1861 / 141 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1 Jahren.

früher, und zwar schon von jetzt ab, geschehen, in diesem Falle jedoch nur gegen Abzug der Zinsen von 4 Prozent für die Zeit vom Zahlungs⸗ tage bis zum Verfalltage, den 1. Oktober 1861 worauf die Inhaber der verloosten Rentenbriefe hiermit besonders aufmerksam gemacht werden.

Bei der Präsentation mehrerer Rentenbriefe zugleich sind solche, nach den verschiedenen Apoints und nach der Nummerfolge geordnet, mit einem besonderen Verzeichniß vorzulegen.

Auch ist es bis auf Weiteres gestattet, die

gekündigten Nentenbriefe unserer Kasse mit der Post, aber frankirt und unter Beifügung einer gehörigen Quittung auf besonderem Blatte über den Empfang der Valuta, einzusenden und die Uebersendung der letzteren auf gleichem Wege, natürlich auf Gefahr und Kosten des Empfän⸗ gers, zu beantragen. „Vom 1. Oktober 1861 ab findet eine weitere Verzinsung der hiermit gekündigten Rentenbriefe nicht statt und der Werth der etwa nicht mit eingelieferten Coupons Serie II. Nr. 7 bis 16 wird bei der Auszahlung vom Nennwerthe der Rentenbriefe in Abzug gebracht.

Zugleich wird hiermit bekannt gemacht, daß von den früher verloosten Rentenbriefen der Provinz Schlesien, seit deren Fälligkeit bereits zwei Jahre und darüber verflossen sind, folgende zur Einlösung bei der Nentenbank⸗Kasse noch nicht präsentirt worden sind, und zwar aus den Fälligkeits⸗Terminen:

a) vom 1. Oktober 1855: Litt. D. Nr. 6618 à 25 Thlr. b) vom 1. Oktober 1857: Litt. E. Nr. 1854. 14,614. 15,472. 16,110 à 10 Thlr. c) vom 1. April 1858: Litt. C. Nr. 9890. 16,721 à 100 Thlr. Nr. 7977 à 25 LThlr. 11,947 à 10 Thlr. d) vom 1. Oktober 1858: Litt. E. Nr. 8284 à 10 Thlhr. e) vom 1. April 1859. Litt. A. Nr. 238. 6270. 9396. 10,059. 14,483. 15,204. 15,960.17,115. 20,900, 20,914 à 1000 Thlr. 2152. 3605. 4287. 4798 à 500 Thlr. 49. 1206. 1752. 5286. 8021. 9482. 10,703. 12,834. 14,945. 15,501 à 100 Thlr. Litt. D. Nr. 4200. 5112. 7335. 8823. 9919. 12,296. 13,260. 13,430 à 25 Thlr. Litt. E. Nr. 46. 1496. 2623. 2888. 4551. 4739. 5619. 16,038. 18,154

Die ausgeloosten Rentenbriefe verjähren

ach §. 44 des Rentenbank⸗Gesetzes binnen zehn

den 15. Mai 1861. Königliche Direction der Rentenbank für die Provinz Schlesien.

1243] B. Aufkündigung der Großherzoglich Posener 3 ½ proz. Pfandbriefe. Die Inhaber Großherzoglich Posener 3 proz. Pfandbriefe werden hiermit in Kenntniß gesetzt,

Litt. B. Nr.

Litt. C. Nr.

Breslau,

daß wir ein Aufgebot der in termino Weihnachten

861 einzuliefernden verloosten 3 ½ proz. Pfand⸗ briefe heute erlassen haben und daß die dies⸗ äͤllige Bekanntmachung, in welcher die erwähn⸗

ten Pfandbriefe speziell angegeben sind, bei den beiden landschaftlichen Kassen bierselbst, an den Börsen von Berlin und Breslau ausgehängt,

auch in den beiden hiesigen Zeitungen und in den öffentlichen Anzeigern der Königlichen Re⸗ gierungs⸗Amtsblätter in Posen und Bromberg, so wie in der Berliner „Haude und Spenerschen“ und „Breslauer Zeitung“ nächstens eingerückt werden sollen.

