1861 / 139 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

richt mehr genau zu ermitteln sind oder nicht unmittelbar zur An⸗ wendung gelangen können, nach dem Betrage derjenigen landes⸗ Ublichen Grundsteuern, welche von den bereits vollbesteuerten Grund⸗ stücken äͤhnlicher Beschaffenheit innerhalb dersekben oder einer zu⸗ nächst belegenen Feldmark entrichtet werden.

§. 12 8 E11“1“

S. Mit der oberen Leitung und Ausführung des Ermittelungs⸗

geschäfts sind die ausführenden Beamten und Kommissionen zu be⸗

auftragen, welche nach dem zweiten Abschnitt der Anweisung für

das Verfahren bei Ermittelung des Reinertrages der lhagten

Behufs anderweiter Regulirung der Grundsteuern (§. 6 des Ge⸗

etzes vom heutigen Tage, betreffend die anderweite Regelung der

Grundsteuer) eingesetzt sind. Die nähere Bestimmung hierüber er⸗ folgt durch den Finanzminister. 6668'* §. 11111ämä†

2 Ueber die Ergebnisse der Ermittelung ist für jeden landraͤth⸗

lichen Kreis eine Nachweisung aufzustellen, welche in dem Geschäfts⸗

lokale des Landrathsamts während eines Zeitraums von mindestens vier Wochen offen gelegt wird. Der Tag, mit welchem diese Offen⸗ legung beginnt, und die Dauer derselben ist durch das Regierungs⸗

Amtsblatt unter der Verwarnung zur öffentlichen Kenntniß zu

bringen, daß Einwendungen gegen die geschehene Ermittelung, so wie alle Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung nach den in den §§. 2 und 3 gegebenen Bestimmungen binnen einer Prä⸗ klusivfrist von 3 Monaten vom Tage der Offenlegung der Nach⸗ weisung an gerechnet, bei dem Landratbe des Kreises anzubringen seien. Auf die vorstehenden Bestimmungen ist in saͤmmtlichen Ge⸗ meinden und selbststaͤndigen Gutsbezirken noch besonders mit dem ausdrücklichen Hinzufügen aufmerksam zu machen, daß Entschädi⸗ gungsansprüche jeglicher Art erlöschen und nicht weiter berücksich⸗ tigt werden dürfen, wenn sie nicht innerhalb der bezeichneten Prä⸗ klusivfrist geltend gemacht werden. 1111“ Von denjenigen Grundbesitzern, welche nur die Theilnahme an dem Entschädigungs⸗Kapitale (§. 4) in Anspruch nehmen, können Einwendungen in Beziehung auf die Ermittelungen (§§. 8 bis 11)

nur dagegen erhoben werden, daß Güͤter oder Grundstücke, für

welche ein Enischädigungs⸗Anspruch behauptet wird, in die Nach⸗ weisung nicht mit aufgenommen seien. Ueber solche Einwendungen entscheidet die Regierung, unter Vorbehalt des Rechts der betref⸗ fenden Grundeigenthümer, innerhalb einer Präklusivpfrist von sechs Wochen nach dem Empfang der Regierungs⸗Entscheidung gegen letztere den Rekurs an die im §. 49 dieses Gesetzes angeordnete Kommission zu ergreifen. Gegen die Entscheidung der Kommis⸗ sion findet ein weiteres nicht statt.

Bei den Berechnungen, Kruas behufs Feststellung und Ver⸗ theilung der Entschädigungsbeträge in Gemäßheit der Vorschriften in den §§. 5 bis 14 dieses Gesetzes anzulegen sind, wird jedes für sich bestehende Grundstück oder Gut nach seinem gegenwärtigen Besitzzusammenhange abgesondert behandelt, mit der Maßgabe, daß alle nutzbaren Grundstücke, welche zur Zeit des Erscheinens dieses Gesetzes innerhalb desselben Gemeinde⸗ oder selbstständigen Guts⸗ bezirks demselben Eigenthümer gehören, bei der Verechnung und

Feststellung des Entschädigungsbetrages als ein Ganzes behandelt

werden. ö11611“ 8

öä—.*

Die Prüfung der auf Gewährung einer Entschädigung nach

§. 2 und 3 gerichteten, innerhalb der im §. 13 bestimmten Prä⸗

klusivfrist angemeldeten Ansprüche, so wie die Entscheidung über dieselben, steht der nach §. 19 angeordneten Kommission zu.

