1860 / 288 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

von wenigstens vier oder höchstens sechs Aufforderung, jene an dieselben geltend zu

A

etwaige Rechte seit der ersten Aufforderung ein Termin zur Empfangnahme einer neuen Serie Zinscoupons

est

0

§. 2) zum

Dokumente öffentlich deren Stelle andere unter denselben Nummern aus, emerkt wird, daß sie als Ersatz für amortisirte dienen.

ondern den Betheiligten zur

den, jedoch soll Demjenigen, vor Ablauf der

se

durch Vorzeigung darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist meldeten und bis Quittung ausgezahlt werden.

lösung vorgezeigten Jahre von

de

dem letzten oͤffentlichen V 8 werthlos, welches von os gewordenen

pflichtung

za B

n

Obligationen berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von

de

Tage, wo einer dem Falle zu c. ist dagegen eine beobachten.

zu a. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport⸗

be

Fall eingetreten ist, das Recht der Kündigung in drei Obligationen hätte erfolgen sollen.

111A“ Monaten eine öffentliche Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte machen. Sind vier Monate nach der letzten ufforderung vergangen, ohne daß die Dokumente eingeliefert oder auf dieselben angemeldet worden, und hat außerdem

stattgefunden, ohne daß hierbei innerhalb min⸗ ens 6 Monaten nach dessen Ablauf die betreffenden Obligationen, be⸗ ehungsweise die der früheren Serie beigegebenen Anweisungen Vorschein gekommen sind, so erklärt die Direction die für nichtig oder verschollen und fertigt an auf welchen Die Kosten dieses ö fallen Gesellschaft, ast.

Zinscoupons können weder aufgeboten, noch amortisirt wer⸗ welcher den Verlust von Zinscoupons Verjährungsfrist (§. 30) bei der Direckion der Ge⸗ llschaft anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zinscoupons der Obligationen oder sonst in glaubhafter Weise der Betrag der ange⸗ Zinscoupons gegen

nicht der

dahin nicht vorgekommenen

1. Die Nummern der zur Zurückzahlung fäͤlligen, nicht zur Ein⸗ Obligationen werden jährlich während zehn der Direction der Gesellschaft behufs Empfangnahme r Zahlung öffentlich aufgerufen.

Die Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach

Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt worden, der Direction unter Angabe der werth⸗ Nummern alsdann öffentlich zu erklären ist. Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Ver⸗ mehr; doch kann sie deren gänzliche oder theilweise Be⸗ hlung vermittelst eines Beschlusses der General⸗Versammlung aus illigkeits⸗Rücksichten gewähren. ve.“

5 gedachten Fällen

8

Inhaber der

8

Außer den im find die

r Gesellschaft in Cöln zurückzufordern:

a) wenn der Trausportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampf⸗ wagen oder anderen, dieselben ersetzenden Maschinen länger als sechs Monate ganz aufhört; wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskräftig gewordener Erkenntniffe Schulden halber Execution vollstreckt wird; wenn die im §. 5. festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht eingehalten wird.

In den Fällen zu a. und b. kann das Kapital an demselben dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; in dreimonatliche Kündigungsfrist zu

zur Zuruͤckforderung dauert in dem Falle

892+G

Das Recht triebes, b. ein Jahr, nachdem der vorgesehene dem Falle zu c. die Tilgung der

in dem Falle zu

Monate von dem Tage ab, an welchem

Die Obligationen, welche in Folge der Bestimmungen dieses

Paragraphen eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben.

A.

2246

und Amortisation, so wie

kann kein Arrest bei d

Wir das gegenwäͤrtige und unter dem Königlichen tigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern in Ansehung ihrer Befrie

.

1. 8* 1

verordnet: a) geht der Zahlung naire

b) bis zur zur Eisenbahn stücke verkaufen; halb der Bahn

Tilgung der Obli⸗ und zu dies und der

5

Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der festgesetzt und die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen von Zinsen und Dividenden an die Actio der Gesellschaft vor;

den bezieht sich jedoch nicht auf die außer⸗

*

Schuld wird

gationen darf die Gesellschaft keine, Bahnhöfen erforderlichen Grund⸗

Bahnhoͤfe befindlichen Grundstücke,

Nauch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an

den Staat oder

an Gemeinden zu postalischen, polizeilichen

oder steuerlichen Einrichtungen oder zu Pachhöfen und Waaren⸗ Niederlagen abgetreten werden möchten.

