Hamburg, 1 geschäftslos.
Schluss-Course: Oesterr. Kredit-Actien 63 ¾. Vereinsbank 100 ½. Norddeutsche Bank 87 ⅞. National-Anleihe 57 ¼. 3proz. Spanier 45 G. Stieglitz de 1855 —. edrückten Preisen einiges Geschäft für Belgien, ab auswärts zu 2 Thlr. unter letzten Preisen ein- Roggen loco unverändert, ab Königsberg Juli-September
Kaffee 2500, 3000 Sack zu letzten Prei-
1proz. Spanier 40 ½ Br. Getreidemarkt. Weizen loco zu
zelne Frage. 72 — 74 zu kaufen. Oel 25 ½.
sen. Zink flau.
Frankfurt a. M., 10. Juni, Nachmittags 2 Uhr 31 Minuten. Ziemlich fest und lebhaft bei wenig veränderten Coursen in österreichi-
schen Effekten, spanische billiger verhandelt. Schluss-Course:
105 ⅛. Hamburger Wechsel 87 ½. Wechsel 93 ½6. Wiener Wechsel 84 ½. Darmstädter Zettelbank 236. burger Kreditbank 84.
Rothschild 530. Kurhessische Loose 5proz. Metalliques 48 ½. Oesterreichisches National-Anlehen 55 ½¼. Staats-Eisenbahn-Actien 234. Oesterreichische Kredit-Actien 150. 118 ½. Rhein Nahe-Bahn 22. Lit. C. 99 ½.
49 ⅛.
Wiemn, 10. Juni, Mittags 12 Uhr 30 Minuten.
Bur.) Günstige Stimmung.
780.
5proz. Metalliques 68.00. 4 ⁄ proz. Metalliques 59.25. Bank-Actien 1854er Loose 91.00. lehen 80 00. Staats-Eisenbabn-Actien-Certificate 275. 00. Credit- Actien 179. 80. London 138.50. Hamburg 103. 70.
Nordbahn 195.20.
Gold —. Elisabethbahn 171.00. Kreditloose 117.00. 1860er Loose 85.00.
Amsterdam, 10. Juni, Nachmittags 4 Uhr. (Wolff's Tel.
Bur.)
5proz. österreichische National-Anleihe 53 .
Lit. B. 68 ½.
Spanier 42 ⅞. 3 proz. Spanier 48 9%.
litz de 1855 95 ⅛. Mexicaner 20 ¼.
burger Wechsel 35 %. Getreidemarkt (Schlussbericht).
gen Sö“ pro Oktober 1 Fl. niedriger. 1 ½
ber R b, Herbst 41
hmittags 2 Uhr 55 Minuten. Sehr
Neueste Preussische Anleihe 125. Kassenscheine 105 ½. Ludwigshafen-Bexbach 137 ¾. Berliner Wechsel Londoner Wechsel 118 ⅛. Darmstädter Bank-Actien 186. Meininger Kredit-Actien 70. Luxem- z eingetroffen. 3proz. Spanier 49. — Spanier 42 ⅞. Spanische Kreditbank von Pereira 475. Spanise
4 ½ proz. Metalliques 42. Oesterreichisch- französische Oesterreichische Bank-Antheile 658. Oesterreichische Elisabeth -Bahn Mainz-Ludwigshafen Lit. A. 105 ½; do. Neueste österreichische Anleihe 62. 1X““
Lombardische Eisenbahn 218 00.
5proz. Metalliques 46 ⅛. 2 ½proz. Metalliques 24 72. 1 proz. 5proz. Russen 83. Wiener Wechsel, kurz 83. Holländische Integrale 63 ½.
Weizen unverändert. Raps, September O0kto-
Börse flau. Consols 90. 5proz. Russen 102.
Disconto —.
Baumwolle:
Preussische
Pariser Börse eröffnete still.
Schluss-Course: Spanier 48 ½.
e Kreditbank von
Badische Loose 53 ½. 1854er Loose 64 9.
