1861 / 127 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Staatsregierung befugt, die Realisation auch ihrerseits bewerkstelligen zu lassen. Die Zinsen der Prioritäts⸗Obli⸗ gationen zahlt die Gesellschaft halbjährlich am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres aus dem Rein⸗Ertrage des neuen Unternehmens.

Sollte die Realisation der Prioritäts⸗Obligationen nicht zum Course von mindestens 95 Prozent zu ermöglichen sein, so ist die Gesellschaft nicht 8 Bau durch anderweitig zu

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Sobald die Baurechnung für das neue Unternehmen abgeschlossen ist,

wird das Kapital, welches sich 277]7) für den Bau der Zweigbahnen nebst allem Zubehör nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§. 1 und 6,

b) für die Bestreitung derjenigen Generalkosten, welche sich nicht ab⸗ gesondert verrechnen und irekt aus dem Baufonds verausgaben kassen, und die mit einem halben Prozent der Ausgabe zu a. der

Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft zu erstatten find,

8 ce) für Einlösung der verfallenen Zins⸗Coupons der Prioritäts⸗Obliga⸗

8 tionen,

als nothwendig ergiebt, unter Zuziehung eines Kommissarius des Koͤnig⸗

lichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten defini⸗

tiv berechnet und festgestellt. 1

Sollte sich für den Bau und die Ausrüstung der in Rede stehenden

Zweigbahnen, einschließlich der durch die Einführung und den Betrieb der

Zweigbahnen erforderlichen Erweiterung resp. Verlegung (ekr. §. 6) der

Bahnhöfe zu Angermünde und Stettin, so wie zur Vermehrung der Trans⸗

portmittel, innerhalb der ersten drei Kalenderjahre nach Eröffnung des

Betriebes ein Mehrbedarf an Kapital herausstellen, so soll ein solcher

in gleicher Art und unter gleichen Bedingungen, wie das

zunäͤchst angenommene Bau⸗Kapital durch weitere Emission garantirter Prioritäts⸗Obligationen beschafft werden.

Die Festsetzung des Mehrbedarfs erfolgt durch den Minister

für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten mit Vor⸗

behalt der Zustimmung der Landesvertretung⸗

Der Reinertrag der Zweigbahnen wird dergestalt berechnet, daß von den gesammten Jahres⸗Einnahmen derselben 8 a) die wirklich verausgabten Verwaltungs⸗, Unterhaltungs⸗ und Trans⸗ 1ee (nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 17 dieses Ver⸗ trages), b) der zum Reserve⸗Baufonds fließende Betrag nach §. 21 der Sta⸗ tuten der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft, c) der nach §. 24 der Statuten der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesell⸗ schaft zum Reservefonds abzugebende Betrag,

abgezogen werden. ö1nn 6600–0* 1

Für den Fall, daß der Neinertrag der Zweigbahnen nicht dazu hin reichen sollte, um das (§. 8) festgesetzte Bau⸗Kapital mit 4 Prozent zu verzinsen, ist der Staat verpflichtet, den erforderlichen Zuschuß bis auf Höhe von Vier ein halb Prozent zu gewähren. Der Staat garantirt demnach unbedingt' einen Zinsengenuß von Vier und einem halben Pro⸗ zent des Bau⸗Kapitals jährlich, und stellt die zu dieser Zinszahlung er⸗ forberlichen Gelder zu den Fälligkeits⸗Terminen dem Direktorium der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft auf dessen Antrag bei der König⸗ lichen Regierungs⸗Hauptkasse zu zur Dispofition. 81“““

