zu sein
kl art hiermit der untexzeichnete Staats⸗ und Minister der aus⸗ wärtigen Angelegenheiten Namens der Königlich preußischen Re⸗ gierung, daß die mit der diesseitigen Ministerial⸗Erklärung vom 23. September 1837 ausgesprochene und durch Verfügung des Kö niglichen Justiz⸗Ministeriums vom 7. Januar 1839 zur Kennt⸗ niß der Gerichte gebrachte Uebereinkunft ihrem ganzen Inhalte nach auch auf die Hohenzollernschen Lande als Theile der preußischen Monarchie Anwendung finden soll.
Berlin, den 3. September 1860. 1
8
Vorstehende Ministerial⸗Erklärung wird, nachdem sie gegen eine entsprechende Erklärung des Königlich württembergischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten vom 21. September d. J. ausgewechselt, und der Inhalt der Uebereinkunft den König⸗ lich württembergischen Gerichtsstellen zur Nachachtung bekannt ge⸗ nacht worden ist, hierdurch zur Kenntniß der diesseitigen Gerichte
gebracht. den 17. Oktober 1860.
Berlin, 1 Der Justiz⸗Minister. Simons. ,
* .
8
Erkenntniß des Abniglichen Gerichtshofes zur Ent⸗ scheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 12. No⸗ vember 1859 — daß über den Einwand der von der evangelischen Landeskirche sich getrennt hal⸗
tenden Alt⸗Lutheraner, wie sie nach der General⸗ Konzession vom 23. Juli †1845 (Gesetz⸗Sammlung S. 516) zu den aus dem Parochial⸗Verbande flie⸗ ßenden Lasten und Abgaben beizutragen nicht ver⸗ pflichtet seien, im Rechtswege zu entscheidenlist. .
Auf den von der Königlichen Regierung zu Bromberg erho⸗
benen Kompetenz⸗Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht
zu S. anhängigen Prozeßsache ꝛc. ꝛc., erkennt der Königliche Ge⸗
richtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erhobene Kom⸗
petenz⸗Konflikt daher für unbegründet zu erachten. Von Rechts e g en. 1““ LELEE“ “
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8
Gründe. Die beiden Kläger sind angeblich zu Parochial⸗Abgaben für die evan⸗ gelische Kirche zu J., in deren Bezirk ihre Wohnorte liegen, herangezogen worden; sie halten sich zur Entrichtung derselben nicht für verpflichtet, indem sie behaupten, zu dem in R. bestehenden Verbande der von der evangelischen Landeskirche sich getrennt haltenden Alt⸗Lutheraner zu ge⸗ hören, und als solche durch die General⸗Konzession vom 23. Juli 1845 (Ges.⸗Samml. 1845, S. 516) von der Verpflichtung, zu den aus dem Parochial⸗Verbande fließenden Abgaben und Lasten beizutragen, befreit Ein Jeder von ihnen hat daher in einer besonderen Klage dar⸗ auf angetragen: — 8 „das Kirchen⸗Kollegium als Vertreter der evangelischen Kirchengemeinde zu J. nicht für befugt zu erachten, die von dem Kläger geforderten Pfarr⸗ und Kirchenbeiträge zu verlangen, und (dasselbe) zu verurtheilen, das bereits Gezahlte mit 22 Sgr. 6 Pf. (resp. mit 2 Thalern) zurück⸗ zuzahlen ꝛc.“ Noch vor Beantwortung dieser Klagen hat die Königliche Regierung omberg rücksichtlich jeder derselben den Kompetenz⸗Konflikt erhoben, n das Königliche Kreisgericht zu S., im Einverständnisse mit den Klägern, für unbegründet, das Königliche Appellationsgericht zu Brom⸗ berg dagegen für begründet erachtet. Es mußte indessen, wie geschehen, auf die Verwerfung des Kompetenz⸗Konflikts erkannt werden. Die Negierung bemerkt im Eingange ihres Beschlusses: daß an den beiden Wohnorten der Kläger nach notorischer Ortsverfassung jeder Wirth an die evangelische Pfarrkirche zu J. jährlich 15 Sgr. und resp. 11 Sgr. 3 Pf. als eine auf seinem Grundstuͤcke haftende dingliche Last zu ent⸗ richten habe, — daß auch die Kläger bisher hierzu herangezogen worden seien, — und daß, wenn auch dieselben in ihrem Klageantrage die Be⸗ träge, welche das verklagte Kirchen⸗Kollegium von ihnen gefordert, und Jeder von ihnen an dasselbe gezahlt habe, nicht näher spezifizirt hätten, es doch keinem Zweifel unterliegen könne, daß der Klageantrag in seinem ersten Theile die oben erwähnte Abgabe mitbegreife und dieselbe auch in dem