. “ 2 1“ b 11“
küste von Süd⸗Amerika werden zur Befoͤrderung über Bremen unter folgenden Bedingungen von den Post⸗Anstalten angenommen: Die zu versendenden Gegenstände sind möglichst in Kisten zu verpacken. Sind zur Verpackung nicht Kisten benutzt worden, so müssen die Sendungen in Wachsleinen oder in Oeltuch emballirt sein. Den Sendungen müssen genaue Inhalts⸗Declarationen in doppelter Ausfertigung beigegeben werden. Jede Senb s muß von einer offenen, mit lateinischen Buchstaben geschriebenen Adresse begleitet sein, welche briefliche Mittheilungen nicht⸗ enthalten darf. Garantie wird von Bremen bis zum Ausschiffungshafen geleistet. Wenn die Päckereien nach im Innern von Süuͤd⸗Amerika ꝛc. gele⸗ genen Orten bestimmt sind, so erfolgt der Landtransport einstweilen noch auf Gefahr des Absenders. Päckereien von größerem Werthe werden jedoch von dem amerikanischen Ausschiffungshafen in das Innere des Landes nicht ohne Weiteres abgesandt, sondern ver⸗ dleiben im Verschlusse der Staats⸗Zoll⸗Niederlagen. Der Adressat wird von der Ankunft der Sendung schriftlich benachrichtigt und kann darauf bestimmen, wie weiter mit der Sendung verfahren werden soll. Die e müssen bis zum amerikanischen Aus⸗ iffungshafen frankirtt sein. schisfnage. e Vereinsporto bis Bremen ist bei der Aufgabe des Pakets zu erheben an Seefrachtgebühr von Bremen bis zu einem der nachbezeichneten Ausschiffungshäfen: “ für ein Paket bis JI. in West⸗Indien: 1 Pfd.] 5 Pfd./ 10 Pfd. Antigua, Barbados, De⸗ 1A“ merara, Dominique, Gre-% nada, Guadeloupe, Mar⸗ tinique, Jamaica, St. Kill, St. Lucig, Santa Martha, St. Thomas, St. Vincent, 5 Thlr. Eee1..“.““ mehr. II. an der Ostküste von “ Süd⸗Amerika: Bahia, Buenos⸗Ahres, Montevideo, Pernambuco, Rio de Janeiro; III. an der Westküste von Süd⸗Amerika: Arica, Caldera, Callao, Casma, Cobija, Coquimbo,] Guayaquil, Huacho, Huasco, Huanchoco, Jquique, Islay, Lam⸗ baheque, Payta, Pisco, Valparaiso. “ . 1 Die Assekuranz gegen Seegefahr ist in diesen Frachtsäͤtzen ein⸗ begriffen, wenn der deklarirte Werth des Pakets pro Pfund nicht 1 Thlr. übersteigt. Bei einem höher deklarirten Werthe sind für Sendungen nach den Orten ꝛc. ad I. und II. 2 ½ pCt. und nach den Orten ad III. 3 pCt. Assekuranz⸗Gebühr von der deklarirten Summe, außer der Seefracht⸗Gebühr, zu entrichten. Berlin, den 23. Februar 1861.
General⸗Post⸗Amt. Schmuückert.
und für jede 10 Pfd. mehr
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Bekanntmachung. Die Kandidaten der Baukunst, welche in der ersten diesjährigen Prüfungs⸗Periode die Prüfung als Bauführer oder Privat⸗VBau⸗
meister abzulegen beabsichtigen, werden hiermit aufgefordert, vor
dem 25. März c. sich schriftlich bei der unterzeichneten Behörde zu melden und die vorgeschriebenen Nachweise und Zeichnungen, so wie ein curricunlum vitae einzureichen, worauf ihnen wegen der Zulassung das Weitere eröffnet werden wird. Meldungen nach dem 25. März c. können nicht berücksichtigt werden. 1 8 Berlin, den 25. Februar 1861. 8 8
nisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Augelegenheiten. 11 11““
Der bisherige Privatdocent an der Königlichen Universität zu Breslau, Professor und Prorektor an der Realschule zum heiligen Geist, Dr. H. Marbach, ist zum außerordentlichen Professor in der philofophischen Facultät der gedachten Univerfität ernannt
Verfügung vom 14. November 1860 — betreffend
die Verhältnisse der Haus⸗ und Priba .“ Bezug auf Konzessionirung.
