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18 Der Schulamts⸗Kandidat Dr. Joseph Hilgers ist als Or⸗ dem Gymnasium zu Trier angestellt worden.
dentlicher Lehrer bei
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Am Pädagogium des Klosters Unser Lieben Frauen zu Magdeburg ist der Schulamts⸗Kandidat Dr. Bertram als Or⸗ dentlicher Lehrer angestellt worden. 1.““ 1
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Bescheid vom 11. Januar 1861 — nd die Kontrolle der nit giftigen Substanzen hergestell⸗ 8 ten Erzeugnisse der Fabriken.
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ANach der Cirkular⸗Verfuͤgung vom 30. Juni 1832 (Annl. S. 484) sind die Physiker als solche zu allen ihnen übertragenen, zum Gebiete der Medizinal⸗ und Sanitätspolizei gehörenden Ge⸗ schäften von Amts wegen verpflichtet, und haben daher dieselben ohne Ausnahme an ihrem Wohnorte unentgeltlich zu verrichten. Da nun die den Physikern im sanitäts-polizeilichen Interesse etwa aufzugebende leicht ausfuͤhrbare chemische Untersuchung einer Tapekenprobe oder eines andern derartigen Gegenstandes zu ihren Aimtsgeschaͤften gezählt werden muß, so haben sie ein Honorar da⸗ für nicht zu fordern. Die Bestimmungen des Abschnittes V. der Medizinal⸗Taxe vom 21. Juni 1815 können aber fuͤr die in Rede stehenden Fälle weder an sich, noch der Analogie nach Anwendung finden, da dieselben sich lediglich auf die Gebuͤhren fuͤr gerichtlich⸗ medizinische Geschaͤfte beziehen. 1u“““
Wenngleich hiernach die von der Königlichen Regierung wegen des Kostenpunkts einer Kontrolirung sanitäts⸗polizeilicher Verord⸗ nungen angeregte Frage ihre Erledigung findet, so kann ich ferner der Ausführung dieser Kontrolle in der von der Königlichen Re⸗ gierung beabsichtigten Ausdehnung meine Genehmigung nicht er⸗ kheilen. Abgesehen davon, daß hieraus eine mit dem zu erwarten⸗ den Erfolge nicht im Verhältniß stehende permanente Geschäfts⸗ vermehrung für die Kreisbehörden erwachsen würde, so ist auch die kontrolirende Ueberwachung der mit chemischen Prozessen sich be⸗ vhne die vorhenge Fokükung egesnetolürgjschen. Hütten b Gewerbe und öffentliche Arbeiten im Sinne der Königlichen Re⸗ gierung nicht durchzuführen.
Ich verkenne nicht das löbliche Bestreben der Königlichen Re⸗ gierung, dem Publikum vor gesundheitsschädlichen Einflüssen aller Art durch möglichst wirksame Maßregeln präventiv Schutz zu ge⸗ währen, muß aber darauf aufmerksam machen, daß einer⸗ seits das Prinzip der Prävention sich auf dem Gebiete der Sanitäts⸗Polizei doch nicht überall konsequent befolgen läßt, an⸗ dererseits aber immer noch andere, weniger außerordentliche Mittel und Wege zu diesem Zweck zu Gebote stehen. Was namentlich die Befolgung der hinsichtlich des Verbots der Verwendung giftiger Farben erlassenen Bestimmungen betrifft, so wird sich dieselbe schon mittelst der bei Gelegenheit der Apotheken⸗Visitationen zu veran⸗ staltenden Rebiston der Material⸗ und Tapeten⸗Handlungen in aus⸗ reichender Weise kontroliren lassen.
Der Königlichen Regierung kann demnach nur empfohlen wer⸗ den, derartige Revisionen, wie dieselben auch in anderen Regierungs⸗ Bezirken regelmäßig mit gutem Erfolge vorgenommen werden, an⸗ zuordnen, wobei es derselben überlassen bleibt, in einzelnen vorkom⸗ menden Fällen außerdem noch Spezial⸗Untersuchungen verdächtiger Stoffe durch die Kreis⸗Physiker oder den Regierungs⸗Medizinal⸗ Rath zu veranlassen.
Berlin, den 11. Januar 18661t6. Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten. b. e von Bethmann⸗Hollweg.
G Ftrlnch 1 822 v111“ 111“¹“ die Königliche Regierung zu N.
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Eirkular⸗Erlaß vom 18. Januar 1861 — betref⸗ fend die Auslagen der Kreis⸗Physiker bei medizi⸗ nisch⸗gerichtlichen Arbeiten.
