1861 / 35 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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annderen Behörden gegebenen Marschrouten wird weder Quartier noch Verpflegung verabfolgt. 8 1 In den von den oben erwähnten Behörden auszustellenden Marschrouten ist die Zahl der Mannschaft (Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten) und Pferde, wie die ihnen zukommende Verpflegung und der Bedarf der Transportmittel genau zu bestimmen. Jus⸗ besondere ist darauf zu achten, daß die Behörden von den Truppen⸗ märschen frühzeitig genug in Kenntniß gesetzt werden, und es wird in dieser Hinsicht Folgendes bestimmt: 1

Den Detachemenks bis zu funfzig Mann ist Tags zuvor ein Quartiermacher vorauszuschicken, um bei der Etappenbehörde das Nöthige anzumelden. Von der Ankunft größerer Detachements bis zu einem vollen Bataillon oder einer Escadron müssen die Etappenbehörden in Gotha das dortige Herzogliche Landraths⸗ amt in der Regel wenigstens drei Tage vorher benachrichtigt werden. Gleiche Bestimmungen gelten in Gemäͤßheit des Staatsver⸗ trages vom 20. Dezember 1841, die Herstellung einer Eisenbahn von Halle nach Cassel betreffend, Artikel 9, ingleichen nach dem hierzu vereinbarten Separat⸗Artikel auch für den Fall, daß die Eisenbahn zur Beförderung der Truppen benutzt und für diese Quartier bezüglich Verpflegung in Anspruch genommen wird.

Bei bloßen Durchfahrten mit der Eisenbahn bedarf es für Truppen⸗Abtheilungen unter der Stärke eines Bataillons oder einer Escadron keiner vorgängigen Anmeldung. Dagegen müssen in solchen Fällen Truppen⸗Abtheilungen, welche in der Stärke eines Bataillons, einer Escadron oder einer Vatterie auf der Eisenbahn befördert werden, einen Tag zuvor, stärkere Abtheilungen in der Regel drei Tage vorher, angemeldet werden.

Wenn ganze Bataillons, Escadrons oder mehrere Truppen gleichzeitig marschiren, so müssen nicht allein die Etappenbehörden in der Regel wenigstens acht Tage zuvor benachrichtigt werden, sondern es sollen auch die gegenseitigen Landesbehörden (die Königlich preußische Regierung in Erfurt und das Herzogliche Staatsministerium in Gotha) wenigstens acht Tage zuvor benach⸗ richtigt und requirirt werden.

Außerdem soll, wenn ein Regiment oder mehrere gleichzeitig durchmarschiren, dem Corps ein kommandirter Offizier wenigstens drei Tage zuvor vorausgehen, um wegen der Dislocation, Ver⸗ pflegung der Truppen, Stellung der Transportmittel u. s. w. mit der die Direction über die betreffende Militairstraße führenden Behörde gemeinschaftlich die nöthigen Vorbereitungen auf sämmt⸗ lichen Etappen⸗Hauptorten für das ganze Corps zu treffen.

Dieser kommandirte Offizier muß von der Zahl und Stäͤrke mrern, ug ver aunrunftr u. f. w. seyr genaucanfrrurrn Kranavort⸗

8 Artikel III. quartierung und Verpflegung der Truppen. A. Verpflegung der Mannschaft. b

„Einzelnen Beurlaubten und sonst nicht im Dienste Militairpersonen wird weder Recht auf Quartier ne pflegung gegeben.

iejenigen Truppen aber, welche zum Quartier und zur Ve Trug . er⸗ pflegung berechtigt sind, erhalten solche entweder bei den Finwoh⸗ nern oder in heizbaren Baracken, deren Anlage der die Truppen aufnehmenden Regierung überlassen bleibt. Die Utensilien in den

Baracken bestehen für den Unteroffizier und Gemeinen in Lager⸗ stroh, einem Hakenbrett, Stühlen oder hinreichenden hölzernen Sä“ vühehts Jahreszeit, einer Decke.

Jeder Unteroffizier und Soldat ist gehalten, mit der Ei 8 8 G in⸗ ehneng nnse ehshu in den Baracken zufrieden zu sein, 3 er dasjenige erhält, was er reglementsmäßi ford berechtigt ist glementsmäßig zu fordern Die durchmarschirenden Truppen, w

Dr 2 „welche der Marschroute ge⸗ mäß bei den Einwohnern einquartiert werden, erhalten 2 die An⸗ 1 weisung der Etappenbehörden und gegen auszustellende Quittung 1“ 1“ von dem Quartier⸗

indem Niemand fernerhin ohn ei ier beszhee ünde h hne Verpflegung einquartiert

Als allgemeine Regel wird der Offizier sowohl wie zufrieden sein muß.

