Berliner Bör
8
Se
vom 11. Juni 1861.
Izmässcher Wechsel-, Fond
Eisenbahn-Actien
s- und
Amsterdam 250 Fl. Kurz FZo HSZTR. ... 300 M. Kurz 1III“
300 Fr.
Paris....
Wechsel-Course.
dito amburg.. dito ondon...
Wien, österr. Währ. 150 F
b Au Frkk. a. M. sudd. W. 100 Fl. zig in Cour. im 14
dito burg sudd. W. 100 F.
Lei 100 Thlr
Petersburg 100 S. R... Bremen. 100 Th. G...
Warschau
150 Fl.
l. 1.
α’ 8ᷣ2A2E
.
0 00 00 S5S555 8S
₰
8 A2s
83
3382
Freiwillige Anleihe 4 ½⅔ Staats-Anleihe von 1859. .
aats- Anleihen v. 1850,1852; 1854, 1855, 1857, 1859 4 ½ von 18556 4 ½
dito von 1853
Staats-Schuldscheine
Berliner Stadt-Obligationen. 4¼ Sehuldverschr. d. Berl. Kaufm.
8
do. do.
Prämien-Anl. v. 1855 à 100 Th. Kur- u. Neum. Schuldverschr.
Brf. Gld.
9POommersche...
4 Posensche ..
Vom Staat garantirte
. Pr. Bk. Anth. Scheine
Pfandbriefe.
Kur- und Neumärk. do. do. Ostpreussische.. do.
E11““ “
Schlesische...
Rentenbriefe.
Kur- und Neumärk. Pommersche. Posensche. Preussische ..... 8828 Rhein. und Westph.
8 Sächsische 4 2 —⸗ 2 27 22
Schlesisehe
Friedrichsd'or.. Gold-Kronen. Andere Goldmünzen
à 5 Thlr.. 8
Geld-Cours.
ZfBrf.
½ — 191
‧
—
8
8
SSE8SS8
— r.
om.
614
91⅔
—
8⁵
—
89
2
ZüI Br. 79 22 ⅔ 96 ½
128 ¼ 116 ½ 142 1193 104 ¾
5156 ½
Stamm-Aetien. Aachen-Düsseldorfer3 Aachen-Mastrichter.] Berg.-Märk. Lit. A. do. do. Lit. B.— Berlin-Anhalter Berlin-Hamburger.. Berl.-Potsd.-Mgd... Berlin-Stettiner.... Bresl.-Schw.-Freib.. Brieg-Neissee.. Cöln- Mindener.... Magdeb.-Halberst... Z[Mlagdeb.-Wittenb... Münster-Hammer.. Niederschles. Märk.. 4 Niederschl. Zweigb.. 48 do. (Stamm-) Prior. Oberschl. Litt. A. u. C. do. Litt. B. Oppeln -Tarnowitzer Prinz Wilh. (St. V.) Rheinische ”] [do. (Stamm-) Prior. Rhein-Nahe... Rhrt.-Crf.-Kr. Gdb. Stargard-Posen.... Thüringer. Wilh. (Cos.-Odbg.). do. (Stamm-) Prior. — 1 do. do. do. 79 78 ½ Wo vorstehend kein Ziussatz notirt ist, werden usancemüssig 4 pCt. berechnet.
Prioritäts-Oblig. Aachen-Düsseldorf.. do. II. Emission de. III. Emission
Berlin-Hamburger.. do. II. Em. Berlin-Potsd.-Magdb do. Litt. B. do. Litt. C. “ Litt. D. Berlin-Stettiner. do. II. Serie 3 do. III. Serie
Brsl. Sehw. Frb. Lt. D. Cöln-Crefelder... Cöln-Mindener.. do. do. do. do. do. Magdeburg-Halberst. Nagdcburg-Wittenb Niederschles.-Märk.. do. Conv. do. do. III. Serie do. IV. Serie Ober-Schles. Litt. A. do. Litt. B. do. Litt. C. do. Litt. D. do. Litt. E. do. Litt. F. Pr. Wilh. (St.-V.) I. S. do. II. Serie do. III. Serie Rheinische.. do. vom Staat gar. ö11A“
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8 8 8 bei einem Feingehalte von 0,98s0 und darüber.. hbei einem Feingehalte unter 0,98so.
