Verfügung vom 18. Dezember 1860 — betreffend das Dispenfiren von Medikamenten aus ärzt⸗ re lichen Dispensir⸗Anstalten “ Die Verpflichtung, welche in Gemäßheit der Allerhöchsten Ordre vom 5. Oktober 1846 (Ges.⸗Sammlung S. 509) den Apo⸗ thekern obliegt, Präparate, welche sie selbst zu bereiten behindert sind, aus einer andern inländischen Apotheke zu entnehmen, gilt auch für jede Dispensir⸗Anstalt, namentlich auch fuͤr eine solche, welche von einem praktischen Arzte verwaltet wird, und muß in diesem Falle um so strenger aufrecht erhalten werden, als der Arzt für die Aechtheit und Reinheit der Arzneistoffe nicht verantwortlich gemacht werden kann. “ Die diesem Grundsatz entgegenstehende Ansicht der Königlichen Regierung ist daher nicht zutreffend und kann in dem allegirten Reskripte vom 2. August 1839 (Annal. S. 720) um so weniger Unterstützung finden, als dasselbe sich auf einen hiervon ganz ver⸗ schiedenen Gegenstand, nämlich den Arzneidebit der homöopatischen Vereins⸗Apotheke zu N. bezieht. Berlin, den 18. Dezember 1860.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Me “ Angelegenheiten.
von Bethmann⸗Hollweg.
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Das lateinische und das deutsche Verzeichniß der Vorlesungen der hiesigen Universität für das Sommer⸗Semester 1861, welche am 15. April beginnen, ist von heute bei dem Kastellan und Pedell Rieß im “ ersteres für Sil⸗ bergroschen zu haben. “ “ 8 Berlin, den 4. März 1861. 81— Der Rektor der Universität. sFeeen. “
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Verfügung vom 6. Dezember 1860 — betreffend
nach den Straf⸗ und Besserungs⸗Anstalten behufs Abbüßung der Nachhaft zu transportirenden
Allg. Verfügung vom 3. März 1857 (Staats⸗Anzeiger Nr. 75, S. 565).
In der anliegenden Vorstellung vom 12. v. M. beschwert sich die Landesdeputation des Markgrafthums Niederlausitz darüber, daß hinsichtlich der aus den Gerichts⸗Gefängnissen nach der Straf⸗ und Besserungs⸗Anstalt in N. behufs Abbüßung der Nachhaft zu transportirenden Landstreicher, Bettler u. s. w. für die zum Trans⸗ port nöthigen Kleidungsstücke von den Polizeibehörden unverhält⸗ nißmäßig hohe Kosten verwendet und bei dem Landarmen⸗Fonds der Niederlausitz zur Erstattung liquidirt würden.
Anscheinend ist diese Beschwerde nicht unbegründet und die Veranlassung dazu in einer nicht richtigen Anwendung der be⸗ stehenden Vorschriften in dem dortigen Bezirk zu finden.
Denn, wenn auch nach dem §. 12. der General⸗Transport⸗ Instruction vom 16. September 1816 zu den Transportkosten die Bekleidungskosten gehören, so verweist doch, wie die Landes⸗ Deputation mit Recht hervorhebt, der §. 12 auf den §. 17 a. a. O., wonach 8 die abliefernde Behörde vor dem Transport dafüͤr sorgen muß, daß der Transportande, so weit es zur Sicherung gegen die Kälte und zur Vorbeugung eines öffentlichen Aergernisses erfor⸗ derlich ist, nothdürftig, jedoch möglichst wohlfeil, bekleidet werde.
„Nach dieser Bestimmung haben also in den oben erwähnten Fällen die Gerichtsbehörden für die nothdürftige Bekleidung der Transportanden zu sorgen; und keineswegs im Widerspruch hier⸗ mit steht es, wenn in der allgemeinen Verfügung des Herrn Justiz⸗ b vee welche die Königliche Regierung Erlaß vom 10. August 1858 ) ingewie Nh argertvee hen-. gust 1858 zur Nachachtung hingewiesen daß den Gerichtsbehörden in Beziehung auf die Bekleidung sol⸗ cher Transportanden keine Reas. Verpflichtung obliege, 1” 8
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für zu sorgen, daß der zu Entlassende so gekleidet sei, wie dies bei der Entlassung der Gefangenen nach verbüßter Strafe über⸗ haupt nach allgemeinen Grundsäͤtzen erforderlich ist.
