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Berlin, 11. April. Se. Mazeflät der König haben Aller⸗ gnädigst gerubt: Dem Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath Hegel im Staats⸗Ministerium die Erlaubniß zur Anlegung des von des Großherzogs von Hessen und bei Rhein Königlicher Hoheit ihm verliehenen Komthur⸗Kreuzes zweiter Klasse des Verdienst⸗Ordens Philipps des Großmüthigen zu ertheilen. ““
1“ Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 11. April. Des Königs Majestät begaben sich heute früh um 8 Uhr zu einer Truppenbesichtigung nach Potsdam. Um 11 Uhr Vormittags nach Verlin zurückgekehrt, nahmen Allerböchstdieselben die Vorträge des Kriegs⸗Ministers und des General⸗Adjutanten, General⸗Majors Freiherrn von Manteuffel entgegen.
Das Herrenhaus beschäftigte sich in seiner beutigen Sitzung, nach Erledigung verschiedener geschäftlicher Mittheilungen, mit Be⸗ rathuug des Zweiten Berichts der Petitions⸗Kommission.
— In der heutigen Sitzung des Abgeordnetenhauses beantragte am Schluß der Berathung über die Gewerbesteuer⸗ Novelle der Abg. Wachler Vertagung der Abstimmung über den ganzen Gesetzentwurf asf vierzehn Tage. Der Antragsteller sowohl wie der Abg. von Vincke begründeten den Vertagungsantrag durch den Wunsch, den Ausgang der Grundsteuer⸗ Verhandlungen im Herrenhause abzuwarten. Bei namentlicher Abstimmung wird der Antrag mit 135 gegen 128 Stimmen abgelehnt. — Der Antrag von Rönne auf Revision des Paßwesens und der
Fremden⸗Polizei wird nach dem Kommissions⸗Antrage erledigt.
Holstein. Itzehoe, 9. April. Heute fand, wie bereits telegraphisch gemeldet, die Schlußberathung über den zweiten, dritten und vierten Theil des Ausschußberichts statt. Baron von Blome äußerte sich über den zweiten Theil des Berichts, betreffend die provisorische Stellung des Herzogthums Holstein, hinsichtlich der gemeinschaftlichen Angelegenheiten der dänischen Monarchie,
— — C.1..4
„Ich habe an der letzten Sitzung nicht theilnehmen können, aber den⸗ noch die Erklärung des Ausschusses über die Königliche Eröffnung vom 4. d. Mts. unterschrieben, weil ich seine Ueberzeugung vollständig tbeile, daß uns kein Budget vorgelegt, keine Konzession der Art gemacht ist. Diese Ueberzeugung, welche ich auch hinsichtlich der anderen Regierungs⸗Vorlagen hege, bringt mich auf die Frage: Weshalb hat die Regierung die Stände denn berufen? Ich habe in einem offiziellen Aktenstücke gelesen, daß die Regierung behufs Abwendung der Bundes⸗ Execution noch einen Schritt zur Verständigung mit den Ständen habe thun wollen. Ich habe nirgends den geringsten Schritt der Art gefunden. Hat die Re⸗ gierung etwa die Bedrückungen in Schleswig sistirt? Nein, es ist Alles beim Alten. Hat sie ein Provisorium vorgelegt, welches den Forderungen des Bundes entspricht? Nein! Budgetvorlage gemacht?
