1861 / 165 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Ign der Voruntersuchung wird der Angeschuldigte unter Mit⸗ theilung der Anschuldigungs⸗Punkte vorgeladen und, wenn er er⸗ scheint, gehört; es werden die Zeugen eidlich vernommen und die zur Aufklärung der Sache dienenden sonstigen Beweise herbei⸗ geschafft. Die Verrichtungen der Staats⸗Anwaltschaft werden durch einen von der Regierung ernannten Beamten wahrgenommen. Bei der Vernehmung des Angeschuldigten und dem der Zeugen ist ein vereideter Protokollfüͤhrer zuzuziehen.

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* Nach Abschluß der Voruntersuchung überreicht der Beamte der Staats⸗Anwaltschaft der Regierung die Anschuldigungsschrift. Der Angeschuldigte wird unter abschriftlicher Mittheilung derselben zu einer vom Regierungs⸗Präfidenten zu bestimmenden Plenarsitzung zur mündlichen Verhandlung vorgeladen. Bei dieser Verhandlung,

woeelche in nicht öffentlicher Sitzung stattfindet, so wie bei der Ent⸗ scheidung der Sache wird nach Vorschrift der §§. 35 bis 39 und 31 des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, vom 21. Juli 1852 (Gesetz⸗Sammlung S. 465), ver⸗ fahren. Die Entscheidung kann jedoch nur auf Zurückweisung der Anklage oder auf Zurücknahme der Konzession u. s. w. lauten, so weit nicht der Regierung die Befugniß zur Festsetzung von Ord⸗ nungsstrafen gegen den Angeschuldigten sonst zusteht. Gegen die Entscheidung der Regierung steht dem Angeschul⸗ digten der Rekurs an das kompetente Ministerium offen; der Re⸗ urs muß jedoch bei Verlust desselben binnen zehn Tagen, von der Verkündigung der Entscheidung an gerechnet, angemeldet“ werden. Das in den §§. 72 bis 74 bezeichnete Verfahren findet für Berlin nd den Polizeibezirk von Charlottenburg bei der Regierung zu Potsdam statt.

Verhör

Gegen jeden Gewerbetreibenden, der Mißbrauchs seines Gewerbes begangenen Verbrechens oder Ver⸗ gehens verurtheilt wird, kann zugleich auf den Verlust der Be⸗ ugniß zum selbstständigen Betriebe dieses Gewerbes für immer der auf Zeit erkannt werden. Es muß auf diesen Verlust erkannt werden, wenn der Ge⸗ verbetreibende wegen eines solchen Verbrechens innerhalb der

etzten fünf Jahre schon einmal rechtskräftig verurtheilt worden ist.

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Gegen jeden Gewerbetreibenden, welcher wegen Verletzung der den Betrieb seines Gewerbes betreffenden Vorschriften wiederholt rechtskräftig verurtheilt ist, kann auf den Verlust der Befugniß zum selbstständigen Betriebe seines Gewerbes für immer oder auf Zeit erkannt werden. Es muß auf den Verlust dieser Befugniß für immer erkannt

werden, wenn er wegen einer solchen Verle 1 rkann 88 ung mit Zuchthaus bestraft wird. bung Zuchthausstrafe

wegen eines vermittelst

8 I Befugniß zum Betriebe der und 50 bezeichneten, sowie aller derjenigen Gewerbe und Geschä

bn ig eschäfte

14 Gewerbetreibende von der Obrigkeit 66 'nders verpflichtet worden ist, erlischt, wenn der Gewerbetreib

die bürgerliche Ehre verloren hat, od d

1 oder wenn ihm die Ausuͤbun der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit untersagt worden ist, 11

in den §§. 42, 43, 47, 49

eröffnen. Gegen diesen Bescheid ist der Rekurs an das kompetente Ministerium zulässig, der Rekurs muß jedoch bei Verlust desselben binnen zehn Tagen, von der Eröffnung des Bescheides an gerech⸗ net, angemeldet werden.

Wo in den Gesetzen und insbesondere in der Gewerbeordnung felbst bisher auf einen der im Eingange des Artikels I. bezeich⸗ neten Paragraphen hingewiesen ist, bezieht diese Hinweisung sich fortan auf den Paragraphen in seiner vorstehend abgeänderten Fassung.

