1860 / 279 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

mhans kazmezzes „a. bn. näßigen Forberungen von Seiten des Soldaten vorzubeugen, wird Fol⸗ B. Verpflegung, ransport und nächtliche Bewachung der

1 Der Untereffizier zählt wie 88 de- 1 kehende HFürdeen um bei der Großherzoglichen Etappen des bestimmt: 8 11“ Militair⸗Arrestaten. Bataillons⸗ und e Se der Subaltern⸗Off ier, der“ Von der Ankunft größerer Detascheme ts bi V . gen Der Unteroffizier und Gemeine und jede zum Militait gehsrende 1“ 8 Militairbeamten in deren Nang, fur 3 M ie Zahlmeister und sonstigen taillon ober einer Escadron müssen die Großt is zu einem vollen Ba die nicht den Rang eines Offiziers hat, kann in jedem Nacht⸗ 2) Wo direkte Verbindung durch Eisenbahn oder Dampfschiffe besteht⸗ giments⸗Arzt, der Militairprediger u . der Hauptmann, der Re⸗ S 8. 3 Tage vorher benachrichtigt we Sessa.ee Etappenbehörden rsezer, sei es bei den Einwohnern oder in den Baracken, verlangen: 8 foll bie Beförderung der Militair⸗Arrestaten per Eisenbahn resp. von gleichem Range, für 4 Mann; üditeur, so wie Militairbeamte Wenn ganze Bataillons, Escad i werpess Zeülgewicht zwei Pfund gut vazgebackenes Noggenbrot, Fgfund. Danwvfschtf, ohne Hehirana per 0 Brezen Fesneat ga vngade⸗Commandenr unh Be F für 6 Mann, der marschiren, so mussen nicht all ee mehrere Truppen gleichzeitt isch nebst Zugemuse und erforderlichem Salz, soviel des Mittags stattfinden. Dem Königlich .= K.A. echan wenigstens 8 Tage zuvor hiervon 2 Etappenbehörden Fle Abends einer reichlichen Mahlzeit gehört. 8 reblekerung der Rüntee Brtestaten Selten Ee meinschaftlichen Rahons die Einsicht der G Ansh tor steht in solchen ge⸗ sollen auch die Großherzoglichen Landesbehönd gesett werden, sonhern es rühstück hat der Soldat nicht zu beanspruchen, auch ist er nicht be- zoglich befktichen vgüleinnannschaften an nen Seic e dehg vesd⸗ aus zu überzeugen, daß die Vertheilung Pesenachirng N 888½ 8 ver . das Großherzogliche Kreis⸗Amt ne c * 8 Prepin, rechtigt, von dem Wirthe Bier, Branntwein oder Ler Hage 5 wird von der Großherzoglich hessischen NnAs W. 8 rung Tchgehen einischen T eil d Wä. e. 1 1 r den Ueber. olig!, bri keiten ollen da⸗ en dafür sorgen, da Rreichender sr. ügt wer 88 8 .. Taas ssehegenage brae Aes⸗An 8 Söngteten sanacvein dn An handen ist, und daß der b) Die Verpflegung der Militair⸗Arrestaten wird in demselben Betrage 14 der gegenwärtigen Convention für die

I1 aes ensüer 88 1 S zelnen Ortschaften des Etappenbe irks erfol tappenbehörde nach folgendem 8 19*

Orte vor ¹ vergütet, welcher im §.

