“ von Lit. A. à 10 Th — — 228. Iz 500 xThaler. c-. 200 Thaler. ceeee- ea e
RE anmnn Hit. E. 50 Thaler. Nr. 11. Außerdem wurden
von den unverzinslichen Kammer Kredit⸗ Kassenscheinen Lit E. à 45 Thaler die Scheine Nr. 4674. 4675. 4859. 5496. 5497. 5586. 5674. 6191. zur Zahlung im Oster ine 1861 ausgesetzt. böuöu6 der “ verloosten und resp. ds Zahlung ausgesetzten Scheine werden hierdurch aufgefordert, 8 Kapitalien gegen Rückgabe der Scheine und der zu. 58 Pftsün. lichen Scheinen gehörenden Talons und Coupons mit üü. intri des Oster⸗Termins 1861, wo die Verzinsung der jeb. eenen Steuer⸗Kredit⸗Kassenscheine aufhört, bei der hiesigen Regierungs⸗ Haupt⸗Kasse in preußischem Courant zu erheben Merseburg, den 27. September 1860.
Im Auftrage der Königlichen Haupt⸗Verwaltung der Staats⸗ 3 schulden. 8
Der Regierungs⸗ Präfident — von Wedell.
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erhobene Klage war aus dem angegebenen Grunde vom König⸗ baere gen zu F. mit Recht angebrachtermaßen zurückge⸗ wiesen worden. Wenn nun der Magistrat zu A. bei der König⸗ lichen Regierung eine Erklärung beantragte, daß die Unterstützungs⸗ bedürftigkeit des C. in der That vorhanden gewesen sei. so konnte diesem Antrage nur die Absicht zu Grunde liegen, die Entscheidung der kompetenten Regierung zu Stettin, daß C. als ein Armer nicht anzusehen sei, durch eine entgegengesetzte Entscheidung der König⸗ lichen Regierung zu entkräften. Die Königliche Regierung bätte daher, statt diese Frage einer näͤheren Prüfung zu unterwerfen, den Magistrat ablehnend bescheiden oder an die Regierung zu Stettin verweisen und ihm überlassen sollen, den Nachweis der Hülfsbedürftigkeit dieser Regierung, als der zur Entscheidung über den Anspruch kompetenten Behörde, zu führen.
Regierung zu Stetktin die gepflogenen Verhandlungen mit dem mitzutheilen, die vom Magistrate beantragte r rung abzugeben, was die gedachte Königliche Regierung 6 hat. Diese Ablehnung, welche der Königlichen Regierung zu e. vorgetragenen Zweifeln und Anfragen Anfaß gegeben hat, ist aber formell völlig gerechtfertigt; und wenn die Keßtoliche Freshteküts schließlich, weil Sie diese Ablehnung nicht für gerechtfertigt erachtet, beantragt, daß diesseits über dieselbe entschieden werden möge, so kann diesem Antrage nicht stattgegeben werden. Es handelt sich hier lediglich um einen Streit zwischen verschiedenen Armenverbän⸗ den. Nachdem die Königliche Regierung das Interesse der Stadt⸗ gemeinde A. soweit wahrgenommen, daß Sie der Regierung zu Stettin die nach Ihrer Ansicht der Entscheidung derselben entgegen⸗ stehenden Bedenken mitgetheilt hatte, ist dasjenige, veke ge⸗ schehen, was in Berücksichtigung der dortigen Gemeinde irgend ge⸗ schehen konnte. Zu einer Beschwerde über die 8g er Königlichen Regierung zu Stettin kann sie nicht für “ achtet werden, sie hat vielmehr eine etwaige Beschwerde dem Ma⸗
rfügung vom 10. Januar 1859 — betreffend da
Verfahren bei streitiger Verpflichtung zur Armenpflege.