Diese erläßt in jedem einzelnen Falle, nach vorheriger Erörte⸗ rung und Begutachtung desselben durch die Regierung, zunächst eine vorläufige Entscheidung, welche den Betheiligten mit dem Eröffnen und mit der Wirkung zugefertigt wird, daß die vorläufige Ent⸗ scheidung, wenn nicht eine bei der Regierung einzureichende Erklä⸗ rung darüber binnen sechs Wochen nach dem Empfange der Ent⸗ scheidung erfolgt, die Kraft einer endgültigen Festsetzung erlangt, gegen welche ein weiteres Rechtsmittel nicht stattfindet. Werden in

1 111“ ¹

*

der bezeichneten Frist Einwendungen erhoben, so erläßt die Kom⸗

mission demnaͤchst ihre schließliche Entscheidung.

Gegen diese steht dem betreffenden Grundbesitzer der Rechts⸗ weg zu; der Richter hat jedoch nur über das Recht auf Entschä⸗ digung nach §§. 2 und 3 dieses Gesetzes, über den Entschaͤdigungs⸗ satz dagegen nur dann zu erkennen, wenn in dem Vertrage oder Privilegium besondere Bestimmungen über die Höhe der Entschäͤdi⸗ gung getroffen sind. Die gerichtliche Klage muß binnen einer Praͤ⸗ klustvfrist von drei Monaten nach Empfang der schließlichen Ent⸗ scheidung der Kommission bei dem zustaͤndigen Gerichte eingereicht werden, was dem Betheiligten bei Zufertigung der Entscheidung ausdrücklich bekannt zu machen ist.

* In Betreff der Städte (§. 7) hat die Regierung die Verfol⸗ 2 ihrer Ansprüche auf Theilnahme an dem Entschädigungs⸗ ital (§. 4) von

b . 88

dieses Gesetzes angeordnete Konmission zu ergreifen. nicht statt.

Amtswegen zu veranlassen und über jeden sol⸗

chen Anspruch zu entscheiden, mit Vorbehalt des Rechts der Stadt Fegen diese Entscheidung innerhalb einer Präklufivfrist von sechs Zochen nach dem Empfange derselben den Rekurs an die in §. 19 Gegen di Entscheidung der Kommission findet ein weiteres Recesmit K ae n, ae , Sin

Das Entschäbigungstapitot (F. 4) wird auf die zur Theil⸗ nahme daran berechtigten Besitzer bisher hefreiter und bevorzugter Grundstücke gleichmäßig nach Verhältniß dessen vertheilt, was sie vom 1. Januar 1865 in Gemäßheit der Vorschriften in dem §. 5 des Gesetzes vom heutigen Tage, betreffend die anderweite Rege⸗ lung der Grundsteuer, an neuer Grundsteuer gegen die bisher von ihren Gütern und Grundstücken schon zur Staatskasse ent⸗ richtete Grundsteuer und grundsteuerartigen Abgaben mehr zu über⸗ nehmen haben.

Bei dieser Vertheilung sind nur diejenigen Städte zu berück⸗ sichtigen, denen in Gemäßheit des §. 17 ein Anspruch auf Theil⸗ nahme an dem Entschädigungs⸗Kapitale zuerkannt ist. Der hier⸗ nach auf eine solche Stadt treffende Entschädigungs⸗Betrag wird der Stadtgemeinde überwiesen, deren von der Regierung zu bestä⸗ tigenden Beschlusse es vorbehalten bleibt, ob und in welcher Weise die Entschädigungssumme auf die einzelnen Besitzer der Grundstücke in der Feldmark nach Maßgabe der ihnen auferlegten Grundsteuer zu vertheilen ist.

Der über das Entschädigungs⸗Kapital aufzustellende Verthei⸗ lungsplan unterliegt der Bestätigung durch die im §. 19 angeord⸗ nete Kommission. 8 ae.

EE §. 19. Hlar . llIII. Grundsteuer⸗Entschädigungs⸗Kommission. Die Kommission zur Prüfung und Entscheidung der in Ge⸗ mäßheit des §. 13 angemeldeten Entschaͤdigungs⸗Ansprüche, so wie zur Entscheidung über die Rekursgesuche der Grundbesitzer und Städte nach §§. 14 und 17 dieses Gesetzes, zur Feststellung der Entschädigungs⸗Beträge für die nach §§. 2 und 3 Berechtigten, endlich zur Bestaͤtigung des über das Entschädigungs⸗Kapital auf⸗ zustellenden Vertheilungsplanes (§. 18) besteht:

1) aus dem Finanzminister, oder dem von ihm zu bestellenden

8 Stellvertreter, als Vorsitzendem, C 828 8. 3) aus einem Rathe des Ministeriums für die landwirthschaft⸗ lichen Angelegenheiten,

W“

4) aus fünf Mitgliedern des Ober⸗Tribunaalgsgs.

