andet, Gewerbe und öffentliche . “ 11A1XAXAXAXAXAXA“ 1 e und Verord⸗ 1. 8 8 . v“ 1“] 8 ““ 12 üb 8 u e b e r s ĩ ““ 11“
’öö der auf nachbenannten Wollmärkten im Jahre 1860 berkauften Wolle und der dufür gezahlten Prese.
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Alle diejenigen Bestimmungen 1 züe nicht ver⸗ nungen, welche mit der Aufhebung der Durchgangszoce e Sireular⸗Verfügung vom 23. Februar 1861 — einbar find, treten vom 1 Zeitpus 5 “ die eichungsfähige Construction der Centesimal E11121““ “ S Die Preise waren für den Centner 11u““.“] “ Waäaagen, so wie das bei der Prüfung der Brucke.: ertrafeine feine nüttlere sordincire b 88 etzes beauftragt. 8 I1“ ͤ 8 * 2 . 8 1141“ b et ““ Wolle Wolle Wolle Wole
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhäͤndigen Unterschrift und 3 2.
Centner 81½ Thlr.
Thlr. Thlr. EThlr.
Berlin.. 21,866 45,646 5523 5 25 Breslau E11““ ( 9 1 96 — 110 87 95 73 — 86 48 — 72 Zobl “ 4 8% 112 —125 102 110 90 98 3588 Königsberg i. Pr. ... “ 1,300 200 1,500 “ 55 43 Landsberg a. W...... 1 4,000 5,400 1200 10,600 †– 66 3 Magdeburg 434 552 45 1,031 8 EEEEIE“ Fürst zu Hohenzollern⸗Sigmaring V ald Mühlhausen ng 68 311 2341 8953 58—56ä 5 von der Heydt. von Schleinitz. von Patow. außer dem unter der Brücke horizontal gelagerten Tragehebel⸗ Paderborn 230 1.429 422 2,232 - 1 60 — 70 55 - 60 8 Graf von Pückler. von Bethmann⸗Hollweg. noch zwei andere, horizontal gelagerte Tragehebel angeordnet eb. 5,811 7,766 95 13,728 1 b.8e.. 4—55 Graf von Schwerin. von Roon. von Bernuth. werden, welche das Gewicht der Bruücke und deren Belastung auf Stralsund 5,476 4,720 14 10,745 — 92 ½ a 1 8 den ersten Hebel übertragen. Die Länge der Arme, sowohl dieser 12. Duüsseldorf. 110 6,118 1 6,118 . b“ beiden Tragehebel, als auch des ersteren, des sogenannten Trans- 13.61 8 518 8 63 — 73 53 — 60 43 — 50 missionshebels, muß dem Verhältniß von 1 zu 10 entsprechen, da- 8 — — — — 305 F : 81 — 86 1 mit die zwiefache Zusammensetzung das centesimale Verhältuiß, H ih 0 81 99 1616 “ 8. Verordnung, die Einführung des Gesetzes wegen 1 zu 100, ergiebt. 8 “ an s nä 1 li 11“ 8 Aufhebung der Durchgangs⸗Abgaben vom 26. Fe⸗ Centesimalwaagen, deren unter der Brucke liegende Hebel ein⸗ 1““ “ raths ausgeübt werden wird, und in Erwägung, daß dieses Recht, um gaanderes Verhältniß ihrer Arme haben, so daß das centesimale Ver⸗ Preusts 5 b 2 &. W ins Werk gesetzt werden zu können, einer bestimmte besm nder . Arm 8 8 Preußen. Berlin, 28. Februar. Se. Majestät d der Ausü 3 heiner bestimmten Ordnung und Form 1 1 1“ hergestellt wer-⸗ König hatten heute in Allerhöchstihrem Palais das. Königliche Nacstusg üs ere ch Fherraag irgesd e e h h. nech 88 (scecden muß, sind zur Stempelung nicht geeignet. 6 11115*“ he H b eres Ministerrathes: I. Rücksichtlich d en⸗ 8 Jede Brsttenm aage 7 bis 1 re vollen Tragfähigkeit öö“ 18 25 sösr 88 iafenan ePeherhe9 berufenen siügteicheracge 8 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. geprüft werden. Es ist jedoch nicht erforderlich, daß zu dieser nahmen Se. Majestät den Vortrag des Kriegs⸗Ministers, Generel⸗ tes der Mitwirkung ben dgee g Fesahang stee zeeens ehe⸗
1u.“ 78e”. 2 etreff der eichungsfähigen Constructi beigedrucktem Koͤniglichen Insiegel. Waagen, so 48 über LTö“ Prüfung der ee en Berli Februar 1861 überhaupt zu beobachtende Verfahren bestimme ich nach den Gegeben Berlin, den 26. F Vorschlägen der Normal⸗Eichungs⸗Kommission in Ergänzung der 8 Vorschriften der §§. 17 und 21 der Instruction über das Ver⸗