Die §§. 67 und 68 der Verordnung vom 9. Februar 1849 (Gesetz⸗Sammlung S. 93); der §. 58 der Allgemeinen Gewerhe⸗ Ordnung vom 17. Januar 1845; die Bestimmung des §. 345 zu 3 des Strafgesetzbuchs vom 14. April 1851, so weit dieselbe den Handel mit Schießpulver betrifft; die §§. 7 bis 11 und die auf diese Paragraphen bezügliche Bestimmung im §. 29 des über das Mobiliar⸗Feuerversicherungswesen vom 8. Mai 1837: die §§. 3 und 4 und die auf diese Paragraphen bezüglichen Be⸗ stimmungen in den §§. 5, 6 und 7 des Gesetzes, betreffend den Geschafts-Verkehr der Versicherungs⸗Anstalten vom 17. Mai 1853 und das Gesetz, betreffend den Handel mit Garnabfällen ꝛc. vom 5. Juni 1852 treten außer Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gexgeben, Schloß Babelsberg, den 22

—4

Juni 1861.

5 1 1 von Auerswald. von der Hehdt. von Schleinitz von Patow. von Bethmann⸗Hollweg. b

Graf von Schwerin. von Roon. von Bernuth.

2₰, . 2⸗ . 8 terium für Handel, Gewerbe und

öffentliche Arbeiten.

1 5 Baumeister Pollack zu Berlin ist zum Koͤniglichen Kreis⸗ Pgesten vweunnunt, und oemselven die Kreisbaumeister⸗Stelle zu Lublinitz verliehen worden. 8

Ministerium

48 und

Unterrichts⸗ Angelegenheiten.

der geistlichen, edizinal⸗

Die Berufung des Oberlehrers Dr. Ma

. ung des L 8 wald von der Realschule zu Göͤrlitz in gleicher Eigenschaft a i 1u““ G b n das n daselbst ist genehmigt worden. 8b 86 1

Am Gymnasium zu Rastenburg Dr. Wilhelm Volkmann worden

ist der Schulamts Kandidat als Ordentlicher Lehrer angestell

zwar mit dem Tage der Rechtskraft des Straf⸗Erken atnisses. 6 §. 176.

8

1 Wer ohne bo lagung ein Gewerbe beginnt oder fortsetzt, oder die i

s tt, e im forderte An⸗ oder Abmeldung einer übernommenen rungs⸗Agentur unterläßt, hat, der §§. 177, 178

gängige Anmeldung oder nach erfolgter Unter⸗

§. 22. er⸗ 8g. Feuer⸗Versiche⸗ und 180 * lüsgsamm nicht die strengeren Strafen

80 eintreten, eine Geldhuße hi Tbe,

. Gefaͤngnißstrafe

8 8

Finanz⸗ Ministerium.

Bei der beute beendigten Ziehung der 1. Kla - 124. König⸗ licher Klassen „Lotterie fiel der Hauptgewinn von 110. Fäln. agf Nr. 30 916; 1 Gewinn von 3000 Thlr. auf Nr. 34,235; 2 Gewinne zu 1200 Thlr. fielen auf Nr. 84,676 und 90,958; 3 Gewinne zu

im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Diese Strafe bleibt jedoch ausgeschlossen 8 wenn das eine Steuer⸗Defraudationsstrafe n9 sich sig. 8 Artikel II.

jieh un 9. Fertasungs dieses Gesetzes ein

in den §ß. 42, 43, 47, 50, 51 und 52 erwähn Foonse togeg, Approbationen und Bestallungen bereits ein 119 o setzt die zuständige Behörde, ohne Betheiligung der Staats⸗ vwasfchet die Instruction durch vollständige Erörterung der Gründe der beabsichtigten Entziehung fort und legt die geschlossenen Berhandlungen mit der Vertheidigung des Betheiligten der Re⸗ gierung zur Abfossung des Plenarbeschlusses vor.

Fällt dieser Beschluß für die Zurucknahme aus, so ist der da⸗

Vergehen

Verfahren wegen Ent⸗

nach

mächtigte Minister Schönhausen, von Petersburg.

von Reichenbach⸗ Goschuͤtz, von

Befehlshaber der Truppen

500 Thlr. auf Nr. 3868. 37,141 und 57,099 uU ewi 100 Thlr. fiel auf Nr. 63,885. 1“

Berlin, den 11. Juli 1861. Königliche General⸗Lotterie⸗

Angekommen: Der außerordentliche Gesandte und bevoll—

am Kaiserlich russischen Hofe, von Bismarck⸗

Der Ober⸗Erb⸗Jäͤgermeister im Herzogthum Schlesien, Graf

Schönwald.

