1861 / 57 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

nach der Verfassungs⸗Urkunde selbst, namentlich nach den Artikeln 4. 12 und 14 derselben zu beurtheilen ist. Zu⸗ welchen bö’- en Juden bisher noch verschlossen gewesenen Kategorieen von eern sie in Gemäßhbeit dieses Grundsatzes künftig zuzulassen, 19 je nach Anlaß und Bedürfniß näher erwogen werden. vee Erlaß der Ministerien für Handel, Gewerbe und offenibige ö und für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vom. 288 er 1852, betreffend die bei der Zulassung zum Ferdmese. jüdischen Eleven zu machende Bedeutung, ist außer Kraft gesetz worähe. Bezug auf die Reform der jüdischen Eidesleistung ist die Staatsregierung mit Erwägungen über die legislative Regulirung s Gegenstandes beschäftigt. 8

SPegentrag bekcg des civilrechtlichen Effekts der jüdisch⸗synagogalen Trauung ist zur Berücksichtigung nicht geeig⸗ net, da die bezüglichen Vorschriften des Gesetzes ges 23. Juli 1847, welche nur der vor dem Richter erfolgenden Eheschließung jüdischer Brautpaare den buͤrgerlichen Rechts⸗ Effekt beilegen, als der Verfassung nicht widersprechend in fortdauernder Guͤltigkeit stehen und zu ihrer Abänderung um so weniger geschritten werden kann, als sich ihre Zweckdienlichkeit und Unentbehrlichkeit be⸗ nsg ga. gewünschte Berücksichtigung einzelner jüdischer Feier⸗ tage bei Strafgefangenen jüdischen Glaubens und die Uebertragung der Seelsorge uͤber letztere an jüdische Religionslehrer betrifft, so ist kein Bedenken gefunden worden, der wegen der Oster⸗Festtage bereits bestehenden reglementarischen Bestimmung eine weitere Aus⸗ dehnung auf das jüdische Neujahrs⸗ und das Versöhnungsfest durch die Verfügung vom 25. Juli v. J. zu geben. Noch weniger waltet ein Anstand ob, zu gestatten, daß die jüdischen Strafgefan⸗ genen überall, wo sich Gelegenheit dazu findet, unter die Obhut eines jüͤdischen Religionslehrers gestellt und dem letzteren die Lei⸗ tung der gemeinschaftlichen Andachts⸗Uebungen der juͤdischen Sträf⸗ linge, nach Umständen auch seelsorgerische Besprechungen mit den⸗ selben frei gelassen werden. 6“ ““

Auch in dieser Beziehung sind die erforderlichen Einleitungen getroffen worden. Uebrigens wird bemerkt, daß schon bisher da, wo ein jüdischer Religionslehrer sich am Orte befand und sich zur Uebernahme der Seelsorge über die jüdischen Sträflinge bereit er⸗ klarte, die Erlaubniß hierzu bereitwillig ertheilt worden Is

Dagegen ist der Antrag auf Befreiung der jüdischen Nabbiner und Kantoren von Kommunal⸗Abgaben zur Gewährung nicht ge⸗ eignet. Die Begünstigungen, deren Ausdehnung auf die jüdischen Kultusbeamten gefordert wird, sind durch spezielle gesetzliche Be⸗ stimmungen nur den Staatsbeamten, beziehentlich den Geistlichen, Lehrern und Kirchendienern der Landeskirchen bewilligt. Zu⸗ diesen Kategorieen gehören die jüdischen Kultusbeamten nicht, sie haben daher keinen gesetzlichen Anspruch auf gleiche Vorrechte und es kann ein solcher namentlich auch aus dem Artikel 12 der Verfassungs⸗ Urkunde nicht hergeleitet werden, da es sich hierbei nicht um all⸗ gemeine bürgerliche oder staatsbürgerliche Rechte handelt.

Wenn ferner der Antrag gestellt wird, den die christliche Er⸗ ziehung unehelicher, mit christlichen Vätern erzeugter Kinder jüdi⸗ scher Mütter anordnenden §. 643 Tit. 2 Th. 11. Allgemeinen Land⸗ rechts aufzuheben, so hat sich zwar hierfür ein dringendes prakti⸗ sches Beduͤrfniß noch nicht herausgestellt, da nur in sehr vereinzelten Fäͤllen die Anwendung der gedachten Vorschrift zu Beschwerden ge⸗ führt hat. Indessen wird die gewünschte Abänderung bei geeigneter Veranlassung in nähere Erwägung gezogen werden.