fahren bei der Pruͤfung und Stempelung der Waagen vom A ba: 20. Juli 1853 hierdurch Folgendes: 1
EEEI Bei [Centesimalwaagen dürfen als wesentliche Bestandtheile,
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verordnen, in Gemäßheit des Gesetzes vom 14. Mai 1855 (Gesetz⸗: Belastung nur wirkliche Gewichtstücke verwendet werden; es Lieutenants von Roon, und Allerhöchstihne * liegende Gesetz über die Rei — migen Wir 3 Sammlung für 1855, S. 306), auf den Antrag Unseres Staats⸗ genügt vielmehr, daß, so weit gestempelte Gewichtstücke nicht General⸗Majors Freiherrn gs ergachcchehs C“ die Befa menhet Unserer Föichsafae ung Aünder dir genn he be shr Ministeriums, was folgt: vorhanden sind, oder auf der Brücke nicht hinlanglichen Raum den General⸗Lieutenant und Commandeur h a Kerficen Ercnha II. In Bezug auf Unsere Koͤnigreiche Uncorn⸗ Kehnen 1 9 r NB 7 g IüNeor 1 % 0— 9 eee- 8 2. e. 8 8— un S 8 8ne 2 ScCS 5 2 7 3 8 88.88 Das Gesetz vom 26. Februar 1861 wegen Aufhebung der finden wüxhest⸗ zu der Belastung auch an gerr, threis Gewichte nach Division, von Schlemüller, und den Inspecteur der Jäger und Wir in Absüizt so 8 auf Unser Großfürstenthum Siebenbürgen, haben 5 u“ 8 ; genau ermittelte schwere Körper von geeigneter Beschaffenheit be⸗ Sch zerste 1. 9 icht auf die Wiederherstellung der früheren L Durchgangs⸗Abgaben wird hiermit in Unserem Jadegebiet ein⸗ nutzt werden 8 hügen, Obersten 0 Werder. im Einklange mit Unserem erwähnten Oiplome 12 I ehats dhi lben geführt. 1I1“X“ In allen Fällen, wo die Stempelung einer Brückenwaage geht uns die Ae . baß ber 8 g87: 888 detrer. sestgesezten Gremen, mittelst Unserer Handschreiben vom 20. Okto⸗ Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und wegen vorgefundener Unrichtigkeit versagt werden muß, kommen EEE“ tek 1114X“ e geeigneten Berfügungen getroffen. III. Für Unsere rkundlich genhändig C111““ 6 g Protektorat uüber den Central⸗Dombau⸗ Königreiche: Böhmen, Dalmatien, Galizien und Lod igedrucktem Königlichen Insiegel. * als Gebühren diejenigen Säͤtze in Anrechnung, welche für nach⸗ VBerein ame G“ 1 vau⸗ Herzogthümern Aufchwi n; zen Lodomerien mit den beigedrucktem Königlich g “ — b 1 “ genommen und folgendes huldvolles Handschreiben zog rin Auschwitz und Zator und dem Grosßh
trägliche Eichungen früher geeichter Brückenwaagen festgesetzt sind. an den Vorstand gerichtet hat: Krakau; Unsere Erzherzogthümer: Oesterreich unter d 8 herzogthume
DDie Königliche Regierung hat hiernach das Weitere zu verfügen. Wi I z — . — Oesterreich ob der Enns; Unsere Her JJ1666“] 8 Berlin, den 23. Februar 1861 enieie Mein in Gott ruhender Herr Bruder, des hochseligen Markgrafschaft: Mähren: dlsere Zersegthümer Krain, Bukowina; Unsere G 8 1 1A“ 5 “ zsrentliche Arheite 8 Königs Majestät, dem Ausbau des Domes zu Köln unausgesetzt U 8 M aff Herzogthum: Ober⸗ und Nieder⸗Schlesten;
(L. S.) Wilhelm. ö“ ö“ “ eine lebhafte Theilnahme zuwandte, so habe auch Ich demselben 1nge Mhecrgeafschafe farin xfansen nec. Frf noststen wrresgften Ghr⸗ “ X“ 8 von der Heydt. Iü“ * immer schon ein, re 94u “ b 8 a und der Stadt Triest mit ihrem Gebiete: und für das Land
— b 1 - . ges Interesse gewidmet, und nehme daher das Vorarlberg finden Wi je Freihre 8. en