Die unter Nr. 2 bis 4 bezeichneten Mitglieder werden von den betreffenden Ministern ernannt.

Die Kommission ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzen⸗ den mindestens vier Mitglieder und unter diesen drei der unter Nr. 4 bezeichneten Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Be⸗ schlüsse nach Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Finanzministers oder seines Stellvertreters den Ausschlag. FrI 18 9 1IEE1 . 2081 8 FFT eghah, o

IV. Auszahlung der Entschädigungsbeträge; Ausfertigung de EStaatsschuldverschreibungen u. s. w. Die festgestellten Entschädigungsbeträge werden in Gemäßheit der von dem Finanzminister zu ertheilenden näheren Bestimmungen in Staatsschuldverschreibungen nach deren Nennwerthe, oder in

baarem Gelde geleistet.

Die Hauptverwaltung der Staatsschulden hat zu diesem Be⸗ hufe über den Gesammtbetrag der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewährenden Entschädigungen Staatsschuldverschreibungen aus⸗ zufertigen, welche nicht über andere Beträge als über Eintausend Thaler, fuünfhundert Thaler, Einhundert Thaler, funfzig Thaler, fünf und zwanzig Thaler und zehn Thaler lauten duͤrfen, von dem Zeitpunkte ab, wo die Grundsteuer in Hebung tritt, jährlich mit vier und einem halben vom Hundert verzinset und mit einem hal⸗ ben vom Hundert der Gesammtschuld, so wie mit dem Betrage der durch die fortschreitende Amortisation ersparten Zinsen der Gesammt⸗ schuld getilgt werden müssen. Dem Staat bleibt vorbehalten, den Tilgungsfonds zu verstärken, so wie den Gesammtbetrag der Schuld⸗ verschreibungen gegen Baarzahlung ihres Nennwerthes wieder ein⸗ zuziehen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kün⸗

nicht zu.

Wegen Verjährung der Zinsen, wegen Abführung der zur Verzinsung und Tilgung erfordexlichen Beiträge an die Hauptver⸗

waltung der Staatsschulden, so wie wegen Verwendung des Til⸗

gungsfonds finden die Bestimmungen der §§. 3, 4 und 5 des Ge⸗ setzes vom 7. Mai 1851, betreffend die Tilgung der freiwilligen Anleihe vom Jahre 1848 und der Staats-Anleihe vom Jahre 1850, so wie die Ueberweisung der letzteren an die Hauptverwaltung der Staatsschulden (Gesetz⸗Sammlung S. 237) mit der Maßgabe An⸗ wendung, daß im Falle der Verloosung der einzulösenden Schuld⸗

dokumente dieselbe nicht in den Monaten März und September,

sondern in den Monaten Dezember und Juni zu geschehen hat

1ö11“ 88

wird die ungesäumte Erstattung der dadurch ent⸗

Augen, schwarzbraune Augenbrauen, spitzes Kinn, lange Nase, kleinen Mund, starke, breite Gesichts⸗

und ist untersetzter Gestalt.

1226] Erleuchtungskasse Carl Louis Burgh erlassene Steckbrief ist erledigt, .

aus einem Rathe des Finanzministeriumhe,,“

It222] Friedrich Bautz

JHFönigliches Kreisgericht, I. (Kriminal⸗) Abtheilung.

Kaufmanns Monius Gottheil hier ist zur Ver⸗

vor dem unterzeichneten Kommissar im Termins⸗ zimmer Nr. 8 anberaumt worden.

spruch genommen wird, zur Theilnahme an der

kellt, den Verklagten für den allein schuldigen

Gleichzeitig werden alle Civil⸗ und Militair⸗ Behörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den Angeschuldigten zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die Königliche Stadtvoigtei⸗Direction hierselbst abzuliefern. Es

andenen baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswill⸗ fährigkeit versichert. Berlin, den 10. Juni 1861. Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungs⸗Sachen. Kommission II. für Voruntersuchungen. Signalement. 1.“ Der Kutscher Philipp Hirschburg ist 31 Jahre alt, am 17. September 1829 in Ber⸗ lin geboren, jüdischer Religion, 5 Fuß 1 Zoll groß, hat schwarzbraune Haare, braungraue

bildung, gesunde Gesichtsfarbe, defekte Zähne

Die Bekleidung kann nicht angegeben werden.