Der Königlichen Regierung wird auf die Anfragen, welche Sie in Ihrem Berichte vom 23. Dezember v. J. in Folge Kollegio in einem Spezialfalle hervorgetretenen Meinungsverschiegen⸗ hoi ton Sa. Norfahren hei streitiger Verpflichtuna zur Urm
Der Anspru eines Armenverbandes gegen einen anderen auf
Uebernahme der Fürsorge für einen Armen, beziehungsweise auf Ersatz der Kosten der dem letzteren gewährten Unterstützungen be⸗ darf einer zwiefachen Begründung. Es muß einmal die wirkliche Hülfsbedürftigkeit, und sodann in Beziehung auf den verklagten Armenverband das Vorhandensein derjenigen Thatsachen nachge⸗ wiesen werden, von welchen das Gesetz die Verpflichtung zur Armen⸗ pflege abhängig gemacht hat.
Ueber streitige Ansprüche dieser Art entscheidet die Provinzial⸗
egierung, und zwar diejenige, deren Bezirk der verklagte Armen⸗ verband angehört. Sie entscheidet die Frage der Hülfsbedürftigkeit definitiv, die Frage, welcher Armenverband der verpflichtete sei, mit Vorbehalt des Rechtsweges.
Aus diesen im Armenpflege⸗Gesetze ausgesprochenen Grund⸗ sätzen ergiebt sich von selbst die Beantwortung der von der König⸗ lichen Regierung gestellten Anfragen,
ob eine Regierung über die Nothwendigkeit einer gewährten Unterstützung ein Gutachten abzugeben habe? ob ein solches Gutachten nur auf Requisition eines Gerichts abgegeben werden könne? welche Regierung dasselbe auszustellen habe?
Denn da zur Beurtheilung des Anspruchs selbst die Beurthei⸗
lung der Unterstützungsbedürftigkeit, als der Bedingung desselben, gehört, so folgt daraus, daß die zur Entscheidung über den An⸗ spruch selbst kompetente Regierung auch die Frage, ob der Fall der Hülfsbedürftigkeit vorliege, resp. vorgelegen habe, zu ent⸗ scheiden hat, daß sie also nicht in dem Falle sein kann, über diese Frage ein Gutachten abzugeben. Auch kann der Fall nicht vorkommen, daß das Gericht bei derartigen Prozessen eines Gutachtens oder einer Erklärung der Regierung uüber die Nothwendigkeit der Unterstützung bedürfe, da seine Kompetenz erst eintritt, wenn über den Streit von der Re⸗ gierung interimistisch entschieden ist, deren Entscheidung aber die Frage der Unterstützungsbedürftigkeit, über welche dem Richter keine Cognition zusteht, erledigt haben muß.
Die Königliche Regierung wird übrigens bei näherer Erwä⸗ gung finden, daß die von ihr beregten Zweifel aus einer nicht ganz korrekten Behandlung des vorgetragenen Spezialfalles hervor⸗ gegangen sind. Der Magistrat zu A. war mit seinem gegen die Gemeinde B. erhobenen Ansprüche auf Uebernahme der C.schen Familie von der Regierung zu Stettin zurückgewiesen worden, weil der Fall der Verarmung dieser Familie als nicht vorhanden ange⸗ sehen wurde. Die gegen diese Zurückweisung vom Magistrate zu
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istrat zu A. zu üͤberlassen. 8 gistrag ee ich mache P. darauf aufmerksam, daß der Antrag auf Ersatz der in einem bestimmten Zeitraum gewährten n und der Antrag auf Uebernahme verschiedener Beurtheilung un 8 liegen können. Jener Antrag kann, wenn eine Huͤlfsbeduürftig eit auch nur vorübergehend wirklich stattgefunden hat, begründet während dieser Antrag, zu dessen Begruͤndung die aktuelle Hů 8 bedürftigkeit nachzuweisen ist, in deren Ermangelung ungerechtfertig
LBekden, oen 10. Januar 1809.
Im Auftrage: Sulzer.
Ans
An die Königliche Regierung zu N.
Bescheid vom 12. Juli 1860 — und inwiefern zu den Kur⸗ und Verpflegungs kosten erkrankter Dienstboten auch die Beerdi
gungskosten zu rechnen.
