

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗- Medizinal⸗Angelegenheiten.

er praktische Arzt ꝛc. Dr. Brachvogel zu Freistadt, sst

men über ein Programm zur Organisation Oesf

Der praltische Arzt ꝛc. Dr. Schrader zu Neustadt zum Kreis⸗Physikus des Kreises Neustadt, Regierungsbezirk Danzig; o wie s Der Thierarzt erster Klasse Ch. E. Schliepe zu Darkehmen zum Kreis⸗Thierarzt für den Kreis Darkehmen, Regierungsbezirks Gumbinnen, ernannt worden. Ft hn s e n. 8

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Angekommen: Der Wirkliche Geheime Ober⸗Finanz⸗Rath und Direktor der Abtheilung für das Etats⸗ und Kassenwesen im Finanz⸗Ministerium, Horn, von Stettin. 18““

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MNichtamtliches.

Preußen. Memel, 8. August. Am gestrigen Tage besuchten die Herren Regierungs⸗Präͤsident v. Kotze und der Ministerial⸗Direktor Delbrück bei ihrer Anwesenheit in unserer Stadt die Hafenbauten und die Kirchen. (K. H. Z.)

Stettin, 11. August. Das Kaiserliche russische Post⸗ Dampfschiff „Wladimir“, Capitain Erdmann, ging heute Mittag 1 Uhr mit 100 Passagieren und Gütern nach Petersburg ab, und der dänische Post⸗Dampfer „Geiser“ mit 22 Passagieren nach Kopenhagen. (Ost. Z.)

Sachsen. Dresden, 3. August. Se. Majestät haben den von Ihrer Majestät der Königin von Großbritannien zum Ge⸗ neral⸗Konsul füͤr das Königreich Sachsen mit dem Sitze in Leipzig ernannten Joseph Archer Crowe, Esquire, als General⸗Konsul an⸗ erkannt. (L. Z.)

Weimar, 11. August. Se. Koönigliche Hoheit der Groß⸗ herzog hat dem Reisenden Dr. Barth aus Hamburg wegen seiner Verdienste um die Wissenschaft das Ritterkreuz 1. Klasse des Falken⸗ Ordens verliehen. (L. Z.)

Hessen. Darmstadt, 11. August. An die Stelle des durch den Tod des Präsidenten von Lepel erledigten Vorsitzes der Großherzoglichen Ober⸗Post⸗Inspection wurde der Großherzogliche Geheime Rath Dr. Crève ernannt. (F. P. Z.)

Frankfurt a. M., 11. August. Heute Nachmittags traf der kommandirende General des 8. preußischen Armeecorps, General⸗ Lieutenant v. Bonin, zur Inspizirung der zu unserer Bundes⸗ Garnison gehoöͤrenden preußischen Truppen⸗Abtheilungen hier ein. Abends 8 ½ Uhr wurde Sr. Excellenz vor dem „Englischen Hof“ vom Musikcorps des preußischen 30. Infanterie⸗Regiments eine große Serenade dargebracht. (K. Z.)

Nassau. Wiesbaden, 11. August. Heute Morgen ist der Koͤnig der Niederlande nach einem sechswöchentlichen Aufent⸗ halte in unserer Stadt nach dem Haag zurückgereist. König Leopold von Belgien, der gestern Morgen hier angekommen, hatte mit demselben eine Zusammenkunft in der Villa des Letzteren. Der Aufenthalt König Leopold’s soll 3 Wochen dauern; er ist in dem Hause des Grafen von Bismarck abgestiegen.

Baden. Konstanz, 10. August. Gestern Abend 8 Uhr ist der Großherzogliche Wirkliche Geheime Rath und Bisthums⸗ verweser Ignaz Heinrich Freiherr von Wessenberg im 8bösten Lebensjahre entschlafen. (K. Z.)

Württemberg. Stuktgart, 9. August. Der vormalige Gouverneur von Stuttgart, General⸗Lieutenant a. D. von Baum⸗ hach, ist auf seinem Gute Nentershausen in Kurhessen, nicht ganz 69 Jahre alt, gestorben. (K. Z.)

Baiern. München, 11. August. Gestern Abend ist Se. Majestät der König Max im erwünschtesten Wohlsein genau zu der vorausbestimmten Zeit hier eingetroffen.

8 Ihre Majestät die Königin wird heute Vormittags 9 Uhr von hier nach Ober⸗Ammergau zur morgigen Aufführung des Pafsions⸗ spieles abreisen.

