i die oben erwähnte Bestimmung des §. 14 des Gesetzes vom 12ten Mai 1851 als ein besonderer Befreiungsgrund im Sinne jenes §. 79 für Bleierz⸗ und Eisensteingruben aufgefaßg werden müsse. Der Plenar⸗Beschluß des Ober⸗Bergamts sucht diese Ausführungen
zu widerlegen. „Es wird darin bemerkt, der §. 76 Th. II. Tit. 14 des Allgemeinen Landrechts, wonach bei der Verwaltung und Benutzung der Domainen und Regalien dem Staate der Regel nach nur eben die Rechte ukommen, wie jedem Privat⸗Eigenthümer, beziehe sich rücksichtlich des ergregals nur auf den Fall, wenn der Staat die zum Bergregal gehörigen Mineralien selbst benutze und für eigene Rechnung. Bergbau treibe, während der Staat durch Verleihung des Bergwerkseigenthums an Privatpersonen sich seiner Nutzungsrechte auf die regalen Mineralien begebe. Das durch Verleihung geschaffene Bergwerkseigenthum unter⸗ liege demnach, wie jedes andere Privateigenthum, dem Besteuerungs⸗ rechte des Staats, Sund man habe demgemäß auch die Bergwerks⸗ abgaben nicht als Nutzungen des Bergregals, sondern als eigentliche Staatssteuern aufzufassen. Es spreche für diese Auffassung, daß der Bergzehnte schon vor der Ausbildung der Bergwerks⸗Regalität erhoben worden, und daß mancher Bergbau trotz der Regalität zehntfrei gewesen sei. Ferner wird der Titel des Gesetzes vom 12. Mai 1851, worin das⸗ elbe als Gesetz über die Besteuerung der Bergwerke bezeichnet wor⸗ für die Auffassung der dadurch eingeführten Abgaben des
8 “ und der Aufsichtssteuer — als eigentlicher, auf dem esteuerungsrechte beruhender Staatssteuern geltend gemacht. Es wird bemerkt, daß die Abgaben, an deren Stelle die neue Aufsichts⸗ steuer getreten sei, mit alleiniger Ausnahme der partikularrechtlichen jlandesherrlichen Freikurgelder, als Gegenleistung für gewisse, von der Bergbehörde bei Beaufsichtigung und Leitung des Privat⸗ Bergbaues besorgte Geschäfte anzusehen, mithin nicht aus der Re⸗ galität des Bergbaues abzuleiten seien. Es wird sodann auf die gesetz⸗ liche Zulässigkeit der Einziehung der Bergwerks⸗Abgaben im Wege der administratiden Execution (Gesetz vom 30. Juli 1853) hingewiesen. Dem §. 14 des Gesetzes vom 12. Mai 1851 wird die rechtliche Natur eines desonderen Befreiungsgrundes im Sinne des §. 79 Th. II. Tit. 14 des Allgemeinen Landrechts bestritten, und es wird endlich für den Kompe⸗ tenz⸗Konflikt geltend gemacht, daß die Beurtheilung der thatsächlichen Momente, von welchen die Anwendung des §. 14 a. a. O. abhängt, wesentlich in das bergtechnische Gebiet falle, und sich deshalb nicht zur richterlichen Cognition eigne. Die Gegenerklärung der
einer Widerlegung der Ausführungen des Ober⸗Bergamtes, wesentlich Neues zu enthalten. Alle diese von beiden Seiten geltend gemachten Gründe sind für die Beurtheilung der streitigen Kompetenz nicht von Bedeutung. Dagegen ist in den gesetlichen Bestimmungen über die Befugnisse der? ergbebörde in ihrem Verhältnisse zu den Bergwerks⸗Eigenthümern der entscheidende Grund enthalten, aus welchem der erhobene Kompetenz⸗ Konflikt als ge⸗
rechtfertigt anerkannt werden mut. ec 200 r. IIT 434b4E 5.-2. Anaseamnanan Qandrechts hänat die Bestimmung darüber, wann und wieviel an Verlag erstattet oder an Aus⸗