Fürst zu Hohenzollern⸗Sigmaringen. von A uerswald. An u Protektorat üͤber den Central⸗Dombau⸗Verein auf 89 Antrag sei⸗ dieser “ h Cünder⸗ och den effscensses deb Hemehähe von der Heyhdt. von Schleinitz. von Patow. ämmtliche Königliche Regierungen, excl. Sigmaringen, ues Vorstandes vom 2. v. M. hierdurch gern an, mit dem Wunsche, der Gegenwart zu entwickeln, umzubilden, und mit den Interessen * Graf von Pückler. von Bethmann⸗Hollweg. und an das Königl. Polizei⸗Präfidium hier. 39 8 daß derselbe, in dem hohen Geiste und Sinne seines entschlafenen Gesammtmonarchie in Einklang zu bringen, die beiliegenden Landesord⸗ Graf von Schwerin. von Roon. von Bernuth. “ 8 1““ Schutzherrn fortwirkend, in nicht zu ferner Frist sein großes und nungen und Wahlordnungen zu genebmigen und verleihen jeber
önes Ziel erreichen möge. b für das betreffende Land die Kraft eines Staats⸗Grundgesetzes
Berlin, 20. Februar 1861. Wilhelm. Fenssteshesfbe cchee Wir über die staatsrechtliche Stellung Unseres Miinisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und b 8 Grevenbroich, 19. Februar. Die Erft⸗Meliorations⸗ nien 28 889 vücentah rhfdceger etts Sa, foe den eh. e Medizinal⸗Angelegenheiten “ ” S5 das diesjährige Hochwasser eine Zeit Dalmatien erlassene Landesordnung dermal noch nicht vollständig in Peich Allerhöchster Erlaß vom 4. Februar 1861 — be⸗ v ““ v “ gehemmt wurden, haben wieder begonnen samkeit treten. IV. Um die, mit den Patenten vom 20. Oktober 1860 erhöchste F . . Gymnasiallehrer Dr. Schwerdt “ his 8 3. ch en mständen nach rasche Fortschritte. Von Grimm⸗ für Unsere Herzogthümer Steiermark, Kärnthen und Salzburg, dann für
2 6 1 lAinghausen, da, wo die Erft in den Rhein fließt, bis zum Ende Unsere gefürstete Grafschaft Tirol erlassenen Statute mit jenen Bestim⸗
reffend die Vertretung der Gemeinde Linnich E8EE14“ 6361 b „ wo gefürf außerordentlichen Professor der Philologie in der philosophischen des Regierungsbezirks Düsseldorf bei Merken, Regierungsbezirk Uns ge 89 “ bi⸗ “ welche in den am heutigen Tage von s genehmigten Landesordnungen grundsätzlich aufgenommen sind; um
im Kreise Jülich des Regierungsbezirks Aachen Fakultät der Akademi Münster: so wie 1 02b
1 . 1— 1 ät der Akademie zu Münster; so wie Cöln, sind Hund E“ Fe
.* 6 8 E118* 8 38 Cölu, Hunderte von Arbeitern rüstig beschäftigt. Die de 8
auf Provinzal⸗Landtagen im Stande der Städte. 1 1I11““ bach zum Kollaborator an fruͤher begonnenen Arbeiten durch das h „ den Landesvertretungen der Eingangs erwähnten Länder jene ausgedehn⸗
ichen Waisen⸗ und Schul⸗Anstalt zu Bunzlau ernannt schädigungen haben sich jetzt nach einer genauen Unterfuchung nicht ticger is deaeneee n8 9e 11A“
Auf Ihren Bericht vom 25. Januar d. J. genehmige Ich, — 1““ 11“ S-. hoch herausgestellt, als man früher befürchtet hatte. Jedoch ist unterm 5. Fanub. 1861 äbes pas eb9 eeg, eAlec enies Peeve Unsere dem Antrage des Rheinischen Provinzial⸗Landtages in der hierbei der Schaden noch immer ziemlich bedeutend. in Steiermark, Kärnthen, Salzburg und Tirol gleichmäßig 5 Bayern. München, 2. Februar. Das heute Morgen rung zu bringen: haben Wir in Erweiterung und Umänderung der b
