Artikel 22. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen, welche Regeln dar⸗ über enthalten, wie der Beweis durch Handelsbücher geliefert wird, insbesondere die §§. 165 bis 168 Th. I. Tit. 10 der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung, treten außer Kraft. Artikel 23. 3 Grundstücke, Gerechtigkeiten, dingliche Rechte und Hypotheken⸗ Forderungen, welche zu dem Vermögen einer Handelsgesellschaft gehören, sei diese eine offene Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Actien oder eine Actiengesellschaft, F. auf den. Namen der Gesellschaft in das Hypothekenbuch ein⸗ getragen. Hierbei gelten nachstehende Peeen hngen 2 Die Eintragung erfolgt ohne Benennung der einzelnen Ge⸗ sellschafter; sie darf erst geschehen, wenn die Eintragung der Gesell⸗ schaft in das Handelsregister nachgewiesen ist. Bei der Eintragung ist die Firma der Gesellschaft und der Ort, wo sie ihren Sitz hat, anzugeben. Tritt in Bezug auf die Firma oder den Sitz der Ge⸗ sellschaft eine Aenderung ein, so ist diese im Hypothekenbuche zu §, 2.
Soll eine Verfügung, welche im Namen der Gesellschaft uͤber einen der im Eingange dieses Artikels bezeichneten Gegenstände er⸗ folgt ist, in das Hypothekenbuch eingetragen werden, so genügt zur Feststellung der Befugniß desjenigen, welcher im Namen der Ge⸗ sellschaft verfügt hat, der Nachweis aus dem Handelsregister, daß derselbe zu der Gesellschaft in einem Verhältniß gestanden hat, wo⸗ durch er nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs befugt war, in der geschehenen Art im Namen der Gesellschaft mit recht⸗ licher Wirkung gegen Dritte zu berfüͤgen. 8 Die Nachweisungen aus dem Handelsregister werden durch Atteste des Handelsgerichts geliefert, welches das Handelsregister
führt. 8 8 “ 1 Artikel 24. . Bei der Auflösung von Handels⸗Gesellschaften kommen die Vorschriften der §§. 308, 309, 310, Theil I. Titel 17 des All⸗ gemeinen Landrechts, so wie der §. 163 Theil I. Titel 51 der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung fortan nicht zur Anwendung. III25 Die bisherigen Vorschriften über die Zulässigkeit des öffent⸗ lichen Aufrufs und der Präklusion unbekannter Gläubiger einer Handelsgesellschaft in Folge des Austritts eines Gesellschafters oder der Auflösung der Gesellschaft, so wie die bisherigen Vor⸗ schriften über die Zulässigkeit des öffentlichen Aufrufs und der Präklusion unbekannker Gläubiger, welche aus den Rechtshandlun⸗ gen eines Prokuristen oder Handlungsfaktors gegen den Eigen⸗ thümer der Handlung Ansprüche herleiten, insbesondere die Vor⸗ schriften der §§. 159 bis 162 und 164 bis 168 Theil I. Titel 51 der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung, treten außer Kraft. Artikel 26. “ 11“ Schuld⸗Instrumente, welche zur Eintragung in das Hypothekenbuch bestimmt sind, sich beziehenden Vorschriften der §§. 738 und 739, Theil I. Titel 11 des Allgemeinen Landrechts und §§. 175 bis 181 Titel 2 der Allgemeinen Hypotheken⸗Ordnung werden durch den Artikel 295 des Handelsgesetzbuchs nicht beruͤhrt. 1 1 Arikel 27.
Die in den bisherigen Gesetzen den Kaufleuten eingeräumte Befugniß, Waaren oder andere bewegliche Sachen ohne köͤrperliche Uebergabe (durch symbolische Uebergabe) mittelst besonderer Foͤrm⸗ ichkeiten zu verpfänden oder sich verpfänden zu lassen, steht fortan denjenigen Personen zu, welche nach den Bestimmungen des Handels⸗ gesetzbuchs als Kaufleute anzusehen find.
Artikel 28.
