1861 / 139 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Veranlagung der Gebäudesteuer.

8 Zu §. 4. ————

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Jährlicher Nutzungswerth

Jahressteuer.

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Gebäude. nach §. 5 zu 1.

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Steuerstufe.

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Bis 2000 Thlr. steigt jede Stufe um je 100 Thlr., von 2000 Thlrn.

und Weiter uns 8, 290 Phlerenis im eus gangisbemtne sie

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betreffend die

Gesetz, fuͤr die zu gewaährende Entschäd 9. Vom 21. Mai 1861.

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Aufhebung der rdundsteuer⸗Befreiungen und Bevorzugungen

igung.

8 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. vperordnen für den Umfang Unserer Monarchie, mit Ausschluß der

Hohenzollernschen Lande und des der beiden Häuser des Landtages, wie folgt: 1

Für die im §. 5 des Gesetzes vom heut anderweite Regelung

ziehung bisher befreiter oder bevorzugter Grundstücke zur Grund⸗ steuer wird in dem durch die §§. 2 bis 4 des gegenwaͤrtigen Ge⸗ setzes bestimmten Umfange eine Entschädigung aus der Staatskasse

gewährt. 2

8.

igen Tage,

Jadegebiets, unter Zustimmung

betreffend

der Grundsteuer, angeordnete Heran⸗

I. Höhe der Grundsteuer⸗Entschädigung für die verschiedenen Arten der Grundeigenthümer und Berechtigung derselben. Die Besitzer solcher ländlichen oder städtischen Grundstücke,

welchen die Grundsteuer⸗Befreiung oder Bevorzugung mittelst eines lästigen Vertrages, oder mittelst eines für das einzelne Gut

oder Grundstück, oder

für mehrere namhaft gemachte Guͤter oder

Grundstücke ertheilten speziellen Privilegiums vom Staate verliehen

st, oder welche den Nachweis führen, daß ihrem Gute oder Grund⸗

stücke aus einem anderen Titel des Privatrechts der Rechtsanspru unf Steuerfreiheit oder Bevorzugung dem Staate Kechncheh 1

Seite steht,

erhalten als Entschaͤdigung den zwanzigfachen Betrag

desjenigen Grundstener⸗Betrages, welchen die betreffenden Gü⸗

oder Grundstuͤcke nach den Resultaten der in Gemaͤßheit der Vorschriften in §. 5 des im §. 1 angefuͤhrten Gesetzes mehr als seither zur Staatskasse zu entrichten haben Sind jedoch in dem Vertrage oder Privilegium in dieser Bezie⸗ hung anderweite Bestimmungen getroffen, so behält es bei diesen

sein Bewenden. eene .

Wenn von einem Gute oder Grundstück an den Domainen⸗ oder Forstfiskus Abgaben zu entrichten sind, und dem ersteren 8 Rechtsanspruch auf Grundsteuerfreiheit oder Bevorzugung nach §. 2 zur Seite steht, so wird dem Besitzer des betresfeuͤden Guts oder Grundstücks anstatt der besonderen Entschädigung ein dem Betrage der neu festgestellten Grundsteuer (§. 5 des Gesetzes vom heutigen Tage, betreffend die anderweite Regelung der Grund⸗ steuer) entsprechender Theil der Domainenabgaben erlassen.

In derselben Art ist zu verfahren, wenn nachweislich in den

Domainenabgaben des Guts oder Grundstücks eine Grundsteuer mit entbalten, letztere aber nicht auf den Betrag der landesüblichen Grundsteuer nach der in dem betreffenden Landestheile bestehenden Grundsteuer⸗Verfassung beschränkt ist. Läßt sich der Nachweis einer solchen Beschränkung fuͤhren, so ist auch nur ein der landesüblichen Grundsteuer entsprechender Be⸗ trag von der auf dem Gute oder Grundstücke an den Domainen⸗ oder Forstfiskus zu entrichtenden Abgabe, jedoch in keinem Fallee über den Betrag der neu festgestellten Grundsteuer (§. 5 a. a. O.) hinaus zu erlassen.

