Bekanntmachung vom 15. Juni 1861 betref⸗ fend die Beförderung von Briefen nach den nord⸗ amerikanischen Staaten: Nord⸗ und Süd⸗Carolina, Florida, Alabama, Mississippi, Lui⸗ Texas und dem östlichen Theile
von Virginien.
Georgien,
fiana, Arkansas,
1
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 13. d. Mts. wird das Publikum benachrichtigt, daß Briefe nach den nordame⸗ rikanischen Staaten: Nord⸗ und Süd⸗Carolina, Georgien, Alabama, Mississippi, Luisiana, Theile von Virginien auch auf 1 über Bremen bis auf Weiteres nicht befördert werden können. Die nach den bezeichneten Staaten bestimmten Briefe werden, so⸗ fern dieselben 8 der Adresse mit der Bezeichuung „via England“ versehen und mit 13 ⅔ Sgr. für den einfachen Brief frankirt worden sind, zwar der englischen Post ausgeliefert und von dieser nach New⸗Vork weitergesandt werden; indeß ist, wie bereits in der vor⸗ gedachten Bekanntmachung bemerkt worden ist, zu erwarten, daß die Briefe von New⸗Vork nicht werden weiterbefördert, sondern als
unbestellbar zurückgesandt werden. Berlin, den 15. Juni 1861.
den Wegen über Hamburg und
8
General⸗Post „Amt.
ekanntmachung.
Die für die Dauer . Telegraphen⸗Station zu Ems wird in diesem Jahre vom 1. Juni ab mit vollem Tagesdienste, die gleichartige Station zu Langen⸗ schwalbach vom 15. Juni ab mit beschraͤnktem Tagesdienste in Wirksamkeit gesetzt.
Für die Beförderung von Depeschen nach resp. von den ge⸗ nannten Orten gelten die Bestimmungen des Reglements für die telegraphische Korrespondenz im deutsch⸗österreichischen Telegraphen⸗ Verein vom 10. 4“ “
b Berlin, den 30. Mai 186bl. 1
8 8
der jedesmaligen Bade⸗Saison bestehende
Königliche Telegraphen⸗Direction.
“ 8 8
sterium der geistlichen, 2 und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Am Gymnasium zu Burgsteinfurt ist der Ordentliche Lehrer ermann zum Oberlehrer befördert worden.
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1.“
Florida, Arkansas, Texas und dem östlichen
“
It. M Uab 4. bih. 54hül.
Ie, e S8. e AnasD. 0 esihnsn
-59004 bis 5942. 89 Stück⸗ 100 Thlr. = 8900 Thlr. zusammen. I Stück über 863,900 Thlr.
b. Dieselben werden denBesitzern mit der Aufforderung gekün⸗ digt, die Kapitalbeträge vom 2. Januar k. J. ab in den Vor⸗ mittagsstunden von 9 bis 1 Uhr entweder bei der Staatsschulden⸗ Tilgungskasse in Berlin, Oranienstraße 94, oder bei der nächsten Regierungs⸗Hauptkasse gegen Quittung und Rückgabe der Schuld⸗ verschreibungen mit den dazu gehörigen, erst nach dem 2. Januar k. J. fälligen Zins⸗Coupons Ser. II. Nr. 5 bis 8 und Talons baar in Empfang zu nehmwen.
Um etwaigen Wüͤnschen der Inhaber dieser Schuldverschrei⸗ bungen zu genuͤgen, sollen letztere schon vom 1. k. M. ab bei den vorgedachten Kassen eingelöset werden.
In diesem enr werden die vom 1. Juli d. J. ab laufenden Zinsen zu 4 ½ Prozent bis zum 15., beziehungsweise bis zum Schlusse desjenigen Monats, in welchem die Schuldverschreibungen bei den gedachten Kassen eingereicht werden, gegen Ablieferung der Zinscoupons Ser. II. Nr. 4 bis 8 und Talons baar vergütet. Wird eine Schuldverschreibung erst in dem Zeitraume vom 16. De⸗ zember d. J. bis 2. Januar k. J. präsentirt, so ist der an letzterem Tage fällige Zinscoupon Ser. II. Nr. 4 davon zu trennen und für sich allein in gewöhnlicher Art zu realisiren.
