1861 / 148 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Weizen. 9927

Namen der Städte.

1) Mnan 2) Herittnn. 3JJ. 893 4) Minden... 5) Paderbon. 6) Dortmund. 721IJF. 9) Witten 10) Menden... 11) Bochum .. 128Iöö 13) Schwertee....

Jb 2) Elberfeld m. Barmen 39) Düffeldorrt.. 5) Exscb?sF. G EG 611““ e111““ 9) Malmedd. . 1) Saarbrüuck. IhKrehöö JJJo en“ 159 E11A“

Durchschnitts⸗Preise der 13 preußisch. Städte 8 posenschen Städte 5 brandenb. Städte ⸗5 pommersch. Städte 712 schlesischen Staäͤdte 8 sächsischen Städte

13 westphäl. Städte -16 rheinisch. Städte

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Berlin, 21. Juni. Se. Majestät der König haben Aller⸗

gnädigst geruht, den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur

Anlegung der von des Großherzogs von Sachsen Königlicher Hoheit

ih nen verliehenen Decorationen des Hausordens vom weißen Falken

u ertheilen und zwar:

des Ritter⸗Kreuzes erster Klasse:

dem Geheimen Kommissions⸗Rath Dreyse, Unternehmer der Gewehr⸗Fabrik zu Sömmerda und

dem Hauptmann von der Armee Krampff, Praͤses der Gewehr⸗ Revisions⸗Kommission daselbst und

des Ritter⸗Kreuzes zweiter Klasse: dem Premier⸗Lieutenant Boehm à la suite des 1. Rheinischen Infanterie⸗Regiments Nr. 25 und Mitglied der genannten

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immat: Stu⸗

direnden auf der Königlichen vereinigten Fried⸗ richs⸗Universität Halle⸗Wittenberg von Ostern bis Michaelis 1861. .

Von Michaelis 1860 bis Ostern 186t befanden sich auf hie⸗ ger Universität. . 6 Davon sind abgegangen 203

Es find demnach geblieben 532 Vom 22. November 1860 bis 8. Juni 1861 sind hinzugekommen 185

Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt

Inländer 410 Die theologische Fakultät zählt .... Ausländer 44

————y—V—

vö. 54 Ausländer 4

454

Auslaͤnder 8——

47

8 Die philofophische Fakultät zählt: 2) Inländer mit dem Zeugnisse der Neife. 134 I Inländer, auf Grund des §. 35 des Regle⸗ ments vom 4. Juni 1834 immatrikulirt.. e) Inländer, anf Grund des §. 36 des Regle⸗ ments vom 4. Juni 1834 immatrikulirt.. d) Ausländer

Außer diesen immatrikulirten Studirenden besuchen die hie⸗ ge Universität: 1) nicht immatrikulirte Pharmaceuten

2) nicht immatrikulirte Hospitanten

Die Gesammtzahl der nicht immatrikulirten Zuhörer ist.

Es nehmen folglich an den Vorlesungen Theil im Ganzen. 23.—

Preußen. Berlin, 21. Juni. Se. Majestät der König empfingen heute auf Schloß Babelsberg Se. Königliche Hoheit den Prinzen Albrecht, Se. Königliche Hoheit den Prinzen Adalbert und nahmen den Vortrag des General⸗Auditeurs der Armee Fleck entgegen.

20. Juni. Mit der Vertretung des Wirklichen Geheimen Ober⸗Finanz⸗Raths von Obstfelder in der Verwaltung des König⸗ lichen Hausministeriums während des demselben bewilligten Ur⸗ laubs, ist der Wirkliche Gehbeime Ober⸗Justiz⸗Rath von Zur Mühlen Allerhöchst beauftragt worden. 1

Hannover, 20 Juni. Nach einer amtlichen Bekannt⸗ machung ist die Aenderung des Namens des Schlosses Königssitz in „Welfenschloß“ angeordnet. Der dieses Schloß umgebende

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Garten sammt allen Anlagen wird den Namen „Welfengarten“ führen.

Hamburg, 19. Juni. In einer Mittheilung des Senats an die Bürgerschaft genehmigt derselbe mit ganz geringen Ver⸗ änderungen die Vorlage der letztern in Betreff der Einführung der Civilehe und behält sich uͤber Einfuührung von Civilstands⸗ Registern eine besondere Vorlage vor.