Über
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2 2 2
29 Thlr. 21 Sgr.
90½
Rhein-Nahe v. St. gar. Rhrt.-Crf.-Kr. Gladb. de. II. Serie do. III. Serie Stargard-Posen. do. II. Emission do. III. do. Thüringer... 1. Serie IV. Serie Wilh. (Cosel- Odbg.) do. III. Emission
228ο
Awbene
(Aachen-Mastrichter. do. II. Emission Bergisch-Märkische. do. II. Ser. (1850) de. II. Ser. (1855) do. III. S. v. St. 3 ½ gar. do. IV. Serie do. Düsseld.-Elbf. Pr. do. do. II. Serie do. (Dertm.-Soest) Berg.-Mrk. do. II. Ser. Berlin-Anhalter... Berlin-Anhalter.
100½ 100¾ 101 79
NI.
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A
8ο
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—
Nichtamtliche Notirungen.
Ausl. Eisenbahn- Stamm-Actien.
Amsterdam- Rotterdam
4
Loebau-Zittau 4 Ludwigshafen-Bexbach
Mz.-Lüadwgh. Lt. A. u. C.
Mecklenbunger.. Npordb. (Friedr. Wilh.)
Oester. franz. Staatsbahn EE“ “ Ausl. Prioritäts-
Actien.
Nordb. (Friedr. Wilh.) Belg Oblig. J. de l'Est do. Samb et Meuse Oester- franz. Staatsbahn
4 4
4 5
4 ½ 4 4 3
254 ½
Inländ. Fonds.
Kass.-Vereins-Bk.-Act. Danziger Privatbank.. Königsberg. Privatbank Magdeburger Posener 8 Berl. Hand.-Gesellsch. Dise. Commandit-Anth.
do. do
Schles. Bank-Verein.. Pommersch. Ritterseh B.
—+△ℳ ⅜ℳeWnASBq=q
Industrie-Actien.
Hoerder Hüttenwerk..
Minerva Fabrik v. Eisenbahnbed. Dessauer Kont. Gas...
5 5 5
66; 21¾
Weimar. Bank
Oester Nation.-Anleihe 5 57; ¾) 56 do. Prm.-Anleihe 4 65 ½ do. n. 100 Fl. Loose — — do. neueste Loose .. 60 Russ. Stiegl. 5. Anl.. 87 ½ 86¾ do. do. 6. Anl. 5 101 1008
do. v. Rothschild Lst. — 101; do. Neue Engl. Anleihe 61⁄ do. do.
Ausl. Fonds.
56.
Braunschweiger Bank. 61
Bremer Bank
Soburger Creditbank..
Darmstädter Bank
Dessauer Credit.... do. Landesbank.
Genfer Creditbank.... 90 ½
8
Geraer Bank. Gothaer Privatbank. ..
do. Poln. Schatz-Obl. do. do. Cert. L. A.
EESnEnRN
—
86 939
93
—
83
—
do. do. L. B. 200 Fl. Poln. Pfandbr. in S.-R.
do. Part. 500 Fl. Dessauer Prämien-Anl. [Hamb. St.-Präm.-Anl. Kurhess. Pr. 0 bl. 40 Th. Neue Bad. do. 35 Fl. Schwed. 10 Rl. St. Pr. A.—
Hannoversche Bank... Leipziger Creditbank.. Luxemburger Bank... Meininger Creditbank. Norddeutsche Bank... Oesterreich. Credit. . .. Thüringer Bank
84 ½ 92½ 101] 49; 30 10½
65 ½ 84*
—ðòℳ—
48
63
52 741 48 ½
75* 49
Oesterreich. Metall. 5
—
Magdeburg-Wittenberg
e 42 ⅛ a 43 gem. Kheinische 84 ⅛ a 84 gem. Rhein-Nahe 21 ½ à 21 ¾ gem. Thüriuger 107 ½ a2 107 gem.
