des Kapitals und der Zinsen erfolgt dann in dem Zinstermine am 2ten Januar des fol enden Jahres. Verband behält sich jedoch das Recht vor, nach Ablauf von vier Jahren den Tilgungsfonds durch größere
Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmtliche noch umlaufende Schuld⸗ erschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, so wie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Nummern und ihres Betrages, so wie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, rei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungs⸗Termine in dem Preußischen „Staats⸗Anzeiger“, dem „Magdeburger Amtsblatt“ und dem „Osterburger Kreisblatt“. Sollte eines oder das andere der bezeichneten Blaͤtter eingehen, so bestimmt der Ober⸗Präsident der Probvinz Sachsen, in welchem anderen Blatte die Bekanntmachung erfolgen soll.
1 Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist,
wird es in halbjährlichen Terminen, in der ersten Woche des Januar
und Juli, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher
Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen ins⸗Coupons, beziehungsweise dieser Schuld⸗ verschreibung, bei der Deich 36 in in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 1
8 Riit der zur bemgfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldver⸗
schreibung sind auch die dazu gehörigen Zins⸗Coupons der späteren Fäͤllig⸗
keitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Coupons wird der Betrag
vom Kapitale abgezogen. 1 88
Zie gekandigien Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren
nach dem Rückzahlungs⸗Termine nicht erhoben werden, so wie die inner⸗
halb vier Jahren nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Ver⸗ bandes.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter
Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts⸗
Ordnung Th. I. Tit. 51 §§ 120 seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte
zu Seehausen in der Altmark.
Zinscoupons können weder aufgeboten, n
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinseoupons vor Ablauf der
vierjährigen Verjährungsfrist bei dem Deichamte anmeldet und den statt⸗
gehabten Besitz der vvr v9 ng durch Vorzeigung der Schuldverschrei⸗ bung oder sonst in g. aubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjäh⸗ rungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekom⸗ menen Zinscoupons gegen Quittung ausgezahlt werden. —
n dieser Schuldverschreibung sind .e. halbjaͤhrige Zinscoupons bis zum Schlusse des Jahres 1865 ausgegeben. werden Zinscoupons au fünfjährige Perioden ausgegeben. t
Die Ausgabe einer neuen Zinsecoupons⸗Serie erfolgt bei der Deich⸗ kasse in . gegen Ablieferung des der älteren Zinscoupons⸗Serie
vergroructen Lutons. Beim Brrlustr ves Talons erfolgt die Aushän⸗
digung der neuen Zinscoupons⸗Serie an den Inhaber der Schuldver⸗ schreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Verband mit seinem Grundvermögen, so wie mit den Beiträgen, welche auf Grund des § 11 der Allerhöchst vollzogenen Verordnung vom 1. Juli 1859 (Gesetz⸗Sammlung vom Jahre 1859 S. 367) von den Verbands⸗ genossen erhoben werden.
Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter⸗ schrift ertheilt.
Seehausen in der Altmark, den ..ten ..... 18..
Das Deichamt des Altmärkischen Wische⸗Deichverbandes.
(Unterschrift dreier Mitglieder.) Eingetragen im Register 2 11“·“]
noch amortisirt werden. Doch
Zins⸗Coupon
Obligation des II1“ Wische⸗Deichverbandes ittr. No .. Silbergroschen
“ Pfennige.
FChaler
1
Der Inhaber dieses Zins⸗Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe am ten 18., und späͤterhin die Zinsen der vorbemerkten Obligation für das Halbjahr vom bis. mit sin Buchstaben) Thaler Silbergroschen... der Deichkasse zu
Seehaufen in der Altmark, den ten
Deich⸗Amt des Altmärkischen
Dieser Zins⸗Coupen wird ungültig, wenn dessen Gelbbetrag nicht innerhalb vier Jahren, vom Tage der Fälligkeit ab, erhoben wird.
undel, b 1e Arbeiten. — 2 2 „ ü B e 2 t en 8 2 en eee ernannt werden.
Für die weitere Zeit
Finanz⸗Ministeriumm.