zweiten zum Gegenstande habe. Den Kompetenz⸗ Konflikt aber stützt die Regierung sodann auf die Vorschrift der Nrn. 1—3 der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 19. Juni 1836, welche bei Streitigkeiten über kirch⸗ liche die auf notorischer Ortsverfassung beruhen, den Rechtsweg in der Regel ausschließen, und ihn ausnahmsweise nur dann gestatten, wenn Befreiung von dergleichen Abgaben auf Grund eines Vertrages, der Verjährung oder eines Privilegiums behauptet wird. Die Regierung bemüht sich insbesondere darzuthun, daß im vorliegenden Falle die Be⸗ rufung der Kläger auf die den Alt⸗Lutheranern ertheilte General⸗Kon⸗ zession vom 23. Juli 1845 nicht als eine Berufung auf ein Privilegium
11616“
Wriek. reußische Minister auswärtigen Angelegenheiten.
gers burch ein Versehen der Druckerei verschoben und vor b
betrachtet werden könne, indem sie, näher eingehend auf den In gefeßlichen Vorschrift, und namenklich auf die Nr. 10 1. SeSgg;. geschl daß die darin erklaͤrte Anwendbarkeit des §. 261 Tit 11 Th. 8 Allg. Landrechts auf die Alt⸗Lutheraner, und die denselben dadurch der Re er nach zugesicherte Befreiung von den Abgaben an die einer anderen Konfesft angehörende Parochial⸗Kirche ihres Wohnorts weiter nichts, als die Gel. tendmachung einer in jenem landrechtlichen Paragraphen für alle Staats⸗ angehörige gegebenen allgemeinen Rechtsregel in Bezug auf die Alt⸗ Lukheraner, mithin keine exceptionelle Bestimmung und kein Privilegium für die letzteren sei. Ueberdies beziehe sich jener §. 261 g. a. O., und also auch die Nr. 10 der General⸗Konzession nur auf solche Lasten und Abgaben, welche aus der Parochial⸗Verbindung fließen, während die Klä⸗ ger zur Entrichtung der oben bezeichneten Abgaben nicht vermöge des Parochial⸗Nexus, sondern auf Grund der dinglichen Natur der Abgabe angehalten worden seien.
Der unterzeichnete Gerichtshof hat indessen schon bei einem frühberen ahnlichen Falle in dem Urtheil vom 26. Juni 1849 (Just.⸗Minist.⸗Blatt S. 368) erkannt, daß die General⸗Konzession vom 23. Juli 1845 für die von der Gemeinschaft der evangelischen Landeskirche sich getrennt haltenden Lutheraner im Allgemeinen als ein denselben ertheiltes Privilegium im Sinne der §§. 79 u. 4, Tit. 14 Th. II. des Allgemeinen Landrechts za erachten sei, woraus für den vorliegenden Fall nach Nr. 3 der Aller⸗ höchsten Kabinets⸗Ordre vom 19. Juni 1836 folgt, daß die Kläger welche ihre behauptete Befreiung von den ihnen auferlegten kirch⸗ lichen Abgaben aus ihrer angeblichen Eigenschaft als Alt⸗Lutheraner und aus jenem Privilegium herleiten, darüber im Rechtswege Gehör verlangen können. Wenn die Regierung zur Vertheidigung ihrer abweichenden Meinung auf eine nähere Deutung jener General⸗ Konzession eingeht und namentlich behauptet, daß die Nr. 10 derselben, da sie nur die Anwendbarkeit der im §. 261 Tit. 11 Th. II. des Allg. Landr. über die Parochial⸗Verhältnisse gegebenen allgemeinen Rechtsregel auf jene Lutheraner ausspreche, kein Privilegium für dieselben enthalte, so kann im Kompetenz⸗Konflikts⸗Verfahren auf diese Behauptungen der Regierung nicht prüfend eingegangen werden, da dieselben in die mate⸗ rielle Beurtheilung der vorliegenden Rechtsstreitigkeiten hinübergreifen. Zur Zulassung des Rechtsweges über die letzteren genügt es, daß die Ge⸗ neral⸗Konzession, auf die sich Kläger für ihre behauptete Abgabenfreiheit
berufen, im Ganzen als eine die Ratur eines Ausnahmegesetzes und Pr⸗
vilegiums an sich tragende Vorschrift betrachtet werden muß; die weitere Beurtheilung und Entscheidung darüber, ob aus dieser Vorschrift die von den Klägern behauptete Abgabenfreiheit in der That hergeleitet werden könne, gebührt den in der Sache kompetenten Gerichten, denen es zugleich dabei obliegen wird, die von der Regierung gerügte Ungenauigkeit der Anträge der Kläger zu würdigen. G
Berlin, den 12. Nobember 1859.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.