Meeer-
burger 47 ¼ a ½ gem. Dessauer Credit 11 a 12 gem. Oestr. Credit 63 ¼ à 63 gem.
Berlin, 11. Juni. Die Börse war in matter Haltung, das Ge- schäft beschränkt; österreichische Sachen waren ee Eisenbah-
nen anfangs etwas belebt, nachher auch erlahmend; bei mässigem Verkehr, Staatsschuvldscheine waren besser;
blieben süll.
onds blieben fest Weebsel
V
stettin, 11. Juni, 1 Uhr 36 Minuten Nachmittags. (Tel. Dep. des Staats-Anzeigers.) Weizen 72 — 84 bez., Juni - Juli 81 — 8 da, Juli -August 80 — 80¼ bez, September- Oktober 77 G., 774 42. Roggen 42 — 43 ½, Juni- Juli 42 — 42 ¾ bez., Juli - August 42 G., da, September-Oktober 44 bez. RKüböl 11 ½, Juni-Juli 112¼ da, Sep- tember-Oktober 11 ½¼ bez. Spiritus 18 412 — 18 ⅞ bez., Juni- Juli u. da, Juli -August 18 ⅞ da, August-September 19 bez. u. tember-Oktober 18 ¾ da. W““
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Koͤniglichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerer.
(Rudolph Decker.)
den §§. 23 und 64 des Gesetzes über die Errichtung der Renten⸗ Staats⸗ ggeschehen kann, oder der Entschädigungsberechtigte zu einem Ver⸗
Ahlauf der Kündigungsfrist (§. 24. a. a. O.) an die Rentenbank ür Rechnung des Berechtigten abzuführen, beziehungsweise bei den
4 1gt 184 ber
gebenen
es Sak h,zch. Bt. 36au w ehh ⸗ eM 2t
Die 3, ft findlichen Guͤter oder Grundstücke beträge find in der Regel in einer
Enrtschädigungsbeträge, den, sind, insofern deren Auszahlung erst nach dem 1 1865 erfolgt, mit vier vom Hundert jährlich zu verzinsen kommen jedoch nur die vollen Kalender⸗Monate 1. Januar 1865 verflossen sind, zur Berechnung.
Summe zu gewähren.
die Entschädigungsbeträge nech der dem Entschädigungs⸗ oder seinem Stellvertreter ertheilten Benacht bezeichneten Kasse in Empfang genommen we Hie Aushändigung der Staatsschuldverschreibungen nebst den dazu gehörigen Zinsscheinen, so wie die Auszahlung der baaren Entschädigungsbeträge (§. 20) an die Betheiligten geschieht durch die Regierungen, welchen zu diesem Behuf die erforderlichen Schuld⸗ verschreibungen nebst Zinsscheinen und die baaren Geldbeträge von der Hauptverwaltung der Staatsschulden überwiesen werden. Saäͤmmtliche Entschäbigungeerrge, welche auf Grund des §. 4 zu zahlen sind, so wie diejenigen gemäß §. 2 festgestellten Entschä⸗ digungsbeträge, welche im Ganzen die Summe von fuͤnf und zwanzig Thalern nicht erreichen, oder bis zu dieser Summe neben Erthei⸗ lung von Schuldverschreibungen in baarem Gelde gezahlt werden Kapitalspitzen), oder welche den vierfachen Betrag derjenigen Grund⸗ steuer nicht übersteigen, welche von den Grundstücken, in Ansehung deren die Entschädigung gewährt wird, vom 1. Januar 1865 an im Ganzen entrichtet werden muß, sind den legitimirten Entschädi⸗ gungsberechtigten zur freien Verfügung auszuhändigen. Dasselbe geschieht auch mit hoͤheren Entschädigungsbeträgen, sofern Seitens des Entschädigungsberechtigten durch das Hypothekenbuch der Nach⸗ weis geliefert wird, daß sein Grundstück weder Fideikommiß noch Lehn, noch mit beständigen, ablösbaren Abgaben, Lasten oder dhnet⸗ 28 mit Pfandbriefen oder sonstigen Hypotbekenschulden In denjenigen Landestheilen, in welchen Hypothekenbüu⸗ nicht vorhanden sind, hat die Bezirksregierung dera ets gcis Seckanntmachung im Amtsblatte die Realglaͤubiger und sonstigen Realberechtigten zur Wahrnehmung ihrer Rechte binnen einer Prä⸗ klustvfrist von drei Monaten unter der Verwarnung aufzufordern, daß, wenn sich während der eben bezeichneten Frist Niemand melde, we festgestellten Entschädigungsbeträge den betreffenden Entschäͤdi⸗ 1S zur freien Verfügung ausgehändigt werden fürden.
