1860 / 289 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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8 8 e Artikel ein und zwanzi ö“ eb z5 he xe. 1,1 rz9 . 87-29 14.“ dministrationsrath versammelt züch 1 4 8 Regel ö den Bankhäusern deponirt werden und bis zur Beendigung der Gen Angelegenheiten gehören, deren Entscheidung und Besorgung dem Admini⸗ Gesellschaft oder in Ruhrort, kann jedoch auch an eeüle 88 Homn 1“““ wnwae. büam b hes strationsrathe oder der Direction überwiesen sind. des Inlandes zusammenkommen, wenn die Mehrheit seiner vi ber zre Au. Borzeigung der über die Deponirung der Actien ertheilten B Wenn einzelne stimmberechtigte Actionaire Anträge stellen wollen, so beschließt. e“ een eees ver e der Stellvertretungs⸗Vollmachten ltefert haben sie dieselben wenigstens sacht Tage vor der General⸗ Versammlung 8 zu den Sitzungen erfolgt von dem Präsidenten wenig⸗ vtmm ebenchücten vv skarten für die General⸗Versammlung an die sowohl ün Administraftonerathf, get Direction schriftlich mitzuthei⸗ ens a age vorher; ausnahms ise jnali 85 . 1 UeAnahe jen ies nicht geschehen, so b. ibt dem fi ral⸗ kürzerer Friste 1 8. vegeir in dringlichen Fällen auch in eögere acht und zwanzig. ee Snee hch er * LE11““ 8* 24 Artikel zwei und zwan zig. in Ruhrort d ungen werden am Sitze der Gesellschaft oder spät eingegangenen Anträgen geben will; ist aber die schriftliche Mit⸗ Zur Fassung gültiger Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens ö1u““ nach Hesimmung des Administrationsrathes in ein tbeilung rechtzeitig erfolgt, so werden der General⸗Versammlung solche fuͤnf Mitgliedern erforderlich, vorbehaltlich der Bestimmungen i Sen der Staͤdte Aachen, Cöln⸗ Düsseldorf, Duisburg gehalten. 8 Anträge mikgetheikt und sie hat dann zuvörderst darüber zu beschließen siebenzehn neunzehn. Die Beschlüsse werden mit v Sti 8 9. Die Berufung geschieht vom Administrationsrathe und erfolgt durch ob vichelben in Erwägung gezogen werden sollen. mehrheit der Anwesenden gefaßt; bei Gleichheit der Stimmen iebt die vier und vierzig) wenägstens Iwon Wird dies bejaht, so kann der weitere Beschluß darüber entweder in des Präͤsidenten. den Ausschlag. Die Bestimmungen in Artikel siebenzehn ““ 8 Bekanntmachung ist nach Verlauf von der nämlichen General⸗Versammlung gefaßt oder auch die Beschlußnahme neunzebn in Beziehung auf eine stärkere als nur absolute Stie behr⸗ ge wiederholen. Bei Berufung einer General⸗Versammlu bis zur nächsten ausgesetzt werden. heit werden immenmehr⸗ B aäͤllen der Artikel drei, vierzehn e, neunzehn, drei und dreisi Frühere Beschlüsse einer General⸗Versammlung können in einer . 11“ wenn es nicht nach den bezüglichen Bestimmungen in schluß zu fassen —2 EE“ .“ dann abgeändert werdenz wenn bloc ei den Bg 8 8* vtaen sscenaaehenaten 8 . b Artikel neun und zwanzig. Berathungs⸗ezenstan angeggen icsls Kapitels gefaßten Beschlüsse und n den anwesenden Mitgliedern unterschrieben; dasselbe ord 1“ sind entweder ordentliche oder außer⸗ vollzogenen Wahlen sind fuͤr alle Actionaire verbindlich, auch wenn die⸗ —— ur ese en Feseh csge Nur auf Verlan⸗ Eine ordentliche General⸗Versammlung wird jährlich im L ce 8ene.ehn ⸗g.8 11 gegen einen Brfchtuß gestimmt hat. Die ““ 9 e. 88 88 der Monate September, Oktober oder November gehalten. 22 . Artikel vier und dreißig. in dem Protokolle nicht angegeben; jedes Mitglied kann aber bisfnben Außerordentliche General⸗Versammlungen finden statt; n 80 Nur von einer außerordentlichen General⸗Versammlung kann vorbe⸗ innerhalb vier und zwanzig Pezanden schriftlich einreichen und 8 8 en wenn der Administrationsratb dieselben beschließt oder nach den Ve⸗ haltlich der landesherrlichen Genehmigung, mit einer Mehrheit von Drei kolle beifügen lassen. Die etwa solchergestalt eingeh 8 dem Proto⸗ stimmungen der Artikel drei, dreißig, vier und dreißig, vierzig zu br. Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder über Modificationen Bin der nächsten Litung I - eingehenden Motive werden rufen verpflichtet ist. g, aͤätze und Aenverungen in den gegenwärtigen Statuten Beschluß gefaßt CEECCCG überpersönlich sie betreffende Ange⸗ Wenn wenigstens zwanzig Actionaire, Weiche zusammen mindest ö“ u.“ 8 nan berechti 9 B2. mit berathender Stimme bei⸗ den dritten Theil des emittirten Actien⸗Kapitals besitzen und denselbe 28 8 FNaa pit fuͤnf. mordsM. B abscl. heit des Seesegeseche hühes abnelar⸗ dies Selacagr der Mehr⸗ der Direction deponiren, die Berufung einer General⸗ Versammlung 8 7 Bilanz. Dividende,. 5 ‚dies im Protokolle vermerken Beschlußnahme über einen statutmäßig ihrer Entscheidung dnterlies n 1 Artikel fünf und dreißig⸗ Artikel drei und nE. eeg. verlangen, so ist der Administrationsrath verpflichtet, innerhalb Das Rechnungsjahr der Gesellschaft fängt mit dem ersten Juli an Der Administrationsrath hat das Fecht ines Monats eine in längstens Einem Monot später zusammentretende und endigt am dreißigsten Juni des folgenden Kalenderjahres. Auf den Mtglieder zu bestimmten G schäften ab dr der mehrere seiner außerordentliche General⸗Versammlung zu berufen. dreißigsten Juni w ie, innerhalb drei Monaten aufzustellende Jahres⸗ G 5 eschäften abzuordnen und die hierfür eder⸗ 8 bilanz geschlossen. Zu dem Ende wird von der Direction ein vollständiges

