Verwaltungs⸗Chefs oder die Festsetzung der Ober⸗ bekannt gemacht worden, G“ werden. 8 Die Klage ist gegen diejenige Provinzial⸗Behörde des betref⸗ fenden Verwaltungs⸗Ressorts und in Ermangelung einer solchen, so wie seitens der Justiz⸗Beamten im Bezirke des Appellations⸗ gerichtshofes zu Coln, gegen diejenige Bezirksregierung zu richten, in deren Amtsbezirk der Beamte zu der Zeit, wo der streitige An⸗ spruch entstanden ist, vermöge seines dienstlichen Wohnsitzes seinen persönlichen Gerichtsstand gehabt hat. Der Stadtbezirk von Ber⸗ lin wird in dieser Beziehung zum Bezirk der Regierung zu Pots⸗ dam gerechnet.
Für Prozesse von Beamten in den Hohenzollernschen Landen ist die Regierung in Sigmaringen zur Vertretung des Fiskus
befugt. fug 4
Das Rechtsmittel der Appellation und der Nichtigkeits⸗ beschwerde, beziehungsweise der Cassations⸗Rekurs, steht beiden Theilen auch dann zu, wenn der Betrag der streitigen Forderung die für jene Rechtsmittel sonst vorgeschriebene Summe nicht
erreicht. ch 5
Die Entscheidungen heirs Disziplinar⸗ und Verwaltungs⸗ behörden darüber, ob und von welchem Zeitpunkte ab ein Beamter aus seinem Amte zu entfernen, einstweilen oder definitiv in den Ruhestand zu versetzen oder zu suspendiren sei, über die Verhängung von Ordnungsstrafen, so wie darüber, ob und wie weit eine gefor⸗ derte Vergütigung in Ermangelung eines vorher bestimmten Be⸗ trages oder Maßstabes derselben mit der betreffenden Leistung im Verhältniß stehe, sind für die Beurtheilung der vor den Gerichten geltend gemachten 1u.“ Ansprüche maßgebend.
Irngleichen sind bei der richterlichen Beurtheilung nächst den, dem Beamten besonders ertheilten Zusicherungen und den Bestim⸗ mungen der allgemeinen Landesgesetze, die zur Zeit der Entstehung des streitigen Anspruchs in Kraft gewesenen Königlichen Anord⸗ nungen, so wie die Seitens der Centralbehörden ergangenen, den Provinzial⸗Behörden mitgetheilten und die mit Genehmigung der Central⸗Behörden von den Provinzial⸗Behörden erlassenen allge⸗ meinen Verfügungen, soweit solche nicht den Gesetzen oder König⸗ lichen Anordnungen 1en nelsnsen, zum Grunde zu legen. So weit über vermögensrechtliche Ansprüche der Staatsbeam⸗ ten bereits vor dem Eintritt der Gesetzeskraft des §. 1 von dem Könige oder dem Staatsministerium entschieden worden ist, können
ieselben bei den Gerichten nicht weiter verfolgt werden. 88
Alle den §§. 1 bis 7 entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben. h1““
85. 8 “
In Beziehung auf öffentliche Abgaben im Allgemeinen. 9
Wegen allgemeiner Anlagen und Abgaben (§§. 36, 41 der Verordnung vom 26. Dezember 1808, Gesetz⸗Sammlung von 1817 Seite 283, §§. 78, 79 Theil II. Titel 14 Allgemeinen Landrechts) kann auf Grund der Behauptung, daß die einzelne Forderung be⸗ reits früher getilgt oder verjaäͤhrt sei, die Klage auf Erstattung des Gezahlten angestellt werden, jedoch bei Verlust des Klagerechts nur binnen spätestens sechs Monaten nach erfolgter Beitreibung oder eleisteter Zahlung. 8
Der Rechtsweg findet ferner statt, wenn der Herangezogene behauptet, daß die geforderte Abgabe keine öffentliche Abgabe sei, sondern auf einem aufgehobenen privatrechtlichen Fundamente, ins⸗ besondere einem früheren gutsherrlichen, schutzherrlichen oder grund⸗ herrlichen Verhältnisse beruhe. 1
EEbEbEAEhschnitt. In Beziehung auf die Stempelsteuer. §. 41. “ 95 Wer zur Entrichtung eines Werthstempels oder eines nicht nach dem Betrage des Gegenstandes zu bemessenden Vertragsstem⸗ poeels gar nicht oder nicht in dem geforderten Betrage verpflichtet zu sein vermeint, ist befugt, 16 8 Fklich geltend zu machen.
