a ig et wsak irch uh eeae] Abschrift vorstehenden Erlasses und des Berichtes der Direc⸗ tion der Niederschlesisch⸗Markischen Eisenbahn erhält die Königliche Dirertion zur Kenntnißnahme mit dem Auftrage ebenmäßiger Vor⸗
age der danach modifizirten Telegraphen⸗Instruction.
Berlin, den 26. Januar 186141.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.
2) die Königlichen Eisenbahn⸗Directionen zu)— 8 Breslau, Ratibor, Elberfeld und Saarbrücken.. 8 Abschrift ad 1 mit dem Auftrage, den Eisenbahn⸗Verwaltun⸗ gen ihres Geschäftsbezirks davon Kenntniß zu geben und für den Fall, daß dieselben ihre Telegraphen⸗Instructionen zu modifiziren gedächten, darüber unter Angabe der Aenderung motivirten Bericht zu erstatten. 1e L n26 *ꝓ¶ Berlin, den 26. Januar 1861. 8 “
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.
e1,8) 125 ge, inf mu.
) die Königlichen Eisenbahn⸗Kommissariate.
Ew. Exeellenz verfehlen wir nicht, die in der rubrizirten Angelegenheit
befohlene Aeußerung nachstehend ehrerbietigst abzugeben.
8 Durch die Einführung des betreffenden Durchmeldens der Züge ist ein nennenswerther Vortheil für die Sicherheit und Regelmäßigkeit des Betriebes direkt nicht erreicht worden.
Wenn es auch erwünscht ist, daß die Vorsteher der Stationen eines Bahnabschnittes Kenntniß erhalten von eingetretenen Unregelmäßigkeiten auf dieser Strecke, damit sie etwa anderweite Dispofitionen für ihren Bahnhof treffen können, so dürfte dieser Vortheil doch eben so sicher er⸗ reicht werden, wenn nach dem Vorschlage der Königlichen Direction der
Ostbahn diese Meldungen eben auf eingetretene Unregelmäßigkeiten be⸗
schränkt würden.
b Anders würde es sich gestalten, wenn den Vorstehern der Endstationen der einzelnen Bahnstrecken das Recht beigelegt würde, Dispositionen uͤber den Gang der Züge auf diesen Strecken bei eingetretenen Unregelmäßig⸗ keiten selbstständig zu treffen. Eine solche Maßregel würden wir jedoch nicht befürworten können.
Wenn auch, wie bereits erwähnt, das angeordnete Durchmelden der
Züge direkte Vortheile füͤr die Sicherheit des Betriebes nicht herheigeführt hat, so läßt sich doch nicht verkennen, daß es wesentlich zur prompteren Bedienung des elektro⸗magnetischen Seee,e beigetragen hat. Die Telegraphen⸗Beamten müssen, weil weit häufiger Meldungen zu erwarten find, dem ihnen anvertrauten Apparate größere Aufmerksamkeit zuwenden, was namentlich während der Nachtzeit wesentlich ist. Die bei den Appa⸗ raten früher angebracht gewesenen Wecker sind als entbehrlich bei uns fast überall außer Betrieb gesetzt, und trotzdem kommt es nur äußerst selten vor, daß eine Station während der Nachtzeit einmal nicht zu errufen ist. Wir halten den gewonnenen Vortheil für so wesentlich, daß wir, selbst wenn Ew. ꝛc. die Genehmigung zur Aufhebung des jetzigen Verfahrens ertheilen sollten, vorziehen würden, dasselbe beizubehalten.
Der erlangte Vortheil macht sich besonders während der Nachtzeit geltend; er verliert mithin da wesentlich von seiner Bedeutung, wo auf einzelnen Bahnstrecken ein eigentlicher permanenter Nachtdienst nicht existirt. Hier hat das Durchmelden der Züge keinen Zweck, und kann nur dazu dienen, entweder auf eine Vermehrung der Beamten oder eine un⸗ nöthige Ueberbürdung derselben hinzuwirken. Bei uns liegt ein solcher Fall nirgend vor, da bei den vielen Zügen, welche bei Nacht die diesseitiger Bahn passiren, überall permanenter Nachtdienst eingeführt ist.
Nach Vorstehendem können Ew. Excellenz wir nur ehrerbietigst anheim⸗ stellen, es dem Ermessen der einzelnen Eisenbahn⸗Verwaltungen zu über⸗ lassen, ob sie das Hurchmelden der Züge beibehalten oder aufheben wollen.
