1860 / 224 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Englischerseits findet die Beförderung der Korrespondenz nach Brasilien nur mittelst der von Southampton nach Rio Janeiro abgehenden Dampfschiffe statt.s

Auf dieser Route unterliegen die Briefe hinwärts dem Fran⸗ kirungszwange bis zum brasilianischen Landungshafen und herwärts bis zum brasilianischen Abgangshafen. Von den diesseitigen Kor⸗ respondenten ist demnach für jeden einfachen, bis 1 Loth schweren Brief nach und aus Brafilien bei der Beförderung über England, der Betrag von 17 Sgr. zu zahlen. Außerdem haben die Korre⸗ spondenten in Brasilien noch das brasilianische interne Porto mit

1

240 Reis oder 5 ¼ Sgr. für den einfachen Brief zu entrichten.

Da hiernach das Porto für die Korrespondenz nach und aus Brasilien bei deren Befoͤrderung durch Vermittelung der englischen Postverwaltung sich ungleich höher stellt, als bei der Beförderung auf dem Wege durch Frankreich und auf letzterem Wege die Briefe nach Umständen auch ihre Bestimmung schneller erreichen können, so haben die Postanstalten Anweisung erhalten, vom isten k. M. ab alle Briefe nach Brasilien den franzoöͤsischen Posten zuzuführen und nur dann den englischen Posten zu überliefern, wenn die di⸗ rekte Spedition über England durch eigenhaͤndigen Vermerk des Absenders auf der Adresse des Briefes ausdrücklich verlangt wor⸗

den ist.

Gleichwie sich als Fortsetzung der englischen Dampfschiffs⸗ linie zwischen Southampton und Rio⸗Janeiro von letzterem Hafen aus eine Dampfschiffs⸗Verbindung nach Montevideo und Buenos Ayres abzweigt, ist nunmehr auch im genauen Anschlusse an die monatlich einmal zwischen Bordeaux und Rio⸗Janeiro courfi⸗ renden französischen Dampfschiffe eine Dampfschiffs⸗Verdindung wischen Rio Janeiro und Buenos Ayres über Montevideo ein⸗ gerichtet worden. Es können demnach Briefe nach Uruguay und der argentinischen Republik auch mit Vortheil auf dem Wege über Frankreich befördert werden. Das preußische und das fremde Porto ist für diese Briefe nach denselben Sätzen zu erheben, welche auf die durch Frankreich zu befördernde Korrespondenz nach Brasilien Anwendung finden. Die Briefe unterliegen hin⸗ wie herwärts Frankirungszwange bis Rio Janeiro.

.

8 Nur aus Montevideo und aus Buenos Ahres, in welchen

eiden Orten französische Post⸗Agenturen 18. Sei 8 zwaen geich vollstaändia bis zum Bestimmunasort kirte Briefe dgesandt werden.“ Sr vantrt6,

Nach Uruguay und der argentinischen Republik bestimmte Briefe ꝛc. aus Preußen, welche auf dem Wege über Frahkreich defördert werden sollen, müssen auf der Adresse mit der Bezeich⸗ nung: „via France (Frankreich)“ versehen sein. Andernfalls wer⸗ den diese Briefe nach wie vor den englischen Posten überliefert werden. Bei der Beförderung über England sind für den ein⸗ fachen, bis 1 Loth schweren Brief nach oder aus Uruguay und der

rgentinischen Republik von den diesseitigen Korrespondenten 12 Sgr. orto zu entrichten.

Berlin, den 15. September 1850.

5 †64öö 8

Bekanntmachung vom 17. September 1 treffend die Post⸗Dampfschifffahrten zwischen h“ tettin und Kopenhagen. 11 - 11““ Die Post⸗Dampfschifffahrten zwischen Stettin und Kopenhagen welche zur Zeit wöchentlich zweimal stattfinden, werden nach der Fahrt von Stettin am Sonnabend, den 29sten d. M., bis zum Schlusse der Schifffahrt nur einmal wöchentlich, und zwar in folgender Weise unterhalten werden:

aus Stettin: Freitag Mittags, nach Ankunft des von Berlin des Morgens abgehenden Eisenbahnzuges, in Kopenhagen: Sonnabend Morgens, aus Kopenhagen: Dienstag 3 Uhr Nachmittags, 8 in Stettin: Mittwoch Vormittags, berechnet auf den An⸗ 8 schluß an den um 1 Uhr 14 Minuten Nach⸗ mittags nach Berlin abgehenden Eisenbahnzug.