Ueberdies wird die fortdauernde Gültigkeit des §. 17 der Ge⸗ neral⸗Transport⸗Instruction in dem mit dem Bericht der König⸗
lichen Regierung vom 18. Mai 1858 eingereichten Schreiben des
dortigen Königlichen Appellationsgerichts vom 19. Februar 1858
ausdrücklich anerkannt und eine besondere Hinweisung der Unter⸗
gerichte auf diese Vorschrift nur deshalb abgelehnt, weil vorauszu⸗ setzen, daß sie ohnedies stets befolgt sei.
Werden aber diese Vorschriften gehörig beachtet, so dürfte an⸗ zunehmen sein, daß weitere Kosten fuͤr die Bekleidung der Trans⸗ portanden überhaupt nur ausnahmsweise entstehen können, da die bei der Entlassung aus den gerichtlichen Gefängnissen zu verabfol⸗ genden Kleidungsstücke in der Regel auch für den Transport aus⸗ reichen werden. Wenn daher Kosten dieser Art in der That in
1 Maße dem Landarmenfonds der Niederlausitz auferlegt
ind, so giebt dies den Beweis, daß von den Polizeibehörden nicht vorschriftsmäßig verfahren wird, sei es, daß sie die Transportanden von den Gerichtsbehörden ohne die bestimmungsmäßige Bekleidung übernehmen oder daß sie überflüssiger Weise weitere Kleidungsstücke anschaffen.
Die Veranlassung zu einem solchen Verfahren ist aber an⸗ scheinend wenigstens zum Theil in der. unter den Ankagen befind⸗ lichen, Cirkular⸗Verfuͤgung der Königlichen Regierung vom 11. Ok⸗ tober 1858 zu suchen, indem durch die Fassung derselben die Aus⸗ legung provocirt wird, als waͤren die Gerichtsbehörden von jeder Verpflichtung hinsichtlich der Bekleidung der zu entlassenden Kor⸗ rigenden entbunden und diese Verpflichtung gänzlich auf denjenigen übergegangen, welcher die Transportkosten zu tragen hat; eine Auslegung, die um so leichter zu Mißbräuchen führen mußte, als die Anschaffung der angeblich nothwendigen Kleidungsstücke nicht
auf eigene Kosten der betreffenden Polizeibehörde, sondern auf
fremde Kosten erfolgt.
Die Königliche Regierung veranlasse ich, unter Beruücksichtigung der vorstehend angedeuteten Gesichtspunkte, die Beschwerde der Landes⸗Deputation einer Pruüͤfung zu unterwerfen und derselben entweder durch entsprechende Modifizirung Ihrer Cirkular⸗Verfügung vom 11. Oktober 1858 Abhülfe zu verschaffen oder aber bei ob⸗ waltenden Bedenken und, wenn die Angelegenheit thatsächlich anders sich verhalten sollte, wie oben angenommen, darüber an mich zu berichten. “
Berlin, den 6. Dezember 1860.
Der Minister des Innern. Graf von Schwerin.
An liche
Cirkular⸗Verfügung vom 11. Februar 1861
nebst Zusammenstellung derjenigen Behörden, welche in den, durch den Vertrag wegen Ueber⸗ nahme von Auszuweisenden d. d. Gotha, den 15. Juli 1851 (Gesetz⸗Sammlung Seite 711) vereinig⸗ ten deutschen Bundesstaaten zur Ertheilung der Ehekonsense befugt sind, die von den Angehöri⸗ gen dieser Staaten, um in Preußen die Ehe schließen zu können, nach dem Gesetze vom 13. März 1854 (Gesetz⸗Sammlung Seite 123) bei⸗
Vertrag vom 15. Juli 1851 (Staats⸗Anzeige v.“ 8 8 1— FJb Gesetz bvom 13. März 1854 (Staats⸗Anzeiger Nr. 86 S. 645).
