1861 / 56 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

S Grundgesetzen über die Reichs⸗ und n vögesehehe. 8 nK 28 S 8 2 rchi I wie E11u“ L-e. . Seen d. für jedes Land Zeit das Grundgesetz über die Rechtsvertretung m. derever ., destimmten ben. öö EEu E eEEEE66 G wanzigsten Februar im Sennt. Wen 8s 1 dng er Rüiche n belsehnten Eintausend achthundert ein und sechszigsten, Srcperzog Nainer m. p. Se 8519 kie ee; 1. Zur Grundgesetz über 1 Reschsvertreting in der Reichrath berufen. ... steht aus dem Herrenhause und dem Hause der Aogeordneren. itali ze s sind durch Geburt die großjährigen Frg. ee dic 3. Erbliche Mitglieder des Herren⸗ Prinzen des Kaiserlichen Hauses. §. 3. bliche 2 85 3 heushs sind die großjaͤhrigen Häupter jener 1e g Lasza⸗ ten Gutsbesitz hervorragenden Adelsgeschlechter, denen der Z Reichsrathswürde verleiht. §. 4. Mitglieder des Herrenhauses vermög ind alle Erzbischöfe und jene Bischöfe, welchen fürstlicher hoher Kirchenwürde sind alle Erzbi⸗ ind je nvezeechn ee Man⸗ Rang zukommt. §. 5. Der Kaiser behält sich vor, ausgezeichn 1 ner 2. sich Um Staat oder Kirche, Wissenschaft oder Kunst verdient gemacht haben, als Mitglieder auf Lebensdauer in das Herrenhaus zu berufen. F. 6. In das Haus der Abgeordneten kommen darch Wahl dreihundert dreiundvierzig Mitglieder, und zwar in der für die einzelnen Königreiche und Länder auf folgende Art festgesetzten Zahl: für das Königreich Ungarn fünfundachtzig, für das Königreich Böhmen vierund⸗ funfzig, für das lombardisch⸗venetianische Königreich zwanzig, für das Königreich Dalmatien fünf, für das Königreich Kroatien und Slavonien neun, für das Königreich Galizien und Lodomerien mit den Herzogthümern Auschwitz und Zator und dem Großherzogthum Krakau achtunddreißig, für das Erzherzogthum Oesterreich unter der Enns achtzehn, keJns Erzherzogthum Oesterreich ob der Enns zehn, für das Herzogthum Salz⸗ burg drei, für das Herzogthum Steiermark dreizehn, für das Herzogthum Kärnthen fünf, für das Herzogthum Krain sechs, für das Herzogthum Bukowina fünf, für das Großfürstenthum Siebenbürgen sechsundzwanzig, für die Markgrafschaft Mähren zweiundzwanzig, für das Herzogthum Ober⸗ und Nieder⸗Schlesien sechs, für die gefürstete Grafschaft Tirol und Vorarlberg zwölf, für die Markgrafschaft Istrien sammt der ge⸗ fürsteten Grafschaft Görz und Gradiska und der Stadt Triest mit ihrem Gebiete sechs. §. 7. Die für jedes Land festgesetzte Zahl der Mitglieder wird von seinem Landtage durch unmittelbare Wahl entsendet. Die Wahl hat durch absolute Stimmenmehrheit in der Art zu geschehen, daß die nach Maßgabe der Landesordnungen auf bestimmte Gebiete, Städte, Kör⸗ perschaften entfallende Zahl von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses aus den Landtagsmitgliedern derselben Gebiete, derselben Städte, derselben Körperschaften hervorgehen. Der Kaiser behäͤlt sich vor, den Vollzug der Wahl unmittelbar durch die Gebiete, Städte und Körperschaften anzuordnen, wenn ausnahmsweise Verhältnisse eintreten, welche die Beschickung des Hauses der Abgeordneten durch einen Landtag nicht zum Vollzuge kommen lassen. §. 8. Der Kaiser ernennt die Präsidenten und Vicepräsidenten aus den Mitgliedern jedes Hauses. Die übrigen Functionaire hat jedes Haus selbst zu wählen. §. 