Die auf eine wöchentlich einmalige Fahrt beschränkte Verbin⸗ dung beginnt von Kopenhagen am Dienstag, den 2., Stettin am Freitag, den 5. Oktober d. DJ. Berlin, den 17. September 1860. General⸗Post⸗Amt. Schmückert.

chts⸗ und

111n“

8

Ministerium der geistlichen, Unterri Medizinal⸗Angelegenheiten. 92 Der Direktor des Friedrichs⸗Kollegiums zu Königsberg in Pr. Professor Dr. Horkel, ist in gleicher Eigenschaft an das Dom⸗ Gymnasium zu Magdeburg versetzt; so wie 11“

Dem Custos des Königlichen Herbariums lerselli. Dr. J. F. Klotzsch das Prädikat Professor verliehen; und

Der Ordentliche Lehrer Steinkraus, bisher am Gymnasium zu Cottbus, in gleicher Eigenschaft am Friedrich⸗Wilhelms⸗Gymna⸗

sium zu Posen angestellt worden. b11

Die Immatriculation für das bevorstehende Winter⸗Semester 1860/61 findet von jetzt ab bis Ende d. M. jeden Mittwoch und Sonnabend, dann bis zum 12. Oktober, jeden Dienstag und Frei⸗ tag, außerdem am Sonnabend, den 13. ej. und sodann nach der Jubelfeier vom 19. Oktober an jeden Dienstag und Freitag um 12 Uhr im Senate⸗Onale stait.

Behufs derselben haben 8 e1111““ böö“ 1) die Studirenden, welche von einer anderen Universität kommen,

ein vollständiges Abgangszeugniß von dieser Universität, so wie die Abgangszeugnisse der früher besuchten Universitäten

nebst dem Schulzeugnisse,

diejenigen, welche die Universitäts⸗S erst beginne n insofern sie Inländer sind, ein vorschriftsmäßiges Schul⸗ zeugniß, und falls sie Ausländer sind, einen Paß oder

sonstige Legitimationspapiere vorzulegen. C1’99

In Betreff derjenigen Inländer, welche, ohne das vorschrifts⸗ mäͤßige Zeugniß der Reife zu besitzen, die Universität zu besuchen wünschen, wird auf den besonderen Erlaß des Königlichen Univer⸗ sitaͤts⸗Kuratoriums vom heutigen Tage Bezi ““

8s 1 2 1“ I11““ Berlin, den 15. September 1850. X“

Die Immatriculations⸗Kommission. Lehnert.

L114“*“ Diejenigen jungen Leute, welche gar keine Maturitäts⸗Prüfung bestanden, beim Besuche einer inländischen Universität auch nur die Absicht haben, sich eine allgemeine Bildung für die höheren Lebens⸗ kreise, oder eine besondere Bildung für ein gewisses Berufsfach zu geben, ohne daß sie sich für den eigentlichen gelehrten Staats⸗oder Kirchendienst bestimmen, können auf Grund des §. 36 des Regle⸗ ments vom 4ten Juni 1834 auf hiesiger Universität immatrikulirt werden. Gesuche solcher jungen Leute um Immatrieculation hier⸗ selbst müssen schriftlich an das unterzeichnete Kuratorium gerich⸗ tet werden, und haben die Bittsteller ihrem Gesuche ein Zeugniß über ihre sittliche Führung, so wie ein solches über die erworbene wissenschaftliche Ausbildung beizulegen. Die Immatriculation er⸗ folgt übrigens immer nur auf die nächsten drei Semester, und wird diese Beschränkung bei der Immatriculation sowohl auf der Matri⸗ kel, als auch auf der Erkennungskarte und dem Anmeldebogen ver⸗ merkt. Eine Verlängerung dieser Frist in einzelnen Fällen kann nur von dem Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten ertheilt werden.

111“” Berlin, den 15. September 1860. 1—“ ““

1.““ 8

Königliches Universitäts⸗Kuratorium. LI

In Vertretung. Lehnert.

