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Ministeri r He ndel, Gewerbe und öffentliche
Cirkular⸗Verfuͤgung vom 12. November 1860 “
in Beziehung auf das neue Betriebs⸗Reglement
für die Staats⸗ und die unter Staats⸗Verwaltung 8 stehenden Eisenbahnen.
Cirkular⸗Verfügung vom 9. Nobember 1860 (Staats⸗Anz
267,
“““
Nach einem Berichte der in Hamburg zur Theilnahme an der General⸗Versammlung des deutschen Eisenbahn⸗Vereins anwesenden Directions⸗Mitglieder der unter Staats⸗Verwaltung stehenden preußischen Eisenbahnen ist Hoffnung vorhanden, daß die Ver⸗ ammlung die wesentlichsten Grundsätze des durch meine Verfügung vom 9ten d. M. der Königlichen Direction zugegangenen neuen Betriebs⸗Reglements annehmen, überdies aber noch andere beach⸗ enswerthe Verbesserungen beschließen werde. In dem obengedach⸗ en Berichte ist zuletzt der Wunsch ausgesprochen, daß die amtliche Publication und Einführung des Betriebs Reglements nicht erfol⸗
gen möge, bis das Ergebniß der in Hamburg stattfindenden Be⸗ rathung zu meiner Kenntniß gebracht sei. Ich bin gern bereit, im Interesse des Verkehrs dem füͤr die preußischen Staatsbahnen fest⸗ estellten Reglement die wünschenswerthe Uebereinstimmung mit dem Vereins⸗Reglement zu geben, soweit dies unbeschadet der als noth⸗ wendig und zulässig anerkannten Hauptbestimmungen geschehen kann, ind da ich zu meiner Genugthuung erwarten darf, daß diese auptbestimmungen schon jetzt zu der erstrebten allgemeinen Heltung gelangen werden, so nehme ich keinen Anstand, die König⸗ liche Direction zu beauftragen, die durch meinen Erlaß vom 9ten d. M. angeordnete Publication des neuen Reglements einstweilen und bis weitere Verfügung ergeht, auszusetzen. Der gleichzeitig erforderte Bericht über die nothwendigen Tarif⸗Aenderungen ist jedenfalls sogleich zu erstatten. Berlin, den 12. November 1860.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeit von der Heydt.
1“ er
sämmtliche Directionen der Staatsbahnen und der unter Staats⸗Verwaltung stehenden Bahnen.
8
Abschrift erhält das Königliche Eisenbahn⸗Kommissariat (Ew. ꝛc. zur Kenntnißnahme. Berlin, den 12. November 1860.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 8 von der Heydt. 8 1
die Königlichen Eisenbahn⸗Kommi⸗ zu Breslau, Berlin, Cöln 8 und 8 den Königlichen Eisenbahn⸗K. Herrn N. zu Erfurt.
„Der Rechtsanwalt und Notar Mier zu Cosel ist in gleicher Eigenschaft an das Kreisgericht zu Neustadt in Oberschlesten mit Einräumung der Praxis als Rechtsanwalt im Bezirke desselben und mi Anweisung seines Wohnsitzes in Neustadt versetzt worden.
“ nu
richtung bestandiger persönlicher, auf besonderer Ortsverfassung beruhender Abgaben an einen Schullehrer zum Rechtswege nicht geeignet sind. . Sihr den von der Königlichen nen Kompetenz⸗Konflikt in der bei dem Köͤniglichen Kreisgerig „ 8 8 2 8 . 2 4 sgeri t u ö enhääͤngigen Prozeßsache ꝛc, ꝛc. erkennt der Föenuhliche erichtshof zur Entscheidung der nompetenz Konflͤkte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kompetenz⸗Kouflitt daher für begründet zu erachten.