Paris, 10. Juni, Nachmittags 3 Uhr.
1proz.
Londomn, 10. Juni, Nachmittags 3 Uhr. Silber 60 ½. 1proz. Spanier 42 ¼¾. zproz. Russen 91. Der Dampfer ⸗-Europa- ist aus New-Vork eingetroffen. Getreidemarkt (Schlussbericht). zwei Schillinge, fremder theilweise einen edrückt, einen halben bis einen, Bohnen, Erbsen einen, amerikanisches ehl einen halben bis einen Schilling billiger als am vergangenen Montage. — Regenwetter.
Liverpool, 10. Juni, Mittags 12 Uhr. 8000 Ballen
Sonnabend unverändert.
Mexikaner 21 ½¼.
chilling niedriger.
(Wolff’s Tel. Bur.) Preise gegen vergangenen
* 8
Umsatz.
onsols von Mittags 12 Uhr waren
roz. Rente 67.65. 4 ½proz. Rente 96 35. 3proz. panier 43.
Ssterreich. Cre
Oesterreichische Staats-Eisenbahn- t-Actien —. Credit-morbili
11“““ 11“
4;
1XA“
(Wolfl's Tel. 1 8
Der Freischütz. C. M. von Weber.
National - An- Paris 54.90.
Donnerstag,
5proz. Metalliques Schauspiel⸗Ferien.)
5proz. Stieg- Ham- Rog- Der Billet⸗Ve
f.
Gegen den unten näher bezeichneten Muster⸗ maler und Commissionair Johann Carl Peter Ernst Wolff ist die gerichtliche Haft wegen unbefugten Kreditgebens an Minder⸗ jährige beschlossen worden. Die Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können, weil derselbe in seiner bisherigen Wohnung und auch sonst hier nicht beiroffen worden ist. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthaltsorte des ꝛc. Wolff Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts⸗ oder Polizei⸗Behörde An⸗ zeige zu machen.
Gleichzeitig werden alle Civil⸗ und Militair⸗ Behörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den Angeschuldigten zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die Königliche Stadt⸗ voigtei⸗Direction hierselbst abzuliefern.
Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstandenen baaren Auslagen und den verehr⸗ lichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert.
Berlin, den 7. Juni 1861.
Königliches Stadtgericht,
Abtheilung für Untersuchungssachen.
Kommission II. für Voruntersuchungen.
Signalement.
Der Mustermaler und Commissionair Johan Carl Peter Ernst Wolff ist 35 Jahre alt, am 2. Juli 1826 in Prenzlau geboren, evange⸗
ischer Reli gion, 5 Fuß 2 Zoll 4 Strich
hat blonde Haare, graublaue Augen, hellblonde Augenbrauen, hellblonden Bart, breites Kinn, etwas dicke Nase, großen Mund, mit etwas dicker Unterlippe, ovale hagere Gesichtsbildung, gelblich blasse Gesichtsfarbe, gute Zähne, ist un⸗ tersetzter, breitschulteriger Gespalt und hat als besondere Kennzeichen: angewachsene Ohrzipfel.
Die Bekleidung kann nicht agegeben werden.
8
[1224]
Gegen den unten näher bezeichneten Haus⸗ diener Hermann Kottke ist die gerichtliche Haft wegen Diebstahls beschlossen worden. Die Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können, weil derselbe in seiner bisherigen Wohnung und auch sonst hier nicht betroffen worden ist. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthaltsorte des ꝛc. Kottke Kenntniß hat, wird aufgefordert, da⸗ von der nächsten Gerichts⸗ oder Polizeibehörde Anzeige zu machen.
Gleichzeitig werden alle Civil⸗ und Militair⸗ Behörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den Angeschuldigten zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die Königliche Stadtvoigtei⸗ Direction hierselbst abzuliefern. Es wird die un⸗ esäumte Erstattung der dadurch entstandenen
aaren Auslagen und den verehrlichen Behörden
1“ 8 —
8 111“
Mittwoch, 12. Juni. Im Opernhause. (108te Vorstellung.) Oper in 3 Aufzügen, von Fr. Kind.