Der §. 32 der Konkurs⸗Ordnung vom 8. Mai 1855 auch auf diejenigen Glaubiger Anwendung, welchen das Handels⸗ gesetzbuch in den Artikeln 374, 382, 409, 624, 629, 675, und rücksichtlich der Ladung des Schiffs in den Artikeln 680, 697, 16
753, 781 ein Pfandrecht beilegt. „Diese Bestimmung tritt an die Stelle der Vorschriften unter Ziffer 6, 7, 8, im §. 33 der Konkurs⸗Ordnung.
Artikel 29. „Welche Forderungen die Rechte eines Schiffsgläubigers ge⸗ vähren, wie weit das dingliche Recht der Schiffsgläubiger sich erstreckt und in welcher Reihenfolge dieselben zur Hebung kommen, bestimmt
sich in Betreff der Seeschiffe nicht mehr nach den Vorschriften der EEE1ö1’“ vom 8. Mai 1855, sondern orschriften des zehnten Ti Ünfte Handelsgesetzbuchs. zeg ö1“ Fegtt Buchs 188 Artikel 30.
Das nach Artikel 313 bis 315 des Handels esezbuchs be⸗ gründete Zurückbehaltungsrecht kann im Konkurse Aaldbzas Ver⸗ mögen des Schuldners von der Gläubigerschaft unter den Vor⸗
findet
*
101 Ziffer 1 der Konkurs⸗Ordnung vom 8. Mai 1855 angefoch werden; die Ueberlassung des Besitzes der Sache oder des8aachte papiers, durch welche das Zurückbehaltungsrecht begründet wird, steht hierbei der Bestellung eines Pfandes gleiicch. 3——* Unter der Bezeichnung: „Handelsleute, Schiffsrheder und Fabrikbesitzer“ in den §§. 80, 113, 114, 116, 308, 310, 319, 432 der Konkurs⸗Ordnung vom 8. Mai 1855 sind fortan diejenigen Personen zu verstehen, welche nach der Bestimmung des Artikels 4 des Handelsgesetzbuchs als Kaufleute anzusehen sind; der Ar⸗ tikel XIV. des Gesetzes vom 8. Mai 1855, betreffend die Ein⸗ führung der Konkurs⸗Ordnung (Gesetz⸗Samml. S. 317), bleibt dahin in Geltung, daß die darin bezeichneten Gutsbesitzer in Bezug auf die Anwendung der Vorschriften der Konkurs-Ordnung nicht zu den Kaufleuten zu rechnen sind. 8 “ — EIl32. Unter den im §. 281 der Konkurs⸗Ordnung vom 8. Mai 1855 bezeichneten Actien⸗Gesellschaften sind fortan diejenigen zu verstehen, ber Gehggen der Gegenstand des Unternehmens in Handelsgeschaͤften
esteht. Hiernach bestimmt sich auch der Begriff der Actien⸗Gesell
im §. 307 der Konkurs⸗Ordnung. 8n Der §. 325 der letzteren gilt für Actien⸗Gesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens nicht in Handels— Artikel 33.
Wenn in Folge der Artikel 123, 170 oder 200 des Handels⸗ gesetzbuchs eine offene Gesellschaft oder eine Kommandit⸗Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters oder eine Kommandit⸗Gesellschaft auf Ackien durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters aufgelöst ist, so hat bei der in Gemäßheit der Artikel 133, 172 und 205 des Handelsgesetzbuchs stattfinden⸗ den Liquidation der Verwalter der Konkursmasse deren Rechte wahrzunehmen.