1 Hat sie eine Nach ihrer eigenen Erklärung hat sie kein Budet für die ganze Monarchie vorgelegt. Was hat sie denn zur Versöhnung gethan? Sie hat einen Paragraphen eingeschoben, welcher zu ihrem eigenen Erstaunen eine solche Elasticität gezeigt hat, daß darin ein ganzes Budget liegt. Uns war diese Ausdehnungskraft unbekannt, und wenn nicht eine fremde Hand sie uns offenbart hätte, würden wir sie noch nicht kennen. Ein offiziöses Blatt hat dem Ausschusse deshalb Mangel an Scharfsinn vorgeworfen, aber das Blatt vergißt, uns zu sagen, warum die Regierung es für nöthig befunden, unsern Scharfsinn auf die Probe zu stellen. Den wahren Werth des §. 13 hat der Ausschuß klar entwickelt. Ich will nur an zwei Punkten zeigen, daß in dieser Frage uns gar kein Entgegenkommen ge⸗ zeigt ist. 1) Hat der Bund für die Dauer des Provisoriums verlangt, daß die Stände beschließendes Recht in allen gemeinschaftlichen An⸗ gelegenheiten „auch in finanziellen, baben sollen — die Regierung hat es für ein einziges Jahr usd mit dem Vorbehalt ertheilt, die Be⸗ schlüsse der Stände zu verwerfen, wenn sie durch dieselben behindert wer⸗ den sollte. 2) Hat die Regierung dem Reichsrathe, der nur für Däne⸗ mark und Schleswig gilt, das gemeinschaftliche Budget zur Beschluß⸗ nahme vorgelegt, und findet es ein unerhörtes Begehren, daß wir dasselbe Recht für den übrigen Theil in Anspruch nehmen. Aber, frage ich wieder, weshalb hat denn die Regierung die Stände berufen? Ich kann mir noch eine Antwort denken, nämlich die: um Gelegenheit zuͦ baben, sich selbst den Schein der Versöhnlichkeit zu geben und die Vertreter Holsteins als berrschfüchtig, trotzg darzustellen — aber ich verwerfe diese Antwort mit Entschiedenheit, weil ich mir nicht denken kann, daß eine Regierung die Stufe der Erniedrigung betreten könnte, welcher ein solches Verfahren entspricht. Ich gebe den Versuch auf, dies Räthsel zu lösen. Aber das weiß ich, eine Verständigung hat die Reglerung nicht erstreben wollen. Welche Resul⸗ 1 tate haben denn unsere Verhandlungen gehabt? Eins liegt schon vor: ein Mann ist aus der Regierung entfernt, der, wenn auch kein eigentlich Deutscher, doch deutschen Sinn, deutsche Bildung und Mitleid mit Schles⸗ wig hat. Er ist entfernt, weil er die merkwürdigen Sprünge des 16868 nicht fassen konnte, — fuͤr uns ist der Verlust haben in ihm die einzige Stimme für uns in d 1“ “ v
unerfreulich; denn wir Cinisterium verloren.
und der Gesammtgemeinde der ebangelischen Christen des ein
Religionsunterrichtes selbst zu bestimmen.
Aber wir haben es auch vor Cnropa außer Zweifel gestellt, an Wem die Schuld all des Uebels liegt.“ 8
Bei der Schlußberathung über den dritten Theil des Berichts, den Entwurf einer Spezial⸗Verfassung für Holstein betreffend, er⸗ klärte der Königliche Commissair, daß, wenn die Versammlung. die Annahme des Gesetzes von der im Ausschußbericht gemachten Voraussetzung abhängig mache, daß das von der Versammlung in ihrer letzten Diät beantragte und vom deutschen Bunde unterm⸗ 8. März v. J. beschlossene Provisorium für die Stellung Holsteins zu den übrigen Theilen lichen Angelegenbeiten ins Leben trete, ein so bedingter Beschluß der Erlassung des Gesetzes unbedingt entgegenstehen würde. Aber die Versammlung genehmigte trotzdem diesen Antrag des Aus⸗ schusses, wie den auf Ablehnung des von der Regierung vorge⸗ schlagenen Provisoriums gerichteten Auntrag einstimmig und beauf⸗ tragte schließlich den Präsidenten, das von ihr zu erstattende Be⸗ denken nebst den bezüglichen Vorlagen zur K itnißnahme der Bundesversammlung zu bringen. (H. B. “
Sachsen. Dresden, 10. April. Die Zweite Kammer bat in ihrer heutigen Sitzung, welche von Vormittag 10 Uhr bis Nachmittag 14 Uhr währte, die Berathung über die kurhessische Verfassungsangelegenheit beendigt. Der von der Depu⸗ tation in ihrer Gesammtbeit gestellte Antrag:
„gegen die von der deutschen Bundesversammlung durch den Bundes⸗ beschluß vom 27. März 1852 in Anspruch genommene Berechtigung, eine in anerkannter Wirksamkeit bestehende Verfassung eines deutschen Bundee staates außer Wirksamkeit zu setzen, Verwahrung einlegen“. wurde von der Kammer einstimmig, der Antrag der Majorität der Deputation: „im Verein mit der Ersten Kammer in Gemäßheit der ausgesprochenen Verwahrung die Staatsregierung ersuchen, auf geeignete Weise dahin zu wirken, daß der verletzte Rechtszustand in Kurhessen, unter Festhal⸗ tung der Nechtsbeständigkeit der Verfassung von 1831, so weit dieselbe den Bundesgesetzen nicht widerspricht, wieder bergestellt werde“ mit 44 gegen 19 Stimmen angenommen, das Amendement des Abgeordneten Reiche⸗Eisenstuck, bei letzterm Antrage einzuschalten: »im Fall eine andere Vereinigung zwischen Regierung und Ständen nicht baldmöglicd st zu Stande kommen sollte“ mit 40 Stimmen ab- gelehnt. (Dr. J.)