beute bezahlt werden solle, von der Beurtheilung des Bergamts ab. Diese gesetzliche Vorschrift ist durch das Gesetz vom 12. Mai 1851 über die Ver⸗ hältnisse der Miteigenthümer eines Bergwerks nicht abgeändert, vielmehr wird im §. 18 desselben unter Nr. 6 den Repräsentanten der Bergwerks⸗ eigenthümer ausdrücklich nur das Recht zu Anträgen auf Zubußaus⸗ schreibung, auf Feststellung der Verlagserstattung oder Ausbeuteschließung beigelegt. Wenn demnach auch nach den jetzt geltenden Gesetzen das Berg⸗ amt allein darüber Bestimmung zu treffen hat, ob und wieviel an Aus⸗
bezahlen ist, so folgt daraus von selbst,
beute von einem Bergwerke zu daß über die Frage, ob von dem in einem Jahre gewonnenen Brutto⸗ Ertrage des Bergwerks die rechnungsmäßige Ausgabe desselben Jahres übersteigen. ebenfalls nur das Bergamt zu entscheiden befugt ist. Von jener Frage aber hängt nach dem oben angeführten K. 14 des Gesetzes vom 12. Mai 1851, über die Besteuerung der Bergwerke, die Verpflich⸗ tung einer Eisensteingrube zur Entrichtung des Zwanzigsten und der Auf⸗ sichtssteuer ab. Es kann demnach über diese Verpflichtung allein die Berg⸗ behörde, und nicht der Richter entscheiden. . Hiernach kann es dahingestellt bleiben, ob der Zwanzigste und die Aufsichtssteuer zu den im §. 78, Th. II. Tit. 14 des Allg. Landrechts be⸗ neten allgemeinen Anlagen gehören, und eben so, ob die Bestimmung mehrerwähnten §. 14 des Gesetzes vom 12. Mai 1851 als ein Steuer⸗ rivilegium im Sinne des §. 79, Th. II. Tit. 14 des Allg. Landrechts anzusehen ist. Denn wenn auch diese, in den Ausführungen der Klägerin und des Ober⸗Bergamts, so wie in den Gutachten der betheiligten Ge⸗ richte erörterten streitigen Fragen im Sinne der Klägerin zu entscheiden wären, so wuͤrde doch nach der speziellen Vorschrift des §. 300, Th. II. Tit. 16 des Allg. Landrechts die Bergbehörde als die allein zur Beur⸗ heilung der Anwendbarkeit des 8 14 des Gesetzes vom 12. Mai 1851 kompetente Behörde anzuerkennen sein. 3 vnüas ae-en hat der Rechtsweg in dieser Sache für fig und der erhobene Kompetenz⸗Konflikt für ge werden müssen. 8 Bageeeha edhr Berlin, den 14. Januar 1860.
öniglicher Gerichtshof
klagenden Gewerkschaft beschäftigt sich mit ohne etwas
zur Entscheidung der Kompetenz
tinisterium geistlichen Unterrichts W“ — 1 Eymnaßtum zu Lyck ist der Wi enschaftliche Hülfslehrer Pr. Hampke als Ordentlicher Lehrer 1ndces 88. “ Der bi Adjunkt an der Landes⸗Schule Pforta, Dr.
“ “ Euler, zum Civil⸗Lehr
elb ernannt worden. . st
erachtet
Ministerium des Innern.
Bescheid vom 18. Juni 1860 — bezüglich auf die Militairpflicht der Ausländer, welche, ohne ihr früheres Unterthanen⸗Verhäͤltniß aufzugeben, in
Preußen naturalisirt Worden sink.
Auf den Bericht vom 30. v. M. eröffnen wir der Königlichen Regierung, daß in Betreff der Militairpflichtigkeit derjenigen Aus⸗ länder, welche — ohne Aufgabe ihres früheren Unterthans⸗Verhält⸗ nisses — in Preußen naturalisirt worden sind, fuͤr welche also eine Duplizität des Unterthanen⸗Verhältnisses besteht, die bisherige Praxis sich an das Prinzip des Wehnsitzes gehalten hat in der Weise, daß die gedachten Personen resp. deren Kinder, sofern se beim Eintritte des militairpflichtigen Alters oder im Laufe dessel⸗ ben in Preußen ihren Wohnsitz hatten, zur Ableistung der Mi⸗ litairpflicht im diesseitigen Heere herangezogen, andernfalls aber und nach Erfüllung der Militairpflicht im Auslande davon frei⸗ gelassen sind.
