1861 / 124 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

992

Regierungsbezirk Marienwerder.

bligation des Strasburger Kreises

4 (II. Emission).

2 Noℳ

über

in der Zeit vom ten bis resp. vom ..ten

bis und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis⸗Obliga⸗ mit (in Buchstaben) Silbergroschen bei der Kreis⸗Kommunal⸗ Kasse zu

tion für das Halbjahr vom bis . Thaler Strasburg. Strasburg, den .. ten.. Die ständische Kommission des Strasburger Kreises für die Kreis⸗ Chausseebauten.

LChaler zu 5 Prozent Zinsen über . Thet: . söe. Der Inhaber dieses Zins⸗Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe

Dieser Coupon ist ungültig, wen dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Halbjahres

an gerechnet, erhoben wird.

Regierun v“ W“ he1“*“ zur 8 Kreis⸗Obligation des Stras

Der Inhaber dieses Talons empfangt gegen dessen Rückgabe, insofern nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben ist, zu der Obligation des Strasbur⸗

ger Kreises

No. (II. Emission) über..

18., bis 18.. bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse zu Strasburg. Strasburg, den . .“ Die staͤndische Kommission des Strasburger Kreises für die Kreise⸗ ““ ““

2 5 Prozent Zinfen die te Serie Zins⸗Coupons für die fünf Jahre

3“

““ ““ inisterinm der auswärtige heiten.

1 4 2 8 Dem bisherigen Konsular⸗Agenten Blücher in Galatz ist der

0

Titel Vice⸗Konsul verliehen worden.

e

Ministerium f

27

8

85 5 8 AX14X4XX4“ Der Regierungs⸗ und Baurath Oppermann zu Stettin ist n die erledigte Regierungs⸗ und Bauraths⸗Stelle bei dem König⸗ lichen Polizei⸗Präsidium in Berlin versetzt worden.

8

Dem Mechaniker G. Wernicke zu Berlin ist unter

21. Mai 1861 ein Patent auf eine Vorrichtung zum Schwarzschreiben an Morse⸗ Telegraphen⸗Apparaten in der durch Beschreibung und Zeichnung nachgewiesenen ganzen Zusammensetzung und oöhne Andere in der Anwendung bekannter Theile dieser Vorrichtung zu beschränken,

auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗

es Ferkußesch lt worden.

Bescheid vom 28. Februar 1861 betreffend die Verhältnisse der Hinterbliebenen der bei den Stra lten fungirenden Aerzte in Bezug

Erlaß vom 18. April 1855 (St⸗ 8 6929).

LI1111“ J1u1“

Diiee bei den Straf⸗Anstalten fungirenden Aerzte können, wie ich der Königlichen Regierung auf den Bericht vom 16. d. M. er⸗ widere, nicht zu den gegen Remuneration dauernd beschäftigten Hülfsarbeitern gerechnet werden, für welche die Allerhöchste Ordre vom 18. April 1855 gestattet, daß deren Hinterbliebenen dieselben Gnadenbewilligungen zugewendet werden können, welche den Hinter⸗ bliebenen etatsmäßig angestellter Beamten nach der Allerhöchsten Ordre vom 27. April 1816 sub 1 und 2 zu gewäͤhren sind, da diese Aerzte, wenngleich sie dauernd beschäftigt werden und fixirte Remuneration bekommen, in Betreff der ihnen als Anstalts⸗Aerzte

übertragenen Functionen lediglich in einem kontraktlichen Verhaͤlt niß sich befinden und diese Functionen nur nach Art eines Neben⸗ amts verrichten. * en⸗

Unter diesen Umständen kann die für die Hinterbliebenen des Wundarztes N. bei dem dortigen Arresthause erbetene Remunera⸗ tion für den Gnaden⸗Monat nicht bewilligt werden. b Beerlin, den 28. Februar 1861. 11“

Der Minister des Innern.

Im Auftrage: FFBZgulser. B88

*

die Königliche Regierung zu

Bescheid vom 7. März 1861 betreffend di vertretung im Schulzen⸗Amt. b

1 8

Der Königlichen Regierung eröffne ich auf den Bericht vom 20. v. M., daß ich der schon durch das Restript vom 5. Dezem⸗ ber 1836 (Annalen S. 945) gebilligten Ansicht beitrete, derzufolge in Gemäßheit des §. 47, Tit. 7, Theil II. Allg. Landr. auch in dem Falle, wenn das Schulzen⸗Amt mit dem Besitze eines bestimm⸗ ten Gutes verbunden ist, die bei der Unfähigkeit oder Behinderun des Besitzers der Gutsobrigkeit zustehende Wahl eines Stellvertre⸗ ters nur auf ein angesessenes Gemeindemitglied gerichtet werden darf, so lange es an einem mit den erforderlichen Eigenschaften versehenen Individuum dieser Kategorie nicht mangelt.