Abgereist: Se. Excellenz der General⸗Feldmarschall, Ober⸗ in den Marken und Gouverneur von

mit Grüͤnden auszufertigende Bescheid dem Betheiligten zu

Berlin, Freiherr von Wrangel, nach Gastein

2

Gesetzes

.

1349

Berlin, 11. Juli. Seine Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem Konsul An gelro dt zu St. Louis in den Vereinigten Staaten von Nordamerika die Erlaubniß zur Anlegung des von des Herzogs von Sachsen⸗Koburg⸗Gothr Hoheit ihm ver⸗ liehenen Komthur⸗Kreuzes zweiter Klasse des Herzoglich Sachsen⸗ Ernestinischen Hausordens; dem Maler, Professor Andreas A cen⸗ bach zu Düsseldorf zur Anlegung des von des Kaisers von Ruß⸗ land Majestät ihm verliehenen St. Stanislaus⸗Ordens zweiter Klasse; den Hof⸗Musikalienhändler Gustav Bock zu Berlin zur Anlegung des von des Königs von Schweden und Norwegen Ma⸗ jestät ihm verliehenen Ritter⸗Kreuzes des Wasa⸗Ordens und dem— Karl Hartung in Saarbrücken zur Anlegung des von des Groß⸗ herzogs von Hessen und bei Rhein Königlicher Hoheit ihm verliehe⸗ nen Ehren zeichens mit der Inschrift: Für Rettung von Menschen⸗

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Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 11. Juli. Die Korrespondenz aus St. Petersburg und Dünaburg hat heute in Eydtkuhnen den An⸗

schluß an den Eisenbahnzug nach Berlin nicht erreicht.

Hamburg, 10. Juli. Der Senat hat unter Mitgenehmi⸗ gung des von der Bürgerschaft in Betreff des Handelsgesetzbuchs gefaßten Beschlusses, welcher der darüber niederzusetzenden Kommis⸗ sion auch die Ausarbeitung eines Einführungsgesetzes zuweist, seinerseits Kommissarien ernannt. (H. B. H.)

Sachsen. Dresden, 10. Juli. Die Erste Kammer hielt heute eine kurze Sitzung, in welcher sie dem von der Zweiten Kammer bereits angenommenen Gesetz⸗Entwurfe wegen Auspraäͤgung von Fünfpfennigstücken in Kupfer gleichfalls zustimmte. Die Zweite Kammer berieth und genehmigte den Gesetz Entwurf wegen kostenfreier Vermittelung streitiger, nicht anhängiger Civil⸗ Ansprüche. (Dr. J.)

Leipzig, 10. Juli. Diese Nacht ½1 Uhr traf Ihre Majestät die verwittwete Koͤnigin von Preußen mittels Extrazuges von Berlin hier ein und setzte ohne Aufenthalt ihre Weiterreise nach Muͤnchen fort. (L. Ztg.)

Meiningen, 8. Juli. Heute ist dor 8 aroage Bad Ems zurückgekehrt und wird nunmehr im Laufe dieser Woche der herzogliche Hof das Schloß Altenstein beziehen.

Frankfurt a. M., 10. Juli. Se. Majestät der König von Preußen ist gestern Abend um 10. Uhr aus Soden hier⸗ her zurückgekehrt, hat das Souper bei dem Königlich preußischen Bundestags⸗ Gesandten Herrn von Usedom, das Nachtlager im Russischen Hof genommen und heute früh um 8. Uhr die Reise nach Baden⸗Baden auf der Main⸗Neckarbahn fortgesetzt. (Fr. P. Z.)

Oesterreich. Wien, 10. Juli. Die von Sr. Majestät dem Kaiser der ungarischen Deputation in der Audienz am 8ten d. ertheilte Antwort lautet nach der „Wiener Ztg.“ 1“

„Mit Befriedigung habe Ich die pflichtgemäße Bezeitwelligeein wahrgenommen, mit welcher die Stände und Vertreter des Landes Meinem neulich geäußerten Wunsche nachgekommen sind. In der Hoffnung, daß die Stände und Vertreter Meine, aaf diese Adresse blos im Interesse des Landes und des Allgemeinen Besten Meiner Vöͤlker zu ertheilende Antwort mit gleicher Gesinnung Fllis

egennehmen werden, werde Ich diese Antwort den elben ehebaldigst hee geben.“ 8

Schweiz. Bern, 10. Juli. Bei den stattgefundenen Wah⸗ len der Bundesversammlung sind Staͤmpfli als Bundespräsident, Furrer als Vicepräsident und Aepli aus St. Gallen als Prä⸗ sident des Bundesgerichts hervorgegangen.