Oesterreich. Wien, 20. Juni. In der Sitzung des

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Hauses der Abgeordneten beantwortete der Staats⸗Minister von Schmerling die Interpellation der Verhältnisse der Akatholiken in Tyrol und die dort vorgekommenen Agitationen betreffend in fel⸗ gender Weise:

„Bei Beantwortung dieser Frage erlaube ich mir vor Allem hinzu⸗ weisen, daß das Patent vom 8. April 1861 ausdrücklich auch für Tyrol und Vorarlberg eingeführt wurde. In Veorarlberg, wo ein spe⸗ zieller Landtag getagt hat, ist diese Frage in keiner Weise Gegenstand der Debatte oder der Beschlußfassung geworden. In Tyrol hat der Landtag mit überwiegender Stimmenmehrheit folgenden Beschluß gefaßt: „Auf Grund des Allerhöchsten Handschreibens vom 7. September 1859 und des §. 17 der Landesordnung wolle der h. Land⸗ tag zum Schutze der Glaubenseinheit Tyrols folgendes Landesgesetz in Vorschlag bringen: Das Recht der Oeffentlichkeit der Religionsübung stehe in Tyrol nur der katholischen Kirche zu. Die Bildung nichtkatholi⸗ scher Gemeinden ist unzulässig. Die nicht zur katholischen Kirche sich Bekennenden erlangen die Erwerbsfähigkeit für unbewegliches Vermögen nur auf Antrag des Landtages und mit Bewilligung des Kaisers. Die Behörden haben die Befolgung dieses Landesgesetzes von Amtswegen zu überwachen.“ Die Entscheidung über diesen Landtagsbeschluß, der im geeigne⸗ ten Wege an die Regierung Sr. Mäjestät gelangt ist, ist Seitens Sr. Majestät erfolgt und hat dahin gelautet: „Ich ermächtige Meinen Staats⸗Minister, den Mir vorgelegten Gesetzesvorschlag des Landtages von Tirol bezüglich der Bestimmungen über die Religionsübung der Nichtkatholiken und deren Fähigkeit unbewegliches Vermögen zu erwerben, dahin zu erledigen, daß Ich diesen Gesetzesvorschlag in der vorliegenden Form abzulehnen befun⸗ den habe (Bravo! Bravo!); weil er auf §. 17 der Landesordnung basirt ist, während er seiner Beschaffenheit nach nur nach §. 19 a. in Verhand⸗ lung zu ziehen war. Ich behalte Mir die Würdigung der von dem Land⸗ tage für seinen Vorschlag dargestellten Gründe für den Fall vor, als letz⸗ terer den Gegenstand in gesetzlicher Form zur Verhandlung zu bringen und sohin einen Antrag zu stellen sich veranlaßt finden sollte.“

Die Verfügungen nun, die in der angedeuteten Richtung sowohl, was Tyrol als Vorarlberg betrifft, erlassen wurde, habe ich die Ehre in Folgendem mitzutheilen. Was Vorarlberg betrifft, so ist bereits vor ge⸗ raumer Zeit ein umfassender Erlaß an den Statthalter ergangen, worin es heißt: Es sei die Aufmerksamkeit dahin zu richten, daß allen Bestre⸗ bungen, welche den Charakter von Agitationen annebmen, vorgebeugt werde; wenn diese stattgefunden, seien die politischen Behörden verpflich⸗ tet, sogleich die Strafgerichte davon zu verständigen. Ein Erlaß an den Ober Landesgerichts Präsidenten und an den HOber⸗ Staatsanwalt enthält den ausdrücklichen Auftrag: „Aus An⸗ laß eines von Dr. Eck im Namen eines Comité's in Dorn⸗ birn veröffentlichten Aufrufes von aufreizendem Inhalte mit Rücksicht auf die §§. 300 und 302 des St. G. die Amtshandlung einzuleiten.“ (Brabo links.) Diesem Auftrage ist der Ober⸗Staatsanwalt laut Bericht vom 14. Juni sogleich nachgekommen, indem er dem Staatsanwalte in Feld⸗ kirch die Weisung ertheilt hat, die entsprechenden Anträge zu stellen und bei allfälliger gegentheiliger Entscheidung die Berufung zu ergreifen. In demselben Berichte ist auch erwähnt, daß in Bezug auf die Urheber des

berüchtigten Plakates ausgedehntere Erhebungen einzuleiten seien. Gleich⸗ zeitig wurde an den Bischof von Brigxen ein Ersuchen gerichtet, worin es ausdrücklich heißt: „Man gewärtige, daß der Generalvicar in Vorarlberg bestimmte Weisungen erhalten werde, welche ihn dahin leiten, sein fruͤhe⸗ res Benehmen mit dem Gesetze in Einklang zu bringen.“ (Lebhaftes Bravo links.)