Was den Antrag auf Ausbildung jüdischer Lehrer in den staatlichen Seminarien betrifft, so wird bemerkt, daß schon jetzt nach den bestehenden Bestimmungen jüdische Schulamts⸗Aspiranten als Hospitanten zu dem Unterricht der Schullehrer⸗Seminarien, und wenn sie den vorgeschriebenen Kursus absolviren, auch zu den Abi⸗ turienten⸗Prüfungen der Seminarien zugelassen werden können. Uebrigens steht die Errichtung besonderer jüdischer Seminarien den

Juden frei, und wird die thunliche Förderung solcher Anstalten von

Staatswegen nach wie vor nicht versagt werden.

Dem Antrage endlich auf weitere legislative Ausführung des F. 62 des Gesetzes vom 23. Juli 1847, betreffend die Religions⸗ Unterrichts⸗Einrichtungen in Synagogen⸗Gemeinden, mittelst Rege⸗ lung einer Zwangstheilnahme an diesen Einrichtungen kann eben⸗ falls nicht stattgegeben werden, da ein gesetzlicher Akt der bean⸗ tragten Art einen nach Art. 15 der Verfassungs⸗Urkunde unzu⸗ Jlässigen Eingriff des Staats in die innern Angelegenheiten der jüdischen Religions⸗Genoffenschaften in sich schließen würde. Es bleibt dem Vorstande der Synagogen⸗Gemeinde überlassen, den gegenwärtigen Bescheid den übrigen Synagogen⸗Vorständen, welche die Petition mit unterzeichnet haben, mitzutheilen. Berlin, den 13. November 1860. n. Der Justiz⸗ Der Minister der geistlichen ꝛc. Der Minister des

Minister. Angelegenheiten. Innern. P.“ von Bethmann⸗Hollweg. Graf von Schwerin. n

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aftlichen

für die landwirthscha Angelegenheiten. v11

Erkenntniß des Königlichen Revisions⸗ Kolle⸗ giums fuͤr Landes⸗Kultur⸗Sachen vom 4. August 1860 betreffend die Ablösung der auf fiska⸗

in Grundstücken füͤr Kirchen und Schulen haf—

tenden fixirten Holzabgaben. Ihn Sachen des Fiskus, vertreten durch die Königliche Regie⸗ rung zu N., Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und

Forsten, Provokanten und Appellanten, wider die Vertreter der

Hof⸗ und Schloßprediger⸗Stelle, der deutsch⸗reformirten Prediger⸗

und Cantor⸗Stellen, der französisch reformirten Prediger⸗Stelle und

der Rektoren⸗Stellen der französisch⸗reformirten Knaben⸗ und

Mädchen⸗Schulen zu S., Konsistorial⸗Kath Dr. N. und Genossen,

Provokaten und Appellaten, hat das Königliche Revisions⸗Kolle⸗

gium für Landes⸗Kultur⸗Sachen in seiner Sitzung vom 4. August

1860, an welcher Theil genommen haben ꝛc. ꝛc. auf den schriftlichen

Vortrag zweier Referenten den Akten gemäß fuͤr Recht erkannt:

daß das Erkenntniß der Königlichen General⸗Kommission fuͤr Pom⸗

mern vom 21. Februar 1860 zu bestätigen und die Kosten der

Appellation dem Fiskus aufzuerlegen, die Urtelsgebühren aber

außer Ansatz zu lassen. Von Rechts Wegen.

Gründe.

Die oben bezeichneten Geistlichen und Kirchenbeamten zu S. beziehen alljährlich ein bestimmtes Brennholz⸗Deputat von zusammen 66 Klafter Erlen⸗ und Kiefern⸗Holz aus der Königlichen Forst.

Diese Deputate wurden in früherer Zeit unentgeltlich aus der Forst“ bis zur Wasser⸗Ablage bei Z. von den Amtsunterthanen zu Z. geschafft und gegen eine durch die Berechtigten zu zahlende Vergütung von 5 Sgr. pro Klafter von den Schiffern zu Z. zu Wasser nach S. geführt und hier an die Empfänger abgeliefert. .

Gegenwäͤrtig wird die Anfuhr in der Art bewirkt, daß die Domai⸗ nen-Verwaltung dieselbe aus der Forst nach der Ablage im Wege der Minuslicitation verdingt und bezahlt und das Domainen⸗Amt auch den Schiffer engagirt, welcher den Wasser⸗Transport von der Ablage nach S. übernimmt.