Auf die Vorstellung vom 18. v. Mts., “ betreffend die Kur- und Veerdigungskosten für den in der Land—⸗ Irren-Anstalt zu N. verstorbenen Schneidergesellen B., vef 7* Ständischen Land⸗Armen⸗Direction Folgendes hierdurch eröffnet.
Bei Erlaß der Novelle vom 21. Mai 1855 ist die Absicht nicht dahin gegangen, daß durch den an Stelle des §. 32 des Armenpflege⸗Gesetzes vom 31. Dezember 1842 getretenen Artikel V. der Novelle die bis dahin konstant festgehaltene und namentlich auch dem Reskripte vom 27. Mai 1846 (Minist.⸗Bl. S. 135) zu⸗ Grunde liegende Auslegung des §. 32, wonach zu den dem Armen⸗ verbande des Dienstortes ausnahmsweise obliegenden Kur⸗ und Verpflegungskosten eines erkrankten Dienstboten die Beerdigungs⸗ kosten nicht mitzurechnen, eine Aenderung hat erfahren sollen. Es ist auch aus der modifizirten Fassung des Artikels V. gegenüber dem früheren §. 32, und insbesondere daraus, daß dem früheren terminus ad quem der fraglichen Verpflichtung: „bis zur Wiederherstellung“ der positiv bestimmtere der dreimonat⸗ lichen Frist substituirt worden, ein zureichendes Motiv für die ent⸗ gegengesetzte Auslegung, welche die Ständische Landarmen⸗Direction aufstellt, nicht zu entnehmen, da die präzisere Zeitbegrenzung keines⸗ wegs mit logischer Nothwendigkeit den Schluß begründet, daß des⸗ halb das intensive Maß der fraglichen Verpflichtung als ein ge⸗ steigertes angesehen werden müsse. Eben so wenig fällt der Einwand ins Gewicht, daß, wo an anderen Stellen die Armen⸗ Gesetzgebung und namentlich das Gesetz vom 31. Dezember 18⁴²⁷
den Ausdruck Ver leguüng gebraucht, die Interpretation darunter 5 . 8
Die Königliche Regierung hat sich nun zwar darauf beschränkt,
Potsdam, daß die Kommune P. aus dem
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regelmäaͤßig auch die Fürsorge für die Beerdigung begreife. Dies ist nur richtig, insofern das Gesetz von der Verpflegung Hülfs⸗ bedürftiger schlechthin handelt; zu dieser wird nach den Absichten der Armen⸗Gesetzgebung allerdings auch die Fürsorge für die Beerdi⸗ gung eines Armen gerechnet; nirgends aber ist ausgesprochen, daß sie zum Begriff der Kur und Verpflegung eines kranken Armen mitgehöre, daß sie also da, wo die Verpflichtung zur Kranken⸗ Verpflegung eine besondere, bezüglich der Person des Verpflichteten von der allgemeinen Verpflichtung zur Armenfürsorge getrennte bildet, in den Kreis jener besonderen, und nicht vielmehr dieser letzteren allgemeinen Obliegenheit falle. Der Natur der Sache entspricht es auch vollkommen, daß die Beerdigung eines Armen nicht mehr als Gegenstand der Kranken⸗, sondern der Armenfursorge üͤberbaupt aufgefaßt wird. Gerade in Bezug auf Dienstboten hat die Gesetzgebung dies auch an einem anderen Orte ausdrücklich anerkannt, indem die Gesinde⸗Ordnung vom 8. November 1810 in den §§. 86 flg. und 100 der Dienstherrschaft zwar die Fürsorge für die Kur und Verpflegung des durch den Dienst oder bei Ge⸗ legenheit desselben erkrankten Gesindes, in keinem Fall aber die
Pflicht zur Tragung der Begräbnißkosten auferlegt. Hiernach kann die Entscheidung der enig een Regierung zu 8 Hrunde, weil B. bei Ausbruch seiner Geisteskrankheit dort seinen Dienstort gehabt, zur Tragung der liquidirten Beerdigungskosten nicht für verpflichtet zu erachten sei, nicht abgeändert werden. Was die Kranken⸗Verpfle⸗ gungskosten mit 26 Sgr. 3 Pf. dagegen betrifft, so bleibt der
steäandischen Landarmen⸗Direction überlassen, behufs der eventuellen
Verurtheilung der Kommune P. zu deren Erstattung der von der
Königlichen Regierung in ihrer Verfügung vom 9ten v. M. ange⸗ “
deuteten Weg einzuschlagen. Berrlin, den 12. Juli 1860.
