1861 / 138 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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8 Gemeinden (Ortschaften) und selbstständigen Guts⸗ ezirke: eine Uebersicht der statistischen Verhältnisse des Kreises, in welcher zugleich anzugeben ist, auf welchen Feldmarken größere Gemeinheits⸗ tkheilungen stattgefunden haben, oder das diesfällige Verfahren noch sschwebt, und welche Rezesse, beziehungsweise Karten darüber vor⸗ heanden sind;

ein Verzeichniß von den im Kreise belegenen, im alleinigen Eigen⸗

thum des Staats befindlichen, von Entrichtung der Grundsteuer be⸗

freiten, beziehungsweise freizustellenden Grundstücken (§. 4 zu a. des

Gesetzes vom heutigen Tage, betreffend die auderweite Regelung der Grundsteuer); eine nach Gemeinden (Ortschaften), beziehungsweise selbstständigen Gutsbezirken geordnete Uebersicht der übrigen Grundstücke, welche nach §. 4 zu b. und e. des zu e. gedachten Gesetzes künftig von Entrichtung der Grundsteuer befreit bleiben sollen; ein ebenso, wie das zu d. bezeichnete, geordnetes, vollständiges Ver⸗ zeichniß der in dem Kreise belegenen, bisher befreiten und bevor⸗ zugten, aber künftig steuerpflichtigen Grundstücke: ein Verzeichniß der Preise der landwirthschaftlichen Erzeugnisse für den Kreis nach den Martini⸗Marktpreisen der zuständigen Marktorte aus den Jahren 1837 bis 1860.

Hinsichtlich des bei Aufstellung der bezeichneten Nachweisungen, Ver⸗ zeichnisse und Uebersichten zu befolgenden Verfahrens und der dabei in Anwendung zu bringenden Formulare werden die Landräthe mit besonde⸗ rer Anweisung versehen.

IV. Verfahren bei Ermittelung der Reinerträge. A. Herstellung äeeehehpekasten.

Behufs der Veranlagung werden Gemarkungskarten hergestellt, inso⸗ fern ein hierzu brauchbares Exemplar der im Auffrage der Auseinander⸗ setzungsbehörden oder Kredit⸗Institute gefertigten Karten nicht dauernd zur Verfügung gestellt werden kann.

Die zu einer Gemeinde (Ortschaft) oder einem selbstständigen Guts⸗ bezirke ebbrcgen Grundstücke bilden in der Regel eine Gemarkung.

Für das Verfahren bei Herstellung der Gemarkungskarten enthält die in der Anlage A. beigefügte besondere Anweisung die allgemeinen Vorschriften.

B. Verfahren bei Küfegüs der Classificationstarife.

8 88 Der Veranlagungskommissar (§. 14), welcher bei der ihm obliegenden Leitung des Abschätzungsgeschäfts innerhalb des Kreises dafür verantwort⸗ lich ist, daß dasselbe überall nach den in der gegenwärtigen Anweisung enthaltenen Grundsätzen zur Ausführung gelangt, hat vor Allem die im . 21 bezeichneten Zusammenstellungen und Nachweisungen einer näheren Prüfung zu unterwerfen und erforderlichenfalls deren Berichtigung, be⸗ ziehungsweise Vervollständigung herbeizuführen; ferner die über ausge⸗ führte Gemeinheitstheilungen im Kreise bei den Auseinandersetzungsbe⸗ hörden verhandelten Akten und die vorhandenen Vermessungen und Karten nit Rücksicht auf den vorliegenden Zweck sorgfältig durchzusehen; endlich jich mit den Boden⸗ chaftlichen Verhältnissen des Kreises nach allen Richtungen hin auf das Genaueste vertraut zu machen.

Die Ergebnisse seiner Vorbereitungen und der von ihm eingezogenen Nachrichten hat er in einer genauen Beschreibung des Kreises niederzu⸗ legen. Die letztere muß sich über alle Verhältnisse des Kreises, welche auf den Reinertrag der Liegenschaften von Einfluß sind, möglichst ein⸗ gehend verbreiten.