Oesterreich. Wien, 10. April. Das Kaiserliche Patent prstc Pyril. d e kbetreftoenn die, firchlichen Angelegenheiten der
stanten im Kaiserreich Oesterreich, dessen wesentlichster Inhalt
bereits telegraphisch gemeldet wurde enthält 25 Paragr 1 leg emel 29 Paragraphen, und zwar bestimmt §. 1: 8 1“
ien Bis cvangelischen des augsburgischen und helbetischen Bekenntnisses erechtigt, ihre kirchlichen Angelegenheiten selb stständig zu ordnen verwalten und zu leiten. “ §. 2. Die volle Freiheit des ebangelischen Glaubensbekenntnisses 'eih 8 1b Gla antnisses, so wie das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung ist ihnen für immerwährende Zeiten von Uns zugesichert. Es werden daher alle früher bestandenen Beschrãͤ f . b e hränkungen in Absicht t Errichtung von Kirchen mit oder ohne Thurm und Glocken, 1c die Begehung aller religiösen Feierlichkeiten, welche ihrer Glaubenslehre entsprechen, auf die Ausübung der Seelsorge, insoweit diese Beschrän⸗ kungen noch in Uebung sein sollten, hiermit außer Kraft und Wirksam⸗ keit gesetzt und für null und nichtig erklärt. Evangelische, welche keine eigene (Mutter⸗ oder Tochter⸗) Gemeinde bilden, gehören zu Bekenntnisses. Ferner ist den Evangelischen der Bezug und Gebrauch evangelisch⸗ religiöser und theologischer Bücher, insbesondere der heiligen Schrift 1 der Bekenntnißschriften unbverwehrt. §. 3. Die Vertretung und Verwaltung der evangelisf - 8 8 - igelischen Kirche so⸗ wohl augsburgischen als helvetischen Bekenntnisses lie vohl aug 1 s gliedert sich n vier Abstufungen: ses g “ der Pfarrgemeinde (Ortsgemeinde), 1““ des Seniorates (Bezirksgemeinde), der Superintendenz (Landesgemeinde)
der ihnen am nächsten liegenden Gemeinde ihres
1— 8 oder des anderen Bekenntnisses.
§. 5. Jede kirchliche Gemeinde (die der Pfarre, des Seniorats und
der Superintendenz, wie die Gesammtgemeinde) ordnet und verwaltet ihre besonderen Kirchen⸗, und die dazu bestimmten Anstalten, gesetzmäßigen Vertreter, insofern dadurch nicht den allgemeinen Vorschrif⸗ ten oder den gesetzmäßigen Anordnungen der ihr vorgesetzten Behörden entgegengehandelt wird. “ 88
Unterrichts⸗ und Wohlthaͤtigkeits⸗ Angelegenheiten
Stiftungen und Fonde durch ihre
§. 6. Die Evangelischen beider Bekenntnisse sind berechtigt, ihre
Seelsorger, Senioren und Superintendenten, dann ihre Kirchen⸗Kuratoren
eder Kategorie unter Beobachtung der näher festzustellenden Modalitäten
frei zu wählen.
§. 11. Es steht den Evangelischen beider Bekenntnisse frei, auf ge
setzlich zulässige Weise an jedem Orte nach eigenem Ermeffen Schulen zu errichten, an dieselben .
mit Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Lehrer und Professoren zu berufen und den Umfang hund die Methode des Der Unterricht in weltlichen
der Monarchie rücksichtlich der gemeinschaft⸗
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Gegenständen ist in den evangelischen Schulen in gleichem Maße, wie es bezüglich der katholischen Schulen der Fall ist, gemäß der allgemeinen Unterrichtsgesetzgebung zu ertheilen, jedoch mit vollständiger Wahrung des konfessionellen Charakters. 1
Für den Schul⸗ und Kirchendienst können mit Genehmigung Unseres zuständigen Ministeriums Ausländer, insbesondere Angehörige der deut⸗ schen Bundesstaaten, berufen werden. 4
. 12. Die nähere Regelung des ebvangelischen Vollsschulwesens vom kirchlichen Standpunkte bleibt der kirchlichen Gesetzgebung vorbehalten.
