1860 / 260 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Provinz Posen- aber der von Frankenbergschen Stiftung zu ne.

weisen. 8 11“ Berlin, den 29. Oktober 183d9.

Wilhelm, Prinz von Preußen,

Simons. von Pato Justiz und er 8,44 Verfügung des Justiz⸗Ministers vom 9. Oktober 1860.

abgedruckten Allerhöchsten

Zur Ausführung der vorstehend 3 h folgende Anweisungen er⸗

86 2A werden den Gerichts⸗Behörden theilt: 1. Der Ertrag, welcher durch die Beschäftigung der gerichtlichen Gefangenen erzielt wird, ist wie bisher durch die bei den Gefängniß⸗Verwaltungen eingerichteten Arbeitsverdienst⸗Kassen zu berechnen und einzuziehen; ausgeschlossen bleiben davon jedoch die den Salarienkassen gebührenden Einnahmen, welche aus der nach §. 7 des Gesetzes vom 11. April 1854 (Ges.⸗ Samml. S. 143) gestatteten Beschäftigung der zu polizeilichen Gefängnißstrafen verurtheilten Personen außerhalb der Ge⸗ fangenanstalt erwachsen. Für solche Arbeiten, welche von den Gefangenen zu den gwecken der Gerichte oder der Gefängnisse ausgeführt wer⸗ den, z. B. für das Verkleinern, Abtragen und Aufsetzen des Feuerungs⸗Materials, für das Weißen der Gefängnisse,— für dsd;ddie Anfertigung oder Ausbesserung von Gesängniß⸗Utensilien, Bekleidungs⸗ oder Lagerungs⸗Gegenständen ist der ortsuͤbliche Lohn in Ansatz zu bringen und an die Arbeitsverdienst⸗ Kassen zu entrichten. 1“ G Zu den vorstehend gedachten Arbeiten sind jedoch dieje⸗ nigen Dienstleistungen nicht zu rechnen, welche in einer un⸗ mittelbaren Beziehung zu der Sorge für die persönlichen Be⸗ dürfnisse der zur Zeit der Verrichtung vorhandenen Gefan⸗ genen stehen, oder zu einer nach den Geschäftsverhältnissen nothwendigen Aushülfe fuͤr das Dienstpersonal auf Anord⸗

nung des Gerichts⸗Dirigenten apleistet w rden. SGierzu ge⸗ baaen B. das Neingen der Zellen und Lokalien, der Ge⸗

agniß⸗Utensilien und der Eß⸗ und Trinkgeschirre, das Wassertragen, die Hulfeleistung in der Küche und bei der Wäsche, das Reinigen der Korridors, der Abtritte, der Ge⸗ fängnißhöfe, das Zutragen des Holzes und das Heizen der Lokalien, die Wartung der erkrankten Gefangenen (§. 20 der Instruction vom 24. Oktober 1837), das Abschneiden des Haupthaares und das Rasiren, wenn dies nach den bestehen⸗ den Einrichtungen die Gefangenen unter der Aufsicht der Gefangenwärter gegenseitig besorgen.

Bei dem Abschlnsse der Verträge über die Beköstigung der Gefangenen kann den Unternehmern eine Hulfeleistung in der Gefängnißküche durch dazu geeignete Gefangene in Aus⸗ sicht gestellt werden. Die dafür nach der getroffenen Ueber⸗ einkunft zu leistende Vergütung ist von den monatlich zu liquidirenden Verpflegungskosten in Abzug zu bringen und kommt auf diese Weise der Salarienkasse zu Gute.

Wird bei der Beschäftigung der Gefangenen außerhalb des Gefängnisses die Beköstigung derselben dem Arbeitsgeber überlassen, so muß diese, mit Rücksicht auf die Landesgewohn⸗ heit und die Art der Beschäftigung, in solcher Beschaffenheit verabreicht werden, daß es einer Bewilligung der im §. 20. Alinea 2 der Instruction vom 30. Mai 1854 bezeichneten besonderen Verpflegungszulage nicht bedarf. In diesen Fällen ist in den Vertragen über die Beschäftigung der Gefangenen der besonders zu bestimmende Werth der Beköstigung auf den von dem Arbeitsgeber zu gewährenden Lohn in Anrechnung zu bringen, aus dem Kriminalfond aber jener Werth an die Arbeitsverdienst⸗Kasfe zu vergütigen. Diese Vergütigugg darf jedoch keinenfalls denjenigen Betrag übersteigen, welcher für die gewöhnliche Beköstigung der Gefangenen aufzu⸗ wenden gewesen sein würde, wenn dieselbe in dem Gefängnisse bewirkt worden wäre. Uebersteigt daher der vertragsmäßige Werth der Beköstigung diesen VBetrag, so ist nur der letztere 888 dem Kriminalfond an die Arbeitsverdienst⸗ Kasse zu er⸗