9. Der Neichsrath wird vom Kaiser alljähr⸗ lich einberufen. §. 10. Der Wirkungskreis des gesammten Reichsrathes umfaßt nach dem Art. II. des Diploms vom 20. Oktober 1860 alle Gegen⸗ stände der Gesetzgebung, welche sich auf Rechte, Pflichten und Interessen beziehen, die allen Koͤnigreichen und Ländern gemeinschaftlich sind. Solche sind namentlich: a) Alle Angelegenheiten, welche sich auf die Art und Weise, so wie auf die Ordnung der Militairpflicht beziehen; b) alle An⸗ gelegenheiten, welche die Negelung des Geld⸗, Kredits⸗, Münz⸗ und Zettel⸗ bankwesens, die Zölle und Handelssachen, die Grundsätze des Post⸗, Eisen⸗ bahn⸗ und Telegraphenwesens betreffen; c) alle Angelegenheiten der Neichs⸗ Finanzen überhaupt; insbesondere die Voranschläge des Staatshaushaltes, die Prüfung der Staatsrechnungsabschlüsse und der Resultate der Finanzgeba⸗ rung, die Aufnahme neuer Anleihen, die Konvertirung bestehender Staatsschul⸗ den, die Veräußerung, Umwandlung, Belastung des unbeweglichen Staatsver⸗ mögens, die Erhöhung bestehender und die Einführung neuer Steuern, Abga⸗ ben und Gefälle. Die Steuern, Abgaben und Gefälle werden nach den bestehenden Gesetzen eingehoben, in olange diese nicht verfassungsmäßig geändert werden. Die Staatsschuld ist unter die Kontrole des Neichs⸗ rathes gestellt. §. 11. Gegenstände der Gesetzgebung, welche allen König⸗ reichen und Ländern, mit Ausnahme der Länder der ungarischen Krone, gemeinsam sind, gehören nach dem III. Artikel des Diploms vom 20. Ok⸗ kober 1860 zum verfassungsmäßigen Wirkungskreise des Reichsrathes ohne Zuziehung der Mitglieder aus den Ländern der ungarischen Krone. Zu diesem engeren Reichsrathe gehören demnach, mit Aus⸗ nahme der im §. 10 aufgezählten Angelegenheiten, alle Gegenstände der Gesetzgebung, welche nicht ausdrücklich durch die Landesordnungen den einzelnen im engeren Reichsrathe vertretenen Landtagen vorbehalten find. Dasselbe gilt auch rücksichtlich solcher den Landtagen vorbehaltener Gegenstände in dem Falle, wenn die gemeinsame Behandlung von dem betreffenden Landtage beantragt wird. Bei vorkommenden Zweifeln rück⸗ sichtlich der Kompetenz des engeren Reichsrathes in gemeinsamen Gesetz⸗ gebungsangelegenheiten gegenüber der Kompetenz eines einzelnen, im en⸗ geren Reichsrathe vertretenen Landtages, entscheidet auf Antrag des en⸗ geren Reichsrathes der Kaiser. §. 12. Gesetzesvorschläge gelangen als Regie⸗ rungsvorlagen an den Reichsrath. Auch diesem steht das Recht zu, in Gegen⸗ ständen seines Wirkungskreises (§§. 10 und 11) Gesetze vorzuschlagen. Zu allen solchen Gesetzen ist die Uebereinstimmung beider Häuser und die Sanction des Kaisers erforderlich. §. 13. Wenn zur Zeit, als der Reichsrath nicht versammelt ist, in einem Gegenstande seines Wirkungskreises dringende Maßregeln getroffen werden müssen, ist das Ministerium verpflichtet, dem nächsten Reichsrathe die Gründe und Erfolge der Verfügung darzulegen. §. 14. Zu einem gültigen Beschlusse des gesammten und beziehungsweise des engeren Reichsrathes ist in jedem Hause die absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich. Anträge auf Aenderungen in diesem Grund⸗ gesetze erfordern in beiden Häusern eine Mehrheit von wenigstens zwei