Auf den Bericht vom 26. v. M. eröffne ich der Königlichen Regierung, daß die Behandlung, welche Dieselbe der zurückfolgen⸗ den Beschwerde des Kantors N. in N. wegen unbefugter Einrich⸗
tung einer Privatschule daselbst hat angedeihen lassen, den bestehen⸗ den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht. Nach Abschnitt III. der Staatsministerial⸗Instruction vom
31. Dezember 1839 (Minist.⸗Bl. 1840 S. 96) war es gestattet, den R. als Hauslehrer für die Kinder des Krugbesitzers N. zuzu⸗ lassen, obgleich der R. eine Prüfung als Lehrer nicht abgelegt hat. Sobald aber mehrere Familien in Gemäßheit eines Vertrages ihre Kinder an dem Unterricht des R. theilnehmen lassen wollten, konnte dieses nach §. 18 der bezeichneten Staatsministerial⸗Instruction nicht gestattet werden, indem nach diesem Paragraphen Lehrer in solcher Stellung nicht als Hauslehrer, sondern als Privatlehrer zu behandeln sind. Privatlehrer müssen aber nach §. 14 J. c. ihre wissenschaftliche und technische Qualification durch die vorgeschrie⸗ bene Prüfung nachgewiesen haben, was eben bei dem R. nicht der Fall war. 1 Hiernach hat die Königliche Regierung die Angelegenheit wegen des Privat⸗Unterrichts der betreffenden Kinder in N., falls des⸗ halb nach dem jetzt erfolgten Abgange des R. wieder Anträge ge⸗ stellt werden sollten, resp. wegen Zulassung einer Familienschule anderweit zu ordnen, auch den N. auf seine Beschwerde mit ent⸗ sprechendem Bescheid zu versehen. “ “ “ Berlin, den 14. November 1860.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal Angelegenheiten.
die Königliche Regierung z
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Königliche B
In der nächsten Woche vom 5. bis 9. März findet nach §. 24 des gedruckten Auszuges aus der Bibliothek⸗Ordnung die allgemeine Zurücklieferung aller aus der Königlichen Bibliothek entliehenen Bücher statt. Es werden daher alle Diejenigen, welche Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen haben, hierdurch auf⸗ gefordert, solche während dieser Zeit in den Vormittagsstunden zwischen 9 und 12 Uhr gegen die darüber ausgestellten Empfang⸗ scheine zurückzuliefern. Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nach alphabetischer Ordnung der Namen der Entleiher, und zwar von
A. — H. am Montag und Dienstag, von J. — R. am Mittwoch
und Donnerstag, und von S. —Z. am Freitag und Sonnabend.
gierungs⸗Rat
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Berlin, 25. Februar. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht, den nachbenannten Offizieren die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs der Belgier Majestät ihnen ver⸗ liehenen Leopold-Ordens zu ertheilen, und zwar:
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des Groß⸗Kreuzes: 8 Inspecteur der 2. Artillerie⸗Inspection und Präses der Artil⸗ lerie⸗Prüfungs⸗Kommission, General⸗Lieutenant von Putt⸗ kamer, 8
dem
Des Commandeur⸗Kreuzes: 8 em Mitglied der Artillerie⸗Prüfungs⸗Kommission, Oberst⸗ Lieutenant Neumann à la suite der Westfälischen Ar⸗ Brigade (Nr. 7),
Des Ritter⸗Kreuzes: Dem Hauptmann Meisner von der Magdeburgischen Artilerie⸗ Brigade (Nr. 4) und dem Premier⸗Lieutenant Sallbach von der Rheinischen Artillerie⸗Brigade (Nr. 8), beide kom⸗ mandirt zur Artillerie⸗Prüfungs⸗Kommission. 8
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unter dieselden hat übersenden lassen.