1ö 11ö166“] Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ Medizinal 2 Angelegenheiten
8—
7
— ie in Gemäßheit des Allerhöchsten Patents vom 9. Novem⸗ ber v. Is. ernannte Kommission, welcher die Prüfung der vorzuͤg⸗ lichsten in den Jahren 1857 bis 1859 veröffentlichten Werke der deutschen dramatischen Dichtkunst oblag, hat in ihrer Mehrheit keinem dieser Werke den zum Andenken Schiller's gestifteten Preis zuerkannt, und daher die diesmalige Aussetzung der Preisertheilung beantragt. Diesem Antrag ist mittels Allerhöchsten Erlasses vom 31. v. Mts. die Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Prinz⸗Regenten ertheilt worden. Es findet daher die in §. 10 des gedachten Allerhoͤchsten Patents enthaltene Bestimmung Anwendung. Dieselbe lautet: .
„Sollte kein Werk des Preises würdig befunden worden sein, so wird nach Verlauf der nächsten dreijährigen Periode der Geld⸗ preis für das alsdann gekrönte Werk verdoppelt, oder es sind geeigneten Falls zwei Preise zu ertheilen. Bei längerem Mang an preiswürdigen Werken kann auf Antrag der Kommissibn eine dem Preis gleichkommende Geldsumme auf eine oder die andere Weise zur Anerkennung und Förderung deutscher Dicht kunst verwendet werden.“
Die näͤchste dreijährige Periode umfaßt die Jahre 1860 bih 1862. Der einfache Preis beträgt Ein Tausend Thaler Gold nebst 8 goldenen Denkmünze zum Werthe von Ein Hundert Thalern Hold. *)
Der Minister der geistlich “ Angelegenheiten.
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¹„) Dieser Schlußsatz ist in der gestrigen Nummer des Staats⸗Anze⸗ Wortlaut
des §. 10 gestellt worden. EEEEEe“
Alerhöchste
8
—betreffend den Beförderungs⸗Modus der zu den
V 88 Maßgabe
wird hierdurch zur Kenntniß der Ar
Zahlung der
welche während
der neuen Charge v. 1 . „ar welchem ihnen die, die Beförderung bestimmende Allerhoͤch te Kabi⸗
Bekanntmachung vom 7. November 1860 — betref⸗
6 (Zietensche Husaren)
höchster Kabinets⸗Ordre vom 3. lerge Brandenburgischen Husaren⸗Regiment (Nr. 3) die Benennung: Brandenburgisches Husaren⸗Regiment (Zietensche Husaren) (Nr. 3 beizulegen, was hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht wird.
8 Truppen befindlichen Oekonomie⸗Handwerker.
Kabinets
„Bataillonen versetzten Offiziere der sKgoavallerie und Artillerie.
