1861 / 139 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Dienstboten und anderen landwirthschaftlichen Handarbeitern, so swie die Kosten der Erhaltung und Löhnung derselben, mit Rück⸗ 8 8 auf den etwaigen Ueberfluß oder Mangel an Menschen⸗ kräften; e) desgleichen der Gespannkräfte, unter Angabe der Arten des Pugbiehes, der Art und Weise des Fahrens, des Pflügens und ggens ꝛc., ob vierspännig, zweispännig ꝛc.;

9]) die Verwendung und Beschaffung von Dünger, Mergel, Kalk, (Gyps, Asche, Moder, Waldstreu oder anderer Ersatzmittel zur b e) die Art und Weise der Bewirthschaftung der Forsten.

11) Verkehr mit Grundstücken, Behufs des Verkaufs oder der 1 Verpachtung. 1 18 Die durchschnittlichen Kauf⸗ und Pachtpreise größerer, mitt⸗ lerer oder kleinerer Güter und ganzer Wirthschaften, so wie ein⸗

zelner Grundstücke und Parzellen, nach den während der letzten

zehn Jahre zu Stande gekommenen Geschäften, so weit als mög⸗

lich, unter Berücksichtigung etwa mitüberlassener Mobilien, In⸗ ventarienstücke, Fabrications⸗Anstalten u. s. w. 8

11I11I13““

Anlage C. (zu §. —.ℳ—— Grundsätze

Allgemeine 18 bei 1 Abschätzung des Reinertrages der Liegenschaften.

98 4. 8 Spezieller Reinertrags⸗Berechnungen bedarf es Behufs Aufstellung

des Classificationstarifs für den Kreis, beziehungsweise Classificationsdistrikt nicht. Die Veranlagungs⸗Kommission hat sich jedoch bei Entwerfung des Tarifs alle Momente, welche auf den Reinertrag der Grundstücke in den verschiedenen Theilen des Kreises von Einfluß sind, zu vergegenwärtigen; durch Vergleichung der im Kreise vorhandenen besten Grundstücke aller Kulturarten mit den schlechtesten abzuwägen, welche Mittelklassen noch an⸗ zunehmen sind und in wie diel Bonitätsklassen daher mit Rücksicht auf die allgemeine Beschränkung derselben nach §. 6 der Anweisung überhaupt 19b Kulturart eingetheilt werden muß, um die wesentlichen im Kreise vor⸗ ommenden Ertragsverschiedenheiten der Liegenschaften möglichst zutreffend zu erfassen. Durch die in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen soll nur auf die Gesichtspunkte hingewiesen werden, welche bei der Ab⸗ und Einschätzung als Feegeben zu betrachten find.

Die Tarifsätze für die einzelnen Bonitätsklassen der verschiedenen Kulturarten sind angemessen abzustufen und dergestalt festzustellen, daß mit Anwendung derselben auf die betreffenden Grundstücke der mittlere Rein⸗ ertrag der letzteren, d. h. derjenige Reinertrag erfaßt wird, welchen die⸗ selben unter Voraussetzung einer gemeingewöhnlichen Bewirthschaftungs⸗ weise, nach Abzug der nothwendigen Gewinnungs⸗ und Bewirthschaftungs⸗ kosten, im Durchschnitt einer die gewöhnlichen Wechselfälle im Ertrage umfassenden Reihe von Jahren jedem Besitzer gewähren können. Unter den Bewirthschaftungskosten werden die Lohnsätze so angenommen, wie dieselben ohne Gewährung von Wohnungen, Naturalien und sonstigen Leistungen an Wirthschaftsbeamte, Arbeiter und Dienstleute zu zahlen sein würden. 3

8, S Bei Veranschlagung der Natural⸗Erträge in Geld sind überall die Martini⸗Durchschnitts⸗Marktpreise des zuständigen Marktortes für die landwirthschaftlichen Erzeugnisse während des Zeitraums von 1837 bis 1860 unter Hinweglassung der zwei theuersten und zwei wohlfeilsten Jahre zu berücksichtigen. 8

§. 4. Die Angemessenheit der Tarifsätze ist unter Anderm auch durch Ver⸗ gleichung mit den gewöhnlichen Kauf⸗ und Pachtwerthen der Grundstücke d. h. mit denjenigen Preisen zu prüfen, welche ein verständiger, mit dem gewöhnlichen Betriebs⸗Kapital ausgerüsteter Käufer oder Pächter für den Morgen Landes mittlerer Qualität der betreffenden Bonitätsklassen und Kulturarten in der Hoffnung zu zahlen pflegt, die landesüblichen Zinsen von dem Kaufpreise oder die Pacht insen heraus zu wirthschaften.