atten. 1. Die durch die Beschäftigung der Gefangenen außerhalb des Gefängnisses veranlaßten besonderen Kosten, namentlich die ach §. 13 der Instruction vom 30. Mai 1854 zu berech⸗

nenden Tagegelder der zu diesem Zweck angenommenen Hülfs⸗ 1 gefangenwärter,

so wie die Kosten für die den Gefangenen)— verwendet werden, rtn Ii⸗ nzeinen Gerichten mehr als die Hälfte des Ueberschusses⸗

rtigung erzielten Einnahmen,

struction vom 30. Mai 1854 mit Genehmigung des Ober⸗ gerichts neben der gewöhnlichen Gefängnißkost gewährten Verpflegungszulage sind aus den durch die gedachte Beschäf⸗ 88 wie bisher, vorweg zu ent⸗ nehmen. Der nach Abzug dieser Kosten verbleibende Ertrag der Außenarbeit und der durch die Arbeiten der Gefangenen innerhalb der Gefängnisse erzielte Gewinn ist zum dritten Theile an die Salarienkasse abzuführen und hier als eine derselben verbleibende Eimnahme zu verrechnen.

Mit Rücksicht auf diesen den allgemeinen Staatsfonds zu⸗ fließenden Antheil sollen alle zum Zwecke der Gefangenen⸗ Beschäftigung erforderlichen Aufwendungen, welche zu den vorstehend speziell bezeichneten, aus dem Verdienste der außer⸗ halb des Gefängnisses beschäftigten Gefangenen zu entneh⸗ menden Kosten nicht zu rechnen sind, auf den Kriminalfond angewiesen werden, dergestalt, daß ein Ersatz dafür in der

unter Nr. 3 der allgemeinen Verfügung vem 8. Juni 1846 8

bezeichneten Weise nicht weiter stattfindet.

In Ansehung der den Gefangenen nach der oben abgedruck⸗ fen Allerhöchsten Order zu gewäͤhrenden Verdienst⸗Antheile bleibt den Gerichtsbehörden überlassen, behufs deren Fest⸗ setzung im Einzelnen solche Normen anzuwenden, durch welche ohne Aufstellung allzu detaillirter Berechnungen die Art der Beschaͤftigung eines jeden Gefangenen und die bei derselben bewiesene Fertigkeit und Betriebsamkeit im billige Berücksichtigung findet. Bei Gefängnissen, in denen die Gefangenen zu gewissen Arten der Beschäftigung regel⸗

Allgemeinen eine

maͤßig angehalten werden, wird dies dadurch zu erreichen sein, 8 daß letztere nach mehreren Klassen unterschieden werden und⸗

für jede Klasse der Verdienst⸗Antheil der Gefangenen nach 8

erfahrungsmäßigen mittleren Durchschnittssätzen, dem Ertrage

der Arbeit entsprechend, unter Berücksichtigung der wechseln⸗

den Dauer der Arbeitszeit bestimmt wird, um in diesen Sätzen einen Anhalt fuͤr die Arbitrirung der den einzelnen Gefangenen zu gewährenden Verdienst⸗Antheile zu gewinnen.

