1861 / 77 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

nahmen waren theils nicht entschieden genug, dem freiwi igen, liberalen Eingreifen der einzelnen Gutsherren blos vorgeschlagen, theils waren sie entschieden nur in Betreff gewisser Oertlichkeiten, je nach Bedürfnit be⸗ sonderer Verhältnisse, oder aber nur Versuche. So erließ Kaiser Alexander I. die Verordnung über die freien Ackerbauern und Unser in Gott ruhender Vater Nikolai I. die Verordnung über die ver⸗ pflichteten Bauern. So wurden in den westlichen Gouvernements durch⸗ die Inventar⸗Regeln die Zuweisung von Land an die Bauern und die Leistungen dieser festgestellt. Doch nur in sehr geringer Ausdehnung ge⸗ langten die Verordnungen über die freien Ackerbauer und die verpflich⸗ teten Bauern zu wirklicher Anwendung. Solchergestalt überzengten Wir⸗ Uns, die Lags der Leibeigenen zu verbessern sei ein Uns von den Vor⸗ fahren gewordenes Vermächtniß, die Aufgabe, welche von der Hand der Vorsehung Uns durch den Gang der Begebenheiten zugewiesen. Wir haben diese Angelegenheit in Angriff genommen durch einen Beweis Unseres Vertrauens zu dem russischen Adel, zu seiner in großartigen Erfabrun⸗ en erprobten Hingebung für den Thron und seiner Bereitwilligkeit, dem ohle des Vaterlandes Opfer zu bringen. Dem Adel selbst uͤberließen. Wir, auf sein eigenes Anerbieten, Vorschläge zu einer neuen Ordnung.⸗ des bäuerlichen Wesens abzufassen, wobei es seine Aufgabe werden mußte, die eigenen Rechte auf die Bauern zu beschränken und die großen Schwierig⸗ keiten der Neugestaltung zu überwinden, nicht ohne Opfer an den eigenen Vortheilen. Auch hat Unser Vertrauen sich gerechtfertigt. Es hat der Adel in den Goubernements⸗Comités, durch die mit dem Vetrauen der gesammten Adels⸗Corporation jedes Goubernements betrauten Glieder der⸗ selben, freiwillig dem Nechte auf die Persönlichkeit der leibeigenen Leute entsagt. In diesen Comités find, nach Sammlung nöthiger Auskünfte, Vorschläge verfaßt worden zu neuer Ordnung des Zustandes der in Leibeigenschaft befindlichen Leute und ihrer Beziehungen zu den Gutsher⸗ ren. Diese Vorschläge, die wie nach dem Wesen der Sache zu erwar⸗ ten stand sich als sehr verschiedenartig ergaben, sind in dem Haupt⸗ Comité für diese Angelegenheit verglichen, in Uebereinstimmung und in ein regelrechtes Ganze gebracht, verbessert und vervollständigt, die in solcher Weise abgefaßten neuen Verordnungen über die gutsherrlichen Bauern und die Hofsleute demnächst in dem Reichsrathe ge⸗ prüft worden. Die Hülfe Gottes anrufend, haben Wir Uns ent⸗ schlossen, nunmehr diese Sache der Ausführung zu übergeben. Kraft der erwähnten neuen Verordnungen erhalten die leibeigenen Leute seiner Zeit die vollen Rechte der freien Landbewohner. Die Gutsherren, indem sie das Eigenthumsrecht an allen ihnen zugehörenden Ländereien behalten, überlassen für bestimmte Leistungen den Bauern zu fortwährender Nutz⸗ nießung deren Hof⸗ und Gartenland und überdies, behufs Sicherstellung der Existenz derselben, so wie der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegen die Staatsregierung, die in den Verorbnungen festgestellte Quote an Acker⸗ und anderen Ländereien. Im Besitze der Nutznießung des also ihnen zugewiese⸗ nen Landes, sind die Bauern verpflichtet, dafür in den Verordnungen fest⸗ gestellte Leistungen zu Gunsten der Gutsherren zu erfüllen. In diesem Uebergangszustande werden die Bauern als zeitweilig verpflichtete bezeich⸗

eageech wüihe ognen Luo Ntroht crryhreite, inr Sose⸗ und Gortenlund

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auszukaufen; doch koͤnnen

sie mit Zustimmung der Gutsherren auch die die ihnen zu fortwährender Nutz⸗ erwerben. Mit dergestaltiger werden die Bauern aller Betreff solch ausge⸗