8 Oesterreich. Wien, 12. August. Das Reutersche Tele⸗

graphen⸗Büreau in London meldet von hier, das große Comité des Neichsraths sei in einer Privat⸗Sitzung mit 18 gegen 3 Stim⸗

sterreichs überein⸗ gekommen, wonach für alle Provinzen eine Constitution nach dem

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Föderativsystem, welches die ungarischen Delegirten für Ungarn

Herlangten, gefordert werden soll. Die letzte Fahrt des Salzach⸗ Dampfers „St. Rupert“ von Laufen bis Linz leferte den Beweis, daß die Salzach mit flachgehenden Dampfern zu befahren sei, vorausgesetzt, daß die wenigen Flußstellen, welche noch einer

Correction bedürfen, in durchgreifender und dauerhafter Weise re⸗ gulirt werden. (Salzb. Ztg.)

Schweiz. Für die laͤngst projektirte Schienenverbindung des Bodensee’s mit dem Lago maggiore im Wege des Alpen⸗ Ueberganges über den Lukmanier⸗Paß herrscht gegenwärtig in dem südöstlichen Gebiet der Schweiz erhöhtes Interesse; der kleine Rath von St. Gallen hat nach längeren Berathungen beschlossen, den großen Rath behufs Förderung. des Baues der Lukmanier Eisen⸗

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bahn zu einer außerordentlichen Versammlung einzuberufen. Die Kosten für die Lukmanier Bahn sind zu 69 Millionen Fr. ange⸗ chlagen, von welchen 20 Millionen als piemontesischer Beitrag gewaͤhrleistet sind. (W. Z.)

Belgien. Brüssel, 9. August. Mit welcher Thätigkeit man an den Befestigungswerken von Antwerpen arbeitet, geht daraus hervor, daß in diesem Augenblicke außer den Tausenden von Erdarbeitern mehr als 2000 Soldaten dabei beschäftigt sind, die in Kurzem auf 6000 gebracht werden sollen. Die Garnison von Antwerpen ist bereits vervierfacht. (A. Z.) Großbritannien und Irland. London, 1. August. In der Oberhaus⸗Sitzung vom gten wurde die auf das indische Heer bezügliche Bill zum ersten Male verlesen. ULnterhaus⸗Sitzung. Sir C. Wood zeigt an, daß er am näch⸗ sten Montag im Comité des ganzen Hauses eine Resolution beantragen werde, welche den Staats⸗Secretair für Bg zur Aufnahme einer Anleihe von 3,000,000 Pfd. ermächtige. H. aille fragt den Staats⸗Secretair des Auswärtigen, ob Spanien verlangt habe, in die Reihe der Großmächte auf⸗ genommen zu werden, und ob, wenn dies der Fall sei, Ihrer Majestät Regierung die Absicht habe, ihre Einwilligung so lange zuͦ versagen, als die spanische Regierung fortfahre, den Sklavenhandel zu dulden und die Verpflichtungen, die sie vertragsmäßig gegen England zu erfüllen habe, systematisch zu mißachten. Lord J. Nussell entgegnet, es liege bis jetzt noch nicht die Thatsache vor, daß Spanien selbst in offizieller Weise den Antrag gestellt oder den Wunsch ausgedrückt habe, jenen fünf Mächten zugesellt zu werden, welche man gewöhnlich als die fünf Großmächte be⸗ zeichne. Die französische Regierung jedoch habe die Ansicht ausgedrückt, daß es wünschenswerth sei, daß Spanien mit in den Kreis der Großmächte eintrete, und in Folge dieser Meinungsäußerung oder dieses Vorschlages habe

die österreichische Regierung erklärt, der Kaiser von Oesterreich würde nichts

dagegen haben, wenn Spanien auf eine und dieselbe Stufe mit den fünf Großmächten gestellt werde; doch halte er es für angemessen, daß man diesen Fall nicht als Präcedenzfall für die Zulassung irgend einer andern Macht

geltend mache. Die preußische Regierung ihrerseits habe die Ansicht ausge⸗ sprochen, es würde eine Beeinträchtigung der Interessen der protestantischen Staaten Europa’'s darin liegen, wenn die Zahl der Großmächte durch Auf⸗