Ci erfügung vom 18. Juni 1860 — die Durchfuhr von Lumpen durch das Ausland be⸗ Wenn Lumpen aus dem Inlande durch das Ausland nach dem Inlande mit Declarationsscheinen abgefertigt und dabei nicht unter Verschluß gelegt werden, so kann eine werthvolle Waare dieser Art im Auslande leicht mit einer gleichen Menge werthloser Lumpen vertauscht werden. Um dies zu verhüten, ist auf der letzten General⸗Konferenz in Zollvereins⸗Angelegenheiten der Be⸗ schluß gefaßt, daß die Anlegung des amtlichen Verschlusses bei Lumpen, welche mit Declarationsscheinen abgefertigt werden, in der Regel stattfinden soll und nur unterbleiben darf, wenn eine Ver⸗ tauschung der abgefertigten Lumpen im Auslande nicht zu besorgen ist. Demgemäß wollen Ew. 2c. dahin Anordnung trefsen, daß künftig bei der Abfertigung von Lumpen auf Deelara⸗ tionsscheinen der amtliche Verschluß stattfinde. Eine Ausnahme von dieser Regel, so weit sie für einzelne Verkehrsstraßen zulässig und nöthig erscheinen möchte, bedarf der eitigen Geneh
Beerlin, den 18. Juni 1860. .“ “ 6 Der General⸗Direktor der Steuern.
“
sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direk toren, die Königlichen Regierungen zu
466586 “
Verfügung vom 30. Juni 1860 — die Präklusiv⸗ frist für die nicht bei dem Landrathe unmittelbar eingereichten Reclamationen gegen die Klassen⸗
steuerveranlagung betreffend.
.“
Solche Reclamationen gegen die Klassensteuerveranlagung, welche, ungeachtet der Vorschrift im §. 14. zu a. des Gesetzes vom 1. Mai 1851, Nr. 3381, bei der Regierung oder dem Finanzmini⸗ sterium, anstatt bei dem Landrath, eingereicht werden, sind unter analoger Anwendung der hinsichtlich der Rekurse im §. 3. des Gesetzes vom 18. Juni 1840, Nr. 2101. (Gesetzs. S. 140) ertheil⸗ ten Vorschrift, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihres Eingangs beim Landrathe dann als rechtzeitig angebracht zu behandeln, wenn ihr Eingang bei der Regierung oder bei dem Finanz⸗Ministeri im
innerhalb der gesetzlichen Präklusivfrist erfolgt ist.
Berlin, den 30. Juni 1860.
Der General⸗Direktor der Steuern.
die Königliche Regierung zu N.
BZerfügung vom 5. Juli 1860 — den Beginn der Präklusivfrist für die Anbringung von Klassen⸗ 8 steuer⸗-Reclamationen betreffend. .““ X“ Die im §. 13 zu a. des Klassensteuer⸗Gesetzes vom 1. Mai 1851 angeordnete Bekanntmachung der Klassensteuerrollen erfolgt, wie der Königlichen Regierung auf den Bericht vom 6. v. M. er⸗ wiedert wird, durch Offenlegung der Rollen in der Gemeinde waͤh⸗ rend eines Zeitraums, welcher nach §. 11 der Klassensteuer⸗Veran⸗ lagungs⸗Instruction vom 8. Mai 1851 mit Rücksicht auf die Größe der betreffenden Gemeinde bis auf längstens 14 Tage fest⸗ gestellt werden darf. Die Bekanntmachung umfaßt hiernach den ganzen Zeitraum, während dessen die Offenlegung stattfindet und ist erst nach Ablauf dieses Zeitraums vollständig bewirkt. Es be⸗ ginnt daher die Präklusivfrist von 3 Monaten, welche der §. 14 zu a. des gedachten Gesetzes für die Anbringung von Klassensteuer⸗ Reclamationen vorschreibt erst mit dem ersten Tage nach Ablauf des ganzen für die Offenlegung der Rollen in der betreffenden Gemeinde bestimmten Zeitraums und nicht mit dem ersten Tage der Offenlegung. Auch kommt es auf den Tag des Empfanges des Auszugs aus der Steuerrolle (§. 11 der Veranlagungs⸗ Instruction) nicht an. Daß die Rollen in den größeren Gemeinden eine längere Zeit hindurch offen liegen als in den kleineren, ist eben so unerheblich,
Fb
als der Umstand, daß die Offenlegung nicht in allen Gemeinden mit demselben Tage beginnt. Die Reclamationsfrist selbst ist uͤberall dieselbe und wenn die vorliegende Frage einem Zweifel unterläge, so würde die Entscheidung doch immer in der Weise, wie es dem Interesse der Steuerpflichtigen am meisten entspräche, mithin so zu freffen sein, als es vorstehend geschehen iit.
Berlin, den 5. Juli 1860. 1
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olahst. n0 1 11960
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ih s, n 252biegs: Ministerium.