§. 13. Die evangelischen Glaubensgenossen können nicht verhalten werden, zu Kultus⸗ und Unterrichtszwecken oder Wohlthätigkeits⸗Anstalten einer anderen Kirche Beiträge zu leisten. 1
Stolgebühren und ähnliche Leistungen an Geld, Naturalien und Arbeit von Seite der evangelischen an katholische Geistliche, Meßner und Schullehrer oder für Zwecke des katholischen Kultus sind und bleiben auf⸗
ehoben.
geh §. 17. Die Verschiedenheit des christlichen Glaubensbekenntnisses kann in jenen Ländern, fur welche dieses Patent erlassen ist, keinen Unter⸗ schied in dem Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte begründen.
Es haben daher alle Beschränkungen oder Dispensertheilungen, welche in Absicht der Ausübung dieser Rechte durch die Evangelischen beider Bekenntnisse, so wie ihres Zutrittes zu öffentlichen Aemtern in der Staatsverwaltung, bei den Gerichtsstellen, Gemeindebehörden u. s. w. be⸗ standen haben oder vorgeschrieben waren, insoweit dieselben noch in Uebung sein sollten, hiermit außer Kraft und Wirksamkeit zu treten. Die Nothwendigkeit einer Dispens entfällt auch bei Erlangung aka⸗ demischer Grade und Würden, insoweit in letzterer Beziehung nicht stiftungsmäßige Bestimmungen im Wege stehen. Als Staats⸗ bürger, dann als Angehörige einer politischen Gemeinde haben sie volle Berechtigung zum Mitgenusse des Gemeindevermögens und der Vortheile aller derjenigen nicht stiftungsmäßig konfessionellen Anstalten der Wohl⸗ thätigkeit, der bürgerlichen und militairischen Erziehung, so wie des Volks⸗ und wissenschaftlichen Unterrichtes, welche der Staat oder das Kronland, welchem sie angehören, oder die bürgerliche Gemeinde, deren Mitglieder sie sind, ganz oder theilweise unterhält. “
§. 24. Alle in diesem Patente nicht ausdrücklich hervorgehobenen, die staatsrechtliche Stellung der Ebvangelischen des augsburgischen und helbetischen Bekenntnisses in den Eingangs benannten Ländern berühren⸗ den Angelegenheiten find nach dem Grundsatze der allen gesetzlich aner⸗ kannten Kirchen⸗ und Religions⸗Gesellschaften zugesicherten Selbstständig⸗ keit in Ordnung und Verwaltung ihrer konfessionellen Angelegenheiten zu
beurtheilen und zu behandeln, und sind alle Verordnungen und Vorschrif⸗
ten, welche mit diesem Grundsatze und mit den vorangelassenen Bestim⸗ mungen nicht im Einklange stehen und deren Beschaffenheit nicht von der Art ist, daß die Möglichkeit ihrer Beseitigung erst von der Festsetzung neuer sofort im zuständigen Wege einzuleitender Bestimmungen abhängig ist, als ohne weiteres entfallen und aufgehoben zu betrachten.