2 Um jedoch schlechter Beköstigung von Seiten des Wirthes wie übermäßigen Forderungen von Seiten des Soldaten vorzu⸗ beugen, wird Folgendes bestimmt: Der Unteroffi‚ier und Soldat ꝛende Person, die nicht den Rang eines Offiziers hat, kann in jedem Nachtquartier, sei es hei den Einwohnern oder in den Ba⸗ bacen. verlangen : Ein Pfund 26 Loth (Zollgewicht) gut ausge⸗ ba kenes Roggenbrod, ein halbes Pfund Fleisch und Zugemüse vepeet von letzterem des Mittags und des Abends zu einer reich⸗ lichen Mahlzeit gehört; des Morgens zum Frühstuͤck kann der Soldat weiter nichts verlangen, als Suppe oder Kaffee; dagegen

sollen die igkeiten dafü S . ie Obrigkeiten dafür sorgen, daß hinreichender Vorrath von

befindlichen noch auf Ver⸗

rird in dieser Hinsicht festgesetzt, da der Soldat mit dem Tische seines des

und jede zum Militair gehö⸗

Bier und Branntwein an jedem Orte vorhanden ist, und daß der Soldat nicht übertheuert wird.

Die Hauptleute, Lieutenants, und die mit diesen in gleichem Range stehenden Militairbeamten erhalten, außer Quartier, Holz und Licht, Mittags: Suppe, Gemüse und Fleisch, nebst einer Flasche Bier: Abends: eine kalte Fleischspeise nebst einer Flasche Vier; Morgens zum Frühstück: Kaffee, Butterbrod, und ein achtel Quart Brantwein, einschließlich des erforderlichen Brodbedarfes.

Stabs⸗Offiziere, Obersten und Generale beköstigen sich auf eigene Rechnung in den Wirthshäusern; in solchen Orten aber, wo dies nicht thunlich sein sollte, sind sie einzuqnartieren und durch den Quartierwirth zu verpflegen. pflegung, einschließlich des erforderlichen Brodbedarfes, bestehen: Mittags in Suppe, Gemüse und Fleisch und in noch einem Ge⸗ richte nebst einer Flasche Bier; Abends in Suppe und einem war⸗ men Gerichte nebst einer Flasche Bier; Morgens zum Frühstück in Kaffee, Butterbrod nebst Beilage und einem achtel Quart Branntwein.

Das Quartier soll, so weit es die vorhandenen Räumlichkeiten gestatten, bestehen:

a) für einen General oder Obersten:

Iin zwei heizbaren Raͤumlichkeiten, wovon eine als Schlaf⸗ zimmer dienen kann, nebst Möbeln und Bett;

b) für einen anderen Stabsoffizier:

in einer heizbaren Stube und einem Schlafzimmer nebst

Mcoöbeln und Bett;

) für einen Hauptmann, Lieutenant und Militairbeamten gleichen

Ranges: in einer heizZbaren Stube nebst Möbeln und Bett; außerdem in den Fällen zu a, b und c in dem nöthi—

gen ebvent. erwärmten Raume zum Aufenthalt und zum

Scchhlafen fuͤr den Diener;

d) für einen Feldwebel, Portepée⸗Fähnrich, S abs⸗Fourier,

Compagnie⸗Chirurgen, Musikdirektor, Kurschmied, Wacht⸗ meister, Büchsenmacher, Küster, so wie für die übrigen Unteroffiziere und Gemeinen:

in einer gegen die Witterung gehöͤrig geschützten Lager⸗ stätte nebst Decke, mit der Befugniß, am Tage in der Wohnstube des Wirthes oder in einem fonstigen im Winter von dürfen.

Für die zu den einquartierten Truppen gehörigen Pferde sind die noͤthigen Stallungen einzuräumen (s. Abschnitt c.).

Für diejenige Zahl von Truppen, welche durch die voraus⸗

2 * ;4; Arti ö 1 pelendeten. Qwartiermacher zeitig (Artikel, e wenn diese zu

arlle. schvift⸗ lich angemeldet war, und für deren Unterkemmen und Verpflegung deshalb gesorgt werden mußte, ist die Entschädigung vollständig zu leisten, wenn auch nur eine geringere Zahl wirklich eintrifft, inso⸗ weit nicht im vorkommenden Falle mit den Quartierwirthen, welche

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für die ausgebliebenen Mannschaften Anschaffungen gemacht hatten,

eine billigere Vereinbarung zu erreichen ist. Brod, welches etwa an die Truppen von der Militairbehörde vertheilt worden ist, kann den Quartierträgern. auf die zu beanspruchende reglementsmäßige Entschädigung nicht in Anrechnung gebracht werden.