Musik von Hr. Fischer, vom Herzoglichen Hofth
zu Braunschweig: Eremit, als Gastrolle.) Mittel⸗Preise. 8 Im Schauspielhause keine Vorstellung.
Juni. Im Schausvielhause.
(121ste
Abonnements⸗Vorstellung und vorletzte Vorstellung vor den Der Majoratserbe. lungen vom Verfasser von „Lüge und Wahrheit.“ der Feder. Dramatische Kleinigkfeit in 1 Akt, von S. Schlesinger. Kleine Preise. 5 8 Im Opernhause keine Vorstellung.
Lustspiel in 4 Abthei⸗ Vorher: Mit
9 tt.
des Auslandes eine bversichert.
Berlin, den 8. Juni 1861.
Königliches Stadtgericht. 3
Abtheilung für Untersuchungssachen. Kommission II. für Voruntersuchungen. Signalement.
Der Hausdiener Hermann Kottke ist 26 Jahre alt, am 21. Mai 1835 in Wepritz gebo⸗ ren, evangelischer Religion, 5 Fuß 4 Zoll groß, hat blonde Haare, blaßblaue Augen, blionde Augenbrauen, rundes Kinn, stumpfe Nase, brei⸗ ten Mund, runde, volle Gesichtsbildung, rothe Gesichtsfarbe, vollständige Zäͤhne und ist mittler und korpulenter Gestalt.
Die Bekleidung kann nicht angegeben werden.
E 11““
KA111161“;
Gegen den unten näher bezeichneten Kutscher Philipp Hirschburg ist die gerichtliche Haft wegen versuchten Betruges und wegen Dieb⸗ stahls beschlossen worden. Seine Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können, weil er in der bisherigen Wohnung, Mulacksgasse Nr. 37, und auch sonst hier nicht betroffen worden ist. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthaltsorte des Hirschburg Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts⸗ oder Polizeibehörde Anzeige zu machen.
v .“
Sardinier 77.
öö Weizen einen bis Hafer
(Wolffs Tel. Bur) Die Die Rente begann zu 67.65, fiel auf 67,55 und schloss fest und belebt zur Notiz. C
erhalten, müssen darin alle Veränderungen nachgetragen werden,
21
welche dadurch entstehen, daß 1albe n8 Sen . nenu:9h 1992 1) in dem Eigenthumsvechäͤltniß der Gebäude ein Wechfel 8. bisher steuerpflichtige Gebäude in die Klasse der steuerfreien (§. 3 dieses Gesetzes), oder bisher steuerfr e Gebäude in die Klasse der steuerpflichtigen übergehen; 11“
3) Gebaäude durch Veränderung ihrer Bestimmung aus der §. 5 Nr. 2 bezeichneten Klasse in die §. 5 Nr. 1 bezeichnete Ge⸗ Föäudeklaßse übergehen, und umgekehrt;
8
4) Gebäude neu entstehen oder gänzlich eingehen;
FEregh *
; besteuerte Gehäude durch Veränderung in ihrer Substanz, namentlich durch das Aufsetzen oder Abnehmen eines Stock⸗
werks, oder durch das Anbauen oder Abbrechen eines Ge⸗
beaͤudetheils, durch Vergrößerung oder durch gänzliche oder
theilweise Ahtrennung der dazu gehörigen Hofräume und
Gaͤrten, an Nutzungswerth gewinnen oder verlieren. Icgirr ,
r .
