bieten Unserer getreuen holsteinischen Ständeversammlung Unsere Huld und Gnade.
Wie solches bereits in Unserem Allerhöchsten Patente vom 23. Sep⸗ tember 1859, enthaltend einige interimistische Bestimmungen zur Sicherung der Interessen des Herzogthums Holstein bei Behandlung gemeinschaft⸗ licher Angelegenheiten, ausgesprochen worden, haben Wir in dem aller⸗ unterthänigsten Bedenken, welches Unsere getreue Ständeversammlung des Herzogthums Holstein unter dem 11. März s. J. über die Vorlagen ab⸗ gegeben hatte, welche Wir zur Ergänzung der Verfassung des Herzog⸗ thums Holstein erforderlich erachteten, und wodurch der Provinzial⸗ Ständeversammlung Gelegenheit gegeben worden, ihre Wünsche und An⸗ träge über die verfassungsmäßige Stellung des Herzogthums Holstein in Unserer Gesammtmonarchie auf der durch die Allerhöchste Bekannt⸗ machung vom 28. Januar 1852 gegebenen Grundlage vorzubringen, solche Vorschläge nicht finden können, welche geeignet wären, einer ver⸗ fassungsmäßigen Neuordnung in der angegebenen Beziehung zum Grunde gelegt und von Uns demnächst Allerhöchst sanctionirt zu werden. Denn wenn Wir auch nicht den Ernst und die Sorfalt verkennen, womit sich die Versammlung der ihr damals gestellten Aufgabe unterzog, und die Lösung derselben auf der vorgezeichneten Grundlage herbeizuführen suchte, hat Uns doch die Prüfung des von ihr allerunterthänigst eingereichten „Entwurfs zu einem gemeinschaftlichen Verfassungsgesetz für die däͤnische Monarchie zu der Ueberzeugung führen müssen, daß die darin enthaltenen Bestimmungen, namentlich aber der Hauptantrag über die Behandlung der gemeinschaft⸗ lichen Angelegenheiten in vier getrennten Versammlungen, einerseits mit der obenerwähnten Bekanntmachung im Widerspruche stehen, in ihrer prakrischen Anwendung jede regelmäßige Regierung unmöglich machen müßten. Indem Wir also die Fesfnüne aufzugeben Uns gezwun⸗ gen sahen, auf der von Unserer getreuen Ständeversammlung solcher⸗ gestalt dargebotenen Grundlage zu einer befriedigenden Reuordnung der Verfassungsverhältnisse in Unserer Monarchie zu gelangen, fanden Wir Uns aus landesväterlicher Fürsorge veranlaßt, für die Zeit, welche, wie
zu besorgen stand, jedenfalls noch bis zur Erreichung jenes Zieles ver⸗ streichen würde, zur Sicherung der Interessen Unseres Herzogthums Holstein wäͤhrend des Zwischenzustandes, die in Unserem obengedachten Allerhöchsten Patent vom 23. September 1859 enthaltenen Bestimmungen zu treffen. Gleichzeitig aber gaben Wir Unseren Allergnädigsten Willen kund, daß auch ferner auf einen verfassungsmäßigen Wiederanschluß Unseres Herzogthums Holstein an die nicht zum Deutschen Bunde gehö⸗ rigen Theile Unserer Monarchie hingearbeitet werde. In Ueberein⸗ stimmung hiermit gaben Wir beim Bundestage die Absicht zu erkennen, Deputirte für Holstein mit Repräsentanten für die übrigen Theile der Monarchie zu einer Verhandlung über die zweckmäßige Ordnung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten zusammentreten zu lassen. Nachdem Wir die Ueberzeugung hatten gewinnen müssen, daß eine Einigung mit dem Bundestage über die Art und Weise, in der die fragliche Maßregel zur Ausführung zu bringen sei, nicht zu erwarten war, mußte freilich jener Plan, für welchen unter solchen Umständen kein günstiger Erfolg zu erwarten stand, wieder aufgegeben werden. Bei Mittheilung der hier⸗ auf bezüglichen Erklärung beim Bundestage ließen Wir jedoch durch Un⸗ seren Bundestagsgesandten zugleich die Absicht Unserer Negierung kund⸗ geben, dessenungeachtet ibre Bestrebungen, eine gemeinschaftliche Verfassung zu Stande zu bringen, nicht aufgeben, vielmehr darauf Bedacht nehmen u wollen, nach Beendigung der zu Ende des vorigen Jahres vorzuneh⸗ menden Wahlen zur holsteinischen Ständedersammlung mit der neuerwähl⸗ ten Versammlung über den Entwurf einer neuen gemeinschaftlichen Ver⸗ assung direkte und unmittelbare Verhandlungen zu eröffnen.