Weiber und Kinder der Unterofsiziere und Soldarten sollen in der Regel weder Quartier noch Verpflegung erhalten. Sollte jedoch ausnahmsweise dieses nicht vermieden werden können so ist die Berechtigung auf Quartier und Verpflegung in der Marsch⸗ route besonders zu bemerken, und werden alsdann sowohl die Frauen als die Kinder gleich den Soldaten gegen die im Artikel V festgesetzte Entschädigung einquartiert und verpflegt. Dagegen köͤnnen die Frauen und Kinder der Offiziere auf Quartier und Verpflegung nie Anspruch machen.

Sollten hin und wieder durchmarschirende Soldaten krank wer⸗ 88s und nicht fähig sein, in die eigenen Hospitaͤler, bezüglich zu Erfurt oder zu Gotha und zu Coburg, zuruüͤckgebracht zu werden so sollen dieselben auf Kosten ihres Gouvernements in dem be⸗ treffenden Orte nach Anordnung der Lokalbehörde gehörig bis zu ihrer ärztlich zu bescheinigenden Transportfähigkeit verpflegt und ärztlich behandelt werden. Das Honorar des Arztes, so wie die Kosten der Medikamente sollen nach den bestehenden Taxgen, die sonstigen Kosten der Wartung und Pflege in Krankenhäusern gleich⸗ falls nach den bestehenden Taxen, wo aber Krankenhaͤuser sich nicht befinden, nach Maßgabe der von den Lokalbehörden zu vermitteln⸗ den möglichst belligen Vereinbarungen mit den die Krankenpflege leistenden Personen vergütet werden. In gleicher Weise werden etwa entstehende Beerdigungskosten erstattet.

B. Transport, Verpflegung und nächtliche Bewachung

H der Militairarrestaten.

Die Verpflegung der Wilitairarrestaten ist der Verpflegung der durchziehenden Militairs überhaupt gleich.

f 888 wird mit fuͤnf Silbergroschen auf die Meile fäeüüen Eskortirenden, sei dieser krtt. gs Fuß oder zu Pferde,

In diesem Falle foll ihre Ver⸗

demselben geheizten Lokale sich aufhalten zu

Die Zahl der eskortirenden Mannschaft wird jedesmal von der den Transport anordnenden Behörde unter dem Vorbehalte bestimmt werden, daß es den für den Transport sorgenden Behör⸗ den überlassen bleibe, die Eskorte in einzelnen Faͤllen, wenn Wider⸗ setzlichkeit zu besorgen ist, zu verstärken.

In Etappenplätzen, wo Garnison liegt, wird für die nächtliche Bewachung und Verwahrung’ der Arrestaten keine besondere Ver⸗ gütung geleistet. keine Garnison haben, und in den Fällen, wo alldort kein entbehr⸗ licher, leerer und gut verwahrter Raum mehr vorhanden und die Bewachung in einem weniger gesicherten Lokale unvermeidlich ist, eine Entschädigung von sieben und einem halben Silbergroschen fuͤr jeden Wächter bezahlt.

Auf allen Etappenplätzen ohne Ausnahme aber wird die Hei⸗ zung und Beleuchtung der Verwahrungsorte der daselbst ein⸗ treffenden Militairarrestaten, wenn jener Aufwand blos um dieser letzteren willen geschieht, für jede Nacht in den sechs Winter⸗ monaten mit fünf Silbergroschen, in den sechs Sommermonaten aber mit zwei und einem halben Silbergroschen vergütet.

C. Verpflegung der Pferde.

Die EStappenbehörden und Ortsobrigkeiten müssen gehörig dafür sorgen, daß den Pferden stets möglichst gute reinliche Stal⸗ lung angewiesen wird. Ist der Einquartierte mit der seinen Pfer⸗ den eingeräumten Stallung nicht zufrieden, so hat er seine Be⸗ schwerde bei der Ortsobrigkeit anzubringen; dagegen ist es bei nachdrücklicher Strafe zu untersagen, daß die Militairpersonen, welchen Rang sie auch haben mögen, die Pferde der Quartier⸗ wirthe eigenmächtig aus dem Stalle jagen und ihre Pferde hinein⸗

bringen lassen.

Den Fouragebedarf werden die marschirenden Truppen entweder mit sich führen, oder aus Magazinen, deren Errichtung den beider⸗ seitigen Regierungen auf eigene Rechnung übertassen bleibt, oder auch durch Lieferanten beschaffen.