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Königliche Direction der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn. 1114““ WWVW 6
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sterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und 8 Medizinal⸗Angelegenheiten. “ ““ ““ ö Am Gymnasium zu Greiffenberg ist die Anstellung des Schul⸗ amts⸗Kandidaten Stier als Collaborator genehmigt worden.
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An der hiestgen Kandidat Johann Wendland als
Königlichen Realschule ist der Schulamts⸗ Ordentlicher Lehrer angestellt
Verfügung vom 10. Januar 1861 — betreffend die Kosten bei Verpachtungen im Ressort der Do⸗ mainen⸗ und Forst⸗Verwaltung.
Behufs Verminderung des mit der Ausführung der Eirkular⸗
8 8 denen Schreibwerks bestimme ich hierdurch: daß fortan bei parzel⸗ larischen Verpachtungen von Domainen⸗ und Forst⸗Grundstücken oder Nutzungen in Loosen, deren Pachtwerth voraussichtlich den Betrag von je dreißig Thalern jährlich nicht übersteigt, sofern das Ausgebot nur auf eine höchstens einjaͤhrige Pachtzeit gerichtet wird, den Pachtlustigen in den Licita⸗ tions⸗Bedingungen die Zusicherung zu geben ist, daß der Fiskus saͤmmtliche Kosten des Geschäfts übernimmt und von den Pächtern daher keinerlei Beiträge zu den Licitations⸗ oder Kontraktskosten zu leisten sind.
Dagegen behaͤlt es bei derartigen parzellarischen Verpachtun⸗ gen auf einen läͤngeren Zeitraum als ein Jahr bei der durch die Eingangs erwähnten Cirkular⸗Verfügungen getroffenen Einrichtun⸗ gen sein Bewenden. y Beerlin, den 10. Januar 1861.
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sämmtliche Königliche Regierungen und an den Vorsteher der Königlichen Ministerial⸗Bau⸗ 1 1128 Kommission hierselbst.
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d rrn W“ Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4ten Klasse 123ster Königl. Klassen⸗Lotterie fiel der 1ste Hauptgewinn von 150,000 Thlr. auf Nr. 60.264. 1 Gewinn von 5000 Thlr. auf Nr. 77,659. 6 Gewinne
37 Gewinne zu 1000 Thlr. auf 4485. 6544. 13,355. 17,773. 21,614. 27,360. 27,441. 40,31t. 44,106. 44,455. 46,181. 47,518. 53,042. 54,407. 54 792. 54.831. 57,691. 58,700. 63,832. 66,273, 66,552. 67,249. 70,539. 72,708. 73,586. 75,812. 77,579. 78,824. 79,660. und 92,478.
50 Gewinne zu 500 Thlr. auf Nr. 2310 9025. 10,637. 11 613. 15,938. 19,182. 26,293. 27,309. 28,590. 28,702. 30,663. 32,480. 34,845. 35,695. 39,405. 39,886. 41,987. 42,154. 45,781. 45,805. 46,694. 49,465. 55,141. 55,426. 56,143. 59,638. 60,272. 60,519. 60,784. 60,833. 60,858. 62,009 63,008. 65,337. 65 424. 66,180. 70,250. 74,369. 74,596. 81,179. 82,314. 83,359. 84,432. 85,223. 85,514. 86,178. 86,659. 87,718. 88,825 und 94,660.
71 Gewinne zu 200 Thlr. auf Nr. 603. 3874. 4760. 4864. 4954. 5411. 7199. 9848. 13,719. 13,990. 15,945. 16 550. 19,529. 19,619. 21,067. 24 698. 25,857. 26.755. 28,365. 28,830. 29,074 32,154. 32,747. 37,457. 40,405. 42,413. 45,107. 47,570. 47,751. 47,870. 48,654. 49,693. 51,594. 54 383. 54,710. 55,849. 56,377. 57,738. 59,161. 60,594. 62,017. 63,139. 63,192. 64 366. 66,754. 68,131. 68,975. 69,728. 70,290. 70,720. 70,939. 73,999. 75,593. 75,937. 77,555. 77,763. 78,210. 79,548. 84.334. 84,814. 86,180. 1111““ Fenigliche General⸗Lotterie⸗Direction. v11“ Sünris id siuh n 8 “ e üimehne 8 E“ Se
Ministerium für die landwirthschaftlichen “ Angelegenheiten. 1 S hge ier, vomt Bescheibd vom E“ polizeiliche Kompetenz in Bewässe⸗
betreffend die sserungs⸗
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1
v. Mts. bei Rückgabe der Anlagen erwidert, daß die Beschwerde der Grundbesitzer am N. zer Bache über die von Ihr unter dem 1. Oktober v. J. erlassene Polizei⸗Verordnung wegen Benutzung des N. er Baches begruündet erscheint.