Kommen im Kreise, beziehungsweise im Classifications⸗Distrikte Massen von solchen Grundstücken vor, welche der Aufwendung besonderer Kosten dauernd bedürfen, um in dem Zustande ihrer Ertragfähigkeit, in welchem fie sich befinden, erhalten zu werden, so ist bei Feststellung des Classifica⸗ tions⸗Tarifs hierauf Rücksicht zu nehmen und der Tarifsatz für solche Grundstücke so zu bestimmen, daß die bezeichneten Kosten in demselben ihren Ausdruck finden.

Es gehören hierher die Kosten für Unterhaltung von Ufern, Deichen, Dämmen, Gräben, Mauern, Einfriedigungen und anderen Werken, durch welche die Grundstücke vor Zerstörung gesichert werden, oder ohne welche dieselben gar nicht, oder doch nicht in dem bestehenden Maße würden be⸗ nutzt werden können; ferner die Unterhaltungskosten für vorhandene Ent⸗ und Bewässerungs⸗Anstalten, Drainagen und ähnliche Anlagen, durch welche die Grundstücke zu einem höheren Ertrage gebracht find, als sie ihrer natürlichen Beschaffenheit und Lage nach gewähren würden; endlich die Unterhaltungskosten der Mauern bei Weinbergen auf Gebirgs⸗Abhän⸗ gen u. a. m.

Dagegen bleiben die Zinsen von den Anlage⸗Kapitalien derartiger Anstalten bei Abmessung der Tarifsätze für solche Grundstücke, gleichviel ob das Kapital bereits bezahlt ist oder noch bezahlt, beziehungsweise ver⸗ zinst und amortifirt werden muß, ganz außer Betracht.

Bei Aufstellung des Classificationstarifs fuͤr den Acker und bei Ein⸗ schätzung desselben in die einzelnen Tarifklassen ist der Kulturzustand durch⸗ weg so anzunehmen, wie er sich bei denjenigen Ackergrundstücken des

Classificationsdistrikts vorfindet, die bisher dauernd in gemeingewöhnlicher

6*

E1111““

Art, ohne Anwendung künstlicher Kulturmittel und ohne Zusammenhang mit Fabrications⸗Anstalten bewirthschaftet worden find. 7.

Die Tarifsätze für die Gärten find in einem angemessenen Verhältniß zu den Tarifsätzen für das Ackerland oder für die entsprechenden anderen Kulturarten im Kreise, beziehungsweise Classificationsdistrikte zu bestimmen.

Gäaͤrten, welche durch Aufwendung besonderer Industrie zu einem außergewöhnlich hohen Ertrage gebracht sind, oder von Gärtnern von Beruf bearbeitet werden, find deshalb nicht höher zu schätzen, als andere,

welche sich ihrer Beschaffenheit nach mit den ersteren in gleicher Lage

befinden.

Bei Abmessung der Tarifsätze für Weingärten ist der bei dieser Kultur⸗ art häufigere Wechsel guter, mittelmäßiger und schlechter Jahre, imgleichen gänzlicher Fehljahre, nicht minder der Aufwand für Dung⸗, Herbst⸗ (Ernte⸗) und Unterhaltungskosten der Pfähle und Planken, wenn die⸗ Weinstöcke an solche gebunden werden, und jährliche Nachpflanzungen ent⸗ sprechend zu berückkfichtigen.

Der Naturalertrag an Wein ist nach den gemeinen Preisen des letzte⸗ ren zur Zeit des ersten Abstichs im Durchschnitt der Jahre von 1837 bis 1860 zu Gelde zu veranschlagen.

mM le FIsges 3FI 1u eAgs. §. 8.

Wiesen, welche zur Bleiche dienen, find, ohne Rucksicht auf den Er⸗

trag der Bleiche, zu derjenigen Wiesenklasse einzuschätzen, zu welcher sie⸗ ihrer natürlichen Beschaffenheit und Lage nach gehoͤren.