Der Liskus, vertreten durch die Königliche Regierung zu N., Abthei⸗ lung für direkte Steuern, Domainen und Forsten, provocirte am 2. Juli 1859 auf die Ablösung der vorgedachten Anfuhrdienste nach den Bestim⸗ mungen des §. 3 des Gesetzes vom 15. April 1857.

Die Provokaten wendeten ein, daß die zur Ablösung gestellten Dienste nach §. 2 des Gesetzes vom 15. April 1857 unablöslich seien; die citirte Gesetzesstelle bestimme, daß feste Leistungen an Holz⸗ und Brennmaterial, so weit dieselben geistlichen und Schul⸗Instituten zustehen, in bisheriger Weise fortentrichtet werden sollten.

Die Fuhren zur Herbeischaffung des Brennmaterials, mögen dieselben zu Land oder Wasser verrichtet werden, ständen mit der Leistung selbst in untrennbarer Verbindung, da derselbe Verpflichtete, welcher das Brenn⸗ material liefere, auch die Fuhren besorgen müsse. 1“

Hieraus folge, daß auch die Anfuhrdienste als zu den Holzlieferungen gehörig in der bisherigen Weise fortgeleistet werden müßten und unablös⸗ bar seien.

Der Fiskus entgegnete hierauf, daß in älterer Zeit Holzabgabe und Anfuhrdienst streng gesondert, und beide von verschiedenen Verpflichteten geleistet worden seien, nämlich die Holzlieferung von der Forstverwaltung, der Transport desselben an die Ablage bei Z. von den Amtsunterthanen, der Wasser⸗Transport von Z. nach S. von den Schiffern in Z. Hieraus gehe hervor, daß in älterer Zeit drei Verpflichtete bestanden hätten. Wenn gegenwärtig die Anfuhrdienste zu Wasser und zu Lande von der Domainen⸗Verwaltung geleistet resp. bezahlt würden, so existirten doch mmer noch zwei Verpflichtete, der Forst⸗Fiskus und der Domainen⸗Fiskus.

Die Königliche General⸗Kommission für Pommern erkannte unterm 21. Februar 1860; daß Provokantin mit dem Antrage, die Fuhrdienste, welche erforderlich sind, um das den Provokaten zustehende Deputatholz anzufahren, nach den Bestimmungen des §. 3 des Gesetzes vom 15. April 1857 abzulösen, unter Verurtheilung in die Kosten abzuweisen. In den Gründen wurde bemerkt, der §. 2 des Gesetzes vom 15. April 1857 be⸗

imme: Abgaben in Körnern, so wie feste Leistungen an Holz und Brenn⸗ naterial werden in der bisherigen Weise fortentrichtet.

Im vorliegenden Falle bestehe die Leistung des Fiskus nicht allein in der Anweisung des Holzes, sondern auch in dessen Anfuhr, mithin fei auch diese in bisheriger Weise fortzusetzen. Fiskus sei zwar der Ansicht, daß den Berechtigten zwei Verpflichtete gegenuüͤber ständen, nämlich der Forst⸗ Fiskus, der das Holz hergebe, und der Domainen⸗Fiskus, der dessen An⸗ fuhr auszuführen habe, daß daher zwar die Abgabe an Holz unverändert bleibe, der Domainen⸗Fiskus aber wohl befuat sei, auf die Ablösung der Anfuhrdienste nach den Bestimmungen des § 3 des Gesetzes vom 15ten April 1857 zu provociren, diese Ansicht sei aber nicht gerechtfertigt, denn der Forst⸗Fiskus und der Domainen⸗Fiskus seien wie alle übrigen fiska⸗ lischen Stationen nur Ausflüsse einer und derseiben Gewalt, nämlich der des Fiskus, und die Uebertragung der Ausübung dieser Gewalt an ver⸗ schiedene Stationen sei nur eine Verwaltungs⸗Maßregel. 18

Gegen dies Erkenntniß hat Fiskus die Appellation eingelegt. Bei den Förmlichkeiten ist Nichts zu erinnern, in der Sache selbst war das erste Erkenntniß zu bestätigen. Der Fiskus hat in zweiter Instanz unter Bezugnahme auf die Gründe des ersten Nichters ausgeführt, der Domainen⸗

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han Vorstand der Synagogen⸗Gemeinde zu N

Fiskus und der Forst⸗Fiskus kämen hier gar nicht als fiskalische Statio⸗

April 1857 gegeben haben, ganz natürlich und richtig.