nach den Grundsätzen dieser Conventi bene 88 benna eh hüxa Monaten die Last vire esaces v 5 8 Fas aceisen 8 8 zuvor benachrichtigt und requirirt werd deht üͤbertheuert wird s thunlichst verthei 6 m soll, wenn Ei p 8 t wer 2 übertheuert wirbd. 1 hst vertheilt habe. 8 masschiren, den Corps I T“ dunc. hattern⸗Cffiziere, bis zum Hauptmann A. Seeieh be⸗ See der durchmatschirenden Militairs überhaupt festgesetzt Wo direkte Verbindung. Eise wenigstens 3 Tage zuvor b oflegungsbeam ier, Holz und Licht, das nöthige Brot, Suppe, Gemuͤse un 3 Pfund worden ist. soll die Beförderung ben o ae gisane haan oder Dampfschiffe besteht, pflegung der r 11ö Sac geas der Dislocation, 8 hfcn, ales ben Wirthe gehörig 8 t, auch Mittags und Abends bei e) Die Eskortirung (durch Gensdarmerie oder Sicherheitswache) wird zeln marschirender unberittener M scher Truppen, namentlich auch ein⸗ den erwähnten Landesbehörden Fit und so weiter mit d Mahlzeit eine Bouteille Biex, wie es in der Gegend gebraut wird, i mit sechs Silbergroschen auf die Meile für jeden Eskortirenden, sei Friedensverhältnissen 2 9 1 annschaften im Allgemeinen und unter gen auf sämmtlichen Eeeeeen en is cecc die nöthigen Vorbereitun⸗ c erstappe Bingen aber eine Bouteille Wein; Morgens zum Frühstück ddieser nun zu Fuß oder zu Pferde, be ahlt. der im Obigen festgestellten 8. Damdfschiff ohne Benutzung Es soll hierbei jedoch WE“ Faffee Butterbrot und ein Achtel Quart Branntwein. d) Die Zahl der eskortirenden Mannschaft wird jedesmal von den 4 attfinden. einem Etappenorte niemals mehr als Lin . getroffen werden, daß an Bataillonsärzte, Afsistenzärzte und Zahlmeister, so wie die mit den⸗-⸗ Königlich preußischen Behörden unter dem Vorbehalte bestimmt wer⸗ Die Königlich preußischen Truppen find ——— vallerie oder eine sonstige, die E .g sa. Infanterie oder Ka⸗ selben gleichen Rang habenden Militair⸗ Verwaltungsbeamte, sind wie den, daß es den Großherzoglich hessischen Behörden überlassen bleibe, ois den keeveten Cia 8 en find gehalten, auf keinen anderen schaften und Pferden 8 Fe es Reiter⸗Regiments an Mann⸗ baltern⸗Offi iere zu verpflegen und einzuquartieren. u.“ Eskorte in einzelnen Fällen, wenn Widersetzlichkeit zu besorge See e appenstraßen zu marschiren und nur die benannten selben Tage e ntrifft. Di erschreitende Truppen⸗Abtheilung an de Suba As aeas kann außer der oben erwaͤhnten Verpflegung bvess verstärken. handelnde h..ade. e n , a Ners dieser Bestimmung zuwider⸗ und Stärke der E“ Ban 8 ein Gerichr verlangen. Regimentsärzte, Militairprediger d'e) In Etappenplätzen, lich preußische Militairbe E heit thunlich, an die nächste König⸗ portmitteln, Tag der Ankunft ihrem Bedarf an Verpflegung, Trans⸗ Auditeure, so wie die im Range derselben stehenden Militair⸗Ver⸗ wachung und Verwahrung des Arrestaten keine b Regierung verpflichtet . Secser g. Die Königlich preußische Diese veel uncen 18— hun 84 genau unterrichtet sein. und ungsbeamfen, sind gleich den Hauptleuten anzusehen. geleistet. b dergleichen Truppen⸗Abtheilungen verndh d.eiöeden nn. Art, welche Eisenbahnen resp. Dampfschiffe zur Beförd⸗ den Fall in Kraft, daß die Bezüglich der Beköstigung der Stabsoffiziere und Generale sind die Dagegen wird an denjenigen Etappenorten, die keine Garnison Großherzoglich bessischen E“ döeen. in den von den ausnahmsweise für diese “] der Truppen benutzt und Quartierträger verpflichtet, für eine angemessene und reichlich heaben, und in den Fällen, wo alldort kein entbehrlicher, leerer und zu bezahlen, so wie allen durch den N 98 escheinigten Kostenpreisen nommen wird. züglich Verpflegung in Anspruch ge⸗ Sorge zu tragen. gutwverwahrter Raum mehr vorhanden und die Bewachung in einem der unter Zuziehung der Koniglich en Mofüch. Schaden nach Bei bloßen Durchfahrten mit der Eisenbahn beb . 