Diese Pfandbriefe müssen nebst den dazu ge⸗ hörigen Zinscoupons von Weihnachten d. J. ab schon in dem pro Johanni cr. bevorstehenden E12*2* namentlich in der Zeit vom 21. Juli bis zum 4. August d. J.,

Vormittags von 9 bis 12, bei Vermeidung

2

ines auf Kosten der Inhaber zu erlassenden

i unsere Kasse in cours⸗

fähigem Zustande eingeliefert und dagegen die

lösung vom 2. bis 16.

dafür auszureichenden Recognitionen, deren Ein⸗ Januar 1862 erfol⸗ genommen werden.

General⸗Landschafts⸗Direction.

gen wird, in Empfang

Pof

11199)

E. Nr. 1852. 1979. 3925. 5178. 5412.

Bekanntmachung. In den nachstehend verzeichneten Sachen:

Laufende Nr.

Name des Orts.

Kreis.

Gegenstand des Verfahrens.

I

8 8

8 8

Schwane⸗

Birken⸗ werder, Cliestow, Curt⸗ schlag, Dabergotz Damm,

Hammer,

Ihlo,

Lieben⸗ walder⸗ Proetze⸗ Wiesen, Linden⸗ berg, Lüders⸗ dorf,

werder,

berg,

Prenzlau,

Prenzlau,

Prenzlau,

1“

Nieder⸗ Barnim, Teltow, Templin,

Ruppin, Jüter⸗ bogk⸗ Lucken⸗ walde, Nieder⸗ Barnim, Jüter⸗ bogk⸗ Lucken⸗ walde, Ober⸗ Barnim,

Nieder⸗ Barnim,

desgl.

Anger⸗ münde,

Nieder⸗ Barnim,

West⸗ Havel⸗ land,

Hütungs⸗Separation.

Spezial⸗Separation. Separation.

8

I

v1“ Schärfkorn⸗Ablösung.

Spezial⸗Separation der dortigen Feldmark.

Spezial⸗Separation der bäuerlichen Feldmark Klobbicke.

Separation der soge⸗ nannten Proetze⸗Wie⸗ sen bei Liebenwalde.

Schärfkorn⸗Ablösung.

Spezielle Separation der bäuerlichen Feldmark Lüdersdorf. Spezial⸗Separation der den Grundbesitzern zu Nahmitz auf den Feld⸗ marken Nahmitz und Lehnin gehörenden Grundstücke, und Ab⸗ lösung des auf den Grundstücken, welche die Grundbesitzer zu Nahmitz auf der Feld⸗ mark Trechwitz be⸗ sitzen, für das Lehn⸗ RNittergut Trechwitz haftenden Hütungs⸗ rechts. Zehnt⸗Ablösung und Special⸗Separation. Separation.

““ Holzberechtigungs⸗Ablö⸗ sung der 18 Fischer⸗ stellenbefitzer der Pots⸗ damer Vorstadt in der Königl. Potsdamer Forst.

Separation der in der Königlichen Lieben⸗ walder Forst belege⸗ nen Pranden⸗Ruhls⸗ dorfer und Lotsche⸗ Wiesen.

Spezielle Separation der neustädtischen Feld⸗ mark Prenzlau. 1 Separation und Ablö⸗ sung des der Pfarre zustehenden Natural⸗ Fruchtzehnts. Ablösung der Fischerei auf dem Rittgarten⸗ schen See.

Ablösung der Bau⸗ und Reparatur⸗Holzberech⸗

tigung, welche den Pfarrbauern und Kos⸗ säthen zu Sommerfeld in der Königlich Rüth⸗ nicker Forst zustand.

Forsthütungs⸗Reguli Spezielle Separation der bäuerlichen Feldmarks⸗ und der Pfarrgrund⸗ stücke.

Spezielle Separation der bäuerlichen Feldmark

Schwaneberg.

5* 8*

Laufende Nr.

Name des Orts.