Acker⸗ und anderen Ländereien, nießung zugewiesen, eigenthümlich Erwerbung einer bestimmten Landquote Verpflichtungen gegen die Gutsherren in kauften Landes ledig und treten in den desinitiven Zustand freier bäuerlicher Eigenthümer. Durch eine besondere Veroördnung über die Hofsleute wird der Uebergangszustand für diese geregelt, ent⸗ sprechend ihren Beschäftigungen und Bedürfnissen; nach Ablauf einer zwei⸗ jährigen Frist, vom Tage des Erlasses solcher Verordnung, erhalten sie die volle Freiheit und zeitweilige Erleichterungen in Betreff öffentlicher Lasten. In nach diesen Hauptgrundsäͤtzen verfaßten Verordnungen wird die künf⸗ tige Lage der Bauern und Hofsleute bestimmt, die Art der bäͤuevlichen Gemeindeverwaltung geregelt und werden ausführlich die den Bauern und Hofsleuten ertheilten Rechte angegeben, so wie die ihnen obliegenden Verpflichtungen gegen die Staats⸗Regierung und gegen die Gutsherren. „Obschon diese Verordnungen, sowohl die allge⸗ meinen, als die örtlichen, und die ergänzenden Regeln für einige beson⸗ dere Oertlichkeiten, für die Güter des nur mit sehr geringfügigem Besitz⸗ thume angesessenen Adels und für die Bauern, welche auf gutsherrlichen Fabriken und Gewerbsanlagen arbeiten, nach Möglichkeit den örtlichen wirthschaftlichen Bedürfnissen und Gewohnheiten angepaßt worden, so überlassen Wir dennoch, um die gewohnheitlichen Verhältnisse da aufrecht zu erhalten, wo sie beiden Seiten zum Vortheile gereichen, den Guts⸗ hepren, mit den Bauern nach gegenseitiger freier Uebereinkunft Abmachungen zu treffen und Bedingungen in Betreff des den Bauern zuzuweisenden Landes und der dafür von diesen zu übernehmenden Leistungen festzustellen, unter Beobachtung der zum Schutze der Unver⸗ letzlichkeit solcher Verträge bestimmten Regeln. Weil aber die neue Ordnung, bei nicht zu vermeidender Verwickeltheit der durch dieselbe ge⸗ forderten Veränderungen, nicht auf einmat geschaffen werden kann, sondern es dazu der Zeit bedarf, beispielsweie nicht weniger als zwei Jahre, so ist waͤhrend dieser Zeit, behufs Vermeidung aller Störungen und Sicherung der öͤffentlichen wie der pribaten Interessen, die gegenwäͤrtig auf den grund⸗ herrlichen Gütern bestehende Ordnung bis dahin aufrecht zu erhalten wo nach Beendigung der nothwendigen Vorbereitungen die neue Orbnung in Kraft getreten sein wird. Um in gehöriger Regelmäßigkeit zu diesem Ziele zu gelangen, haben Wir für gut befunden, anzubefehlen: 1) in se Gouvernement eine Gouvernements⸗Behörde für bäuerliche Ange⸗ gettbeiten zu eröffnen, welcher die oberste Leitung der Angelegenheiten der anf gutsherrlichen Ländereien angesiedelten Bauergemeinden anver⸗ r.. 2) in den Kreisen, um an Stelle und Ort die etwa zur Aus⸗ Beres sncse neuen Verordnungen sich ergebenden Mißberständnisse und gchesbsrage zu untersuchen, Schiedsrichter zu ernennen, und aus ihnen verechen 88. Zusammenkünfte zu bilden; 3) demnächst auf den grund⸗ ütern Gemeindeverwaltungen einzurichten und zu dem Ende