Das Polizeigesetz vom 11. März 1850 §. G Lit. b. h. und . und das Ressort⸗Reglement vom 20. Juli 1818 §. 2 Nr. 3 und ¹ auf welche die Königliche Regierung sich beruft, genügen nicht, um
den Erlaß jener Polizei⸗Verordnung zu rechtfertigen. Die Lit. b, im §. 6 des Gesetzes vom 11. März 1850 spricht vom Schutz des Verkehrs auf öffentlichen Straßen und Gewässern und die Lit. h. handelt vom Schutz der Felder, Wiesen, Weiden, Wälder⸗ Baumpflanzungen, Weinberge ꝛc, während im vorliegenden Falle die Grundbesitzer der Wiesen ꝛc. einen Schutz der Polizei⸗Behörde gal nicht fordern, sondern nur ein Mühlenbesitzer wegen Entziehung von Betriebswasser aus einem Privatfluß klagt. Die Lit. i. endlich lautet allerdings sehr allgemein, kann aber mit Rüuͤcksicht auf den
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Lerfe Benaen vc 30. April 1853 und 31. Oktober 1853 verbun⸗
1 Hauptgewinn von 10,000 Thlr. auf Nr. 60,060. zu 2000 Thlr. fielen auf Nr. 28,024. 32,487. 55,361. 63,797. 75,440 und 88,024. Nr. 655. 716. 2220. 2981.
84,628. 84,843. 87,592]
88781. 91.460. 91,614. 92573. 9488,
zu bescheiden.
Der Königlichen Regierung wird auf Ihren Bericht vom 9ten die Königliche Regierung zu N.
909
der Polizei, für die Ruhe und öffentliche Sicherheit zu sor⸗ S ache emnlic so weit ausgelegt werden, daß schon die Be⸗ werden Eines Interessenten uͤber Beeinträchtigung seines Ge⸗ werbebetriebes Veranlafsung bieten darf, legislativ durch Erlassung einer Polizei⸗Verordnung einzuschreiten. 1s
Die Bestimmungen im §. 2. Nr. 3 und 4 des Ressort⸗Regle⸗ ments vom 20. Juli 1818 ermächtigen die Regierungen der Rhein⸗ provinz zur Entscheidung einzelner Streitigkeiten in Wafferstau⸗ sachen in ähnlicher Weise, wie die Regierungen im Bereich des Allgemeinen Landrechts durch das Vorfluthsgesetz vom 15. Novem⸗ ber 1811 eine Kompetenz dafür erlangt haben. Für den Erlaß von allgemeinen Polizei⸗Verordnungen ist aber in jenem §. 2. des Ressort⸗Reglements ebensowenig, wie in dem Vorfluthsgesetz vom 15. Rovember 1811 eine gefetzliche Basis zu finden.
Dazu kömmt, daß in der Materie der Bewässerungs⸗Anlagen an Privatflüssen das Gesetz vom 28. Februar 1843 Spezial⸗Vor⸗ criften üͤber die Kompetenz der Verwaltungs⸗Behörden enthält, welche die Regel für ihre Einmischung in Streitigkeiten über Bewässerungs⸗Anlagen bilden.