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Der 4 ½ Prozent des Bau⸗Kapitals übersteigende Neinertrag der Zweigbahnen wird dergestalt vertheilt, daß 1

a) das erste halbe Prozent desselben zur Amortisation der verausgabten

Prioritäts⸗Obligationen verwendet wird,

b) aus dem weiteren Ueberschusse zunächst die vom Staate etwa ge⸗ leisteten Zins⸗Zuschüsse und

nach Deckung derselben der Gesellschaft die aus ihren besonderen

Fonds zur Amortifation geleisteten Beträge (ef. §. 12), desgleichen

die etwa gewährten Zuschüsse zu den Betriebskosten, erstattet werden, und

d) der dann noch verbleibende Ueberschuß zu Einhalb der Berlin⸗Stet⸗ 8 e. tiner Eisenbahn⸗Gesellschaft Einhalb der Staatskasse zufließt. Zur Amortisation des Bau⸗Kapitals der Zweigbahnen werden jähr⸗ lich verwendet:

a) ein halbes Prozent des Bau⸗Kapitals,

b) die ersparten Zinsen von den amortifirten Prioritäts⸗Obligationen.

Die Amortisation soll jedoch erst nach Ablauf der ersten drei Ka⸗ h nach Eröffnung des Betriebes auf sämmtlichen Zweigbahnen

teginnen.

Bringen die Zweigbahnen einen jährlichen Neinertrag von mehr als Bher und einem halben Prazent, so werden die Ueberschüsse auf Höhe von Einem halben Prozent des Bau⸗Kapitals zur Amortisation verwendet. Soweit die Ueberschüsse dazu nicht ausreichen, schießt die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft das an einem halben Prozent Fehlende aus den Einnahmen der Bahnstrecke Berlin⸗Stettin⸗Stargard zu. Dieser Zuschuß findet jeboch nur insoweit statt, als den Stamm⸗Actien eine Jahres⸗Divi⸗ dende von Sechs Prozent nach Berichtigung der Staatssteuer und nach⸗ Abzug des statutenmäßigen Beitrages zum RNeserve⸗Fonds (ck. §. 24 des hrer;ge. verbleiben kann. een ruht die Amortisation. Sollte fünf Betriebs⸗Kalenderjahre hintereinander ein Zuschuß, oder nach Verkauf der ersten drei Betriebs⸗Kalenderjahre in einem Jahre der

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esammte Zuschuß von 4 ½ Prozent zu den Zinsen der Prioritäts⸗Obliga⸗ ionen aus der Staatskasse geleistet werden muüssen, so ist der Staat be⸗

rechtigt, die Verwaltung und den Betrieb der Zweigbahnen zu übernehmen. Dagegen soll die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft die Rückge⸗

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beschaffende Mittel fort⸗

währ der Verwaltung und des Betriebes zu beanspruchen berechtigt sein,,

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wenn drei Jahre hintereknander ein Zinszuschuß aus der Staatskasse

weiter erforderlich gewesen ist. Dabei versteht es sich von se b Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft auch ens 8 ö ministration der Bahn den Zuschuß bis zu einem halben Prozent des Bau⸗Kapitals zur Administration der Prioritätg⸗Obligationen (§. 12 dieses Vertrages) fortzuzahlen hat, soweit nicht ein jährlicher Reinertra von Fünf Prozent des EEb wird

Die Bestimmungen der Allerhöchsten Konzessions⸗ und Gestätigungs⸗ Urkunde vom 12. Oktober 1840 und 29. Januar 1847, so wie die damit Allerhöchst bestätigten Statuten der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft namentlich alle hiernach und nach dem Gesetz bvom 3. November 1838 dem Staate zustehenden Rechte und Befugnisse finden auf das Unternehmen des Baues und des Betriebes der Zweigbahnen Anwendung.

Auch sind die Bestimmungen der Statuten für die Verwaltung des neuen Unternehmens maßgebend. Insbesondere werden auch die Bau⸗ und Betriebs⸗Rechnungen von dem Verwaltungsrathe der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft geprüft und endgültig dechargirt.

Dem Staate soll jedoch das Recht zustehen, dieselben in ealeulo und nach den Belägen prüfen zu lassen.