Wenn es die Zeit nicht erlaubt, die Fourage auf solchem Wege beizuschaffen, so muͤssen ausnahmsweise auf diesfalls von dem Mili⸗ tair bei der Etappen⸗Behörde zu stellenden Antrag und auf An⸗ weisung der letzteren die zu dem Etappen⸗Bezirke gehörenden be⸗ quartierten Ortschaften die Fourage selbst liefern, und es steht in solchem Falle den Gemeinden frei, solche nach landesüblichem Maß und Gewicht selbst auszugeben, und haben die Kommandirten der Detachements dieselbe von den Ortsobrigkeiten zur weiteren Distri⸗ bution gegen ordnungsmätige, grhörig untorisirie Suttrangen in Empfang zu nehmen. 1

Im Falle die Quittungen überhaupt verweigert, oder vor dem Abmaͤrsche der Truppen den Ortsobrigkeiten gar nicht eingehändigt werden, so soll die von der Etappenbehörde pflichtmäßig geschehene Attestation der auf der Marschroute geleisteten Lieferungen bei der Liquldation als gültige Quittung angenommen werden.

Für die von den Ortsobrigkeiten gelieferte Fourage wird preußischerseits der jedesmalige monatliche DurchschnittsMarktpreis zu Gotha, gothaischerseits der jedesmalige monatliche Durchschnitts⸗ Marktpreis zu Erfurt bezahlt. 8

Die Kurkosten füͤr etwa krank zurückgelassene Pferde werden gegenseinig auf die von den Königlich preußischen resp. Herzoglich gothaischen Behörden attestirten Rechnungen vergütet.

9 Aeret ickel 1. 8 Verabreichung der Vorspanne und Stellung der Fußboten. werden den durchmarschirenden Truppen Quittung nur Marschrouten

Die Transportmittel auf Anweisung der Etappenbehörden und gegen insofern verabreicht, als deshalb in den förmlichen das Nöthige bemerkt worden. b

Nur diejenigen Militairpersonen, welche unterwegs erkrankt sind, können außerdem, und zwar gegen Quittung, und nachdem die Unfähigkeit zu marschiren durch das von der Militairverwal⸗ tung taxmäßig zu verguͤtende Attest eines approbirten Arztes oder Wundarztes nachgewiesen worden, auf Transportmittel zur Fort⸗ schaffung in das nächste Etappenhospital Anspruch machen.

Wenn bei Durchmärschen starker Armeecorps der Bedarf der Transportmittel fuͤr jede Abtheilung nicht bestimmt angegeben worden und demnach diese Ordnung nicht genau beobachtet werden⸗ kann, so ist der Commandeur der in einem Orte bequartierten Ab⸗ theilung zwar befugt, auf seine eigene Verantwortung Transport⸗ mittel zu requiriren; dieses muß aber durch eine schriftliche, an die Obrigkeit des Ortes gerichtete Requisition geschehen, welche fuͤr die Stellung der Fuhren gegen die bei der Stellung sogleich zu erthei⸗ lende Quittung sorgen wird. 88

Quartiermachende Kommandirte dürfen auf keine Weise Wagen oder Reitpferde für sich requiriren, es sei denn, daß sie sich durch eine schriftliche Order des Regimentscommandeurs als dazu be⸗ rechtigt legitimiren können.

Die Transportmittel werden von einem Nachtquartier bis zum anderen, d. h. von einem Etappen⸗Bezirke bis zum nächsten ge. stellt, und die Art der Stellung bleibt den andesbehörden gänz

Dagegen wird an denjenigen Etappenorten, die

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lich überlassen. Die durchmarschirenden Truppe

die Transportmittel bei der zscheg im Feeeeneg haten. entlassen; dagegen muß von den Behörden dafür gesorgt werden daß es an den nöthigen frischen Transportmitteln nicht fehle und solche zur gehoͤrigen Zeit eintreffen. Die durchmarschirenden Truppen oder einzelne reisende Militairpersonen, welche auf einer Etappe eintreffen, werden den andern Morgen weiter geschafft Sie können nur dann verlangen, denselben Tag weiter transportirt zu werden, wenn deshalb Tags zuvor eine ordnungsmäßige An⸗ zeige gemacht worden, widrigenfalls müssen sie, wenn sie gleich weiter und doppelte Etappen zurücklegen wollen, auf eigene Rech⸗ nung Cxtrapostpferde nehmen.

Den betreffenden Offizieren wird es bei eigener Verantwortung zur besonderen Pflicht gemacht, darauf zu achten, daß die Wagen unterwegs nicht durch Personen erschwert werden, welche zum Fahren kein Recht haben, und daß die Fuhrleute keiner üblen Be⸗ handlung ausgesetzt sind.