Gegenstand des

5

A

H

Schwedt,

1“ Sommer⸗ feld,

Spiegel⸗ hagen,

Sühre,

Lreuen⸗

brietzen, Wendisch⸗ Bork, Werder,

Wrietzen,

8 .““ Witt⸗ brietzen,

Zehdenick,

Ost⸗ Havbvel⸗ land, West⸗ Priegnitz,

b11u“]

e

West⸗ Priegnitz,

Zauch⸗ Belzig,

Zauch⸗ Belzig, desgl.,

Nieder⸗ Barnim, Ober⸗ Barnim,

Velzig, Templin,

Separation der zur StadtfeldmarkSchwedt gehörigen Hufen⸗ und Wiesen⸗ und Hütungs⸗ Reviere.

Separation.

Ablösung der auf den bäuerlichen Grund⸗ stücken zu Spiegel⸗ hagen haftenden Real⸗ lasten.

Separation der Sühre, eines zwischen Nitzow und Quitzoebel bele⸗ genen Wiesenreviers.

Ablösung der auf den Gutsforsten zu Trech⸗ witz und Jeserig für mehrere Büdnerstellen zu Trechwitz und Je⸗ serig haftenden Be⸗ rechtigungen.

Hütungs⸗Separation.

Spezial⸗Separation der dortigen Feldmark. Separation.

Separation der auf der städtischen Feldmark Wrietzen belegenen Weidereviere, insbe⸗ sondere der sogenann⸗ ten breiten Wiese.

Schärfkorn⸗Ablösung.

Hütungs⸗Separation.

Verfahrens.

891 tah

werden alle Diejenigen, welche bei diesen Sachen aus irgend einem Verhältnisse ein Interesse zu haben vermeinen, und hierbei noch nicht zugezogen sind, hierdurch aufgefordert, sich baldigst, und spätestens in dem „am 10. August d. J.“ Vormittags 10 Uhr, im Sessions⸗Zimmer unseres Geschäfts⸗Lokals, Niederwallstraße 39, anbe⸗ raumten Termine mit ihren Anträgen zu mel⸗ den, ihr Interesse zur Sache nachzuweisen und demnächst der Vorlegung der bisherigen Ver⸗ handlungen gewärtig zu sein: widrigenfalls sie die Auseinandersetzung, selbst im Falle der Ver⸗ letzung, gegen sich gelten lassen müssen. Berlin, am 4. Juni 1861. Königliche General⸗Kommission für die Kurmark Brandenburg. von Schmeling.

11“

11179 WWanhimeAche Die unterzeichnete Königliche Staats⸗Eisen⸗ bahn⸗Direction bedarf im Laufe dieses Jahres an Kleineisen für den Oberbau: 23,600 Stück Stoßplatte, 765,000 Eurbvenplatben,;,; 61,000 Bolzen (Laschenschrauben), 117,600 Laschen von Stahl, 8 225,000 Schienennägel. Die Lieferung dieser Gegenstände, welche in der Zeit vom Anfang September bis Ende De⸗ zember d. J. franko sächsisch⸗schlesischen Bahn⸗ hof Dresden zu erfolgen haben wird, soll im Submissionswege vergeben werden und es wer⸗ den daher Lieferanten, welche die Lieferung ganz oder theilweise zu übernehmen gesonnen sein sollten, zur Abgabe ihrer Offerten aufgefordert. Diese Offerten sind unter der Bezeichnung „Material⸗Ausschreibung betreffend“ bis spä⸗ testens den 30. Funi d. SB versiegelt hier einzureichen und werden am lsten Juli d. J. eröffnet werden, so daß später ein⸗ gehende Anerbietungen oder nachträgliche Ab⸗ minderung der verlangten Preise nicht berück⸗ sichtigt werden könnten. Zeichnungen zu sämmt⸗