In der Anlage B. sind diejenigen Punkte zusammengestellt, welche in der Kreisbeschreibung besonders beeeig werden müssen.

Die Veranlagungs⸗Kommission (§. 14) hat die ihr von ihrem Vor⸗ sitzenden vorzulegenden Unterlagen, insbesondere die von ihm entworfene Beschreibung des Kreises (§. 23) unter Benutzung der ihr zu Gebote ste⸗ henden Hülfsmittel, erforderlichenfalls nach einer zu diesem Behufe vorzu⸗ nehmenden Bereisung des Kreises, einer genauen Prüfung zu unterwerfen und nach den Resultaten dieser Prüfung und der etwanigen sonstigen Er⸗ mittelungen, so wie unter Beachtung der in der Anlage C. zusammen⸗ gestellten allgemeinen Abschätzungsgrundsätze, den Classificationstarif den Kreis nach dem Muster 1 ierus zu entwerfen.

„Bei Aufstellung des Classificationstarifs ist der mittlere Reinertrag für den Morgen jeder Bonitätsklasse der einzelnen im Kreise vorkommen⸗ den Kulturarten (§. 5) in Uebereinstimmung mit der entsprechenden Er⸗ tragsstufe der in der Anlage D. beigefügten allgemeinen Classifications⸗ Skala festzustellen.

Trifft der von der Kommission ermittelte Reinertrag einer Bonitäts⸗ klasse zwischen zwei Ertragsstufen der allgemeinen Classifications⸗Skala, so wird der Tarifsatz nach der nächst höheren oder geringeren Ertragsstufe der letzteren festgestellt, je nachdem sich der ermittelte Reinertrag der einen oder der anderen mehr nähert.

26.

Gehört ein Theil des Kreises dem Höheboden, der andere der Niede⸗ rung an, oder unterscheiden sich Theile eines Kreises in sonstiger Weise in ihren allgemeinen Boden⸗, Verkehrs⸗ und wirthschaftlichen Verhält⸗ nissen wesentlich von einander und bietet diese Verschiedenheit für die Theilung des Kreises natürliche Grenzen dar, so ist es der Veranlagungs⸗ Kommission gestattet, den Kreis nach Maßgabe dieser Grenze in mehrere dieser Verschiedenheit entsprechende Classificationsdistrikte zu theilen.

Die Gründe fuͤr eine solche Theilung hat die Veranlagungs⸗Kommis⸗ fion in einer besonderen Verhandlung des Näheren darzulegen.

Im Falle der Theilung eines Kreises in mehrere Claffifications⸗ Distrikte ist für jeden derselben ein besonderer Classifications ⸗Tarif auf⸗ zutellen. 1131““

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derselbe von der Veranlagungs ⸗Kommission auf ehzen eer Hlesecn Beh fältigen Prüͤfung unterworfen, wo es sich als nothwendig ergiebt G geändert und demnächst schließlich destgefüsch. b ““ „Bei diesem Begange sind zugleich die in die einzelnen Tarifklassen einzureihenden Bodengattungen der verschiedenen Kulturarten nach ihrer Beschaffenheit an der Oberfläche (Krume) und im Untergrunde, so wie unter Angabe aller auf ihren Werth und Ertrag Einfluß ausübenden Umstände in einem besonderen Classifications⸗ Protokoll des Näheren zu beschreiben, und ist in demselben Protokoll anzugeben, in welchen Theilen des Kreises die einzelnen Klassen und Bodengattungen hauptsächlich vor⸗ kommen, wie sich die einzelnen Kulturarten und deren Bonitätsklassen ihren Gesammt⸗Flächeninhalten nach innerhalb des Kreises ungefähr zu einander verhalten und welches nach der Ansicht der Fommisfibn der durchschnittliche ungefäͤhre Reinertrag und Kauf⸗ und Pachtwerth für den Morgen einer jeden Kulturart im Kreise und für den Morgen im Durch⸗ schnitt aller Kulturarten zusammengenommen ist.

