1861 / 30 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Allerhöchster Erlaß vom 10. Dezember 1860 be⸗ treffend die Verleihung des Expropriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte an die Gemeinde Lammersdorf im Kreise Montjoie in Bezug auf die Gemein de⸗Chaussee von Lammersdorf bis Jägerhaus, so wie des Rechts zur Chausseegeld⸗ Erhebung für die Chaussee von Simonscall über Jägerhaus nach Lammersdorf, sowohl an die Ge⸗ meinde Lammersdorf als an die Forstverwaltung.

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den

Bau einer Gemeinde⸗Chaussee von Lammersdorf bis Jaͤgerhaus im

chaussirte und dieser Gemeinde⸗

Kreise Montjoie des Regierungs⸗Bezirks Aachen genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch der Gemeinde Lammersdorf das Expropria⸗ tionsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau⸗ und Unter⸗ haltungs⸗Materialien, nach Maßgabe der für die Staats⸗ Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich der Gemeinde Lammersdorf für die bezeichnete Chaussee, so wie der Forstverwaltung für die, die Königlichen orstreviere Hürtgen und Mulartshütte durchschneidende, von ihr Chaussee sich anschließende Straße von Jägerhaus bis Simonscall an der Duͤren⸗Montjoier Bezirks⸗ straße, gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter⸗ haltung dieser Straßen das Recht zur Erhebung des Chaussee⸗ geldes nach den Bestimmungen des füͤr die Staats⸗Chausseen edesmal geltenden Chausseegeld⸗Tarifs, einschließlich der in dem⸗ selben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der onstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie

diese Bestimmungen auf den Staats⸗Chausseen von Ihnen ange⸗

Gemeinde Lessen, im Kreise Culm des

wandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee⸗ geld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei⸗Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen.

Der gegenwärtige Erlaß ist durch di öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Berlin, den 10. Dezember 1860.

Gesetz⸗Sammlung zu

von der Heydt. von Patow.

den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanzminister.

Allerhöchster Erlaß vom 24. Dezember 1860

betreffend die Verleihung der Städte⸗Ordnung

vom 30. Mai 1853 an die Gemeinde Lessen und

die Wiederbeilegung des Rechts für dieselbe, auf

Kreis⸗ und Landtagen-im Stande der Städte ver⸗ treten zu werder

Auf Ihren Bericht vom 15. Dezember d. J. will Ich der Regierungs⸗Bezirks Marien⸗ werder, dem Antrage derselben entsprechend, gemäß §. 17 des Ge⸗ setzes vom 14. April 1856, betreffend die Landgemeinde⸗Verfassun⸗ gen in den sechs östlichen Provinzen, die Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 hierdurch verleihen und zugleich der Gemeinde Lessen das schon früher besessene Recht, auf Kreis⸗ und Landtagen im Stande der Städte vertreten zu werden, wieder beilegen.

Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung bekannt zu machen. F6“

Berlin, den 24. Dezember 18690.

Ministerium für Handel, Gewerbe und

Dem Fabrikanten Louis Schö dem 26. Januar 1861 ein Patent

ö.

nherr zu

Chem

nischen Husaren⸗Regiments (Nr.

auf eine Wechsellade, eine Jacquard⸗Vorrichtung und auf Sicherheits⸗Vorrichtungen zum Abstellen eines mechanischen Webstuhls in der durch Zeichnungen und Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzung und ohne Jemand in der Benutzung bekannter Theile zu beschraͤnken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des Preußischen Staats ertheilt worden.

1

aus⸗

1 „Das Ate Stüͤck der Gesetz⸗Sammlung, welches heute gegeben wird, enthält unter Nr. 5306. Den Allerhöchsten Erlaß vom 10. Dezember 1860, kekreffend die Verleihung des Expropriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte an die Gemeinde Lam⸗ mersdorf, im Kreise Montjoie, in Bezug auf die Gemeinde Chaussee von Lammersdorf bis Jägerhaus, so wie des Rechts zur Chausseegeld⸗Erhebung für die Chaussee von Simonscall über Jägerhaus nach Lam⸗ mersdorf, sowohl an die Gemeinde Lammersdorf, als an die Forstverwaltung; unter Den Allerhöchsten Erlaß vom 24. Dezember 1860, betreffend die Verleihung der Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 an die Gemeinde Lessen und die Wie⸗ derbeilegung des Rechts für dieselbe, auf Kreis⸗ und Landtagen im Stande der Städte vertreten zu wer⸗ den; unter Die Bekanntmachung, betreffend die Erhöhung des Grundkapitals der Actiengesellschaft zur Gründung eines zoologischen Gartens bei der Stadt Cöln auf 100,000 Thaler. Vom 9. Januar 1861; und unter Die Verordnung, betreffend die Erweiterung der Deichsocietät des Nieder-Oderbruchs, und die Ein⸗ führung einer neuen Deichrolle. Vom 21. Januar Berlin, den 30. Januar 1861. Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sa

Kriegs⸗Ministerium.