Inzwischen sind seitens des Deutschen Bundes Schritte geschehen, welche nicht ohne Einfluß auf den regelmäßigen Gang der obigen An⸗ gelegenheiten bleiben konnten. Durch Bundesbeschluß vom 8. März v. J. ist das Verlangen gestellt worden, daß während des Zwischenzustandes, bis zur Zustandebringung einer gemeinschaftlichen Verfassung, alle Ge⸗ setzvorlagen, welche dem Reichsrathe zugehen, um in Holstein Gültigkeit zu erlangen, auch den Ständen dieses Herzogthums vorgelegt und kein Gesetz über gemeinschaftliche Angelegenheiten, namentlich auch in Finanz⸗ sachen für das Herzogthnm erlassen werde, wenn es nicht die Zustim⸗ mung der Ständebersammlung erhalten habe; — und durch weiteren Be⸗ schluß vom 7. Februar d. J. hat der Bundestag, für den Fall, daß der obigen Forderung nicht binnen der gestellten Frist entsprochen werde, Uns eine Bundes⸗Execution angedroht. Unter diesen Umständen haben Wir es nicht für angemessen erachten können, der Versammlung einen neuen vollständigen Entwurf zu einer gemeinschaftlichen Verfassung vorlegen zu lassen. Abgesehen nämlich von den Schwierigkeiten, welche sich überhaupt der Behandlung dieser Angelegenheit bisher entgegengestellt haben, und welche durch die seitens der Ständebersammlung in ihrer vorigen Diät gestellten-Anträge nicht vermindert worden sind, scheint namentlich der gegenwärtige Augenblick unter den gegebenen Verhältnissen wenig dazu Fin 8 8. Ferlich nt Ruhe und Unbefangenheit zu
fen, welche erforderlich sind, um der Hoffnunc 1 ünsti Erfofg ound zu oßsen⸗ boffnung auf einen günstigen 1 Nichtsdestoweniger wünschen Wir in der oben angegebenen Richtung einen vorbereitenden Schritt zu thun, durch welchen eine definitive Lösung der Verfassungsfrage herbeigeführt werden könnte.
Von der auf allgemeine Erfahrung gestützten Annahme ausgehend, daß die Theilung der Gesammtvertretung der Monarchie in zwei Kam⸗ mern wohl geeignet sein werde, einerseits die gegen die bestehende Reprä⸗ sentationsform gehegten Bedenklichkeiten zu beseitigen, andererseits der ganzen Institution eine gedeihlichere Entwickelung zu sichern, haben Wir 2r meüceethr Fas ehs 15 die Versammlung zu einer Aeuße⸗
Einführung einer derartigen Organisation zu airs . zu “ wete, Sess Kesgegstn. b ur as gedachte Verfassungsgesetz gestiftete Reichsrath in 29 Ugeer. getheilt, die erste eungsges wenigstens 9ce⸗ Uns K reiem Ermessen auf Lebenszeit gewählten Mitgliedern, die zweite 60 zur Hälfte mittelbar, zur Hälfte unmittelbar, nach den
— andererseits
bisherigen Regeln, jedoch nur auf 6 Jahre gewählten
gebildet, und demnaͤchst alle Gesetze in gemeinschaftlichen Angelegen⸗
heiten beiden Kammern zur Beschlußnahme vorgelegt würden. Bei der weiteren Durchführung dieser Veränderung würden Wir zugleich darauf bedacht sein, die eventuelle neue Gesammtvertretung mit erweiterten constitutionellen Gerechtsamen auszurüsten. Wir würden daher dem jetzt bestehenden Reichsrathe, bei Vorlage der in Gemäßheit des oben auf⸗ gestellten Zweikammersystems in der gemeinschaftlichen Verfassung vor⸗ zunehmenden Modificationen zur Beschlußnahme, Vorschläge machen machen, namentlich dahin zielend, den jetzt geltenden Census für die un⸗
beiden Kammern des neu zu bildenden Reichsraths das Recht der Ge⸗ setzesinitiative beizulegen. Nach geschehener Vorlage des g Ver⸗ fassungsgesetzes an den bestehenden Reichsrath und erfolgter Genehmigung seitens des letzteren, würden Wir demnaͤchst dasselbe ebenfalls Unserer ge⸗ treuen Ständeversammlung zur Beschlußnahme vorlegen lassen, und auf diese Weise die Verfassungs⸗Angelegenheit zum Abschluß führen.