Hat in den Fällen der vorgedachten Art eine Aussonderung der unter den Domainen⸗Abgaben befindlichen Grundsteuer bereits früher stattgefunden, und bleibt die ausgesonderte Grundsteuer hinter demjenigen Betrage zurück, welcher sich unter Anwendung der vor⸗ bestimmten Grundsätze ergiebt, so ist hinsichtlich des früher zu wenig 1“ Betrages eben so, wie oben vorgeschrieben, zu ver⸗

en.

Sind jedoch Domainen⸗Abgaben der gedachten Art bereits vollständig oder bis auf einen die —— Steuerantheile nicht erreichenden Betrag abgelöst, so wird dem Besitzer derjenige Theil des gezahlten, beziehungsweise nach der gestellten Amortisa⸗ tionsrente zu berechnenden Ablösungskapitals zurückerstattet, welcher der in der vorgedachten Art Grundsteuer entspricht.

Zur Entschädigung der Besitzer solcher seither von der Grund⸗ steuer befreiter oder hinsichtlich derselben bevorzugter Güter oder

Grundstücke, welche weder einen Rechtstitel der im §. 2 gedachten

Art für sich geltend machen können, noch zu den im §. 3 des gegen⸗ wärtigen Gesetzes, oder in den §§. 2 zu 5 und 2 de Ge⸗ setzes vom heutigen Tage, betreffend die Einführung einer allge⸗ meinen Gebäudesteuer, bezeichneten gehören, ist im Ganzen ein Ka⸗ pital zu verwenden, dessen Höhe durch den dreizehn⸗ ein drittel⸗ fachen Betrag derjenigen Summe bestimmt wird, welche die bezeich⸗ neten Grundbesitzer zusammengenommen mehr als seither von ihren Gütern und Grundstücken an Grundsteuer zu entrichten haben

würden, wenn diese Güter und Grundstücke überall nur nach Maß⸗

gabe der in den einzelnen Landestheilen bestehenden Steuerver⸗ fassungen zu den dort landesüblichen Grundsteuern veranlagt

waären— 1“ 5 nu 11“““ 2

Als zur Theilnahme an dem nach §. 4 ausgesetzten Entschädi⸗

gungskapitale berechtigt, sind von nöd chen Gründbesitern sänn

derheit anzuerkennen: die Besitzer der unter verschiedenen Benennungen, als: Stan⸗ desherrschaften, Ritter“, Beitrags⸗, Kanzlei⸗, Lehn⸗, Frei⸗ Kloster⸗, Stiftsgüter u. a. m. vorkommenden Güter, sofern dieselben entweder ganz grundsteuerfrei sind, oder keine eigent⸗

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liche Grundsteuer, sondern an deren Stelle nur einen be⸗

stimmten Geldbetrag Lehnpferdegeld, Allodificationssteuer, Ritterdienstgeld, Donativ u. 2 zu vn er oder nur mit einem Theile der zu dem derzeitigen Guts⸗ umfange gehoͤrigen Grundstücke der landesüblichen Grund⸗ steuer unterliegen, oder endlich zu einer anderen, grundsäͤtzlich geringeren Grundsteuer, als die derselben Grundsteuer⸗Ver⸗ fassung unterworfenen Grundstücke bäuerlicher Art, heran⸗ gezogen sind.

„Diesen Gütern sind jedoch nicht beizuzählen: die Ritter⸗ guter, so wie die ehemals geistlichen und Stiftsgüter, nebst den davon abgetrennten Grundstücken in den der schlesischen, der posenschen (durch die Verordnung vom 14. Oktober 1844 geregelten), Herzoglich warschauschen und westpreußischen Grundsteuer⸗Verfassung unterliegenden Landestheilen, soweit die bezeichneten Guͤter und Grundstuͤcke die gesetzlichen, wenn⸗ gleich nach anderen, als den für die bäuerlichen Grundstücke angenommenen Grundsätzen veranlagten Grundsteuern wirk⸗ lich entrichten; die Besitzer solcher kleineren Besitzungen und einzelner Grund⸗

