— 8*
f über⸗ nutzbare Anlegung des Reservefonds bleibt dem Verwaltungsrathe ü — lassen. Zinsen Berden demselben nicht zugeschrieben. Wird der 1S⸗ fonds angegriffen, so wird derselbe durch die sofort wieder eintre 8 8 Einnahme von zehn Prozent des Reingewinns wieder bis zur Föbe har zehn Prozent des Grundkapitals ergänzt. Der Reservefonds e8.— 838 auf besonderen und von der General⸗Versammlung genehmig en ü schlag des Verwaltungsrathes ganz oder theilweise zur Verwendung bmmee chss werden von dem Reingewinn fünf Prozent für den Ver⸗
t .27) abgezogen. 8 “ waltmncs nc Fir⸗ S Podende unter die Aectionaire vertheilt.
— lung der Dividende erfolgt jährlich am zweiten Januar gege 1s 88 e den cagfae gage 5* öee 9 ie Dividenden sind an der Gesellschafts⸗ /H. 1“ welche der Verwaltungsratb noch sonst bestimmen
wird, zu erheben und zahlbar. 1 1 8 E1 Fehebren 8 Gunsten der Gesellschaft, falls sie
innerhalb fünf Jahren von dem bestimmten Zahlungstage nicht erhoben
“
d1“ Schlichtung von Streitigkeiten. 37
6 dem im §. 11 vorgesehenen Falle sollen alle Streitigkeiten de 181 und der Gesellschaft mit Ausschließung des Rechtsweges durch zwei von den Parteien zu erwählende 8Ibeeer geschlichtet werden. Köͤnnen sich diese Parteien über die Wahl des Schiedsrichters nicht einigen, so ernennt jede Partei den ihrigen. Verzögert eine Partei, nachdem ihr in diesem Falle von dem Gegner die Wahl notariell oder gerichtlich angezei t worden ist, die Wahl des ihrigen länger als vier Wochen, so ist der fleißigere Theil zur Ernennung Schiedsrichter berechtigt. 5 1 v schösfe beireh Sühiedsrichter nicht einigen, so ernennt der Direktor des Kreisgerichts zu Sangerhausen oder in dessen Abwesenheit oder Behinderung das älteste der anwesenden Mitglieder des Königlichen Kreisgerichts⸗Kollegiums einen Obmann, dem die Entscheidung zusteht. Gegen den Ausspruch des Schiedsrichters oder des Obmanns findet 2- Rechtsmittel statt, „ ies Fe Micttskett nach §§. 17 .Ti Theil I. der Allgemeinen Gerichtsordnung. “ . E find, ien groß auch ihre Zahl bei der Streitfrage sein mag, verbunden, wenn sie ein und dasselbe Interesse haben, einen einzigen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zu Sangerhausen oder Stot⸗ berg zu bezeichnen, welchem alle prozessualischen Verhandlungen und Ver⸗ fügungen in einem einzigen Exemplare mitgetheilt werden. Geschieht solches nicht, dann erfolgt die Insinuation rechtsgültig auf d tariat der Gerichts⸗Kommission zu Stolberg.
b“
VVon dem Verwaltungsrathe oder von den Actionairen, welche zu⸗ sammen Einhundert Tausend Thaler in Actien besitzen müssen, kann der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft, die Auflösung selbst aber nur in einer besonders dazu berufenen General⸗Versammlung durch mindestens drei Viertel des gesammten Actien⸗Kapitals beschlossen werden. Der des⸗ fallsige Beschluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung. Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den Paragraphen fünf und zwanzig des Gesetzes vom neunten November Achtzehnhundert drei und vierzig be⸗ stimmten Fällen ein und wird nach Maßgabe der in jenen Paragraphen getroffenen gesetzlichen Bestimmungen bewirkt.
Die General⸗Versammlung bestimmt den Modus der Liquidation und die Anzahl der Liquidatoren, sie ernennt letztere und bestimmt ihre Elseenmnn
Verhältniß der G zur Staatsregierung.