Auf dem im §. 27 erwähnten Begange sind zugleich für jede Boni⸗ tätsklasse einer jeden Kulturart aus allen in derselben Klasse vorkommen⸗ den Bodenarten Normal⸗ oder Musterstücke aufzusuchen, welche dazu bestimmt sind, daß im Vergleich mit ihnen dem⸗ nächst saͤmmtliche Liegenschaften des Kreises nach ihrer Beschaffenheit und Ertragfähigkeit in den aufgestellten Classifications⸗Tarif eingeschätzt werden.

Die Musterstücke werden in einem dem Classifications⸗Protokoll beizu⸗

Lage und unter Angabe der Eigenthümer und Grenznachbarn, der Namen der Flurabtheilung ꝛc. beschrieben, daß dieselben zu jeder Zeit mit Leichtigkeit wieder aufgefunden hedmn können.

§. 29.

„Sobald die Abschätzungsarbeiten bis zum Abschluß des Classifications⸗ Tarifs und der Feststellung der Musterstücke gediehen sind, ist der Clas⸗ fifications⸗Tarif mit den zu seiner Beurtheilung erforderlichen Unterlagen durch den Veranlagungs⸗Kommissar der Bezirks⸗Kommission einzureichen.

Die Bezirks⸗Kommission 8 13), welche durch die zu diesem Behufe abgeordneten Mitglieder inzwischen schon von dem bis dahin befolgten Verfahren der Veranlagungs⸗Kommissionen, so wie von den Boden⸗ und wirthschaftlichen Verhältnissen des Kreises möglichst genau unterrichtet ist, hat, sobald ihr die Classifications⸗Arbeiten (§§. 23 bis 28) der einzelnen Kreise des Regierungsbezirks vorliegen, dieselben einer sorgfältigen Prü⸗ fung zu unterwerfen, und für die Beseitigung etwa hervortretender Be⸗ denken und Mängel zu sorgen. Sie hat dabei folgende allgemeine Be⸗ stimmungen zu beachten:

2) Für die an der Grenze des Regierungsbezirks belegenen Kreise ist die Prüfung der Tarifsätze nach Vernehmung mit der Bezirks⸗Kom⸗ mission des angrenzenden Regierungsbezirks zu bewirken. Der Bezirks⸗Kommission bleibt überlassen, bei Prüfung der Classt⸗

fications⸗Tarife einzelne Mitglieder der Veranlagungs⸗Kommissionen lihres Bezirks zuzuziehen.

e) Ueber den Gang der, der Prüfung der Classifications⸗Tarife voran⸗

ggegangenen Arbeiten ist eine Verhandlung aufzunehmen, in welcher die Gründe fuüͤr die etwanige Abaͤnderung der von den Veranlagungs⸗

Kommissionen vorgeschlagenen Tarifsätze, beziehungsweise für die An⸗

erkennung der RNichtigkeit derselben kurz emtwickeft werden.

Sofern eine oder die andere Bezirks⸗Kommission aus einem benach⸗ barten Regierungsbezirke gegen einige der aufgestellten Tarifsäͤtze Einwendungen erheben zu müssen glaubt, über welche eine Einigung nicht zu erzielen, ist das Erforder iche hierüber unter Hervorhebung der für die entgegenstehende Ansicht geltend gemachten Gründe eben⸗

fealls in der Verhandlung z8 eherreh.

MNach Beendigung der im §. 30 bezeichneten Arbeiten ist der Class⸗ fications⸗Tarif im Kreisblatte, oder auf andere geeignete Weise zu publi⸗ ziren, um den kreisständischen Versammlungen der einzelnen Kreise des Regierungsbezirks, so wie in den Kreisen den Besitzern selbstständiger Gutsbezirke und Gemeindeborstehern Gelegenheit zu geben, sich auch ihrer⸗ seits über die Angemessenheit der aufgestellten Classifications⸗Tarife zu beziehungsweise etwanige Einwendungen dagegen geltend zu machen.