Erfinder der Schraube
2—
“ 1 “ reußen. Berlin, 25. Februar. In der heutigen (16.) Sitzung des Hauses der Abgeordueten warden die drei Gegenstände der Tagesordnung — Reallastengesetz für Neuvorpommern und Rügen, Handelsvertrag mit Paraguay und der erste Petitionsbericht der Unterrichts⸗Kom⸗ mission — nach den Anträgen der Kommission erledigt. Dirschau, 21. Februar. Heute Vormittags 10 ½ Uhr trat bei 19“ Wasserhöhe der vollständige Eisgang im Weichselstrome ein und hatte bis jetzt, 1 Uhr Mittags, seinen regelmäßigen Fortgang. Waͤhrend dieser Zeit ist das Wasser im Strome um
gestiegen, hat also eine Hohe von 190 7“ erreicht. — 22. Fe⸗
bruar. Gestern Mittags 12 ½ Uhr entstand bei 23⸗ Wasser⸗ höhe unterhalb eine Eisstopfung, in Folge deren das Wasser innerhalb einer kleinen Stunde bis zu der enormen Hohe von 25 10“ anwuchs, die ganzen Außendeiche vollständig unter Wasser setzte und einen sehr gefahrdrohenden Zustand herbeiführte. Um 2 Uhr Nachmittags löste sich die Stopfung, und das Eis, welches während der Stopfung in die Außendeiche getrieben wurde, nahm wiederum seinen natüͤrlichen und regelmäßigen Verlauf, was auch bis jetzt, Morgens 9 Uhr, geschehen ist. Der Wasserstand ist in Folge dessen bis auf 21“ 10˙° gefallen. Diese Wasserhöhe ist aber immer noch eine beträchtliche.
Mecklenburg. Schwerin, 23. Februar. Am heutigen Tage ist das Geburtsfest Ihrer Königlichen Hoheit der Frau Großberzogin⸗Mutter festlich begangen worden. Zu Ehren des höchsterfreulichen Tages, an welchem auch Se. Hoheit der Herzog Wilhelm zur Gratulation angekommen, sind die Häuser der Residenzstadt festlich beflaggt. Schon in der Fruͤhe des Morgens hat die hohe Frau die heilige Blutskapelle im Dom, in welcher die irdischen Ueberreste des unvergeßlichen Paul Friedrich ruhen, be⸗ sucht und wie in den voraufgehenden Jahren so auch in diesem wieder Ihre bewährte Mildthätigkeit den Hülfsbedurftigen dieser Stadt zugewandt, indem Allerhöchstsie aus Ihrer Chatoulle 150 Thlr. Crt. dem Herrn Bürgermeister Juhr zur Vertheilung (Meckl. Z.)
Frankfurt a. M., 23. Februar. 58 offizielle Mitthei⸗ lung uͤber die Bundestagssitzung vom 21. Februar lautet: In der heutigen Sitzung beschäftigte sich die Bundesversammlung vorzugsweise mit militairischen Angelegenheiten; insbeson⸗ dere wurde über die zum Vollzuge des Bundesbeschlusses vom 27. Oktober v. J. wegen Einführung gezogener Geschütze in den Bundesfestungen von der Militair⸗Kommission gemachten Vor⸗ schlaäge Beschluß gefaßt, darnach letztere mit Einleitung des Weiteren beauftragt und ihr zugleich die zu diesem Zwecke zunäͤchst erforderliche Summe zur Verfügung gestellt. — Ueber das Gesuch des vormals schleswig⸗holsteinischen Artillerie⸗-Majors Jungmann wegen Bewilligung von Prisengeldern oder einer Pension wurde Vortrag erstattet, die Abstimmung aber vertagt. — Endlich wurde von der Reclamationskommission zur Anzeige ge⸗ bracht, daß dem Bundesbeschlusse vom 20. Dezember v. J., wo⸗ durch das Ansuchen des betreffenden Comité's um Verwilligung eines Beitrags zur Vollendung des dem Joseph Ressel, als an Dampfschiffen, in Triest zu errichtenden Denkmals empfehlend zur Kenntniß der hohen Regierungen ge⸗ bracht worden war, eine so erwünschte Folge gegeben worden sei, daß der erforderte Betrag mehr als gedeckt erscheine und die ein⸗ gegangenen Gelder der k. k. österreichischen Gesandtschaft zur ge⸗ fälligen Weiterbeförde ung übergeben worden seien.
Am 2lsten Vormittags fand am Grindbrunnen eine große Parade des 30. preußischen Infanterie⸗Regiments statt, auf welcher das erste und das dritte Bataillon des Regiments, welche den Feldzug in Baden mitgemacht hatten, die ihnen dafür verliehene Fahnen⸗ Auszeichnung feierlichst überreicht erhielten.