2 88 5 §. 13 b“ voeniger gesicherten Lokale unvermeidlich ist, Königlich preußischer zunehmenden pfichtmäßigen Tagatzon breier heg he gaen vor⸗ S8 unter der Stärke eines Gs 85 * In ghi Abaei rbält den 299e 8 drei, der Sta bsoffizier zwei und Fehe Entschädigung von acht Silbergroschen für jeden Wächter 8 einer vorgängigen Anmeldung. t Offzzier ꝛc. ein Zimmer Wenn jedoch in den angewiesenen 1I1“ 3 898 r S. Die Koͤniglich sche 8 9 Dage üs übve. ; der andere Offizter ꝛc. een Zimmer. 3 In Angfh⸗ f. Auf allen Etappenplätzen ohne Ausnahme aber wird die Heizun als Fem EEEE’“ hhch sedfm 1S T’“ g d Stärte eines 80 baben wäre, dann w n welchen die vorgeschriebene mmer⸗ Ih Een gase bes 1.n. ac nthesg 8 daselbst vexeeaden von d ß ich heffif Orte zu gehen, welcher ihnen dert werd ine Förker rie auf der Eisenbahn beför⸗ ahl zu haben waͤre, dar . Aufwand blos um die⸗ 1e. as 1 heenh g hesaitt n Fitcna. ab ahecesen wird, 8 sei 1““ 1hß drei Tage 1889 5 oniglichen Offiziere sich Sr. 1 poete mit sich Fhgen. 8 Ee ns⸗ und andere bedeutende Trans⸗ pentransport stattfindet, bei dem Krei⸗ roxnz, urch welche der Trup 8 § 14. b erforderlichen Mannschaft, vehs eeehbrge ec der zur Bewachung Hauptstadt Mainz oder Gießen. ressmie des betreffenden Provinzial⸗ Für diese Einquartierung und Verpflegung wird, nach vorgängiger 4 9; Silbergroschen vergütet. 8⸗. gs hart an der Militairstraße liegen efässtten deh vhash Ften. G“ . 10 Liquidation, von der Königlich preußischen Regierung folgende Vergüti⸗ C. Einquarkierung un als die oben erwä v 1 ss andere Ortschaften. Für die Lini E 11.“ bezahlt ““ 3 werden, wenn mübmeen u“ Fb vtnhen nur für den Fall gelegt 18 von Erfurt 1111“ und umgekehrt —. 32 Meilen üe g..v- Gemeinen oder Unteroffizier, so wie für jede, in deren Rang Die Etappenbehörden und Ortsobrigkeiten werden gehörig dafür bilsen Fällen werden sich die mit 12. bTEö11181“] In 8 Rücksicht auf die längere 1 der ö is stehende sonstige Mlitairperson, auch für einen Shensdiarr b sorgen, ba. den Pferden stets möglichst gute, reinliche Stallung ange⸗ reußi ffizie 56g 4 don beauf! en Königli ili gen Märsche, zur Vermei⸗ 1 8 2 Sgr. 1 wird. ““ üv ee. hessischen Etappen Behönden vongzeafasehheta ceen die Königlich preußischen e Leen.⸗ für einen Lieutenant Thes 22 u Pf wiesene w Einquartierte mit der seinen Pferden eingeräumten Stallung hefsischen Etappen⸗ Beherden sind —q vereinigen. Die Großherzoglich standen worden, daß varsclbe eur Caeic Ruhetag in Alsfeld derart zuge⸗ Q. fäar einen Hauptmann oder Rittmeister nicht zufrieden, so hat er eine Beschwerde bei der Ortsobrigkeit anzu⸗ val den Wavenermachern, die ““ im Einvernehmen mit den benachtarten kaspen X“ der Großherzoglichen Lande . für einen Major Oberst⸗Lieutenant 11““ bringen. Es wird dagegen Königlich preußischer Seits bei großer Ver⸗ 8 er den durchmarschirenden Trup⸗ und Hersfeld im Kurfürst kacha im Großherzogthum Sachsen⸗Weimar DOberst (letzterer als Re iments⸗Comman⸗ bS. böb E““ antwortung untersagt, daß die Militairpersonen, welchen Rang sie auch rfürstenthum Hessen in Zeitabschnitten von je dre c0) 883 1 1 5 heaben moͤgen, die Pferde der uartierwirthe eigenmaͤchtig aus dem Stalle . ziehen und die ührisgen dagegen hineinbringen lassen. Der Stallwirth i 1 Besen und brennende Laterne z