Diese Bestimmung tritt an die Stelle des §. 291 der Kon⸗ kurs Ordnung vom 8. Mai 1855. 3 8
III. I bHg1 b Bestimmungen für die Landestheile, in welchem . gemeine Deutsche Recht gilt.
8 Artikel 34.
„In den Landestheilen, in welchen das gemeine Deutsche Recht gilt, mit Einschluß der Hohenzollernschen Lande, kommen die Vor⸗ schriften der Artikel 19. 22. 25. 33. des gegenwärtigen ebenfalls zur Anwendung. ö“ Für die Hohenzollernschen Lande gelten auch die Artikel 28 bis 32. des gegenwaͤrtigen Gesetzes; der Artikel XVIII. des Ge⸗ setzes vom 31. Mai 1860, betreffend die Einführung der Konkurs⸗ Ordnung vom 8. Mai 1855. (Gesetz⸗Samml. für 1860. S. 214), bleibt nach Maßgabe des Artikels 31. des gegenwärtigen Gesetzes
in Kraft. Artikel 36. Für die Landestheile des gemeinen Rechts, mit Ausschluß der
gesellschaften Folgendes bestimmt:
bestehenden Handelsgesellschaft, sei diese eine offene Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, ist der Konkurs zu eröffnen, wenn in Bezug auf die Ge— sellschaft Verhältnisse vorliegen, unter welchen über das Vermögen eines Kaufmanns der Konkurs zu eröffnen ist, und wenn zugleich die Gesellschaft ihre Zahlungen eingestellt hat. V Wird der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft er⸗ öffnet, so ist zugleich über das Privatvermögen eines jeden persön⸗ lich haftenden Gesellschafters der Konkurs zu eröffnen. „An dem Konkurse über das Gesellschaftsvermögen sind nur die Gläubiger der Gesellschaft Theil zu nehmen berechtigt. Die⸗ selben können wegen des Ausfalls in diesem Konkurse gleichzeitig in den Konkursen über das Privatvermögen der persönlich haften⸗ den Gesellschafter als Gläubiger auftreten. Der Konkurs über das Vermögen eines Gesellschafters zieht den Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft nicht nach sich. IV. Abshnitt. Bestimmungen für den Bezirk des Appellations⸗ gerichtshofes zu Cöln. Artikel 37. Eiin Minderjähriger, ohne Unterschied des Geschlechts, kann nur dann Kaufmann sein und auf Grund des Artikels 487 des Civilgesetz⸗ buchs in Ansehung der in seinem Handelsbetrieb eingegangenen Verbindlichkeiten fuͤr volljährig erachtet werden, wenn er 18 Jahre alt, emanzipirt und ausdrücklich ermächtigt ist, das Handelsgewerbe zu betreiben.
Die Ermächtigung wird von dem Vater, wenn dieser gestorben,
aussetzungen und nach Maßgabe der Vorschriften der §. 100 und
interdizirt oder abwesend ist, von der Mutter, in Ermangelung
beider durch einen
Civilgesetzbuchs. 8 8
bezeichneten Weise ausdrücklich ermächtigt ist.
den Kaufleuten gehört,
W
Hohenzollernschen Lande, wird in Betreff des Konkurses von Handels⸗
Ueber das Vermögen einer unter einer gemeinschaftlichen Firma
Anwendung.
von dem Landgericht bestätigten Beschluß des li s ertheilt. Familtenrathe, vorhanden, so kann der Minderjährige ch seine Immobilien in Bezug auf den Handelsbetrieb mit Schul⸗ n. beschweren, zur Hypothek stellen und veräußern, das letztere jedoch nur unter Beobachtung der Formen der Artikel 457 ff. des
vA1 Artikel 38. dich G Faufcnaum ist Ein emanzipirter Minderjähriger, welcher nich st, nn Bimndelsgeschäfte selbstständig und mit derselben Wir⸗ wie ein Volljähriger schließen, wenn er 18 Jahre alt und zu
in der durch den vorhergehenden Artikel
den einzelnen Geschaͤften
Ar ranhist tann ohne Autorssation rau, welche Handelsfrau ist, kann ohne Ar L1“ ihre “ in Bezug auf den Handelsbetrieb mit Schulden beschweren, zur Hypothek stellen und esas 6
Wenn jedoch für die Ehe Dotalrecht gilt, so kann die 8 pfändung oder Veräußerung der Immobilien, welche Dotalgut sind, in den durch das Civilgesetzbuch bezeichneten Fällen und unter
nur i b Beobachtung der dort vorgeschriebenen Formen erfolgen.