“
Die nachstehende Allerhöchste Kabinets⸗Ordre: 1
Im Verfolg Meiner Ordre vom 2. Juni c., betreffend die Formation der Train⸗Bataillone, bestimme Ich, daß die zu den⸗ selben versetzten Offiziere der Kavallerie und Artillerie die Aus⸗ sicht auf Weiterbeförderung in ihrer bisherigen Waffe, nach ihrer Oualification, behalten sollen. Die kommandi⸗ renden Generale und der General⸗Inspecteur der Artillerie haben demgemäß bei den Befoͤrderungs „Vorschlägen ihrer unterhaben⸗ den Truppentheile die aus diesen zu den Train⸗Bataillonen ver⸗ setzten Offiziere, wenn dieselben nach ihrer Anciennität zur Be⸗ förderung in ihrer ursprünglichen Waffe heranstehen, mit in Be⸗ tracht zu ziehen und sie Mir zur Beförderung resp. Wiederein⸗ rangirung in dieselbe vorzuschlagen oder zu berichten, falls sie sich hierzu nicht qualifiziren. Sie haben Mir Vorschläge zu machen, in welcher Art die Geschäftsverbindung in dieser Be⸗ ziehung zwischen den kommandirenden Generalen und dem General⸗ Inspeckeur der Artillerie einerseits und dem Train⸗Inspecteur Andererseits zu reguliren ist. Diese Meine Ordre ist der Armee bekannt zu machen. “ Wearschau, den 23. Oktober 1860.
Im Namen Seiner Majestät des Köni
(gegeng Roon. “
“
en Krie
Berlin, den 1. November 1860. 8
Allgemeines Kriegs⸗Departement.
Kriegs⸗Ministerium. b von Alvensleben.
von der Goltz.
8
“ ““ Bekanntmachung vom 29. Oktober 1860 — die Uebungs⸗Diäten an Landwehr⸗
welche während der Uebung befördert
werden, betreffend. 8 8 4 8 hierdurch bekannt gemacht, daß Landwehr⸗Offiziere, einer Uebung befördert werden, die Uebungs⸗Diäten von dem Tage ab zu empfangen haben, an
z⸗Ordre bekannt gemacht worden ist. 1 Berlin, den 29. Oktober 1860. 1 “ Kriegs⸗Ministeriu. Militair⸗Oekonomie⸗Departement.
8 eft
fend die dem Brandenburgischen Husaren⸗Regi⸗ ment (Nr. 3) Allerhöchst beigelegte Benennung „ Brandenburgisches Husaren⸗Regiment
1““
Se. Königliche Hoheit der Prin Regent haben mittelst Aller⸗ keteischs. Be 1 d-Mts. Allergnädigst geruht, dem
ist unzulässig. Zu Gefreiten dürfen dieselben ni⸗
nahmefällen,
den 7. November 1860.
Berlin, Kriegs⸗Ministerium.
von Roon.
Verfuügung vom 7. November 1860 — betreffend die Regelung des Dienstverhältnisses der bei den
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gende (a) Regelung des Dienstverhältnisses der bei den Truppen befindlichen Oekonomie⸗Handwerker zu genehmigen geruht und wird solche unter dem Hinzufügen zur Kenntniß der Armee gebracht, daß die Compagnie⸗, Escadrons⸗ ꝛc. Handwerker nach wie vor aus den Mannschaften des Dienststandes zu ergänzen sind
ferner zu solchen gehören. —
d demnach auch
Berlin, den 7. November 1860. 1“ Kriegs⸗Ministeriu⸗ uIS 9 .
a. X“ tniß der bei den Truppen befindlichen Oekonomie⸗Handwerker.
G 1) 11u
₰
Die Kategorie, aus welcher die in Rede stehenden, lediglich für den
Dienst auf den Oekonoamie⸗Kommisfionen bestimmten und demnach bei den Compagnieen ꝛc. nicht zu verwendenden Handwerker, ausschließlich zu ent⸗ nehmen sind, ist durch die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 20. Juni bezeichnet.
uni d.
Es dürfen jedoch nur ausgehoben resp. eingestellt werden:
1) bei der Infanterie inkl. Jäger und Schützen und bei den Pionieren Schneider und Schuhmacher und
2) bei der Kavballerie, der Artillerie und dem Train: Schneider, Schuh macher und Riemer (Sattler). 3
Die Annahme von Freiwilligen zum Dienst als Oekonomie⸗Handwerker
Ingleichen der Abschluß von Capitulationen mit denselben
t ernannt werden.