Die Königliche Regierung zu Merseburg und diejenigen Regierungen, in deren Bezirken die Gesellschaft gewerbliche Anlagen besitzt, sind befugt, je einen Kommissar zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes für beständig oder für einzelne Fälle zu bestellen. Diese Kommissarien können nicht nur den Verwaltungsrath, die General⸗Versammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammenberufen und ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, Registern und sonstigen Ver⸗ handlungen und Schriftstücken der Gesellschaft, ihren Kassen und Anstal⸗
Die Gesellschaft hat mit Rüapat auf die von ihr betriebenen Unter⸗ nehmungen für die kirchlichen und Schulbedürfnisse der von ihr beschäf⸗ tigten Arbeiter zu sorgen, auch zu den Kosten der Polizei⸗ und Gemeinde⸗ Verwaltung in angemessenem Verhältniß beizutragen und kann, sofern sich dieselbe dieser Verpflichtung entziehen sollte, angehalten werden, für die gedachten Zwecke diejenigen Beiträge zu leisten, welche von der Staats⸗ Regierung nach schließlicher Bestimmung der betreffenden Ressort⸗Minister und des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten für nöthig erachtet werdben. 5 42
Uebergangs⸗Bestimmungen.
Niach Bestimmung der Gründer der Gesellschaft sollen bis zur ordent⸗
lichen General⸗Versammlung im September 1861 den nachstehend benann⸗ ten fieben Personen:
Herrn Banquier A. Salinger, Berlin, Herrn Kaufmann C. Schütze, daselbst, Herrn Kaufmann C. F. Souchay, daselbst Herrn Banquier R. Schreiber, Breslau. Herrn Banquier J. P. Glock daselbst, Herrn Kammerrath Hübl Roßla,
— v111 errn Kaufmann Salfeldt, Nordhausen, die Föcsstate des eee; und dessen Rechte und Verpflich⸗ tungen nach Maßgabe des Statuts zustehen, jedoch mit der Beschränkung, daß dieselben nicht befugt sein sollen, über den Erwerb, Ankauf, Tausch, die Belastung von Grundstücken und Gerechtsamen ohne Genehmigung der General⸗Versammlung Verträge abzuschließen. Erledigt sich vor dem genannten Zeitpunkte die Stelle einer dieser sieben Personen in außer⸗ ordentlicher Weise, so findet deren provisorische Wiederbesetzung in der Weise statt, wie dies im §. 22 hinsichtlich der provisorischen Wieder besetzung von ausgeschiedenen Mitgliedern des von der General⸗Versamm⸗ lung gewählten Verwaltungsrathes vorgeschrieben ist. In der General⸗ Versammlung im September 1861 findet sodann die erste Wahl des Ver⸗
waltungsrathes statt. §. 43.
ird hierdurch den Herret: 116“ 1 Banquier Salinger zu Berlin, - 9 Kammerrath Hübner zu Roßla, 8 8 Kaufmann Salfeldt zu Nordhausen unud Kaufmann 1 u ch deg 1 acht und Auftrag ertheilt, die lander dereschelschaft vig nchen, so wie diejenigen Abaͤnderungen der Statuten und Zusaͤtze zu denselben Namens der Kontrahenten vorzunehmen, welche die Staatsregierung vorschreiben wird. 1 Diese Abänderungen sollen fuͤr säͤmmtliche Kontrahenten und für alle in Gemäßheit des Artikels I. beitretenden Actionaire eben so rechtsver⸗ bindlich sein, als wenn sie wörtlich in dem gegenwärtigen Statut auf⸗- “ welche für Errichtung der gegenwärtigen Statuten und Konstituirung der Gesellschaft aufzuwenden sind, werden von ihr getragen.
Formular A.
“ 1 1
Bergbau⸗ und Hütten⸗Actien⸗Gesellschaft zu Stolberg ah. enez wigt durch die Allerhöchste Königliche Ordre
“
1 8 *
landesherrliche Genehmigung
1
Grund⸗Kapital 475,000 Thaler. b Der Betrag dieser, auf jeden Inhaber lautenden Actie, nemlich Ein⸗ hundert Thaler Preußisch Courant ist baar zur Kasse der Bergbau⸗ und Hütten⸗Actien⸗Gesellschaft zu Stolberg a/H. eingezahlt. Stolberg a/H., den ten ..... 18 Der Verwaltungsrath. Der General⸗Direktor. Unterschrift zweier Mitglieder. Formular B.