Die Klage ist bei Verlust des Klagerechts binnen sechs Mo⸗ naten nach erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt geleisteter Zahlung des Stempel⸗Betrages anzubringen. Hinsichtlich der Stempel, welche zu Gerichtskassen eingezogen werden, ist die Klage gegen die betreffende Salarienkassen⸗Verwaltung, in allen übrigen Fällen gegen die zur Verwaltung der indirekten Steuern bestimmte Pvrovinzialbehörde zu richten. 8
“ 8 8 . 1 .
Das Rechtsmittel der Aanasn und der Nichtigkeitsbeschwerde,
beziehungsweise der Cassationsrekurs, steht beiden Theilen auch
““
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wie in den
1060
Rechnungskammer
zu, wenn der Betrag der streitigen Abgabe die für jene Rechts⸗ mittel sonst vorgeschriebene Summe nicht erreicht. 8 §. 14. Wenn gegen den Herangezogenen wegen Defraubdation einer im §. 11 gedachten Stempelabgaben ein gerichtliches Straf⸗ verfahren anhängig wird und derselbe sich darauf beruft, daß er zur Zahlung der geforderten Steuer nicht verpflichtet sei, so hat der Strafrichter das Erkenntniß auszusetzen und dem Angeschuldig⸗ ten eine, nach den Umständen abzumessende, höchstens zweimonat⸗ liche Frist zu bestimmen, binnen welcher derselbe von der im 811 ertheilten Befugniß, den Rechtsweg zu beschreiten, Gebrauch machen und, daß dies geschehen, nachweisen muß. Hält er diese Frist nicht inne, oder steht er ausdrücklich oder stillschweigend von der Klage ab, in welchem Fall deren Wiederaufnahme oder wiederholte An⸗ stellung nicht gestattet ist, so hat das Strafverfahren seinen Fort⸗ gang. Andernfalls ist das im Civilprozeß ergangene Endurtheil für die Untersuchung maßgebend. 8C Wrtier Abschnitt. 8— In Beziehung auf Kirchen⸗, Pfarr⸗ und Schul⸗ Abgaben. F. 16. 8 8 Das rechtliche Gehör ist in Beziehung auf die in Nummer 1 der Allerhöchsten Ordre vom 19. Juni 1836 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 198) aufgeführten Abgaben und Leistungen, welche füͤr Kirchen und öffentliche Schulen oder für deren Beamte auf Grund einer notorischen Orts⸗ oder Bezirks⸗Verfafsung erhoben werden, des⸗ gleichen in Beziehung auf Forderungen öffentlicher Schul⸗ und Erztehungs⸗Anzsacten an Schul⸗ und Pensionsgeld fortan unbedingt gestattet. In Beziehung auf solche Abgaben und Leistungen, welche auf einer allgemeinen gesetzlichen Verbindlichkeit, bezüglich auf einer, von der aufsichtführenden Regierung in Gemaͤßheit gesetzlicher Be⸗ stimmung angeordneten oder exekutorisch erklärten Umlage beruhen, findet der Rechtsweg aber nur insoweit statt, als dies bei öffent⸗
lichen Abgaben der Fall ist. B §. 16.
Die Bestimmung in der Nummer 3 der vom 19. Juni 1836 wird aufgehoben. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruͤcktem Köͤniglichen Insiegel. — Gegeben Berlin, den 24. Mai. 1861.
E “
Allerhöchsten Ordre
8
(L. s.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenzollern⸗Sigmaringen. von Auerswald
von der Heydt. von Schleinitz. von PakowW.
Graf von Pückler. von Bethmann⸗Hollweg. Graf von Schwerin. von Roon. von Bernuth.
— 8
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
„Der Kaufmann Wm. Thorburn in Uddevalla ist zum dies⸗ seitigen Konsular⸗Agenten daselbst bestellt worden.
er
ium für Handel, Arbeiten. “ G““ Verfügung vom 31. Mai 1861 betreffend die Portofreiheit für die bei Ausreichung neuer⸗Zins⸗ Coupons von Staatspapieren ꝛc. zwischen König⸗
lichen Behörden und Privatpersonen zur Ver⸗
sendung gelangende Werthpapiere. ö
Zur Beseitigung vorgekommener Zweifel werden die Post⸗ Anstalten darauf aufmerksam gemacht, daß die — nach den Gene⸗ ral⸗Verfügungen vom 28. Oktober und 18. November 1859 (Post⸗ Amtsblatt Seite 305 und 323) — bei Ausreichung neuer Zins⸗ Coupons zu Staatspapieren, Kur⸗ und Neumärkischen Schuldver⸗ schreibungen, Rentenbriefen und Actien von Staats⸗Eisenbahnen zu gewährende Portofreiheit für derartige zwischen Königlichen Be⸗ hörden und Privatpersonen zur Versendung gelangende Werth⸗ papiere sich jedesmal nur auf die Dauer der Frist erstreckt,
welche, in den deshalb ergehenden, von der Königlichen Haupt⸗
Verwaltung der Staatsschulden ꝛc. zu erlassenden Bekanntmachun⸗ gen, zur Ausreichung der betreffenden neuen Zins⸗ Coupons festgesetzt ist.