Regierung zu Merseburg erhobe⸗
Arbeith. 8TIINE2
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2 Die Dorfschaften K., S. und B. und außer ihnen nache nerere 2
wohner des Dorfes K. bilden eine Schulgemeinde, deren Schule sich 68 K. befindet. Die Heizung der Schulstube ist bis zum Jahre 183319- --. Lieferung von Stroh bewirkt worden, in diesem Jahre aber arb.
lich auf den Antrag des damaligen Schullehrers, eine Aenderung e Art statt, dat der Ofen in der Schulstube auf Kohlenfeuerung eingerichten und dem Lehrer eine halbe Klafter Ellernholz und 7000 Stück zophet steine geliefert wurden. Der damalige Lehrer ist abgegangen, und 8 seit 1854 in das Amt eingetretene Lehrer P. erklärte im Jahre 1880 seine Unzufriedenheit mit dem durch seinen Vorgänger getroffenen Abkode men und verlangte wieder Stroh, und zwar, indem er behauptete duß nach der Schulmatrikel vom Jahre 1599 dem Schullehrer, außer 3. c.
Schulgeld pro Quartal, auch noch von jedem Schüler jährlich ein Mandit Stroh „zum Feuerwerge“ — wie es in der Matrikel heißt — gebüͤhre verlangte er diese Quanlität Stroh für jeden Schüler. G“ Die Gemeinden weigerten sich, wurden jedoch sowohl lichen Negierung zu Merseburg, als vom Königlichen Ministerium fürn geistliche und Schul⸗Angelegenheiten beschieden, daß die Strohlieferun als ein Theil des Amtseinkommens des Schullehrers anzusehen sei, n
dafür allerdinzs die Heizung der Schule besorgen müsse; daß es büa. anderes Material
nicht darauf ankomme, ob er gerade dieses Stroh oder zu diesem Zwecke verwende, und daß daher der Lehrer nicht auf den Be⸗ darf an Brennmaterial, sondern auf die Lieferung der feststehenden Quantität Stroh Anspruch habe, die ihm gewährt werden müsse di gedachten Gemeinden und die zur Schule mitgewiesenen Einwohner 8 K. haben darauf im Januar 1858 Klage erhoben, und diese gegen die Schul⸗Inspection zu K., vertreten durch den Königlichen Kreis⸗Landrath. den Ortspfarrer und den Schullehrer, gerichtet, weil die zum Schulvor⸗ stande gehörenden Gemeindeglieder sich mit unter den Klägern befinden. Die Klaͤger geben zu, daß sie verpflichtet sind, die Schule zu heizen. und daß zu diesem Zwecke bis zum Jahre 1833 dem Schullehrer Stroh geliefert worden ist, wollen aber nicht einräumen, daß dem Lehrer gerade ein Mandel Stroh von jedem die Schule besuchenden Kinde als Brenn⸗ material nothwendigerweise gegeben werden müsse. Sie bestreiten die Be⸗ weiskraft der Kirchen⸗ und Schulmatrikel vom Jahre 1599, auf welche dieser Anspruch gegründet werde, weil dieselbe nicht unter öffentlicher Autorität aufgenommen, auch von den damaligen Eingepfarrten nicht anerkannt worden ist. Solle aber dieselbe als beweisend gelten, dann wollen sie aus den Worten der Matrikel, die angeblich dahin lauten: Des Kustodis von K. jährliches Einkommen ꝛc. 16 Schulgeld giebt ein Schuͤler pro Quartal 3 gGr., 8 dann weiter ein Mandel Stroh zum Feuerwerge zꝛc. 1 herleiten, daß dies Stroh eben nur zur Heizung der Schulstube habe b wendet werden sollen, daß daher die Absicht nur dahin gegangen sei, das
von der König⸗
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Von Rechts wegen.