Bei der Abmessung der letzteren muß auch darauf Rück⸗

sicht genommen werden, daß an der zu solchen Zuwendungen bestimmten Quote des Arbeitsverdienstes die ausschließlich zu

8*

den häuslichen, keinen Lohn abwerfenden Arbeiten verwen⸗ ddeten Gefangenen nach Maßgabe der allgemeinen Verfügung

vom 5. Juni 1856 ebenfalls Theil nehmen. Gefangenr, bveren Beschäftigung während ihrer Haft eine so unbedeutende gewesen ist, daß ihr Verdienst⸗Antheil we⸗

nannaiger als 5 Sgr. betragen würde, bleiben eben so wie die⸗

jenigen zu polizeilichen Gefängnißstrafen oder wegen Holz⸗ Hverdehihh Verurtheilten, welche, weil sie der Aufforderung ] Arbeit außerhalb des Gefängnisses nicht Folge geleistet zur Haft gebracht werden müssen, von einem Arbeits⸗ verdienste gänzlich ausgeschlossen. 9 Die fuͤr die Gefangenen wahrend ihrer Haft angesammel⸗ Verdienst⸗Antheile sind bei deren Abführung in ein an⸗ ddeeres Gerichtsgefängniß, oder in ein Zucht⸗ oder Corrections⸗ haus, der betreffenden Anstalt zur ferneren Aufbewahrung 16M” uͤberweisen; bei der Entlassung des Gefangenen aber ist ddeer für ihn vorhandene Arbeitsverdienst, soweit derselbe das ijhm zur Rückkehr in seine Heimath einzuhändigende Zehrgeld übersteigt, an die Ortsobrigkeit seines künftigen Aufenthalts⸗ ortes zur Bestreitung der Ausgaben für sein erstes Unter⸗ kommen und einen ehrlichen Erwerb zu übersenden. Zu die⸗ sem Zwecke müssen, falls sich aus den Untersuchungsakten mit Sicherheit nicht er ehen läßt, welcher Ort zur Aufnahme des zu entlassenden Gefangenen bereit oder verpflichtet ist, schon vor Ablauf der Strafzeit die deshalb nothwendigen Ermittelungen veranlaßt werden. Die hiernach eintretenden Geldsendungen find kosten⸗ und portofrei gemäß §§. 3. Nr. 5 und 10 des Regulativs vom 3. Januar 1858 (Just.⸗Minist.⸗ Blatt S. 50) zu bewirken.

Die Ueberschüsse, welche sich nach Abrechnung der unter Nr. II. uinnd III. gedachten Verwendungen an dem Arbeitsverdienste ergeben, sollen nach näherer Anordnung der zu erwartenden

neuen Etats durch die Rechnungen der gerichtlichen Salarien⸗ kassen in Einnahme und Ausgabe nachgewiesen werden. Die⸗ selben sind mindestens zur Hälfte ihres Gesammtbetrages innerhalb eines Obergerichts⸗Departements den durch die Allerhöchste Order vom 5. September 1835 (Jah bücher B;d. 46 S. 142) gegründeten Fonds zur Unterstützung hulfsbeduͤrftiger Kinder verstorbener Justizbeamten, in der Provinz Pofen aber der von Frankenbergschen Stiftung zu UÜberweisen. b 2 Die andere Hälfte kenn von dem Obergericht zu Nemu⸗ nerationen für die Gefängniß⸗Beamten, welche bei dem ord⸗ nungsmäßigen Arbeitsbetrieb besonders thätig gewesen sind, Dabei ist es unter Umständen ulässig,

wesen sind.

zu solchen Zuwendungen zu bestimmen, sofern bei anderen Gerichten eine Minderverwendung eintritt, wenn nur bei

.“ Gerichten des Departements zusammengenommen die ZAZalfte nicht überschritten wird.

d;der Gefangenwärter den Betrag von 30 Thalern, die der

Im Einzelnen dürfen der Regel nach die Remunerationen

Gefängniß Oberaufseher und solcher Büreaubeamten, welche die Function eines Gefängniß⸗Inspektors als Nebenamt ver⸗ sehen, den Betrag von 50 Thalern jährlich nicht übersteigen. Den als Gefängniß⸗Inspektoren etatsmäßig angestellten und

aausschließlich als solche beschäftigten Beamten können unter

Umständen Remunerationen bis zur Höhe von 80 Thalern jährlich gewährt werden. Zur Bewilligung höherer Remune⸗ rationen an die vorstehend genannten Beamten ist die Ge⸗ nehmigung des Justiz⸗Ministers erforderlich. Außer jenen