1 Die Tarifsätze bei Holzungen süns nach der Productionsfähigkeit des⸗ Bodens und den sich vorfindenden dominirenden Holz⸗ und Betriebsarten mit Berücksichtigung der Umtriebszeit, mit einem Abzuge für mögliche Unglücksfälle und unter Abrechnung der Kosten der Verwaltung, des Schutzes, der Holzhauer⸗, Rücker⸗ und Fuhrlöhne und der nothwendigen Kulturkosten, nach Maßgabe der in der allgemeinen Classificationsskala (§. 25 der Anweisung, Anlage D.) aufgeführten Ertragssätze, festzustellen. Der Werth des zur Zeit der Abschätzung vorhandenen Holzbestandes bleibt unberücksichtigt. 482

e ““ ““ i“ 16 Maulbeer⸗, Kastanien⸗ und Weidenanpflanzungen ꝛc. sind nach ihrem

wirklichen Neinertrage entweder in eine der für den Kreis, beziehungs⸗ weise Classifications⸗Distrikt aufgestellten Holzklassen einzureihen, oder es ist, falls letztere dazu nicht ausreichen, und solche Grundstücke in größerem vmffang⸗ vorkommen, eine oder mehrere besondere Klassen der Holzungen für dieselben zu bilden, jedoch ohne die nach §. 6 der Anweisung zulässige höchste Zahl von acht Holzklassen zu überschreiten. 8

8 41.

A1“

Auf einzelne gemeine Bäume (Waldbäume), womit Grundstücke besett

sind, ist bei der Abschätzung nicht zu rücksichtigen, die Bäume mögen den Ertrag der Grundstücke vermehren oder vermindern.

2* 12 8 1 4⁴ 7*

LCorfgraͤbereien find, ohne Rücksicht auf die Torfnutung, je nach ihrer Lage und Beschaffenheit, in die Acker⸗, Wiesen⸗ od

klassen einzuschätzen. d Hg

Bei den Wafferstücken ist der Ertrag der Fischerei und der Neben⸗ nutzungen im Durchschnitt einer längeren Neihe von Jahren und mit Berücksichtigung der Kosten für Unterhaltung, Wiederbesetzung, Schleusen, Dämme und Geräthe der Feststellung der Tarifsätze für diese Kulturart zu Grunde zu legen.

Ländereien, welche abwechselnd bald als Fischteiche, bald als Acker⸗ land oder als Grasland benutzt werden, sind auch in diesen beiden Be⸗ ziehungen zu veranschlagen und ist nach dem Durchschnitt aller Nutzungen⸗ zu bestimmen, ob für sie ein besonderer Tarifsatz zu bilden ist, oder sie in die für den Kreis, beziehungsweise Classificationsdistrikt gebildeten Acker⸗, Wiesen⸗ oder Weideklassen eingereiht werden können.

§. 14.

Schiffbare Kanäle, welche nicht zu den im §. 4 zu ec. und d. des Gesetzes vom heutigen Tage, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer, gedachten Grundstücken gehören, so wie nicht schiffbare, nur zum Betriebe von Mühlen, Hütten und anderen Werken, zu Bleichen oder zur Bewässerung und Entwässerung dienende Kanäle, Gräben ꝛc; ferner Ufer, Raine, Alleen, Privat⸗ und Servitutswege und aufgesam⸗ melte Steinhaufen; imgleichen die zu Steinbrüchen ꝛc. und die bei Berg⸗ werken zu Stollen, Schachten, Halden, Wegen, Wasserbehältern u. s. w. verwendeten Flächen: endlich die Einhegungen aller Art sind wie die an⸗ liegenden oder umschlossenen Grundstacke einzuschätzen. Alte unfrucht⸗ bare, von den Bergwerken nicht mehr benutzte Halden sfind als Unland zu betrachten.

§ 15.

Mit Gebäuden nicht besetzte Bauplätze sind wie die Nachbargrund⸗ stücke, falls aber letztere nur Grundstücke der im §. 2 zu b. der Anwei⸗ sung gedachten Art sind, in die ihrer Lage und Beschaffenheit ent⸗ sprechende Kulturart und Klasse einzuschätzen.

. §. 16.

Kommen im Kreise, beziehungsweise Classificationsdistrikt solche Grund⸗ stücke, welche der Aufwendung besonderer Kosten dauernd bedürfen, um in dem Zustande ihrer Ertragfähigkeit, in welchem sie sich befinden, er⸗ halten zu werden (§. 5), in geringem Umfange vor, so ist bei der Ein⸗ schozung erforderlichenfalls durch Einstellung der betreffenden Grund⸗ stücke in eine geringere Tarifklasse auf die gedachten Kosten Rüucksicht

erlin, den 21. Mai 1861.

1

8 Z1“

flr das Vierteljahr

Alle Post-Anstalten des In- und 8

Preußischen Staats-Anzeigers: Wilhelms⸗Straße No. 51.

Das Abonnement detsuts 8 2 1 2 2 ö“ s. 1S 199 1 Auslandes nehmen Zestell 8 mmeb..n.UC Königlich Preußischer —6

im auen Theiben der ssnb hümaNm12 128 1, 1 1 preis-Erhöhung. U aiEheibhnuhnlIuensgs n u——cssss8seeaeeee, nulmmns1sR nacalignsn11. 183 1e9 1 11 1 154.