So lange die Zweigbahnen nicht mehr als Fünf Prozent des Bau⸗ Kapitals abwerfen, soll die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft nicht angehalten werden können, außer den erforderlichen Güterzügen täglich mehr als zwei reine Personenzüge in jeder Richtung der neuen Zweig⸗ bahnen abzulassen. Die Züge 02 soweit es irgend thunlich, an die Züge der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn in Angermünde angeschlossen wer⸗ den und die Gesellschaft nur gehalten sein, besondere Züge auf der Strecke Berlin⸗Angermünde für den Verkehr der neuen Bahn für den Fall ein⸗ zulegen, daß sich eine Vereinigung mit den Interessen der Postverwaltung oder des Verkehrs der neuen⸗ 88 anders erreichen läßt.

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Die Berlin⸗Stettiner Eisenbohn⸗Gesellschaft ist verpflichtet, für die

Zweigbahnen keine höheren als die Sätze des Tarifs der Köͤniglichen

Ostbahn vom 26. Mai 1860 einzuführen und auf denselben eine vierte

Wagenklasse einzurichten, so weit nach dem Ermessen des Königlichen

Ministeriums fuͤr Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ein Bedürf⸗ niß dazu vorhanden ist. b .“ 1“

Zur Vermeidung einer getrennten Betriebs⸗Rechnung wird festgesetzt,

daß die Zweigbahnen an saͤmmtlichen Betriebs⸗Ausgaben der Berlin⸗

Stettiner Eisenbahn in folgender Weise partizipiren:

a) an den Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der Bahnlänge zu Strecke Berlin⸗Stettin⸗Stargard;

b) an den Kosten für die Bahnverwaltung nach Maßgabe der wirk⸗ lichen Ausgaben und des Etats für den Reserve⸗Baufonds;

c) an den Kosten für die Transport⸗Verwaltung nach Verhältniß der durchlaufenen Lokomotiv⸗ und Magen⸗Achs⸗Meilen zur Bahnstrecke C““ und nach dem Etat für den Reserve⸗Bau⸗ Fonds;

d) an den Beiträgen zum Reservefonds nach Maßgabe der Bestimmun⸗ gen des §. 24 der Gesellschafit..

rung von Privat⸗ und Staats⸗Hepeschen auf den neuen Zweigbahnen auf Grund des Reglements vom 10. Dezember 1858. Ferner finden die all⸗ gemein festgestellten Bedingungen in Betreff der Benutzung der Eisen⸗ bahnen für militairische Zwecke (Gesetz⸗Sammlung für 1843 Seite 373) auf die Zweigbahnen Amwendung. Si „Spollte zu irgend einer Zeit das Eigenthum der B

Eisenbahnen auf Grund des Gesetzes vom 3. November 1838 und 30. Mai 1853, oder auf Grund besonderer Vereinbarung auf den Staat übergehen, so gehen die in Rede stehenden Zweigbahnen als Zubehör in das Eigen⸗

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thum des Staates gleichzeitig mit über. 1 8I1“

31ste Sitzung des Herrenhauses am Mittwoch, den 29. Mai 1861, Mittags 12 Uhr. Bericht der Justih⸗Kommission über den Gesetz⸗Entwurf, be⸗ treffend die gerichtliche Verfolgung der Beamten wegen Amts⸗ und Diensthandlungen.

Bericht der vereinigten Justiz⸗ (Achten) und Zwölften Kom⸗ mission über den Gesetz⸗Entwurf, betreffend eine vorläufige Bestimmung über die Regulirung der gutsherrlichen und bäͤuerlichen Verhältnisse behufs der Eigenthums⸗Verleihung in Neu⸗Vorpommern und Rügen. Bericht der Matrikel⸗Kommission.

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Angekommen: Der Königlich griechische außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Kaiserlich russischen Hofe, Fürst Sutzos, von St. Petersburg,

Berlin, 28. Mai. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem Vorstande der Geheimen Kanzlei des Ministe⸗

Statuten der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗

8n Die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft übernimmt die Beförde⸗

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riums der auswärtigen Angelegenheiten, Kanzlei⸗Rath Horn, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers von Oesterreich Majestät ihm verliehenen Ritter⸗Kreuzes des Franz Joseph⸗Ordens zu ertheiln..