Die Regierungen der bei dem Gothaer Vertrage, über die Verpflichtung. zur Uebernahme von Auszuweisenden, ücn 15. Juli 1851 betheiligten Staaten haben nach Nr. 6 des der Cirkular⸗ Verfügung des Ministeriums des Innern vom 23. April 1859 beigefügten Schlußprotokolls d. d. Eisenach, 29. Juli 1858 sich zu gegenseitigen Mittheilungen darüber verpflichtet, welche Behörden in ihren Skaaten zur Ausstellung der Ehe⸗Konsense (Trauscheine) befugt oder zur Ausstellung der an deren Stelle tretenden Be⸗ schem (ongen angesh cer sind.
„Nachdem die desfallsigen Erklärungen nunmehr von fast sämmt⸗ lichen Staatsregierungen abgegeben 1Ge gah nea wir der Königlichen Regierung in der Anlage (a.) eine Zusammen⸗ stellung derselben zur Kenntnißnahme und mit dem Auftrage, deren Mittheilung an die Pfarrer und die betreffenden Behörden unter
8 “
Der Minister der geistlichen,
6 bar untergeordneten Stadt⸗Magisträte zu Ingolstadt,
Bezugnahme auf das Gesetz vom 13. März 1854 durch das dor⸗
tige Amtsblatt zu veranlassen. “ 1“] Berhn, den 11. Februar 1893 505. EOI11“*“* Der Minister des Innern. Unterrichts⸗ und Medizinall Graf von Schwerin. Angelegenheiten. önug von 8— 2. mann⸗Hollweg. “ * 8 sämmtliche Knigliche Regierungen.
Abschrift vorstehenden Erlasses und der Anlage desselben er⸗ haͤlt das Königliche Polizei⸗Präsidium zur Kenntnißnahme. Berlin, den 11. Februar 1861.
Der Minister der geistlichen, Der Minister des Innern. UInterrichts⸗ und Medizinall Graf von Schwerin. Angelegenheiten. 1111.“*“ von Basbtmanne⸗Hollmeg . s “ haß Königliche Polizei⸗Präsidin d selbt Se ssryhse.
In Preußen ist die Befugniß der Inländer zur Eingehung einer Ehe von der Zustimmung einer Verwaltungs⸗Behörde nicht abhängig gemacht.
Dagegen sind komp scheine
1A13“ Königreiche Bayern:
die Distrikts⸗Polizei⸗Behörden, nämlich:
az”) in den rechtsrheinischen Regierungs⸗Bezirken die Königliche Polizei⸗ 1b Direktion zu München, so wie die einer Kreis⸗Regierung unmittel⸗ München, Passau, Straubing, Amberg, Regensburg, Bayreuth, 8 Ansbach, Dünkelsbühl, Eichstädt, Erlangen, Fürth, KRKürnberg, Rothenburg, Schwabach, Aschaffenburg, Schweinfurth, Würzburg, Augsburg, Donauwerth, Kaufbegren, Kempten, Lindau, Memmingen, Neuburg und Nördlin gen,
ingleichen die Königlichen Landgerichte
LKandshut, 1 Beamberg, Hof,
) dem Negierungs⸗Bezirke der Pfalz die Königlichen Land⸗Kom⸗ v““
2) im Königreich Sachsen: die sämmtlichen Königlichen Gerichtsämter, so wie die Stadträthe. Die Bescheinigung derselben, daß der Verehelichung eines Sachsen im Aus⸗ lande ein Hinderniß nicht entgegenstehe, bedürfen behufs ihrer Gültigkeit der Legalisation seitens der betreffenden Königlichen Kreis⸗Direction;
. 3) im Königreich Hannover: 1 die Obrigkeiten (unteren Verwaltungsbehörden). Diese Obrigkeiten sind in den Stadtgemeinden, auf welche die revidirte Städteordnung vom 24. Juni 1858 Anwendung findet, den s. g. selbstständigen Städten, die Ma⸗ gisträte, in den Landgemeinden, einschließlich derjenigen Städte und Flecken, auf welche das vorbezeichnete Gesetz keine Anwendung findet, die König⸗ lichen Aemter.
An die Stelle der Letzteren treten im Bezirke des Herzogthums Arem⸗ berg die Standesherrlichen Herzeglich Arembergschen Aemter, im Bezirke des Landes Hadeln die Kirchspielsgerichte.