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Bestätigung fuüͤr jedes Gut, in Ausführung zu bringen,

Ablauf dieser Frist Bauern horsam gegen ihre Gutsherren zu

dem er

herren für das Wohl der Bauern und

zur Aussaat auf das ihnen

elassung der Landgemeinde in ihrem gegenwärtigen Bestande 1 volkreichen Gebieten vencsmetdt scnn heh zu Lecpffnen⸗ stens sande 1 den dagegen unter einer Bezirks⸗Verwaltung zu vereinigen; 4) für 9 Landgemeinde eine Urbarial⸗Urkunde abzufassen, mit dem rechktelen⸗ Bestande zu vergleichen und zu bestätigen, in welcher Urkünde cen auf Grundlage der örtlichen Verordnung anzugeben sein werden: Quote des den Bauern zu fortwährender Nutznießung zuzuweisenden Lan⸗ des und das Maß der auf sie zu Gunsten der Gutsherren fallenden Leistungen, wie für das Land, so auch für andere ihnen bvon denselhen zugewiesene Vortheile; 5) diese Urbarial⸗Urkunden, nach Maßgabe je. 1 jed’ üt, ie b allendlich aber fuͤr alle Guͤter in einem Zeitraume von zwei Jahren in Kraft treten zu lassen, gerechnet vom Tage, da dieses Manifest erlassen; 6) daß his und Hofsleute in dem früheren Ge⸗ hotsam ge 81 verharren und unweigerlich, ihre fruͦ Heren Leistungen zu erfüllen haben; 2) daß die Gutsherren die 2 ufsicht über Ruhe und Ordnung auf ihren Gütern, mit Befugniß Gericht und Polizei zu üben, behalten, bis die Bezirke eingerichtet und die Bezirks⸗ gerichte eröffnet find. Die unvermeidlichen Schwierigkeiten der also vor⸗ zunehmenden Umgestaltung erwägend, setzen Wir Unser Vertrauen vor Allem auf die allgütige Vorsehung Gottes, die Nußland beschützt. Hieh nach aber vertrauen Wir auf des Wohlgeborenen Adels hochherzigen Eifer füͤr das allgemeine Beste, wie Wir denn nicht unterlassen können, ihm in Unserem und des gesammten Vaterlandes Namen die verdiente Anerken⸗ nung auszusprechen für seine uneigennützige Handlungsweise bei Verwirk⸗ lichung Unferer Pläͤne. Rußland wird es nicht vergessen, wie derselbe fretwillig, getrieben nur durch Achtung für Menschenwürde und christ⸗ liche Liebe für den Naͤchsten, dem nunmehr aufzuhebenden Leibeigenschafts⸗ Rechte entsagte und den Grund legte zu der neuen wirthschaftlichen Zu⸗ kunft der Bauern. Wir erwarten zweifelsohne, es werde. derselbe in. gleich edelgesinnter Weise auch weiter besorgt sein, die neuen Verordnun⸗ gen in guter Ordnung und im Geiste des Friedens und Wohlwollens in Ausführung zu bringen, und es werde jeder Grundherr in den Grenzen seines Gebietes jene groze That des gesammten Standes vollbringen, in⸗ 5 auf für beide Theile vortheilhafte Bedingungen hin die Existenz der auf seinen Ländereien angesiedelten Bauern gestaltet⸗ und damit der Landbevölkerung ein gutes Beisviel giebt und sie anleitet zu pünktlicher und redlicher Ausführung der Staats⸗An⸗ ordnungen. Mannigfache Beispiele freigebiger Fürsorge der Guts⸗ feren Bohl d dankbarer Anerkennung der für bie wohlthätige Fürsorge der Gutsherren kräftigen Unser⸗ es werde durch gegenseitige freiwillige Abmachungen der rößere Theil der Schwierigkeiten überwunden werden, die in gewissen Fällen der Anwen⸗ dung allgemeiner Regeln auf die vielfach verschiedenen Verhältnisse der einzelmen Güter unvermeidlich, und auf diese Weise der Uebergang aus der alten zur neuen Ordnung erleichtert und für die ukunft das gegenseitige Vertrauen immer mehr gefestigt werden wie gutes Einvernehmen und ein einmüthiges Bestreben fürs allge⸗ Bütsherben uns N die Ausführung derjenigen Abmachungen zwischen 1ne ö erleichtern, durch welche letztere, neben Hof⸗ mertz n, fon von 819,ℳ er⸗ und andere Ländereien zum Eigenthum er⸗ Uebertragung der auf den Güͤtern ruhenden Sch hung von Vorschüssen und