nen in Betracht, sondern es handle sich im vorliegenden Falle um zwei objektiv ganz verschiedene Verpflichtungen, nämlich 1) von den Verpflichtungen des Forst⸗Eigenthümers, Holz⸗Deputate 8. herzugeben, und 38 2) von der Verpflichtung der Amtsunterthanen und der Schiffer zu Z., Fluhren leisten. 8 Selbst wenn man die letzteren als einen Ausfluß der Gutsherrlichkeit ansehe, so sei dieses Rechtsverhältniß ein von dem Forst⸗Eigenthümer ganz verschiedenes. Der Umstand, daß der Domainen⸗Fiskus die Dienste über⸗ nommen, stehe mit dem fiskalischen Eigenthume an der Forst in keiner inneren Verbindung, vielmehr blieben die Verpflichtungen zur Hergabe des Holzes einerseits und zur Anfuhr desselben andererseits individuelle, aus verschiedenen Rechtsverhältnissen herstammende Verpflichtungen, welche trotz der Einheit der fiskalischen Verwaltung nicht unter einen rechtlichen Gesichtspunkt zusammengefaßt werden könnten.

Dienste der geistlichen Institute unterliegen aber der allgemeinen Negel der Ablösbarkeit, nur für feste Abgaben an Körnern, Holz und Brennmaterial sei ein Ausnahmegesetz.

Diese Ausführung stützt sich wesentlich darauf, daß hier zwei ver⸗ schiedene Leistungen oder Verpflichtungen vorliegen, nämlich die vom Ap⸗ pellanten bezeichneten, die Verpflichtung, die Holz⸗Deputate herzugeben, und die Verbflichtung, dieselben für die Verpflichteten nach S. heranzu⸗ zuschaffen. Wenn der Fiskus zum Beweise seiner Behauptung, daß nur die erstere nach §. 2 des Gesetzes vom 15. April 1857 nicht ablösbar sei, die letztere aber der Ablösung unterliege, sich auf den in den stenographi⸗ schen Berichten des Hauses der Abgeordneten enthaltenen Bericht der Agrar⸗Kommission bezieht, wonach ein Amendement zum §F. 2, hinter dem Worte Brennmaterial einzuschalten: ferner die den Geistlichen zustehenden Filial⸗, Amts⸗ und Holzfuhren, abgelehnt worden, weil der Uebelstand, daß es den Geistlichen zuweilen unmöglich sein könnte, sich nach erfolgter Ablösung selbst für schweres Geld die nöthigen Fuhren zu verschaffen, eine Abweichung von der allgemeinen Regel nicht zu rechtfertigen ver⸗ möchte, so ist hier offenbar auch vorausgesetzt worden, daß die Verbind⸗ lichkeit zur Leistung der bezeichneten Fuhren eine selbstständige Natur hat.

Daß im vorliegenden Falle aber zwei verschiedene und von einander zu trennende Leistungen oder Verpflichtungen vorhanden sind, hat vom Fiskus nicht nachgewiesen werden können.

Die Provokaten haben unter Bezugnahme auf die Kammer⸗Akten behauptet, der Landesherr habe in früheren Zeiten das zur Heizung für die landesherrlichen Kollegien auf dem S.er Schlosse erforderliche Holz, das sogenannte Kollegienholz, sowohl als das verschiedenen seiner welt⸗ lichen und geistlichen Beamten, darunter den Inhabern der provokatischen Amtsstellen, zur Deckung ihrer Bedürfnisse an Brennmaterial zugesicherte Holz aus der Z.er Forst entnehmen und durch die seiner Gutsunterthänig⸗ keit unterworfenen Bauern und Schiffer des Amtes Z. zur Ablieferung an die Berechtigten heranschaffen lassen. Es sei dies den Provokaten gegenüber eine Folge davon gewesen, daß dem Landesherrn die Besoldung seines Hof⸗ und Schloßpredigers und der reformirten geistlichen Stellen⸗ Inhaber zu S. obgelegen habe. Der Fiskus hat selbst über den Ent⸗ stehungsgrund der Holzlieferungen und Holzfuhren keine Anführungen gemacht, und sich nur damit begnügt, die vorstehenden Angaben der Pro⸗ vokaten zu bezweifeln, indem er bemerkt, wenn es auch erklaͤrlich sei, daß der Landesherr seinen Schloß⸗ und deutsch⸗reformirten Prediger, welcher ebenfalls den Titel Hofprediger führe, salarirt habe, so liege doch kein rechtlicher Grund vor, eine gleiche Verpflichtung in Bezug auf die fran⸗ zösisch⸗reformirte Pfarre anzunehmen, deren Entstehung späteren Alters sei.