82 8 8

ordnen,

Nahrungsmittel einsch ea, in; bili

andng e und beget e ubstanzen

den Gewerben. Iheeeebeee —, b“ Eifenbahngeräthschaften, einschließlich Lokomotiven und Wagen; Wagen zu anderem Gebrauch als auf eiß schienenwagen (tram roads); Werkzeugmaschinen und Werkzeuge; Maschinen im Allgemeinen; 5 110 1 Acker⸗ und Gartenbau⸗Maschinen und Geräthschaften; e.“ in das Gebiet des Civil⸗Ingenieurs fallende senünde, Bau⸗ Einrichtungen und Vorrichtungen zu Bau⸗Ausführungen;, Geniewesen, Waffen und Ausrüstungsgegenstände, Geschütz, Schüuß und Hiebwaffen ꝛc.; Schiffbau, Ausrüstungsgegenstände.;; physikalische und mathematische Instrumente und Verfahren bei dem Gebrauch derselben; 1““ photographische Apparate und Photographien; Uhrwerke; 1 musikalische Instrumente;

hi⸗

zur Veratbeitung in

mqüm

EII1

chirurgische Instrumente und Vorrichtungen. . vn

„Abtheilung Baumwolle und Waarxen daraus; Flachs, Hanf und Waaren daraus; Seide und Seidenwaaren;

Wolle und wollene auch gemischte Teppiche; 1 . . gewebte, gesponnene, gefilzte und andere Zeuge als Druck⸗ und Färbeproben; ag 1, Tapisserien, Spitzen und Stickereien; Häute, Felle, Rauchwerk, Federn und Haare; Leder, einschließlich Sattlerwaaren und Pferdegeschirr; Bekleidungsgegenstände; E 8g8 b Papier, Papier⸗ und Papparbeiten, Schreibmaterialien, Buch⸗ druck und Buchbinder⸗Arbeiten; 19 6 SFI bI 1 Erziehungsschriften und Erziehungsmittel 22. ., Hausgeraͤth und Tapezierer⸗Arbeiten, einschließlich Papier⸗Tapeten und Papiermaché; 11ö 3 1 Eisen⸗ und Kurzwaaren im Allgemeinen; Stahl⸗ und Messerschmiedewaaren; Arbeiten in edlen Metaͤllen, Nachahmungen derselben und Ju⸗ welier⸗Arbeiten; 8 Manufaktur⸗ und Fabrikwaaren in den v Klassen nicht begriffen sind. 1

Waaren im Allgemeinen; h““

1299

88

Baukunst; 1 38) Gemälde in Oel⸗ und Wasserfarben und Zeichnungen; 39) Bildhauerarbeiten, Modelle, Stempel⸗ und Steinschneide⸗Arbeiten; 40) Radirungen und Kupferstiche. IS. 11) Prämien für ausgezeichnete Leistungen werden in der 19 2. und 3. Abtheilung in der Form von Medaillen verliehen werden. 12) Den in den vorgedachten drei Abtheilungen ausgestellten Gegen⸗ ständen Fönnen die Preise beigefügt werden.. 13) Die Kommissarien Ihrer Majestät werden bereit sein, alle Gegen⸗ stände, welche ihnen von Mittwoch, den 12. Februagr bis kekeeinschließlich Montag, den 31. März zügesendet werden,, in

Empfang zu nehmen.

19) Gegenstände von großem Umfange und Gewicht, deren Aufstellung

bedeutende Arbeit erfordert, müssen vor Sonnabend, den 1. März 88 89 zugesendert werden, und diejenigen Fabrikanten, welche Ma⸗ schinen und andere Gegenstände aufzustellen wünschen, welche einen Untéerbau oder besondere Baueinrichtungen nöthig machen, müssen, 1 wenn sie den nöthigen Raum dafür beanspruchen, zugleich in dieser Beziehung eine Erklärung abgeben. EE1 E 15) Es steht jedem Aussteller, dessen Erzeugnisse in geeigneter Weisesgn⸗ sammen aufgestellt werden können, frei, dieselben in beliebiger Weise sofern eine 8 Anordnung mit dem allgemeinen Plane und der Konvenienz anderer Aussteller verträglich ist. 16) Wenn gewünscht wird, ein Fabrikvexfahren erläuternd darzustellen, wird eine zureichende Zahl von Artikeln, wenn diese auch von ver⸗ sschiedener Gattung sind, zum Zwecke der Erläuterung dieses Ver⸗