(resp. Meister) aus solchen nur in Aus⸗
mit spezieller Genehmigung der General⸗
Kommandos ꝛc. zu entnehmen. In derartigen Ausnahmefällen können
die Betreffenden zur Capitulation zugelassen werden, wodurch sie jedoch
einen Anspruch auf die Kapitulanten⸗Zulage nicht erlangen; auch ist ihre
demnächstige Beförderung zu überzähligen Gefreiten, resp. Unteroffizieren,
zuläffig. 2) Entlassung.
Auch sind die Zuschneider und zwar nur
Beurlaubten⸗Verhältniß zu entlassen.
Bei eintretender Arbeitsunfähigkeit vor beendeter Dienstzeit hat selbst⸗ redend ihre Entlassung zur Disposition der Ersatz⸗Behörden nach Maß⸗ gabe der allgemein bestehenden Bestimmungen stattzufinden.
In Bezug auf eintretende Indalidität sind etwaige Ansprüche eben⸗ falls nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen zu erledigen. In dem Beurlaubten⸗Verhältniß haben die Oekonomie⸗Handwerker ihre gefetzliche Dienstpflicht zu vollenden. “
3) Zutheilung an die Compagnieen . 111“
Die Handwerker eines Bataillons, Kavallerie⸗Regiments ꝛc. sind einer Compagnie ꝛc. zu attachiren. Ob sie bei dem Regiments⸗ ꝛc. Stabe zu vereinigen sind, wird dem Ermessen des Regiments⸗ ꝛc. Commandeurs anheimgestellt. 8
üarb.
W
— 1 4) Disziplin.
Die Hekonomie⸗Handwerker stehen in derselben Kriegsartikeln wie die übrigen Personen des Soldatenstandes und sind. wie diese, zu vereidigen. 1
Der Compagnie⸗ ꝛc. Chef, dessen Compagnie ꝛc. die Oekonomie⸗Hand⸗ werker attachirt sind, hat die Befugniß, nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen, Disziplinarstrafen gegen dieselben zu verhängen.
In Bezug auf ihre Beschäftigung als Handwerker stehen sie, inso⸗ weit kein besonderer Oekonomie⸗Officter vorhanden, unter spezieller Auf⸗ sicht der Bekleidungs⸗Kommission, ie vorkommenden Falls Bestrafungen bei dem Regiments⸗ ꝛc. Commandeur zu beantragen hat.
5) Ausbildung.
Bevor die Oekonomie⸗Handwerker zur Beschäftigung auf den Kom⸗ missionen herangezogen werden, sind sie während eines Zeitraums von mindestens 3 Wochen militairisch, jedoch ohne Gewehr auszubilden.
6) Ausrüstung und Bekleidung.
Die Handwerker führen die Bekleidung und Ausrüstung der unbe⸗ rittenen Train⸗Soldaten bei den resp. Truppentheilen, jedoch keine Koch⸗ geschirre und Zubehbr. ]
7) Einziehung zu besonderen Zwecken.
An Stelle der Far die mit der Waffe ausgebildeten Mannschaften alljährlich stattfindenden Landwehr⸗ ꝛc. Uebungen ist es zulässig, die im Reserve⸗ und Landwehr⸗Verhältniß befindlichen Oekonomie⸗Handwerker zu besonderen Anfertigungen, eventuell zu den Neuaufertigungen der Land⸗e wehr einzuziehen. Der betreffende Brigade⸗ Commandeur ist befugt, di bezüglichen Anordnungen zu treffen. “
Berlin, den 7. November 1860.
Kriegs⸗Ministerium. 8 von Roon. .
ekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und
An 82 Freiherr von Moltke, von
Chef des Generalstabes der Armee, Lohen.
Se. Königliche Hoheit der Prinz
Berlin, 10. Novembe 1“ 18 Regent haben, im Namen Sr. Majestät des Königs⸗ Allergnädigst
eruth, den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung des 22 des Fursten zu Schwarzburg⸗Sondershausen Durchlaucht ihnen verliehenen Fürstlich schwarzburgschen Ehren⸗Kreuzes zu er⸗
theilen, und zwar: 8 än vn der ersten Klasse;:
Koönigliche Hoheit der Prinz⸗Regent haben die nachfol⸗
Dem Geheimen Kriegs⸗Rath Nausester vom Kriegs⸗Ministerium,
öA1A14“
*
8
Nach dreijähriger Dienstzeit find die Oekonomie⸗Handwerker in das
Weise unter ben