wo Garnison liegt, wird für die nächtliche Be⸗ esondere Vergütung

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ten keine. Häuser sich befinden, in di 6 8 erden die Quartiermacher und demgemäß die g reußischen Miltkair⸗Arrestaten, wenn jener

it weniger Räaͤumlichkeiten begnügen. ser leßteren willen geschieht, mit sechs Silbergroschen, in den 6 Sommermonaten aber mit brei

d eelevüns der Pferde. 1

r jede Nacht in den 6 Wintermonaten

pen anzuweisenden Etappen⸗Orte möglichs⸗ 8 glichst so zu treffe 85 an darchne zag nicht durch Jabren wechselt. Lätteres ist auch Seiteus der Königlich greubiscm ⁰Q28f Ob 8 1füur einen Obe 2 verpflichtet, an Stallrequisiten: Eimer, t ihm der Dünger. 6

nothwendige Märsche innerhalb des b ff E 9 9ʃ* hc G tr d 3. 88 2 u 8 Iwen ee d Meilen Mesheame dber. h Fiesem deng e Regierun en vereinbart worden und kann d 8 1 89 9 s im llen Dag n v b 8 8* ommandos der marschirenden Tr - 8 2 m h ep ach der au etag d Alsfeld . 8 8 an oder für einen General .. n„ 2 m 1 3 Behs e bei der nmeldung durch die nesaeeeen enecewie neeer wenn derselbe zunächst in Vacha und SeIveee. g. Snn und fuͤr Militairbeamte 8 . 1 8 8 1 48 8 zuzeigen, hindurch gehalten worden ist. derShe le drei Jahre 30⸗Thalerfuß, den Thaler zu 9 ilbergro . 88 18 8 s nb ten Do F g Kü' jejeni 1j pp pe⸗ che durch ie vorau⸗ ge endete er Foura

ebedarf wird durch Lieferanten in ein in dem Etappen⸗ für dessen Lokal die Lieferau⸗

von welchen Nachtquartieren aus die verschi

ihres Eintreffens im Eto pen ⸗Bezitte verschiedenen Truͤpentheile am Tage Da auch

ffens ppen⸗Bezirk p a auch bedeutend - An jedem E 1 e Marfch zurückzulegen haben. semmengenn ddun erbroce Quartiermacher zeitig (Art. II. §. 9) oder, wenn diese zu 8 ügs. Faupeie zu Finctagan.

n jedem Etappenorte wird eine G stattet die Großherzoglich hessische Regier hervorgegangen sind, so gꝛ-⸗ troffen, fuͤr diejenige Zahl, welche nach §. 9 schriftlich angeme det, und ten selbst zu sorgen he en, herbeigeschafft. 22. ver betreffenden Kreisrath oder ee Kssesce. Behörde, dos, nach dem eegticha⸗ üche Negitrung. da ie Nemonte⸗Komman⸗ 85 E und Verpflegung bereits Verfügung getroffen. Die Lieferanten haben dann auch für die zur Herbeischaffung 88 nd, ernannt, welche die Einquartierungs⸗, V 8 ilbeamten be⸗ aufgeführten Etappen, in einem Ta ich inhaltung der ad §. ¹ vuar, ist die Entschäͤdigung vollständig zu leisten, wenn auch nur eine ge⸗ Vertheilung der Fourage nöthigen Fuhren selbst zu sorgen, und besteh portangelegenheiten, so wie die Einppen⸗Polizei 8ee.e 1 ün Meile zurücklegen und -e zwei 89 zwei und ningere Zahl wirklich eintrifft. insoweit nicht im vorkommenden Falle mit V für Großherzoglich hessische Unterthanen in dieser Beziehung an sich keine

ö 1 88. en wird. uͤhetag halten, wonach die betheiligten agen jedesmal einen den Quartierwirthen, welche für die ausgebliebenen Mannschaften An⸗ Verpflichtung. 8 8 1

Die Köntglich preußischen Etappen⸗Inspektoren zu Mai bün Anweisung versehen 81S acetheitatens Großherzoglichen Behörden mit V 112 billigere Vereinbarung zu erreichen ist. Die Lieferung soll von der Großherzoglichen Etappen⸗Behörde 8—