8 fahrens zugelassen werden; die unumgänglich nöthige Zahl dürfen

jedoch diese Artikel nicht überschreiten.*) ogve 26) Die Aussteller werden ersucht, ihre Waaren nach demjenigen Theile des Gebäudes, welcher ihnen bezeichnet werden wird, wwobei See⸗ und Landfracht, Fihseoph und alle Abgaben und Ge⸗ böühren vorausbezahlt sein müssen. u“ 8 21 Di Abladung. ber Gükerwagen und die Hinschaffung der Waaren und Collos nach den in dem Gebäude angewiesenen Plätzen, wird durch die Beamten der Königlichen Kommission erfolgen. 828 28) Auf Empfang der Nachricht von den Kommissgrien Ihrer Majestät, daß die Gegenstände in dem Gebäude niedergelegt sind, müssen dier Aussteller oder deren Stellvertreter oder Agenten ihre Waaren

auspacken, zusammensetzen und oronen.

29) Daß vackungsmaterial muß auf Kosten der Aussteller ader ihrer üi Intee. sath die Waaren d.dis und den Kommissarien über⸗ geben find, entfernt werden. Ist dasselbe binnen drei Tagen b5. geschehener Benachrichtigung nicht entfernr worden, so 8 8n 4 anderweitig verfügt und der etwaige Erlös zu den Fonds der Aus⸗

8 3892 Die offen gelassenen Paragraphenzahlen sind für spätere Einschal⸗ tüngen reservirt.

1““ *

senbahnen und Falz⸗

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Füed

e1,11988 C Ea.

einzuliefern, 8

35) Tische pder Gerüste werden von Ihrer Majestäte isfarien nicht geliefert. Den Ausstellern ist gestattet, unter Hüeebea der erfor⸗ deerlichen allgemeinen Anordnungen, alle Tische Gestelle, Glas⸗ sschraͤnke, Simse, Zelthächer, Umhänge oder ähnliche Vorrichtungen, welche sie fur die Schaustellung ihrer Waarxen am besten geeignet halten, nach ihrem eigenen Geschmacke aufzustellen . 36) Die Aussteller oder ihre Stellvertxeter haben für leichte inkerimistische Bebeckungen, wie solche zum Schutze ihrer Waaren gegen Staub er⸗ forderlich sind (. B. Tücher von geöltem Kattun), zu sorgen, und 858 bei Maschinen und polirten Waaxen haben sie die erforderlichen Ein⸗ richtungen zu treffen um die Gegenstände während der Dauer der Ausstellung von Rost frei zu halten.. 8 Die Versicherung gegen Feuersgefahr haben die Aussteller, wenn sie solche wünschen, auf eigene Kosten zu bewirken. Es werden alle Sicherheitsmaßregeln getroffen werden, um Feuersgefahr, Diebstahl oder sonstige Verluste zu verhindern, und die Kommissarien Ihrer Meajestät werden alle ihnen zu Gebote stehende Hülfe leisten, Per⸗ sonen, welche sich des Diebstahls oder vorsätzlicher Beschädigungen in der Ausstellung schuldig machen, gerichtlich zu verfolgen; sie sind jedoch für Verluste und Beschädigungen, welche durch Feuer oder Diebstahl, oder quf andere Weise herbeigeführt werden möch⸗ ten, nicht berantwoxtlich. 8 Die Aussteller können besondere Personen anstellen, um die ausge⸗ stellten Gegenstände in Ordnung zu halten und dem besuchenden Publikum darüber Auskunft zu ertheilen. Sie haben hierzu eine chriftliche Erlaubniß der Kommissarien zu erbitten. Es ist jedoch diesen Personen untersagt, das besuchende Publikum zum Ankauf der Wagren v9 Auftraggeber aufzufordern. Die in dem Gebäude einmal abgegebenen Gegenstände dürfen ohne schriftliche Erlaubniß von Ihrer Majestät Kommissarien, nicht wie⸗

der entfernt werden. a 1ar1 Die Kommissarien Ihrer Majestät werden für Triehwellen, Dampf (nicht über 30 Pfd. pro Zoll) und Wasser mit Hochdruck für arbei⸗ tende Maschinen sorgen. be s