Die nachstehenden Allerhöchsten Kabinets⸗Ordres

nuar c.:

Ich bestimme hierdurch, daß an allen Bekleidungs⸗Gegen⸗ ständen der Armee der Königliche Namenszug Fo mit der Krone, wo solcher angebracht ist, unverändert beibehalten werden soll, und beauftrage Sie, dies der Armee bekannt zu machen.

Berlin, den 8. Januar 1861.

.

8 8 vom 8. Ja⸗

(gez.) Wilhelm.

An den Kriegs⸗Minister. 8

Ich habe beschlossen, auch für die Zukunft Chef des 2. West⸗ preußischen Grenadier⸗Regiments (Nr. 7), so wie des 1. Rhei⸗ 7), zu bleiben, und dem⸗ zufolge durch Ordre an die betreffenden Commandeure bestimmt, daß das 2. Westpreußische Grenadier⸗Regiment (Nr. 7) die Be⸗ nennung: „Königs⸗Grenadier⸗ (2. Westpreußisches) Regiment (Nr. 7)“, und das 1. Rheinische Husaren⸗Regiment (Nr. 7) die Benennung: „Königs⸗Husaren⸗ (1. Rheinisches) Regiment (Nr. 98 erhalten und daß beide Regimenter Meinen Königlichen Namens⸗ zug mit der Krone, und zwar ersteres auf den Schulterklappen, letzteres dagegen an der Pelzmütze führen sollen. Ich beauf⸗ trage Sie, dies der Armee bekannt zu machen und Mir bezuͤg⸗ liche Proben zu den Epauletts und Schulterklappen, resp. zu den Fesrtsa. vorzulegen. 9 * Beerlin, den 8. Januar 1861.

1

ge3) Wilhelm.

(gegengez.) von Roon.

6

daß das Königs⸗Grenadier⸗ (1. Pommer⸗ von jetzt ab die Benennung: „Grena⸗ dier⸗Regiment König Friedrich Wilhelm 1V. (1. Pommersches) (Nr. 2)“ erhält, und daß dem Königlichen Namenszug auf den Schulterklappen die Zahl vier hinzugefügt werden soll; ferner daß das Regiment das Prärogatib erhalten soll, Mir seinen Rapport einzureichen. Den Commandeur desselben, Oberst⸗Lieu⸗ tenant von Groß gen. von Schwarzhoff, habe Ich hiervon,

1114“4“

An den Kriegs⸗Minister Ich habe bestimmt, sches) Regiment (Nr. 2)

zur weiteren Bekanntmachung an das Regiment, unmittelbar in Kenntniß gesetzt. Ihnen ertheile Ich den Auftrag, der Armee obige Bestimmung bekannt zu machen und Mir Proben zu den Epauletts und Schulterklappen vorzulegen. v““

Berlin, den 8. Januar 1861. 1u““

IZch habe bestimmt, daß das Leib⸗Grenadier⸗ (1. Branden⸗ burgische) Regiment (Nr. 8), welches auf den Schulterklappen den Königlichen Namenszug trägt, diesen von jetzt ab mit Hinzu⸗ fügung der Zahl drei führen soll. Den Commandeur desselben, Obersten von Bojanowski, habe Ich hiervon zur weiteren Bekanntmachung an das Regiment unmittelbar in Kenntniß ge⸗ setzt. Ihnen ertheile Ich den Auftrag, vorstehende Bestimmung der Armee bekannt zu machen, letts und Schulterklappen vorzulegen.. Berlin, den 8. Januar 1861.

werden hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht, mit dem Be⸗ merken, daß die Bekanntmachung der bezuͤglichen Proben nach er⸗ folgter Allerhöchster Bestätigung stattfinden wird.

Berlin, den 15. Januar 1861.

Kriegs⸗Ministerium. Militair⸗Oekonomie⸗Departement. Hering. von Pritzelwitz 8

Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 17. Janu ar 1861 Kommandirung von Mann⸗ schaften, Behufs Unterweisung in der Ausrüstung Beladung und Führung der Bataillons⸗ Patronen⸗Wagen zc. 8

Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß die durch ordre vom 17. Dezember 1836 angeordnete Unterweisung einer nzahl Unteroffiziere und Gefreiten von jedem Infanterie⸗ und kandwehr⸗Bataillon in Demjenigen, was zur Ausrüstung, Bela⸗

dung und Führung der Bataillons⸗Patronen⸗Wagen gehört, fortan

ur an Unteroffiziere und Gefreite der Garde⸗ und Linien⸗Infan⸗ erie⸗Bataillone, so wie an Oberjäger und Gefreite der Garde⸗ und inien⸗Jäger⸗ (resp. Schützen⸗) Bataillone stattzufinden hat, wonach itens des Kriegsministeriums das Weitere zu veranlassen i Berlin, den 17. Januar 1861. v

An das Kriegs⸗Ministerium. 8

3 1 8

Vorstehende Allerhöchste Kabinets⸗Ordre wied hierdurch mit er Bestimmung zur Kenntniß der Armee gebracht, daß fortan von dem Garde⸗ und Linien⸗Infanterie⸗Bataillon, mit Einschluß der säger und Schützen, ein Unteroffizier resp. Oberjäger und ein Ge⸗ eiter zu dem beregten Zweck, in der bisherigen Weise alljaͤhrlich r Artillerie zu kommandiren sind.