1“

Steckbriefs⸗Erledigung. Der hinter den Kassendiener der städtischen genannt Neumann, unterm 3. Juni Berlin, den 6. Juni 1861. Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungssachen, mission II. für Voruntersuchungen

8

Steckbriefs⸗Erledigung.

Der behufs Verhaftung des Gärtners Eduard aus Charlottenburg unter dem 18. Mai d. 8 erlassene Steckbrief ist durch die erfolgte Gestellung des ꝛc. Bautz erledigt. Berlin, den 5. Juni 1861.

11221] Bekanntmachung. In dem Konkurse über das Vermoͤgen des

handlung und Beschlußfassung über einen Akkord

Termin

auf den 17. Juni d. J., Vormittags 10 Uhr,

Die Betheiligten werden hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß alle festge⸗ ellten oder vorläufig zugelassenen Forderungen der Konkursgläubiger, soweit für dieselben weder ein Vorrecht, noch ein Hypothekenrecht, Pfand⸗ techt oder anderes Absonderungsrecht in An⸗

Beschlußfassung über den Akkord berechtige Halle a. d. S., am 31. Mai 1861. Koöniglich preußisches Kreisgericht. 1. Abtheilung. Der Kommissar des Konkurses. von Landwüst Kreisrichter.

941¹1 Oeffentliche Vorladung. 8 Die verehelichte Tagearbeiter Gerlach, Louise eborne Werner aus Dabersaul, jetzt zu Niede⸗ bitz, hat gegen ihren Ehemann, den Tagearbeiter hristan Gerlach, wegen liederlichen Lebens⸗ pandels und unüberwindlicher Abneigung auf rennung der Ehe geklagt und den Antrag ge⸗

8 zu erachten, denselben zur Herausgabe des en Theils seines schuldenfreien Vermoͤgens zu

werden. - Lübben, den 23. Mai 1861.

schon von heute ab

verurtheilen und ihm die Kosten des Prozesses zur Last zu legen. - 45 Der ꝛec. Gerlach, dessen Aufenthaltsort unbe⸗ kannt ist, wird zur Beantwortung der Klage zu dem auf den 5. September d. J., Vormittags 5s 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Termine unter der Verwarnung vorgeladen, daß im Falle seines Ausbleibens er in contumaciam des Klage⸗ Vortrages für geständig erachtet und danach weiter gegen ihn verfahren werden wird. Crossen, den 20. April 1861. 8 Königl. Kreisgericht, I. Abtheilung.

[12188 Bekanntmachung ““ Der ehemalige Brennerei⸗Inspektor Christian Carl Staehr, geboren zu Ratzdorf den 7. Okto⸗ ber 1796, ein Sohn des Erb⸗ und Braukrügers Christian Staehr daselbst, ist seit dem Jahre 1857 verschollen. Derselbe oder seine etwa zu⸗ rückgelassenen unbekannten Erben oder Erbneh⸗ mer werden aufgefordert, sich vor oder in dem auf den 15. April 1862, Vormittags 10 Uhr, anberaumten Termine bei dem unterzeichneten Gerichte oder in der Registratur desselben schrift⸗ lich oder perfönlich zu melden und daselbst wei⸗ tere Anweisung zu erwarten, widrigenfalls der Genannte für todt erklärt und sein nachgelasse⸗ nes Vermögen seinen Erben resp. dem Fiskus verabfolgt werden wird. Arnswalde, den 31. Mai 1861. 8 Königliche Kreisgerichts⸗Deputation. 1

28 8

11102] Bekanntmachung.

Zufolge höheren Auftrages soll die Chaussee⸗ geld⸗Hebestelle zu Ragow auf der Berlin⸗Cott⸗ busser Kunststraße, zwischen Lübben und Lübbenau belegen, vom 1. Oktober d. J. ab, anderweit in Pacht gegeben werden.

Wir haben hierzu einen Licitationstermin auf Sonnabend, den 15. Juni d. J., Vormittags 10 Uhr,

in unserem Amtslokale hierselbst anberaumt. Die Pachtbedingungen find täglich während der Dienststunden bei uns einzusehen, und be⸗ merken wir noch, daß nur Hö“ Personen, welche vorher 100 Thlr. baar oder in annehmbaren Staatspapieren nach dem Cours⸗ werthe bei uns deponiren, zum Bieten zugelassen

Königliches Haupt⸗Steuer⸗Amt.

Neiss e-Brieger⸗ Eisenbahn.