Unabhaängig jedoch von der obigen Vorlage haben Wir darauf Be⸗ dacht nehmen müssen, eine neue Ordnung der Verhältnisse während des Zwischenzustandes zuwege zu bringen. 8
Da es Uns aber unthunlich hat erscheinen müssen, der im Bundes⸗ beschlusse vom 8. März v. J. enthaltenen Forderung Folge zu geben, haben Wir einen Entwurf eines Gesetzes, betreffend die provisorische Stellung des Herzogthums Holstein hinsichtlich der gemeinschaftlichen An⸗ gelegenheiten der Monarchie ausarbeiten lassen und Unsern Commissair beauftragt, denselben der Versammlung vorzulegen. Wir verweisen rück⸗ sichtlich der Bestimmungen dieses Entwurfs auf die denselben begleitenden Motive und geben Uns der Hoffnung hin, daß Unsere getreuen Stände in dieser Vorkage den Beweis Unserer Bereitwilligkeit finden werden, die
lichst zu föͤrdern. Durch das fragliche Probisorium würde der Stände⸗ versammlung eine erhöhte Sicherheit für die Wahrung der Interessen des Herzogthums und durch die dergestalt erweiterte Autonomie ein wesent⸗ licher Antheil an der beschließenden Befugniß in den gemeinschaftlichen Angelegenbeiten der Monarchie eingeräumt sein.
Endlich baben Wir beschlossen, Unseren getreuen Ständen aufs neue den Entwurf eines Verfassungsgesetzes für die besonderen Angelegenheiten des Herzogthums Holstein vorlegen zu lassen. Es gereicht Uns zur be⸗ sonderen Befriedigung, daß bei Abfassung desselben in umfassender Weise auf die in dem 1 obengedachten ständischen Verfassungsentwurf enthaltenen Antraͤge hat Rücksicht genommen werden können. Der Entwurf in seiner jetzigen Gestalt bietet ein reiches Maß bürgerlicher Freiheit, so wie Wir es stets allen Unseren geliebten Unterthanen gewünscht, und, soweit es die Verhältnisse zuließen, auch gewaͤhrt haben.
In Betreff der übrigen von der Ständeversammlung in ihrer vori⸗ gen Diät beschlossenen allerunthänigsten Anträͤge und unterstützten Petitio⸗ nen behalten Wir Uns eine fernere Allerhöchste Eröffnung vor.
Wir bleiben Unseren getreuen Provinzialständen in Gnaden gewogen.
Urkundlich unter Unserem Königlichen Handzeichen und vorgedrucktem
Insiegel. Gegeben auf Unserem Schlosse Christiansborg, den 2. März 1861. “ Frederik R. “ 8
ESachsen. Gotha, 7. März.
im Höchsten Auftrage durch den Ministerial⸗Rath Brückner der hiesige Sonderlandtag eröffnet. Es wurden zunächst die ein⸗ zelnen Kommissionen resp. Kommissionsmitglieder bezüglich der erforderlichen Prüfung der betreffenden Wahlakten durch das Loos bestimmt.