Was Tirol betrifft, so ist unter Mittheilung der Kaiserlichen Ent⸗ schließung, welche uͤber den Landtagsbeschluß erlassen wurde, und die ich die Ehre hatte zu verlesen, an den Statthalter vor allem folgendes Schrei⸗ ben gerichtet worden: „Bestrebungen gegen das Patent, welche den Cha⸗ rakter von Agitationen annehmen, dürfen nicht geduldet werden. In die⸗ ser Richtung find die gemessensten Weisungen zu erlassen und die Behörden find für den Erfolg ihrer pflichtmäßigen Thbätigkeit verantwortlich zu machen.“ (Bravo.) Durch den Herrn Justiz⸗Minister ist ein Erlaß an das Oberlandesgericht, worin in Bezug auf das Patent die Handhabung des Gesetzes empfohlen wird, dann an den Ober⸗Staatsanwalt ergangen, daß er in Bezug auf die gegen die Wuürde des Patentes gerichteten Agitationen, welche in das Bereich des Strafgesetzes fallen, nach Maßgabe des letzteren 81.. haben wird. Endlich ist auch von mir ein Schreiben an den Bischof von Brixen gerichtet worden, in welchem es insbesondere heißt: „um Maßregeln der Strenge überflüssig zu machen, könnte es nur von der heilsamsten Wirkung sein, wenn die kirchlichen Organe der Ueberzeu⸗ gung Naum geben möchten, daß es ihre Pflicht sei, die Bevölkerung mit Ernst und Nachdruck zu belehren, und sich zugleich zu diesem Zwecke mit den politischen Behörden ins Einvernehmen zu setzen. Damit dies ge⸗ schehe, wird der Herr Bischof ersucht, im Geiste der Allerhöchsten Entschließung die entsprechenden Weisungen an die kirchlichen Organe zu erlassen.“ (Bravo.) Was die Beamten betrifft, die vielleicht an jenen Schritten theilgenommen haben, deren zu gedenken ich die Ehre hatte, nämlich an dem Landtagsbeschlusse, so ist es selbstverständlich, daß die Regierung auf jene Meinung, auf jene An⸗ schauung, die der einzelne Beamte in seiner Eigenschaft als Abgeordneter hat, keinen Einfluß nimmt; allein wenn es sich um die Erfüllung seiner Amtspflicht handelt, so werde die genaue Erfüllung derselben rücksichtslos gefordert werden. Was endlich die letzte Frage betrifft, ob die Regierung geneigt sei, das Patent vom 8. April d. J. mit Rücksicht auf §. 13 des Grundgesetzes über die Reichsbertretung einer nachträglichen ver⸗ fassungsmäßigen Behandlung zu unterziehen, so habe ich, in der Rück⸗ ficht über den Inhalt dieses Patentes, Folgendes zu bemerken: Dasselbe trennt sich in zwei wesentliche Tbeile: jene Bestimmungen, welche die bürgerlichen Verhältnisse der Akatholiken regeln und jene Bestimmun⸗ gen, welche die Einrichtung der protestantischen Kirche zum Gegenstande

aben. Was die ersteren Bestimmungen betrifft, so enthält das Pa⸗ tent vom 8. April 1861 in der Wesenheit kaum Neues. Es ist nur die Zusammenstellung, logische Ordnung und wiederholte Sanctionirung jener Bestimmungen, die in früheren kaiserlichen Entschließungen ihren Aus⸗ druck gefunden haben, namentlich in der kaiserlichen Ent⸗ schließung vom 26. September 1848 und in den zwei Pa⸗ tenten vom 31. Dezember 1851 und in der kaiserlichen Ent⸗ schließung vom 1. September 1859, endlich in jener vom 11. Mai 1860. Was jene Normen dieses Patentes betrifft, wodurch die inneren kirchlichen Verhältnisse der Protestanten ge⸗ regelt sind, so sind jene Bestimmungen von Sr. Maäjestät, als dem ober⸗ sten Kirchen⸗ und Schutzherrn der protestantischen Kirche, mithin aus eigener Machtvollkommenheit erlassen worden. Dadurch dürfte es sich ge⸗ nügend rechtfertigen, wenn die Regierung Sr. Majestät von der Voraus⸗ setzung ausgegangen ist, daß ein Patent, welches in seinen Einrichtungen keine neuen wesentlichen Bestimmungen, andererseits aber Bestimmungen enthält, die Se. Majestät als oberster Schutzherr der protestantischen Kirche aus eigener Machtvollkommenheit zu erlassen berechtigt war, in eine wei⸗ ere, vderfassungsmäßige Behandlung nicht einzutreten haben. Das erklärt übrigens die Regierung Sr. Majestät, daß sie das Patent vom 8. April 1861 als Gesetz erkennt, dessen Modification nur im verfassungs⸗ maͤßigen Wege Platz greifen könne.“ (Links und im Centrum Bravo.)

