1) Bergbaukunde, Salinenkunde, Allgemeine Hüttenkunde, Eisenhüttenkunde, Mechanik,
Markscheide⸗ und Meßkunst,
Zeichnen und Construiren, mit Vorträgen über Prosections⸗
Methoden und Schatten⸗Constructionen, 9) Repetitorien und Colloquien über Mineralogie und Geognosie, 10) Repetitorien und Colloquien über mathematische Disciplinen. Nach Vollendung des akademischen Laboratoriums wird 11) Unterricht in der praktischen und theoretischen Probirkunst und Maß⸗Analyse ertheilt werden. 8 Das spezielle Verzeichniß der
gemacht. 8 Aufnahme in die Akademie.
Die Aufnahme der Studirenden erfolgt durch Inseription auf vor gängige schriftliche mit den nöthigen Attesten begleitete Anmeldung bei dem Direktor vom 1. bis 15. Oktober jedes Jahres.
Die geschehene Insecription wird auf dem Anmeldebogen vermerkt, welchen der Studirende bei dem Registratur⸗Beamten der Akademie söͤnlich in Empfang zu nebmen bhat. v1“
Lectionen wird halbjährlich bekannt
Jeder Inskribirte erhält zugleich eine von dem Direktor ich
gete, für die Dauer des Lehrganges gültige Erkennungskarte.
§. 11.
Zur Inseription sind berechtigt: 6 .
1) Diejenigen Exspektanten, welche sich dem preußischen Staatsdienste widmen wollen, insofern sie bereits Universitäts⸗Voplesungen über . Mineralogie, Geognosie, Experimental⸗Chemie und Physik, Diffe⸗
rential⸗ und Integral⸗Rechnung gehoͤrt haben.
Inländer, welche das Zeugniß der Reife von einem Gymnasium
oder einer Realschule (erster oder zweiter Ordnung) besitzen, min⸗
destens ein Jahr bei der praktischen Bergarbeit beschäftigt gewesen
sind und genügende Kenntnisse in den ad 1 genannten wissenschaft
Üchen Gegenständen nachweisen. 8 1”“
Julassung von Ausländern.
1““ 8 9 — —. nmn “ wrnyn r vrr Rufnahme hinreichende theoretische und praktische Vorbildung nachweise
um die Berg⸗Akademie mit Erfolg besuchen zu können
8 Zulzssung von Kospitanten. Außerdem ist der Direktor befugt, anderen Personen den Besuch ei 1 ee 8 2 8 2 82 n⸗ zerner 9 gegen Erlegung des in §. 17 bestimmten Honorars zu Spiche Hospitanten erbalten an Stelle des Anmeldebogens einen Er⸗ laubnißschein in welchem die betreffenden Lehrgegenstände namhaft ge⸗
116““
Die Zahlung der Honvrare (§. 17) an die Akademie⸗Kasse und di 3 (§. 1 de ie Kasse und die persönkichen Meldungen der Studtrenden und Hospitanten bei den Doten⸗ tern Ag ——2 des Anmeldebogens, beziehentlich des Er⸗ laubnißscheines halbjührtich innerbalb längstens vier W Be⸗ hm Ddes Srmeiers. 1 1 gstens vier Wochen nach Be⸗
§. 15.
Kem Dporent ist befugt, die Meldung eines Studirenden anzunehme . 8 rasren 1 anesx . — den Besuch der eeh ⸗ und des Unterrichts zuzulassen, bevor nicht Hemmrar gezahlt und darüber von der Kasse auf dem Anmeldebogen
amnittirr, beziehungsweise dee e. nachgewiesen ist. 1 Wer unterlößt die Honprare innerhalb des im §. 14 besttmmten in entrichten, hat die Beitreibung derselben und nach Befinden Umftünb⸗ Ib: bie Ausschließung von dem Unterrichte an der Berg⸗Aka⸗
und die 2 in der Inscriptionskißte zu gewärtigen.
Honorar
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dee instribirzen Stubigenden für den ord 6 berpaupt 30 C2rö 98 Ulen für eine einzelne Vorlesung halbjährlich auf jede sunde „2 also “ bei einem —— b ubigen Bortrage 73 Thaler. — Für den Zeichnen⸗Unterricht 2 8 su 5 Thaler balbjübrlich zu entrichten. 1. Hierbei soll im Aligemeinen der füͤr Hospitanten 8 angenommene Eat nicht überschritten
icht eingezahlte Honorar wird Abzug einer
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g zur
e1““ GsGöhndung. cCchilgins T..