56) Personen, welche arbeitende Maschinen oder Maschinensysteme auszustellen wünschen, werden die Erlaubniß erhalten, dieselben, so weit es ausführbar, unter ihrer eigenen Aufsicht und durch ihre eigenen Leute bedienen zu lassen. Inländer, welche die Ausstellung zu beschicken gedenken, werden er⸗ sucht, sich unverzüglich an den Secretair der Kommissarjen Ihrer Majestät, in dem Büreau Nr. 454 West⸗Strand, London, W. C., mit der Bitte um ein Formular für den Antrag auf Raumbewilli⸗ gung zu ⸗wenden, wobei sie anzugeben haben, in welcher der vier Abtheilungen sie auszustellen wünschen, 01 8 Folgendes Formular ist von dem Anmelder auszufüllen: 1) Vor⸗ und Zuname oder Firma des Anmelders, . 2) Bele. des Cghshes⸗ Ferha derselbe betreibt;

—2 Nr. der Straße, des Platzes ꝛc. 11“

3.) Adresse ¼ Name der Stadt zc. 4) Beschaffenheit der auszüstellenden Gegenstände; ) Nummer der Klasse, in welcher sie aufzustellen sind;

Flurraum: 6) Naum, welcher muthmaßlich Länge.. für die auszustellenden Gegen⸗ Breite stände und die Vorrichtungen

Höhe dazu (Kästen, Schränke ꝛec.) er⸗ Wandraum zum Aufhängen: forderlich itt

Fremde und Kolonial⸗Aussteller

43)

50)

55)

haben sich an die von der fremden oder Kolonial⸗Regierung bestellte Kommission oder Central⸗Behörde zu wenden, sohald deren Einsetzung bekannt gemacht worden ist. Ihrer Majestät Kommissaxrien werden in jedem Falls diejenige als die Central⸗Behörde betrachten, welche von der Regierung des be⸗ treffenden Landes als solche bezeichnet wird, und werden mit den Ausstellern nur durch dieses Central⸗Organ in Verbindung treten. Kein Artikel fremder Fabrication, einerlei, wem er gehört, oder wo er sich befindet, kann zur Ausstellung zugelassen werden, ohne die Genehmigung der Central⸗Behörde des Landes, dessen Erzeugniß derselbe ist. G

Ihrer Majestät Kommissarien werden dieser Central⸗Behörde den Raum, welcher für die Erzeugnisse des betreffenden Landes bewilligt werden kann, mittheilen und ihr eben so von den weiteren in Bezug auf die Zulassung der Waaren von Zeit zu Zeit festzusetzenden Be⸗ dingungen und Beschränkungen Kenmniß geben. Alle durch solche Centralbehörden eingelieferten Gegenstände werden, unter der Vor⸗ aussetzung, daß sie in ihrer Gesammtheit keinen größeren Raum einnehmen, als den dem Lande, aus welchem sie kommen, zügewiese⸗ nen, und unter der weiteren Voraussetzung, daß sie die allgemeinen Bedingungen und Beschränkungen nicht verletzen, zugelassen werden. Der Central⸗Behörde eines jeden Landes bleibt es uͤberlassen, über den Vorrang der verschiedenen zur Ausstellung angemeldeten Gegen⸗ stände zu entscheiden und dafür, daß die eingesendeten solche sind, welche die Gewerbsamkeit ihrer Landsleute in würdiger Weise re⸗ präsentiren, Sorge zu tragen. Jedem fremden Lande wird ein abgesonderter Raum zugetheilt, innerhalb dessen es den Kommissarien für dieses Land freisteht, die ihnen anvertrauten Erzeugnisse in derjenigen Weise zu ordnen, welche sie für die beste erachten, wobei sie jedoch an die Bedingung, daß alle Maschinen in dem für diesen Zweck speziell bestimmten Theile des Gebäudes, und alle Gemälde in den Gallerieen für schöne Kunst ausgestellt werden müssen, so wie an die Beobachtung aller⸗ von den Kommissarsen Ihrer Majestät zum öffentlichen Nutzen auf⸗ zustellenden allgemeinen Regeln gebunden find— Fets Zukolge der mit Ihrer Majestät Regierung getroffenen Vereinba⸗

rungen sollen alle fuͤr die Ausstellung bestimmten Waaren des