Nach Ablauf dieser Frist eingehende Sendungen sind, auch wenn die Absender unter portofreier Rubrik zur Post gegeben haben, portopflichtig, und das Porto dafür fällt —
die Ausreichung ns⸗Coupons betreffenden Be⸗
wird — dem Absender zur Last.
82 — Der Kreisrichter Laué in Burg ist zum Rechtsanwalt bei
gerichtsbezirk Gladbach im Landgerichtsbezirke Düsseldorf, mit An
mitgetheilt Abgereist: Se. Excellenz der Kanzler des Königreichs Preußen, Chef⸗Präsident des ostpreußischen Tribunals Dr, von Zander, nach Königsberg in Preußen.
kanntmachungen jedesmal besonders und ausdrücklich ö“
General⸗Post⸗Amt. -Seee. 8
; 7as ehilinsntHh. tabess SeCelchs rt. 3218e128 6
88 1“*“
Das l8te Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗
—
98 rlin .8 Berlin,
„Berlin, 3. Juni. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnäͤdigst geruht: Dem Geheimen Ober⸗Finanz⸗Rath Henning zu Berlin die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers von
“ enthält unter Oesterreich Majestat ihm verliel . d 3 888 Nr. 5367. das Gesetz 1 betreffend die Gewäl d ins⸗ ajestät ihm verliehenen Commandeur⸗Kreuze es 8 ewweffen ährung, der Zins Leopold⸗Ordens zu ertheilen. 1
garantie des Staates für eine Prioritäts⸗Anleihe der ““ Rhein⸗Nahe⸗MEisenbahngefellschaft zum Betrage von “” 2,250,000 Thalern. Vom 22. Mai 1861; unter das Gesetz, betreffend die Uebernahme einer Zins⸗ Summarische Uebersicht der immatrikulirten Stu⸗ garantie für das Anlagekapital einer Eisenbahn von An⸗ direnden auf der Universität Breslau von germünde nach Stralsund mit Zweigbahnen von Pase⸗ 1“ Ostern bis Michaelis 1861 walk nach Stettin und von Züssow nach Wolgast. “ Oftgk K EETTI“ Vom 22. Mai 1861; unter
das Gesetz, betreffend die Erweiterung des Rechts⸗ weges. Vom 24. Mai 1861; unter
den Allerhöchsten Erlaß vom 12. Juli 1856, betref⸗
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Angn
2 s i⸗ Von Michaelis 1860 bis Ostern 1861 sind gewesen
Davon ud abgeganga.. “ „
Fs sind demnach gehlieben.. .. ... ... 128 82
fend die Konvertirung der Priorikäts⸗Obligationen Dazu sind in diesem Semester gekommnen 142 818 I. und II. Serie der Bergisch⸗ Märkischen Eisenbahn⸗ 8. Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt
Gesexschaft it Betvage v 2, 100,0g- Thclescz enter . . Inländer. 165 8* Ausländer 1
den Allerhöchsten Erlaß vom 15. April 1861, betref⸗ . fend die Aufhebung des Statuts für die Genossenschaft zzur Melioration der Ländereien an der großen Welna
zwischen der Zrazim⸗ und der Rogower Mühle in den Kreisen Wongrowiee und Mogilno. Vom 27. Februar 1860; unter das Privilegium wegen Ausfertigung einer zweiten I“ Inhaber Kreis⸗Obligationen des Straßburger Kreises, Regierungsbezirk Marien⸗-⸗ ira werder, im Betrage von 20,000 Fbatere gem 15ten 9 se mehtstnhsche Fahultät zählt..