nöthige Material zur Heizung auf diesem Wege aufzubringen, wie dies auch in der sächsischen Gesetzgebung, namentlich den Schul⸗ Ordnungen, den Gemeinden zur Pflicht gemacht sei. In diesen Gesetzen sei meistens von Lieferung des nöthigen Brennholzes, als des damals gewöhnlichen Materials, die Rede, da an Heizung mit Steinkohlen oder Braunkohlen noch nicht gedacht worden sei. In holzarmen Gegenden des Landes haͤbe man statt des Holzes Stroh genommen, und dies werde noch jetzt hin und wieder zur Heizung der Gemeinde⸗Backöfen oder Brau⸗ haͤuser gebraucht. So habe auch die Matrikel durch die Anführung nur sagen wollen, daß der Bedarf an Feuerung
für die Schulstube durch Lieferung des damals in der Ge⸗ meinde üblichen Brennmaterials — des Strohes — und zwar ein Mandel
Stroh für jedes die Schule besuchende Kind beschafft werde, ohne ein an⸗
deres tauglicheres und wohlfeileres Material auszuschließen. Demnach
müßte es den Verpflichteten freisteben, ein solches anderes taugliches Ma⸗
terial statt des Sirohes in ausreichender Menge zu liefern, gemäß der Vorschrift des Allg. Landrechts Th. 1. Tit. 5 §§. 271, 275, welche, wenn
nicht eine durchaus bestimmte Sache, sondern nur eine aus mehreren be⸗
stimmten Sachen oder eine blos nach ihrer allgemeinen Gattung bestimmte
Sache versprochen worden sei, dem Verpflichteten die Wahl lasse, welche
er geben wolle, wenn sie nur von mittlerer Art und Güte sei. Der
Schullehrer habe kein Recht, aus der nur zur Heizung der Schulstube be⸗
stimmten Lieferung von Stroh einen persönlichen Gewinn zu ziehen; dies
würde der Fall sein, wenn ihm, bei der gegenwärtig auf 120 Köpfe und
gegen früͤhere Zeiten um das Doppelte gestiegenen Zahl der Schüler,
eben so viel Mandel, also 30 Schock Stroh, also viel mehr, als zu jenem Zweck erforderlich sei, geliefert werden müßten, und er dieses Stroh ver⸗
kaufen und für eine sehr viel geringere Summe anderes Brennmaterial anschaffen dürfte.
Die Kläger stellten den Antrag, zu erkennen: daß die Verklagte nicht berechtigt sei, zur Heizung der Schulstube in K. Stroh, und zwar von jedem die Schule besuchenden Kinde ein Mandelbund zu verlangen, und daß vielmehr die Kläger nur verpflichtet seien, nach ihrer Wahl ein ande⸗ res nach dem Gutachten Sachverständiger zur Feuerung passendes Mate⸗ rial, und so viel davon erforderlich, jährlich zu liefern, sodann aber auch die Verklagte schuldig, den im Wege administrativer Execution etwa ein⸗ gezogenen Werth des nicht abgelieferten Strohes, nach Abzug der Kosten für das verwendete, von den Klaägern nicht gelieferte Feuerungsmaterial zu erstatten.