10.

Zur Geltendmachung der im §. 8 festgesetzten Rückforderungs⸗

rechte ist den Inhabern der in erster Linie

gen, so Bahn durch die Stadt Cöln, bahnbetrieb darauf Zwecke gemachten Anlagen, 1 frieb dieser Strecke beschafften raͤthschaften und Materialien; in zweiter Linie haften

landseck und von Cöln nach Herbesthal, nicht schon auf Grund fröherer Privilegien

verpfändet sind.

Die Obligationen aus die

2. August 1858 privilegirten O Millionen Thalern hinsichtlich d

gestellt.

Die in diesem Privilegium müssen in eine Zeitung jeder St zahlung erfolgt,

2

Obligationen der Bahnkörper von Rolandseck nach Bin⸗ wie die Verbindungsbahn um

errichteten Gebäuden

verhaftet:

die Stadt Cöln und die nebst sämmtlichen für den Eisen⸗ und darauf zu diesem nebst dem saäͤmmtlichen für den Be⸗ fahrenden Zeuge, Mobilien, Ge⸗

Bahnen von Cöln nach Ro⸗ insoweit diese Bahnen ür Anleihen

die

E1113““ 1 1

sem Privilegium sind den unterm bligationen zum Betrage von fuͤnf es Vorzugsrechtes, der Verzinsung

in jeder anderen Beziehung völlig gleich⸗

vorgeschriebenen Bekanntmachungen

E

I1

1“

adt, in welcher nach §. 2 die Zins⸗

eingerückt werden.

13.

Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zins⸗Coupons

Zur Urkunde dieses und z

eigenhaͤndig vollzogen

des Staats zu geben, oder den der Inhaber der nach und vom 8. September 1843 tiger und 1,250,000 Thaler Obligationen tirten 5 Millionen Thaler Obligationen, so wie der 1854 emittirten 750,000 gationen zu präͤjudiciren. Gegeben Berlin, den (I. S.) Wilhelm,

nach

er Gesellschaft angelegt

landesherrliche Privilegium

digung

dem Privilegium emittirten 3 ½prozentiger Rheinischen Eisenbahn⸗ der nach dem Privilegium vom 2. August Aprozentiger

von der Heydt.

werden.

ur Sicherheit der Gläubiger haben Allerhöchst Insiegel ausfer⸗ der Obligationen eine Gewährleistung von Seiten Rechten Dritter, und insbesondere vom 12. Oktober 1840 2,500,000 Thaler 4prozen⸗

1858 emit⸗ Rheinischen Eisenbahn⸗ dem Privilegium vom 4. August

Thaler 42prozentiger Bonn⸗Cölner Obli⸗

26. November 1860. Priuz von Preußen,

Regent. von Patow.

hneinische Eisenbahn-Gesellschaft in Bestaͤtigt von Seiner Majestät dem Könige von Preußen am 21. August

Cöln.

v““

21

8 Zweihundert Thaler

u fordern als Antheil an dem durch Königliches Privileg Darlehen von Drei Millionen Thalern. Die Zinsen find Cöln, am 1. Januar 1861.

(uʃUunterschrift dreier Drektoren.)

Der Inhaber hat an die Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft

Die Dirertion der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft. 9.

Privilegirte, zu vier und einem halben Prozent verzinsbare 8 Obligation 9 8

1 Preussisch Ceourant ium vom

gegen die ausgegebenen Coupons zahlbar. 86

Der Spezial⸗Direktor. ud. Im

11“

bu“ C1“ 1

zunzorJ s u. eqsultleà

11“

nebst Talon beigefügt.

8

14

Rückseite der Obligation.

Hier folgt ein wörtlicher Abdruck des Allerhöͤchst

. 1) Ist der

hat der Inhaber dieses den außerdem von uns zu Zahlstellen zu erheben.

am Die Direction der Rheinischen

lungs⸗Dirigenten bei den Kreisgerichten in

in einzelnen

8 1 8 8

(Vorderseite des Zins⸗Coupons). 1 Littr. 1 halb procentigen Obligation 1.