In Fällen großer durch glaubhafte Atteste öffentlicher Behörden nachzuweisender Bedürftigkeit kann der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, auf Vorschlag des Direktors, inskribirten In⸗ ländern Stundung der Hälfte des Honorars für den ordentlichen Unter⸗ richt bewilligen.
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3 b 8 Die Bewilligung der Stundung wird von dem Direktor auf dem Anmeldebogen bescheinigt.
. einen schriftlichen Revers übernimmt der Studirende alsdann die Verpflichtung, die gestundeten Beträge späaͤtestens in sechs Jahren nach dem Abgange von der Akademie an deren Kasse zu zahlen.
Rückerstattung des Honorars
§. 21.
Rückzahlung des Honorars erfolgt nur bei außerordentlichen Vor⸗ lesungen, wenn dieselben nicht zu Stande gekommen oder innerhalb der ersten drei Monate des Semesters abgebrochen oder auf eine andere als die angekündigte Zeit verlegt worden sind. Die Beträge müssen jedoch in den ersten vier Monaten des laufenden Semesters bei der Kasse abge⸗ hoben werden, widrigenfalls der Anspruch auf Rückerstattung erlischt.
Die Testate werden am Schlusse jedes Semesters durch Eintragung in die dafür bestimmte Columne des Anmeldebogens ertheilt.
Auf Verlangen werden den Studirenden Zeugnisse über den Besuch der Berg⸗Akademie durch den Direktor gegen Nuückgabe des Anmelde⸗ bogens ausgestellt.
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Ueber die Entfernung derjenigen Studirenden, welche sich durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Akademie einer ferneren Beibe⸗ haltung unwürdig zeigen, entscheidet der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten auf den Antrag des Direktors.
Diejenigen, welche sich für den Staatsdienst ausbilden, gehen mit der Entfernung von der Akademie zugleich der Qualität als Exspektanten verlustig. 1
§. 24.
Abänderungen diefer Vorschriften bleiben vor
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1 Der Kaufmann Edw. Herb. Luth. Preston in Varmouth ist an Stelle des auf sein Gesuch entlassenen bisherigen Vice⸗Konsuls Isaak Preston zum Vice⸗Konsul daselbst bestellt worden. t
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Der Minister des Innern.
Gesellschaft für Gasbeleuchtung in Hamm“ mit b dem Domizil zu Hamm errichteten Actien⸗ Gesellschaft. 8 Vom 8. September 1860.. Seine Königliche Hoheit der Prinz⸗Regen haben im Namen Seiner Majestät des Königs mittelst Allerhöchsten Erlasses vom
17. August d. J. die Errichtung einer Actien⸗Gesellschaft unter dem Namen „Actien⸗Gesellschaft für Gasbeleuchtung in Hamm“ mit dem Domizil zu Hamm in Regierungsbezirk Arnsberg zu genehmigen und deren Statuten zu bestätigen geruht, was hierdurch nach Vor⸗ schrift des H§. 3 des Gesetzes über die Actien⸗Gesellschaften vom 9. November 1843 mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß der Allerhöchste Erlaß nebst dem Statute durch das Amtsblatt der Königlichen Negierung zu Arnsberg bekannt gemacht werden wird. “ 1“
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Berlin, den 8. September 1860.
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Der Minister fuͤr Handel, Ghet elr und öffentliche Arbeiten.
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Im Auftrage: Hoene.
Graf von Schwerin.
eäAlgelegenhiten. h
Eine Skundung der Honorare für außerordentliche Lehrvorträge findet
rcs, ines Püt benun g von der Akademi ““
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1743
Ministerium der landwirthschaftlichen
1 2188 4 ““ I en. “ Cirkular⸗Verfügung vom 1. September 1860 —
9 in Betreff der realen Subrepartition der Gesammt⸗
plaͤne bei dem Auseinandersetzungs⸗Verfahren.