desselben verkündeten Landesvertretung in der

neten haben von ihren Wählern keine Instructionen anzunehmen. §. 16. Alle Mitglieder des Reichsrathes haben ihr Stimmrecht persön⸗ lich auszuüben. §. 17. Die Function der aus einem Lande in das Haus der Abgeordneten entsendeten Mitglieder erlischt mit dem Tage des Zusammentrittes eines neuen Sie können wieder in das Abgeordnetenhaus gewählt werden. oder dauernd verhindert ist, Mitglied des Reichsrathes zu sein, so ist eine neue Wahl vorzunehmen. §. 18. Die Vertagung des Reichsrathes, so wie die Auflosung des Hauses der Abgeordneten erfolgt über Verfügung des Kaisers. Im Falle der Auflösung wird im Sinne des §. 7 neu ge⸗ wählt. §. 19. Die Minister, Hofkanzler und Chefs der Centralstellen find berechtigt, an allen Berathungen Theil zu nehmen und ihre Vorlagen persönlich oder durch einen Abgeordneten zu vertreten. Sie müssen auf Verlangen jedesmal gehört werden. Das Recht, an der Abstimmung theilzunehmen, haben sie, in so ferne sie Mitglieder eines Hauses sind. §. 20. Die Sitzungen beider Häuser des Neichsrathes sind öffentlich. Jedem Hause steht das Recht zu, ausnahmsweise die Oeffent⸗ lichkeit auszuschließen, wenn es vom Präsidenten oder wenigstens zehn Mitgliedern verlangt und vom Hause nach Entfernung der Zuhörer be⸗ schlossen wird. §. 21. Die näheren Bestimmungen über den Geschäfts⸗ gang, den wechselseitigen und den Außenverkehr beider Häuser werden durch die Geschäftsordnung geregelt. 1 8 Wir, Franz Joseph der Erste u. s. w. Nachdem Wir, beseelt von dem Wunsche, die Landtage aller Unserer Königreiche und Länder an den

gesetzten Reichsrath in Unserer Haupt⸗ und Residenzstadt Wien, baldmög⸗ lichst versammelt zu sehen, die Landtage Unserer Königreiche Ungarn, Kroatien und Slawonien auf Grundlage der genehmigten Bestimmungen bereits einberufen haben, und Uns die Einberufung des siebenbürgischen Landtages auf Grundlage der von Uns über die eingereichten Anträge zu erlassenden Bestimmungen vorbehalten, verfügen Wir hiemit, wie folgt: I. Die Landtage von Böhmen, Dalmatien, Galizien und Lodomerien mit Krakau, Oesterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärn⸗ then, Krain, Bukowina, Mähren, Schlesien, Tirol, Vorarlberg, Istrien, Görz und Gradiska und Triest mit seinem Gebiete sind auf den 6. April 1861 in ibre gesetzlichen Versammlungsorte einberufen. II. Der Reichs⸗ rath ist auf den 29. April 1861 in Unsere Haupt⸗ und Residenzstadt Wien einberufen. Gegeben in Unserer Haupt⸗ und Residenzstadt Wien am sechsundzwanzigsten Februar im Eintausend achthundert einundsechzigsten, Unserer Reiche im dreizehnten Jahre.

Ein weiteres Kaiserliches Patent verfügt die Auflösung des ständigen und verstärkten Reichsrathes, und die Einsetzung eines Staatsrathes.