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nehmen, welche bei einer nützlichen Geschäftsbetreibung entbehrlich sind.

lichen Vollmachten auszustellen 1“ Artikel ei E 8 zuste . 11C in und dreißig. Fellee . Gesell t und dere Avrskel vier und zwanzig.. In den General⸗Versammlungen führt der P Inventar über die Besitzungen und Ausstände der Gese schaft und deren 1 8 zig. E““ 8 8. 1; 1 L er Präsident respektive d 2 8 . 8 8 8 1 3 Verträge und Ausfertigungen des Administrationsrathes werden des Administrationsrathes oder ein anderes, von dem 8 F.Zea 1 8 8 ata und vasida ce Kisengen 8 eren beauftragtes Mitglied den Vorsitz und leitet die Verhandlungen. nichtigen Iömemezh buteg Werthes Rücksicht enommen; wie viel dem 8 - 8 4+* 8 3 8 ) 9

von dem Präsidenten oder von drei anderen Mitgliedern unterzeichnet, in⸗ 1 sofern nicht nach Artikel drei und zwanzig besonders genannte Mitglieder Der Vorsitzende schlägt die Scrutatoren vor, deren Bestätigung der Gene⸗ Werthe der Immobilien Maschinen und Mobilien, welche zum Kapital

zur Unterzeichnung für bestimmte Angelegenheiten bevollmächtigt wor⸗ ral⸗Versammlung zusteht. 2 78—8 Ih poft⸗ den find. 1 chtig Die Beschluͤsse der General⸗Versammlung erfolgen, vorbehaltlich G ggssceleatn 1ge gn ] g125