Serie Zinscoupon zur privilegitten vier und ein

Vier Thaler fünfzehn Silbergroschen 8 Coupons am ten in Berlin, Cöln oder bezeichnenden Staͤdten bei den bekannt gemachten Cöln, am 1b Die Direction der Rheinischen (Facsimile dreier Direktoren und

Eisenbahn⸗Gesellschaft. 8 des Spezial⸗ Direktors.)

C. (Vvorderseite des Talons.) Rheinische Eisenbahn „Gesellschaft. 2 uweisung zur privilegirten vier und ein halb procentigen Obligation ℳo Eingetragen sub kol

219 9 (Kückseite des Zins⸗Coupons.) 1 Dieser Zins⸗Coupon wird nach dem ungültig und werthlos. Dasselbe ist der Fall, wenn er durchstrichen, durchlocht oder wenn die auf ihm vermerkte Nummer nicht mehr vollständig zu er⸗ kennen ist.

4 Thlr. 15 Sgr. Zahlbar aum. . 8

8 (Rückseite des Talons.) Inhaber dieses hat vom ab die Serie Zinscoupens für fünk Jahee lur vorseitig bezeichneten Obligation, welche auf Verlangen zur Abstempe⸗ ung vorzulegen ist, in Cöln in unserem Central⸗Büreau zu empfangen. Cöln.

Der Spezial⸗Direktor. (Facfimile desselben.) de Gnh öb v1“ 8 819 8 8t 882

(Faecsimile dreier Direktoren.)

E

Allgemeine Verfügung v om 25. Novyember 8 etreffend die Vertretung der Direktoren und der Abtheilungs⸗Dirigenten bei den Kreisgerichten.

Da in neuerer Zeit mehrfah Zweifel darüber erhoben worden ind, in welcher Art die Vertretung der Direktoren und Abthei⸗ Fäͤllen der Verhinde⸗ so findet sich der Justiz⸗Minister veranlaßt, und bereits seit einer Reihe von Jahren Fällen zur Anwendung gebrachten Grundsätze nach⸗ stehend zur allgemeinen Beachtung bekannt zu machen:

Direktor des Kreisgerichts verhindert, so ist der Ab⸗ Vertreter desselben; er hat behält jedoch

Abtheilung

den Vorfit

rung zu bewirken sei, die hierüber bestehenden

19, tbeilungs⸗Dirigent der beständige 8 als solcher alle Direktorial⸗Befugnisse auszuüben, den Vorsitz in seiner Abtheilung, während in der ddes Direktors das aͤlteste Mitglied derselben

1 übernimmt. der Abtheilungs⸗Dirigent verhindert, so hat entweder Direktor oder das älteste Mitglied der betreffenden Ab⸗ theilung seine Vertretung zu übernehmen. Sollten in einzelnen Fällen besondere Verhältnisse Abweichun⸗ gen von den vorstehenden Bestimmungen nöthig machen, so ist darüber an den Justiz⸗Minister zu berichten.

25. November 1860. 111““

der

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2

sämmtliche Gerichte, mit Ausschluß derjenigen im Bezirk des Appellationsgerichtshofes 119

uu“ 8

281 Fixemeiche Verfügung vom 26. No

betreffend die Ausführung des Vertrages mit

den Vereinigten Staaten von Nord⸗Amerika wegen Auslieferung flüchtiger Verbrecher. 8

88 m 16. Juni und

16. November 1852 (Staats⸗Anzeiger b

8

Nuach Artikel I. des zwischen Preußen und anderen Staaten des Deutschen Bundes einerseits, und den Vereinigten Staaten von