Nach §. 19 des Gesetzes vom 28. Februar 1843 braucht der Unternehmer einer Bewässerungs⸗Anlage an Privatflüssen eine poli⸗ zeiliche Erlaubniß dafür nicht. Vielmehr ist es dem Ermessen des Unternehmers überlassen, ob er eine polizeiliche Vermittelung zur Feststellung der Widerspruͤche oder zur Beschränkung entgegen⸗ stehender Rechte in Anspruch nehmen will. Macht der Unternehmer von dieser Befugniß keinen Gebrauch, so ist die Regierung nicht kompetent, über Streitigkeiten, welche durch die Bewässe⸗ rung entsteben, zu entscheiden. Insbesondere wird der §. 23 loc. cit. nach der konstanten Praxis so ausgelegt, daß die Regierung zur Entscheidung über Beschwerden der Triebwerksbesitzer wegen Schmä⸗ lerung des Betriebswassers nur dann kompetent ist, wenn der Unternehmer der Bewässerungs⸗Anlage auf polizeiliche Vermittelung provocirt hat. 8 8
Ist das nicht geschehen, so muß der Triebwerksbesitzer seinen Anspruch im Rechtswege verfolgen. In Anwendung dieser Grund⸗ sätze auf den vorliegenden Fall, muß dem Müller zu N. überlassen werden, gegen die Wiesenbefitzer, welche ihm das Wasser entziehen, vor Gericht zu klagen, da eine Provocation der Wiesenbesitzer auf polizeiliche Vermittelung nicht angebracht ist. 1 —
Im Gegensatz zu dieser Lage der Gesetzgebung über die poli⸗ zeiliche Kompetenz in Bewässerungs⸗Streitigkeiten vindizirt die Königliche Regierung sich mit Unrecht eine Form einer Polizei⸗Verordnung. ““ .“
Es mag sich rechtfertigen lassen, daß die e geren Regierung auf Grund des §. 6, Lit. h. des Gesetzes vom 28. Februar 1843 im Wege einer Polizei⸗Verordnung Bestimmungen über eine Waͤsse⸗ rungs⸗Ordnung an Privatflüssen trifft, wenn es darauf ankommt, Streitigkeiten zahlreicher Grundbesitzer über die Ableitung des Wassers zu regeln, thäͤtlichen Konflikten der Adjacenten vorzubeu⸗ gen und eine unpflegliche Verschwendung des Wassers im Interesse der Bodenkultur eines größeren Distriktes zu verhüͤten, — indem dergleichen Streitigkeiten unter zahlreichen, nicht fest begrenzten Parteien im Wege des Prozesses zu einem angemessenen Resultate nicht führen können. Im vorliegenden Falle steht aber ein Mühlen⸗ besitzer den oberhalb liegenden Grundbesitzern gegenüber. Er be⸗ hauptet, daß die Grundbesitzer durch Ableitung des Wassers sein Mühlenrecht schmälern, und es hindert ihn nichts, im Wege des Prozesses die einzelnen Grundbesitzer zu verklagen, damit sie ver⸗ urtheilt werden, die Ableitung ganz zu unterlassen, oder auf ge⸗ Rice Heten einzuschränken. “
ie Königliche Regierung wird hiernach angewiesen, die für den N. „er Bach erlassene Polizei⸗Verordnung vom 1. Oktober 1860 wieder aufzuheben, daß dies geschehen durch Ihr Amtsblatt bekannt
1 zu machen und demgemäß die beschwerdefuͤhrenden Wiesenbesitzer
Vorstellung vom 6. Februar c.
Berli “ Berln, “ 1111““
Der Minister für die landwirthz Der Minister des Innern. Graf von Schwerin.
auf ihre hierneben zurückerfolgende
schaftlichen Angelegenheiten. Graf von Pückler.
hire 8 dHusb 11 1868 1 Htanmtedan uos. Justiz⸗Ministerium. Allgemeine Verfügung vom 1. Mai 41861 — be⸗ treffend das Verfahren der Gerichte bei Beschlag⸗ „ 1“ Hol⸗ nahme falscher Münzenn. Nach einer Mittheilung des Herrn Finanz⸗Ministers sind von einzelnen Gerichtsbehörden die bestehenden Vorschriften, nach welchen ““ ö“ “
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Kompetenz unter der —
alle in Beschlag genommenen falschen Münzen und zu deren Fa⸗ brication benutzten Gegenstände nach geschlossener oder auch bei unterbliebener Untersuchung an die Königlichen Regierungen zur weiteren Beförderung an die Münzverwaltung behufs der Vernich⸗ tung abzuliefern sind, nicht befolgt worden, indem der letzteren viele, schon vor Jahren ihr zur Begutachtung vorgelegene falsche Münzen zur Vernichtung nicht wieder zugekommen 8
1 Sämmtliche Gerichtsbehörden werden daher angewiesen, die bei ihnen verhandelten, noch vorhandenen Akten in Untersuchungssachen wegen Münzverhrechen und Münzvergehen zu dem Zwecke einer Pruͤfung zu unterwerfen, um zu ermitteln, ob und inwieweit ent⸗ behrlich gewordene falsche Münzen und Münzapparate bisher zurück⸗ behalten worden sind, und diese zurückbehaltenen Münzen und Ap⸗ parate nachträglich an die betreffenden Regierungen zur Weiterbe⸗ förderung an die Königliche Münz⸗Direction abzuliefern.