Berlin, den 7. März 1861.

mn. Der Minister des Innern.

die Königliche Regierung zu N.

Finanz⸗Ministerium.

8 . 8 7 8 Bescheid vom 26. Januar 1861 betreffend die Verhältnisse der Kommunal⸗Förster und Wald⸗ Wärter in Bezug auf Pachtung v In Jagden 8 0 9 f + 7 g 8 g. 8 1.“

Was die Kommunal⸗Forstbeamten betrifft, so halten

wir es im Allgemeinen für erwünscht, wenn die Schutzbeamten die Jagd in ihten Schutzbezirken in Pacht erhalten, und es treffen die Gruͤnde, welche in dem Votum des Ober⸗Forstmeisters N. hier⸗ gegen angefuͤhrt werden, in der Allgemeinheit nicht zu. In Einzel⸗

fällen mag allerdings die Jagdpassion so übertrieben werden, daß sie zur Vernachlässigung des Dienstes verführt und es erscheint darum gewiß unstatthaft, den bezeichneten Beamten nachzulassen, daß sie auch außerhalb ihres Schutzbezirks noch große Jagdreviere anpachten Forsten von vier bis fünf ha, bhefits, die mehreren Feldmarken anzupachten, ohne daß

dürfen. Wäre ein Schutzbeamter, welcher die aif Gemeinden zu beaufsichtigen außerhalb des Waldes auch auf

ihm solches von

Jagd

seinen Vorgesetzten verwehrt werden könnte, so würde die Erfüllung vbJ11“ für den Forstschutz gewiß sehr gefähr⸗ et sein. Forsten erachten wir es daher fuͤr angemessen, die Bestimmung im §. 8 der Instruction für das Schutz⸗Personal in den Gemeinde⸗ und Instituten⸗Waldungen vom 1. November 1841, wonach die Kommunal⸗Förster und Wald⸗Wärter ohne Genehmigung der König⸗ eb Regierung eine Jagd nicht anpachten dürfen, aufrecht zu er⸗ halten. von Jagden oder die Uebernahme des Beschusses von Jagden außer⸗

Im Interesse des Forstschutzdienstes in den Kommunal⸗

Unbedingt nothwendig ist es wenigstens, die Anpachtung⸗

X△

halb des zu seinem Schutzbezirke gehörenden Waldes jedem Kom⸗ munal⸗Forstschutz⸗Beamten ohne vorherige Genehmigung der König⸗ lichen Regierung zu untersagen. 8

11“ 85

Berlin, den 26. Januar 1861. 8r b 1 8 21 - 8 9 19 8 Der Finanz⸗Minister. Der Minister für die landwirthschaft⸗

von Patow. lichen Angelegenheiten. Hoet erss Graf von Packler.

Der Minister des Innern. Graf von Schwerin An

die Königliche Regierung zu N.

in der Rhein⸗Provinz.

die Kör

Bescheid vom 15. Februar 1861 daß eine gemein⸗ schaftliche Haftung der von Kassenbeamten bestell⸗ ten Cautionen für die Verwaltung von Staats⸗ und ständischen öoder sonstigen Fonds nicht statt⸗

v4*“

eNach der Fassung des Kreistagsbeschlusses vom 14. No⸗ vember v. J. scheinen die Kreisstäͤnde der Ansicht zu sein, daß die von dem N. für die Verwaltung der Staatskasse bestellte Caution ugleich für die Verwaltung der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse hafte. Eine derartige gemeinschaftliche Haftung der von Kassenbeamten bestellten Cautionen für die Verwaltung von Staats⸗ u nd ständischen oder sonstigen Fonds findet aber, wie durch die Cirkular⸗Verfügung der Ministerien der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten, der Finanzen und des Innern vom 18. April 1844 ausdrücklich angeordnet worden ist, nicht statt, und die Königliche Regierung wird daher veranlaßt, die N.schen Kreisstände auf diese Bestimmung ausdrücklich aufmerk⸗ sam zu machen. 4 Berlin, den 15. Februar 1861. 8 8