Sh namnernnugeine t wanin 21le 4 ZtsRsah. 3 I eeeeeeees 21

111111“ 98 iumnisek 832 8 Se AII11“”“ 8 3 4 E1“ E mdelns m 378 zailg C6 8 4 8 „†. 1 EF

8

iisd1218 Um g, zis sun krba 2242, aimcolE rilemnad ni.

(nahe der Leipzigerstr.)

8 4

vzinsg, Iit Him f eh95.

PE11313“ EE11““ nahiüach Hbint uss 1enn 6 r 1 vr s . 888 1“ Ees n Sen Seitonugsinenes mes ineeee ee“ bI..199 14918 b1328 . avrdese erre

2₰ 3 atlh heeee, n No 90 . 1111AA1AXAXAX“;

—ᷓ

́ ́Võ.... 1111114114144A4A4*“

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Superintendenten und Ober⸗Pfarrer Zierenberg zu Friedeberg in der Neumark den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem Offizial, Dekan und Propst Sydow zu

Fgun

Zippnow, im Kreise Deutsch-Crone, dem katholischen Pfarrer Moecher zu Bitburg, im Regierungs⸗Bezirk Trier, und dem Schullehrer Zittlau zu Czarnowo, im Kreise Thorn, den Rothen

Adler⸗Orden vierter Klasse, so wie dem Hofbesitzer und bisherigen Oberschulzen Pleger zu Guteherberge, im Kreise Danzig, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen; ferner

Den außerordentlichen Professor Dr. Schulz⸗Fleeth zum etatsmäßigen Mitgliede der technischen Deputation für Gewerbe zu

ernennen. 12829 v 114A4A“*“ 8 E. 8 EIEI“”“

Gesetz, betreffend die Einfuͤhrung einer allgemei⸗

nen Gebäudesteuer. digr8 199

11“] e“““ 1 * 8 .

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. verordnen, für den Umfang Unserer Monarchie, mit Aus⸗, schluß der Hohenzollernschen Lande und des Jadegebiets, unten

Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:

Die im §. 2 des Gesetzes vom heutigen Tage, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer,

angeordnete Gebäudesteuer tritt gleichzeitig mit der Steuer für die Liegenschaften §. 1 b. des gedachten Gesetzes in Hebung. 1““

J

1

vForn 111“

VVon dem im §. 1 bestimmten Zeitpunkte ab werden außer brih gesetzt:

die zur Zeit in den ländlichen Ortschaften mehrerer Theile der stlichen Provinzen des Staates auf den Wohn⸗ und sonstigen Gebaͤuden unter verschiedenen Benennungen ruhen⸗ den Grund⸗ und Haussteuern und grundsteuerartigen Abga⸗ ben, so weit dieselben zur Staatskasse fließen;

diejenigen Grundsteuern und grundsteuerartigen Abga ben in mehreren Theilen der östlichen Provinzen auf den Städten im Ganzen oder auf den in den Städten und deren

Feldmarken befindlichen Gebäuden ruhen, soweit dieselben zur

Staatskasse fließen; C“ 1 der 1ehs.n6 des Gesetzes über die Einrichtung des Ab⸗

gabenwesens vom 30. Mai 1820 zu entrichtende staädtische Servis;

die nach dem Gesetz vom 1. August 1855 (Gesetz⸗Sammlung für 1855 Seite 579) oder nach früheren Spezialverträgen den Städten an Stelle der Verpflichtnng zur Tragung der Kriminalkosten auferlegten Renten; der die Kämmereikasse in der Stadt Erfurt ent⸗ richtete sogenannte Realgeschoß (Gesammtbetrag der jetzigen

idtischen Grundsteuer); s 1 dcaegecen vaash. Provinzen die Grundsteuer, welche

Maßgabe der Katastralerträge auf die Gebäude un 899 die 18 denselben gehörigen Hofräume und Hausgärten (§. 1 des im §. 1 Gesetzes) veranlagt ist.