887 Bekanntmachung.

1I

1) Die Sammlungen der Königlichen die Gemälde⸗Galerie,“ 6 die Skulpturen⸗Galerie, 1 11 bas Antiquarium,

8 114““ 11“ im vorderen Museengebaͤude,

1787

Sammalung der Gyps⸗Abgüsse. historische Sammlung der neueren Zeit und der Modelle von Bauwerken, Denkmäͤlern u. s. w., Sammlung der kleineren Kunstwerke des Mittelalters und der neueren Zeit, Sammlung für Völke kunde, Sammlung der nordischen Alterthümer, Sammlung der ägyptischen Alterthümer

iim neuen Museengebäude

sind für den Besuch des Publikums geöffnet: Sonnabends und Montag,

143. 1

1A“ den 6 Wintermonaten von 10 bis 3 Uhr,

Iin den 6 Sommermonaten von 10 bis 4 Uhr; HZ“ Sonntags von 12 bis 2 Uhr.

194 2) Jedem anständig Gekleideten ist an diesen Tagen während der bezeichneten Stunden der Eintritt, und zwar durch den Haupt⸗Eingang des vorderen Museums von der großen Freitreppe aus, ohne Weiteres gestattet. Doch werden Kinder unter zehn Jahren gar nicht, Unerwachsene aber nur in Begleitung älterer Personen zugelassen.

3) Mittwochs, Donnerstags und Freitags ist der Besuch der genannten Sammlungen ausschließlich denjenigen Ein⸗ heimischen und Fremden vorbehalten, welche dieselben zu Studien irgend einer Art benutzen wollen, und zu diesem Zweck der Zutritt dazu während der unter 1) angegebenen Stunden gegen Vorzeigung der Copir⸗Karten oder vorgängige Eintragung in das am Eingange ausgelegte Buch gestattet. Der Eingang findet an diesen Tagen durch die Thür des neuen Museums unter dem Uebergangs⸗

ö111I14“ b16“

8 F““ vVX6““

4) Die Sammlung der Handzeichnungen, Minia⸗ turen und Kunstdrucke im neuen Museen⸗Gebäude ist für den Besuch des Publikums nur am Sonntage von 12 bis 2 Uhr geöffnet. An den übrigen Tagen, also am Mon⸗ tag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Sonnabend ist der Besuch dieser Abtheilung ausschließlich denjenigen Einhei⸗ mischen und Fremden vorbehalten, welche dieselbe zu Studien be⸗ nutzen wollen.

5) Am Dienstag jeder Woche, so wie an den kirch⸗ lichen Feiertagen, nämlich an beiden Festtagen des Oster⸗, Pfingst⸗ und Weihnachtsfestes, am Neujahrstage, Charfreitage, Bußtage und Himmelfahrtstage find die Königlichen

6) Den Galerie⸗Dienern, Portiers ꝛc. ist untersagt, bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht irgend ein Geschenk anzunehmen. Berlin, den 1. April 1860.

Finanz⸗Ministerinm. 11.

Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. 4 TII vng v“

Bekanntmachung vom 1. Dezember 1859 betre

fend die Ersatzleistung für die praͤkludirten Kassen⸗

Anweisungen vom Jahre 1835 und für Darlehns⸗Kassenscheine vom Jahre 1848.

Gesetz vom 15. April 1857 (Staats⸗Anzeiger Nr. 100 S. 789). Bekanntmachung vom 29. April 1857 (Staats⸗Anzeiger Nr. 103 S. 817.)

Bekanntmachung vom 7. Januar 1858 (Staats⸗Anzeiger Nr. 10 S. 66.)

Bekanntmachung vom 26. Januar 1859 (Staats⸗Anzeiger Nr. 30 S. 213.)

Saa Durch unsere mehrfach veröffentlichten Bekanntmachungen vom 29. April 1857, 7. Januar 1858 und 26. Januar d. J. sind die⸗ jenigen Personen, welche Kassen⸗Anweisungen vom Jahre 1835 und Darlehns⸗Kassenscheine vom Jahre 1848 nach Ablauf des auf den 1. Juli 1855 festgesetzten Praͤklufiv⸗Termins bei uns, der Kontrolle der Staatspapiere oder den Provinzial⸗, Kreis⸗ oder Lokal⸗Kassen eingereicht haben, zur Empfangnahme des ihnen in Gemäͤßheit des 8-hes vom 15. April 1857 zustehenden Ersatzes aufgefordert orden.