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Verfügung vom 31. August 1860 — die Gebühr⸗ nisse der zur Probedienstleistung bei Civilbehörden 8 kommandirten Mannschaften betreffend.
* 128
Die verschiedenartige Auffassung des §. 119 des Reglements über die Geld Verpflegung der Truppen im Frieden in Verbindung mit dem §. 43 des Reglements über die Natural⸗Verpflegung der Truppen im Frieden hat nach Ausweis der betreffenden Rechnun⸗ gen der Corps⸗Zablungsstellen zu einem ungleichartigen Verfahren in Bezug auf die Gebührnisse der zur Probedienstleistung bei Civil⸗ Behörden kommandirten Mannschaften für die Tage der Hin⸗ und Rückreise Veranlassung gegeben, indem derartig Komman⸗ dirten für diese Tage theils das im §. 119 des Friedens⸗Geld⸗ Verpflegungs⸗Reglements festgesetzte Einkommen, theils nur ihre chargemäßigen Löhnungs⸗ ꝛc. Kompetenzen gewährt worden sind. ferneren Nachachtung
Das im §. 119 des Friedens⸗Geld⸗Verpflegungs⸗Reglements festge etzte Einkommen, welches mit Einschluß der Marsch⸗ öünnd Reise⸗Tage längstens auf die Dauer von 7 Monaten ssiicchergestellt ist, darf erst vom Tage der Dienstleistung an Drt und Stelle ab auf die Dauer der Preobedienstleistung, aalso mit Ausschluß der Marsch⸗ und Reise⸗Tage, gewährt . werden. 1“ “ 8 “] .“ 3
Fuür den Hin⸗ und Rückweg erhalten die Kommandirten neben der chargenmäßigen Löhnung, und zwar:
Begegnung dieser Ungleichartigkeit wird hierdurch zur Folgendes bekannt gemacht:
2z) für den Hinweg, bei Entfernungen bis zu 20 Meilen, eiine auf Verpflegung lautende Marschroute, bei Entfer⸗ nungen von über 20 Meilen dagegen freie Fahrt zur Reise nav den Fetzsetzungen in dem Kriegsministeriagl⸗ Erlasse vom 21. Juni 1849 (Militair⸗Wochenblatt Nr. 26 pro 1849), und außerdem die Garnison Brodportion oder das Garnison⸗Brodgeld und den Verpflegungs⸗Zuschuß der Garnison;
für den Rückweg, wenn nach Ablauf der Probezeit nicht die Anstellung, sondern die Zurücksendung zum Truppentheil erfolgt, ohne Rücksicht auf die Entfernung, die Unterofsiziere und Gemeinen eine auf Verpflegung lautende Marschroute; die Portepee⸗Unteroffiziere (Feld⸗ webel, Wachtmeister ꝛc.) aber freie Fahrt zur Reise nach den dieserhalb ad a. gedachten Festsetzungen, nebst der Garnifon⸗Brodportion oder dem Garnison⸗Brodgelde und dem Verpflegungs⸗Zuschuß der Garnison.
Geschieht die Rückkehr auf eigenen haben die Kommandirten weder auf Marschrouten, noch auf freie Fahrt zur Reise Anspruch, sondern es wird ihnen neben der chargenmäaͤßigen Löhnung nur die Gar— nison⸗Brodportion oder das Garnison⸗Brodgeld und der Verpflegungs⸗Zuschuß der Seege 88
Antrag, so
Angekommen: Se. Excellenz der General⸗ Lieutenant und Inspecteur der Besatzung der Bundesfestungen Mainz und Rastatt, Herwarth von Bittenfeld llI., von Mainz.
“ Abgereist: Se. Excellenz der Staats⸗ und K General⸗Lieutenant von Roon, nach Jülich, Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und General⸗Adjutant Sr. Majestät des Königs von nach Schlesien.
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Berlin, 25 September. Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗ Regent haben, im Namen Sr. Majestät des Königs, Allergnädigst geruht: Dem nach Gotha kommandirten Oberst⸗Lieutenant von Witzleben, à la suite des Kaiser Franz Garde⸗Grenadier⸗ Regiments (Nr. 2), die Erlaubniß zur Anlegung des von de
Königs der Belgier Majestät ihm verliehenen Commandeur⸗Kreuzes des Leopold⸗Ordens zu ertheilen.
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Nichtamtliches.