Der Königlichen General⸗Kommission wird auf Ihren Bericht vom 8. Juli e., nach erfolgtem Einvernehmen mit dem Herrn. Justiz⸗Minister, eröffnet, daß die in dem Rescripte vom 25. November 1837 (von Kamptz Annalen Band 21. Seite 949) gestattete ideelle Subrepartition der, bei der Zusammen⸗ legung mehrerer mit ungleichartigen Reallasten und Schul⸗ den behafteter Grundstücke des nämlichen Eigenthümers aus⸗ gewiesenen Gesammtptläne als eine interimistische Maßregel zu be⸗ trachten ist, durch welche das Auseinandersetzungs⸗Verfahren nicht definitiv beendet wird. Es ergiebt sich daraus, daß die reale Re⸗ partition der Gesammtpläne, sobald ein praktisches Bedürfniß dazu eintritt, im Interesse der Landeskultur und der Rechte dritter Personen von der Königlichen General⸗Kommission nachgeholt werden muß und daß deren Kompetenz dazu nach §. 12 der Verordnung vom 30sten Juni 1834 in Verbindung mit §. 196 der Verordnung vom 20sten Juni 1817 weder durch die Bestäͤtigung des Rezesses oder die dar⸗ auf gestützte Berichtigung des Hypothekenbuchs ausgeschlossen wird, noch davon abhängig ist, ob das Bedürfniß der realen Sub⸗ Repartition schon vor der Rezeß⸗Bestäaäͤtigung oder erst später entstanden ist. Die Königliche General⸗Kommis⸗ sion wird deshalb veranlaßt, bei einer jeden erfolgenden Zerstückelung eines Gesammtplanes, welcher bisher nur ideell sub⸗ repartirt worden ist, sich der Regulirung des Geschäfts zu unter⸗ ziehen und dasselbe durch einen zu bestaͤtigenden Nachtragsrezeß zum Abschluß zu bringen, indem es erst auf diese Weise eine un⸗ umstößliche Gültigkeit erlangt.
Füͤr die Zuständigkeit der Auseinandersetzungsbehörde ist auch der Umstand gleichgültig, ob die von dem Eigenthümer beabsichtigte Theilung eines Gesammtplanes der ideellen Subrepartition ent⸗ spricht, oder ob dies nicht der Fall ist; denn unter der letzten Vor⸗ aussetzung wird die neue Eintheilung des Gesammtplanes als ein bei Gelegenheit der Gemeinheitstheilung zu ordnendes Reben⸗ geschäft zu behandeln sein. Desgleichen wird dabei der Königlichen General⸗Kommission zufolge §. 8 des Gesetzes vom 3. Januar 1815 die Regulirung der öffentlichen Lasten und Mbgaven
liegen. 8 8 8 Wegen der Kosten des gedachten Nachtragsverfahrens sind diejenigen Grundsätze zur Anwendung su bringen, welche wegen der Kosten einer nachtraͤglichen Regulirung des Verwendungs⸗ unktes maßgebend sind. “ r 8as ag 1. September 18650. inister für di ichen enheiten. Der Minister für die londwirthschaftlichen. heshegr. v11141X1“ die Königliche General⸗Kommission zu N.
— Z1
Albschrift vorstehender Verfügung erhält die Königliche Gene⸗
ral⸗Kommission (Regierung) zur Kenntnißnahme und Nachachtung.
Berlin, den 1. September 1860.
Der Minister für die landwirthschaftlichen Angekegenheiten 1 Graf hon Pückler. m 1“*“*“
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mtliche übrige General⸗Kommissionen und land⸗ wirthschaftliche Regierungs⸗Abtheilungen.
Bekanntmachung.
Zum Zweck der Prüfung der Leistungsfähigkeit Sr. ennr. Damdf⸗Fahrzeuge sind am Strande der Ostsee zwischen Zozpot und Broͤsen bei Danzig nachbezeichnete Baaken aufgestellt n 1) unterhalh der Villa Hochwasser die nördliche Strandbaa e,
—in der Richtung Süd 540 West mißweisend, in einer Limre mit der Spitze des Thurmes der Billa Hochwasser. Ne
Höhe dieser Baake ist 80 Fuß Rheinl. über dem Meeres⸗
spiegel. 8
) haegrtan Rothhof die südliche Strandbaake, in der Richtung
Süd 51° West mißweisend, in einer Linie mit der, auf dem
Dünenruüͤcken bei Rothhof errichteten Landbaake.
e hat eine Höhe von 56 Fuß Rheinl.