Der Minister des Innern
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Im Auftrage:
An
e ständische Land⸗Armen⸗Direction
ß vom 17. Juli 1860 — betreffend die oo — öffentlichung der 8 verordneten in den Lokalblättern.
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Gegen Ew. ꝛc. Verfügung vom 20. ovember d. J., durch welche in der zwischen Stadtverordneten und Magistrat zu Löwen⸗ berg schwebenden Differenz wegen der Veröffentlichung der Stadt⸗ verordneten⸗Beschlüsse in den Lokalblättern die Entscheidung der Königlichen Regierung zu Liegnitz vom 13. August v. J. aufrecht erhalten wurde, hat die Stadtverordneten⸗Versammlung den Be⸗ schwerdeweg verfolgt, ist aber auch meinerseits durch Verfügung vom 30. Dezember v. J. ablehnend beschieden worden. Die Stadtverordneten haben sich demnächst mit einer Petition an das Haus der Abge⸗ ordneten gewandt und hat Letzteres dieselbe durch Beschluß vom 5. März d. J. der Staatsregierung zur Berücksichtigung empfohlen.
Bei Diskussion des Gegenstandes nahmen die einander ent⸗
gegentretenden Schlußfolgerungen beide ihren Ausgangspunkt bei der Bestimmung des §. 36 der Städte⸗Ordnung, welche sagt: Die Beschlüsse der Stadtverordneten bedürfen, wenn sie solche Angelegenheiten betreffen, welche durch das Gesetz dem Magistrat zur Ausführung überwiesen sind, der Zustimmung des letzteren.
an der einen Seite wurde hieraus in Verbindung mit dem
Schlußsatze: “ Die Stadtverordneten⸗Versammlung darf ihre Beschlüsse in keinem Falle selbstständig zur Ausführung bringen, so wie mit dem §. 56 Nr. 2 g. a. O., wonach ““ der Magistrat als Ortsobrigket und Gemeinde⸗Verwaltungs⸗ behörde die Beschlüsse der Stadtverordneten⸗Versammlung vorzu⸗ bereiten und, sofern er sich mit denfelben einverstanden erklärt, zur Ausführung zu bringen hat, 1 1 die Folgerung gezogen, daß alle Beschlüsse, welche einer aus dem Kreise des inneren Gesse he nges heraustretenden Realisirung bedürfen, der Zustimmung des Magistrats unterlägen und daß des⸗ halb und weil die Veroffentlichung der Verhandlungen durch die Presse wenigstens theilweise außerhalb des eigentlichen Geschäͤfts⸗ kreises der Stadtverordneten⸗Versammlung falle und das Verwal⸗ tungsgebiet berühre — die Vorentscheidungen der Aufsichtsbehörden begründet seien. 1e
Von der anderen Seite wurde dahingegen unter Hinweis auf den allegirten Inhalt des §. 36. a. a. O. der Gegensatz zwischen solchen Beschluͤssen, welche der Ausführung durch den Magistrat und demgemäß auch seiner Zustimmung beduͤrfen, und solchen, welche
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derselben nicht beduͤrfen, hervorgehoben; es wurde als Ergebniß einer vergleichenden Betrachtung beider Arten von Beschlüssen das Prinzip aufgestellt, daß alle Beschlüsse der Stadtverordneten, welche sich nur auf ihre Geschäftsführung beziehen, der Zustim⸗ mung des Magistrats nicht bedürfen und daß es den Stadtver⸗ ordneten auch unbenommen sei, solche Beschlüsse selbst auszuführen, wohingegen alle Beschlüsse, welche sich auf die stäͤdtische Verwaltung beziehen, an die Mitwirkung des Magistrats gebunden seien; und endlich wurde der streitige Veschluß der Stadt⸗ verordneten in Löwenberg als ein solcher charakterisirt, welcher, insofern er lediglich die Veröffentlichung der eigenen Verhandlungen bezwecke, auch nur die Geschäͤftsführung der Stadtverordneten zum Gegenstande habe, beziehlich einen Theil derselben bilde, keineswegs aber — mit einziger Ausnahme etwa des Abschlusses eines bezüg⸗ lichen Vertrages mit dem Drucker — das Gebiet der städtischen berühre. Nach wiederholter Erwägung glaube ich die dem Beschlusse des Abgeordnetenhauses zu Grunde liegende Auffassung 29 Ne berechtigtere, den in der Städte⸗Ordnung leitenden Gedanken zu⸗ meist entsprechende anerkennen zu müssen, denn der Zweck und die wesentliche Bedeutung des fraglichen Beschlusses beschränken sich allerdings auf die größere Oeffentlichkeit, welche durch seine Ausführung den Verhandlungen der Stadtverordneten⸗Versamm⸗ lung gewährt wird, und diese Thätigkeits⸗Aeußerung hat zunächst und unmittelbar die Geschäftsführung jener Versammlung und nur etwa mittelbar auch die städtische Verwaltung selbst zu ihrem Objekt. Es erscheint daher folgerichtig, wenn der Stadt⸗ verordneten⸗Versammlung, gleichwie sie im llebrigen in ihrer Ge⸗ schaͤftsfüͤhrung selbstständig ist, auch die selbstständige, von der jedes⸗ maligen Zustimmung des Magistrats unabhängige Veröffentlichung ihrer Verhandlungen überlassen bleibt. „Evw. ꝛc. ersuche ich ergebenst, die Königliche Regierung in Liegnitz unter Mittheilung dieses Erlasses mit entsprechender Be⸗ scheidung des Magistrats und der Stadtverordneten von Löwenberg gefaͤlligst beauftragen zu wollen. Putzar, den 17. Juli 1860. Der Minister des Innern. Graf von Schwerin.
den Königlichen Ober⸗Prästdenten dder Provinz Schlesien.]
Verfuͤgung vom 20. Juli 1860 daß die Voll⸗ streckung der Exekutiv⸗Haft im Arbeitshause nicht
Den anliegenden Bescheid für die unverehelichte N. zu N. empfaͤngt die (Tit.) auf den Bericht vom 10ten v. M. zur Kenntniß⸗ nahme und Ausreichung mit dem Bemerken, daß wenn Sie an⸗ scheinend die Vollstreckung der Exekutiv⸗Haft nach §. 20 des Ge⸗ setzes vom 11. März 1850 im Arbeitshause fuͤr statthaft er⸗ achtet, diese Ansicht, welche mit der Regierungs⸗Instruction vom 23. Oktober 1817 und §. 47 der Anlage derselben vom 26. Dezem⸗ ber 1808 nicht in Einklang zu bringen ist, nicht gebilligt wer⸗ den kann. 8 “
Berlin, den 20. Juli 1860. eer
Der Minister des Innern. Im Auftrage: Sulzer.
An Königliche Regierung zu N.
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Bescheid vom 21. Juli 1860 — betreffend die
Entschädigung der Magistratsbeisitzer bei den
Innungen für Besorgung des dem Schriftfuͤhr der letzteren obliegenden Sch ibwerks.
Auf den Bericht der Königlichen Regierung von 7ten d. M. erklären wir uns damit einverstanden, daß den agistratsbeifitzern bei den Innungen für die Besorgung des dem Schriftführer der letzteren obliegenden Schreibwerks die Annahme einer im Voraus zu vereinbarenden billigen Vergütung unter Vorbehalt des Wider⸗ rufs gestattet werde.
Verlin den 21. Juli 1860. Der Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten.
Im Auftrage: Delbrück.
An die Königliche Regierung zu N.
Der Minister des In Vertretung: Sulzer