Die Verfügung vom 10. Juni 1856, wonach die Kreis⸗Phy⸗ siker nicht für berechtigt erachtet sind, für medizinisch⸗ gerichtliche Arbeiten Kopialien zu liquidiren, wird hiermit aufgehoben, da in Folge einer Korrespondenz mit der Königlichen Ober⸗Rechnungs⸗ Kammer der Herr Justizminister sich mit Rücksicht darauf, daß es bei dergleichen Schriftstücken namentlich wegen der darin in der Regel vorkommenden technischen Ausdrücke wesentlich darauf an⸗
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smaüte daß sie vorzugsweise deutlich geschrieben werden, und dies nicht immer zu erlangen ist, wenn von den Ausstellern selbst die Reinschrift besorgt wird, dafur entschieden hat, daß, wenn ein Arzt die zu den Akten zu erstattenden Gutachten und auszustellenden Atteste, statt sie selbst zu schreiben, durch einen Dritten hat mun
erstattet werden müssen.
Weise den betheiligten Medizinal⸗Personen bekannt zu machen. Berlin, den 18. Januar 1861. Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Me⸗ Angelegenheiten. von Bethmann⸗Hollweg.
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11“*“ v1“4“.““ eche 1“ Bescheid vom 19. Januar 1861 — betreffend di Vereidigung und den Geschäftsbetrieb der — Tbieräxzik. b — — Wenn sich approbirte Thierärzte bei der ihnen allein zustehenden Behandlung kontagiöser oder epizootischer Thierkrankhei⸗ ten Pflichtvergessenheiten zu Schulden kommen lassen, so werden sie in Gemäßheit der diesfälligen gesetzlichen Bestimmungen straf⸗ fällig, gleichviel, ob sie vereidigt sind oder nicht. Bei der Verwen⸗ dung der Thierärzte als Sachverständige in Prozeß⸗ und Unter⸗ suchungssachen ist die Vereidigung derselben in jedem speziellen Falle genügend und sie wird auch in Betreff der beamteten Thier⸗ arzte, trotz des von ihnen geleisteten Amtseides, seitens der Ge— richte häufig für erforderlich erachtet. 88 Was aber die gewünschte Sicherstellung bei Handhabung der Veterinair⸗Polizei anbetrifft, so wird derselben von dieser Seite kein Bedenken entgegenstehen, wenn die Königliche Regierung in Zukunft darauf halten will, daß veterinair⸗polizeiliche Geschäfte den zu diesem Zweck angestellten und durch Amtseid verpflichteten Kreis⸗ Thierärzten vorzugsweise übertragen werden. Sibrnuc, vee, ih, untev Hinweisung auf die Verfügungen vom 20. November 1825 (Annl. S. 1095) und vom 11. Juli 1842 Anstand nehmen, dem Antrage der Königlichen Regierung auf Ver⸗ eidigung sämmtlicher approbirten Thierärzte Folge zu geben. Berlin, den 19. Januar 1861.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal 8 Angelegenheiten. 11““
Verfügung vom ,30. Januar 1 nsZiie Aporthekerd⸗Pruüfungen.
Nach Ausweis der von Ew. ꝛc. eingesendeten Verhandlungen über die Prüfung des Kandidaten der Pharmazie N. als Apotheker gebührt demselben für die mündliche Schlußprüfnng, da er in der⸗ selben dreimal die Zensur „mittelmäßig“ und einmal die Zensur „schlecht“ erhalten hat, als Schluß⸗Zensur das Prädikat „sch lecht“, und es kann ihm daher die Wiederholung dieses Prüfungs-Ab⸗ schnittes nicht vor Ablauf von 6 Monaten gestattet werden. Nach Einsicht des von mir erforderten Gutachtens der pharmazeutischen Ober-Examinations⸗Kommission finde ich mich zugleich veranlaßt, zu bestimmen, daß der N. außerdem auch noch die praktische und mündliche Kursus⸗Prüfung, in welcher derselbe nicht uͤberall den vorgeschriebenen Anforderungen genügt hat, wiederholen muß.