Beaden. Kehl, 27. Februar. Aus S traßburg verlautet die verbuͤrgte Nachricht, daß von Paris Befehl eingelaufen sei, die Säͤle und uͤbrigen Gelasse im Kaiserlichen Palast in Straßburg bis Ende Aprils auf das Prächtigste herstellen zu lassen, und daß der Kaiser gesonnen sei, die Stadt Straßburg wie auch Kehl bei den Bahneroͤffnu ngs-Feierlichkeiten in Begleitung seiner Ge⸗ mahlin und des Kaiserlichen Prinzen zu besuchen. (Bad. L.⸗Z.)
Bayern. München, 5. März. Man liest in der „N. M. Ztg.“: „Wie uns heute von vollkommen verläßlicher Seite mitge⸗ theilt wird, sind die Nachrichten der französischen und Wiener Blätter, als beabsichtigten Ihre Majestäten der König und die Königin von Neapel von Rom über Triest nach Deutschland zu gehen, irrig. So viel uns bekannt, werden Ihre Majestäten so lange als dies nur möglich in Rom ihren Aufenthalt nehmen, was jedoch einen kurzen Besuch derselben in München nicht aus⸗ schließt. Fürst Petrulla, der neapolitanische Gesandte in Wien, begiebt sich dieser Tage in besonderer Mission nach Paris.“
1 Speyer, 5. März. “ General⸗Synode fuhr in ihrer heutigen Sitzung mit der Berathung der Propositionen, die Einführung des neuen Gesangbuchs betreffend, fort. Zur Verhandlung kamen die §§. 6 und 7 des Ausschuß⸗Gutachtens. §. 6 wurde mit einem Amendement des Dekans Moschel angenom⸗ men und lautet nun: „In denjenigen Gemeinden, in welchen das neue Gesangbuch durch Beschluß des Presbyteriums eingeführt wurde und bisher in thatsächlichem Gebrauche war, ist der Gebrauch desselben auch fernerhin aufrecht zu erhalten. Den Kirchenbehörden wird jedoch die Ermächti⸗ gung ertheilt, in solchen Gemeinden, in welchen das neue Gesangbuch bei einem bedentenden Theile von Kirchengenossen noch Widerstand findet, solche Maßregeln zu treffen, durch
Am heutigen Tage wurde
welche auch den letzteren ihre kirchliche Erbauung noch möglich ge⸗
macht werde.“ „7) In den Mitgliedern
mittelbaren Wahlen zum Reichsrathe auf die Hälfte herabzusetzen und den
Wohlfahrt Unseres Herzogthums Holstein auch in dieser Beziehung mög⸗
Naaslöff.
übrigen Gemeinden soll es bei dem Fortgebrauche des alten Gesangbuches, respective dem gemeinschaft⸗ lichen Gebrauche des alten und neuen so lange verbleiben. bis das neue Gesangbuch sich Eingang, respective ausschließlichen Ge⸗ brauch, verschafft hat. So lange das alte irgendwie in kirchlichem Gebrauche bleibt, sind natürlich auch die alten Melodien in Schu⸗ len und Kirchen beizubehalten.“ Mit großer Majorität angenom⸗ men. Der achte Artikel wurde vom Ausschuß nach längerer De⸗ batte zurückgezogen. — Die General⸗Synode ist bis nächsten Sonn⸗ tag, an welchem der feierliche Schlußgottesdienst stattfinden wird, verlängert worden.