Nach diesem Grundsatze und unter den in dem obigen Berichte angeführten Umständen genehmigen wir, daß der im Jahre 1839 geborene N. vom Militairdienste in Preußen einstweilen zurück⸗ gestellt und sobald er den Nachweis führt, daß er der Militair⸗ pflicht als K. K. österreichischer Unterthan Genüge geleistet habe, in den diesseitigen Aushebungs⸗Listen gestrichen werde.
Berlin, am 18. Juni 1860.
Der Kriegs⸗Minister. von Roon.
¹ 8
“ Königliche Regierung
Erlaß vom 8. Juli 1860 — betreffend die bei Be⸗ ervigung von Mligliebern der Begraͤbniß⸗Vereine iger Krieger tlässigen Feierlichkeiten.
Ew. ꝛc. übersenden wir an iegend eine Vorstellung des Vor⸗ standes des alten Krieger⸗Vereines zu N. vom 8ten v. M., indem wir dazu Folgendes ergebenst bemerken: Die Beschießung uͤber das Grab bei der gliedern der Begräbniß⸗Vereine ehemaliger Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 6. S. 232) nur dann gestattet, wenn der betreffende Verein mit Ge⸗ wehren versehen ist. Die Trauerparade, über deren Stärke der §. 11 der Allerhöchsten Ordre vom 22. Februar 1842 (Minist.⸗Bl. S. 97) das Nähere bestimmt, darf jedoch nur aus Mitgliedern der gedachten Vereine bestehen. Hieraus folgt, daß, da der qu. Verein zu N. mit Gewehren nicht ausgerüstet ist, die Be⸗ schießung üͤber das Grab bei seinen Mitgliedern unterbleiben muß, auch nicht gestattet werden kann, daß Mitglieder der dortigen Schuͤtzengilde, welche nicht gleichzeitig Mitglieder des Begräbniß⸗ Vereins sind, in die Trauerparade treten, resp. die in Rede stehende Beschießung ausführen. Hiernach stellen wir Ew. ꝛc. die gefäaͤllige Bescheidung des Vorstandes des alten Krieger⸗Vereins zu N. auf dessen obige Vor⸗
Beerdigung von Mit⸗ Krieger ist nach der Juni 1844 (Minist.⸗ Blatt
stellung ergebenst anheim.
Berlin, den 8. Juli 1860.
Der Minister des Innern.
“ 2 Der Kriegs⸗Minister. Im Auftrage:
den Königlichen Ober⸗Präfi
Zescheid vom 17. Juli 1860 — betreffend die Ver⸗ pflichtung der im Auslande lebenden preußischen Unterthanen zur Fortentrichtung der Klassensteuer
Beschwerdeführern ist
liche Regierung,
eröffnen wir der Königlichen Regierung, daß die Verpflichtung der Einwohner N. N. und Genossen in K. im Königreiche Polen, zur Entrichtung der Klassensteuer, nach den §§. 5 und 6 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 keinem Zweifel unter⸗ jegt, und daß daher die über Heranziehung zu dieser Steuer er⸗ bobene Beschwerde Ihrerseits mit Recht zurückgewiesen worden ist.
Die Vorenthaltung der Pässe oder Heimathscheine ist in sehr vielen Fällen das einzige Mittel, um von den im Auslande sich aufbaltenden diesseitigen Staatsangehöͤrigen die Erfüllung der ihnen dem preußischen Staate gegenuͤber obliegenden Pflichten zu er⸗ reichen, und es kann darin auch für die betreffenden, Steuerpflich⸗ tigen keine besondere Haͤrte gefunden werden. Es ist aber ange⸗ messen, daß denselben, wenn sie die Absicht zu erkennen geben, ihren Wohnsitz im Auslande zu nehmen, gleichwohl aber die preußische Unterthanenschaft beizubehalten, ausdruͤcklich eröffnet werde, daß sie, so lange sie preußische Staatsbürger bleiben, auch im Auslande zur Fortentrichtung der inländischen Klassensteuer verpflichtet seien, daß ihnen daher neue Pässe so lange vorenthalten werden müßten, bis sie ihren diesfälligen Verpflichtungen voll⸗ standig nachgekommen sein würden. Da dies im vorliegenden Falle nicht geschehen ist, so wird die (Tit.) ermaͤchtigt, die betreffen⸗ den Steuerbeträge
bom 19. März d. J.