Zugleich wird den Gerichtsbehörden empfohlen, bei diesen und allen künftigen Ablieferungen gleichen Zweckes, nicht allein die Untersuchungssache, in welcher die falschen Münzen und die zu deren Anfertigung benutzten Gegenstaͤnde vorgelegen haben, anzu⸗ geben, sondern auch auf das betreffende Gutachten der Königlichen Münz⸗Direction Bezug zu nehmen. “
Berjin, den 1. Mai 49S1l.
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11 8 8 8 8 rr Der Justiz⸗Minister
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sämmtliche Gerichtsbehörden. 8
11. Mai. Se. Majestät der König haben Aller gnädigst geruht: ʒDem Ober⸗Praͤsidenten von Witzleben zu Magdeburg und dem Provinzial⸗Steuer⸗Direktor, Geheimen Ober⸗ Finanzrath von Jordan ebendaselbst, die Exlaubniß zur Anle⸗ gung des ihnen verliehenen Fürstlich Schwarzburgschen Ehren⸗ Kreuzes erster Klasse, so wie dem Seconde⸗Lieutenant im 1. Ba⸗ taillon (Cöln) 2. Rheinischen Landwehr⸗Regiments (Nr. 28) und Landgerichts⸗Assessor Eugen von Kesseler zu Cöln, zur An⸗ legung der von Seiner Heiligkeit dem Papste ihm verliehenen Me⸗ daille von Castelfidardo und des Ritter⸗Kreuzes des St. Gregorius⸗ Ordens zu ertheilen.
Berlin,
Personal -Verände “ * Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. ““
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A. Ernennungen, Befoͤrderungen lund Versetzungen.
b Den 26. April. 1—
Döhelstein, Feldjäger mit dem Charakter als Sec. Lt. vom reiten⸗ den Feldjäger⸗Korps, zum Sec. Lt. und Oberjäger befördert.
v. Wentzky, Pr. Lt. vom Westpreuß. Ulanen⸗Regt. (Nr. 1), in das Litth. Regt. (Nr. 12) versetzt. “ Loewe, Hauptm. u. Comp. Chef vom 4 Westfäl. Inf. Regt. (Nr. 17), dem Regt aggregirt. v. Rüdiger, Pr Lt. vom 8. Westfäl. Inf. Regt. (Nr. 57), unter Beförderung zum Hauptm. u. Comp. Chef in das 4. West⸗ fäl. Inf. Regt. (Nr. 17) bersetzt. z namet Den 2. Mai. Ferschke, Sec. Lt. vom 1. Aufg. des 2. Bats. 2. Brandenburg. Regts. (Nr. 12) und kommandirt zur Dienstleistung bei dem Train⸗Bat. III. Armee⸗Corps, in einer etatsm. Stelle dieses Bats. als Sec. Lt. an⸗ gestellt. 4
8
B. Abschiedsbewilligungen c.
S Den 25. April. 116“ v. Cramm, Kaiserl. Königl. Oesterr. Rittm. a. H., zulstzt im Kais. Carl Ludwig, als Pr. Lt. à la angestellt.
Oesterr. Ulan. Regt, Nr. 7. Ersherzog
suite des Rhein. Ulan. Regts. (Nr. 7) Demn 26. April. S8
Sec. Lt. und Oberjäger vom reitenden Feldjäger⸗Coyps,
Hertel, ausgeschieden und zu den beurlaubten Offizieren der Inf. 2. Aufg. des 2. Bats. 1. Pos. Landw. Regts. (Nr. 18) übergetreten.
Den 28. April. 1—
v. d. Mülbe, Pr. Lt. a. O., zuletzt im 7. Kür. Regt., jetzigen Mag⸗ deburgischen Kür. Regt. (Nr. 7), die Erlaubniß zum Tragen der Armee⸗ Uniform ertheilt. 8 . Kers ̃g rHt. Oena2 amni 16u“*“ .“ Erbprinz Heinrich XIV. Reuß, Major a. D., früher Sec. Lt. à la suite des 1. Garde⸗Regts. z. F., mit der Uniform dieses Regts. zu den Off. à la suite der Armee versctzt. 8
Rohrschneider, Pr. Lt. a. D., zuletzt Sec. Lt. im 4. Brandenb. Regt. (Nr. 24), Aussicht auf Anstellung bei einer Invaliden⸗Compagnie und die Erlaubniß zum Tragen der Train⸗Uniform ertheilt. v. Zitzewitz, Pr. Lt. a. D., zuletzt im 4. Pemm. Regt. (Nr. 21), die bedingte An⸗
stellungsberechtigung im Civildienst bewilligt. Hu ,ee sn Ket lut kenssn hs hent
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