1860 / 205 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

22 10) Elise Schneider aus Neuwied,

. berhaupt zu hoch berechnet oder das zu deckende Defizit der v .achc Fffahedees

wenigstens die Steuge znung Ausgaben für Kirche und Schule berück⸗

der Verwaltungs⸗Rechn ind nicht verpflichtet sei, sichti ien, zu denen die Gemeinde gar sicigt wanen * cht 8 obserbanzmäßig verpflichtet anerkannt habe, oder

t icht allen Gemeindegliedern und namentlich nicht

8 mwelche wenigftene Rüehn und hätten zur Last gelegt werden fhnen Die Tendenz des Klägers ist daher, Beschwerden geltend zu machen, üb die von der Gemeinde⸗ Behörde geführte Verwaltung des Ge⸗ 2 inde⸗Haushalts, oder doch über die Art und Weise, in welcher diese 1 Vehörde das Besteuerungsrecht der Gemeinde hier geübt und namentlich die Vertheilung der Defizit⸗Steuer vorgenommen hat. Derartige E den aber, welche von einzelnen Gemeindegliedern über die Gemeinde⸗Be⸗ hörde und über deren Geschäfts⸗Verwaltung geführt werden, gehören nicht zu der Kompetenz der Gerichte, sondern zu der der höheren Verwaltungs⸗ Behörden, des Landraths, der Regierung, des Ober⸗Präsidenten, denen das Aufsichtsrecht über die Gemeinde⸗Verwaltung Dies ist über⸗ einstimmend in allen seit 1aneag der Prsvenheeß alen geltend gewesenen

Hemeinde⸗Ordnungen vorgeschrieben, namentli Geneins Füütgen anddenchde Sernung vom 31. Oktober 1841 §§. 123 u. ff. (Ges. Samml. 1 G in 2* CaasageSrermcns 8* 11. März 1850 §§. 138 u. ff. (Ges. Samml. 1850 S. 213) un

n der jetzigen Wffälischen Landgemeinde⸗Ordnung vom 19. März 1856 F. 80 ff. (Ges. Samml. 1856 S. 265)),) 1

und allein diese Vorschriften sind es daher, welche die unbedingte Aner⸗ kennung des von der Regierung erhobenen Kompetenz⸗Konflikts rechtfer⸗ tigen. Alle einzelnen von dem Kläger hervorgehobenen besonderen Gründe, die von ihm selbst und zum Theil auch von dem Appellations⸗ Gericht zur Rechtfertigung des Rechtsweges für geeignet gehalten werden namentlich die Behauptung, daß eine die Gemeinde zur Tragung von Kultus und Schulkosten verpflichtende Observanz nicht existire, und daher von der Gemeinde auch nicht hätte anerkannt werden sollen oder daß wenigstens Er als Protestant, zu den Parochial⸗ Lasten für die katholische Kirchen⸗Gemeinde, so wie als Forense und Nicht⸗Hausvater des Orts zu den Kosten der Schule nicht beizu⸗ tragen habe, und also auch dazu nicht bei der Umlegung der Defizit⸗ Steuer heranzuziehen gewesen sei sind, wenn man den Charakter der Klage scharf ins Auge faßt, nichts weiter, als die Argumente, auf welche Kläger seine Beschwerde über das Verfahren der Gemeindebebörde bei ihrer Vermögens⸗Verwaltung und Steuerveranlagung stützt, und sie können da⸗ her nicht im Rechtswege, sondern nur von den kompetenten Aufsichts⸗ Behörden geprüft und gewürdigt werden. Ueberdies leuchtet aber auch ein, daß Kläger seine behauptete persönliche Freiheit von den Parochial⸗ lasten der katholischen Kirchengemeinde zu H., so wie von den Lasten der dortigen Schulgemeinde, nur diesen beiden Gemeinden gegenüber, nicht aber in einem Prozesse geltend machen kann, den er gegen die politische Gemeinde wegen einer von dieser ihm auferlegten Kommunalsteuer an⸗ agostrenat hat. Mirft er wie er es in dieser Klage thut, der politischen die Kirchen⸗ und Schulgemeinde ihr obliegenden Verbindlichkeit und durch die in Folge dessen von ihr auf den Gemeinde⸗Etat übernommenen Aus⸗ gaben alle Gemeindeglieder, mithin auch ihn, trotz seiner persönlichen Freiheit indirekt mit Kirchen⸗ und Schul⸗Abgaben belastet habe; so ist