Ferner hat er bestritten, daß die Schiffer, welche zur Holzanfuhr ver⸗

pflichtet gewesen, Gutsunterthanen des Feskus gewesen seien und dies nur bei den Bauern zugestanden, auch darauf aufmerksam gemacht, daß die Schiffer eine Vergütung von 5 Sgr. pro Klafter als Gegenleistung für den Wasser Transport von den Berechtigten erhalten hätten. Diesen Umständen, welche dafür zeugen sollten, daß die Heranschaf⸗ fung des Holzes eine selbstständige, den Bauern und Schiffern obgelegene und von denselben nur später durch den Fiskus übernommene Leistung gewesen sei, steht aber entgegen, daß, wie vom Fiskus zugestanden werden mußte, als die Schiffer zu Ende des vorigen Jahrhunderts sich wieder⸗ holentlich über zu geringe Vergütung für die Anfuhr des Holzes beschwer⸗ ten, sie aus fiskalischen Fonds beträchtliche Mehrvergütungen erhalten haben, daß die Bauern und Schiffer des Amtes Z. unwidersprochen in keinem Subjections⸗Verhältnisse zu den provokatischen Instituten jemals g standen, und daß auch niemals ein Parochialnexus stattgefunden hat, deaß endlich, wie vom Fiskus ebenfalls zugestanden worden ist, die Be⸗ rechtigten dem Fiskus über die Ablieferung des Holzes stets erst dann quittirt haben, wenn dasselbe in S. an sie abgeliefert worden ist.

Ob nun auch in früheren Erkenntnissen vom 5. Dezember 1789 und 16. Oktober 1790, wie die Provokaten behaupteten, die Vergütung von 5 Sgr. an die Schiffer pro Klafter ausdrücklich als Douceur bezeichnet wird, ist unerheblich, die vorgedachten Umstände machen es schon jetzt im hohen Grade wahrscheinlich, daß die Bauern und Schiffer früherhin nur im Auftrage des Fiskus die Holz⸗Deputate an die Berechtigten herange⸗ führt haben, und daß diese Holzanfuhr keine selbstständige, sondern viel⸗ mehr eine mit der Holzlieferung zusammenhängende Leistung gewesen ist. Wenn aber hiernach dem Fiskus der Beweis nicht gelungen ist, daß im vorliegenden Falle zwei verschiedene und von einander zu trennende Leistun⸗ gen oder Verpflichtungen vorhanden sind, so ist auch die Auslegung, welche

die Provokaten und der erste Richter dem §. 2 des Gesetzes vom 15ten

Es heißt dort: Feste Abgaben in Körnern, so wie feste Leistungen an Holz und Brenn⸗ material werden in der bisherigen Weise fortentrichtet,

und dies kann nach den eben angegebenen Umständen des vorliegenden

Falls nur so viel bedeuten, daß der Fiskus auch ferner nicht allein die

Holz⸗Deputate hergeben, sondern sie auch in Zukunft nicht im Walde oder

an der Ablage, sondern in S. selbst an die Berechtigten abliefern⸗ muß,

8 daß also die Verpflichtung des Fiskus zur Hergabe der Holz⸗Deputate und Helteferuns derselben in S. nach §. 4. a. a. O. nicht auf den einseitigen

Antrag des Fiskus sondern nur im Wege der frei 1eh.

9 8, . ien Vereinigun

Betheiligten abgelöst werden kann ꝛc. b6““ 1n eese Berlin, den 4. August 1860. ETE“

MRevisions⸗Kollegium für Landes⸗Kultur⸗Sachen.

Wendland.

JZustiz⸗Ministerium.

88 Der bisherige Kreisrichter Burchard in Spandau ist zum

Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Berlin und zugleich zum

Notar im Departement des Kammergerichts mit Anweisung seines 11“ ernannt worden.

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MNichtamtliches.