1 39 Hüt enden Schulden. Wir den gesunden Sinn Unseres Volkes. üng dee vürfsen. un. Aufhebung des Leibeigenschaftsrechts bekannt 11“ en nicht auf denselben vorbereiteten Bauern. Feibefteund G nisse sich gezeigt. So gedachten Manche nur der 8 er Verpflichtungen. Jedoch ward der gemeine gesun Heegenaben eberzeugung nicht wankend, daß, wie nach natür⸗ seinerseits durch Leistum Femesgens der Gesellschaft frei Genießende auch⸗ schaft vienen muß sst - Pmisge⸗ Verpflichtungen dem Wohle der Gesell⸗ igen sein muß 8. 95b 8 h nach christlicher Ordnung Jedermann unter⸗ E— schrchdist odie, Gepalt über ihn hat, und geben muß Fr Zoll gebuhret Si u dig ist, Schoß, dem der Schoß gebühret, Zoll, dem ret Neom Inn 75 süFabem die Furcht gebühret, Ehre, dem die Ehre gebüh⸗ nheh Rechte nicht Snene ie von den Gutsherren den Gesetzen gemäß erworbe⸗ mider, das Lünd ver Bursgger btretung; daß es aller Gerechtigkeit zu⸗ vesstansg sür Frager. le. erren zu nutzen, ohne dafür eine entsprechende Agnen Levte, get -vn so hoffen und erwarten Wir denn, daß die leib⸗ geeeir ung gewichtt 1 vgn sich ihnen eröffnenden neuen Zukunft, jene vesnien iwenb gc wefgce 8 pfer verstehen und mit Dankbarkeit entgegen⸗ gebracht hot. Sh 1,s er Wohlgeborne Adel zur Besserung ihrer Lage Uegrünbung bes den einsehen, daß, indem sie für sich eine sicherere Wädthschaste seden eine größere Freiheit in Anordnung ihrer Waohlthet urch vor der Gesellschaft wie vor sich selbst verpflichtet sleißige Benutzun 8 des neuen Gesetzes durch treue, wohlgesinnte und wohlthätige Gefeß eg ihnen ertheilten Rechte zu ergänzen. Selbst das versetzen, sobald se seion-g, die Menschen nicht in gluückliche Zustände zu üenn Wohlstand 11 b; nicht bemüht sind, unter dem Schutze des Gesetzes wechst nicht anders degründen. Es erwirbt sich Zufriedenheit nur und vens ber begenen veant durch unermüdliche Arbeit, vernünftige Verwen⸗ ein eyrlichen geben 7r 5 Mittel, strenge Sparsamkeit und überhaupt Assfüͤteung ber vorbehe er Furcht Gottes. Diejenigen, welche mit der benerlichens Wesens ereitenden Maßnahmen für die neue Ordnung des numg Lerraut ins und mit der Einführung selbst in diese Ord⸗ ar eesg cat, twn eine besondere Aufmerksamkeit darauf sich vollenbe 8 ies durch regelmäßiges ruhiges Vorgehen bs Aufmerkfambe eobachtung auch der passenden Zeit, damit landwirthschaftli 9 8 Ackerbauer nicht von ihren nothwendigen ee chen Beschaͤftigungen abgezogen werde. Mögen die Zauern daher sorgfältig das Land bearbeiten und die Früchte desselben einernten, um dann aus wohlgefüllter Scheuer die Saat zu entnehmen zu fortwährender

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Land oder das von ihnen selbst zu freiem Eigenthum erworbene. kreuzige dich, auf

des öffen monats,

se i ¹ 8 8 Pe Hand Sr. Kaiserlichen Majestät unterzeichnet:) Alexander.