Großbritannien und Irland. London, 9. Juli, In der gestrigen Unterhaus⸗Sitzung beantragte Lord Elcho folgende Resolution: „Es ist nicht wünschenswerth, daß das neue Gebäude für das auswärtige Amt nach dem gegenwärtig in einem Comité⸗Zimmer des Hauses zur Besichtigung liegenden Plane im Style des Palladio ausge⸗ führt werde.“ Dieser Plan, bemerkt er, verdanke seinen Ursprung einem Abscheu vor der Gothik, und dieser Abscheu hinwiederum entspringe aus dem Mißbrauche, welcher mit dem gothischen Style getrieben worden sei. Die Einwände, welche man gegen letzteren in Bezug auf Kosten, Bequem⸗ lichkeit und Licht erhebe, seien sämmtlich ungegründet, und gerade für ein Gebäude, wie das, um welches es sich hier handle, verdiene der gothische Styl den Vorzug vor dem italienischen. Er verlange keineswegs von dem Hause, daß es sich für einen bestimmten Sthlentscheide, sondern wolle nur davor warnen, daß man voreilig und leichtfinnig einen Bauplan gut heiße, dessen Ausführung sehr kost⸗ spielig sein und dem Lande nicht zur Ehre gereichen würde. Die 5 Straßen⸗Architektur sei so schon niederträchtig genug, und das Parla⸗

1 8 av⸗ , rogiovondo oroag 6.

ment möge sich doch nicht daz hergeben⸗ sie noch erbärmlicher zu machen⸗ Buxton unterstützt den Antrag, Cowper bemerkt, er habe von be⸗ deutenden Baumcistern gehört, daß der vorliegende Plan, obgleich sein Urheber, Herr Scott, vorwiegend und mit Vorliebe im gothischen Styl arbeite, der beste im italienischen Styl sei. Er dürfe wohl behaupten, daß letzterer der einzige Styl sei, welchen man in England den nationalen nennen dürfe. Bei einem Gebäude, wie das auswärtige Amt, müsse man sein Hauptaugenmerk auf Bequemlichkeit, Licht, Ventilation und leichte Verbindung der Räume richten. In diesen Beziehungen aber müsse der Spitzbogen⸗Styl dem horizontalen den Vorrang lassen Layard behauptet, daß in Bezug auf Helligkeit der Näume der gothische Styl es mit jedem anderen aufnehmen könne. Den palladischen Styl betrachtet er als unangemessen für das neue Gebäude und findet den vorliegenden Bauplan häßlich und gemein. Der Bau⸗⸗ meister Scott sei ein dem gothischen Style zugethaner Künstler und habe den Plan nur, weil er in nicht zu rechtfertigender Weise gewisser⸗ maßen dazu genoͤthigt worden, im Renaissance⸗Styl entworfen. spricht für den Plan Scott's: Ein tüchtiger Architekt könne einen Bau⸗ plan eben so gut in einem, wie in einem anderen Style entwerfen. Das Gebäude werde, wenn man es nach dem Entwurfe ausführe, zu⸗ gleich beqhuem und schön werden. Osborne sagt, es sei ihm weniger daran gelegen, wie das Gebäude aussehe, als wie viel es koste. Seines Erachtens würde man am besten daran thun, eine neue Kon⸗ kurrenz der Künstler auszuschreiben. Das Haus möge auf seiner Hut sein; es sei das schlechteste Bau⸗Comité von der Welt. Lord Pal⸗-⸗ merston tritt in einer humoristischen Rede für die Renaissance gegen die Gothik in die Schranken. Er erzählt, der Baumeister Scott habe ihm zuerst einen Plan im gothischen Styl eingereicht, der wohl für eine Kirche passe, nicht aber für die Straßen⸗Architektur einer großen Stadt. Dar⸗ auf habe er den Entwurf umgearbeitet und dann noch einen dritten im maurischen Style gebracht. Schließlich habe er (Palmerston) ihm aufge⸗ tragen, einen Bauplan im italienischen Style zu entwerfen, was Scott * denn auch gethan habe. Dieser letzte Plan habe den Beifall der besten Kunstrichter, und er seines Theils glaube, daß er denselben in Bezug auf Wohlfeilheit sowohl, wie auf Schönheit, verdiene. Bei der Abstim⸗ mung wird die Resolution Lord Elcho’'s mit 188 gegen 95 Stimmen ver⸗ worfen. Es kommt hierauf die Bill, welche die Errichtung zweier neuen Parlamentssitze an Stelle der ihres Wahlrechtes beraubten Orte Sud⸗ bury und St. Albans verfügt, zur Sprache, und ein von Collins gestell⸗ tes Amendement, laut dessen die Wahlen für den Südbezirk von West⸗ Vorkshire statt in Pontefract in Wakefield stattfinden sollen, wird mit 107 gegen 94 Stimmen angenommen.