. April 1861; unter 8 “ 5373. den Allerhöchsten Erlaß vom 22. April 1861, betref⸗ fend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den
Bau und die Unterhaltung einer Kreis⸗Chaussee von “ Salesche nach Leschnitz im Kreise Groß⸗ Strelitz, Re⸗ Die philoso⸗ 3 reis. gierungsbezirk Oppeln; unter 8. 86 8 eegn 5374. den Allerhöchsten Erlaß vom 22. April 1861, betref⸗ 8 8 Sresan ohne Zeugnif fend die Verleihung der Städte⸗Ordnung vom 30sten d. Reife n. §. 36 d. Regl. Mai 1853 an die Stadt⸗Kommune Mislowitz im Kreise cd) Ausländer Beuthen, Regierungsbezirk Oppeln; unter 5375. den Allerhöchsten Erlaß vom 22. April 1861, betref⸗ fend die Aenderung des bisherigen Projekts zu dem Eisenbahnanschlusse der Kohlenzechen „Neu⸗Efsen“ und Karl“ an den Bahnhof Essen der Cöln⸗Mindener Eisenbahn; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 22. April 1861, betref⸗ fend den Eisenbahnanschluß der Fr. Kruppschen Guß⸗ stahlfabrik zu Essen an die von der Zeche „Victoria⸗ Matthias“ nach dem Cöln⸗Mindener Bahnhofe Berge⸗ Borbeck führende Eisenbahn; unter 5377. die Bekanntmachung des Allerhöchsten Erlasses vom 15. April 1861, betreffend die Genehmigung der Abänderung des Artikels 21 des Status der Nieder⸗ 2) auf mathematisch⸗naturwissenschaftliche Studien 36 rheinischen Dampfschleppschifffahrts⸗Gesellschaft zu 3) auf Bergmissenschaften Duͤsseldorf vom 22. Mai 1846. Vom 27. April 1861, 8 g und unter Summarische Uebersicht der immatrikulirten Stu⸗ 5378. den Allerhöchsten Erlaß vom 13. Mai 1861, betref direnden auf der Königlichen Akademie zu Münster efend die Einrichtung der dem Hörder Bergwerks⸗ und im Sommer⸗Semester 1861. “ Hüttenverein Allerhöchst konzessionirten Pferde⸗Eisen⸗ 1 1 bahn von der Hermanshütte nach dem bei Brackel Babger ftuß aßaedgnaen 4 z 2 9 No e G 8 1u13“ 6 998 Es sind dem nach göeltteben “ 1X²qppp“ 88 Dazu find in diesem Semester gekommen Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt also.... Davon befinden sich:
1 58 ander.. ö6“ “ In dr theologischen Fakultät: ean6r. 215
Die Inländer. aFahl Ausländer
Inländer. 121 Ausländer 4
ee1““]
125 Inländer. 101 Ausländer 10
a) Inländer m. d. Zeugnizhz Der eife “ 21
b) Inländer m. d. Zeugniß der Nichtreife nach §. 35
86 Außer diesen immatrikulirten Studirenden besuchen die hiefige Universität als zum Hören der Vorlesungen berechtigt: 1) solche, deren Immatriculation noch in suspenso ist 4 2) nicht immatrikulirte Pharmazeuten 8. 813) Sekogomen M“ . Die Gesammtzahl der nicht immatrikulirten Zuhörer ist. Es nehmen folglich an den Vorlesungen Theil ........ Breslau, im Mai 1861.
““ ““ 1) auf philosophisch⸗historische Studien
Von Michaelis 1860 bis Ostern 1861 find gewesen.. 1
Instiz⸗Ministertum. dem Kreisgericht daselbst und zugleich zum Notar im Departement 8 (Auslander... 881 8 des Appellationsgerichts zu Magdeburg, mit Anweisung seines 8 2 Wohnsitzes in Burg, ernannt worden. 6““ “ EY1öpp‘†“ 1116A6A6AX“ r ademie, als Hospitanten, die zum Hören AA4AX“ Ser Vorlesun gen b erechtigt sind 8 Her Lanser in Blankenheim ist in den Friedens⸗-⸗ Gesammtsah 505 en S „ Im Sommer⸗Semester 1860 betrug die Anzahl der immatrikulirten Studirenben . . .. . . . . .. .. C116“ 11114“; 477 Unter den immatrikulirten Studirenden des Sommer⸗Semesters 1861 sind aus der Provinz Westfalen 261, aus der Rheinprovinz 141, aus der Provinz Sachsen 15, Brandenburg 3, Schlesien 2, Posen 7, Probinz Preußen 13, Ausländer 52; nämlich 26 aus dem Königreiche Hannover, 23 aus dem Großherzogthum Oldenburg, 1 aus Mähren, 1 aus Holland
und 1 aus dem Großherzogthum Hessen
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weisung seines Wohnsitzes in Gladbach, versetzt worden.
„Der Notariats⸗Kandihat Graffweg in Cöͤln ist zum Notar
für den Friedensgerichtsbezirk Blankenheim im Landgerichtsbezirke
Nacheg⸗ mit Anweisung seines Wohnsitzes in Blankenheim, ernannt orden.