Die Klage wurde eingeleitet, noch vor deren Beantwortung aber durch Plenarbeschluß der Königlichen Regierung zu Merseburg vom 9ten März 1858 der Kompetenz⸗Konflikt erhoben, und demzufolge das gericht⸗ liche Verfahren eingestellt. G
In dem Plenarbeschlusse Jahre 1854 zu K. im Juni 1856
wird thatsächlich angeführt, daß der im angestellte Küster und Schullehrer P. der Regierung, Sen angezeigt habe, daß in Folge eines Privatabkommens, welches ein früberer Lehrer H. mit der Schulgemeinde geschlossen habe, seit dem Jahre 1833 theils zur Haushaltung des Lehrers, theils zur Schulstube jährlich 7000 Torzsteine und eine halbe Klafter Holz als
obige
eizungsmaterial geliefert werde, wäͤhrend matrikelmäßig 9 sebem sEulh pflichtigen Kinde jaͤhrlich-ein Mandel langes Noggensiroh, as Bun zu chn Pfund, geliefert werden müsse. P. habe sich hierdurch für benach⸗ kbeiligt erklärt, indem das gelieferte Brennmaterial, mit Einschluß des Fuhriohns, höchstens einen Werth von 22 Thalern, die zu liefernden hi bis 26 Schock Langstroh dagegen in den billigsten Zeiten einen Werth
is 52 Thalern hätten, und er habe deshalb die Herstellung der matrikelmäßigen Leistung beantragt. Nach erfolgter Prüfung habe die Regierung diesen Anspruch als begründet anerkannt und die Gemeinde demgemäß beschieden, diese jedoch keine Folge geleistet. Der Schulvorstand habe sich auf den geschlossenen Vertrag berufen, und opponirt, daß der Schulgemeinde nur die Verpflichtung obgelegen. habe, 988 Stroh zur Hei⸗ zng der Schulstube, nicht aber als einen Theil des Lehrer * Einkommens u liefern. Die Regierung äußert sich demnäͤchst über diese Einwendungen und verwirft die erstere, weil überhaupt kein sch riftlicher Vertrag, also auch kein von der Aufsichtsbehörde bestätigter, vosbebn . Hin⸗ sichts der zweiten sagt sie, daß zwar ünstreitig dem Lehrer die Verpflichtung obliege, aus dem ihm zu liefernden Brennmaterial für die Heizung der Schulstube zu sorgen, daß aber dessenungeachtet dasselbe zu seinen amtlichen Einkommen gehöre. Denn in der Matrikel vom Jahre 1599 werde unter dem Einkommen des Kustodis, in gleicher Kategorie, wie die Gebühr von Hochzeiten und wie das Schulgeld, auch das von den Kindern zu liefernde Schulstroh mit den Worten: „dann weiter ein Mandel Stroh zum Feuerwerge“ aufgeführt. So sei auch bis zum Jahre 1833 die matrikelmäßig festgesetzte Quantität Schulstroh stets geliefert worden, ohne daß die Zunahme der Kinderzahl eine Herabsetzung der für jedes Kind zu liefernden Beträge zur Folge gehabt, was doch hätte ge⸗ schehen müssen, wenn lediglich die Heizung der Schulstube der Zweck der Kistung gewesen wäre. Endlich sei in dem im Jahre 1846 amtlich auf⸗ gmommenen und von allen Ortsvorständen als richtig anerkannten Ein⸗ kommens⸗Verzeichnisse auch das damals nach dem erwähnten Privat⸗ abkommen gelieferte Feuerungsmaterial von Holz und Torf nur theilweise zur Heizung der Schulstube, theilweis aber, mit ziemlich der Hälfte des Werths, ausdrücklich zum Privatgebrauch des Lehrers verrechnet worden.
Indem nun die Regierung weiter auf den Inhalt der Klage und des dort gestellten Antrags eingeht, faßzt sie ihre Meinung in nachste⸗ hender Weise zusammen. Es sei Gegenstand der angerufenen prezessuali⸗ schen Entscheidung, 3
1) die Frage: ob die Schulgemeinde verpflichtet ni. Heizung der Schulstube Stroh, und zwar von jedem die Schule besuchenden Kinde
ein Mandelbund zu liefern? S 8 1
Ueber diese Frage stehe aber dem Richter eine Entscheidung nicht zu, weil es sich um eine bestäaͤndige Leistung an eine öffentliche Schule, Andb zwar um eine, auf notorischer Ortsverfassung beruhende, handle. Der angezogene Inhalt der Matrikel und der nicht streitige seitherige Gebrauch bis 1833 machen diese Ortsverfassung unzweifelhaft. Auch hätte über die Frage: ob die Bedingungen des § 4, der Allerhöͤchsten Kabinets⸗Ordre vom 19. Juni 1836 vorhanden seien, lediglich die Verwaltuugsbehörder zu entscheiden, wie vom Kompetenz⸗Gerichtshofe wiederholt entschieden worden sci. Eine Befreiung von der Abgabe aus den besonderen, im §, 3 der Kabinets⸗Ordre genannten Gründen sei nicht behauptet, und in der Klage sei namentlich die Schulgemeinde auf das Abkommen vom Jahre 1833 nicht zurückgekommen. 8
9 ses Gegenstand der Klage die Frage: ob es in der Mahl der Klä⸗ gerin stehe, statt des Strobes auch anderes Feuerungsmaterial zu liefern? 8.