In letzterer Beziehung bemerke ich zur Nachachtung für die Zukunft, daß, da nach §. 39 der Prüfungs⸗Reglements vom 1. De⸗ zember 1825 (Annl. 1826 S. 154) die einzelnen Abschnitte des praktischen und mündlichen Kursus als besondere Prüfungs⸗Ab⸗ schnitte zu betrachten sind, in jedem Fall, in welchem ein Kandidat für einen Theil der praktischen resp. mündlichen Kursusprüfung die Zensur „mittelmäßig“ erhalten hat, bei mir darauf anzutragen ist, daß dem Examinanden die Wiederholung des betreffenden Abschnittes aufgegeben werde. Seitens der pharmaceutischen Ober⸗Examinations⸗Kommission sind die Bestimmungen des §. 39. des Pruͤfungs⸗Reglements stets in diesem Sinne aufgefaßt und angewendet worden. Die dortige delegirte pharmazeutische Exami⸗ nations⸗Kommission hat daher Ihrerseits ebenfalls künftighin keinen
Kandidaten zur mündlichen Schlußprüfung zuzulassen, der nicht für
diren lassen, ihm auf Verlangen die Kopialien als baare Auslagen
Der Königlichen Regierung überlasse ich, dies in geeigneter
jeden einzelnen Abschnitt des praktischen und mündlichen Kursus mindestens die Zensur „gut“ sich erworben ht. Berlin, den 30. Januar 1861. 6“ Der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten.
Lehnert.
den Direktor der delegirten pharmazeutischen Evrxaminations⸗Kommission zu N.
1
Bescheid vom 24. Dezember 1860 — betreffend die Verpflichtung der Gemeinden zur Tragung der Kosten der Urwahlen für das Abgeordnetenhaus.
Der Königlichen Regierung eröffnen wir auf den Bericht vom
8. v. M., daß wir eine so mißverständliche Auffassung des Erlasses vom 15. Januar 1850, wie sie nach dem ebengedachten Bericht stattgefunden hat, nicht wohl haben erwarten können. Die Be⸗ stimmung des gedachten Erlasses, daß die Kosten für die Wahl von Wahlmännern von den betreffenden Gemeinden getragen wer⸗ den muͤssen, läßt gar keine andere Deutung zu, als daß sämmt⸗ liche Kosten der Urwahlen von den Gemeinden zu bestreiten sind insbesondere ist nicht erfindlich, inwiefern eine Aus⸗ hiervon rüͤcksichtlich der Kosten für Druckformulare Gebrauch bei den Wahlen der Wahlmänner deshalb
hat gemacht werden können, weil die Königliche Regierung in dem Erlaß zugleich zur Anweisung der durch die Wahl von Ab⸗ geordneten — im Gegensatz zu der Wahl von Wahlmännern
—
entstehenden unvermeidlichen Kosten auf das Haupt⸗Extraordi⸗
narium Ihrer Hauptkasse ermächtigt worden ist. Ebensowenig kön⸗
nen wir das von verschiedenen Landrathsämtern angeregte Be⸗ denken, daß es dem Erlasse vom 15. Januar 1850 an der gesetz⸗ lichen Begründung fehle, als gerechtfertigt anerkennen, da nach der
Verordnung vom 30. Mai 1849 (Ges.⸗Samml. S. 205) und dem in Gemäßheit des §. 32 desselben ergangenen Reglement vom 31. desselben M. die Ausfuͤhrung der Urwahlen eine Obliegenheit der
einzelnen oder zu einem Urwahlbezirk vereinigten Gemeinden ist, woraus sich von selbst ergiebt, daß auch die zur Erfüllung dieser Obliegenheit aufzuwendenden Kosten von den Gemeinden getragen werden müssen, insofern nicht das Gesetz, was nirgend der Fall ist, ihnen eine Vergütung dafür zubilligt. Mit Rucssicht darauf, daß unter den von der Königlichen Regierung vorgetragenen Umständen eine genaue Ermittelung des von jeder Gemeinde zu tragenden Antheils an den in den Jahren 1850 bis 1858 bei den Wahlen ven Wahlmännern ent⸗
standenen Kosten für Drucksachen nicht mehr möglich sein würde,
wollen wir zwar genehmigen, daß von Wiedereinziehung der in der eingereichten Nachweisung aufgeführten, aus dem Haupt-⸗Extra⸗
ordinarium der dortigen Regierungs⸗Hauptkasse verausgabten Be⸗
träge Abstand genommen wird, dagegen für die Zukunft die pünkt⸗ liche Beachtung der in dem Erlaß vom 15. Januar 1850 enthaltenen, übrigens auch durch Cirkular⸗Verfügung des ““ vom 27. Dezember 1850 (Minist.⸗Bl. 1851, S. 2) in Erinnerung ge⸗ brachten Bestimmungen gewärtigen, in welcher Hinsicht namentlich auf eine sorgfältige Kontrolle des Verbrauchs und der Versendung der fraglichen Formulare wird gehalten werden müssen. Berlin, den 24. Dezember 1860 Der Minister des Innein.