Befreit von der Gebäudesteuer sind 1 1) düeeembe welche sich im Besitz der Mitglieder des lichen Hauses oder eines der beiden:Hohenzollernschen Fürsten⸗ häuser befinden oder zu den im Besitz 88 lichen Gütern gehören; desgleichen die zu de

herrschaften der vormals veichsunmsttelba

8 8

Berlin, Mittwoch den 12. Junimiu 1861. 1

—/¹s¹ büM⁰dʒ %

8

9315g2 , h, iie sshh seR nng eneeeee“

Grafen in dem durch §. 24 der Instruction vom 30. Mai 1820 (Gesetz⸗Sammlung für 1820 Seite 81) bezeichneten Um⸗ feange gehörigen Gebäude, sofern nicht die gedachten Fürsten und Grafen in besonderen Verträgen auf die Grundsteuer⸗ freiheit verzichtet haben;

2 diejenigen Gebäude, welche dem Staate, den Provinzen, de

kommunalständischen Verbänden, den Kreisen oder den Ge⸗

8 meinden, resp. zu selbstständigen Gutsbezirken gehören, inso⸗

8

fern sie zu einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch bestimmt

*

sind, insonderheit also die zum Gebrauche öffentlicher Behör⸗

Vom 21. Mai 1861.

dden oder zu Dienstwohnungen für Beamte bestimmten Ge⸗ baude, als: Militair⸗, Regierungs⸗, Justiz⸗, Polizei⸗, Steuer⸗ und Postverwaltungsgebäude,

45

reis⸗ und Gemeindehäuser, sbo wie Bibliotheken und Museen; 3) Universitäts⸗ und andere zum öffentlichen Unterrichte be⸗ stimmte Gebäude; 4) Kirchen, Kapellen und andere, dem öffentlichen Gottesdienst gewidmete Gebäude, so wie die gottesdienstlichen Gebäude der mit Corporationsrechten versehenen Religionsgesellschaften; ) die Diensthäuser der Erzbischöfe, der Bischöfe, der Dom, und Kurat⸗ oder Pfarrgeistlichen und sonstiger mit geistlichen Fnunclonen bekleideter Personen der mit Corporationsrechten

4 1 a.

8EEC11“n

8

Seminar⸗ und Schullehrer, der Küster und anderer Dtener des öffentlichen Kultus; 6) Armen⸗, Waisen⸗ und Krankenhäuser, Besserungs⸗, Aufbe⸗ wahrungs⸗ und Gefängniß⸗Anstalten, so wie Gebäude, welche milden Stiftungen angehören und für deren Zwecke unmittel⸗ bar benutzt werden; 7) diejenigen unbewohnten Gebäude, welche nur zum Betriebe dder Landwirthschaft, z. B. zur Unterbringung des Wirth⸗ sscchaftsviehes, der Wirthschaftsgeräthe, der Bodenerzeugnisse u. s. w. bestimmt sind, nicht minder solche zu gewerblichen Anlagen gehörige Gebäude, welche nur zur Aufbewahrung vpon Brennmaterialien und Rohstoffen, so wie als Stallung für das lediglich zum Gewerbebetriebe bestimmte Zugvieh dienen; 9 . ügenb 8) die zu Entwässerungs⸗ oder Bewässerungs⸗Anlagen dienenden

unbewohnten Gebäude. 28 1x8 Itan;

versehenen Religionsgesellschaften, seenss der Gymnastial⸗,

I1

n n

s Staates befind⸗ n Standesherr⸗ ren Fuͤrsten und

ie Veranlagung der Gebäudesteuer erfolgt dergestalt, daß Sie Gen 1nne giegen67 Gebäaͤude nach Maßgabe seines lährlichen Nutzungswerthes zu einer der in dem anliegenden Tarif (a) bestimmten Steuerstufen eingeschätzt wird. 3 V Trifft der ermittelte Nutzungswerth zwischen zwei Stufen, so wird das Gebäude zu der geringeren eingeschäzt.

4

Die Steuer beträgt jährlich: 1) für Gebäude, vorzugsweise zum Bewohnen und 88 in Ansehung einzelner Räume zu gewerblichen Zwecken, z. B. zu Kauf⸗ und Kramläden, Werkstätten u⸗ s. w. benutzt 88 dden; ferner für Schauspiel⸗, Ball⸗, Bade⸗, Gesellschaf 8 heäuser und ähnliche Gebäude vier vom Hundert des Nutzungs⸗

werthes; hwehe 2) für solche Gebaͤude, welche ausschließlich oder vorzugswei w ijehe dienen, namentlich für Fabriken und E“ Ziegel⸗ Kalk⸗ und Gypsbrennereien,

Mannfakturgebäude, F 85 für Brauereien und Branntweinbrennereien, .** S8s und Hüttenwerke, Schmieden und Schmelzöfen, Dampf⸗,

Wasser⸗ und Windmühlen, desgleichen fuͤr solche, nicht zur S für die Landwirthschaft und Fabriken (§. 3 Nr. 7) bestimmte Keller, Speicher, Remisen, Scheunen und Ställe,

welche als selbstständige Gebäude betrachtet werden müssen.