ei Am 19. Februar dieses Jahres 1861 hat der Herr und Kaiser das Allergnädigste

festgestellt werden, sowohl die Ordnung der stufenweisen Erwerbung der Rechte, welche diesen Bauern verliehen sind, als ihrer Beziehungen zu den

Bauern angefiedelt

Landbewohner an die gutsherrlichen Bauern möglichst schnell dem Volke bekannt werde, zu befehlen geruht, dasselbe zuerst in St. Petersburg und

lichung ist am bestimmten Tage erfolgt.

das Dankgebet zu Gott dem Herrn dargebracht für Wohlergehen und lan⸗

Handschreiben an den Großfürften Konstantin Niko⸗

Nutznjeßung zugewiesene

Be⸗ rechtgläubiges Volk, und rufe mit Uns den Segen Gottes deine freie Arbeit, das Pfand deines häuslichen Wohlstandes wie tlichen Wohls. Gegeben in St. Petersburg, am 19. des Februar⸗ im Jahre der Geburt Christi Tausend achthundert und einund⸗ im siebenten aber Unserer Regierung. (Das Original ist von der V

Die amtlichen Blätter fügen hieran folgendes Mitgetheilt:

Manifest über Verleihung der Standesrechte freier Land⸗

die gutsherrlichen Bauern zu unterzeichnen und alle hierauf

bewohner an in denen

bezüglichen Verordnungen und Regeln zu bestätigen geruht,

nd. Sr. Maäjestät hat es gefallen zu befehlen, daß das am 19. Februar Allerhöchst bestätigte Manifest nebst den an dem⸗ selben Tage bestätigten Verordnungen in der dafür vorgeschriebenen Weise veröffentlicht und überdies allen Gutsbesitzern und allen Landgemeinden der auf gutsherrlichen Ländereien angesiedelten Bauern zugestellt werden sollen. Bei dem Umfange der neuen Verordnungen und der ungeheuren Zahl von Exemplaren, die nöthig find, um überallhin versendet wer⸗ den zu können, wird das Drucken derselben, unerachtet aller in dieser Beziehung ergriffenen Maßregeln, wahrscheinlich einige Wochen erfordern. Unterdessen hat Se. Kaiserliche Majestät, da⸗ mit das Allergnädigste Manifest über Verleihung der Standesrechte freier

Gutsherren, den 1“ des Grund und Bodens, auf dem die

Moskau, am Sonntage, den 5. März, zu veröffentlichen. Diese Veröffent⸗ In allen Kirchen der Residenz ist dem Volke nach Beendigung der Liturgie das Manifest verlesen worden. Nach Verlesung des Manifestes ward in allen Kirchen mit Kniebeugung ges Leben des Herrn und Kaisers Alexander Nikolajewitsch. Exemplare des Manifestes wurden in alle Häuser gesandt. In derselben Angelegenheit hat der Kaiser nachstebendes