Das Statut für den Staatsrath lautet: K. 1. Der Staats⸗ rath besteht aus einem Präsidenten und mehreren Staatsräthen. §. 2. Der Präsident des Staatsrathes hat den Rang eines Ministers. Er wird den Berathungen des Ministerrathes beigezogen, ohne an der Abstimmung Theil zu nehmen. §. 3. Der Kaiser ernennt den Staatsraths⸗Präsidenten und die Staatsräthe. §. 4. Bei der Wabl der Staatsräthe wird auf ausgezeichnete Befähigung und Erfahrung in der Justiz⸗, Finanz⸗, Mili⸗ tair⸗ und politischen Verwaltung, so wie auf genaue Kenntniß der Ver⸗ hältnisse der einzelnen Königreiche und Länder entsprechend Rücksicht ge⸗ nommen. §. 5. Der Staatsrath hat im Allgemeinen die Bestimmung, den Kaiser und sein Ministerium mit der Einsicht, den Kenntnissen und der Erfahrung seiner Mitglieder zur Erzielung fester, gereifterund übereinstimmender Grund⸗ sätze berathend zu unterstützen. Insbesondere sind Gesetzentwürfe, welche zur Vorlage an die Vertretungen des Reiches oder einzelner Länder bestimmt find, oder welche von der Initiative derselben ausgehend, der Allerhöchsten Sanction unterbreitet werden, desgleichen wichtige normative Verordnungen in Verwaltungs⸗Angelegenheiten dem Staatsrathe zur Berathung zuzu⸗ weisen. Der Kaiser behält sich vor, das Gutachten des Staatsrathes auch in anderen Angelegenheiten einzuholen. Welcher Wirkungskreis dem Staatsrathe in Bezug auf die Entscheidung bei Kompetenz⸗Konflikten und in streitigen Angelegenheiten öffentlichen Rechts zusteht, so wie die Be⸗ stimmung der Art und Weise, wie er diese Function auszuüben hat, wird zur Ergänzung dieses Statuts durch ein besonderes Gesetz festgestellt. 8. 6. Die Aufträge zur Erstattung der Gutachten gelangen an den Staatsraths⸗Präsidenten entweder auf Befehl des Kaisers oder zufolge Beschlusses des Ministerrathes durch den Präsidenten des letzteren. Der Staatsraths⸗Präsident ist ermächtigt, ausgezeichnete Persönlichkeiten ohne Unterschied, ob sie ein öffentliches Amt bekleiden oder nicht, den Bera⸗ thungen des Staatsrathes beizuziehen, wenn ihre Kenntnisse, Einsichten oder Erfahrungen auf die gründliche Entscheidung eines Gegenstandes von Einfluß sein können. §. 7. Der Prasident des Staatsrathes hat mit Rücksicht auf den vorigen Artikel die Geschäfte den einzelnen Mitgliedern

stimmen. Ob ein Gutachten von dem ganzen staatsräthlichen Körper oder von einer Abtheilung desselben zu erstatten ist, hängt nach Beschaffenheit des Gegenstandes von der Entscheidung des Präsidenten ab. Die Gut⸗ achten des Staatsrathes sind von dessen Präfidenten unter Mit⸗ fertigung des Referenten zu unterzeichnen. §. 8. Sowohl der Staatsrath als auch jedes einzelne Mitglied ist in Bezug auf seine Meinungen und Ansichten selbstständig und vollkommen unab⸗ hängig. §. 9. Jeder Minister oder Chef einer Centralstelle, in dessen Wirkungskreis eine Vorlage gehört, worüber im Staatsrathe Berathung gepflogen wird, ist berechtigt, an derselben Theil zu nehmen und hat, vom Staatsraths⸗Präsidenten eingeladen, derselben beizuwohnen. Er ist zu diesem Zwecke vom Staatsraths⸗Präsidenten gehörig in Kenntniß zu setzen. Bei der Abstimmung wird seine Meinung nicht mitgezählt. §. 10. Der Präsident des Staatsrathes hat die Gutachten desselben zur weiteren Ver⸗ fügung entweder unmittelbar an den Kaiser oder an den Präsidenten des

Ministerrathes zu leiten. §. 11. Der Präsident des Ministerrathes kann

Dritteln der Stimmen. §. 15. Die Mitglieder des Hauses der Abgeord⸗ Sitzungen des Ministerrathes beiziehen.