Frankreich. Paris, 9. Juli. Zwischen England und Frankreich herrschte bekanntlich eine Meinungsverschiedenheit üͤber die „Arbeiteranwerbungen“ an den Küsten Afrika's. Auf der einen Seite wollte man darin einen verschleierten Sklabenhandel erkennen, auf der anderen Seite wurde dies bestritten und behauptet, die

Neger würden dadurch daß sie in die franzöfischen Colonieen gus⸗

wallberien, crsi sreie Mrüuschen.n vnem indge ] zu meiden, will Frankreich nunmehr ganz darauf verzichten, sich Arbeiter aus Afrika zu holen. Der Kaiser hat mit der Koönigin von England einen darauf bezüglichen Vertrag abgeschlossen und den Marine⸗Minister davon durch folgendes Schreiben, welches der Moniteur heute amtlich mittheilt, in Kenntniß gesetzt: Fontainebleau, 1. Juli 1868 5t Herr Minister! Seit der Sklävenfreilassung haben unsere Kolonieen sich an den Küsten Afrika's im Wege des Loskaufs und mittelst Ergages ments⸗Kontrakte, welche den Negern für die von ihnen geleistete Arbeit einen Lohn zusichern, Arbeiter zu verschaffen gesucht. Diese e erfolgen auf fünf oder sieben Jahre, nach deren Ablauf die Arbeiter —3 sonst in ihre Heimat zurückgebracht werden, sofern ssie es nicht sich in der Kolonie anzusiedeln, in welchem Falle sie dort mit iee. Rechten, wie die anderen Einwohner sie genießen, wohnen dürfen. 8 Diese Art der Anwerbung, man muß es anerkennen, unterscheidet sich durchaus vom Menschenhandel; denn in der That, während Ur⸗ sprung und Zweck des letztern die Sklaverei wge. führt erstere im Gegentheil zur Freiheit. Der einmal als Arbeiter 5 bene Negersklave ist frei und an keine anderen Pflichten gebun 88 8 die im Kontrakt stehen. Gleichwohl haben sich Zweifel 81g9 r de Folgen, welche diese Engagements für die afrikanischen 29 b,Jbv; haben können. Man heat sich gefragt, ob der Preis des teer 462 auf die Sklaverei eine Prämie setzte. Schon. im Jahre 1859 8 befohlen, daß jede Anwerbung auf der Ostküste Afrika s, F ich n. theilig erwiesen hatte, aufhören solle. Sodann habe he gegeben. daß auch auf der Westküste diese Anwerbungen eingeschr. müte heseen Endlich habe ich meinen Willen kund gethan, daß man mit e Sorgfalt alle sich auf die afrikanische ““ Fragen untersüuche. Heute nun unterzeichne ich von Großbritannien einen Vertrag, in welchem 1 Ihre Majestät einwilligt, in den Ländern 8 threr Kehud fenen Indiens das Engagiren von Arbeitern für S S denselben Bedingungen, wie sie für die englischen I autorisiren. Wir müssen nun in Indien, in den franzoͤfischen L von Afrika und in den Gegenden, wo die Sklaverei 11“*¹¹ freien Arbeiter suchen, deren wir beduüͤrfen. Unter solchen Verhältnissen wünsche ich, daß die afrikanische Anwerbung durch I von an, wo der mit Ihrer britischen Majestät abgeschlof ene Vertrag n zu treten beginnt, und für die ganze Zeit seiner Däuer vom g- Handel aufgegeben werde. Sollte dieser Vertrag 2 d würde nur auf Grund einer ausdrücklichen Vollmacht falls sie unerläßlich und unschädlich erachtet würde, wieder au en 8 8 werden können. Sie werden nun wohl die noͤthigen Maßregeln zu d d