Oesterreich. Wien, 7. März. Die „Wiener Zeitung“ veröffentlicht in ihrem amtlichen Theile das nachstehende (bereits telegraphisch erwähnte) Auerhöchste Handschreiben: 1
Lieber Ritter v. Schmerling! Um der serbischen Bevölkerung des bestandenen serbisch⸗banater Verwaltungsgebietes Gelegenheit zu geben, ihre Wünsche in Bezug auf verbürgte Aufrechthaltung ihrer seit alters⸗ her bestehenden Privilegien und gesetzlichen Exemtionen, vorzüglich aber ihrer Nationalität und Sprache aussprechen und die in dieser Beziehung von ihr anläßlich der Reinkorporirung der serbischen Wojwodschaft in das Königreich Ungarn für nöthig erachteten Bedingungen und Garantie Anträge bestimmt formuliren zu können, finde Ich auf Ansuchen des Patriarchen Rajacic zu bewilligen, daß ein serbischer National⸗Kongreß aus der serbischen Bevölkerung des bestandenen serbisch⸗banater Ver⸗ waltungsgebietes in Karkowitz unter dem Vorsitze des Patriarchen Najacic abgehalten werde. Dieser Kongreß, zu welchem Ich einen Kaiserlichen Commissair, wegen dessen Benennung Sie im Einvernehmen mit Meinem Königlich ungarischen Hofkanzler Mir, so wie wegen der demselben zu ertheilenden Instruction, den Antrag zu erstatten haben, absenden werde, wird mit möglichster Beschleunigung zusammenzutreten, sich in seinen jedenfalls noch vor Eröffnung des Land⸗ tages Meines Königreichs Ungarn zu beendenden Berathungen lediglich auf den oben bezeichneten Gegenstand zu beschräͤnken und das Resultat derselben sowohl Ihnen als Meinen Königlich ungarischen Hofkanzler vor⸗ zulegen haben. — Der Kongreß wird ausschließlich nur von Deputirten des geistlichen und weltlichen Standes serbischer Nationalitäͤt aus dem ge⸗ sammten Territorium des aufgelösten serbisch⸗banater Verwaltungsgebietes, daher sowohl aus den zu Meinem Königreiche Ungarn geschlagenen Ko⸗ mitaten, als auch aus den dem Königreiche Slawonien einverleibten Be⸗ zirken Illk und Numa zu beschicken sein, wobei Ich jedoch das Recht der griechisch nicht⸗unirten Bevölkerung in den übrigen Theilen Meiner Königreiche Ungarn und Slawonien, dann in den Königreichen Kroatien und Dalmatien, in dem Großfürstenthume Siebenbürgen und dem Her⸗ zogthume Bukowina, endlich in der Militairgrenze, auf den für Kirchen⸗ und Schul Augelegenheiten allgemein abzuhaltenden National⸗ Kongressen sich durch Vertreter des geistlichen und beziehungsweise auch des Civil⸗ und Militairstandes vertreten zu lassen, ausdrücklich gewahrt wissen will. Ueber die Art der Berufung dieses ausnahmsweisen Kongresses, über die Zahl der Mitglieder, die Vertheilung derselben und die Wahl⸗ modalitäten ist Patriarch Rajacic einzuladen, sowohl an Sie, als auch an Meinen Königlich ungarischen Hofkanzler mit möglichster Beschleunigung den Antrag zu erstatten, welchen Sie Mir im gegenseitigen Einvernehmen gutachtlich vorzulegen haben. — Von dieser Verfügung setze Ich gleich⸗ zeitig Meinen Kriegs⸗Ministex, den Königlich ungarischen Hofkanzler, dann den Präfidenten des provisorischen kroatisch⸗slawonischen Hof⸗Dikasteriums in Kenntniß. Wien, 5. März 1861. Franz Joseph m. p. .
Das Präsidium der Finanz⸗Landes⸗Direction in
Preßburg hat eine Kundmachung vom 9. Februar d. J. in
deutscher, ungarischer und slavischer Sprache erlassen. Die Finanz⸗ behörde verkündigt darin, um die in einigen Gemeinden des finan⸗ ziellen Verwaltungsgebietes herrschende irrthümliche Ansicht zu be⸗ richtigen, daß durch das Kaiserliche Diplom vom 20. Oktober 1860 die Verpflichtung zur Bezahlung der landesfürstlichen Steuern und Abgaben aufgehoben worden sei und in Folge dessen die Bezah⸗ lung der gedachten Steuern und Abgaben an die zur Einhebung derselben bestimmten Kassen und Aemter von Seite der Finanz⸗ verwaltung nicht gefordert werden könne, finde sie sich zu der Er⸗ klärung veranlaßt, daß durch das Kaiserliche Diplom vom 20. Oktober 1860 weder die bisherigen Steuergesetze, noch die zur Handhabung derselben bestellten Finanzbehörden und Finanzorgane außer Wirksamkeit gefetzt worden sind, und die Verpflichtung von Seite der Gemeinden und einzelnen Steuerpflichtigen zur Bezah⸗ lung der direkten Steuern und indirekten Abgaben nach wie vor zu Kraft besteht. 8
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8 London, 6. März. Oberhaus. Der
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11“ Großbritannien und Irland. Parlamentsberhandlungen vom 5. März. Lord⸗Kanzler bringt eine Bill, welche die Gerichtsbarkeit des Admi⸗ ralitäts⸗Tribunals erweitert, zur 2. Lesung. Eine durch diese Bill einzu⸗
führende Verbesserung bestehe darin, daß dem Admiralitätsgericht die Be⸗ fugniß zu Theil wird, Bergelohn (salvage) für die Rettung von Menschen⸗ leben zuzuerkennen. Bisher hat nur die Rettung von Schiffen und schwim⸗ mendem Eigenthum einen gesetzlichen Anspruch auf Lohn begründen können.