Der Finanz⸗Minister. Graf von Schwerin.
n Auftrage:
Finanz⸗Ministerium. 1 1“ 888 Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
Bekanntmachung, betreffend die Herabsetzung des Zinsfußes der Prioritäts⸗Obligationen Serie IV. 8 der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn. Nachdem mit Allerböchster Genehmigung beschlossen worden ist, den Zinsfuß der zufolge des Allerhöchsten Privilegiums vom 25. Juni 1851 (Gesetz⸗Sammlung Seite 442) mit einer Million Thaler ausgegebenen Prioritäts⸗Obligationen Serie IN., der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn vom 1. Juli d. J. ab von 5 Prozent auf 4 ½ Prozent herabzusetzen, werden diese Qbligationen
behufs der Rückzahlung des Kapitals zum 1. Juli d. J. hierdurch gekündigt. Diejenigen Obligations⸗Inhaber, welche mit der beschlossenen Zinsherabsetzung einverstanden sind, haben dies spätestens bis zum 15. Mai d. J. durch Einreichung ihrer Obligationen bei der Haupt⸗ kasse der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn, welche dieselben in den Wochentagen von 9 bis 1 Uhr Vormittags entgegen⸗ nehmen wird, zu erkennen zu geben, und es werden ihnen die Obligationen sodann, mit dem Reductionsstempel bedruckt, und mit einer neuen Serie Coupons über die 4zprozentigen Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1861 bis dahin 1865 nebst Talons ver⸗ sehen, zurückgegeben werden. Auswärtige Inhaber von Obligatio nen können die Einreichung durch Vermittelung der Post bewirken. Die Versendung der Obligationen erfolgt im Inlande portofrei wenn auf dem Couverte bemerkt ist: „Niederschlesisch⸗Maͤrkische Eisenbahn⸗Prioritäts⸗Obligationen Serie IV. zur Couponbeifügung.“ Formulare zu den Verzeichnissen, mit welchen die Obligationen zur Abstempelung und Beifügung der neuen Zins⸗Coupons und der Talons einzureichen sind, werden bei der Hauptkasse der Nieder⸗ schlesisch⸗-Märkischen Eisenbahn unentgeltlich verabfolgt werden. Von denjenigen Inhabern von Obligationen, welche diese nicht bis zum 15. Mai d. J. bei der gedachten Kasse eingereicht haben, wird angenommen, daß sie auf die Zinsherabsetzung nich eingehen wollen, und die Ruͤckzahlung des Kapitals vorziehen. Dieselben werden daher hierdurch aufgefordert, das Kapital gegen Rückgabe der Obligationen und Quittung vom 1. Juli d. J ab an den Wochentagen von 9 bis 1 Uhr Vormittags bei der Haupt⸗Seehandlungskasse hierselbst in Empfang zu nehmen. Mit dem 1. Juli d. J. hört die Verzinsung der nicht convertirten
Obligationen auf. 8
Berlin, den 26. März 1861. 8 Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Guenther.
Gamet. Löwe.
Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 21. März 1861 — betreffend die Verleihung einer Auszeichnung an diejenigen Unteroffiziere, welche auf der Cen⸗ tral⸗Turn⸗Anstalt rücksichtlich der Qualification ala Kehrereehhilfan Kad N 4 s † faher aai t a en
langt haben.
Nachstehende Allerhöchste Kahinets⸗Ordre
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß den⸗
jenigen Unteroffizieren, welchen bei ihrer Entlassung von der
Cenkral⸗Turn⸗Anstalt, rücksichtlich der Qualification als Lehrer⸗
gehülfen fuͤr den Unterricht in den gymnastischen Uebungen und
dem Bajonettfechten das Prädikat „sehr gut“ ertheilt worden
ist, ein Abzeichen nach der beiliegenden Probe gewährt werde. Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen Weriin, den 21. Merz 1831.
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wird hierdurch mit dem Bemerken zur Kenntniß der Armee ge⸗ bracht, daß dieselbe rückwirkende Kraft besitzt und daß die Truppen aus den bezüglichen, von der Central⸗Turn⸗Anstalt auszustellenden Zeugnissen zu ersehen haben, wer zum Tragen der qu. Auszeich⸗ nung berechtigt ist. .
Die beregte Probe wird den General⸗Kommandos seitens des Militair⸗Oekonomie⸗Departements übersandt werden.
Berlin, den 8. April 1861.
Der Kriegs⸗Minister. von Roon.
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8 Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 30. März 1861 — Csfniforms⸗Ahbzeichen bettttc
Die nachstehende Allerhöchste Kabinets⸗Ordre: Ich bestimme, im Verfolg Meiner Ordre vom 5. d. Mts., daß auch die Offiziere des 1. Leib⸗Husaren⸗Regiments (Nr. 1) und die des 2. Leib⸗Husaren⸗Regiments (Nr. 2) zu der Pelz⸗