dies eben ein Vorwurf, welchen er den Gemeinde⸗Behörden macht, und⸗

der nur in dem durch die Gemeinde⸗Ordnung vorgezeichneten administra⸗ tiven Wege erörtert werden kann. 8 Aus diesen Gründen war daher, wie geschehen, zu erkennen. Berlin, den 14. Januar 1860. v. 88 * 1 G Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Kon von Lamprecht.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ Medizinal⸗Angelegenheiten.

1 BVBekannntmachung. Bei den am 30. Juli bis 1. August d. J. abgehaltenen

Abiturienten⸗Prüfungen in dem Gouvernanten⸗Institut und dem Lehrerinnen⸗Seminar in Droyßig sind entlassen worden: J. mit dem Wahlfähigkeits⸗Zeugniß zur Anstellung als Lehre⸗ rinnen an höheren Töchterschulen und als Gouvernanten: 1) Therese Hecht aus Lübben, 111666“ 3) Louise Fenehs aus Pasewalk, 4) Louise Krüger aus Wegeleben, 5 Elise von Ekensteen aus Angermünde, II. Mit dem Wahlfähigkeits⸗Zeugniß zur Anstellung als rinnen an Elementar⸗ und Bürgerschulenn: 1) Antonie Lederer aus Erfurt, 1— 2) Emma Döllinger aus Burgsteinfurt, 3) Clara Zupke aus Hammerstein, 4) Lina Bras aus Nenkersdorf, 1 5) Lina Flor aus Lahde, 6) Marie Grävell aus Zibelle, 7) Auguste Holle aus Mühlhausen, 8) Mathilde Jäckel aus Liegnitz,

9]) Marie Schmidt aus Ueckermünde,

111u1X“X“X“ 11““

11) Anna Theile aus Berlin, 1

12) Lina Bremer aus Burgsteinfurt,

13) Emma Dihrberg aus Rudamühle’,““ 14) Emilie Freise aus Höxter, —— 15) Bernhardine Schmidt aus Nantikow,

16) Ida Zimmermann aus Münster. Ueber die Qualification dieser Kandidatinnen für bestimmt ztellen im öffentlichen und Privat⸗Schuldienst ist der Seminar

Direktar Kritzinger in Droyßig 8⁄ nähere husnft z1 88 Berlin, den 28. August 1860.

geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten. 8

Im Auftrage:

.

Lehnert.

Bescheid vom 9. Juni 1860 betreffend die An⸗ 8 wendung der für die Gründung neuer Ansiede⸗ lungen bestehenden Gesetze auf Windmühlen.

Gesetz vom 24. Mai 1853 (Staats⸗Anzeiger Nr. 133 S. 900).

„Dem Orts-⸗Vorstande wird auf die am 29. März d. J. hier eingegangene Vorstellung nach näherer Erörterung des Sachver⸗ hältnisses eröffnet, daß die Königliche Regierung zu N. die land⸗ räthliche Entscheidung vom 17. November v. J., durch welche dem Mühlenbesitzer S. die Erlaubniß zum Aufbau einer Windmühle auf dem zu H. gehörigen Berge mit Rücksicht auf die für die Gründung neuer Ansiedelungen bestehenden gesetzlichen Vorschriften versagt worden ist, mit Recht außer Kraft gesetzt hat, da durch die Errichtung einer Windmühle eine neue Ansiedelung im Sinne des Gesetzes, d. h. ein mit Wohngebäuden versehenes Etablisse⸗ ment nicht entsteht, und sonach die beschränkenden Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Januar 1845 und vom 24. Mai 1853 auf das Unternehmen des S. überhaupt nicht in Anwendung gebracht werden können. Es muß sonach bei dem Resolute 1 -8.eel ag

eierauna vam 25. Fe insbe m⸗ Ran ba dit Ancsthitlkroks Beagäntlonberg bei esen ndenane ten Beurtheilung der Behörden zu unterziehen, wenden behalten.