Die Entscheidung bierüber sei schon aus den zu 1 geltend gemacht en Gründen der richterlichen Entscheidung entzogen. Sei die Gemeinde nach der Entscheidung der Verwaltungs⸗Behörde verpflichtet, Stroh zu liefern, so verstehe es sich von selbst, daß es nicht in deren Wahl liege, ob sie anderes Material liefern wolle.
Eine dritte Frage sei endlich die: ob das . material ausschließlich zur Heizung der Schulstube bestimmt sei, oder ob dasjenige, was davon übrig bleibe, zum Einkommen des Lehrers gehöre? Auch diese sei nicht zur richterlichen Entscheidung geeignet, weil es sich bei derselben um eine Abgabe an den Lehrer handle, und von dieser das⸗ selbe gelte, wie von der Abgabe an die Schule.
Die Kläger haben in ihrer Erklärung über den Kompetenz⸗ Konflikt in Bezug auf das Thatsächliche noch bemerkt, daß aus der im Jahre 1846 aufgestellten Berechnung des Lehrer⸗Einkommens etwas ihnen Nachtheili⸗ ges nicht gefolgert werden könne, weil die dem Lehrer bewilligten 7000 Stück Torfsteine und ³ Klafter Holz auch wohl für eine große Schulstube, in der 120 Kinder aus verschiedenen Ortschaften zusammenkäͤmen und Vor⸗ und Nachmittags warm sitzen sollten, gebraucht wuüͤrden, und man überhaupt das Maaß nicht knapp habe bestimmen wollen. Sie wieder⸗ holen dann ihre Erklärungen in der Klage: daß die ihnen noch nie vor⸗ gelegte Matrikel vom Jahre 1599 als beweisend nicht anerkannt werden könne, wenn sie aber dies sein sollte, der daraus angefuͤhrte kurze Satz: „giebt jeder Schüler ein Mandel Stroh zum Feuerwerge“, doch nur so auszulegen sei, daß dadurch der Bedarf zur Heizung der Schulstube habe gewährt, nicht aber w Wäre letzteres beabsichtigt worden, so würde diese Strohlieferung unter dem jährlichen ordentlichen Einkommen, auch nicht nach der Zahl der Schulkinder, sondern nach dem Feldbesitze der Einwohner, wie das Gu liefernde) Garbengetreide festgesetzt und als eine fixirte, von der Schul⸗ gemeinde zu entrichtende Abgabe in der Matrikel aufgeführt worden sein.
Sie sind daher der Meinung, daß eine Orts⸗Observanz nur dahin feststehe, daß die Schulgemeinde für die Heizung der Schulstube sorgen müͤsse. Diese Verpflichtung werde gar nicht bestritten, auch nicht, daß bis zum Jahre 1833 als Heizungsmaterial jährlich ein Mandelbhund von jedem Schulkinde gegeben worden sei. Daraus folge aber nicht, daß diese Strohlieferung einen Theil des Jahres⸗Einkommens des Lehrers ge⸗ bildet habe, und es sei überhaupt keine beständige, weder eine ding⸗ liche, noch eine persönliche Abgabe hier vorhanden, sondern nur eine,
glei teigende und fallende, nicht der Gemeinde, sondern
1 dem Schulgelde p de ging
EE11 StSast 8
zu liefernde Feuerungs⸗
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das Einkommen des Lehrers vermehrt werden sollen.