Der Minister des Inner Im Auftrage:

Der Finanz⸗Minister. Im Auftrage: von Pommer⸗Esche. 2 8. 8

nigliche Regierun

EEII111“

Cirkular⸗Erlaß vom 28. Januar betreffend den einjährigen freiwilligen Militairdienst der Zög⸗ Dorotheenstädtischen Realschule

18 Berlin.

Die Dorotheenstädtische Realschule hierselbst ist 2 Mai v. J. in ihrer Entwickelung soweit vorgeschritten, daß es zu⸗ lässig erschienen ist, den Schuͤlern derselben die Berechtigung zum einjaͤhrigen freiwilligen Militairdienst bis auf Weiteres nach

kaßgabe der fuͤr die Realschulen zweiter Ordnung geltenden Be⸗ immungen einzuräumen. 1 Des Rönigliche General⸗Kommando und das Königliche Ober⸗

u“

Praͤsidium setzen wir hiervon zur weiteren gefälligen Veranlassung ergebenst in Kenntniß.

Berlin, den 28. Januar 1861. 8 9

Der Minister des Innern. Der Kriegs⸗Mini Graf von Schweri von Roon.

188 An

die oberen Provinzial⸗Be

Berlin, 24. Mai. Se. Majestät der König haben Aler⸗ gnädigst geruht, den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der von⸗ des Herzogs von Nassau Hoheit ihnen verlie⸗ henen Orden ꝛc. zu ertheilen, und zwar: Des Ritter⸗Kreuzes mit Schwertern vom Militair⸗

und Civil⸗Verdienst⸗Orden Adolphs von Nassau: den Hauptleuten und Compagnie⸗Chefs von Beckedorff, von der Dollen, dem Premier⸗Lieutenant Mertens, dem Seconde⸗Lieutenant von Baehr und dem Stabs⸗ und Bataillons⸗Arzt Dr. Born, sämmtlich vom merschen Jäger⸗Bataillon (Nr. 2), und 1 des silbernen Verdienst⸗Kreuzes: den Oberjägern Kellermann, Richter, 1 Neumann und n demse

8 Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 24. Mai. In der heutigen (56sten) des uses der Abgeordneten wurde die Senfftsche Interpellation in Bezug auf das Indigenat der amnestirten Fluͤcht⸗ linge verlesen; der Justizminister wird sie am Montag beantworten. Die Zeitungssteuer⸗Novelle wurde nach den Anträgen der Kom⸗ mission erledigt, mit den Amendements Techow und Reimer in §. 3

seit dem Monat

„Jedoch soll die Jahressteuer (nach Bogen) nicht unter 4 Sgr. und nicht mehr als 2 ½ Thlr. fuͤr jedes Exemplar betragen. Will der Verleger eines im Inlande erscheinenden steuerpflichtigen Blattes von einer Num ner desselben für den Einzelverkauf mehr Exemplare als die steuerpflichtige Auflage desselben Quartals beträgt, drucken lassen, so ist dazu gestempeltes Papier zu verwenden und der

2

Stempelbetrag nach dem Satze von 2 Psennigen für den Normal⸗ bogen zu berechnen.“

Sachsen. Leipzig, 23. Mai. Se. Königliche Hoheit der Prinz Adalbert von Preußen traf gestern Abend von Berlin hier ein, und reiste heute früh 28 Uhr auf der sächsisch⸗bayerischen Bahn weiter nach Karlshbad. (L. Z.)

Frankfurt a. M., 23. Mai. Gestern Mittag ist Ihre Maäjestät die Königin der Niederlande hier eingetroffen. Bald nach ihrer Ankunft empfing die hohe Frau die Besuche des Herzogs und des Prinzen Nikolaus von Nassau und hat heute Vormittag die Reise nach Stuttgart fortgesetzt. (Fr. P. Ztg.)

Nassau. Wiesbaden, 22. Mai. Dem Vernehmen nach hat die Regierung das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch im Entwurfe vollendet und wird denselben in den ersten Tagen den Kammern vorlegen. Der Entwurf schließt sich im Wesent⸗ lichen dem preußischen an. Das Handelsgesetzbuch selbst ist be⸗ kanntlich schon vor längerer Zeit den Kammern vorgelegt worden. Seine unveränderte Annahme ist gewiß. Der Ausschuß der Zwei⸗ ten Kammer wird, übereinstimmend mit den Beschlüssen des deut⸗ schen Handelstags, die Errichtung eines gemeinsamen deutschen obersten Gerichtshofes für Handels⸗ und Wechses . . .