Faden. Karlsruhe, 22. Februar. Die Nr. 9 des Re⸗ gierungsblattes enthält die Bekanntmachung des Großherzoglichen Finanz⸗Ministeriums: die Ermäßigung der Neckarzölle be⸗ treffend. Dadurch wird — nach Ansicht der unter den Neckarufer⸗ Staaten bestehenden Uebereinkunft bezüglich der Neckarzölle und im Hinblick auf die mit dem 1. k. M. eintretende Ermäßigung der Rheinzölle — mit höchster Genehmigung aus Großherzogl. Staats⸗ Ministerium vom 25. v. M. der Neckarzoll für Gegenstände, welche
der ganzen Gebühr unterliegen, zu Berg von 3 5 Kr. und zu Thal
8 von 2, 2 Kr., ferner fuͤr unterliegen, zu Berg von
Gegenstäände, welche der Viertelsgebühr 1 ½ Kr. vom 1. März d. J. an auf einen
Kreuzer vom Centner herabgesetzt.
Der „A. Z.“ wird geschrieben: Nachdem General⸗Lieutenant
von Gayling wegen vorgerückten Alters das Gouvernement der
ministeriums, General⸗Lieutenant Ludwig. genannten Ministeriums tritt wieder Generalmajor v. Beckle, der Sasselbe bereits wäͤhrend der letzten Mobilmachung geführt.
Bundesfestung Rastatt niedergelegt hat, übergab der Großherzog
von heute an dasselbe an den seitherigen Vorstand des Kriegs⸗
An die Spitze des eben⸗
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Württemberg. Stuttgart, 24. Februar. Das Regie⸗ rungsblatt veröffentlicht eine Köͤnigliche Verordnung, betreffend die Abaͤnderung einiger Bestimmungen der zur Vollziehung des Bundes⸗ beschlusses vom 6. Juli 1854 über die Verhinderung des Miß⸗
brauchs der Presse erlassenen Königlichen Verordnung vom 7. Ja⸗
nuar 1856. Darin finden sich folgende Bestimmungen: Der §. 4 der gedachten Verordnung, betreffend die administrative Entziehung der Konzefsion zur Ausübung eines der in F. 1 derselben bezeich⸗ neten Gewerbe wird bis auf Weiteres außer Vollzug gesetzt. Von jeder die Presse verlassenden Druckschrift, welche nicht 20 Bo⸗ gen und darüber hält, ist beim Beginn der Austheilung oder Versendung ein Exemplar und von jeder Zeitung das zuerst abgezogene Blatt unverzüglich durch den Verleger oder, wenn kein solcher bekannt ist, durch den Drucker der Bezirks⸗Polizeibehörde und außerhalb des Sitzes der Bezirksbehörde dem Ortsvorsteher zu übergeben. Jede vorzeitige Austheilung, Ausgabe oder Versendung irgend welcher Art zum Zwecke der Verbreitung einer Druck chrift ist rerboten. — Von der Verpflichtung zur Bestellung und
Benennung eines verantwortlichen Redacteurs sind diejenigen periodischen Druckschriften befreit, welche alle politischen und sozialen Fragen von der Besprechung ausschließen. — Die von dem Herausgeber einer periodischen Druckschrift zu bestellende Caution wird bei wenigstens sechsmal in der Woche erscheinen⸗ den Druckschriften, je nachdem die Gemeinde 10,000 oder 5000 Einwohner hat oder weniger zahlreich ist, auf 4900, 3500 und 2500 Fl., bei Druckschriften, welche mehr als dreimal erscheinen, je nach der bezeichneten Einwohnerzahl ver Gemeinde auf 3000 2400 und 1600 Fl. und bei selrener erscheinenden auf 2000, 1400 und 800 F. herabgesetzt. 1 Am 22. d. M. ist von den beiden Ministerien der Justiz und des Innern dem ständischen Ausschuß ein Gesetzesentwurf über⸗ geben worden, welcher den Schutz von Waarenbezeichnun⸗ gen betrifft.