Nr. — Bergbau⸗ und Hütten⸗Aertien⸗Gesellschaft Nr. — —
zu Stolberg am Harz.
Dividendenschein zur Actie Nr. — — Se. b Ihnhaber empfängt am 2. Januar 18.. gegen Rückgabe dieses Schei⸗ nes an der Kasse in Stolberg oder den bekannt zu machenden Stellen die statutenmäßig ermittelte Dividende für das Geschäftsjahr 18..
Stolberg a. /H., den ten 18 Eingetragen in das Actienbuch fol.... NI h1I“ (Unterschrift des Beamten) (Unterschrift zweier Mitglieder.) 36. Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft, falls sie innerhalb fünf Jahren von dem bestimmten Zahlungstage nicht erhoben werden.
Der Verwaltungsrath.
TXalH n. Bergbau⸗ und Hütten⸗Actien⸗Gesellschaft zu Stolberg a . Talon zur Actie Nr. Inhaber empfängt am Serie der Dividendenscheine zur Actie Nr. .. Stolberg a.H., den ten öee in das Actienbuch 0l.
(Unterschrift des FZ. N.
(Unterschrift zweier Mitglieder.
8 Fsvmular C.. Bergbau⸗ und Huͤtten⸗Aectien⸗Gesellschaft zu Erste Interims⸗Quittung über 11““ . Thaler Hauf den Betrag der Actie N... welche nach erfolgter Einzahlung des ganzen Actien⸗Betrages ausgestellt d dem Inhaber aller Interims⸗Quittungen ausgehändigr werden wird. Stolberg a./H, den ten 48.. Der Verwaltungsrath. 8 Der General⸗Direktor. II1 8 (Unterschrift zwei
e1“ vW“ 6 Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem Baufuührer G. Koch und dem Zimmermeister H. Wals⸗
leben zu Frankfurt a. O. ist unter dem 11. März 1861 ein Patent
vFäaͤuf eine Vorrichtung zum gleichmäßigen Aufziehen der
Klappen an Zugbrücken in der durch Zeichnung und Be⸗
schreibung nachgewiesenen Zusammensetzung
auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ s8 preußischen Staats ertheilt worden.
„ 5333. den Allerhöchsten Erlaß vom 18. Februar 1861, be⸗
Dem Königlichen Ober⸗Maschinenmeister der Oberschlesischen Eisenbahn, Sammann, zu Breslau ist unter dem 11. März 1861 ein Patent
käaauf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene, in ihrer ganzen Zusammensetzung für neu und eigenthüm⸗ lich erkannte Vorrichtung zum Kontroliren der Fahrzeit der Eisenbahnzüge auf fuͤnf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗
fang des preußischen Staats ertheilt worden. “ v14“ iünnfarch ene
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welches heute aus⸗
Das gte Stuͤck der Gesetz⸗Sammlung, gegeben wird, enthält unter Nr. 5329. den Allerhöchsten Erlaß vom 21. Januar 1861, be⸗ etreeffend die Verleihung des Expropriationsrechts an den Kreis Saarburg fuͤr die zum Bau einer massiven Brücke über den Saarfluß von der Stadt Saarburg nach dem gegenüber liegenden Bahnhofe der Trier⸗ Saarbrücker Eisenbahn zu Beurig erforderlichen Grund⸗ fuücke, imgleichen die Verleihung des Rechts zur Er⸗ bhebung eines Brückengeldes; unter 5330. das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inha⸗ ber lautender Kreis⸗Obligationen des Saarburger Kreises im Betrage von 75,000 Thalern.“ Vom 2ülsten Januar 1861; unter 5331. den Allerhöchsten Erlaß vom 11. Februar 1861, be⸗ treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und-die Unterhaltung einer Chaussee im Re⸗ gierungsbezirk Frankfurt von Forst im Kreise Sorau über Pförten und Culm nach Sommerfeld im Kreise Crossen, resp. nach dem dortigen Bahnhofe der Nieder⸗ schlesisch⸗Märkischen Eisenbahn; unter 5332. die Bestätigungs⸗Urkunde, betreffend das Statut, der unter der Benennung „Bergbau⸗ und Hütten⸗Actien⸗ Gefellschaft zu Stolberg am Harz“ errichteten und G“ daselbst domizilirten Actien⸗Gesellschaft. Vom 11. Fe⸗ bruar 1861; unter treffend die Vertretung der Ortschaften Rheinbach im Kreise Rheinbach, Honnef im Siegkreise und Hilden im Kreise Düsseldorf auf Provinziallandtagen im Stande der Städte; und unter die Bekanntmachung der Ministerial⸗Erklärung vom 18. Februar 1861, betreffend die Erweiterung der Ar⸗ ikel 4 und 16 der Uebereinkunft zwischen Preußen und Schwarzburg⸗Rudolstadt wegen der gegenseitigen
Gerichtsbarkeits⸗Verhältnisse, vom 42August. — 180.