des e.. zwar ersterer in Hinsicht auf die Etappe v eg Ei Artike k . —ꝙVrot, welches etwa an die Truppen von der Militairbehörde vertheilt einen, von dem Königlich preußischen Etappened axss S heeer 8 Fioppen f die Etappe Alsfeld und letzterer in Hinsicht auf di * er inquartierung und Verpflegung der Tr worden ist, kann den Quartierträgern auf di pruchende reglements⸗ Zeitraum öͤffentlich versteigert und dem Mindestfor ern egeich 8 daß 8 ren e die Großherzoglichen Etappen⸗Behörden i 8 Seriges die dafür zu zahlende Vergüti ruppen und mäßige Entschädigung nicht in Anrechnung gebracht werden. werden. Nur wenn der Königlich preußische Etappen⸗Inspe or mi zemn e 5 alle bei ihnen angebrachten Beschwerden gegen die dn 89 er Weise, A. Einquartierung und Verpfle⸗ E“ Für eine jede Wachtstube, welche den Königlich preußischen Truppen Erfolge der ersten Versteigerung zusrieden ist, hat es bei dieser Versteige⸗

—— e. Truppen auf der Stelle zu entscheiden .“ gung er Mannschaft. auf der Etappenstraße in der erforderlichen Größe mit den gewöhnlichen rung sein Bewenden; wenn ihm aber die Preise zu hoch erench 8

besonders beanftragt find. Es ist ; oder 8 Einzelnen Beurlaubten und sonst nicht im Dienste befindli ;68 Wacht⸗Utensilien versehen anzuweisen bleibt, werden in den sechs Winter⸗ kann er auf einen zweiten Versteigerungstermin antragen. 8 9 5

Ten 8r. geeignete Requifition und Einleitung bei den G hres Amtes, tairpersonen wird weder Recht auf Quartie nsres becin dlichen Fhit monaten, nämlich in den Monaten Oktober, November, Dezember, Januar, der zweite Termin kein dem Königlichen Interesse zusagendes esu at, 0 chörden dahin zu wirken, daß die Aöniglichen Tr roßherzoglichen gegeben. 8 r, noch auf Verpflegung Februar und März für das Feuerungs⸗ und Erleuchtungsmaterial zwölf bleibt es der Königlich preußischen Regierung überlassen, direkt oder -

nach den Bestimmungen dieser Conventi nppen auf den Diejenigen Truppen aber, welche zu Q rier Silbergroschen, in den sechs Sommermonaten, nämlich im April, Mai, freier Hand die nöthigen Versorgungsmaßtegel lich der erforder⸗

bnes allenthalben in fahrbarem Zustande E und die tigt find, erhalten solche in der Regel bei und Verpflegung berech⸗ Juni —Juli August und September aber sechs Silbergroschen für jeden lichen Fourage zu treffen.. . A f 88 Der Großberzoglich hessischen Regier suwohpern. Tag wo sich eine Woche darin befindet, in Ansatz gebracht. 8 ZZ 8 Feperebirung 1 8 E8 die Unterbringung der Truppen, mit Fga Fiiche bleibt jedoch vorbehalten, . 8 Die Fourage⸗Nationen werden auf Anweisung der Großherzoglich

g der Truppen und Einrichtung ees e⸗ sondere Umstaͤnde, ausnahmsweise Rücksicht auf etwa sich ergebende be⸗ . 8 §. 15. zer⸗ bessischen Etappen⸗Behörden und gegen Quittung des Empfängers aus

Marschrouten. kken; die letzteren müssen mit de b;- in heizbaren Baracken zu bewir⸗ Weiber und Kinder sollen in der Regel weder Quartier noch Ver⸗ dem Erappenmagazin von den Lieferanten an die Königlichen Truppen

in benöthigten Lagerstroh für Unteroffi⸗ pflegung erhalten. Sollte indeß ausnabmsweise dieses nicht vermieden denabreicht und die wevei entstehenden Streitigkeiten von der E 8

so ist diese Berechtigung auf Quartier und Verpflegung Behörde sofort entschieden. b 8e 82

e Regierung bezablt an die herzoglich

ziere und Gemei 1 Gemeine, einem Hakenbrett zum Aufhängen der Armatur und werden können, te befonders zu bemerken und werden alsdann sowo feranten den Werth der abgelie⸗