Berlin, den 9. Juni 1860.

11“

Im Auftrage: 8 Sulzer. den Orts⸗Vorstand zu N. 1.““

1““

Bescheid vom 19. Juni 1860 betreffend die Ab⸗ findungspflicht der Mitglieder jüdischer Syna⸗ gogen⸗Gemeinden in der Provinz Posen bei der

*

Verlegung des Wohnsitzes. ““

Sie sind, wie Ihnen auf Ihre Vorstellung vom 9. März

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dies. J., betreffend die von Ihnen geforderte Kapital⸗Abfindung

gegenuͤber der Synagogen⸗Gemeinde zu K. eröffnet wird, im Irr⸗ thume, wenn Sie einwenden, der §. 20 lit. d. der Verordnung vom 1. Juni 1833 über die Rechtsverhaͤltnisse der Juden in der Pro⸗ vinz Posen sei durch die Verfassungs⸗Urkunde aufgehoben worden. Die auf Grund dieser Verordnung ins Leben getretene, demnächst durch das Gesetz vom 23. Juli 1847 vervollkommnete Ver⸗ fassung der jüdischen Corporationen der gedachten Provinz,

mit welcher die in §. 20 cit. sub lit. d. vorgeschriebene

im §. 34 des Gesetzes vom 23sten Juli 1847 aufrecht erhal⸗

tene Abfindungspflicht in engem und untrennbarem Zusammen⸗

hange steht, hat in ihrer Rechtsbeständigkeit, wie auch der höchste Gerichtshof in Einzelfällen mehrfach anerkannt hat, für die beste⸗ henden Corporationen und deren Mitglieder durch die Verfassungs⸗ UUrkunde vom 31. Januar 1850 keine Aenderung erfahren. Eben⸗ sowenig ist Ihre Voraussetzung begründet, daß jüdische Staats⸗

angehörige, welche aus andern Landestheilen der Monarchie erst

nach der Provinz Posen verzogen sind, von der vorgedachten Ab⸗ zugspflicht befreit seien. Wenngleich die Verordnung vom 1. Juni

1u1“ 141“ 888 E111““ ““ 88 v11X“ 28 11““

vom 15. Mai 1854 gemäß, den Vorsitz bei den gedachten Kom⸗

sitzenden der Prüfungs⸗Kommission einen Anspruch auf extraordi⸗

1647

1833 im §. 20 die Abfindungspflicht zunächst nur für naturali⸗ sirte Juden in der Provinz Posen festsetzt, so bestimmt doch der

§. 25 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 sub Nr. 8. ausdrücklich, daß auch diejenigen Juden, welche aus andern Provinzen der Monarchie ihren Wohnsitz in das Großberzogthum Posen verlegen, in die Klasse der naturalisirten Juden aufgenommen, also diesen rechtlich gleich⸗ gestellt werden sollen und die Fassung des §. 34 des Gesetzes vom 23. Juli 1847, so wie der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 24. Juni 1844 (Ges. Samml. S. 259) läßt daruͤber keinen Zweifel, daß der Gesetzgeber alle Mitglieder jüdischer Shnagogen⸗Gemein⸗ den in der Provinz Posen, naluralisirte wie nicht naturalisirte, aus der Provinz selbst, oder aus anderen Landestheilen stammende, Ferafa Rede stehenden Abfindungspflicht hat unterworfen wissen wollen. Durch Verlegung Ihres Wohnsitzes nach K. im Jahre 1857 sind Sie Mitglied der dasgen läcngen Corporation, Fanie auch bei Ihrem Wiederabzuge nach Schlesien der Corporation gegenuͤber abfindungspflichtig geworden. Gegen die Berechnung des Abfindungs⸗Kapitals in quanto haben Sie besondere Einwendungen nicht erhoben, und es kann daher Ihrer Beschwerde eine Folge überall nicht gegeben werden. Berlin, den 19. Juni 1860.

Der Minister des Innern. Im Auftrage: Sulzer.

Verfügung vom 28. Juni 1860 betreffend die theilweise Verwendung der bei den Innungen aufkommenden Prüfungsgebühren zu den Kosten

für den Geschäftsbetrieb der

Kommissionen.