Landtages.

Wenn ein Mitglied mit Tod abgeht, die persönliche Fähigkeit verliert, 99 1

gesetzlich bestimmten Orten, den mittelst Patentes vom heutigen Tage ein⸗

des Staatsrathes zuzutheilen, die Theilnehmer an der Berathung zu be⸗

einzelne, mehrere oder alle Mitglieder des Staatsrathes zu den bezüglichen

die Zahl und den Rang der Staatsräthe, über die Beeidigung und Be⸗ züge derselben und ihres Präfidenten, über das Hilfspersonale und über die Geschäftsbehandlung bleiben einem abgesonderten Erlasse vorbehalten.

. Ein Allerhöchstes Handschreiben an den Erzherzog Karl Ludwig erneuert die Bestimmung, daß zur Bestreitung des Aufwandes der Lan⸗ desvertretung von Tyrol künftig eine jährliche Aversualsumme von

70,000 Fl. Oesterreichischer Währung aus dem Staatsschatze verabfolgt

1 Folgendes Allerhöchste Handschreiben ist an den ungarischen Hof⸗ kanzler gerichtet: Lieber Freiherr von Vay! Indem Ich mit Meinen heutigen Entschließungen die nothwendigen Maßregeln zur Verwirklichung der in Meinem Diplome vom 20. Oktober v. J. aufgestellten Grundsätze

erlassen habe; finde Ich gleichzeitig die Feststellung der Art und Weise, wwie die Wahl der Abgeordneten zum Reichsrathe in Meinem Königreiche Ungarn, dem Königreiche Kroatien und Slawonien und dem Großfuͤrsten⸗ thume Siebenbürgen zu geschehen habe, der verfassungsmäßigen Regelung

durch die Landesgesetze zuzuweisen. Gleichzeitig habe Ich den Neichsrath zur Erledigung dringender, das Wohl aller Länder Meiner Monarchie im Sinne des II. Abschnittes Meines Diplomes vom 20. Oktober 1860 berührender Angelegenheit für den 29. April l. J. einberufen. a die endgiltige verfassungsmäßige Feststellung der Art und Weise der Entsendung von Abgeordneten an den Reichsrath in Meinem Königreiche Ungarn bvielfach durch die Gestaltung der inneren Verfassungszustände des Landes bedingt ist und in demselben Maße heilsame Erfolge einträchtigen Zusammenwirkens mit den übrigen Ländern Meiner Monarchie in Aus⸗ sicht stellt, in welchem sie mit jenen in Einklang gebracht wird, eine ähn⸗ liche Regelung aber voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen und eingehendere Verhandlungen erheischen dürfte, haben Sie Mir unverzüg⸗ lich Ihre Anträge zu stellen, nach welchen der ungarische Landtag aufzu⸗ fordern sein wird, durch Entsendung von Abgeordneten auch bei der nächsten Reichsrathsversammlung einerseits den Einfluß des Landes auf n Angelegenheiten gebührend zu wahren, welche Ich im Sinne des II. Artikels Meines Diplomes vom 20. Oktober fernerhin nur mit der zweckmäßig geregelten Theilnahme Meiner Völker behandeln und entschei⸗ den will, ohne daß andererseits die definitive Regelung der Frage über die Art und Weise der Entsendung der ungarischen Abgeordneten an den Reichsrath überstürzt werde. Wien, den 26. Februar 1861. G IFranz JFoseph m. p.

Aehnliche Handschreiben an den Freiherrn v. Kemény und an den

Präsidenten Mazuranic treffen dieselben Verfügungen in Bezug auf das Großfürstenthum Siebenbürgen und die Königreiche Kroatien und Slawonien.