für das laufende Jahr niederzuschlagen; den aber auf die Vorstellung vom 5. Januar d. J. zu eröffnen, daß sie zur Entrichtung der Klassensteuer, so lange sie preußische Unterthanen seien, auch im Auslande verpflichtet blieben, daß für dieses Jahr nur aus Billigkeits⸗ Ruͤcksichten von deren Einziehung Abstand genommen sei und daß ihnen Pässe für die Dauer eines Jahres bewilligt würden, daß sie aber fuͤr die Zukunft auf eine ähnliche Nachsicht nicht zu rechnen, und die Uebersendung anderweiter Pässe nur dann zu erwarten hätten, wenn die Steuer fuͤr das betreffende Jahr von ihnen be⸗ richtigt worden sei.
Der Landrath
zu versehen. Berlin, den 17. Juli⸗ 1860.
Der Finanz⸗Minister. Der Minister des Innern. Im Auftrage: Im Auftrage:
on Pommer⸗Esche. XX“
ist hiernach mit der erforderlichen Anweisung ö“ 8 8'
AX“ E(6688öö betreffend die Er⸗ iß zur Colportage von Bibeln.
Erlaß vom theilung der Erlaub
Bericht vom 20. v. ermäͤchtigen wir die König⸗ den einzelnen neu angestellten Colporteuren solcher denen die Colportage diesseits be⸗ Verkauf von Bibel⸗Ausgaben
Auf den
ausländischen Bibelgesellschaften, reits gestattet ist, die Erlaubniß zum b der resp. Gesellschaften selbstständig zu ertheilen, so daß unsere Ge⸗ nehmigung nur dann nachzusuchen ist, wenn es sich darum handelt, dem Colporteur einer auslaͤndischen Gesellschaft, welcher die Befug⸗ niß zur Colportage bisher nicht eingeräumt war dieselbe zu ge⸗ statten. 6
Berlin, den 19.
Der Finanz⸗Minister. Wiü
An S die Königliche Regierung zu N. und abschriftlich zur Kenntnißnahme und gleichmäßigen Beachtung an sämmtliche uͤbrige Königliche Regierungen.
Der Minister des Innern. Im Auftrage: Sulzer.
2
Verfügung vom 20. Juli 1860 betreffend die ärztliche Untersuchung derbei eintretender Kriegs⸗ bereitschaft oder Mobilmachung zu gestellenden Train⸗Mannschaften und
den Gebühren.
*
Auf den Bericht vom 16. Oktober v. J., ewaͤ rung an Kreis⸗Physiker für die ärztliche Untersuchung der bei ein⸗ tretender Kriegsbereitschaft oder Mobilmachung zu gestellenden Train⸗Mannschaften betreffend, eröffne ich der Königlichen Regie⸗ rung nach Communication mit dem Herrn Kriegs⸗Minister, wie es nicht zu verkennen ist, daß zur Vermeidung von Verzögerungen in
der Gestellung der Mobilmachungspferde es unter Umständen nicht
Regent haben,
die dafür zu liquidiren⸗
die Diätengewaͤh⸗
U
angängig sein wird, wäarter zuvor in das betreffende Landwehr⸗Bataillons⸗Stabsquar⸗ tier einzubeordern und sie erst von dort nach geschehener ärztlicher Untersuchung nach den Pferde⸗Abnahme⸗Orten zu dirigiren. Es kann vielmehr der Eile wegen erforderlich werden, diese Mann⸗ schaften direkt nach den letzteren Orten einzuberufen. CF6Iu Prinzip muß indeß daran festgehalten liche Untersuchung jener Mannschaften erfolgen zu lassen, was auch meist wird, wo der Abnahme⸗Ort zugleich Garnison⸗Ort ist. Erfolgt die Abnahme nicht in einem Garnison⸗Orte, so wird mit Rücksicht darauf, daß eine Untersuchung durch Militair⸗Aerzte der Entfernung halber und bei dem Mangel an Militair⸗Aerzten, die ohnehin zu einer solchen Zeit außerordentlich beschäftigt sind, nicht ohne Inkonvenienzen zu bewerkstelligen ist, die Untersuchung ausnahmsweise auch durch Kreis⸗Physiker 2c. ausgeführt werden müssen; alsdann ist aber als Bedingung festzuhalten, daß die der⸗ artige Untersuchung nur auf Requisition der Militairbehörde, event. des militairischen Abnahme⸗Kommissarius geschehen darf.