Die selbstständigen Städte des Königreiches sind gegenwärtig fol⸗ gende, nämlich im Bezirke t
1) der Landdrostei zu Hannover: Hannover, Hammeln, Eldagsen, Mün⸗ den, Pattensen, Bodenwerder, Neustadt am Rübenberge, Wunstorf und Nimburg;
der Landdrostei zu Hildesheim: Hildesheim, Goslar, Peine, Göt⸗
tingen, Maringen, Münden, Northeim, Einbeck, Osterode und Duder⸗
stadt;
der Landdrostei zu Lüneburg: Lüneburg, Celle, Harburg, Uelzen,
Wirsen an der Luhe, Burgdorf, Gifhorn, Lüchow und Dannenberg;
der Landdrostei zu Stade: Stade, Verden, Buxtehude, Otterndorf
und Bremervörde;
der Landdrostei zu Osnabrück: Osnabrüͤck, Quackenbrück, Melle und
Lingen;
6) ber Landbrostet zu Aurich: Aurich, Emden, Leer, Norden und Esens; 1) der Berghauptmannschaft zu Clausthal: Clausthal;
4) im Königreich Württemberg: 9 die Königlichen Oberämter, so wie die Königliche Stadt⸗Direction zu Stuttgart; 94 5) im Kurfürstentthum Hessen:
die Regierungs⸗Kommissionen, die Polizei⸗Directionen und die Landraths⸗ )
6) im Großherzogthum asva
die Bezirks⸗Verwaltungsbehörden (Stadt⸗, Ober⸗ und Bezirks⸗Aemter); 7) im Großherzogthum Hesse:n: die Großherzoglichen Kreisämter. Da übrigens nach der für die Provinz Rheinhessen bestehenden Gesetzgebung bei Verehelichungen kein Heiraths⸗ Konsens erforderlich ist, während dies in den beiden anderen Großherzog⸗ lichen Provinzen der Fall ist, so werden eigentliche Heiraths⸗ Konsense durch die Großherzoglichen Kreisämter der Provinz Rheinhessen nicht aus⸗ gestellt, sondern nur Bescheinigungen, daß es nach dortiger Gesetzgebung zur Abschließung einer Ehe der obrigkeitlichen Genehmigung nicht bedürfe, und daß daher insoweit der Verehelichung des Extrahenten ein Bedenken nicht entgegenstehe.
8) im Großherzogthum Oldenburg: v1“
. ¹1) im Großherzogthum Oldenburg die Großherzoglichen Aemter und
ddie Magistrate der Städte Oldenburg, Jever und Varel; 2) im Fürstenthum Lübeck: die Großherzoglichen Aemer und der Ma⸗ gistrat der Stadt Eutin; “ 8
k) in Fürstenthum
* 3) im Fürstenthum Birkenfeld: die Großherzogliche Regierung; 9) im Großherzogthum Sachsen⸗Weimar: die Gemeinde⸗Vorstände;
10) im Großherzogthum Mecklenburg⸗Schwerin:
a) in den Städten und deren Kämmereigütern: die Magistrate;
b) im Flecken Ludwigslust: das dortige Gericht; “ e) in den Dominial⸗Ortschaften mit Einschluß der Domanial⸗Flecken: die Großberzoglichen Aemter; in den ritterschaftlichen Gütern und Flecken: die Gutsbesitzer, be⸗ ziehungsweise deren Mandatare; in den Gütern der drei Landesklöster Dobertin, Malchow und Rübnitz: die Klosterämter; 8† 11) im Großherzogthum Mecklenburg⸗Strelitz: 8 in den Städten und für deren Kämmereigüter: die Stadt⸗Magisträte; in den Domanial⸗Ortschaften, so wie in den Flecken Mirow und Feldberg: die Großherzoglichen Aemter; in den Großherzoglichen Kabinetsgütern: das Großherzogliche Ka⸗ binetsamt zu Neu Strelitz; in den ritterschaftlichen Gütern: die Gutsherrschaften resp. deren Mandatare; in den Kirchen⸗Oekonomie⸗Gütern zu Neu⸗Brandenburg und Fried⸗ land: die dortigen Kirchen⸗Oekonomieen; Ratzeburg: die Großherzogliche Landvoigtei zu Schönberg; 12) im Großherzogthum Luxemburg: sind die Bescheinigungen, zufolge welcher luxemburgische