„Pest h, 20. Juni. Im Unterhause wurde der Antrag Nyarys behufs Ernennung einer Kommission, welche wegen Dringlichkeit des Gegenstandes das auf die Steuerfrage bezügliche Dokument vorlegen soll, angenommen.

Großbritannien und Irland. London, 19. Juni. Die Königin hesuchte gestern die erkrankte Herzogin von Aumale. Das Hauptzollamt wird sich den für die Ausstellung des nächsten Jahres hereinkommenden Frachtstücken gegenüber in der Hauptsache gerade so wie im Jahre 1851 verhalten. Dem Auslande sind nur zwei Bestimmungen zu wissen nöthig: Erstens: Auf jedem Fracht⸗ stück muß ausdrücklich angegeben sein, was es enthält und daß es für die Ausstellung bestimmt sei. Dann ist es natürlich zollfrei. Zweitens: Wird ein Ausstellungsgegenstand verkauft, dann hat er nachträglich den betreffenden Eingangszoll zu zahlen, vorausgesetzt, daß er nicht vom Staate zu gemeinnützigen Zwecken angekauft wird. Zur Durchführung dieser Verordnung hat das Hauptzollamt eine Liste aller verzollbaren eingehenden Ausstellungs⸗Gegenstände an⸗ zufertigen. 1 1 Das Postamt hat dem Publikum zu wissen gethan, daß eine neue beschleunigte Postverbindung zwischen Wien und Konstanti⸗ nopel über Tschernavoda und Kustendje ins Leben gerufen wor⸗ den ist.

In der Unterhaus⸗Sitzung am 18ten zeigte Sir R. Peel an, daß er am nächsten Freikag eine Interpellation in Vetreff Spaniens und Marokko's vorbringen werde. Lord Montagu beantragte eine Adresse an Ihre Majestät in Sachen Schleswig⸗Holsteins, daß die Krone die

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nothwendig erscheinenden Schritte thun möge, fremder Einmischung ins 3 alte Erbfolgerecht des Königreichs Dänemark und der Her ogthümer Schleswig und Holstein entgegen zu treten. Die auf dem 1 des Hauses liegenden Aktenstücke, sagt er, zeigen zur Genüge, daß in den Herzogthümern Schleswig⸗Holstein eine so strenge Polizeiwirthschaft herrscht, wie je eine in Neapel und Sicilien gewesen ist. Aus den in Mr. Wards Leipziger Briefen mitgetheilten Thatsachen erhellt klar das Schreckens⸗ und Unterdrückungssystem, welches gegen bie deutsche Bevöl⸗ kerung daselbst angewandt wird, um sie zur Einwilligung in die Be⸗ schränkung ihrer constitutionellen Rechte zu zwingen. Der Redner zählt eine ganze Reihe der allbekannten Willkarmaßregeln auf und sagt, es sei damit nur darauf abgeseben, Holstein von Schleswig zu trennen und let⸗ teres in Dänemark einzuverleiben. Er geht sodann in die Einzelheiten der Erbschaftsfrage seit 1663 ein. Während er noch vom Londoner Pro⸗ tokoll spricht, beantragt ein Mitglied die Auszählung des Hauses. Es ergiebt sich, daß keine 40 Mitglieder mehr anwesend sind, und die Sitzung wird geschlossen. 4“*“ 8 11 113“ Frankreich. Paris, 19. Juni. Der Kaiser hat in Be⸗ gleitung seiner Adjutanten am 19ten von Fontainebleau eine Aus⸗ flucht nach Alise (Céte-d'Or) gemacht, um daselbst die von ihm angeordneten Ausgrabungen zu besichtigen, wo er mehrere Stunden verweilte. Des Abends kehrte er nach Fontainebleau zuruͤck. Der „Moniteur“ zeigt an, daß die Gesandten der beiden Könige von Siam in Paris angekommen seien. Dieselben wären der Ober⸗Intendant der Staats⸗Einnahmen; der Vor⸗ steher des Rathes der Großen des Königreiches und einer der Ober⸗Anführer der Garde des zweiten Königs. Diese drei Ge⸗ sandten seien von zwei Offizieren, in deren Obhut sich die Ge⸗ schenke befaͤnden, und einem Gefolge von 20 anderen Personen be⸗ gleitet. Sie hätten den Auftrag, dem Kaiser einen Brief des ersten Königs, gewöhnlich der „große König“ genannt, zu überreichen. Dieser Brief sei auf ein goldenes Blatt geschrieben; denn so der⸗ lange es die Etiquette, wenn eine derartige Mittheilung an einen an Macht uͤberlegenen Herrscher gemacht werde. Außerdem seien sie die Ueberbringer werthvoller, für Ihre Majestäten bestimmter Gegenstände, wovon die merkwürdigsten: die Insignien und Klei⸗