Bekanntmachung.

In den Badeorten Cudowa, Landeck, Langenau und Reinerz treten, vom 1. Juni b. J. ab, für die Dauer der Bade⸗Saison, Post⸗Expeditio⸗ nen in Wirksamkeit.

Das korrespnndirende Publikum wird, zur Vermeidung von Verspä⸗ wungen in der Befoͤrderung der Korrespondenz ꝛc. nach den Badeorten Landeck und Reinerz, darauf aufmerksam gemacht, daß dieselbe beziehungs⸗ weise nach „Bad Landeck“ und „Bad Reinerz“ zu adresfiren ist.

Breslau, den 27. Mai 1861. Der Ober⸗Post⸗Direktor—

Schroeder.

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Preußen. Berlin, 28. Mai. Seine Majestaͤt der König nahmen heute die Vorträge des Kriegsministers, des Ge⸗ neral⸗Adjutanten General⸗Majors Freiherrn von Manteuffel und des Polizei⸗Präsidenten Freiherrn von Zedlitz entgegen, und empfingen Se. Durchlaucht den Fürsten zu Waldeck und Pyrmont und den Feldmarschall Freiherrn von Wrangel.

In der gestrigen (57sten) Sitzung des Abgeordneten⸗ hauses begann die Diskussion über die Berichte der Militair⸗ Kommission, an welcher sich die Abgeordneten Reichensperger (Geldern), v. Ammon, v. Hoverbeck, v. Verg, Waldeck, Wagener und Osterrath, so wie der Kriegs⸗ und der Finanz⸗Minister bethei⸗ tigten. Die weitere Diskussion wurde auf heute vertagt und die Sitzung gegen 4 Uhr geschlossen.

In der heutigen (58sten) Sitzung des Hauses der Abgeordneten wurde die allgemeine Diskussion uͤber die Militair⸗ frage fortgesetzt und war beim Schluß unseres Blattes noch nicht beendet. Ein Unteramendement Vincke zu dem Amendement Kühne nach Absetzung von einer Million, den Rest als Pauschquantum zu bewilligen, scheint Aussicht auf Annahme zu haben. Der Finanzminister verwahrte die Negierung heute gegen die gestrigen Aeußerungen des Abgeordneten Wagener über Konflikte, Staats⸗ streiche; bei einer Kollision der Rechte der Krone und des Hauses seien eventuell die Mittel zur Lösung nicht neben sondern in der Verfassung zu suchen (Beifall). Um 2 Uhr wurde ein Antrag auf Vertagung und Abendsitzung abgelehnt.

Sachsen. Dresden, 27. Mai. Die Zweite Kammer hat in ihrer heutigen Sitzung den Deputationsbericht über eine Peti⸗ tion der reformirten Gemeinden aus Leipzig und Dresden, den Religionseid der Lehrer betreffend, berathen und den Antrag: „die Staatsregierung möge bei Anstellung von Schullehrern an höbern Schulanstalten die Mitglieder der evangelisch⸗reformirten Genossen⸗ schaften, wo es im confessionellen Interesse zulässig erscheint, von Leistung des Religionseides dispensiren,“ gegen 19 Stimmen ange⸗