Preußen. Cöln, 24. September. Se. K. Hoheit der Prinz⸗ Regent traf heute Morgens in Begleitung des Prinzen Friedrich Karl und des Kriegs⸗Ministers mit dem Berliner Courier⸗Zuge hier ein und setzte alsbald seine Reise nach Aachen weiter fort, um die Königin von England daselbst zu bewillkommnen. Se. König⸗ liche Hoheit der Prinz⸗ Regent begleitete die Königin Victoria bis Duͤren und begab sich von da nach Jülich. — Heute Nach⸗ mittags um 1 ½ Uhr traf der Extrazug mit Ihrer Majestät der Königin Victoria nebst dem Prinz⸗Gemahl und der Prinzessin Alice, von Antwerpen kommend, auf der hiesigen Ringbahn ein und setzte nach kurzem Verweilen, ohne unsere Stadt zu berühren, seine Fahrt rheinaufwärts fort. (Köln. 3)
“ 11““ “ Danzig, 24. September. Heute Mittag traf Se. Koͤniglich Hoheit Admiral Prinz Adalbert hier ein, um die Kanonenboote vor der Abfahrt nach Stralsund zu besichtigen und an dem in di⸗ sen Tagen stattfindenden See⸗Manöbver mit den auf der hiesigen Rhede versammelten Kriegsschiffen: Korvetten „Danzige „Amazone“ und Brigg „Hela“ Theil zu nehmen, so wie die Ausbildung der an VBord derselben befindlichen Kadetten zu inspiziren. (Danz. D.)
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Mecklenburg. Schwerin, 24. September. Nachfolgen⸗ der Allerhöchster Erlaß ist den Truppentheilen zugegangen: Friedrich Franz von Gottes Gnaden, Großberzog von Mecklenburg zc. Die stattgehabten Manöver mit den Königlich preußischen Truppen geben Mir erfreuliche Veranlassung, der Division Meine vollste Zufriedenheit, sowohl mit ihren Leistungen als auch mit ihrer Führung, auszusprechen und ihr zugleich zu erkennen zu geben, daß beides die größte Anerkennung bei Sr. Königlichen Hoheit dem Prinz⸗Regenten von Preußen und bei dem Kommandirenden des 3. Armee⸗Corps, Prinz Friedrich Karl ven Preußen Königlichen Hoheit, gefunden hat. — Ich gratulire der Dirision zu diesen guten Erfolgen und danke ihr dafür, daß sie — vom Ersten bis zum Letzten — bestrebt gewesen ist, dem mecklenburgischen Kriegernamen aufs Neue Ehre zu machen. Gegeben durch Unser Militair⸗Departement. Schwerin, den 21. September 1860. Fr 815 Allerhöchstgez. Friedrich Franz. 1 Z 1 Gegengez. v. Zülow.
△
September. Ihre Hoheit die verwittwete Frau Herzogin Antoinette Friederike Auguste Marie Anna von Sachsen⸗Coburg⸗Gotha ist nach längerem, nicht schmerzlesem Krankenlager in der achten Morgenstunde des heutigen Tages aus unserer Mitte geschieden. Ihr Lebensalter hat sie auf nur 61 Jahre und 7 Tage gebracht. (Goth. Ztg.)
Sachsen. Gotha, 24.
Schwarzburg. Sondershausen, 23. September. Zu⸗ gleich mit dem Militairstrafgesetzbuch und der Militairstrafprazes⸗ Ordnung ist der Wortlaut des unterm 15. Juni d. . zu Berlin zwischen hiesigen und preußischen Kommissarien bezüglich der Mili⸗ tairstrafrechtspflege
abgeschlossenen Vertrages publizirt worden. Nach diesem Vertrage bildet das
Divisionsgericht der achten Didi⸗ sion den obersten Militairgerichtshof für unser Bundeskontin⸗ gent, welcher sowohl als erkennende Behärde in Straffällen der Offiziere und der in einem bestimmten Grade des Of⸗ fizierstandes stehenden Militairbeamten, als auch als Rekursdehörde und als begutachtende Behörde des Fürsten in Militairstraf⸗ und Disziplinarsachen zu fungiren hat. Der Vertrag, welcher dom 1. Oktober d. J. ad gerechnet auf die Dauer ven 10 Jahren ab⸗ geschlossen ist, jedoch für die Zeit der Verwendung des Fürstlichen Bundeskontingents im Bundesdienste außer Wirksamkeit tritt, ent⸗ hält auch die Bestimmung⸗ daß die wider hiesige Mibtairperfonen