Unterhaus. Lord J. Russell erklärt auf eine Anfrage von Mr. White, daß Ibrer Majestät Regierung am 5. Februar durch den öster⸗ reichischen Botschafter auf die Fabrication von Kossuthnoten in England aufmerksam gemacht wurde. Die Kronjuristen, die sofort zu Rathe gezogen wurden, gaben ein ziemlich umfangreiches Gutachten ab, dahin lautend, daß es kaum möglich wäre, ein schuldigsprechendes Verdikt zu erlangen, obwohl sie dafür hielten, daß die Anferligung jener Noten
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den englischen Gesetzen zuwiderlaufe. In Folge dieses Rathes der Kron⸗ juristen schrieb er dem Botschafter Oesterreichs in London, daß Ihrer Majestät Regierung sich außer Stande sehe, irgend welche Schritte in der Sache zu thun. Der österreichische Botschafter sagte darauf, daß Ihrer Maäajestät Regierung ihm hoffentlich das Recht zuge⸗ stehen werde, selber die ihm passend erscheinenden Schritte zu thun, und er (Lord Russell) erwiderte, daß ihm dies vollkommen frei stehe. Sir J. Elpbinstone beantragt einen Sonderausschuß, um die Beschwer⸗ den in der Kriegsflotte einer Untersuchung zu unterziehen. Sir H. Stracey sagt, daß auf der Kriegsflotte allgemeine Unzufriedenheit herrsche; die Beschwerden bezögen sich auf den Sold, die Beförderungs⸗, wie die Pensionirungs⸗Regeln. Auf den Flotten Frankreichs und Ame⸗ rika's sei die Besoldung höher, und Niemand werde vor dem 60. Lebens⸗ jahr gezwungen, seinen Abschied zu nehmen. Er glaube, daß die meisten britischen Flotten⸗Offiziere aus dem Dienst treten würden, wenn sie nicht ihr Patriotismus zurückhielte. Eir J. Paking⸗ ton sucht Walcott's Beschwerden zu entkräften, hält aber eine Untersuchung für zweckmäßig, da die Disziplin auf der Flotte viel zu wünschen lasse. Lord Clarence Paget (Secretair der Admiralität) räumt ein, daß die Offiziere einen höheren Sold verdienten, allein bei ihrer großen Anzahl — zwischen 5000 und 6000 — wäre es ganz un⸗ möglich, für sie zu thun, was Sir J. Elphinstone verlange. Unter diesen Umständen müsse er es beklagen, daß Sir J. Pakington, der selbst den Posten eines ersten Lords der Admiralität bekleidet hat, die Unzufrieden⸗ heit in der Flotte schüre. Es fehle ohne Zweifel nicht an individuellen Beschwerden, aber man müsse den Flottendienst als Ganzes betrachten. Er habe sein Möglichstes gethan, die Stellung der Offiziere zu verbessern. Lord Palmerston sagt, eine Untersuchung würde ergeben, daß der Staat alle Dienstzweige, nicht nur die Flotten⸗Offiziere, sondern auch die Armee⸗ und die Civilbeamten unter Gebühr und Verdienst besolde; aber eine Ge⸗ baltsverbesserung wäre unmöglich, ohne die Staatsausgaben, und folglich die Steuerlast des Volkes, in einem Grade zu vermehren, von welchem das Land keine Ahnung habe. Er empfehle dem Hause, sich nicht blindlings in eine solche Untersachung zu stürzen. Die Motion wird dennoch mit 102 gegen 97 Stimmen angenommen.