nommen. Baden. Karlsruhe, 25. Mai. Wie die „Karlsruher

Zeitung“ berichtet, hat die münchener Konferenz über Ermäßigung der Mainschifffahrts⸗Abgaben zu einer Uebereinkunft ge⸗ führt, durch welche der Main entsprechend dem conventionellen Hauptstrome dem Rhein erleichtert und den Bedürfnissen und Wüͤnschen der Mainschifffahrt in vollem Maße Rechnung ge⸗ tragen wird. Sicherm Vernehmen nach sollen die Mainzoͤlle, mit Ausnahme der Holzzölle, welche unverändert bleiben, in der Art herabgesetzt werden, daß statt der bisherigen ganzen und Vier⸗ telsgebühr Baden ein Fünftel, beide Hessen und Nassau ein Viertel und Frankfurt ein Zehntel der bisherigen Sätze für die ganze Ge⸗ bühr, und statt der bisherigen Zwanzigstelgebühr alle vorgenannten Staaten ein Fünftel der für die ganze Gebühr gebildeten neuen Sätze erheben lassen. 1 Auch die Recognitionsgehühren, welche auf dem Rhein nach der jüngsten Uebereinkunft unverändert bleiben, sollen für den Main in der Art herabgesetzt werden, daß sie für die fünf ersten Klassen der Schiffe (von 600 Ctr. bis 3000 Ctr. Ladungsfähigkeit) auf der ganzen Strecke von Wertheim bis in den Rhein nur bei⸗ läufig noch die Häͤlfte des seitherigen Betrags ausmachen, und daß die Gebühren fuür die (seitherigen) fünf weiteren Klassen der Schiffe (von 3000 Ctr. bis über 5000 Ctr. Ladungsfähigkeit) der Gebühr für die Schiffe von 2500 Ctr. Ladungsfähigkeit und darüber gleich⸗ gesetzt werden. Die Uebereinkunft soll mit dem 1. August d. J. in Vollzug treten. 1 8 Großbritannien und Irland. Aus London, 26. Mai, wird telegraphirt: „Auf dem gestrigen Lord⸗Mayor⸗Banket sprach der Herzog von Cambridge zu Gunsten des englisch⸗ französischen Buündnisses. Herr Fould entgegnete: Nachdem die Soldaten der

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beiden Nationen ihr Blut in zwei glorreichen Kriegen zusammen vergossen hätten, sei es unmöglich, daß sie ihre Waffen gegen ein⸗ ander kehren könnten. Es gebe jetzt zwei Bürgschaften für Frieden: den englisch⸗französischen Handelsvertrag nämlich und die Ausstellung des Jahres 1862.“

Frankreich. Paris, 26. Mai. Die auf Befehl und nach Angabe des Kaisers zu Asnières gebaute Trireme, die gegenwärtig an der Brücke von St. Cloud liegt, empfing vorgestern den Besuch Ihrer Majestäten, und heute bringt der „Moniteur“ einen Artikel über „dieses hübsche Probestück von antikem Schiff“, das die archäo⸗ logische Streitfrage, wie die Triremen des Alterthums eigentlich beschaffen gewesen, aufklären soll und das Problem der drei Ruder⸗ bankreihen über einander (der Talamiten, Zygiten und Traniten gelöst zu haben scheint. Das Fahrzeug ist 40 Meter lang, 5 ½ Meter breit, hat 12 ¼ Meter Tiefgang und wird durch 130 Ruder in Bewegung gesetzt, welche, auf jeder Seite 65, in drei Etagen über einander vertheilt sind. Der Kaiser ließ sich von der Brücke von St. Cloud stromab bis zur Brücke von Neuilly rudern, wobei sich eine Geschwindigkeit von 5 Knoten in der halben Stunde (10 Kilometer oder Meile in der Stunde) ergab.

Der Senat ist gestern mit zwei Petitionen beschäftigt gewesen deren eine (Abschaffung der 50⸗Centimesstücke und Einfuͤhrung von 20⸗, 40⸗, 60⸗ und 80⸗ Centimesstücken), nachdem sich die Herren Marquis de Laplace, Dumas und Mimerel de Roubaix ausführ⸗ lich darüber ausgesprochen, durch Uebergang zur Tagesordnung er⸗ ledigt, die andere aber, welche die Zwischenzeit zwischen der Einbe⸗ rufung und der Eröffnung der Wahl⸗Versammlungen auf 20 Tage festgesetzt wissen will, gegen den Antrag der Kommission, welche Uebergang zur Tagesordnung wünschte, dem Minister des Inner zur Berücksichtigung uͤberwiesen wurde. 8