nur den Eltern der die Schule besuchenden Kinder obliegende Leistung. Auf solche finde die Kabinets⸗Ordre vom 19. Juni 1836 keine An⸗ wendung. 1
Eventualiter sei wenigstens nach §. 3 dieser Kabinets⸗Ordre der Nechtsweg ihnen nicht verschlossen, weil sie eine Ueberbürdung in der ihnen angesonnenen Leistung behaupteten, indem sie mehr Feuerungs⸗ Material geben sollten, als zur Heizung der Schulstube erforderlich sei. Dies gehe schon aus der im Plenarbeschlusse der Königlichen Regierung angegebenen Differenz des Werthes des zu liefernden Strohes — 48 bis 52 Thater Thaler — hervor; dieser Unterschied belaufe sich aber in der That weit höher, da 26 Schock Stroh nach den gegenwärtigen Preisen 127 Tblr. 25 Sgr. kosteten. Und diese Ueberbürdung sei um so größer, als jeder Ortseinwohner, der ein Kind zur Schule schicke, auch Häusler und Tage⸗ löhner, welche gar kein Stroh gewinnen, soͤlches geben solle. Der Kläger müsse sich die Ermäßigung der lediglich zur Heizung der Schulstube be⸗ stimmten Leistung auf den dazu erforderlichen Bedarf, und auch die Um⸗ wandlung in das weit zweckmäßigere Brennmaterial von Torf und Holz gefallen lassen, und die Verwaltungsbehörde sei jedenfalls zur Entschei⸗ dung über diese Anträge der Kläger nicht kompetent.
Die verklagte Schul⸗Inspection bat sich über den Komgetenz⸗Konflikt nicht geäußert. heiten ein Auszug aus einem an denselben erstatketen Bericht der König⸗ lichen Regierung zu Merseburg überreicht worden, in welchem obige Aus⸗ führungen der Kläger widerlegt werden. Zugleich ist ein Aktenband als die oft gedachte Kirchen⸗ und Schulmatrikel vom Jahre 1599 enthaltend,
Parochie K. enthaltenden Verhandlung vom 2. November 1599, obgleich
Erwähnung geschieht.
behörden annehmen, daß hier von einer beständigen persönlichen Abgabe an eine Schule die Rede sei, auf welche die Kabinets⸗Ordre vom 19. Juni
nets⸗Ordre, wonach der Rechtsweg demjenigen gestattet ist, der in der Bestimmung seines Antheils über die Gebuüͤhr belastet zu sein behauptet, nicht vorliege. Das Appellationsgericht fügt hinzu, daß die Kläger sich auch nicht auf einen Vertrag berufen könnten, durch welchen sie von einer Verbind⸗ lichkeit befreit seien, indem sie ‚selbst zugeben, daß das mit einem früheren
Kläger, als sei die Abgabe lediglich dazu bestimmt, die Heizung der Schul⸗
den Bedarf desselben an Brennmaterial zu bestreiten. Bei einer fort⸗
nommen werden, die fernere Leistung zu verweigern.
frage, mit welcher allein es der Gerichtshof zu thun hat, ist davon aus⸗ zugehen, daß in Gemäßheit einer Kirchen⸗ und Schul⸗Matrikel vom Jabre 1599 dem Schullehrer zu K. für jedes die dortige Schule besuchende Kind ein Mandel (15 Bund) Roggenstroh bis zum Jahre 1833 geliefert wor⸗ den ist, in dem eben gedachten Jahre der damalige Schullehrer über eine andere Leistung, bestehend in einer Quantität Braunkohlen und Holz, mit der Schulgemeinde sich verständigt hat, der gegenwärtige, 1854 eingetretene Schullehrer findet.