-Jo n38R; . 198. 4095 1. E 288
“ 5 88
188 Die Eigenthümer oder Nutznießer der Gebäude find verpflich⸗ tet, die im §. 15 gedachten Veränderungen den mit der Fortfüh⸗ rung der Gebäudesteuerrollen beauftragten Beamten schriftlich oder protokollarisch anzuzeigen und die zur Berichtigung der Rolle er⸗ forderlichen Nachrichten beizubringen. Sh 8 8 1860 .
imsaedl wn nurneh eee. EEE8““ 8 zaini r 5 6 Smui h 111981 c1796ℳ5, ong gas ea shtton 1 3u1
Ist die Anzeige von dem Wechsel in dem Eigenthum (§. 15 zu 1.) nicht erfolgt, so wird die veranlagte Gebäudesteuer von dem ein der Rolle eingetragenen Eigenthümer bis für den Monat ein⸗ schließlich forterhoben, in welchem die zur Fortschreibung und Be⸗ richtigung der Rolle erforderliche Anzeige geschieht, ohne daß da⸗ durch der neue Besitzer von der auch ihm gesetzlich obliegenden Verhaftung für die Gebäudesteuer entbunden wird.
Ifst die Anzeige von einer Aenderung unterlassen, welche eine Steuerverminderung oder die Freiheit von der Steuer begründet (§. 15 zu 2 bis 5), so wirnd die Steuer ebenfalls bis für den Monat einschließlich forterhoben, in welchem die Anzeige erfolgt.
Neu entstandene Gebäude (§ 15 zu 4), desgleichen wesentliche Verbesserungen von Gebäuden, so wie Vergrößerungen der zu ihnen gehörigen Hofraͤume u. s. w. (§. 15 zu 5), sind spätestens drei Monate vor dem Termine vngegen⸗ 1-n.en be. zur g5
euerung gelangen müͤssen (§. zu 1 und 2); Veränderungen . Eintichtung oder Benutzung der im §. 5 Nr. 2 gedachten Ge⸗ bäude, wodurch dieselben in die §. 5 Nr. 1 erwähnten Gebäude⸗ lasse uͤbertreten, sind binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in welchem die Veränderung eingetreten ist, anzumelden. Wer die Anmeldung unterläßt, verfällt, wenn dadurch dem Staate Steuer vorenthalten ist, in eine dem doppelten Betrage der vorenthaltenen Steuer gleichkommende Geldbuße, in den übrigen Fäͤllen in eine Geldbuße von zehn Silbergroschen bis fünf Thaler.
Die Untersuchung und Entscheidung steht dem Gerichte zu⸗ wenn nicht derjenige, welcher der Verletzung einer der vorstehenden Vorschriften beschuldigt wird, binnen einer von dem Landrath, be⸗ ziehungsweise Gemeindevorstand zu bestimmenden Frist den ihm be⸗ kannt gemachten Strafbetrag nebst der etwa zu erlegenden Steuer und die durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten frei⸗ willig zahlt. I11“
isvHIN A9 18922 das in rus ag. 8 59 11“ * Als Brimag zn den Fortschreibungstosten haben die Eigen⸗ thümer der Gebäͤude, in deren Eigenthumsverhältniß ein Wechsel eintritt (§. 15, Nr. 1), nach der näheren Bestimmung des Ministers eine Gehuüͤhr zu entrichten, welche den Betrag von füng Silbergroschen für eine zu bewirkende Fortschreibung in keinem
Falle uͤbersteigen darf. 1S. 8
114““*“” ve1“ Frhchaa “ 1) Neu erbaute, oder vom Grunde aus wieder aufgebaute Ge⸗ bäude werden erst nach Ablauf zweier Kalenderjahre seit dem
Kalenderjahre, in welchem sie bewohnbar, beziehungsweise
nutzbar geworden sind, zur Gebaudesteuer herangezogen.
Eben so treten Steuer⸗Erhöhungen in Folge von Verbesse⸗ rungen der Gebäaäude (§. 15 zu 5) erst nach Ablauf 988 Jahre seit dem Kalenderjahre in Kraft, in welchem die Ver⸗ besserung vollendet worden ist.