Beamten dürfen bei den Bewilligungen nur diejenigen bei

eenn den Gerichtsbebörden erster Instanz beschäftigten Subaltern⸗ peamten berücksichtigt werden,

welche als Kalkulatoren bei dder Rechnungsführung der Arbeitsverdienst⸗Kassen thätig ge⸗ Die Vergütunz fuͤr die zuletzt gedachte Müh⸗ waltung ist nach dem Umfange derselben abzumessen, derge⸗ stalt, daß dafür bei Gefängnissen mit einer Durchschnittszahl von mehr als 100 Gefangenen 20 Thaler bis 25 Thaler jährlich, und bei Gefaͤngnissen mit einer durchschnittlichen Zahl von mehr als 30 Gefangenen 10 bis 15 Thaler ge⸗ währt werden können. v. Die in der allgemeinen Verfügung vom 10. April 1854 enthaltenen Anordnungen wegen Bildung besonderer Fonds

zur Anschaffung der durch die Gefangenen für Rechnung der

Anstalt zu verarbeitenden Rohstoffe kommen vom 1. Januar 1861 ab nicht mehr zur Anwendung; die Betriebsfonds, welche fuͤr den gedachten Zweck bei den einzelnen Gefaͤngniß⸗ Verwaltungen noch bestehen, sind am Schlusse dieses Jahres an die Regierungs⸗Hauptkasse zur vorläufigen Asservation abzuliefern, wonaͤchst die weitere Abführung an die General⸗ Staatskasse auf den von dem Obergericht unter Angabe des abgelieferten Betrages bis zum 20. Januar lünftigen Jahres zu erstattenden Bericht veranlaßt werden wird. 1 Sollten die zur Ausführung dieser Maßregel erforderlichen Baarbestände bei den betreffenden Arbeitsverdienst⸗Kassen zu der gedachten Zeit nicht disponibel sein, so ist denselben aus en Salarienkassen ein entsprechender Vorschuß zu überweisen. In Zukunft können die Geldmittel zur Anschaffung der 1111A4A4X“

W1“ 1

v111““ 11“

Nachweisung

nöthigen Rohstoffe aus den zeitweise disponiblen Beständen der Gefangenarbeitsverdienst⸗Kassen entnommen, auch kann dazu unter Genehmigung des Obergerichts ein vor dem Schlusse des Rechnungsjahres zu erstattender Vorschuß aus der Salarienkasse gewährt werden.

In Beziehung auf die Rechnungsführung bei den Ge⸗ fangenarbeitsverdienst⸗Kassen sollen den Gerichtsbehörden erster Instanz die speziellen Anordnungen überlassen bleiben, weil dabei die Verschiedenartigkeit der Verhältnisse, welche bei den einzelnen Gefäͤngnissen obwalten, so wie auch der Umfang und die Art der Beschäftigung in Betracht gezogen werden muß. Die Obergerichte haben deshalb nur darauf zu halten, daß durch die Buchfuͤhrung die Soll⸗ und Ist⸗Einnahme des Arbeitsverdienstes genau nachgewiesen wird, ferner, daß nach derselben jeder Zeit uͤbersehen werden kann, auf wie hoch sich der Betrag der zu Nemunerationen beziehungsweise für die Unterstützungsfonds bestimmten Verdienst⸗Antheile, das Gut⸗ haben der Gefangenen und der Salarienkasse im Ganzen beläuft, daß die zu leistenden Ausgaben gehörig gebucht und bescheinigt werden, und endlich, daß bei solchen Gefaͤngnissen, wo die Gefangenen für Rechnung der Anstalt beschäftigt werden, der Verbleib des angeschafften Rohmaterials und der daraus gefertigten Arbeiten kontrolirt wird.

Die Rechnungen der Arbeitsverdienst⸗Kassen werden, wie bisher, mit dem letzten Dezember eines jeden Jahres abge⸗ schlossen.

In Betreff der bei diesen Kassen vorzunehmenden Revi⸗ sionen bewendet es bei der unter Nr. 5 der allgemeinen Ver⸗ fügung vom 10. April 1854 getroffenen Bestimmung. 8

Ueber die durch die Beschäftigung der Gefangenen erzielten Resultate haben die Obergerichte am Schlusse jedes Jahres ein nach dem beigefügten Formular (c.) aufzustellende Uebersicht so⸗ wohl dem Justizminister, als auch der Königlichen Ober⸗Rechnungs⸗ kammer einzureichen. 1111“

Berlin, den 9. Oktober 1860. b 1 ,is S A. srt.⸗ sStioens. An⸗ sämmtliche Gerichtsbehörden, mit Aus⸗ schluß derer in den Departements des Appellationsgerichtshofes zu Cöln und des Justiz⸗Senats zu Ehrenbreitstein.