fͤüuͤcke, welche von den unter Nummer 1 im ersten Absatz gedachten Guͤtern steuerfrei oder mit einer Steuer⸗Bevorzu⸗ . gung abgetrennt find; 3) die Besitzer solcher Grundstücke, welche seither aus besondern —Gründen von der Grundsteuer befreit geblieben find, soweit sie nicht zu den in den §§. 2 und 3 dieses Gesetzes, oder zu dden in den §§. 2 zu 5 und 21 zu 2 des Gesetzes vom heu⸗ tigen Tage, betreffend die Einführung einer allgemeinen Ge⸗ paͤudesteuer, oder endlich zu den im §. 6 dieses Gesetzes be⸗ ejzeichneten gehören. 8

Ausgeschlossen von der Theilnahme an dem Entschädigungs⸗ Kapi tal (. 4) bleiben die Besitzer:

1) derjenigen Grundstücke, welche erweislich den bestehenden Vorschriften, insbesondere dem §. 3 des Landeskultur⸗Edikts rentgegen, ohne Uebernahme eines verhältnißmäßigen Grund⸗ sfeeuer⸗Antheils von anderen, bereits landesüblich besteuerten 8 138 Güͤtern und Grundstücken abgetrennt und dadurch thatsächlich sfeeuerfrei gestellt sind;

2) solcher Güͤter und Grundstücke, deren thatsaͤchliche Steuer⸗ Fffreeiheit schon nach der besonderen, in dem betreffenden Lan⸗ 8 destheile bestehenden Grundsteuer⸗Verfassung nicht zu Recht besteht, vielmehr nach den Grundsaͤtzen dieser Verfassung zu jeder Zeit ohne Eeese Pag aufgehoben werden konnte. Von den Städten sind diejenigen, welche nur den Servis nach §. 6 des Abgabengesetzes vom 30. Mai 1820, oder weder Servis⸗ noch Grundsteuer an den Staat zu entrichten haben, oder in welchen die landesüblichen Grundsteuern nicht mit dem vollen Betrage, oder nur von einem Theile der zur städtischen Feldmark gehörigen Grundstücke erhoben werden, zur Theilnahme an dem Entschaͤdigungs⸗Kapital (§. 4) berechtigt, sofern der Gesammtbetrag der für die betreffende Stadt veranlagten Ge⸗ bäudesteuer mit dem Betrage derjenigen Grundsteuer, welche den städtischen Liegenschaften nach dem Gesetze vom heutigen Tage wegen anderweiter Regelung der Grundsteuer auferlegt ist, zusammen⸗ genommen den Gesammtbetrag der von der Stadt seither entrich⸗ teten Grundsteuer und grundsteuerartigen Abgaben (§. 2 Nr. 2 und 3 des Gebaudesteuer⸗Gesetzes) übersteigt. In Fällen dieser Art ist der Stadtgemeinde für den Mehrsteuerbetrag ihr Antheil an dem Entschädigungs⸗Kapital nach dem im §. 18 bestimmten Verhaͤltnisse zu gewähren, in keinem Falle darf jedoch dieser Ent⸗ schaͤdigungs⸗Antheil höher bemessen werden, als nach dem Betrage der Grundsteuer, welcher der städtischen Feldmark und den von der Gebäudesteuer nicht betroffenen Liegenschaften neu auferlegt ist. n §. 8. I“ II. Verfahren Behufs Feststellung der Entschädigungsbeträge.