lajewitsch erlassen: Ew. Kaiserliche Hoheit! Indem Ich heute das Manifest über Ver⸗ leihung der Rechte von freien Landbewohnern an die gutsherrlichen Bauern unterschrieben und die, anfangs in dem unter Ihrem Vorsitz be⸗ standenen Haupt⸗Comité für die Bauern⸗Angelegenheit, darauf aber im Reichsrath geprüften allgemeinen und lokalen Verordnungen und Regeln für die Bauern und Hofsleute, welche von der Leibeigenschaft befreit wer⸗ den, bestaͤtigt habe, wünsche Ich sowohl nach Meiner Herzensneigung als aus Pflicht an diesem für Rußland so denkwürdigen Tage, Ihnen Meine lebhafteste und tiefste Anerkennung für die richtige, schnelle und Meinem Willen und Meinen Erwartungen entsprechende Beendigung dieser wichtigen Staats⸗Angelegenheit auszudruͤcken. Seit Ihrer Ernennung am 15. Juli 1857 zum Mitglied des Comités, das für die zu unternehmende Reform gebil⸗ det wurde, haben Sie unausgesetzt den thätigsten Antheil an den Arbeiten desselben genommen und nach Beendigung derselben im Oktober 1860, als die Arbeiten den bei diesem Comité bestehenden Redactions⸗Kommissionen übergeben wurden, habe Ich, indem Ich das Haupt⸗Comité zu einer ge⸗ nauen Prüfung der ihm vorgelegten Projekte berief, aus besonderem Ver⸗ trauen zu Ihnen, Ew. Kaiserliche Hoheit zum Vorsitzenden in diesem Co⸗ mité ernannt. Sie haben dieses Vertrauen vollkommen gerechtfertigt. Indem Sie tiefeingehend und sorgfältig alles auf die wichtigen, mannig⸗ faltigen Fragen sich beziehende studirten, welche bei der Beurtheilung der schon unternommenen Maßregeln zu deren Vervollkommnung aufstoßen mußten, haben Sie täglich mit glühendem Eifer für das allgemeine Wohl den Arbeiten im Haupt⸗Comité alle Ihre Bemühungen, Ihre ganze Zeit geweiht, und ohne Zweifel gebührt der Dank besonders Ihnen, daß die ausführliche Prüfung dieser umfangreichen Angelegenheit in allen ihren Theilen, die Verbesserung und Ergänzung der Projekte, die Beseitigung aller dabei entstehenden Bedenken, die schließ⸗ liche Aufstellung einiger neuen Verordnungen in der von Mir bestimmten Zeit zu Ende gebracht worden sind. Für diese Beweise einer unermüdeten, musterhaften Thätigkeit des Haupt⸗Comité's für die Bauern⸗Angelegenheit beauftrage Ich Ew. Hoheit, den Mitgliedern desselben Meinen herzlichsten Dank auszusprechen. Ich und mit Mir natürlich ganz Rußland werden nie vergessen, wie thätig Ew. Kaiserliche Hoheit und alle andern Mitglieder des Haupt⸗ Comités bei diesem wichtigen Ereigniß gewesen sind. Die Zukunft ist Gott allein bekannt und der endliche Erfolg der unternommenen großen That haängt von Seinem heiligen, stets gnadenreichen Willen ab. Aber wir können jetzt schon mit gutem Gewissen uns sagen, daß zur Ausführung derselben alle uns zu Gebote stehenden Mittel angewandt sind, und in Demuth hoffen, daß die über unser geliebtes Vaterland waltende Vorsehung die Ausführung unserer Absichten segnen wird, deren Reinheit ihm bekannt ist. Bei Bestätigung der Verordnungen über Aufbebung der Leibeigenschaft der Guts⸗ und Hofsbauern und der Organisation ihrer Existenz, hielt Ich es für nothwendig, auch Maßregeln im Allgemeinen für die sämmtlichen Agrarverhältnisse zu treffen. Deswegen gründe Ich ein Comité unter Meiner unmittelbaren, Leitung, in welchem Ich Ew. Kaiserliche Hoheit zum Mitglied und Vor⸗ sitzenden erwähle. Ich zweifle nicht, daß Sie, Meine Gedanken und Wünsche über diesen Gegenstand kennend, mit Ihrem gewohnten durch

nichts erkaltendem Eifer thätig sich den Müben dieses neuen, aber mit

dem vollendeten im engsten Verhand stehenden Werks unterziehen werden. Ich verbleibe für immer Ihr Sie herzlich liebender und dankbarer St. Petersburg, den ?219. Februar 1861. Alexander. 1“

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(Aus dem Wolff'schen Telegraphen⸗Büreau.)

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Itzehoe, Sonntag, 24. März, Morgens. Der Verfassungs⸗ Ausschuß der Ständeversammlung wird nachträglich beantragen, ausdruͤcklich zu erkkären, daß die Regierung das Budget nicht vor gelegt, sich auch nicht zur Vorlage desselben bereit erklärt habe.