Auf einem Meeting sehr einflußreicher und hochgestellter Per⸗ sonen, bei welchem Lord Lyveden präsidirte, und dem außer Lord Palmerston und anderen Kabinetsmitgliedern viele Herren aus beiden Parlamentshäusern, aus der Armee und Flotte beiwohnten, wurde gestern beschlossen, dem hochverdienten General Sir James Autram ein entsprechendes Ehrengeschenk zu überreichen. Das Weitere ist vorerst einem Ausschuß übertragen worden.
„Morning Chronicle“ theilt heute seinen Lesern mit, daß es, von nächster Woche angefangen, in die Reihe der Pennyblätter treten wird, und zwar mit dem Bemerken, diese Ankündigung sei um so nothwendiger, als das Blatt fortan „von allen jenen Ver⸗ bindungen gelöst ist, die in der letzten Zeit seine Haltung bestimmt haben.“ Man schrieb dem Blatt bekanntlich bisher Beziehungen zur französischen Regierung zu. ““ 8 büt beh Frankreich. Paris, 6. März. Der Senat hat gestern die Absätze 4— 10 der Adresse angenommen. Bei Berathung des auf Literatur, Wissenschaft und Kunst bezüglichen Paragraphen erhob sich Baron Chapuys⸗Montlaville gegen „die bedauer⸗ lichen Tendenzen des Feuilleton⸗Romans“ und sprach seine Er⸗ wartung aus, daß Herr von Persigny den von Herrn Billault begonnenen „Kreuzzug gegen diese miserable Literatur“ fortsetzen werde. Herr Billault erwiderte darauf, daß er nur gethan, was das Gesetz ihm vorgeschrieben: Liege in einem solchen Roman eine Verletzung der öffentlichen Sittlic keit und ein Ver⸗ brechen vor, so schreite die Justiz ein; die Verwaltung dagegen dann, wenn einzelne anstößige unpassende Stellen darin vorkommen, und zwar werde zunächst nur die betreffende Redaction gewarnt, was selten erfolglos sei. Was die Theater anlange, auf deren noch weit größere Sittengefährlichkeit Herr von Ladoncette hin⸗ gewiesen, so habe der Staatsminister alle erforderlichen Mittel in der Hand, dem angedeuteten Uebel zu steuern, nämlich Aufmunte⸗ rung der guten Werke, Vorprüfung der schlechten und Einsppuch gegen die Auffuͤhrung. Der siebente Absatz der Adresse, welcher Frankreichs friedfertige Politik belobt, wurde ohne Diskussion an⸗ genommen. Hinter demselben beantragten darauf Pietri, Laity, Cambaceres, de Beaumont, Goulhot und St. Germain folgende Stelle einzuschalten: „Savoyen und die Grafschaft Nizza, Provinzen, welche Frankreich in bösen Tagen verloren, gehören fortan wieder zum Reich kraft eines auf Gerechtigkeit begründeten und durch den Wunsch des Votkes geheiligten Vertrages“. Marquis Boissy fragt, ob England die Annexion bereits genehmigt und für seine Agenten in jenen Provinzen das Exequatur der französischen Regierung nachgesucht habe. Bil⸗ lault erklärt darauf, der Kaiser habe seiner Zeit die Großmächte von der Annexion in Kenntniß gesetzt, die an sich de facto und de jure so klar wie die Sonne sei. Der Pietrische Antrag wird ge⸗ nehmigt und der Satz eingeschaltet. Der Absatz 9 handelt von Syrien. Kardinal Matthieu wünscht zu erfahren, wie die Sache jetzt stehe, ob das Expeditionscorps in Syrien noch bleiben werde oder nicht. Billault erklärt, die Regierung halte es für noch nicht an der Zeit, über eine Frage Aufschluß zu geben, die noch in der Berathung schwebe; die Konferenz müsse nächstens zu⸗ sammentreten und es sei Grund der Hoffnung vorhanden, daß das
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