5 23. September Vom 256. Februar 1861. Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sa 8.
8
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
ordentlichen Professor und bisherigen Custos der Uni⸗ versitats⸗Bibliothek zu Greifswald, Dr. Ahlwardt, ist das Prä⸗ dikat eines zweiten Bibliothekars an der gedachten Anstalt verliehen,
und
Der Asfsistent an der Königlichen Bibliothek hierselbst, Dr. Karl Pertz, zum ersten Custos der Universitäts⸗ Greifswald ernannt worden. v
—
26ste Sitzung des Abgeordnetenhauses aam Freitag, den 15. Maͤrz 1861, mittags 11 Uhr.
a) den Gesetz⸗Entwurf, betreffend das Einzugs⸗ und Ein⸗ kaufsgeld in den Landgemeinden und den nach der Land⸗ gemeinde⸗Ordnung verwalteten Städten der Provinz Westfalen;
b) den Gesetz⸗Entwurf, betreffend das Einzugs⸗ und Ein⸗
keaufsgeld in den nach der Gemeinde⸗ Ordnung vom „23. Juli 1845 verwalteten Gemeinden der Rheinprovinz. 3) Erster Bericht der Kommission fuͤr die Agrar⸗Verhältnisse üͤber
8 v“ 49. * . 8 * 8
8 8 II
5) Zweiter Bericht der Kommission für das Justizwesen über Petitionen.
6) Erster Bericht der Kemmission für Handel und Gewerbe über Petitionen.
5.
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‚Berlin, 13. März. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem Regierungs⸗Referendarius Freiherrn von Saurma⸗Jeltsch zu Breslau die Erlaubniß zur Anlegung des von dem Patriarchen von Jerusalem ihm verliehenen Ritter⸗Kreuzes des Ordens vom heiligen Grabe zu ertheilen. 1
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Nichtamtliches. “ “ 111“ Preußen. Berlin, 13. März. Se. Majestät der König nahmen heute die Vorträge des Ober⸗Stallmeisters Ge⸗ neral⸗Lieutenants von Willisen und des Geheimen Kabinets⸗Rathes Wirklichen Geheimen Rathes Illaire entgegen. 1
— Ihre Majestät die Königin wohnte am Sonnabend der Vorltesung im wissenschaftlichen Singakademie bei. Am Sonntage war Allerhöchstdieselbe zum Got⸗ tesdienste in der St. Matthäi-Kirche und begleitete alsdann Se. Majestät den König nach Charlottenburg. In der Wohlthätig⸗ keits⸗Ausstellung bei dem Herrn Geheimen Rath Brüggemann ge⸗ ruhte Ihre Majestät verschiedene Einkäufe zu machen. — Das Familiendiner fand bei Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Karl statt.