Die Vertheilung der zu kommandirenden Mannschaften auf die sp. Artillerie⸗Garnisonen wird seitens des Allgemeinen Kriegs⸗ hepartements erfolgen.

Berlin, den 22. Januar 1861.

Kriegs 2 Ministerium. F von Roon.

Der bisherige Kreisrichter Kalau vom Hofe zu Loetzen ist iRechtsanwalt bei dem dortigen Kreisgericht und zugleich zum btar im Departement des Appellationsgerichts zu Insterburg, t Anweisung seines Wohnsitzes in Loetzen; so wie

Der bisherige Kreisrichter Leo Lu dwig Adolph Schmidt

u Johannisburg zum Rechtsanwalt bei

gerichts zu Insterburg,

burg, ernannt; und Der Notar van den Bosch in St. Vith

1b vom 1. März ab in den Friedensgerichtsbezirk Saarlouis,

versetzt worden.

amgmnnneEEEEEEEEEEI“

b dem Kreisgericht zu Sens⸗ burg und zugleich zum Notar im Departement des Appellations⸗ mit Anweisung seines Wohnsitzes in Sens⸗

1 im Landgerichts⸗ bezirke Saarbrücken, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Saarlonis,

Tages⸗Ordnung.

5te Sitzung des Herrenhauses 8 am Mittwoch, den 30. Januar 1861, Mittags 1 Uhr.

1) Mittheilungen der Königlichen Staatsregierung. 2) Schriftführerwahl. 1

7te Sitzung des Hauses der Ab geordneten

am Donnerstag, den 31. Januar 1861, Nachmittags 2 Uhr.

und Mir Proben zu den Epau⸗ 8 e .

8

1) Prüfung von Ersatzwahlen.

die Frage, ob der Abgeordnete Zurückversetzung aus der Dispositionsstellung Sitz und Stimme im Hause verloren hat. 3) Vereidigung derjenigen Mitglieder, die nach der Thronbestei⸗ gung Seiner Majestaͤt des Königs den verfassungsmäßigen Eid noch nicht geleistet haben.

Berlin, 29. Januar. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem Commandeur der Garde⸗Kavallerie⸗Diviston, General-Lieutenant von Schlemüller, die Erlaubniß zur An⸗ legung des von des Königs von Groß⸗Kreuzes des Albrechts⸗Ordens,

Vogel von Falckenstein des Kaiser Franz Garde⸗Grenadier⸗ Regiments (Nr. 2) zur Anlegung des von des Großherzogs von Oldenburg Königlicher Hoheit ihnen verliehenen Ritter⸗Kreuzes zweiter Klasse vom Haus⸗ und Verdienst⸗Orden des Herzogs Peter Friedrich Ludwig, und dem Vice⸗Feldwebel Kositzke des Kaiser Franz Garde⸗Grenadier⸗Regiments (Nr. 2), so wie den Sergeanten Rettmer des 1sten Garde⸗Regiments zu Fuß, Brinkmann des 2ten Garde⸗Regiments zu Fuß und Thabor des Kaiser Alexander Garde⸗Grenadier⸗Regiments (Nr. 1) zur Anlegung des von des

mit dem Haus⸗ und Ludwig

verbundenen Allgemeinen Ehrenzeichens zweiter Klasse zi ertheilen.

U ebersich

der bei dem Beginne des Jahres 1861 zu unterhaltenden

gebauten Strecken auf Staats⸗Chausseen.

Mithin sind

Für 1860 im Jahre

waren zu unterhalten

Meilen

84,4 71,5 50 62,7 48,5 43,6

Für 1861 sind zu unterhalten

Meilen

84,5 72,8 51,1 62,7 48,5 43,6

gekommen Meilen.

1) Königsberg. 2) Gumbinnen.

4) Marienwerder. 5) Posen

6) Bronmnberg. .. . . ... E1A“

8) Cöslin 8

9) Stralsund! ...

10)

71,5 72,5 19,8 89,7 122,4

S

2

Liegnitz... JJo86 3) Berlin... 19 Potsdam 15) Frankfurt.. 16) Magdeburg.. . 17) Merseburg 18) †E 19) Münster 20) Minden 21) Arnsberg 22) Coblenz. 23) Düsseldorf.. 24) Cöln.

*9.

1860 hinzu⸗

2) Bericht der Kommission für die Geschaͤfts⸗Ordnung, betreffend von Bonin durch seine

Sachsen Majestät ihm verliehenen G ö dem Premier⸗Lieutenant von Poser des Garde⸗Füsilier⸗Regiments und dem Seconde⸗Lieutenant

Großherzogs von Oldenburg Königlicher Hoheit ihnen verliehenen, Verdienst⸗Orden des Herzogs Peter Friedrich

* 8 14

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