Cirkular⸗Erlaß vom 4. Mai 1851 (Staats⸗Anzeiger Nr. 28, S. 139). Gesetz vom 15. Mai 1854 (Staats⸗Anzeiger Nr. 119, S. 917.) .“ ö111“ Bei der Beschlußnahme über EEEEE“ 18 M. erörterten Reclamationen gegen die Anordnung, nach welcher die Vorsitzenden der Prüfungs⸗Kommissionen der Innungen Remune⸗ rationen für ihre Mitwirkung bei den Prüfungen nicht in Anspruch nehmen sollen, sind die in dem Cirkular⸗Erlasse vom 4. Mai 1851 aufgestellten Gesichtspunkte festzuhalten. Nach letzteren haben die⸗ jenigen Mitglieder der Kommunalbehörden, welchen diese, dem §. 37 der Verordnung vom 9. Februar 1849 und dem §. 5 des Gesetzes

missionen übertragen, die betreffenden Geschäfte eben so wie die übrigen Geschäfte des übernommenen Kommunal⸗Amtes ohne be⸗ sondere Entschädigung für die dadurch veranlaßte Mühwaltung zu besorgen. Zu den amtlichen Obliegenheiten des Vorsitzenden jeder Prüfungs⸗Kommission ist aber nach §. 19 der Anweisung für die Prüfungs⸗Kommissionen vom 31. März 1849 (Minist.⸗Bl. S. 141) auch die Erledigung der schriftlichen Geschäfte der Kommission zu rechnen. So wenig danach die Annahme zutrifft, daß diese Ge⸗ schäfte eigentlich von dem Schriftführer der Innung zu besorgen seien, ebensowenig begründet die Besorgung derselben für den Vor⸗

naire Entschädigung. Dagegen ist der Vorsitzende nicht verpflichtet, bei der Leitung der Prüfungs Verhandlungen zugleich die lediglich mechanischen Arbeiten eines Schreibers zu verrichten. In dieser Beziehung kommen die Bestimmungen des §. 16 zu a. und b. a. a. O. in Erwägung, nach welchen jede Innung aus den, der Innungs⸗ kasse zufließenden Prüfungsgebühren nicht allein das erforderliche Prüfungslokal zu beschaffen, sondern auch die außerdem entstehenden Kosten für den Geschäftsbetrieb der Prüfungs⸗Kommission an Schreibmaterialien, Schreibe⸗ und Botengebühren ꝛc. zu decken hat. Zur Bestreitung dieser Kosten und zur Vermeidung der Weiterun⸗ gen, mit welchen die Verrechnung jeder einzelnen dahin gehörenden Ausgabe verbunden wäre, kann dem Vorsitzenden der Kommission mit Zustimmung der Innung ein, den obwaltenden Verhältnissen entsprechendes Pauschquantum von den eingehenden Prüfungs⸗ gebühren überwiesen werden. Der Koͤniglichen Regierung bleibt überlassen, danach die zu Ihrer Entscheidung gebrachten Anträge zu erledigen. 8 Berlin, den 28. Juni 1850.

d öffentliche Arbeiten. 111““ Delbrück.

An

Im Auftrage: Sulzer.

Angekommen: Der Königlich spanische außerordentliche Ge⸗ sandte und bevollmächtigte Minister am Königlich sardinischen Hofe, Don Diego Coelho de Quesade, von Turin.

Abgerei Excellenz der Minister von Schwerin, nach der Provinz Posen.

Der General⸗Major und Remonte⸗Inspecteur Synold von Schuüͤtz nach Treptow a. R.

b

Berlin, 30. August. Se. Königliche Hoheit der rinz⸗ Regent haben, im Namen Sr. Majestät des Ader abiage geruht, den nachbenannten Offizieren die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Bayern Majestät ihnen verliehenen Ver⸗ dienst⸗Ordens vom heiligen Michael zu ertheilen, und zwar: des Commandeur⸗Kreuzes: dem persönlichen Adjutanten des Prinzen Alexander von Preußen Königliche Hoheit, Obersten von Roeder à la Suite des 1. Garde⸗Regiments zu Fuß, und 1öö1“ 8 des Ritter⸗Kreuzes erster Klasse: zur Dienstleistung bei Höchstdemselben kommandirten Pre⸗ mier⸗Lieutenant von Winterfeld des 2. Garde⸗Regiments⸗

zu Fuß.