„Da der Ersatz für diese Papiere dessenungeachtet noch immer nicht vollständig abgehoben ist, so werden die Betheiligten nochmals aufgefordert, solchen bei der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße Nr. 92, oder beziehungsweise bei den Regierungs⸗

Hauptkassen gegen Rückgabe der ihnen ertheilten Empfangscheine oder Bescheide in Empfang zu nehmen.

Zugleich ergeht an diejenigen Personen, welche noch Kassen⸗ Anweisungen vom Jahre 1835 oder Darlehns⸗Kassenscheine vom Jahre 1848 besitzen, die erneuerte Aufforderung, dieselben bei der Kontrolle der Staatspapiere oder den Regierungs⸗Hauptkassen zur Ersatzleistung einzureichen. v 1““

Berlin, den 1. Dezember 1859.

sacge

8*2 1111166“

EEE bBektannim ˖hn 8

Der Ferien⸗Ordnung gemäß beginnt das Winterhalbjahr 1860/1 mit dem 15. Oktober d. 3. Die Immatriculationen ewalzen 822on den 13., Mittwoch den 17., Sonnabend den 20. und Dienstag den 23. Okto⸗ ber, Nachmittags 4 Uhr, im Gerichtszimmer der Universität.

Die vorschriftsmäßigen Erfordernisse dazu sind für Inländer und Angehörige der deutschen Bundesstaaten Schulzeugnisse, und, sollte das Studium unterbrochen sein, Führungs⸗Atteste über die Zwischenzeit, für Ausländer: Paß oder sonstige Legitimattonspapiere. Jeder, der bereits Universitaͤten besucht hat, muß Abgangszeugniß von denselben vorlegen.

Halle, am 15. September 1860.

Rektor der Königlichen vereinten Friedrichs Uniderfits 8

LI11““

Goeschen.

Preußen. Berlin, 21. September. In Befinden Seiner Majestät des Königs ist im Laufe der letzten Woche nichts Vemerkenswerthes vorgefallen.

Das eingetretene schöne Wetter begünstigt den für den hohen Kranken so nothwendigen langen Aufenthalt in der freien Luft. Die gewöhnlichen Promenaden werden deshalb so weit und so lange ausgedehnt, als es die Länge des Tages gestattet. In Folge dessen erfreuen Se. Majestät Sich eines gesunden Schlafes und guten Appetits.

Zur Unterhaltung empfängt der König häufig einzelne Per⸗ sönlichkeiten aus der nächsten Umgebung, welche den Allergnädig⸗ sten Herrn auch auf der Promenade begleitan.

Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗Regent nahmen im Laufe des heutigen Vormittags die Vorträge der Minister von Auerswald, Grafen Schwerin, Freiherrn von Schleinitz und von Roon, so wie des General⸗Majors Freiherrn von Manteuffel und des Wirklichen Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rathes ECostenoble entgegen.

Hessen. Darmstadt, 18. September. Die Erste Kammer der Stände hat heute wieder ihre Sitzungen eröffnet, um über die noch rückständigen, bereits von der Zweiten Kammer erledigten Gegenstände nun gleichfalls zu berathen und zu be⸗ schließen. Vier Mitglieder (die Herren Fürst zu Solms⸗Lich, Prä⸗ sident der Kammer, Grafen zu Solms⸗Laubach, zu Erbach⸗Fürstenau, zu Leiningen) richteten das Ersuchen an den Minister v. Dalwigk, „sich, wenn es möglich, darüber auszusprechen, welcher Erfolg mit Wahrscheinlichkeit von den Schritten zu erwarten sei, die von meh⸗ reren Stimmen der deutschen Bundesversammlung zur Herbeifüh⸗ rung eines solchen Ausbaues der Bundesverfassung vom 8. Juni 1815 geschehen sind, welcher geeignet wäre, die bundesstaatliche Einheit Deutschands zu stärken und mehr und mehr zu verwirk⸗

Großbritannien und Irland. 19. Septem⸗ ber. Lord Palmerston hat die Aufforderung, die „Rohal National Rifles“, eine neue Schützen⸗Abtheilung, unter seine befon⸗ deren Auspizien zu nehmen, mit dem Bemerken zurückgewiesen, daß dies mit seiner offiziellen Stellung unverträglich sei, daß er aher den lebhaftesten Antheil an dem Gedeihen der Bewegung dieses Corps insbesondere nehme. Die Stadt Glasgow wird Sir John Lawrence ächsten Freitag das Ehrendürgerrecht ertheilen. öö