Spanien. Aus Madrid, 25. Mai, wird telegraphisch

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gemeldet: „Spanien wird bei Franz II. so lange einen Gesandten lassen, als dieser Fürst in Italien bleibt.“ 8 Griechenland. Athen, 18. Mai. Der Gesandte des Königreichs Italien, Mamiani, soll bald hier eintreffen; Metaxa dagegen ist ausersehen, den griechischen Hof in Turin zu vertreten. Die Regierung ist gegenwärtig mit einer französischen Gesell⸗ schaft in Unterhandlung wegen Beleuchtung der Hauptstadt durch Gas und wegen des Baues der Eisenbahn Athen⸗Piräeus, und düͤrften diese Unterhandlungen demnächst zum Abschlusse gelangen und die Vorarbeiten beginnen. Türkei. Bucharest, 20. Mai. Der Präsident des neuen

Ministeriums, Katargi, hat der Abgeordneten⸗Versammlung über die Bildung des Kabinettes Mittheilungen gemacht: es sei der Versuch gemacht worden, mit zwei hervorragenden Mitgliedern des moldauischen Ministeriums über die Bildung eines einzigen Kabi⸗ nettes mit Hinsicht auf die nächstens eintretende Union beider Fürstenthümer sich zu verständigen; da aber diese Combination nicht zu Stande gekommen, habe man vorgezogen, einstweilen noch ein besonderes walachisches Ministerium zu bilden, dessen Programm übrigens strenge Gesetzlichkeit ist. Der Fürst hat, auf Antrag sei⸗ nes neuen Kabinettes, die Ordonnanz, welche die Preßfreiheit sus⸗ pendirt hatte, wieder aufgehoben. Der ehemalige Minister⸗Präfi⸗ dent Ghika ist zum Direktor der öffentlichen Arbeiten ernannt worden.

Schweden und Norwegen. Stockholm, 21. Mai. Das Ministerium des Auswäͤrtigen macht unterm 18. d. M. be⸗ kannt, daß die französische Regierung in Bezug auf die Paßfreiheit schwedischer Unterthanen Reciprozitaͤt, jedoch vorläufig nur ver⸗ suchsweise und auf Widerruf, bewilligt hat.

Gothenburg, 25. Mai. Vorgestern kam der König auf ben Durchreise nach Christiania hier an. (— Laut einer telegraphischen

Depesche war der König am 24. d. in Christiania angelangt —).

Amerika. Eine telegraphische Depesche bringt folgend Nachricht aus New⸗Vork, 16. Mai: Dem von üͤber vierzig Grafschaften beschickten Konvent West⸗Virginiens liegt der Antrag vor, sich vom östlichen Theile des Staates zu trennen und ein Neu⸗ Virginien zu bilden. Die Gouperneure von Ohio und Pennsyl⸗ vanien haben im Namen ihrer Staaten gelobt, die Unions⸗Anhän⸗ ger in West⸗Virginien zu beschüͤtzen.

Asien. Kalkutta, 22. April. Im Nordwesten sind die Ausschüsse zur Milderung der Hungersnoth noch immer in voller Thätigkeit und es fehlt jetzt nicht an sicherer Aussicht auf Besse⸗ rung, da die Getreidepreise an mehreren Orten im Fallen begriffen sind und es nicht an Geldmitteln fehlt, um von den dadurch ge⸗ botenen Chancen Vortheil fuͤr die darbenden Volksklassen zu ziehen. Uebrigens wird Klage darüber geführt, daß die Bestrebungen der Mildthäͤtigkeit keinesweges die verdiente Anerkennung finden. In dem Delhi Bazar, wo große Summen Geldes an die Bedürftigen vertheilt worden sind, haben europäische Damen beleidigende Be⸗ merkungen hören müssen und unter dem Volke im Allgemeinen geht das Gerede, daß es die Feringhis wenig kümmere, ob die Einge⸗ bornen Hungers sterben oder nicht. Raub⸗ und Mordthaten fal⸗ len häufig vor und selbst die mit der Post Reisenden sind vor

Raubanfäͤllen nicht sicher.