dungen der Könige von Siam in den drei der Königlichen Würde

angemessenen Stellungen: auf dem Throne, in dem Palankin und zu Pferde; die Königliche Krone, geschmuͤckt mit Edelsteinen; ein Halsband von Rubinen; der Koͤnigliche Gurt von Gold und mit Diamanten verziert u. s. w.

Seit der Einnahme von Mytho, wird den „Débats“ aus Saigun geschrieben, ist nichts von Bedeutung vorgefallen. Es fehlt uns jetzt noch Bienhoa, um Herr des ganzen Dreiecks zu sein, welches das sogenannte Unter⸗Cochinchina bildet. Der Besitz dieses Platzes ist fuͤr uns eine Nothwendigkeik, und wenn ihn die Ana⸗ miten tapfer vertheidigen, so werden wir ihn theuer erkaufen müssen. Da die Regenzeit begonnen hat, so werden wir vor der Hand un⸗ sere Kraͤfte schönen muͤssen. Spaͤter, wenn der König Tu⸗Dur in seiner Weigerung verharrt, mit uns zu unterhandeln, und uns nöͤthigt, bis nach Hué zu marschiren, werden sich die Proportikonen des Kampfes vergrößern. Eine Hand voll Leute wäre dann nicht mehr hinreichend, sondern es beduͤrfte einer ganzen Armee, die fort⸗ waͤhrend unterhalten werden müßte; es wäre dies alsdann die

Eroberung eines zweiten Algeriens.

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20. Juni. Abbé Erince, Canoniecus der Kathedrale von Paris, ist durch kaiserliches Dekret zum Bischofe von Marsetlle ernannt. Die Verhandlungen im Prozeß Mires sind auf acht

Tage ausgesetzt.

8 Spanien. Aus Madrid, 19. Juni, wird telegraphisch ge

meldet, daß Spanien sich zur Beobachtung strengster Neutralikät

dem nordamerikanischen Kriege gegenüber entschlossen hat und da die Bank ihre finanziellen Verlegenheiten ausgeglichen habe.

Italien. Turin, 17. Juni. Der italienische Ingenieu Chiodi, welcher am 18. Juni 1859 die von den Oesterreichern zer störten Brücken uͤber den Chiesefluß wiederherstellte, wurde mit einer großen, besonders zu diesem Zwecke geprägten goldenen Denk münze überrascht, die auf der einen Seite des Kaisers Bildniß, auf der anderen die Inschrift traͤgt: „Verliehen vom Kaiser Herrn Paolo Chiodi, Ingenieur und Artillerie⸗Hauptmann bei der Nati nalgarde in Brescia.“ In Marschall Vaillants Begleitschreiber kommt die Stelle vor: „Diese Denkmunze wird Sie an den A theil erinnern, den Sie an dem heiligen Kriege genommen haben der Italiens Unabhaͤngigkeit und Freiheit zum Ziele hakte.“

Mazzini behauptet entschieden, daß die Insel Sardinien von Piemont an Frankreich abgetreten sei; er hat in seinem Blatte „Il Popolo d'Italia“ nun schon zum dritten Male diese Behauptung aufgestellt und die Jugend der Insel beschworen, der Einheit Ikaliens tren zu bleiben. Er ließ seinen Ab⸗ fagebrief an die sardinische Regierung in der Turiner „Unita Italiana“ abdrucken. Der Minister des Innern hat die Beschla nahme und gerichtliche Verfolgung angeordnet. Mazzini wird alf Gelegenheit haben, mit Beweisen, daß Sardinien abgetreten sei, di

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