Derartige Einwendungen sind von den letzteren binnen vier Wochen präklufivischer Frist, von dem Tage an gerechnet, an welchem der Kreis⸗ Landrath die betreffenden Schriftstücke erhalten hat, bei diesem; binnen sechs Wochen von der kreisständischen Versammlung bei dem Veranlagungs⸗ Kommissar des Kreises schriftlich einzureichen.

Zu diesem Zwecke sind jedem Landrathe die sämmtlichen Classifications⸗ Tarife des Regierungsbezirks und außerdem den Landräthen derjenigen Kreise, welche an einen oder mehrere Kreise eines anderen Regierungsbe⸗ zirks grenzen, auch die Classifications⸗Tarife dieser Kreise, so wie die sämmt⸗ lichen zur Begründung des Classifications⸗Tarifs erforderlichen Unterlagen Seitens des Bezirks⸗Kommissars zuzufertigen, um sie zur Einsicht der ge⸗

dachten Betheiligten offenzulegen.

Der Veranlagungs⸗Kommissar hat der kreisständischen Versammlung resp. der etwa zur Vorprüfung der Schriftstücke und der eingegangenen Erinnerungen erwählten Kreistags⸗Kommission auf ihr Verlangen jede auch sonst gewünschte Auskunft mündlich oder schriftlich zu ertheilen.

Die seitens der kreisständischen Versammlung gezogenen Erinnerungen sind von der Veranlagungs⸗Kommission der Bezirks⸗Kommission gegenüber in einem besonderen Gutachten des e zu beleuchten.

Die Bezirks⸗Kommission hat die von ben kreisständischen Versamm⸗ lungen gemachten Einwendungen sorgfältig zu prüfen; soweit sie als be⸗ gründet anerkannt werden mössen, für deren Berücksichtigung Sorge zu tragen; demnächst die Classifications⸗Tarife für sämmtliche reise ihres

Nach Aufstellung des vorläufigen Claffifications⸗Tarifs (§. 24) wird

Bezirks nach Anleitung des Musters 3 übersichtlich zusammenzustellen, und 1.“

hufe diese Zus ammenstellung nebst den Clas sifications⸗Tarifen der einzelnen Kreise besonders vorzunehmenden Begange des Kreises einer nochmaligen sorg und den sämmtlichen dazu gehörigen Vorarbeiten und Verhandlungen reichen. lar: 28*

8 ü twaniger Mängel und Be⸗ enden Prüfung, veranlaßt die Beseitigung etwanig g 1 kehten und berust die Central⸗Kommission (§. 10).

1 s⸗Bezirke auch ihrerseits als richtig anerkannt worden, 8 cnes Elcsiftcations⸗Tarif für den ganzen Staat übersichtlich zusammen⸗ zustellen; demnächst aber den letzteren nebst den Regierungsbezirks⸗Ueber⸗

den Bezirks⸗Kommissionen zu übersenden, um danach die Einschätzung durch die Veranlagungs⸗Kommissionen bewirken zu lassen.

hungsweise Classifications⸗Distrikts, ist der letztere, so weit es erforderlich ensa an sar dem Veranlagungs⸗Kommissar zunächst in verschiedene Ein⸗

in möglichst großer Anzahl 8 . 8 glichst g zahl Ft acas is at (Einschätzungs⸗Deputirte) das Einschätzungsgeschäft für die einzelnen dazu gehörigen Gemarkungen unter Kontrole des Ver⸗ anlagungs⸗Kommissars gemeinschaftlich auszuführen haben.

fügenden Verzeichniß nach dem Muster 2 so genau nach ihrer örtlichen Deputirten.

jedoch thunlichst zu vermeiden.