zurückfolgenden Petition vom 9. November v. J. entsprechend, daßs ’ ““ 1 die im Kreise Jülich des Regierungsbezirks Aachen gelegene Ge⸗ I“ 8 b erschienene Bülletin über den Zustand des Königs Ludwig lautet: reits erlassenen Landesstatute die beiliegenden neuen Landesordnungen fü meinde Linnich fortan auf Provinzial⸗Landtagen im Stande der ter „Der Tag war verhältmäßig gut, die Nacht jedoch schlaflos, und Steiermark, Kärnthen, Salzburg und Arol zu genehmigen befunden. V. Städte vertreten werde. Ich überlasse Ihnen, hiernach und wegen v“ “ es erfolgte wieder öfters Erbrechen. Dr. Hastreiter.“ Se. Majestät 8en. Wir in Betreff Unseres lombardisch⸗venetianischen Köͤnigreiches Ueberweisung des Orts zu dem Kollektiv⸗Verbande der Städte Der Rechts⸗Anwalt und Notar Fischer zu Wiedenbrück ist hatte gestern im Laufe des Tages schon wieder einige Personen Füge nesez⸗ zugleich den Auftrag ertheilen, Uns eine au Jülich, Eschweiler, Heinsberg, Erkelenz und Geilenkirchen⸗Hunshoven, in gleicher Eigenschaft an das Kreisgericht in Paderborn versetzt empfangen. Heute Mittag halb 1 Uhr besuchte Se. Majestät König 88 78 en henesäber Landesverfassung im geeigneten Zeitpunkte gemäß Artikel VIII b. der Verordnung vom 13. Juli 1827. worden. Manx den erlauchten Vater. Die allgemeine Theilnahme unter allen reiches, gis feiher Eenafal 1. xö“ — (Gesetz⸗Sammlung S. 103), das Fesbrheklüche zu verfügen. — ——; Shec s n ere gedens kerung if 8 88 der 1S en 8* Mitgliedern in den Reichsrath 2. Rewee r gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung be⸗ “ ““ 11““ 1t 1“ alt wird seit gestern so zu sagen nich leer von . achdem eils durch die vorausgängigen Grundgesetze, theils Der gege g ß ist ch esetz ⸗S g b .“ Personen, die ihre Namen in die dort aufgelegten Besuchlisten ein⸗ durch die wieder ins Leben gerufenen, theils durch die mittelst
kannt zu machen, auch von der getroffenen Entscheidung den Stän “ zeichnen. (A. Z.) der neuen Grundgesetze geschaffenen Verfassungen das Fundament der staatsrechtlichen Verhältnisse Unseres Reiches festgestellt, und ins⸗
8 DOesterreich. Wien, 27. Februar. Die heuti jener ““ 1 . 1b ie heutige „Wiener in ezs ber — 1 1t m Sonnabend, den 2. März 1861, Vormittags 11 Uhr, und Fsaff über die neue Verfassung der österreichischen hiemit diesen Penen Feesre n reneeegen ans ber — b Monarchie: es h s⸗ geset 3 ö“ 8 - 8 — . 8 seres Reiches, wollen d w .
1) Verlesung der Interpellation der Abgeordneten v. Berg S8 Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von diese bieme Flernc vernza beren, en a regen B8. ves enshen v und Genossen. Hegee zc. Nachdem Wir in Unserem zur Regelung der staatsrechtlichen unverbrüchlich befolgen und halten, sondern verpflichten auch Unsere Rach⸗ v 2) Dritter Bericht der Kommission für Petitionen. 8 Fe Ab Refaffse am 20. Oktober 1860 erlassenen Diplome, auf folger in der Regierung, sie underbrüchlich zu befolgen, zu halten, und 3) Erster Bericht der Kommission für die Agrar⸗Verhaltnisse en ait 7 Uäfer v. ischen Henetleß und kraft Unserer Machtvollkom⸗ dies auch bei ihrer Thronbesteigung in dem darüber zu erlassenden Mani⸗ über Petitionen. 18 nserer eigenen un so auch zur Richtschnar Unserer gesetz⸗ feste anzugeloben. Wir erklären hiemit auch den festen Entschluß, sie mit
4) Vierter Bericht der Kommission für Petiti lichen Nachfolger in der Regierung zu beschließen und zu verordnen ge⸗] all' Unserer Kaiserlichen Macht gegen jeden Angriff zu schirmen und dar⸗ erter Bericht der Kommission für Petitionen. 188 e r Recht, Gefete zu geben, abzuaͤndern und aufzu⸗ auf zu sehen, daß sie von Jedermann befolgt und gehalten
en nur unter Mitwirkung der Landtage, beziehungsweise des Reichs⸗ werden. VII. Wir besfehfen, daß dieses Patent sammt den mittelst
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