Am Montage besichtigten Ihre Majestäten der König und die Königin die Gewächshäuser des Herrn Borsig in Moabit. — An diefem Tage war zu Ehren des Prinzen Karl von Bayern größere Tafel im Königlichen Palais. Heute sind zur Königlichen Tafel C anwesende Vertreter der deutschen Zollvereinsstaaten geladen. — Nachdem in der heutigen Sitzung des Herrenhauses der Schluß der allgemeinen Berathung über den Ehegesetz⸗ Entwurf angenommen war, erfolgte die Abstimmung dahin, daß das Amendement der Herren von Frankenberg⸗Ludwigsdorf ꝛc. (Civil⸗Ehe für diejenigen, welchen die Trauung versagt wird) mit 124 gegen 44 Stimmen, desgleichen die §§. 1 und 2 des Gesetz⸗ Entwurfs mit 122 gegen 45 Stimmen abgelehnt wurde. Der Justizminister gab hierauf die Erklärung ab, daß die Regierung auf eine weitere Berathung des Gesetzentwurfs verzichte.
— In der gestrigen Sitzung des Abgeordnetenhauses wurden, außer dem Bericht der Budget⸗Kommission über die Etats der Post⸗ und Telegraphen⸗Verwaltung, der Porzellan⸗ und Gesund⸗ heitsgeschirr-Manufaktur, auch die uͤbrigen Gegenstände der Tages⸗ ordnung (Gesetzentwürfe von lokaler Bedeutung) erledigt.
— Der am 12. März c., 5 Uhr Nachmittags, aus Frank⸗ furt a. M. abgegangene Eisenbahn⸗Schnellzug hat in Gerstungen
2 †
8
m vorigen Vereine in der
den Anschluß an den Nacht⸗Schnellzug nach Berlin nicht erreicht.
— Die Post aus England ist ausgeblieben. Cilsit, 10. März. Stündlich rückt der Augenblick des Eis⸗ ganges näher; die Eisdecke ist mit Sicherheit nirgend mehr zu be⸗ treten, einzelne Nachtfröste haben den Augenblick der Auflösung verzögert. Verstärktere Dammwachen mit vermehrtem Schutzmate⸗ rial, desgleichen die Polizeimannschaften beziehen die Dämme. Sachsen. Dresden, 12. März. In der Zweiten Kammer beantwortete heute Staatsminister Frhr. v. Beust eine Interpellation des Abgeordneten Staatsministers a. D. Georgi, das deutsche Handelsgesetzbuch betreffend. Aus der umfaͤng⸗ lichen Erklaͤrung des Ministers ging hervor, daß, falls ein ver⸗ fassungsmäßiger Bundesbeschluß in dieser Angelegenheit nicht zu erreichen sein sollte, die säͤchsische Regierung bereit sei, sich bei Ein⸗ führung des Handelsgesetzbuchs, wie es in Nürnberg zu Stande gekommen ist, im Wege der Partikulargesetzgebung zu betheiligen Oesterreich. Wien, 12. Maäͤrz. Die „Wiener Zeitung berichtet: Die am letzten Donnerstag bei Sr. K. K. Apostolischen Majestät zur Audienz zugelassene Deputation aus Schlesien war aus Vertretern aller Interessen zusammengesetzt. Freiherr Anton von Sedlnitzky, der als Präsident des schlesischen öffentlichen Konventes das Wort führte, richtete an Se. K. K. Apostolische Majestät eine Ansprache, in welcher er Namens der Deputation Sr. K. K. Apostolischen Majestät den tiefgefühlten Dank der schle sischen Bevölkerung ausdrückte für die Staatsgrundgesetze vom 26. Februar 1861, durch welche die Bebölkerung zur Mitwirkung an der Gesetzgebung und bei der Kontrole des Staatshaushaltes zum Wohle des Reiches und des Landes berufen werde. Das Land er⸗ neuere freudig die Versicherungen unverbruüchlicher stets bewährter Treue und liebevoller Anhänglichkeit an Se. K. K. Apostolische Majestät
Petitionen. 116“ 4) Vierter Bericht der Kommission für Petitionen,
Ausdruck loyaler
und das Allerhöchste Kaiserhaus. — Se. Majestät geruhten diesen Ergebenheit huldreich entgegenzunehmen und in