Der Geldbetrag der etwa fehlenden, unentgeltlich mitabzulie⸗ fernden Zinscoupons wird von dem zu zahlenden Kapital in zug gebracht. 2 8
Die zu den Quittungen erforderlichen Formulare werden von den gedachten Kassen unentgeltlich verabreicht. Letztere können sich aber in einen Schriftwechsel über die Zahlungsleistung nicht ein⸗ lassen und werden dergleichen Eingaben unberücksichtiget und porto⸗ pflichtig den Bittstellern zurücksenden. 1“
Die Besitzer der in der zweiten Verloosung gezogenen Schuld⸗ verschreibungen
Lit. A. Nr. 1953. 1954. und 1955. à 1000 Thlr. werden zur Vermeidung weiteren Zinsverlustes an die baldige hebung der Kapitalsbekräge nochmals hierdurch erinnert.
“ 12. Juni 1861.
1
Guenther. Löwe.
ieg
Nachrichten für diejenigen Freiwilligen, welche in die Unter⸗ offizier-Schulen zu Potsdam und Jülich
rstellt zu werden wünschen. 8
1) Die Unteroffizier⸗-Schulen haben die Bestimmung, Unter⸗ pooffiziere für die Infanterie des stehenden Heeres auszubil⸗ den. Der Aufenthalt in denselben dauert in der Regel drei⸗
Auf die Beförder ng Unteroffizier giebt aber der Auf⸗
Ab⸗
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lesen und die vier Species rechnen können.
und die im t zeichnete Körper⸗Constitution besitzen. *)
7) Er muß sich bis dahin tadellos geführt haben.
1179
6) Der Einzustellende muß mindestens 5 Fuß 1 Zoll groß sein
2
§. 31 der Instruction für Militair⸗Aerzte be⸗ ut ssris.: immmt —““ 8 Hunn 2 8 Er muß leserlich und ziemlich richtig schreiben, ohne Anstoß ET111212
Er muß sich bei seiner Ankunft in Potsdam resp. Jülich
dazu verpflichten, für jedes Jahr des Aufenthalts in einer 8 89 Unteroffizier⸗Schulen zwei Jahre im stehenden Heere zu dienen. Dienstzeit abzuleisten, worauf jedoch die Unteroffizier⸗Schulen angerechnet wird. nach beispielsweise die Dienstverpflichtung eines Zöglings, der
Außerdem hat derselbe die gesetzliche dreijährige dienstzeit in den Es würde sich dem⸗
8 wegen besonders guter Fuͤhrung und Ausbildung schon nach
8 zweijährigem Aufenthalt in der Unteroffizier⸗Schule einem
Truppentheil überwiesen wird, wie folgt gestalten: Zur Komplettirung seiner gesetzlichen dreijährigen Dienstzeit noch ein Jahr, für den zweijährigen Aufenthalt in der Unteroffi⸗
zierschule vier Jahre, mithin im Ganzen fünf Jahre. Er muß mit Schuhzeug und Wäsche so versehen sein, wie
jeder in die Armee eintretende Rekrut. Ingleichen mit 2 Tha⸗
lern, um sich nach seiner Ankunft in der Unteroffizier⸗Schule
,
das nöthige Putzzeug ꝛc. beschaffen zu können.
Behufs Aufnahme in eine der Unteroffizier⸗Schulen hat sich der Betreffende persönlich bei dem Landwehr⸗Bataillons⸗ Kommando seiner Heimat zu melden. Auch ist eine persön⸗ liche Meldung bei dem Kommando der Unteroffizier⸗Schulen zu Potsdam und Jülich für diejenigen zulässig, welche sich in Potsdam resp. Jülich oder in der Nähe dieser Orte auf⸗ halten. Der die Aufnahme Nachsuchende hat sich einer Prü⸗ fung zu unterwerfen und nachbezeichnete Papiere beizu⸗ bringen:
a) den Taufschein, k“
b) Führungsatteste seiner Ortsobrigkeit und seines Lehr⸗
oder Brodherrn,
c) die Zustimmung seines Vaters oder Vormundes zum Eintritt in die Unteroffizier⸗Schule, beglaubigt durch die
DOrtsbehörde. Dieselbe kann durch die mündliche proto⸗ kollarische Erklaͤrung dieser Personen beim Landwehr⸗ Bataillons⸗Kommando resp. bei dem Kommando der be⸗ treffenden Unteroffizier⸗Schule ersetzt werden.