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den Mitglieder der Veranlagungs⸗Kommission (§. 34) an Ort und Stelle mit steter Rücksicht auf die aufgestellten Musterstücke (§. 28) und nach

Kommissionen befugt, Forstsachverständige zuzuziehen.

hältnisse und möglichst im Anschluß an die vorhandenen natürlichen Grenz⸗ linien zu bestimmen.

vermindert werden würde.

den sonstigen den Reinertrag bestimmenden Verhältnissen sehr an

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durch Vermittelung des Bezirks⸗Kommissars dem Finanz⸗Minister einzu⸗

Der Finanz⸗Minister unterzieht die eingereichten Arbeiten. einer ein⸗

Diese hat, wenn die Classifications⸗Tarife für die einzelnen Negie⸗ dieselben zu

sichten und den Kreis⸗Tarifen durch Vermittelung des Finanz⸗Ministers

C. Verfahren bet, er Einschätzung. K. Behufs Einschätzung der Liegenschaften innerhalb des Kreises, bezie⸗

chätzungsbezirke zu zerlegen, innerhalb deren je zwei Mitglieder der Ver⸗

Der letztere entscheidet auch bei Verschiedenheit der Ansichten der Einschätzungs⸗

Ein Wechsel in den Personen der einzelnen Einschätzungs⸗Deputirten für die 8ee Einschätzungsbezirke ist hierbei nicht ausgeschlossen,

35., 1 b Die Einschätzung der Gemarkung ist durch die dazu bestimmten bei⸗

Maßgabe der letzteren zu eih 8g

Die Gemeindevorstände und die Inhaber der selbstständigen Guts⸗ bezirke sind aufzufordern, dem Einschätzungsgeschäft für ihre Feldmark bei⸗ zuwohnen und den Einschätzungs⸗Deputirten (§. 34) die etwa erforderliche Auskunft zu ertheilen. S.

So weit es sich um die Einschätzung von Holzungen handelt, sind die

Die Königlichen Forstbeamten sind angewiesen, den diesfälligen Re⸗ quisitionen der Prap gstss stowaelerlen Folge zu leisten. Bei etwaigem Auseinandergehen der Ansichten der Einschätzungs⸗ Deputirten und des Veranlagungs⸗Kommissars über die Ausführung der Einschätzung ist die Entscheidung der einzuholen.

Behufs der Einschätzung der Liegenschaften einer Gemarkung sind die 8 u den, in die verschiedenen Bonitäͤtsklassen zu verweisenden Grundstücksmassen nach Maßgabe der ihren Reinertrag bedingenden Ver⸗

Kulturmassen von einer geringeren Größe als Einem Morgen werden zu der Faummaechen ban Kukturgasfe, oder, falls sie von verschiedenen Kultur⸗ massen begrenzt werden, zu derjenigen der letzteren gezogen, welcher sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Ertrage am nächsten kommen. 818 Ausnahme hiervon findet statt, wenn der Unterschied im Ertrage der S den verschiedenen Kulturarten, beziehungsweise der betreffenden . ts⸗ klassen derselben so groß ist, daß durch das Zusammenrechnen der 8 ertrag der Gesammtmasse um mehr als den zehnten Theil vermehrt oder

ben so sind innerhalb einer Kulturmasse Bonitätsklassen⸗Abschnitte von EI“ als drei Morgen zu einem angrenzenden Bonitätsklassen⸗Abschnitt derselben Kulturart zu rechnen, falls nicht hüf. durch der Reinertrag, welcher sich aus der getrennten Einschätzung der Abschnitte ergeben würde, um mehr als zehn Prozent vermehrt oder ver⸗ dert wird. 1 S 8 Vorübergehende Benutzungsweisen der Grundstücke, welche 1g der Natur und Lage des Bodens begründet sind, bleiben stets unberück⸗ sichtigt. 88 Feder einzelne Waldkörper ist nach der durchschnittlichen Ertrags⸗ fähigkeit seines Bodens und der dominirenden Holz⸗ und Betriebsart 5 der Regel nur zu Einer Bonitäts⸗Klasse ohne Rücksicht auf den Wertk des zur Zeit der Abschätzung vorhandenen Holzbestandes ihpe. Finden sich in demselben aber zusammenhängende Flächen von shs hen Einhundert Morgen Umfang, welche nach Boden und Waldart un nach