Richtamtliches.

1““ Preußen. Elbing, 27. August. Heute konstituirt hier eine volkswirthschaftliche Gesellschaft für Ost⸗ und Westprenßen. Aus allen Theilen der Provinz hatten sich c. 150 Mitglieder ein⸗ gefunden. (K. Z.

Calcar, 25. August. Unsere Stadt feierte heute ein patrio⸗ tisches Fest, die Enthüllung des Seydlitz⸗Denkmals. Das Offizier⸗ corps war recht zahlreich, und zwar von allen Waffengattungen

vertreten, und außer dem Ober⸗Präsidenten der Rheinprovinz, dem

Regierungs⸗Präsidenten und mehreren Räthen der Königlichen Regierurg zu Dusselbvef wwwen, wurn, muiwherrre Wiirort drr Fumitm

bon Seydlitz eingetroffen. (R. R. Z.)

Baden. Karlsruhe, 29. August. Die „Karlsruher Zei⸗ tung“ meldet heute die Rückkehr des Großherzogs von der Mainau. und theilt das Programm über den morgen erfolgenden Schluß der Ständeversammlung mit.

Bayern. München, 28. August. Auf der Reise von Berchtesgaden und von dort nach Wien wird der Großherzog von. Hessen kommenden Freitag hier eintreffen, die Frau Großherzogin von Hessen mit ihrem Vater, dem König Ludwig am naͤchsten⸗ Montag hier anlangen und sich dann mit Sr. Majestät nach Berchtesgaden begeben, wo vom 8ten bis 11ten das funfzigjährige Jubiläum der Einverleibung in Bahern festlich gefeiert werden. wird. Der saͤchsische Staatsminister Frhr. v. Beust kam gestern⸗ Vormittag von Gastein hier an und setzte heute Morgen die Rück⸗ reise nach Dresden fort. (N. C.) Schweiz. Bern, 24. August. Das eidgenössische Militair⸗ Departement läßt Studien vornehmen zur Verbindung des Wallis mit der übrigen Schweiz mittelst einer oder zweier Militairstraßen. uüber Furka und Grimsel. Zu dem Ende befindet sich gegenwärtig in Gletsch, am Fuße des Rhonegletschers, eine Station von eid⸗ genössischen Militair⸗Ingenieuren. Die Studien derselben sind bei⸗ nahe vollendet und man erwartet, daß die Arbeiten, welche offen⸗ bar die Vertheidigung der Simplonstraße beabfichtigen, noch vor dem Winter begonnen werden können. Großbritannien und Irland. London, 28. August. Aus Balmoral wird berichtet: Die Königin macht mit den Kindern lange Fußpartieen und der Prinz⸗Gemahl vergnügt sich auf der Jagd. Der Graf von Paris und der Herzog von Chartres, die vor we⸗ nigen Tagen nach England zurückgekehrt find, haben sich zu ihrer nach Tunbridge Wells, zwischen Dover und London, egeben. 1 Das Parlament wurde heute Mittags mit folgender von SCft verlesenen Rede vertagt:

sy Lords und Gentlemen! Ihre Majestät befiehlt uns, Sie von der fernern Anwesenheit im Parlament zu entbinden und Ihnen zugleich Ihrer Majestät Dank abzu⸗ statten für den Fleiß und Eifer, mit denen Sie Ihren wichtigen Pflichten während der langen und mühevollen Session, die jetzt zu Ende geht, ob⸗ gelegen haben. Ihre Majestät befiehlt uns, Sie in Kenntniß zu setzen, daß ihre Beziehungen zu den fremden Maͤchten freundlicher und befriedi⸗ gender Art sind; und Ihre Majestät vertraut, daß keine Gefahr einer Unter⸗ brechung des allgemeinen Friedens von Europa vorhanden ist. Es gehenzwar in Italien Ereignisse von erheblicher Bedeutung vor sich; aber wenn keine frem⸗ den Mächte einschreiten, und wenn man den Italienern die Ordnung

Königlich

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ihrer eigenen Angelegenheiten überläßt, wird die Ruhe anderer Staaten

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