Preußen. Berlin, 1. März. Seine König nahmen heute die Vorträge der Staats⸗Minister von Auerswald und Freiherrn von Schleinitz so wie des mit der in⸗ terimistischen Leitung des Ministeriums des Königlichen Hauses be⸗ auftragten Wirklichen Geh. Ober⸗Finanz⸗Raths von Obstfelder und des Polizei⸗Präsidenten von Zedlitz entgegen. Demnächst geruhten Se. Majestät sich von den Commandeuren des Regiments Garde⸗ du Corps, des 1. Garde⸗Regiments und des Garde⸗Artillerie⸗Re⸗ giments, so wie von den beiden Chefs der Leib⸗Compagnieen der zwei erstgenannten Regimenter die monatlichen Rapporte uüberreichen zu lassen und empfingen im Beisein des Kommandanten die Mel⸗ dungen des General⸗Lieutenants v. Puttkammer, der General⸗Majore Freiherrn von der Goltz und Freiherrn von Czettritz und Neuhaus, des Obersten Hann von Weyhern, Commandeurs der 7ten Kavallerie⸗ Brigade, des Oberstlieutenants von Schön, Commandeurs des West⸗ preußischen Kuͤrassier⸗Regiments (Nr. 5), des Oberstlieutenants von Below, Commandeurs des Rheinischen Kürassier⸗Regiments (Nr. 8), des Majors von Stangen, Direktors der Militair⸗Reitschule, des Majors von Kleist, Commandeurs des Pommerschen Ulanen⸗Regi⸗ ments (Nr. 4) und mehrerer anderer Offiziere. Um 1 Uhr be⸗ gaben sich Seine Majestät mit Ihrer Majestät der Königin zur Geca heh zu Ihrer Königlichen Hoheit der Frau Landgräfin von Hessen.

Den Kammerherrndienst bei Ihrer Majestät der Kö⸗ nigin haben für die nächste Zeit der Königliche Kammerherr Graf Carl Pourtalès und der Königliche Kammerherr von Friesen von heute ab angetreten.

Mecklenburg. Schwerin, 28. Februar. Der Geburts⸗ tag Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs Friedrich Franz ist heute als ein Fest⸗ und Freudentag des ganzen Landes begangen worden. Se. Hoheit der Herzog Wilhelm ist heute Morgen von Brandenburg hier eingetroffen. Ebenso haben sich zur Gratulation zahlreiche Deputationen hier eingefunden, worunter eine des Königlich preußischen 24. Infanterie⸗Regiments und eine des 6. Königlich hannoverschen Infanterie⸗Regiments, deren In⸗ haber Se. Königliche Hoheit der Großherzog ist. (Meckl. Ztg.)

Sachsen. Dresden, 28. Februar. Die Erste Kammer hat in ihrer heutigen Sitzung die zum Gewerbegesetz gehörigen Gesetzentwürfe, die Entschädigung für den Wegfall gewisser Ver⸗ bietungsrechte und die Errichtung von Gewerbegerichten betreffend, berathen und dieselben in wesentlicher Uebereinstimmung mit den Beschlüssen der Zweiten Kammer angenommen. Die Zweite Kammer ertheilte den im vorigen Jahre zur Verhütung der Rinderpest ergriffenen Maßregeln die nachträgliche Genehmigung, beschloß jedoch, den für die Zukunft berechneten Gesetzentwürfen gegenüber, gemäß dem im Vorberichte der Deputa⸗ tion enthaltenen Antrage, gegen 2 Stimmen, sich gegen die Regierung dahin zu äußern, daß von Errichtung einer Zwangsversicherungs⸗ anstalt gegen Rinderpest und Lungenseuche abzusehen, für die an der Rinderpest gefallenen oder vorsichtsweise getödteten Thiere, die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften voraussetzt, aus der Staats⸗ kasse Entschädigung gewährt werden möge, und nahm schließlich ein⸗ stimmig einen vom Abg. Gehe am Ende der dreistündigen Debatte gestell ten Antrag an, worin die Regierung ersucht wird, sich mit andern Staater zu gemeinsamen Maßregeln wider Rinderpest und Lungenseuche zu⸗ vereinigen und hierüber der nächsten Ständeversammlung Mitthei lung zu machen. Vorgestern trat die Kommission zu Bera⸗ thung einer bürgerlichen Prozeß⸗Ordnung für das Königreich Sachsen zusammen. Es liegt ihr ein vom Refe⸗ renten, Geh. Rath Dr. Marschner, gefertigter Entwurf vor. Auch die thüringischen sächsischen Herzogthümer haben sich bei den Bera⸗ thungen betheiligt. Der Staatsminister der Justiz, Dr. von Behr, erschien bei der erwähnten ersten Sitzung der Kommission, begrüßte sie herzlich und machte derselben über das, was durch die Regie- rung hinsichtlich einer allgemeinen deutschen Prozeßgesetzgebung seit Oktober 1860 verhandelt ward, nähere Mittheilung. (Dr. J)