Die „Wiener Zeitung“ bemerkt, daß die Unterfertigung der Allerhöchsten Patente durch den ungarischen Hofkanzler Freiherrn v. Vay nicht stattfinden konnte, weil er durch Abwesfenheit im Allerhöchsten Dienste verhindert war, den Schlußberathungen bei⸗ zuwohnen, und seine Rückkunft nach Wien durch Krankheit ver— zögert wurde.

In einer außerordentlichen Beilage bringt die „W. Z.“ die Landesvorlagen und Wahlvorlagen für die einzelnen Kronländer auf 62 Folio⸗Seiten.

Belgien. Brüssel, 26. Februar. In der heutigen Kammersitzung verlas Herr Vervoort einen seitens des Präsi⸗ denten der niederländischen Kammer, Herrn van Reenen, ihm zuge⸗ gangenen Brief, in welchem der Dank für die im Schooße der diesseitigen Kammer zu Gunsten der holländischen Ueberschwemmten veranstaltete Subscription in wäͤrmster Weise ausgesprochen wird. Die Stelle des Briefes, in welcher von der bei diesem Anlaß her⸗ vorgetretenen Sympathie zwischen den beiden Brudervölkern die Rede ist, wurde mit allseitigem Beifall aufgenommen. 1

Parlaments⸗Verhandlungen vom 25. Februar. Ober⸗ haus⸗Sitzung. Lord Stratford de Redeliffe beantragt die Vor⸗ lage der auf die Ereignisse in Syrien bezüglichen Aktenstücke. In der Thronrede sagt er würden drei auswärtige Angelegenheiten von Bedeutung erwähnt der Stand der Dinge in Italien, in China und in Syrien. Ueber Italien wurde eine sehr umfangreiche Korrespon⸗ denz vorgelegt. Der Ausgang des chinesischen Krieges war für das Land so befriedigend, daß im Allgemeinen nur geringe Neugier nach dem noch nicht veröffentlichten Theil der betreffenden Korrespondenz herrscht. Mit Syrien verhält es sich anders. Das Parlament bekam dies Jahr kein Akten⸗ stück darüber zu sehen, sondern schwebt seit sechs Monaten in Unwissenheit über. das Thun der Türken oder ihrer Alliirten in Syrien. Dank der Presse, wissen Ihre Lord schaften, daß eine Konferenz über die syrische Occupations⸗ Frage in Paris eröffnet worden ist. Nichts liegt meinen Absichten ferner, als Ihrer Majestät Regierung in Verlegenheit zu setzen; aber wenn etwa die Konferenz als Einwand gegen die Vorlage gebraucht werden sollte, werde ich die Frage für erlaubt halten, ob man nicht billigerweise zwischen jenen Akten⸗ stuͤcken, die sich auf vergangene Ereignisse beziehen, und denjenigen, die mit der in Paris erörterten Frage in unmittelbarer Verbindung stehen, unterscheiden darf. Die türkischen Truppen haben, unter der Leitung des intelligenten Kommissarius Fuad Pascha, die Nuhe in Syrien hergestellt, bevor ein ein⸗ ziger franzoͤfischer Soldat gelandet war. Ein das Leben und Eigenthum bieler Eingebornen betreffendes Gerichtsverfabren hat in Gegenwart der von den Alliirten ernannten Agenten, und nicht ohne ernste Verantwort⸗ lichkeit von ihrer Seite, stattgefunden. Der Staatssecretair des Auswär⸗ tigen hat überdies vor einem halben Jahre einen Bevollmächtigten nach Syrien gesandt, der wenig diplomatische Erfahrung besitzt und wichtige Pflichten zu erfüllen hat. Da ich Lord Jufferin persönlich zu kennen die Ehre habe, so traue ich ihm die vollste Befähigung zur Ersüllung seiner Aufgabe zu, und das Wenige, was mir über sein Verhalten bekannt ge

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§. 12. Die Bestimmungen über

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Großbritannien und Irland. London, 26. Februar.