Die Marschrouten für die Kb ,813 4 den erforderlichen Ti⸗ Stü⸗ 5 außer von dem Königlich preußischen Truppen können, Jeder 1e, un 8. 8 oder Bänken versorgt sein. in der Marschrou s E. es.Minssteriumn⸗ vrufhen, entrat. und BVerystapung in don Ben Lg- ne lst gehalten, mit der Einquartierung die Frauen als die Kinder glei den Soldaten gegen die oben festgesetzte Die Königlich preußis Carvs zu Eoblenz, auch von dem Guver gdeburg und des VvIII. Armee⸗ erhält, was er reglementsmä acken zufrieden zu sein, sobald er dasjenige Entschädigung einquartiert und verpflegt. 8 essische Regierung und diese an den Lie 2*. Bantesfestung Mainz, je nachdem n oder der Rommandantur 28 1eer gesenbes 18 zu fordern berechtigt ist. Dagegen koͤnnen die Frauen und Kinder der Offiziere auf Quartier ferten Fourage Horüber sich letztere mit ordnungsmäßigen Quittungen IE——2 vee, eeeh eesgiicen ööee 8 c11XX1X“X“ serten Fourageh dem Versteigerungsnrese. heheh ne 4 von anderen Behörl bagc. roßherzoglichen Etappen⸗ evea „auf die Anweisung der S. u. u m 12 §. 22. 8 Z1““ mrber Quartier noch Berpfltegung EaE Marschrouten wird der Rehsg cen, ashen aeachaecseg⸗ gegen auszustellende Quittung Wenn darchtarschtrende aendgtic preußische Soldaten zc. unterwegs Wenn die Zeit es nicht erkaubt, die Fourage au Stappen⸗ WI1“ Niemand ohne Verpflegung ein ee ge, 2 vom Quartierwirthe, indem trank werden, so find dieselben der nächsten Königlich preußischen Etappen⸗ magazin herbeizuͤschaffen, und daher ausnahmsweise die zu dem Etappen 4 2* von den oben erwähnten Behörden auszustellende Regel wird in dieser Hinsicht füncastellte d 88 soll. Als allgemeine Inspection zu überweisen. bezirk gehörenden bequartierten Orts unvermeidlicher Weise die und 1 2g (Offiziere, nsensfaser 22 8enee 19. ban Tische seines Methes zufrieden iseen, h Bee Ie —Sollte die Erkrankung derartig sein, daß diese Ueberweisung nicht Feufage sun 8 delss üchem 8 bac 1 ehta chdös - 2 en; ende Verpflegun 28 en en, wo Quartierträge r 8 möalich i 1 1 ende Großherzo lich hessische Verwaltungs⸗ zeit rei, solche na e em Maaß un a 1rae Hertc tua genau zu bestimm gegung und der Bebarf der besitzen, in weiches, rträger nur ein einziges heizbares Zimmer nöglich ist, so wird die betreffendegerp Hertegn. ben die Kommandirten der Hetaschements diefelben von der . Insbeiondere ist dar en. chbrenb eiches, wegen Enge des Raumes und Anzahl der zur Familie Behörde für eine ordnungsmäßige Verpflegung der Erkrankten, wenn an⸗ haben die Kommandee . vnungsmäßige chörig autorisirte 828· ben vIn zu achten, daß die herzoglichen B . g enden Personen, die Einquartirten nicht auf 714. gängig in Krankenhäusern Sorge tragen. Die dadurch entstehenden keit zur weiteren Distribution gegen ordnungsmäßige, 8 8 be ruppenmärschen frühzei ehör⸗ nen, und diesen keine geheizte aufgenommen werden kön⸗ CCEäI WW Sorb. Huil in Empfang zu nehmen; das hessische Maa und Gewicht der EEEEbEEESEEE“ lrazerhient resr Frineeäpaeer ener dahihens eAcede gegezsest Kacbians de. peatten de eheang R.zitenen egchätten den der Cihza⸗ gela e Mann 1 t: zerschledenheit der I⸗ 1 1 ben werden, für die nach 3 ers 8 e ene sision bekannt zu machen. .Ta Tetas 2 1e““ b v“ Bebeens füs dis cchlafßeblesn Besshenteüchen zben kommäsongaüe die ö überhaupt verweigert oder vor dem Ab⸗ hements von 15 Mann kis zu 50 Mann ist Tages zuvor) §. 12. 1ab. wehsrde festgestelt worden, dan oglich desshepreußischen Be⸗ mafsche der en der den Onsobrighten ganaßte gee zuvor Um schlechter Beköstigung von Seiten des Wirthes so wie üb 8 hörde Asbald zu bezahlen. 1 sso soll die von der Etappen⸗B hoͤrde pflichtmaͤßig

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