2

2

81

über die Verwendung des Arbeitsverdienstes der gerichtlichen Gefangenen, welcher im Jahre 186.. bei den Gerichtsbehörden erster Instanz im

Departement des Königlichen

2.

z aufgekommen ist.

n ] EIIIII

v“ ““

116“”“ 2 Eö11“

Täͤgliche Durchschnittszahl

ooEII1 aufgekommen ddie Beschäͤf⸗ An

SDie durch In den Rechnungen der Salarien⸗

Kassen sind nachzuweisen:

tigung der

Gefängnissen vorhanden

gewesenen Gefangenen durch die 9

Verwen⸗ an dung der Gefangenen zur Arbeit außerhalb des Gefäng⸗ verdienst.

——— -—— sonstigem bei den / Gerichts⸗ Kreis⸗ und Kommissio⸗

am Sitze Arbeits⸗

gerichte.

der in den einzelnen egeegesrets faͤußerhalb

welche durch

[Gefangenen die Gefan⸗ b.

die Gefan 8 8 Ueberschüssen, welche die zu verwendet worden sind: allgemeinen

Staats⸗ fonds Arbeitsver⸗ fließenden

dienste ze. dies⸗ Antheile veranlaßt vorweg ent⸗ für dieselben 8e

worden [nommenen reservirt. Arbeits⸗

sind. . verdienste.

an sdes Gefäng⸗ Ueber⸗ nisses schüssen, erwachsenen und aus dem

genen sind

bewilligt 1 Berseärkung des Unter⸗ stütz ungs⸗ fonds für hülfsbeduͤrf⸗ tige Kinder verstorbener Justiz⸗ Beamten.

zu Remu⸗ nerationen an die Gefängniß⸗ Beamten.

besondere Umstände

resp.

thlr. sgr. pf. Itblr. sgr. pf. thlr. sgr. pf. Ithlr. sgr. pf. thlr. sgr. pf. Itblr. sgr. pf. Ilthlr. sgr. pf. tblr. sgr. pf.

E ö“

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und 8 Medizinal⸗Angelegenheiten. nen 168

Die Beförderung des ordentlichen Lehrers Beckmann an der Realsche nster zum Oberlehrer ist genehmigt worden.

2 44 1““ 129 ülß 8 b. 81 b

sFIFiznanz⸗Ministerium

Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4fen Klasse 122ster Königl. Klassen⸗Lotterie fiel 1 Hauptgewinn von 25,000 Thlrn. auf Nr. 70,230. 1 Hauptgewinn von 15,000 Thlrn. auf Nr. 89,335. 3 Gewinne zu 5000 Thlr. fielen auf Nr. 33,459. 75,570 und

EEEEEEETEEEEqTEVP1 18

8

8 1““

83,968. 3 Gewinne zu 2000 Thlr. und 57,665.

36, Gewinne zu 1000 Thlr. auf Nr. 1908. 6715. 8891. 12,184. 17,244. 21,338. 22,853. 24,979. 26,969. 34,654. 38,203. 42 885. 46,024. 47,071, 47,366. 47,386. 48,074. 53,687. 54,564. 54,629. 58,735. 62,369. 64,000 64,667. 70,102. 78,773. 78,909. 79,475. 80,394. 80,738. 82,171. 86,505. 87,284. 87,322. 87,487. und 93,038.

51 Gewinne zu 500 Thlr. auf Nr. 2398. 2983. 7315. 14,169. 14,631. 15,890. 16,683. 19,010. 22,690. 23,227. 24,171. 26,742. 27,813. 33,211. 33,899. 37,117. 38,911. 40,098. 41,374. 43,051. 43,917. 44,902. 44,903. 45 935. 48,069 48,889. 52,712. 53,031. 53,943. 54,556. 55,196. 55,946. 56,340. 57,339. 59,422. 59,514. 59,849. 60,001. 61,136. 62,470. 65,852. 70,130. 71,083. 77,366. 77,516. 80,044. 86,731. 86,788. 88,314. 88,965 und 94 925 909–9o 144““*“ - omt i

nn 9 3 E“ F

auf Nr. 33,157. 42,705