Oesterreich. Wien, 24. Februar. Die „Wiener Ztg.“ meldet, daß der Kaiser laut Allerhöchster Entschließung vom 12. Fe bruar d. J. den Banus von Croatien und Slavonien, Feldmar schall⸗Lieutenant Freiherrn von Sokcevic, zum Präsidenten de Finanz⸗Landesdirection in diesen Königreichen ernannt hat.
Der Kaiser hat der evangelischen Landeskirche in Siebenbürgen, nach einer Mittheilung in der „A. Z.“, eine “ von jährlich 16,000 Gulden aus dem Staatsschatz be⸗ willigt.
Man liest im „Wanderer“”: Am 19. d. M. fand auf dem Steinfelde nächst Felixdorf, in Gegenwart Sr. Majestät, vieler Erz herzoge und Generale ein Probeschießen mit gezogene Kanonen statt, und zwar wurden vorgeführt: ein bierpfündiges Schießwollgeschütz, dann 3 Pulvergeschütze nach preußischem Muster, nämlich ein Vierundzwanzigpfünder, ein Zwölfpfünder (Festungs⸗ geschütz) und ein gußstahlerner Sechspfünder. Das Schießwoll⸗ geschütz, bei welchem auch eine ganz neue Laffettirung in Anwen⸗ dung kam, welche durch ihre Leichtigkeit und Zweckmäßigkeit allge⸗ meines Erstaunen hervorrief, lieferte so überraschend schöne Resul tate, daß Se. Majestät den Erfinder und Direktor des Schießwoll wesens, Freiherrn von Lenk, Oberst der Artillerie, gleich nach been deter Production außer der Tour zum Generalmajor beförderte.
Das Königliche Einladungsschreiben zum ungari
schen Landtage lautet nach dem „Pest. Ll.“ wie folgt: Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich apostolischer König von Ungarn, von Böhmen, Galizien und Lodomerien voon der Lombardei, von Venedig und Illyrien, Erzherzog von “ Oesterreich u. s. w.
Kluge, verdiente, grliebte Getreue! Nachdem wir durch die Thro entsagung Unseres Oheims, Sr. Majestät des Kaisers Ferdinand des Ersten, dieses Namens fünften Königs von Ungarn und Böhmen, und die Verzichtleistung Unseres geliebten Vaters, Sr. K. K. Hoheit des Erz⸗ herzogs Franz Carl, auf das Recht der Nachfolge, kraft der pragmatischen Sanction zur Negierung Unseres Reiches berufen, Unsern Negierungs⸗ antritt am 2, Dezember 1848 Unseren Völkern mitgetheilt: haben wir nach Unseren am 20. Oktober v. J. erlassenen Verordnungen beschlossen, behufs Unserer vorzunehmenden Inauguration und feierlichen Krönung, behufs der Ueberreichung Unseres Inauguraldiplomes an die Stände und Vertreter des Landes, ferner behufs der im Sinne des vor der Krönung gebrachten 3. G.⸗A. von 1608 vorzunehmenden Wahl eines Palatins und zu dem Zweck, daß Wir über mehre für die Hebung der Wohlfahrt des Landes und für die Mehrung des öffentlichen Wohles erforderliche höchst wichtige gesetzliche Verfügungen nach dem Wunsche Unseres väͤter⸗ lichen Herzens mit den getreuen Ständen und Vertretern Unseres geliebten Landes Ungarn und der damit verbundenen Theile berathen können, — auf den 2. April des laufenden Jahres 1861 in Unsere Königliche Frei⸗ stadt Ofen einen allgemeinen Landtag anzuordnen, zu verkündigen, und denselben mit der Gnade Gottes in eigener Person zu leiten. Weshalb Wir Euch hiemit ernst befehlen und gnädig gnordnen, daß Ihr an den bezeichneten Ort und zum anberaumten Termine die aus Eurer Mitte, der auf Grundlage des 5. G.⸗A. vom Jahre 1848 publizirten Wahlvorschrift ge⸗ mäͤß zu wählenden und zu entfendenden Deputirten, Fried und Ruhe lie⸗ bende und geeignete Männer ohne Ausnahme zu schicken und zu dirigi⸗ ren gehalten seid, welche es als ihre Pflicht anerkennen sollen, auf dem erwähnten Landtage gegenwärtig zu sein, und daselbst mit den anderen
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