§. 25. Dagegen darf bei der Ausführung dieser Bestimmungen we⸗
sere jestätsre „ me ir hierdurch für immarwähronde veitca Fsb. hchr ese bte ls Me⸗ Eintrag geschehen „noch e” gesetzlich Nechten E“ oder Konfession inner⸗
b ihrer eige Sphäre nahe getrete en. . Cetaten in Faupt⸗ vnd Residenzstadt Wien am Achten April im Eintausend Achthundert einundsechzigsten, Unserer Regierung im drei⸗
en Jahre. zehnten Jah vk“
Erzherzog Rainer m. p. Schmerling m. p. Degenfeld m. b., 83M. 1 Bruüunn, 9. April. Der Landtag hat nach bes Diploms, die in der heutigen Sitzung stattfand, einer Dauka resse an Se. K. K. Apostolische Majestät beschlossen, welche 18 Deputation von neun Landtagsmitaliedern überreicht “
Troppau, 9. April. Das Comité vemntttagt, daß . Abhaltung des Landtages ein zweckmäßiges Gebände kosten bergestellt werde. Bei der stattgefundenen Wahl 8 4 tages wurden als Abgeordnete in den Reichsrath gewählt: 2 mand Graf Kuenburg, Richard Graf Belcredi, Nr. Franz Hein, Dr. . Demel, Freiherr Joseph v. Kalchberg, Pastor und Senior 84 Schneider. Als Ersatzmänner wurden gewählt: Franz & raf Kolowrat, Fabriksbesitzer Carl Hochstetter, Rudolph Seeliger und
Zli 1 . G . ¹ . 8 9. April. Nachdem am 6. d. M. die kirchliche Feier⸗ lichkeit unter Anwesenheit der Landtagsabgeordneten . worden war, fand gestern die Eröffnung des BEE“ 18 8 Der l. f. Kommissär stellte den Präsidenten des 8 88 ro⸗ vich, der Verfammlung vor und machte dnr Regierungsvor bekannt, wonach der Landtagspräsident den Landtag Nni g es d sprache eröffnete. Es wurde für die Debatte 88* 5 8 8 italienischen und der illyrischen Sprache mit Gleichberechtigung beider beschlossen. 8
Gergöltannien und Irland. London, “ Anmeldungen für die Ausstellung des nächsten 1“ “ aus den Fabrikbezirken Englands rasch einzulaufen. Feen bis jetzt Birmingham, Manchester, Leeds, Wakefield, gnt
Coventry, aber auch aus vielen anderen Manufakturstäͤ 8 Sg schon Anmeldungen um Ausstellungsraum eingetroffen, viel bede tender als im Jahre 1851, so daß man auf eine “ Betheiligung schließen darf. Der Garantiefond hat bis g Höhe von 357,350 Pfd. erreicht und wird wohl bis auf degch Pfd. steigen. — Morgen hält der Ausschuß her 6 nße wieder eine Sitzung, um über die Zulassung und Aufstellung vo
architektonischen Gegenständen, von Oel⸗ und Aquarellgemälden, von Skulpturen, Modellen, Intaglios, Radirungen, Kupferstichen u. s. w. endgültig zu beschließen.
Die Regierung hat dem Wehlthätigkeits⸗Ausschusse für die durch Hungersnoth heimgesuchten indischen Gegenden gestern alle diesen Gegenstand betreffenden eingelaufenen offizielle Berichte mitgetheilt. Aus denselben geht hervor, daß man auf diese Kalamität schon lange gefaßt gewesen war. Schon anfangs Februar war Oberst Baird Smith durch Lord Canning nach den bedrohten Provinzen entsandt worden, um zu untersuchen 1) ob außer dem Mangel an Lebensmitteln noch andere Gründe für die Stockung des Handelsverkehrs zwischen Kalkutta und den obern Provinzen existiren, 2) in welcher Ausdehnung jene Provinzen durch den Mißwachs betroffen sind, 3) wie stark die Auswanderung, 4) wie groß die verfügbaren Getreidevorraͤthe sind, und endlich 5) welche Vorkehrungen gegenwärtig und eventuell für die Zukunft zu treffen seien. — Seit 1837 soll Indien von keiner so gewaltigen Hungersnoth als eben jetzt heimgesucht worden sein. Damals war die Regierung bemüht gewesen, in den Distrikten von Agra und Allahabad den Darbenden turch öffentliche Arbeiten und Getreide⸗ zufuhren unter die Arme zu greifen, leider aber fehlen aus jener Zeit alle offiziellen Berichte und Ausweise, da sie während der großen Rebellion zerstört worden waren.