Die Zahlung der am 1. Juli 1861 fälligen Zinsen unserer Prioritäts⸗Obligationen erfolgt bon diesen Zeitbunkte ab mit Ausnahme der Sonn⸗ und Feiertage in den Vormittagsstunden

in Breslau bei unserer Kasse Palm⸗ und

1 Grünstraßen⸗Ecke, 1ste Etage, in Berlin bei Herrn Jacob Wil⸗

helm Moßner. Die bahen mehrerer Coupons wollen den⸗ selben ein Nummern⸗Verzeichniß beifügen.

den 9. Juni 1861. Direktorium.

Die Zinscoupons per d. 1. Juli c. werden realisirt bei J. Gebert &᷑ 0o0. Friedrichsstr. 191 (Ecke Kronenstr.)

[1229]

Wilhelmsbah B

Im Monat 2. ai b trugen bie Einna mee

pro] 1861 1860

1) aus dem Personen⸗ und Gepäck⸗Verkehr 7,053

2) aus dem Güter⸗ und Vieh⸗

LTransport:

2) im innern Verkehr

bb) im direkten und Durch⸗

gangs⸗Verkehr

3) ad extraordinaria

11,805

14,445 4,937

Zusammen Monat Mai 1861 also Hierzu die Mehreinnahme bis ultimo April mit Mithin pro 1861 im Ganzen mehr 6,409 Katibor, den 10. Juni 1861. Königliche Direction der Wilhelmsbahn.

[1220] Actien⸗Bau⸗Gesellschaft Alexandra⸗Stiftung. In dem zur Verloosung der zu amortisirenden

2,217 4,192

Actien unserer Gesellschaft anberaumt gewesenen

öffentlichen Termine sind die Nummern 22. 110 und 183 unserer Gesellschafts⸗Actien gezogen worden.

Die Inhaber derselben werden hierdurch auf⸗ gefordert, den baaren Betrag von 100 Thalern Courant pro Actie gegen Auslieferung der Letz⸗ teren und der noch nicht fälligen Dividende scheine bei dem Schatzmeister der Gesellschaft, Herrn Banquier Hackel, Französischestraße 32, Firma M. Borchardt jun., in der Zeit vom 1. bis 31. Oktober d. J. (§. 26 des Statuts) täglich in den Stunden von 9 bis 12 Uhr Vor⸗ mittags in Empfang zu nehmen.

Für diejenigen Actien, welche nicht abgehoben worden, treten die Folgen ein, welche die §§. 27 und 29 des Gesellschafts⸗Statuts bestimmen.

Berlin, den 6. Juni 1861.

Das Kuratorium der Alexandra⸗Stiftung.

[122828 Bekanntmachung. .

Kapital und Zinsen der in Folge Ausloosung in diesem Jahre zur Amortisation gelangenden, mit den Nummern 180. 200. 253. 308. 438. 447. 532. 542. 636. 737. 883. 892. 912 ver⸗ sehenen Schuldverschreibungen der hiesigen Kauf⸗ mannschaft (Schauspielhaus⸗Obligationen) wer⸗ den gegen Auslieferung derselben und der dazu gehörigen Zins⸗Coupons am 1. Juli d. J., mit welchem Tage die fernere Verzinsung der ausgeloosten Kapitalien aufhört, bei unserer Kasse in der Börse bezahlt.

Stettin, den 6. Juni 1861.

Die Vorsteher der Kaufmannschaft.

eoCölnische Maschmmenbau⸗ Actien⸗Gesellschaft.

8 General⸗Versammlung.

Die fünfte ordentliche General⸗Versammlung der Actionaire der Kölnischen Maschinenbau⸗ Actien⸗Gesellschaft wird Freitag, den 18. Jnns cr., Vormittags

ei 8

im großen Rathhaussaale hierselbst,

attfinden. 8 aüne Hinweisung auf die §§. 28 bis inkl. 34 unseres Gesellschafts⸗Statuts laden wir die dazu berechtigten Actionaire ein, an dieser Ge neral⸗Versammlung theilzunehmen, mit dem Be⸗ merken, daß die Eintrittskarten am D onnerstag, den 27. Juni d. J., Vormittags von 9 bis 12 Uhr und Nachmittags von 3 bis 6 Uhr, auf ein Attest der hiefigen Bankhäͤuser Sal. Oppenheim jr. & Cie., J. H. Stein oder des A. Schaaffhausen’schen Bankver⸗ eins über die bei einem derselben wenigstens acht Tage vor der General⸗Versammlung er⸗ folgte Hinterlegung der Actien⸗Dokumente, in dem vorerwähnten Rathhaussaale in Empfang genommen werden können.

Cöͤln, den 7. Juni 1861.

Der Verwaltungsrath.