3 itäts n ange

don angoßee ömesenn is Fännef Reßseere Gossogts Keaff gäͤ67 1 den Liegenschaften bisher grund⸗ Befinden sich unter den einzuschätzenden Liegen isher 6 88 hinsichtlich der Grundsteuer bevorzugte, aber künftig steuer⸗

hre Größe besonders einzuschätzen. 68 8 2

pflichtige Grundstücke (§. 21 zu e.), so sind dieselben ohne Rücksicht auf

Die nach Vorschrift der §§. 39 und 40 bestimmten Klassengrenzen

sind nebst der Bezeichnung der Kulturart und der Nummer der betreffen⸗

in die Gemarkungskarte einzutragen.

den vasselir geschieht mit n in dem Verzeichniß der Musterstüͤcke (§. 28)

als solche aufgeführten Prunggcen. unter Beifügung der Be eichnung: b

Weise ihrer Ausführung hat die Bezirks⸗Kommission sich durch die von ihr zu diesem Behufe entsendeten Kommissarien unausgesetzt in Kenntniß zu erhalten. Die Kommissarien derselben sind ebenso befugt als verpflich⸗ tet, den Einschätzungs⸗Arbeiten für einzelne Gemarkungen persönlich bei⸗ zuwohnen, sich von der Angemessenheit der Ausführung zu überzeugen, hierbei namentlich darüber zu wachen, daß den einzelnen Klassen⸗Ab⸗ schnitten die richtige, den Verhältnissen entsprechende Ausdehnung gegeben werde, und für die Abstellung etwaniger Ungehöͤrigkeiten und Mängel Sorge zu tragen. §. 43.

Nach Vollendung der Einschätzung einer Gemarkung find die durch die Grenzen der Kulturmassen und Bonitätsklassen, so wie der bisher steuerfreien und bevorzugten Grundstücke, nicht minder der künftig steuer⸗ frei bleibenden und der zu den Gebäuden gehörigen Grunbdstücke gebilde⸗ ten Flächenabschnitte nach den Vorschriften der Anlage A. (§. 22) zu numeriren und die Flächeninhalte derselben festzustellen. Die Flächenabschnitte sind demnächst mit Angabe der Kulturart, Bonitätsklasse und Größe nach ihrer Nummerfolge in ein 1 n. Ge⸗ markung besonders angelegtes Einschätzungsregister nach dem Muster 4 einzutragen. 1 Am Schlusse des Einschätzungsregisters sind die Flächen der einzelnen Bonitätsklassen jeder Kulturart nach Anleitung des Musters 5, und zwar in der Art zusammenzustellen, daß sich daraus der Gesammt⸗Flächeninhalt der der Gemarkung angehörigen, in die Bonitätsklassen und aften ergiebt. 8.

Kulturarten eingeschätzten Leegensch f g

Auf Grund der Klassenzusammenstellung am Schluß des Einschätzungs registers (§. 43) wird eine Zusammenstellung nach dem Muster H, die Kreisübersicht, angelegt, aus welcher der Gesammt⸗Flächeninhalt der in die einzelnen Bonitätsklassen und Kulturarten eingeschätzten Liegenschaften für sämmtliche Gemarkungen des Kreises, beziehungsweise der verschiedenen Classificationsdistrikte, und die Summe für letztere und den Kreis her⸗ vorgeht.