Die Legitimation des die Entschaͤdigung in Anspruch nehmen⸗ den Interessenten ist, wenn der Besitztitel für denselben im Hypo⸗ ühekenbuche nicht berichtigt ist, für geführt zu erachten, wenn 1
a) demselben von der betreffenden Gemeindebebörde bescheinigt
wird, daß er das Grundstück, um welches es sich hand elt Dkeeggenthümlich besitzt, oder wenn er eine auf die Erwerbung des Eigenthums lautende oͤffentliche Urkunde vorzulegen im
Stande ist, und b) nach geschehenem öffentlichen Aufrufe und Benachrichtigung der aus dem Hypothekenbuche etwa ersichtlichen Eigenthums⸗ 8 Präatendenten seitens der Regierung, von keinem Anderen einer Frist von acht Wochen Besitzansprüche bei der Regierung erhoben werden.
Wenn die sofortige Aushändigung der Staatsschuldverschrei⸗ bungen an den Entschädigungsberechtigten nach §. 23 nicht zuläffig erscheint, die Grundstücke desselben aber entweder einer Rentenbank oder dem Domainenfiskus für Renten verhaftet sind, welche nach
werden können.
4
banken vom 2. März 1850 (Nr. 3234 der Gesetz⸗Sammlung S. 112) sederzeit durch Kapitalzahlung abgelöst werden können, so sind die 2 Schuldverschreibungen, soweit es geschehen kann, zur Ab⸗ lösung solcher Renten zu verwenden. Die Regierung hat zu diesem Behuf die Verschreibungen, sobald es mindestens zum Nennwerthe
kauf unter dem Nennw ine Zustiꝛ — erthe seine Zustimmung giebt, zu veräußern demnächst aber den Erlös nach vorheriger Kündigung, und nach
omainen⸗Ablösungsgeldern zu vereinnahmen. Verbleibt nach Ablösung der Renten
ein Ueberschuß an Schuldverschreibungen oder baarem Gelde, ’1
sa-. V ren welcher den Berechtig⸗ for ach den Bestimmungen des §. 23 ausgehändigt werden kann, ist die Aushändigung zu bewirken ba . ““
8 lamet die Regierung (§. 22) durch bie Bestimmungen der §. 23 und 24 nicht in den Stand gesetzt ist, uͤber die ihr über⸗ Staats⸗Schuldverschreibungen ihrerseits zu verfügen, hat
demselben Eigenthümer für mehrere in seinem Besitze be⸗ gebührenden Entschädigungs⸗
welche in baarem Gelde geleistet wer⸗ Februar
Dabei welche seit dem . Jan . Auch hört die Verzinsung mit dem Beginn desjenigen Monats auf, in Feichrm ädig Berechtigten richtigung bei der ihm
Se- die Entschädigungsberechtigten anzuweisen, sich mit ihren An⸗ -9„9 wegen Aushändigung oder Verwendung der Entschädigungs⸗ apitale an die Auseinandersetzungs⸗Behörde zu wenden.