Parlaments⸗Verhandlungen vom 8. April. Unterhaus⸗ sitzung. T. Duncombe fragt nach der Nummer des Polizisten, von welchem der Polizei⸗Inspektor Sir R. Mayne die vor einiger Zeit bor⸗ gelegte Kossuth⸗Note erhalten habe, ferner, auf welche Weise der Polizist in den Besitz der Note gelangt sei, drittens, ob derselbe sich noch in seiner Stellung befinde, und schließlich, wenn dies nicht der Fall, um welche Zeit er entlassen worden sei. Der Staats⸗Secretair des Innern, Sir G. C. Lewis, erinnert daran, wie er schon bei einer früheren Gelegenheit er⸗ klärt habe, daß die Polizei weder von Sir R. Mayne, noch von ihm selbst angewiesen worden sei, sich Auskunft über diese Noten zu ver⸗ schaffen, und wenn die Regierung von einer solchen Auskunft einen un⸗ gebührlichen Gebrauch gemacht haͤtte, so würde er dafür verantwortlich sein. Unter diesen Umständen balte er es nicht für angemessen, dem ehrenwerthen Parlaments⸗Mitgliede die weitere, jetzt gewünschte Auskunft zu geben. Doch wolle er binzufügen, daß die Regierung den betreffenden Polizisten nicht abgesetzt habe. Die Konkurs⸗Bill wird zum dritten Male verlesen und geht durch. Im Comité wird hierauf die Post⸗Office Savings⸗Banks⸗Bill berathen. Die Exchequer Bills⸗Bill, die Mutiny⸗ Bill und die Marine⸗Mutiny⸗Bill werden zum dritten Mal verlefen und gehen durch. 1
— 10. April. In der gestrigen Sitzung des Oberhauses erklärte der Unter⸗Staatssecretair des Auswärtigen, Lord Wode⸗
’ 1 Im 9 „ 4 .8 00 ——44 22— , 2 ux AISII Erken v 0v gin en vabef nicht gesägt, daß Holstein das dänische Gesamm⸗Budget, sondern bloß seinen Antheil fuür 1862 8g werde. Beide Lords sprachen die Hoffnung aus, daß eine frie⸗ liche Lösung der Streitfrage sich als nicht unmö lich herausstellen
Frankreich. Paris, 9. April. Das heute 8 See telegraphisch gemeldet) im „Moniteur“ veröffentlichte Rundschrei des Justiz⸗Ministers Delangle an die General⸗Prokuratoren lautet
örtlich, wie folgt: 1 1 1““ ““ Seit einiger Zeit bezeichnet ; schiedene Mitglieder der katholischen Geistlichkeit als solche, welche dnn X. en oder Schrift, öffentlich und in Ausübung ihres Amtes, Dinge .. über welche zu diskutiren das Gesetz ihnen ausdrücklich NsFie. föse Unter: uneingedenk, daß der Beruf des Priesters ist, über die 8. weisung der Gläubigen zu wachen, geben sich der Kritik ü 888 18 bandlungen hin und strengen sich an, gegen die Peölitit des ““ trauen oder Mißbilligung zu erregen; die Anderen, durch fFtse sacen Eifer fortgerissen, ziehen selbst die Person des Kaifers mit 5 8 unter einem mehr oder negae 8989ee b - Andere beuten die Geistesschm. ⸗ Leichtglaubig⸗ 5 bb sich darin, durch eingebildetes Unheil die Gewissen zu beunruhigen. Solche Uebergriffe sind in den Gesetzen e Art. 201 des Strafgesetzbuches »bestraft mit Gefängniß bon. 1 hJas bis zu 2 Jahren die Diener des Kultus, welche in wisfge eihe dc⸗ Amtes und in öffentlicher Versammlung eine Rede halten, urch 8üe die Regierung, ein Gesetz, eine Kaiserliche Verordnung ober je ehec⸗ andere Handlung der öffentlichen Behörde kritisirt, oder censirt Se Laut Artikel 204 desselben Gesetzbuches „zieht jede Schrift, 4 h hirtliche Anweisungen in irgend welcher Form enthält 88 die welcher ein Diener des Kultus sich beikommen läßt . sei Se. 4 Regierung, sei es irgend welche Handlung der öfn pen ““ kritisiren oder zu censiren, die Strafe der Verbannung 9 se Bestim⸗ lichen nach sich, der dieselbe veröffentlicht hat“. Fe 88 Umstände mungen, für deren weise Vorausberechnung die gegenwär 1geeg baran sprechen, bis jetzt noch nicht zur Anwandung kamen, so lag F. csn daß die Haltung der Geistlichkeit bis in .Tren. Nesan Regeruen 8 eungeaegeaeliesete Bessiehän Uüsch geshen pe dulden, als vor den Ge⸗ v zum Nachtheile vielleicht der Religion “ verfolgen wollte. Aber die Bestimmungen haben nicht an wena sie nicht verloren, und die Regierung würde ihre Pflicht versäumen, wenn sie
egen die systematische Feindseligkeit die Waffen in Anwendung brächte, Felche das Gesetz ihr zur Aufrechthaltung ““ und der guten
Ordnung in die Hände legt. Ich beauftrage Sie dah err al