7S dieser Uebersicht ist nach Maßgabe des Flächen⸗Inhalts und der Tarifsätze der Reinertrag der einzelnen Bonitätsklassen, Kulturarten, Ge⸗ markungen, für die etwanigen Classificationsdistrikte und für den Kreis, so wie der durchschnittliche Reinertrag für den Morgen einer jeden Kul⸗ turart in den einzelnen Gemarkungen, etwanigen Classificationsdistrikten

1 echnen.

b 8 8 9 Reclamations⸗Verfahren. Ms §. 45. 8 88 8 1 gung des Einschätzungs⸗Verfahrens hat der lagungs⸗Rommissar den Gemeindevorständen und den Eigenthümern der selbstständigen Gutsbezirke das Ergebniß der Einschätzung durch Offen⸗ legung der Gemarkungskarte, so wie der Einschätzungsregister für den ganzen Kreis, und durch Zufertigung einer Abschrift des Einschätzungs⸗ registers der betreffenden Gemarkung mit dem Eröffnen bekannt zu machen, daß Einwendungen gegen die geschehene Einschätzung binnen einer Prä⸗ klusivfrist von vier Wochen, vom Tage des Empfanges dieser Eröffnung an gerechnet, bei dem Veranlagungs⸗Kommissar angebracht werden können.

Die Einwendungen dürfen nicht gegen den Classifications⸗Tarif für den Kreis resp. Classifications⸗Distrikt gerichtet, sondern nur angebracht werden: 888 1 . 3

a) wegen unrichtigen Ansatzes einzelner Grundstücke,

b) wegen unrichtiger Ermittelung des Flächen⸗Inhalts,

e) wegen unrichtiger Einschätzung in den Classifications⸗Tarif,

d) wegen vorgekommener Fehler . den aufgestellten Berechnungen.

Die eingehenden Neclamationen find von der Veranlagungs⸗Kom mission sorgfältig zu prüfen, soweit sie als begründet anerkannt werden, sogleich durch Beseitigung der gerügten Mängel zu erledigen, im Uebrigen aber der Bezirks⸗Kommission gegenüber bei gleichzeitiger Ein⸗ reichung aller Einschaͤtzungsarbeiten zu beleuchten.

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Die Bezirks⸗Kommission unkerwirft die Einschätzungsarbeiten einer eingehenden Prüfung und entscheidet zugleich endgültig über die unerledigt

ie Reclamationen. 8 gebliebenen E. Schluß des Ab⸗ Einschätzungswerks. 8

Die Bezirks⸗Kommission beleuchtet die Resultate des Ab⸗ und Ein⸗ s irzdngees für nea sowobl in formeller als materieller Be⸗ ziehung, zugleich im Hinblick auf die in den übrigen Kreisen des Regie⸗ rungsbezirks und in den benachbarten Kreisen anderer Regierungsbezirke erzielten Resultate in einem besonderen Gutachten, an dessen Schlusse fie sich bestimmt darüber auszusprechen hat, ob und inwieweit sie die erlang⸗ ten Resultate für entsprechend erachtet, beziehungsweise welche Abände⸗ rungen sie dabei Behufs Herstellung der verhältnißmäßigen Gleichheit für den Regierungsbezirk, insbesondere hinsichtlich des dabei in Anwendung gebrachten Classifications⸗Tarifs oder einzelner Theile desselben für noth⸗

wendig erachtet. §. 49.

Id alle Arbeiten für den Regierungsbezirk abgeschlossen find, und ö“ der Hests. wmmiffen darüber 48) vorliegt, hat der Bezirks⸗Kommissar aus den Kreisübersichten (§. ) eine eeges sicht fuͤr den Regierungsbezirk nach dem Muster 7 zusammenste zu lassen, und die gesamseten Verhandlungen dem Finanzminister welcher dieselben zunächst einer genauen Prüfung unterzieht und . 8 seitigung etwaniger Bedenken, Fehler und Seee vas und sie demnächst, mit seinem Guͤtachten begleitet, der Central⸗Kommiff

Die Central⸗Kommission hat

die Elafsffentions Tarne fan dee Kreise nach den vorliegenden Ab⸗ und Einschätzungs⸗Resultaten nochma hehn entweder zu bestätigen, oder mit Benutzung der darauf

5 rbeiten und der Art und

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bezüglichen Vorschlaͤge der Bezirks⸗Kommission anderweit und zwar end⸗