Die Ermittelung der landesüblichen Grundsteuer für die bis⸗ her befreiten und bevorzugten Grundstücke erfolgt innerhalb be⸗ stimmter Bezirke. Jeder Landestheil, welcher einer besonderen Grundsteuerverfassung unterliegt, bildet einen solchen Bezirk, oder wird, und zwar,

Kreisgrenzen, in mehrere dergleichen getheilt. Ff

Die Bezirke werden durch den Finanzminister festgestellt.

sng §. 9

Als landesübliche Grundsteuern sind dem Ermittelungsver⸗

fahren zum Grunde zu legen: Se 1) in den vormals saͤchsischen Erblanden, mit Einschluß der ehe⸗

maligen Stiftslande Merseburg und Naumburg⸗Zeitz; die esammten, auf den bäuerlichen Ländereien als Schocksteuer, avallerie⸗Verpflegungsgelder und Quatembersteuer veranlag⸗ ten, jetzt fest bestimmten Grundsteuern; in dem ehemaligen Fürstenthum Querfurt: die ordinaire und extraordinaire Steuer mit den Portions⸗ und Rations⸗ eldern; ’8 dem' vormals kursächsischen Theile der Grafschaft Mans⸗ feld: die Contribution mit den ihr einverleibten Portions⸗

uund Rationsgeldern;

in der Niederlaufitz: die auf den vollbesteuerten bäuerlichen Besitzungen haftenden, unter dem Gesammtnamen „Grund⸗ steuer“ zusammengefaßten aͤlteren Steuerarten, soweit diesel⸗ ben der Staatskasse zufließen;

in der Oberlausitz, fuͤr die der sogenannten Landesmitleiden⸗ heit unterworfenen Ortschaften: die auf den bäuerlichen Grundstücken zur Zeit haftenden Rauchsteuern mit den Ra⸗ tions⸗ und Portionsgeldern; für die der staͤdtischen Mit⸗ leidenheit unterworfenen Ortschaften: die sogenannte Fach⸗, beziehungsweise Doppelsteuer mit den Rations⸗ und Por⸗ tionsgeldern, der Servis⸗ und Accisegrundsteuer, nach Aus⸗ sonderung der unter diesen Steuern begriffenen stäaͤndischen

Antheile; üs in den der magdeburgischen, der kur⸗ oder neumärkischen

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Verordnung vom 14. Oktober Anleitung derselben umgestaltete

theile zu staͤndischen oder Kommunal ⸗Beduüͤrfnissen

soweit es thunlich ist, unter Beruͤcksichtigung der

Grundsteuer⸗Verfassung unterliegenden Landestheilen: die auf den bäuerlichen Laͤndereien haftende Contribution mit den ihr

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einverleibten Steuerarten, so wie der nicht auf den Häusern haftende Theil des Hufen⸗ und Giebelschosses; b

in den der alt⸗vorpommerschen oder hinterpommerschen Grund⸗ steuer⸗Verfassung unterliegenden Landestheilen: die auf den bäuerlichen Besitzungen haftende Contribution mit Einschluß des Kavalleriegeldes;

in den der neu⸗vorpommerschen Grundsteuer⸗Verfassung unterliegenden Landestheilen: die auf den bäuerlichen Grund⸗ stücken haftenden, als Hufen⸗Contribution, Servis⸗ und Tri bunalsteuer veranlagten Grundsteuern;

in den der westpreußischen Steuerverfassung unterworfenen Landestheilen: die auf den bäuerlichen Grundstücken haftende Contribution;

in den der ostpreußischen Steuerverfassung unterworfenen Landestheilen: der Generalhufenschoß;

in den der schlesischen Grundsteuerverfassung unterliegenden Theilen der Provinz Schlesien und Brandenburg: die au den bäuerlichen Besitzungen baftende, nach dem Divisor von 34 vom Hundert des veranschlagten Ertrages veranlagt Grundsteuer;

in den ehemals westfälischen Landestheilen der Provinz Sach⸗ sen: die nach dem Grundsteuergeset; vem 21. August 1808 eingeführte Grundsteuer; in den der Erfurter Steuerverfassung unterliegenden Ort⸗ schaften: der sogenannte Realgeschoß mit Einschluß der soge⸗ nannten Magazin⸗Abgabe; in den der hennebergschen Steuerverfassung unterworfenen Ortschaften: die gewöhnlichen Grundsteuern und der Heerd⸗ schilling;

in den Bezirten der schwarzburgschen Steuerverfassung: die jetzt fixirten Grundsteuern; in den der weimarschen Grundsteuerverfassung unterliegenden Ortschaften: die ordinaire Steuer, die Landsteuer, die Hufen⸗ gelder und die Extra⸗Kriegssteuer;