Wir koͤnnen nunmehr (berichtet die „Mittelrh. Ztg.“) mit Be⸗ stimmtheit bersichern, daß vor einigen Tagen zwischen dem Herzog und dem bischöflichen Stuhle zu Limburg ein Vertrag wegen Re⸗ gelung der kirchlichen Angelegenheiten, Besetzung der Pfarreien ꝛc. wirklich zu Stande gekommen und derselbe von bei⸗ den Theilen durch Unterschrift die Genehmigung erhielt, also in Kraft besteht. Der Bischof von Limburg stattete gestern dem Herzog einen Besuch ab. eg; 3

Frankreich. Paris, 22. Mai. Graf v. Escayrac de Lauture, welcher, wie bekannt, in chinesische Gefangenschaft gerieth und auf grausame Weise verstümmelt wurde, ist auf der „Massilia“ in Marseille angekommen. 1

Die Panzer⸗Fregatte „Solferino“ soll am nächsten 24. Juni, dem Jahrestage der Schlacht von Solferino, vom Stapel gelassen werden.

Spanien. Madrid, 21. Mai. Befehlshaber in San Domingo.

Portugal. Lissabon, 21. Mai. Die amtliche portugie⸗ sische Zeitung meldet die bereits angekündigte Ernennung von fünf⸗ zehn neuen Pairs. 8- Italien. Der Prinz von Carignan hat am 20. Mai in Neapel eine Proclamation erlassen, worin er auf die unter seiner Leitung in den neapolitanischen Provinzen eingeführten Reformen hinweist und den Bevölkerungen wie der Nationalgarde Dank für die ihm geleistete Mitwirkung zur Erhaltung der Ruhe und Ord⸗ nung sagt und dem Land⸗ und Seeheere seine Zufriedenheit mit ihren Leistungen ausspricht. Am 21. Mai ließ bierauf Graf Ponza b di San Martino eine Proclamation folgen, worin er erklärt, er sei mit dem Entschlusse gekommen, in die Thäͤtigkeit der Völker von Süd⸗Italien Nachdruck, Entschlossenheit und Einheit zu bringen; er zähle auf die Unterstützung des Landes und verspreche, in allen Zweigen der öffentlichen Verwaltung Verbesserungen Anp, rn. Der Prinz von Carignan und Herr Nigra sollten am 22. Mai in

urin eintreffen. 1 * G Aus wird über Paris den 23sten d. gemeldet, daß daselbst einige republikanische Banden zersprengt worden seien.

Türkei. Konstantinopel, 23. Mai. Vorgestern fand bei dem Marquis von Lavalette die erste Zusammenkunft der hier weilenden Diplomaten zur Besprechung der beabsichtigten Reorga⸗ nisation Syriens statt. Die Mitglieder der Kommission von Beh⸗ rut wohnten der Sitzung bei. Der Ministerrath beschäftigte sich vorgestern mit derselben Frage. 1 8

8Die Proclamation, welche Omer Pascha bereits am 41 Mai an die unruhigen christlichen Bewohner der Herzegowina erlassen hat, verkündet im Namen des Sultans „vollständige und gänzliche Verzeihung mit Nachlaß der rückständigen Abgaben. Sodann üee 1) die Wahl zu bestätigen, welche jedes l wegen eines oder zweier Muchtars oder Bürgermeister je nach der Wich tigkeit des Ortes zu treffen ermächtigt ist; 2) für jede Nahia zwei Kor⸗ schabaschis zu ernennen, welche unter den Eingeborenen gewähl werden und das Vertrauen ihrer Mitbürger genießen; 3) die unum schränkte Glaubensfreiheit, mit der Ermäͤchtigung, gleich allen christ lichen Unterthanen Seiner Kaiserlichen Majestät, Kirchen zu bauen und sich der Glocken zu bedienen; 4) den Zabiets nicht mehr zu gestatten, in euren Häusern zu wohnen, sondern sie sollen in die jenigen Orte verlegt werden, welche für jedes Dorf zu deren Aufnahme bestimmt sind; 5) sofort mit aller Strenge diejenigen Anordnungen zu

Santana bleibt spanischer