Die Zutheilung zu einer der beiden Unteroffizier⸗Schulen er⸗ folgt seitens des Kommandos der Unteroffizier⸗Schule zu Potsdam. Es wird hierbei auf die Wünsche der Freiwilligen möglichst Rücksicht genommen werden. 16
Ist die Prüfung erfolgt, so hat der Freiwillige einer möglichst
daldigen Entscheidung üͤber seine Annahme oder Nichtannahme
entgegenzusehen.
Die einherufenen Freiwilligen werden alljährlich nur einmal und zwar so abgeschickt, daß sie Anfangs Oktober in Pots⸗ dam resp. Jülich eintreffen.-
Reclamationen oder Vorstellungen wegen etwaiger Nichtein⸗ berufung bleiben unberuͤcksichtigt. 1
Die zur Einstellung in die Unteroffizier⸗Schulen für geeignet befundenen Freiwilligen werden durch die Landwehr⸗Batail⸗ lons⸗Kommandos, resp. durch das Kommando der Unteroffi⸗
zierschule zu Jülich dem Kommando der Unteroffizierschule zu Potsdam zum 1sten jeden Monats angemeldet und zwar mit⸗ etelst des durch die kriegsministerielle Verfügung vom 29. Mai M1844 vorgeschriebenen, für jeden Einzelnen anzufertigenden Nationals, dem das ärztliche Attest beizufügen ist. In dem beregten National ist unter „Bemerkungen“ anzugeben, in welche der beiden Unteroffizierschulen der Betreffende aufge⸗ noommen zu werden wünscht. Sind keine Freiwilligen anzu⸗ melden, so hat eine Vakat⸗Anzeige nicht zu erfolgen.
Diejenigen Individuen, welche in dem ersten Jahre ihrer Anmeldung wegen Mangel an Vakanzen nicht aufgenommen werden, können im nächsten Jahre bei wiederholt nachgewie⸗ sener Qualification erneut zur Aufnahme in Vorschlag ge⸗ bracht werden, vorausgesetzt, daß sie inzwischen das vorstehend unter 5) festgesetzte Alter noch nicht überschritten haben.
11uu“
Berlin, den 18. April 1861. saa.
on Roon. 192 518
Preußische Bank. ö16“
Bekanntmachung.
Auß die für das Jahr 1861 festzusetzende Dividende der Preußischen Bankantheils⸗Scheine wird vom 2. Juli d. J. ab die erste halbjährige Zahlung von zwei und ein viertel Prozent oder „22 Thlr. 15 Sgr. Courant“ für den Dividendenschein Nr. 29 bei der Haupt⸗Bank⸗Kasse zu Berlin, bei den Provinzial⸗Comtoiren zu Breslau, Cöln, Dan⸗ zig, Königsberg i. Pr., Magdeburg, Münster, Posen und Stettin, so wie auch bei den Bank⸗Kommanditen zu Bielefeld, Bromberg, Coblenz, Cöslin, Crefeld, Dortmund, Düsseldorf, Elberfeld, Elbing, Frankfurt a. O., Gleiwitz, Glogau, Görlitz, Graudenz, Halle a. S., Landsberg a. W., Memel, Nordhausen, Siegen, Stralsund, Stolp, Thorn und Tilsit erfolgen.
Berlin, den 14. Juni 1861. 8
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Chef der Preußischen Bank von der Hehbt.
II1“
Abgereist: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Di⸗ rektor des Militair⸗Oekonomie⸗Departements, Hering, nach Neu⸗ Hardenberg bei Muüncheberg.
Der General⸗Major und Commandeur der 2. Garde⸗Infan⸗ terie⸗-Brigade, von Walther und Croneck, nach Cottbus.
— 111X.“ S ummarische Uebersicht der immatrikulirten Stu⸗ direnden auf der Universität zu Greifswald im Sommer⸗Semester 1861. ö““ G““ Von Michaelis 1860 bis Ostern 1861 waren immatrikulirt . Davon find abgegangen . “ „... “
Es sind demnach geblieben In diesem Semester find hinzugekommen.. 8
Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt daher..