Stuttgart, Sonnabend, 23. März. Die Regierung hat de

Kammer eine Gewerbe⸗Ordnung auf Basis der vollsten Gewerbe⸗

Der Chef des Kultusministeriums, Rümelim, hat seine Entlassung genommen. Die Kammer hat sich vertagt. Wien, Sonntag, 24. März, Morgens. Die Reichsräthe Geringer, Mercandin, Almasch, Fließer, Ozegovic, der Präsident der venetianischen Finanzpräfektur, Holzgethan, und der Ministerialrath im Justizministerium, Quesar, sind zu Staatsräthen ernannt worden. g9” Wien, Sonnabend, 23. März. Wie die heutige „Oester⸗ reichische Zeitung“ erfährt, wäre der hiesige russische Gesandte beauftragt, offiziell zu erklären: Rußland mache den Fürsten von Montenegro persönlich dafür verantwortlich, daß die Montenegriner sich der Theilnahme an den Unruhen in der Herzegowina enthalten. Eine hierauf bezügliche energische Note Rußlands sei kürzlich an den Fürsten von Montenegro abgegangen. Pesth, Sonnabend, 23. März. Die Restauration des Stadt⸗ magistrats hat in bester Ordnung begonnen. Gewählt wurden zum Buͤrgermeister Rottenbiller, zum Staͤdtrichter Horvath, zum Stadthauptmann Thaiß, zum Vice⸗Bürgermeister Sagody. Pesth, Sonnabend, 23. März, Der „Pesti Naplo“ bringt einen Artikel Deak's, in welchem alle in dem Rundschreiben des Agramer Komitats enthaltenen Anklagen widerlegt werden und Ungarn gegen den Vorwurf aller Suprematie⸗Gelüͤste verwahr wird. Ungarn wüͤnsche, heißt es, ein friedliches Einverständniß und würde gegen die Losreißung Croatiens keine Gewalt anwen⸗ den. Wolle Croatien aber den Reichsrath beschicken, so sei jede fernere Verstäͤndigung mit Ungarn unmöglich, denn dieses könne seine tausendjaͤhrigen Rechte nicht fremden Händen übergeben. London, Sonnabend, 23. März. Nach hier eingetroffene Nachrichten aus Washington vom 18ten d. verweigerte der Prä⸗ sident Lincoln, die Kommissaͤre der süͤdlichen Staaten anzuhören. Die Constitution des Südens ist veröffentlicht worden; sie nimmt den Fremden das Recht, bei Beamtenwahlen mitzustimmen. Turin, Sonnabend, 23. März. In der heutigen Sitzung der Kammer sagte Graf Cavour, das Programm des Ministe⸗ riums sei keinem Wechsel unterzogen worden. Paris, Sonnabend, 23. März. Aus Warschau wird ge⸗ meldet, daß Mukhanoff seine Demission erhalten habe. Warschau, Sonnabend, 23. März, Abends 7 Uhr 30 Minuten. Die so eben bekannt gewordene Allerhöchste Genehmigung zur Ent⸗ lassung des Geheimraths Mukhanoff aus dem Staatsdienste wurde von der Bevölkerung mit Jubel aufgenommen. Breslau, Montag, 25. März, Morgens. Die „Breslauer Zeitung“ meldet aus Warschau, daß eine schleunige Abreise der Geheimrath Mukhanoff gegen die auf dem Bahnhofe stattgehab⸗ ten Volksdemonstrationen nicht geschützt habe und daß diese De⸗ monstrationen auf den folgenden Stationen sich wiederholten. Die Buüͤrger⸗Delegation Warschau's hat sich aufgelöst und ist vor laͤufig durch ein aus acht Personen bestehendes Comité ersetzt

worden.

freiheit vorgelegt.

8 Literatur, Kunst und Wissenschaft.

Von Macaulay’s „Geschichte von England“ erscheint binnen Kurzem, als Ergänzung zu der Bülau'schen Uebersetzung, bei T. O. Weigel in Leipzig der fuünfte Band in deutscher Uebersetzung von Theodor Stromberg in Bonn. Die Familie des verewigten großen Geschich schreibers hat das Recht der Uebersetzung in fremde Sprachen sich vor⸗ behalten, und die Herausgeberin des fünften Bandes, die Schweste Macaulay's, Lady Trevelyan, hat di deutsche U bersetz ng T romb übertragen. 8⁄

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