Artikel fünf und zwanzig der abweichenden Bestimmungen dieses Statuts über einzeln 8 Fb 2 1 8* . 0, Fge 5 e aͤll ne 8 8 Außer den an anderen Stellen dieses Statuts dem Administrations⸗ mit absoluter Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit giebt 89 o⸗ Artikel sechs u nn dreihig. mtli DSDer Ueberschuß der Aktiva nach Abzug der sämmtlichen Passiva,

rathe überwiesenen Functionen liegt demselben insbesondere die allgemeine sitende den Ausschlag. Eine Abstimmung durch Abgabe von Stitk Controle des Geschaͤfts ob. . g muß jedesmal stattfinden, wenn das Resultat in Verwaltungs⸗ und Betriebskosten bildet den Reingewinn. Inwiefern bei Zu dem Ende wird er an einzelne seiner Mitglieder die Ueber⸗ stattgefundenen Abstimmung entweder vom Vorsitzenden oder von den der Feststellung des Reingewinns Ausgaben für Bauten, Ausrichtungs⸗ wachung besonderer Geschäftszweige übertragen, so weit dies erforderlich Secrutatoren für zweifelhaft erklärt, oder auch, wenn es von dem vierten Arbelten in den Gruben und überhaupt für Zwecke, wodurch das Kapital⸗ ““ 5 1 Theile der in der General⸗Versammlung anwesenden Stimmberechtigten Vermögen der Gesellschaft nicht verringert wird, zur Berücksichtigung r ist efugt, die Direction auf die Abstellung vorkommender Män⸗ verlangt wird; über die in den Artikeln drei, sieben e, siebenzehn, neun⸗ kommen sollen, bestimmt alljährlich der Administrationsrath. gel aufmerksam zu machen, erforderlichen Falls auch diese Abstellung an⸗ zehn, vier und dreißig, vierzig bezeichneten Fäͤlle darf nur durch Abgabe Derselbe hat die von der Direction aufgestellte Bilanz zu prüfen, zuordnen. 8 von Stimmzetteln abgestimmt werden. nach Richtigfinden festzustellen und demnächst der Direction die Decharge Artikel sechs und zwanzig. Die Wahlen werden durch Abgabe von Wahlzetteln bewirkt und die zu ertheilen. 1“

ie Mitglieder des Administrationsrathes werden nicht besoldet, er⸗ absolute Mehrheit entscheidet. Wird diese in der ersten Wahlhandlung Der jährlichen ordentlichen General⸗Versammlung wird die Bilanz

halten aber zusammen, außer der Erstattung ihrer Reisekosten und etwai⸗ nicht erreicht, so wird eine zweite vorgenommen, bei welcher die Stimmen in ihren Hauptpositionen, welche die verschiedenen Geschäftszweige darzu⸗ stellen haben, nebst einem allgemeinen Geschäftsberichte der Direction

ger sonstiger, im Interesse der Gesellschaft gemachter Auslagen, ei „Inur denjenigen Personen gegeben werden dürfen ; b

. Je. Einem Prozent des nach der Bilanz in Gemäßheit bc nage Wahlhandlung die zwei höahsten Stimm z 8 n ee. n. 18 über das abgelaufene Jahr vorgelegt.

fünf und dreißig und sechs und dreißig festgestellten Reingewinnes. folgt auch bei dieser Wahlhandlung keine absolute Majorität so findet SDiese Bilanz nebst dem allgemeinen Geschäftsberichte wird gedruckt

Die Tantieme wird unter die Mitglieder nach der Zahl der Sitzun⸗ schließlich eine dritte zwischen zwei Personen statt, welche in der zweiten und ist der Regierung, in deren Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat,

8 welchen sie beiwohnten, repartirt, wobei der jedesmalige Antheil des die meisten Stimmen erhalten hatten; sind dieser Personen mehr als zwei, so einzureichen; sie wird denjenigen Actionairen verabfolgt, die sich dieserhalb

eeee e entscheidet das Loos, welche von ihnen in die engere Wahl gebracht wird, binnen Einem Monat nach jener General⸗Versammlung 16 0 Direction Bilanz in der Kölnischen Zeitung im

Die an einem Tage zur Ausführung eines Kommissoriums verwendete wobei jedoch, wenn die hoͤchste Stimmenzahl nur Einer Person zugefallen melden. Außerdem wird jene rr,1 vi Falle ihres Eingehens in einem anderen, nach Artikel vier und dierz'’g.