Unterthanen zu ihrer gültigen Verheirathung im Auslande einer Erlaubniß ihrer Heimaths⸗ Behörden nicht bedürfen, von den Bürgermeistern der Gemeinden zu er⸗ theilen; angeg 8 13) im Herzogthum VBVraunschweig die Stadt⸗Magisträte und die Herzoglichen Kreis⸗Directionen; 14) im Herzogthum Nassauu;— 1 die Herzoglichen Aemter; ““ 15) im Herzogthum Sachsen⸗Altenburg: sämmtliche zur Ausstellung von Heimathsscheinen berufene Heimaths⸗Be⸗ hörden (Gerichts⸗Aemter, delegirte Aktuariate, Stadträthe), deren Trau⸗ scheine jedoch, wie die Heimathsscheine, zu ihrer Gültigkeit noch der Be⸗ glaubigung der Herzoglichen Landesregierung bedürfen; 16) im Herzogthum Sachsen⸗Coburg⸗Gotha 1) im Herzogthum Gotha: die Gemeinde⸗Vorstände, Z 2) im Herzogthum Coburg: das Landraths⸗Amt zu Coburg, das Justiz⸗ Amt zu Königsberg, die Magisträte zu Coburg, Neustadt und Rodach, so wie der Stadtrath in Königsberg; 17) im Herzogthum Sachsen⸗Meiningen: die Herzoglichen Verwaltungs⸗Aemter, die Magistrate der Städte Meinin⸗ gen, Salzusgen, Hildburghausen, Eisfeld, Sonneberg, Saalfeld, Pößneck und die Bürgermeister⸗Aemter Wasungen, Nömhild, Themar, Heldburg, Unnerstäadt, Schalkau, Gräfenthal, Lehesten, Camburg und der Stadtrath zu Crannichfeld; * 18) im Herzogthum Anhalt⸗Bernburg; die Herzoglichen Kreis⸗Aemter zu Bernburg, Ballenstedt und Coswig; 19) im Fürstenthum Schwarzburg⸗Rudolstadt: die Gemeinde⸗Behörden sowohl in den Städten, wie in den länblichen 20) im Fürstenthum Schwarzburg⸗Sondershausen: die Fürstlichen Landräthe; “ 21) im Fürstenthum Reuß älterer Linie: “ für die Städte die Stadträthe; für das platte Land die betreffenden Ge⸗ richts⸗Behörden; in Ansehung der Fürstlichen Beamten: die Fürstliche Landesregierung, und der Geistlichen und Lehrer: das Fürstliche Konfisto⸗ rium;
ö.“
22) im Fürstenthum Reuß jüngerer Linie: die Fürstliche Regierung zu Gera; ö6 23) im Fürstenthum Waldeck: die Fürstlichen Kreisräthe; “ 24) im Fürstenthum Schaumburg⸗Lippe: die Fürstliche Negierung; 25) im Fürstenthum Lippe: 1) in den Städten, so wie in dem Flecken Schwalenberg: die Magisträte, 2) auf dem Lande: die Aemter; “ 26) im Landgrafthum Hessen⸗Homburg: 8282 die Bürgermeister der fünf Bürgermeistereien als Civilstands⸗Beamte; 27) in der freien Stadt Lübeck;: 9 1) für die Stadt Lübeck und deren Vorstädte: die Kanzlei der freien Hansestadt Lübeck (Staats⸗Kanzlei); 2) für das Städtchen Travemünde und die zum Amtsbezirke gehörigen Dorfschaften: das Amt Trabemünde; 3) für die übrigen Landbezirke: das Landamt: 4) für das den freien Städten Lübeck und Hamburg gemeinschaftliche Amt Bergedorf: das dortige Amt; 1““ 28) in der freien Stadt Frankfurt: HH. r
für die Stadt: die Stadt⸗Kanzlei, für die Landgemeinden: das Landverwal⸗
tungs⸗Amt; 29) in der freien Stadt Bremen:
der Polizei⸗Direktor der Stadt Bremen, die Landherren des Gebiets am rechten und am linken Weser Ufer und die Aemter Vegesack und Bremer⸗ 1 30) in der freien Stadt Hamburg: 8 W die Wedde⸗Behörde für die Stadt, die Patronate der beiden Vorstädte St. Pauli und St. Georg, die beiden Landberrenschaften der Gebiete der Marsch und der Geestlande und das Amt Nitzebüttel.
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