G Inländer 22 Die theologische Fatultät zaäbt. .. Sie
ö] 88 1 C11“ “ “ 8 n * 2 *) Anmerkung. Auszug der Instruction für die Militairärzte zur ersuchung und Beurtheilung der Dienstbrauchbarkeit oder Unbrauchbar⸗
enthalt in den Unteroffizier⸗Schulen an und für sich noch keinen Anspruch, dieselbe hängt vielmehr von der Führung,
den erlangten Dienstkenntnissen und dem Eifer jedes Ein⸗
Bekanntmachung vom 12. Juni 1861 — betre Z
die vierte Verloosung der Staatsanleihe e858 n der heute offentlich bewirkten vierten Verloosung von
₰ Schuldverschreibungen der Staatsanleihe vom Jahre 1856 sind
folgende Nummern gezogen worden: Lit. A. Nr. 4092 bis 4096. 5417 bis 5421. 5567 bis 5571. 6212
bis 6216. 6887 bis 25 Stück à 1000 Thlr. = 25,000 Thlr.
111X1““; Lh. B. Nr. 2713 bis 22222. 1 2 öab1I11X“*“ 6264 bis 62723.
Lit, C. Nr. 7543 bis 7567. 12,821 bis 12,845 50 Stück à 200 Thlr. = 10,000 Thlr.
111A4*“*“ 8 1 7361 bis 7370 40 Stück à 500 Thlr. = 20,000 Thlr.
zelnen ab.
Die Zöglinge der Unteroffizier⸗Schulen stehen unter den mi⸗ litairischen Gesetzen, wie jeder andere Soldat des Heeres, und werden nach ihrem Eintreffen bei den Unteroffizier⸗ Schulen auf die Kriegs⸗Artikel verpflichtet.
Bei dem einstigen Uebertritt der Zöglinge in das Heer steht ihnen die Wahl eines bestimmten Truppentheils nicht frei, indem ihre Vertheilung lediglich von dem Bedürfniß in der Armee abhängt, weshalb die damit nicht im Einklange stehen⸗ den Wuünsche der Zoglinge oder ihrer Angehöͤrigen nur in
8 11“ “ 1“
ganz besonderen Fällen berücksichtigt werden. “
8n
Der in eine der Unteroffizier⸗Schulen Einzustellende muß wenigstens 17 Jahre alt sein, darf aber das 20ste Jahr nicht
vollendet haben. 1“
keit Militairpflichtiger, Rekruten resp. Soldaten §. 31.
8
ꝛc. vom 9. Dezember 1858. Nothwendige körperliche Eigenschaften der zum freiwilligen Ein⸗ tritt in die Schul⸗Abtheilung (jetzt Unteroffizier⸗Schule) sich mel⸗ denden jungen Leute. .
Die zur Einstellung in die Schul⸗Abtheilung sich meldenden Freiwilligen sollen wenigstens 17 Jahre alt sein, das 20. Lebens⸗ jahr aber noch nicht vollendet haben, mindestens 5“ 2 (nunmehr mindestens 5“ 1“) groß, vollkommen gesund und frei von koͤrper⸗ lichen Gebrechen sein. Werden sie behufs ihrer Anmeldung zum
Eintritt in die Schul⸗Abtheilung ärztlich untersucht, so brauchen sie, um für einstellungsfähig erklärt werden zu können, zwar nicht schon vollkommen felddienstfähig zu sein, müssen aber frei von körperlichen Fehlern, Gebrechen und wahrnehmbaren Anla⸗ gen zu chronischen Krankheiten sein und nach Maßgabe ihres Alters so kräftig und gesund erscheinen, daß sie die begründete Aussicht gewähren, bis zum Ablauf ihrer Dienstzeit in der Schul
Abtheilung vollkommen felddienstbrauchbar zu werden.
Inländer 14 Ausländer 1
Inländer 146 Ausländer 8. eö’gnnö—— 154
Die philosophische Fakultät zählt Inländer üUnter denen sich ein Stud. befindet, der auf Grund des §. 36 des Reglemenis vom 4. Juni 1834 immatrikulirt ist.) G“ 1 such der Vorlesungen berechiggg.. W“ Es nehmen also im Ganzen an den Vorlesungen Theil V5.