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8
und die Landbaake eine Höhe von 65 Fuß Rbheinl. über dem Meeresspiegel. Serg
Saͤmmtliche drei Baaken sind weiß angestrichen.
Die ad 1 und 2 bezeichneten Linien laufen demnach parallel und beträgt die Distance zwischen denselben 1 ½ Seemeile (à uf 1 Grad), mithin 16 % 168 8 8851,32 Fuß Rheinl. 1“ 1“ Der zu steuernde Cours ist Nord 36° West und umgekehrt
Berlin, den 13. September 18630.
1I 8 C686.“ ““ 1 E“ Angekommen: Der Genueral⸗Major, Abtheilungs⸗Chef im Kriegs⸗Ministerium, von Sommerfeld, von Texplitz. 8
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ig 1“ 1 7. g 1“ Abgereist: Se. Excellenz der Staats⸗ und Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, von der Heydt, nach
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Berlin, 13. September. Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗ Regent haben, im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergnädigst geruht: Dem außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister in Stockholm, Grafen von Oriolla, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Schweden und Norwegen Ma⸗ jestät ihm verliehenen Großkreuzes vom norwegischen Orden des heiligen Olaf zu ertheilen.
1166““ ““ Nichtamtliches.
724 I 18* üÜrfvirn W. 12* ae eh bc-bheea ℳ ee⸗; SrsePv’ liche Hof hat in diesem Jahre ungewöhnlich frühzeitig die Sommer⸗ residenz Wilhelmsthal verlassen und das Hoftager hierher und auf die Wartburg verlegt. Vorerst hat aber der Großherzog einen Ausflug nach Franken und die Frau Großherzogin eine Reise nach den Niederlanden angetreten. ie Prinzessinnen haben das hiesige Schloß bezogen. (L. Ztg.)
„September. Se. Königliche Hoheit HOesterreich. Wien, 13. September. Se. Königliche Hobeit 86 I. von Hessen trat heute Morgen die Rückreise an. Se. Majestät der Kaiser kam zum Abschied Sr. Königlichen
Hoheit auf den Bahnhof. 6 9 1 1 8 8 8
elgien. Brüssel, 12. September. Der König Leopold 8. 9el hsc in Lheten angekommen. Am Bahnhof wurde er von dem Herzog und der Herzogin von Brabant und dem — von Flandern empfangen. Der König und die Königliche Familie reisen naͤchsten Sonnabend nach Westflandern ab.
zroßbritannien und Irland. London .12. Sep⸗ . Ie Gräfin v. Neuilly hat sich mit den Kine des Herzogs von Nemours von Claremont nach der Villa L — rals Sir Clifford in Ryde begeben. Der Graf von Paris un der Herzog von Chartres sind dort mit ihr zusammengetroffen. Die Blätter berichten den Tod des James Wilson, Finanz⸗ ministers des Indischen Rathes in Kalkutta. Er hatte seit — Ankunft in Indien gelitten und ist am 14. August an der Cholera gestorben. Er war dem Rathe der Aerzte, die ihm einen zeitmeifen Aufenthalt im Gebirge empfohlen, nicht gefolgt, weil . kraftsetzung der neuen Finanzmaßregeln für zu dringend die b un ist so ein Opfer seines Diensteifers geworden. “ raunkveich. Paris, 12. September. Vorgetterm aeeht. Iöre Faleseen von Marseille aus an Bord der Pesehmher e „Aigle“ eine Fahrt nach La Ciotat gemacht, um dort das gr. 82 für die tüsn erehachs e⸗ L heb Stapel laufen zu sehen. Zu dem Handeises — een 280 —. die Notabeln des en * 1. Spitzen der Departemental⸗Behörden, 8eoen. 2 8 — degaben sich Ihre Majestäten an Bord des „Nig 54 — 1— gestern Morgens 5 Uhr die Anker lichtete und um 3 Uor We mittags auf der w — en d Kriegsschiffe und der Forts beger eintraf. n die d aire überreichte en Schlüffei der Stadt.