worden ist, bestärkt mich in meiner Ansicht. Aber es gebührt sich, das Parlament zur Beurtheilung seiner Amtsführung in Stand zu setzen. Noch wichtiger ist es, daß wir mit dem Auftreten des Sultans und seiner Regierung bekannt gemacht werden. Die Lage und die Zukunft Syriens können für Eng⸗ land nie ein Gegenstand der Gleichgültigkeit sein. Ich brauche nur zu erwähnen, daß Syrien von den Sachverstaͤndigen als Schlüssel Aegyptens angesehen wird. Auch unser Handel mit Syrien ist nicht unerheblich. Man vergesfe auch nicht, daß unsere Nachbarn Ansprüche haben, die, wenn auch ohne starke rechtliche Begründung, in Folge alter Ueberliefe⸗ rungen große Macht über ihre Gefühle haben, und solche Empfindungen arten bekanntlich nur zu leicht in ehrgeizige Regungen aus, die dem Frieden der Staaten und dem Gleichgewicht der Macht Gefahr drohen. Endlich hat Shrien als die Wiege unserer Neligion und Literatur hohe Ansprüche auf unsere Sympathieen. Ich für mein Theil wäre erfreut, wenn die Oecupation Syriens mit dem Ablaufen der vertragsmäßig festgesetzten Frist abliefe. Nicht, daß ich, ohne überwiegende Gründe, irgend ein Mißtrauen gegen die Macht hegen mag, deren Truppen im Namen der Allianz handeln. Aber man ist es der Unabhängigkeit des Sultans und in mancher Hin⸗-⸗ sicht auch den Gefühlen des Landes selber schuldig, die Besetzung nicht länger, als die strengste Nothwendigkeit es erfordert, fortdauern zu lassen. Zugleich müßten, wenn der Schutz einer allirten Macht entfernt wird, andere und weniger zweifelhafte Sicherheiten für die Aufrechterhaltung des Friedens erlangt werden. Die Bewohner des Libanon sind berech⸗ tigt, eine unabhängige Verwaltung zu verlangen. Unglücklicherweise setzen sie sich durch ihre Blutrache und ihre Religionsstreitigkeiten der häufigen Zerrüttung aus, und in vielen Bezirken leben die feindlichen Bevölkerungen so durch einander gemengt, daß die Handhabung der Justiz dadurch erschwert wird. Die Lösung ist unter diesen Umständen keine leichte, und es unterliegt sogar dem Zweifel, ob man das Problem durch eine gezwungene Tren⸗ nung der streitenden Nacen lösen könnte. Ich selbst glaube, Ihrer Majestät Regierung sollte das Uebel als ein nicht blos örtliches, sondern als natürlichen Ausfluß jener Schwächen ansehen, welche die Kraft des türki⸗ schen Reiches seit Jahrhunderten unterwühlt und ganz Europa, besonders aber dem mit der Türkei in so enger Verbindung stehenden England, so häufige Sorge und Gefahr bereitet haben. Durch den letzten Friedens⸗ vertrag haben wir zum ersten Mal eine bestimmte Garantie für die Integritäͤt und Unabhängigkeit der Türkei übernommen. Wenn England je in die Lage käme, sein Ehrenwort in dieser Be⸗ ziehung lösen zu müssen, so hätte es sich offenbar den Wagnissen und Opfern des Krimkrieges von Neuem zu unterziehen, und in unsern Zeiten, wo die Veränderungen so rasch kommen und immer neue internationale Prinzipien auftauchen, schwebt die Gefahr, die vor einigen Jahren als eine blos eventuelle oder gar blos spekulative ange⸗ sehen werden mochte, gerade über unsern Häupten und droht ohne Vor⸗ wort oder Mahnung auf uns herabzustürzen. Ich bedauere um so mehr, daß von Seiten Europa's und sogar Englands eine gewisse kalte Gleich⸗ giltigkeit gegen die Gefahr vorhanden scheint, als der Zauber des Sul⸗ tanats noch voller Lebenskraft ist, und weil der