17) in den der böhmischen Steuerverfassung unterliegenden Ort⸗ schaften: die sogenannte Ackersteuer; 18) in denjenigen Theilen der Provinz Posen, für welche die 1844 ergangen ist: die nach Grundsteuer; in den ehe⸗ die Rauch⸗

16)

mals Herzoglich warschauischen Landestheilen: fangsteuer und Ofiara. Insoweit unter den vorstehend aufgeführten Grundsteuern An⸗ enthalten find, werden Behufs der gegenwaͤrtigen Ermittelungen nur diejenigen Steuerbeträge als landesübliche Grundsteuer angesehen, welche bis⸗ her zur Staatskasse geflossen letzteren verblieben sind.

landesüblichen Grundsteuer für die Grundstucke ist in denjenigen Landes⸗ 9 zu 1 bis 10 bezeichneten Steuer⸗

Behufs Bestimmung der bisher befreiten oder bevorzugten theilen, welche einer der im §. 1 verfassungen unterliegen, für jeden Bezirk (§. 8):

1) der durchschnitklich auf den Morgen treffende Betrag an be⸗ stehender landesüblicher Grundsteuer (§. 9) festzustellen;

2) durch Anwendung des durchschnittlichen Steuersatzes zu 1 auf

die Gesammtfläche der bisher befreiten oder bevorzugten

GFrundstücke des Bezirks der den letzteren im Ganzen aufzu⸗ erlegende Grundsteuerbetrag zu berechnen. 1

Bei Feststellung der Gesammtfläche, sowohl der Grundstuͤcke zu 2 als derjenigen Grundstücke, nach welchen der durchschnittliche Steuersatz zu 1 berechnet wird, sind solche Flächen, welche zur Holzkultur dienen, je nach ihrer Beschaffenheit nur mit einem Dritt⸗ theile bis zu einem Sechstheile ihres Inhalts, auf Grund der dar⸗ über zu treffenden Entscheidung der Regierung, nach Anhörung des Gutachtens der Veranlagungs⸗Kommission (§. 14 der Anweisung fuür das Verfahren bei Ermittelung des Reinertrages der Liegen⸗ schaften), in Ansatz zu bringen, diejenigen Grundstuͤcke aber, welche sich als ertraglos darstellen, wie Sümpfe, wüste und öde Lände⸗ reien u. a. m., nicht minder alle gewöhnlich mit Wasser bedeckten Flächen, nicht zur Berechnung zu ziehen. Die zur Fischzucht ange⸗ legten Teiche werden den nutzbaren Grundflächen zugerechnet.

Die den bisher befreiten oder bevorzugten Güͤtern einverleib⸗ ten, wenn auch nicht dem Hypothekenfolium des Hauptguts zuge⸗ schriebenen, der vollen landesüblichen Grundsteuer bereits unterlie⸗ genden Grundstüͤcke sind bei den vorgeschriebenen Ermittelungen außer Ansatz zu lassen, wenn dieselben ihrer örtlichen Lage und ihrem Flächen⸗Inhalte nach mit Bestimmtheit nachgewiesen werden können. Andernfalls ist bei der Feststellung des Flächen⸗Inhalts das ganze Areal des betreffenden Guts in seinem gegenwärtigen Besitzzusammenhange zu v Landestheilen, welche einer der im §. 9 zu 11

Steuerverfassungen unterliegen, erfolgt die Be⸗ für die bisher befreiten gesetzlich fest⸗ oder wo solche

In denjenigen bis 18 bezeichnelen V stimmung der landesüblichen Grundsteuer oder bevorzugten Grundstücke entweder nach den

stehenden oder hergebrachten Besteuerungsgrundsäen,