8 8

vorschriftsmäßigen gung zu versehen,

stanz

2247

Nord⸗Amerika andererseits, wegen der in gewissen Fällen zu ge⸗ waͤhrenden Auslieferung der vor der Justiz fluͤchtigen Verbrecher ab geschlossenen Vertrages vem 16. Juni und 16. November 1852 ist den Richtern und anderen Behörden die Befugniß ertheilt, das beschuldigte Individuum, dessen Auslieferung beantragt wird, vor die Richker oder anderen Behörden zu stellen, damit der Beweis für die Strafbarkeit gehört und in Erwägung gezogen werde, und wenn bei dieser Vernehmung der Beweis für ausreichend zur Auf⸗ der Beschuldigung erkannt wird, soll es die Pflicht des prüfenden Richters oder der Behoöͤrde sein, selbigen für die betref⸗ fende exekutive Behörde festzustellen, damit ein Befehl zur Auslie⸗ ferung eines solchen Flüchtlings erlassen werden könne. b In Betreff der Beweiskraft der den nord⸗amerikanischen Be⸗ hörden in Auslieferungsfällen bei dergleichen zur Pruͤfung der Strafbarkeit des Flüchtlings stattfindenden Vernehmungen vor⸗ gelegten Verhandlungen und Dokumente hatten sich bei jenen Be⸗ hörden Zweifel ergeben, welche Veranlassung zu Weiterungen ge⸗ worden, ja der Ausführung der Auslieferung entgegengetreten sind. Zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten ist nunmehr von der Regierung der Vereinigten Staaten von Nord⸗Amerika durch Gesetz vom 22. Juni d. J. bestimmt worden: daß die zur Begründung eines vertragsmäßigen Auslieferungs⸗ Antrages beizubringenden Dokumente und Verhandlungen künftig als formell gültige Beweisstücke in Nord⸗Amerika anerkannt werden sollen, sobald ihnen 1) von den kompetenden Behörden 1 suchenden Staates die Beglaubigung reigefügt ist, daß sie nach den gesetzlichen Erfordernissen des letzteren Staa tes gültige Beweisstücke sind, und wenn außerdem 2) diese Beglaubigung von dem, in dem betreffenden Staate reesidirenden diplomatischen oder konfularischen Hauptver⸗ rtreter der Vereinigten Staaten legalisirt ist. Den Gerichtsbehörden wird dies mit der Anweis gemacht, in den Fällen, in welchen die Auslieferung eines nach den Vereinigten Staaten von Nord⸗Amerika entflohenen Verbrechers auf Grud des Eingangs gedachten Vertrages vom 16. Juni und 16. November 1852 beantragt wird, die zur Begründung des An⸗ trages erforderlichen Dokumente und Verhandlungen neben der Legalisation mit der zu 1 gedachten Beglaubi⸗ dahin: daß die Schriftstücke binsichtlich der Form nach den in Preußen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gültige Beweisstücke find. Diese Beglaubigung ist von den Justiz⸗ Behörden erster In⸗ den Urkunden und Verhandlungen, so wie den beglaubigten Abschriften beizufügen und von den vorgesetzten Behörden in den Legalisations⸗Vermerken zu bestätigen. Demnächst sind die in dieser Weise mit den, die Auslieferung beantragenden Berichten Minister, in besonders eiligen Fällen aber unmittelbar rium der auswärtigen Angelegenheiten zur weiteren einzureichen. u“ 1. Berlin, den 26. November 1850. Der Justiz⸗Minister FBinens.

des die Auslieferung nach⸗

8 86

.

ung bekannt

beglaubigten Schriften dem Justiz⸗ dem Ministe⸗ Veranlassung

261

e Gerichts⸗Behörden. 8

*

h1111“““

Monats⸗Uebersicht der Preußischen Bank, gemaäß §. 99 der Bank⸗Ordnung vom 5. Oktober 1846.

9

1) Geprägtes G und Barren.. .. .. 2) Kassen⸗Anweisungen und Privat⸗Banknoten 3) Wechsel⸗Bestände . .** 4) Lombard „Bestände.. 5) Staatspapiere, verschiedene Forderungen und Actiririvu Passiva.

Banknoten im Umlauf.... 7) Depositen⸗Kapitalie 1 8) Guthaben der Staats⸗Kassen, Se. uund Privat⸗Personen, mit Einschluß des

Berlin, den 30. November 1860.

Koniglich Preußisches Haupt⸗Bank⸗Direkto rium. 86 Meyen. Schmidt. Deche

.76,914,000 Thlr .,583,000

47,056,000 7,432,000

3,909,000

83,847,000 21,677,000

„q 111A4“ . . 9b 65 *89 5 6 0 ˙9

6)

9,506,000

Kühnemann. 8