Die Auseinandersetzungs⸗Vehör ie bei ihr ei
11 etzungs⸗Behörde hat die bei ihr eingehenden 1 nach den Bestimmungen zu beurtheilen und zu 8 che wegen Wahrung der Rechte dritter Personen bei Verwen⸗ ung der Ablösungskapitale in den §§. 110 bis 112 des Gesetzes 888 hnn 1850, betreffend die Ablösung der Reallasten und vheint der gutsherrlichen ahS. Pünhelichen Verhältnisse, er⸗
Insoweit bei den von den Entschäͤdigungsberechtig bean⸗ trvagten Verwendungen die ozags hö Bestimmung der Auseinandersetzungs⸗Behörde nicht zum Nenn⸗ werthe in Zahlung gegeben werden können, darf die Verwendun selbst erst stattfinden, wenn entweder die Veräußerung der Schulke verschreibungen zum Rennwerthe möglich ist, oder der Entschaͤdi⸗ gungsberechtigte in den Verkauf zu einem niedrigeren Course willigt.
Bis zum Eintritt der Verwendung nach dieser Bestimmung werden die Schuldverschreibungen von der Regierungs⸗Hauptkasse, sofern dieselben jedoch wegen der auf dem Gute haftenden Pfand⸗ briefe einem Kredit⸗Institute zugesprochen sind, von diesem aufbe⸗ wahrt; dieselben bleiben aber hinsichtlich derjenigen eingetragenen Schulden und sonstigen Verpflichtungen, welche auf dem Grund⸗ stücke haften, hinsichtlich dessen die Entschadigung gewährt worden ist, Zubehör des letzteren. Ims 116 Der auf Pfandbriefe fallende Kapitalbetrag muß, sobald di Schuldverschreibungen zum Verkauf . 1 ““ sind, zur Abbürdung einer entsprechenden Summe von Pfand⸗ briefen, welche eintrekendenfalls von dem Kredit⸗Institute zu kündi gen ist, verwendet werden. Eine sonstige Kündigung von Pfand⸗ briefen darf in Folge der Auferlegung, beziehungsweise Erhöhung der Grundsteuer, nur insoweit stattfinden, als die Entschädigung summe zur Abbürdung von Ph äfeg verwendet werden kann Die durch die Ausführung dieses Gesetzes ende fallen der hceetch 8* 89 dieses Gesetzes entstehenden Kosten — Fet 9 . der gerichtlichen Prozesse sind alle Verhand⸗
gen der Gerichte, so wie diejenigen der Verwaltungs⸗Behörden und der im §. 19 angeordneten Kommission in Angelegenheiten
Graf von Pückler.
welche sich auf die Gewährung einer Entschädig ür di f ; bewährung hädigung für die Auf⸗ hebung der Grundsteuerfreiheiten oder Bevorzugungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes beziehen, stempel⸗ und gebührenfrei. . 5 30. Der Finanz⸗Minister ist mit der Ausführung dieses 1 Aus ieses Gesetzes beauftragt und hat behufs derselben die erford 9 isu ag ho s8 der orderlichen Anweist⸗ “ fo chen Anweisungen Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändi schri b unter 1 ndigen Unterschrift un beigedrucktem Königlichen Insiegel. — u1ue.“ Gegeben Berlin, den 21. Mai 18614. .“
n“]
(L. 8.) Wilheln ohenzollern⸗Sigmaringen. von Auerswald. Heydt. von Schleinitz. von Patow.
von Bethmann⸗Hollweg. von Roon. von Bernuth. E11“ ;
H der
2948
Graf von Schwerin.
8
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
nischen Republik zum Konsul daselbst ernannt Eigenschaft anerkannt worden. 1497
die
Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn statutenmäßig zu kilgenden
Der Kaufmann Georg Rick in Cöln ist von der argenti⸗ und diesseits in dieser
2
114“ 1““ “
K
Finanz⸗Ministerium.
Bekanntmachung vom 6. Juni 1861 — betreffend Verloosung Niederschlesisch⸗Märkischer Eisen⸗ -Stamm⸗Actien und Prioritäts⸗ 1.“
DObligationen. ““
ie von den Stamm⸗Actien und Prioritäts⸗Obligationen der
782 Stück Stamm Actien à 100 Thlr., 165 „ Prioritaͤts⸗Obligationen Ser. I. à 100 Thlr.,
à 50 Thlr.,
9 dieselben bei ihrer Hauptkasse vorläufig aufbewahren zu lassen
330 1u“*“ dergl. “ 1 . 77 sHderol e IV.
8 “
à 100 Thlr. 8“ “