sich nicht gebunden
öͤffentliche Schule. Die Abgabe ist eine beständige, weil sie fortwährend gegeben werden muß, so lange nämlich die hineingeschickt werden, und fie ist eine persönliche, 1 Grundbesitzern in dem Schulbezirk, sondern von den Personen, Kinder in die Schule schicken, entrichtet wird; daß dies aber nur so lange geschieht, als der Schulbesuch dauert, das hebt den Charakter der Be⸗
weil sie nicht von den
nur die Unveränderlichkeit der Leistung für Jeden, setzungen der Abgabenpflicht eintreten, lb fordert. Demnach kommen hier die Vorschriften unter §§. 1 und 3 der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 19. Juni 1836 (Ges.⸗Samml. S. 198) zur Anwendung. Abgaben und Leistungen, Schulen auf notorischer Ortsverfassung beruhenden Verbindlichkeit zu ten sind, der exekutivischen Beitreibung durch die betreffende Verwal⸗ tungs-Behörde, und nach §. 3 a. a. solcher Abgaben und Leistungen nur verstattet, Gründen, d. h. vermöge eines Vertrags, eines
wenn aus besonderen Privilegiums oder der
oder Ueberbürdung behauptet wird. Daß die Kläger 1833 von dem damaligen Schullehrer für seine Person trag sich nicht berufen könne, ist zweifellos. Aber auch o Ueberbürdung behauptet wird, liegt hier nicht vor, da eine solche Be⸗ hauptung, wenn sie den Rechtsweg wegen öffentlicher Abgaben begründen soll, dahin gehen muß, daß ein Pflichtiger i ang t sei, wie die Fassung in sine des §. 3 a. a. O. und die Bezugnahme auf die §§. 79 ff., resp. §§. 4 ff. Th. II. Tit. 14 des Allgemeinen Landrechts zu erkennen geben. Eben so wenig 1 nets⸗Ordre vom 19. Juni 1836 durch die streitige Abgabe nach Inhalt der
geschlossenen Ver⸗
Matrikel von 1599 und dem Aner
der Schulstube, gegeben wird, und daß also der Leistung der Schul
— und des anderweitig zureichenden Brennmaterial — 22
Dagegen ist vom Minister der geistlichen ꝛec. Angelegen⸗
übersendet woörden, in welchem jedoch in der, die Visitations⸗Urkunde der da auch vom Custos die Rede ist, dieser streitigen Strohlieferung keiner Das Kreisgericht zu Merseburg, wie das Appellationsgericht zu Naum⸗
burg erachten den Kompetenz⸗Konpikt für begründet, indem beide Gerichts⸗
1836 anwendbar sei, und daß der Ausnahmefall unter Nr. 3 dieser Kabi⸗
Lehrer getroffene Abkommen den Nachfolger nicht binde. Die Ansicht der
stube zu bestreiten, scheine nicht begründet, vielmehr die Ansicht der Kö⸗ niglichen Regierung die richtige, daß dieselbe einen Theil des Einkommens des Lehrers ausmache, und ihr Zweck nur zunächst dahin gerichtet sei,
dauernden, auf Verfassung und Observanz beruhenden Abgabe könne aber für den Verpflichteten aus der Art ihrer Verwendung kein Grund ent⸗
Der Ansicht der beiden Gerichtsbebörden, daß der Rechtsweg unzu⸗ laͤssig sei, muß beigetreten werden. Für die Entscheidung der Kompetenz⸗
8
durch dieses Abkommen aber
Es handelt sich also in Pem vorliegenden Falle um eine, auf be⸗ sonderer Ortsverfassung beruhende beständige persönliche Abgabe an eine
Schule besteht und Kinder da welche stän igkeit nicht auf, welcher nicht eine immerwährende Fortdauer, sondern
bei dem die Voraus⸗ und so lange dieselben fortdauern,
Nach §. 1 a. a. O. unterliegen beständige persönliche welche an öffentliche Schulen vermöge einer entrich⸗ O. ist das rechtliche Gehör wegen Verjährung, die Befreiung von der Abgabe oder Leistung geltend gemacht
auf den im Jahre
der Fall, daß
gegen den anderen überlastet⸗
wird in der Anwendbarkeit der Allerhöchsten Kabi⸗ 8 den Umstand etwas geändert, daß
kenntnisse der Regierung zu einem bestimmten Zwecke, nämlich zur Heizung