Zeit wird der Theilnahme an Einer Sitzung gleichgerechnet ist, diese in die engere Wahl geb 8 2 1 1 B gere Wahl ge racht und durch das Loos nur entschit⸗- s- fam vorstehenden Bestimmungen kann die General⸗Ver⸗ den wird, wer von denjenigen hinzutritt, welche die FTö“ a bestimmenden und bekannt zu machenden Gesellschaftsblatte vert⸗ 98 ng in em Falle, daß durch Kommissarien (Artikel drei und zwan⸗ zahl erbielten; ebenfalls entscheidet auch das Loos, wer gewählt ist, in öffentlicht. 1 sg) oder in anderer Weise, einzelne Mitglieder des Administrationsrathes dem Falle, daß die zwei in die engere Wahl gebrachten Personen eine 1 In Folge der in Artikel fünf de Attibo enssactentns oegenwrdge vFeggnad eg vielfach im Interesse der Gesellschaft beschäftigt würden, den⸗ gleiche Stimmenzahl erhalten möchten. über die neue Kapitalbildung sollen die Aktiva, sobald das gegenwärtige X2. 12 hierfür besondere Entschädigungen votiren, die jedoch im Ganzen Artikel zwei und dreißi⸗ b Statut die landesherrliche Genehmigung erhalten hat, zugzetrag 3 en Betrag von Vier Tausend Thalern jährlich nicht übersteigen dürfen. Das Protokoll wird 1Se 8 beträchtlich niedrigeren Bücherwerthe geschäͤtzt werden. Derjenige Betrag ma. G Kapitel vbier. 6 Es enthält: ger AnsgenotattenH welcher sich . de ehs ergsebt tesimme ds hn⸗ General⸗Versammlun der vPEPTTEEEee zorlage ber winn angenommen, ondern zur Bildung einer Res⸗ g8 4- Die Heneral⸗Versammlung besteht au⸗ . rehnmberechtigten Actio⸗ b. 8 Senc see gtng nechshesn sheh gginam. 1 nairen. Der Besitzer eines Nominal⸗Actien⸗Betrages von Tausend rhalern neh) bis Gegenstände der Verhandlung und —. ohne die für und 1 beecih hat Eine Stimme und für jede weiteren Tausend Thaler dieses Betrages 8986 18 R vher Diskussion, vorgebrachten Gründe zu erwähnen Vpon dem Reingewinne (Artikel fünf und dreißig, sechs und dreißig) ebenfalls Eine Stimme, kann jedoch für sich und als Stellvertreter nie F 1 fesultat der Abstimmungen unter Angabe, ob dieselben werden vorweg genommen: ““ mehr als Vierzig Stimmen im Ganzen abgeben, wie groß auch die Zahl 1 8 Form oder durch Abgabe von Stimmzetteln (Ar⸗ 22) zehn Prozent zur Bildung eines Reservefonds; seiner oder der von ihm vertretenen Actien sei. Quittungsbogen, auf wel⸗ Pe z8zgs⸗ der und dreißig) stattfanden und im letzteren Falle die An⸗ b) die dem Administrationskathe nach 1I1“ chen die verfallenen Einzahlungen quittirt sind (Artikel neun) ersetzen hin⸗ 8 4 Stimmenden und der abgegebenen verneinenden und be⸗ 8 billigte Entschädigung. jahenden Stimmen; Der Rest des Reingewinnes, welcher nach Abzug der den Beamten

sichtlich der Stimmberechtigung die Actien Es können vertreten werden: Handlungshäuser durch ihre notorisch Resultat der Wahlhandlungen, unter Angabe der Zahl der der Gesellschaft etwa bewilligten Tantièmen, die zusammen, ledoch⸗ be

bekannten Procuraträger; Ehefrauen du 5 aobgegebenen Wahlzettel und Stimme innes ni estei ürfen, übri rch i 1 1 1.. en. Prozent des Gewinnes nicht übersteigen dürfen, übrig au ch ihre Ehemänner; Wittwen Kein Mitglied der General⸗ Versammlung kann verlangen, daß das 8b Actien nach den Bnncnungen der Artikel sechs und sieben als Divi⸗