gegenwärtige Sultan selbst reformfreundlich ist und unlängst sehr viel von seinen Privatinteressen den In⸗ teressen des Staats zum Opfer brachte, während das Reich, ungeachtet all sei⸗ ner Schwächen und Gebrechen, noch immer die Kraft besitzt, örtliche Unruhen zu unterdrücken und die Fähigkeit, seine Einnahmen zu verbessern. Daß die türkische Regierung eines freundlichen Druckes von Außen bedarf, um den gerechten Erwartungen Europas nachzukommen, ist kaum in Abrede zu stellen. In der That ist dieser Druck längst gelegentlich, in Anwendung gebracht worden, und zwar mit der Zustimmung des Sultans, der zwischen der eigennützigen Einmischung einer einzelnen Macht und den noch so drin⸗ genden Rathschlägen der Hand in Hand gehenden Hauptvertreter Europa's zu unterscheiden weiß. Die Unterzeichner des Vertrages von 1856 haben gewiß ein Recht, die Pforte aufzufordern, daß sie die vom Sultan pro⸗ klamirten Reformen nun ohne weitern Verzug in Kraft setzen möge. Eine Gelegenheit dazu liegt in den Ereignissen Syriens. Lord Wodehouse erwidert, daß die verschiedenen Theile der Korrespondenz über Syrien un⸗ trennbar zusammenhängen, so daß eine fragmentarische Vorlage unmög⸗ lich wäre; die vollständige Vorlage sei jetzt unstatthaft und werde erfol⸗ gen, sobald die schwebenden Diskussionen zum Abschluß gelangt sein würden. Zur Charakteristik der im Libanon herrschenden Nacen⸗ und Religionsfeindschaft erwähnt er, daß die Maroniten die ausschließliche Besetzung eines Bezirks durch französische Truppen dazu benutzten, 156 Drusen, darunter 25 Weiber und 86 Kinder, niederzumetzeln; ferner, daß die christlichen Bischöfe von der türkischen Re⸗ gierung die Hinrichtung von 4000 Drusen verlangten, und auf die Wei⸗ gerung der Pforte die Zahl auf 1200 ermäßigten, welche sie als die an⸗ geblich Schuldigsten namhaft machten. Als aber die türkischen Bevoll⸗ mächtigten verlangten, daß die Zeugen“ gegen die Angeklagten auftreten sollten, erklärten die Maroniten, Aussagen und Beweise seien gar nicht nöthig. Da die Konferenz noch zu keiner Entscheidung gelangt sei, so werde der edle Lord hoffentlich nicht auf seiner Motion bestehen. Lord Stratford de Redeliffe zieht seine Motion zurück. Unterhaus⸗Sitzung. Edw. James fragt den Staatssecretair des Auswärtigen, ob auf der Pariser Konferenz beschlossen worden sei, die Occupation Syriens durch französische Truppen über die bestimmte Frist und auf wie lange auszudehnen? Und ob der Vertreter der Pforte gegen die Verlängerung protestirt habe? Lord John Russell: Es ist nicht beschlossen worden, die Besetzung zu verlängern. Ich kann daher auch nicht sagen, auf wie lange sie ausgedehnt werden soll. Der Ver⸗

treter der Pforte hat keinen Protest erhoben, aber ich will in wenigen

Worten angeben, was vorgegangen ist. Der Vertreter der Pforte erklärte im Kongreß, daß nach der Ansicht der Negierung des Sultans eine Ver⸗ längerung der fremden Occupation unnöthig sein würde. Er sagte aber auch, daß er, wenn die europäischen Maͤchte für die Verlängerung der Occupationsfrist sein sollten, die Sache zur Kenntniß seiner Regierung bringen werde. Es ist zu keiner Entschließung in Bezug auf diese Er⸗ klärung gekommen, sondern es ist über den Gegenstand an die verschiede⸗ nen betheiligten Regierungen Bericht abgestattet worden. Die Bilk

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