Die Entfernung von einem Nachtquartier in das andere wird der Entfernung des Etappen⸗Hauptortes nach der oben angegebenen Entfernung bis zum anderen gleich gerechnet, die Fuhrpflichtigen moögen einen weiteren oder näͤheren Weg zurückgelegt haben. Der Weg der Fuhrpflichtigen bis zum Anspannungsorte wird nicht mit in Anrechnung gebracht. Die Fußboten oder Wegweiser dürfen von dem Militair nicht eigenmächtig genommen, viel weniger mit Gewalt gezwungen wer den, sondern es sind solche von den Obrigkeiten des Ortes, worir das Nachtquartier ist, oder wodurch der Weg geht, schriftlich zu requiriren, und die Requirenten haben darüber sofort Quittungen auszustellen, welche jedesmal dem Etappen⸗Inspekter (s. Artikel VI.) vorzulegen sind, um die Richtigkeit der angegebenen Entfernungen zu prüfen und zu attestiren.

Vergütung der Leistungen und Liquidations⸗

„Die an die beiderseitigen durchmarschirenden Truppen erfolgten Leistungen, insoweit nicht über die Vergütung derselben der Ar⸗ tikel III. sub A. B. und C. bereits bestimmte Normen enthält, werden der die Leistungen gewährenden Regierung, nach vorgängi ger Liquidation, von der anderen Regierung nach denjenigen Sätzen vereien smtaßig destimmnit sind. Sas Koöniglich pfelßische Gouver⸗ nement bezahlt daher für seine in dem Herzogthum Gotha einquar⸗ tierten und daselbst mit Mundverpflegung und Bequartierung, Stallung für die Pferde, Vorspanne und Fußboten zu versehenden Truppen diejenigen resp. Vergütungen, welche nach §§. 20 23 des unter dem 18. Juni 1859 über Einquartierung und sonstige Leistungen für Militairzwecke erlassenen Herzoglich gothaischen Ge⸗ setzes und nach den in Gemaͤßheit des §. 23 desselben jetzt oder künftig bestehenden Taxen von den Quartierträgern ꝛc. aus der Herzoglichen Staatskasse zu Gotha beansprucht werden können.

Die in ganzen Truppentheilen, oder doch unter Führung von Offizieren marschirenden Truppen werden die Kosten ihrer Ver⸗ pflegung sowohl, als auch die Stallgelder, Vorspann⸗ und Boten⸗ löhne und sonst empfangenen Leistungen sofort baar vergüten Die Zahlungen für die empfangenen Leistungen werden an den Gemeindevorstand unter Ertheilung von Bescheinigungen der ge⸗ waͤhrten Prästationen geleistet.

Die durch die Mundverpflegung des Militairs, den Trans⸗ port und die Bewachung der Arrestaten, die Unterbringung der Pferde, die Fouragelieferung, Stellung der Vorspanne und Fuß⸗ boten und sonst noch entstehenden Kosten, soweit sie nicht als bald zu berichtigen sind, werden vierteljährlich nach den conventionsmäßigen Vergütungspreisen berechnet und, insoweit dieselben nicht kompensirt werden koͤnnen, von dem betreffenden Gouvernement von drei zu drei Monaten baar berichtigt, so wie auch auf allen Etappen die⸗ jenigen Ritt⸗ oder Botenlöhne und Reisekosten, welche durch An⸗ meldung und Distribuirung der Einquartierung in den Orten des Etappenrayons nöthig werden. Die mit der Liquidation zu beauf⸗ tragenden gegenseitigen Behörden werden sich über die Form des Rechnungswesens noch weiter verständigen und einigen.

Artikel VI. Aufrechterhaltung der Ordnung und Polizei.

militairischen

28 Um die gute Ordnung auf den Etappen aufrecht zu erhalten⸗

soll in Erfurt ein Königlich preußischer Etappen⸗Inspektor an

gestellt werden, dessen Bestimmung dahin geht, für die Aufrecht⸗ haltung der Ordnung und Richtigkeit der Liquidationen Sorge zu tragen und etwaigen Beschwerden, so viel wie möglich, abzuhelfen. Autorität über die Herzoglich sachsen⸗gothaischen

Dem Etappen⸗Inspektor steht die Portofreiheit bei Dienst 8 Siegel und Kontrasigzatur der Militairbriefe zu. Sollten hin und wieder Differenzen zwischen den Bequartierten und den Soldaten.

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Er hat aber keine Staatsangehörigen.