durch roßjährige Söhne; Minderjähri g 3 25 88 Curatoren häge gh enftcs Jcgoen gahe esen von ihm abgegebene Votum in das Protokoll aufgenommen werde. dende vertheilt. Die auf die Actien Littera A. asffanen⸗ .S Gesellschaften durch ihre gesetzlichen Vertreter In allen Fbrig kalen Das Protokoll wird von den anwesenden Mitgliedern der Direction wird nach Verhältniß der gemachten Einzahlungen und des Datums der kann ein Actionair nur durch einen anderen stimmberechti eigA. 6 en und des Administrationsrathes und den Scrutatoren unterzeichnet. Termine, an welchen dieselben geleistet wurden, repartirt. vertreten werden. Die Bevollmächtigung zur 8 . onarr Artikel drei und dreißig. 6 Der Reservefonds kann nur auf den besonderen und wan S- Eine Stunde vor Eröffnung der General⸗Versammlun 888 . shtesßehe Außer den Befugnissen und Rechten, welche der General⸗Versammlung Versammlung genehmigten Vorschlag des Administrationsrathes ganz . E verzulegen; sind ihr die Unterschriften der Polkmachtgeber II venchs⸗ enis und in den Artikeln drei, sieben c, vierzehn oder theilweise zur Verwvendung kommen, die nughara e Se ann sie eine amtliche oder sonst ihr genügende Beglaubigung brähg sieben 88 vP“ sin G Uücfe beag. 8 Die Actien, für welche das Sti 3 1 ihr ü erhaupt die Entscheidung u, über alle Anträ , ihr von d teser s wenigstens Zweimalhundent danen⸗ er eesens h 88 2* . deeenc 1eee. wird, Administrationsrathe oder mni Porwissen desselben ge. belche hrenton eadns Neserefonde neniggenau nahme g zehn Plogens dur lung entweder bei der Direction oder bei den von ihr bekannt Weasage 3 Beschlußnahme vorgelegt werden, so wie über alle Angelegenheiten der einen Beschluß der General „Versammlung enstweher zu machen⸗ Gesellschaft, welche nach diesem Statut nicht zu denjenigen Verwaltungs⸗ vermindert werden; der Ueberschuß waͤchst aalsdann der Dividende 1

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aiai FIsHs D. 240 Artikel acht und dreißig.

Die Dividenden werden jährlich am zweiten Januar für das vorher abgelaufene, am dreißigsten uni schließende Rechnungsjahr bezahlt, und zwar am Sitze der Gesellschaft, oder bei den Banquiers der Gesellschaft in Berlin, Cöln, Aachen und Paris, oder anderen Orten, worüber durch öffentliche Bekanntmachung (Artikel vier und vierzig) das Nähere anzu⸗

eben ist. Die Zahlung erfolgt gegen Aushändigung der Dividenden⸗

scheine zu Haͤnden des Inhabers derselben.

Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft in fünf Jah⸗

ren von dem Fälligkeits⸗Termine an gerechnet: dies soll auf den Dividen⸗ scheinen vermerkt werden. Shtahhrsh vwentzm

Artikel neun und EX“ b Behufs der Bewirkung eines vortheilhaften Betriebes hat die Di⸗

rection resp. der Administrationsrath insbesondere eine zweckmäßige Con⸗ centration der Geschäfte zu erstreben und zu dem Ende nach Maßgabe des Artikels vierzehn auf den Verkauf derjenigen Besitzungen Bedacht zu

Kapitel sesch 8. Eane,.

h 6 Auflösung und Liquidation. le E111“ Artikel vierzig 18933 16 üin b Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt: be s 1) wenn die Verluste die Hälfte des Grundkapitals übersteigen; 2) wenn dieselbe von einer Anzahl von Actionairen verlangt wird, die wenigstens drei Viertel des Nominalbetrages der ausgegebenen Aetien repräsentiren; 3) wenn die Auflösung oder auch die Vereinigung der Gesellschaft mit einer anderen; vom Administrationsrath beantragt und nach den des Artikels vier und dreißig beschlossen wird; endli 4) in den Fäͤllen der Paragraphen fünf und zwanzig, sechs und zwan⸗ zig und acht und zwanzig des Gesetzes vom neunten November acht⸗ zehn hundert drei und vierzig. Der Beschluß der Auflösung resp. einer Vereinigung nach Drittens

ist nur von einer außerordentlichen General⸗ Versammluhng zu fassen und bedarf der landesherrkichen Genehmigung.