nahme einer katholischen Macht eine Veränderung erlitte. Für den Fall

aber, daß die Aufnahme Spaniens erfolgen sollte, sei es wünschenswerth

daß auch Schweden in den Kreis der Großmächte aufgenommen werde. Man müsse nun in Erwägung ziehen, bemerkt Lord J. Russell, daß Portu⸗ gal den allgemeinen wiener Vertrag mit unterzeichnet babe, und es würde nicht wünschenswerth sein, Spanien und Schweden zuzulassen, während man Portugal, welches ein gewisses Gefühl der Eifersucht gegen Spanien hege, ausschließe. Wenn alle diese Staaten zugelassen würden, so wäre die Zahl der Großmächte auf acht erhöht. Man müsse ferner bedenken, daß Sardi⸗ nien, ein sehr aufblühender Staat, gleichfalls mit Ansprüchen hervortreten könnte, und dann würde man neun Großmächte haben. Wenn man nun in Vetracht ziehe, daß seit 1815 das Concert der fünf Großmächte im Ganzen den europaͤischen Frieden recht gut bewahrt habe und die Auf⸗ rechterhaltung des Friedens sei der Zweck dieses Concertes —, so erscheine es ihm als durchaus nicht wüͤnschenswerth, den gegenwärtigen Stand der Dinge in dieser Beziehung zu ändern. Jedenfalls könne er dem Inter⸗ pellanten die Verficherung ertheilen, daß vor der nächsten Session des Parlaments die Regierung zu keiner auf die Aufnahme Spaniens unter die Großmächte abzielenden Neuerung ihre Zustimmung geben werde. Auf der Tagesordnung steht die zweite Lesung der die Festungs⸗

bauten betreffenden Bill. E. James beantragt als Amende⸗ ment folgende Resolution: „Es ist wünschenswerth, daß das Haus, ehe es weiter mit dieser Bill vorgeht, besser über die Gesammtkosten des Baues und der gehörigen Instandhaltung der See⸗Vertheidigung und der Land⸗Befestigungen unterrichtet sei, wobei die von dem Lande nothwendig zu bestreitenden Ausgaben in Bezug auf die See⸗Vertheidigung und die Land⸗Befestigungen zu unterscheiden sein wuüͤr⸗ den.“ Man muthe dem Hause ein Votum von 2,000,000 Pfd. als Ab⸗ schlagszahlung auf eine unbestimmte Summe zu; denn darüber, wie viel diese Bauten schließlich kosten würden, sei man im Dunkeln. Die Bauten und deren Armirung allein seien auf 11,000,000 Pfd. veranschlagt. Ihre Instandhaltung und Bemaonnung werde jährlich vermuthlich 3,000,000 Pfd. oder noch mehr kosten, und das Haus habe wohl ein Recht, zu ver⸗ langen, daß man ihm eine bestimmte Grenze angebe, bis zu welcher Höhe

sich die Ausgaben belaufen könnten. Lord Palmerston hebt die Ver⸗

schiedenheit der Ansichten hervor, welche unter denen herrsche, die ein⸗ räumten, daß Vertheidigungs⸗Maßregeln nöthig seien. Militairische Autoritäten seien für eine Verstärkung des regelmäßigen Heeres und vergäßen, daß eine solche beinahe eben so kostspielig sei, wie Festungs⸗ bauten. Die Seeleute verlangten mehr Schiffe und die Juristen hätten ihr specifieum gar nicht angegeben. Seines Erachtens sei die Mehrheit des Hanses im Rechte, wenn sie glaube, daß bleibende Vertheidigungs⸗ mittel die besten und wohlfeilsten seien. Er wiederhole es nochmals, daß die Regierungsvorlage nicht aus Mißtrauen gegen einen bestimmten Herr⸗ scher oder eine bestimmte Nation hervorgegangen sei, sondern aus der festen Ueberzeugung, daß England zur Vertheidigung der verwundbaren Punkte des Landes gerüstet sein mase und daß die beste Bürgschaft für die Fortdauer des Friedens in der Fähigkeit bestehe, sich zu vertheidigen. Das Amendement wird hierauf mit 143 gegen 32 Stimmen verworfen und die Bill zum zweiten Male verlesen.

In der Oberhaus⸗Sitzung vom 10. äußerte Earl Granville als Antwort auf einige Bemerkungen Lord Redesdale's, welche darauf hinaus⸗- laufen, daß es in Betracht der dem Parlamente noch zugemessenen kurzen Spanne Zeit als wünschenswerth erscheine, gewisse Bills fallen zu lassen, dem Hause sei gar keine so kärgliche Frist eingeräumt, wie der Vorredner zu glauben scheine. Denn wenn das Unterhaus in der bisherigen Weise fortfahre, so werde es gerade zwei Jahre brauchen, um mit dem Budget