ür solche Gebäude, welche durch Brand, Ueberschwemmung 78 1e . Naturereignisse vollständig zerstört, oder von
1125
ihrem Eigenthümer gänzlich abgebrochen worden sind, wird die Gebaͤudesteuer von dem ersten Tage desjenigen Monats ab, in welchem die Zetkstörung erfolgt, oder der Abbruch voll endet ist, ahgesetzt. E1“ *
durch Erzeugnisse der zu 3 lrt 8 . ertrag eines solchen Gehäudes ganz oder theilweise perloören, so ist, sofern der erlittene Verlust den dritten Theil des jährlichen Nutzungswerthes des Gebaͤudes erreicht oher über⸗ steigt, ein dem Verhaͤltniß des stattgefundenen Verluüstes ent⸗ sprechender Theil, nach Umstaͤnden der ganze Jahtesbetrag der Gebäudesteuer zu erkasffsen. 1 9
Die Gebäudesteuer-Veranlagung wird alle funfzehn Jahre
einer Revision unterworfen, bei deren Ausführung die im gegen⸗
wärtigen Gesetze enthaltenen Vorschriften ebenfalls zur
1) Denjenigen Städten und den Besitzern derjenigen städtischen
Anwendung
“ 1 1 ““
Grundstücke, deren grundsteuerartige Abgaben (Orbeeden, Fundschvß) innerhalb der letzten zwanzig Jahre ahgelöst worden sind, sollen die an die Staatskasse bezahlten Ab⸗ lösungskapitalien aus dieser erstattet werden.
Der Stadt Erfurt wird an Stelle des bisher an die Kämmereikasse entrichteten Realgeschosses (§ 2 zu 5) der für das Jahr 1861 zur Soll⸗Einnahme gestellt gewesene Ge⸗ sammtbetrag des letzteren und der bis zur Aufhebung des Realgeschosses ohne Veränderung in dem System der jetzigen Steuerveranlagung oder des Prozentsatzes der Steuer sich erge bende Zuwachs als eine auf Verlangen des Fiskus mit dem zwanzigfachen Betrage in baarem Gelde ablösliche Staats⸗ rente gezahlt. 8
Ist in Gemäßheit des §. 6 des Abgabengesetzes vom 30. Mai 1820 der von einer Stadt an die Staatskasse abzuführende Servisbeitrag den städtischen Grundstücken als Grundsteuer auferlegt, so wird den Eigenthümern der vom Realservise freigebliebenen Gebäude, sofern die Freiheit sich auf einen speziellen Rechtstitel gründet, als Entschädigung für die Auf⸗ hebung dieser Freiheit aus der Staatskasse der zwanzigfach Betrag desjenigen Beitrages bezahlt, mit welchem die betref⸗ fenden Gebäude, wenn ihnen nicht die Freiheit vom Real⸗ servise zugestanden häͤtte, zu letzterem jäaͤhrlich herangezogen sein wuͤrden. Bleibt jedochdie neu auferlegte Gebäudesteue (§. 4) hinter diesem Beitrage zurück, so wird nur der zwan zigfache Betrag der neuen Gebüudesteuer in haarem Gelde als Entschädigung aus der Staatskasse gewährt,“
In derselben Art werden in allen übrigen Ortschaften die Eigenthuͤmer von Gebaͤuden entschädigt, deren seitherige Haus⸗ oder Grundsteuerfreiheit auf einem speziellen Rechts
e“
des Gesetzes uͤber die Verjaͤhrungsfristen be
Die Vorschriften
zffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (Gesetz⸗Sammlung für
1840, Seite 140)
nebst den dazu ergangenen Erluterungen und
Abänderungen finden, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz etwas
Anderes bestimmt, auch auf die Gebäudesteuer Anwendung.
8
“
— §. 23. Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes
beauftragt und hat Behufs derselben die erforderlichen Anweisun gen zu exlassen.
beigedrucktem Königlichen Infiegel.
Fürst zu
Graf von Schwerin.
Urkundlich unter Unferer Höchsteigenhäͤndigen 1
8
geben Berlin, den 21. Mai 1861 8
8. . 8. Wilhelm. 1““
* 4
enzollern⸗Sigmaringen. von Auerswald. Saenene 2Pa een von Patow. von Bethmann⸗Hollweg. von Roon. von Bernuth.
von der Heydt. Graf von Pückler.