Die Liquidation, wenn eine solche nach Artikel drei oder vierzig be⸗ schlossen wird, findet durch eine aus drei Mitgliedern und drei Stellver⸗

rtikel ein und vierzig.

tretern vestehende Kommission statt. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden von der General⸗ Versammlung ernannt und ihre Namen in den

Gesellschaftsblättern bekannt gemacht. Wenigstens zwei der Mitglieder und zwei der Stellvertreter müssen

Inländer sein; ihre Wahl unterliegt der Genehmigung der Negierung.

Die General⸗Versammlung setzt die Besoldung der Aquidations⸗Kommis⸗ sarien fest. 8

Die Liquidations⸗ Kommission vertritt unmittelbar die Direction und den Administrationsrath der Gesellschaft; sie hat unbedingte Vollmacht zur Verwerthung des Mobilar⸗ und Immobilar⸗Vermögens.

Sie, kann verkaufen, unterhandeln, alle Akten und Zugeständnisse Namens der Gesellschaft bewilligen, Vergleiche und Kompromisse über alle Streitpunkte und Klagen eingehen, gerichtliche Schritte jeder Art vo nehmen und zu diesem Ende überall substitutren. Die Beschlüsse der

⸗Kommission werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.

in Falle der Verhinderung, des Austrittes oder des Absterben

eines Kommissions⸗Mitgliedes ergänzt die Kommission sich durch den

ersten Stellvertreter und beziehungsweise durch den folgenden. Vor Ablauf eines Jahres nach dem Beginne der Liquidation beruft die Kommission unter Beobachtung der im Artikel acht und zwanzig vor⸗ geschriebenen Formen und Fristen die Actionaire der Gesellschaft, theilt ihnen die Lage der Liquidation mit und die Versammlung bestimmt die Frist zu deren Beendigung. anvm 18 AthRut te Allgeme ine Bestimmungen. h11I11“ Artikel zwei und vierzig. Die Königliche Regierung zu Cöln und nach Verlegung des Sitzes der Gesellschaft nach Laar, bei Ruhrort, die Königliche Regierung zu Düsseldorf ist befugt, zur Ausübung des dem Staate zustehenden Auf⸗ jchtsrechts einen oder mehrere Kommissarien zu ernennen oder für spe⸗ zielle Fälle zu delegiren. Der Kommissar des Staates ist berechtigt, allen Sitzungen des Administrationsrathes und den General⸗ Versammlungen beizuwohnen, zu jeder Zeit Einsicht von den Verhandlungen und Schrift⸗ stücken, sowie von den Besitzungen, Vorräthen und der Kasse der Gesell⸗ schaft zu nehmen, auch den Administrationsrath und die General⸗Ver⸗ sammlung in erbeblichen Fällen zu berufen. 6“ Insoweit die Gesellschaft in anderen als dem Düsseldorfer 82 8 rungsbezirke auch gewerbliche Etablissements besitzt, find die Hubtsgen b⸗ niglichen Regierungen berechtigt, in Beziehung auf diese Etablissements Spezial⸗ Kommissare zu ernennen, welche bei denselben die dem Staats- Kommissar zustehenden Functionen wahrnehmen. W“ Artikel drei und vierzig. 1““ Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und dem Actionairen in Be⸗ ziehung auf die den letzteren nach dem gegenwärtigen revidirien Statut zustehenden Rechte dürfen nur durch Schiedsrichter entschieden werden, vo

denen jeder Theil Einen wählt. 1“ Ein Obmann tritt nur dann hinzu, wenn die beiden Schiedsrichter

sich innerhalb acht Tagen nicht einigen können. In diesem Falle ernennt der Direktor des Königlichen Kreisgerichtes in Duisburg den Obmann. Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen Notar oder gerichtlich insinuirte Aufforderung des Gegners die Ernennung des Schiedsrichters länger als acht Tage, 0 muß er sich gefallen lassen, daß der andere Theil auch den zweiten Schiedsrichter ernennt.

Die Actionaire sind, wie groß auch ihre Anzahl bei einer Streitsache sein moͤge, wenn sie ein und dasselbe Interesse haben, verbunden, einen einzigen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten in Duisburg zu bezeichnen,

welchem alle prozessualischen Verordnungen und Verhandlungen in einer