Die hierdurch auflaufenden und auf den Militairfonds zu übernehmenden Kosten haben sich nach Analogie des auf diese Ver⸗ häͤltnisse auszudehnenden §. 97 des Reglements über die Verpfle⸗ gung der Rekruten und Reservisten ꝛc. vom 5. Oktober 1854 in den daselbst gezogenen Grenzen zu halten.
Der Herr Kriegs⸗Minister beabsichtigt, im dortseitigen Ressort das Erforderliche event. durch den neuen Mobilmuchungsplan be⸗ kannt zu machen.
Vorläufig hat derselbe das Königliche General⸗Kommando des 3. Armee⸗Corps veranlaßt, die entgegenstehenden Festsetzungen in der von demselben entworfenen Instruction für den zur der zu gestellenden Pferdewärter, Handwerker und Mobilmachungs⸗ pferde als Militair⸗Kommissarius kommandirten Offizier entsprechend modifiziren zu lassen.
Die eingereichten N. N. erhält die Königliche Regierung zurück, solche der Intendantur des 3. Requisition der qu. Aerzte weisung der liquidirten Kosten autorifirt worden, einzusenden.
Berlin, den 20. Juli 1860. gir 18.
Der Minister des Innern.
Se
Im Auftrage: Sulzer.
An die Königliche Re
durch einen Militair⸗Arzt
drei Liquidationen der Kreis⸗Physiker zu mit dem Auftrage hierneben
Se. Excellenz der Staats⸗ und Minister der
Abgereist: Freiherr von
auswäͤrtigen Angelegenheiten, Frankfurk a. M.
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. “ 8 5 Berlin, 10. Oktober. Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗ im Namen Sr. Majestät des § geruht: Dem Major von Redern, aggregirt dem 1 der Armee und kommandirt bei der Gesandtschaft in Wien, die Erlaubniß zur Anlegung der von des Kaisers Majestaͤt ihm verliehenen Kriegs⸗Decoration des Ordens der eisernen Krone dritter Klasse; so wie dem Amtsrath Theodor Gottfried Gumprecht in Berlin zur Anlegung des von des Königs von Daͤnemark Majestät ihm verliehenen Ritter⸗Kreuzes des Danebrog⸗Ordens zu ertheilen. “ 8
8 8 vA“
Nichtamtliches. .“
„E u⸗
WW in. 10. Oktober. Das Dampfschi Preußen. Bexlin, 1 obe chnell⸗
genia“ ist gestern in Stralsund erst nach dem Abgange der S post nach Passow (Berlin) aus Vstadt eingetroffen.
essen. Darmstadt, 8. Oktober. Heute ist der am ver⸗ fofecse enaa Bericht des vierten Ausschusses uͤber den Antrag des Abg. Wernher, die Rechtsverhältnisse der — schen Kirche des Landes angehend, ausgegeben worden. Er um⸗ faßt neun Druckseiten. Der Ausschuß trägt auf Grundlage seiner Erörterungen darauf an: Die Kammer wolle Großherzogliche Staatsregierung ersuchen, die nterhandlungen mit dem bischöflichen Stuhle zu keinem
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die auszuhebenden Trainfahrer und Pferde⸗
werden, die ärzt⸗
82
überall da ausführbar sein
Abnahme
Armeecorps, welche, da die militairischerseits erfolgt ist, zur An⸗
Schleinitz, nach
8
von Oesterreich
8
Königs, Allergnädigst dem Generalstabe
Abschlusse zu 1