Betreff der Häaftung des Ehemannes für die Verpflichtun⸗ gen 8 1.“ e8 hsem handelsgewerbe behält es bei 88 Be⸗ stimmung des Artikels “ E“ sein Bewenden.
rtike b Jeder ischen Ehegatten, von welchen einer zu “ einem Monat nach dem Ab⸗ schlusse des Vertrages im Auszuge den in dem Artikel “ Civilprozeß⸗Ordnung bezeichneten Sekretariaten und Kammern er⸗ sendet werden, damit die Veröffentlichung mittelst Eintragung in den Tabellen nach Maßgabe jenes Artikels erfolge. 1“
In dem Auszuge muß angegeben sein: ob für die F
Gütergemeinschaft besteht, ob Trennung der Güter oder ob Dotal⸗ inbart ist. bZ den Ehevertrag aufgenommen hat, ist 5 pflichtet, die in diesem Artikel vorgeschriebene Uebersendung zu 8 wirken; unterläßt er dies, so hat er eine Geldbuße von 1 3 zwanzig Thalern verwirkt; er ist den Gläubigern vexantwor F. und wird mit Amtsentsetzung bestraft, falls bewiesen wird, daß die Unterlassung in Folge einer G“ hat. Artikel 41.
Jeder Ehegatte, für dessen Ehe Guͤtertrennung oder Dotalrecht 1.“ er nach Schließung der Ehe das Sher werbe eines Kaufmanns ergreift, binnen einem Monat, ben 81 Tage an gerechnet, an welchem er den Geschäftsbetrieb hat, die in dem vorhergehenden Artikel erwähnte Uebersendung be⸗
eines Werthpapiers des Schuldners in einer das Zurückbehaltun recht der Artikel 313 und 314 des Handelsgesetzbuchs
auna a“ Gegen den Gläubiger, welcher den Besitz einer Sache e
begründenden
Weise erst seit dem Tage der Zahlungseinstellung oder innerhalb der 808 Tage erlangt hat, sind die Vor⸗ schriften der Artikel 444 und 445 des Gesetzes wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Rheinischen Handelsgesetzbuchs vom 9. Mai 1859 in gleicher Weise anzuwenden, wie wenn ihm ein Faustpfand bestellt worden wäre. Artikel 47. 8 An Stelle der Artikel 631— 634 des Rheinischen Handels⸗ gesetzbuchs be ö ie Handelsgerichte sind zuständig: S ha⸗ dsges teitlgtetaen über Verbindlichkeiten eines Kauf⸗ manns aus seinen Handelsgeschäften; 1b “ 2) für alle Rechtsstreitigkeiten über Verbindlichkeiten eines Nicht kaufmanns aus einem Handelsgeschäfte, wenn das Geschäf 8 auf Seiten dieses Nichtkaufmanns ein Handelsgeschäft ist; für alle Rechtsstreitigkeiten über die im Artikel 2 Ziffer 2 bis 7 aufgeführten Handelssachen ohne Unterschied der Per⸗ 1; 2 2 „ san nile Rechtsstreitigkeiten über Wechselverbindlichkeiten. Die Artikel 636 und 637 sind aufgehoben. 8 “ In Handelssachen kann der Beweis durch Zeugen in 1 Faͤllen vüncicht 8. hfe “ den Betrag des Gegen⸗ es Prozesses zugelassen werden. 3 standes des en9zsg, 1828 und 1341 des Cibvilgesetzbuchs finde
h ssachen keine Anwendung. 1 8 “ welche die Beweiskraft öffentlicher Urkunden und über den Beweis ihrer Unechtheit oder der Unrichtig⸗ keit ihres Inhalts btt. diesen Artikel nicht berührt. Artike 1 1 as Handelsgericht kann in allen Fällen, insbesondere in I 1h um die Auseinandersetzung von Gesell⸗ schaftern, oder um die Prüfung von Rechnungen, 1““ oder Handelsbüchern handelt, Sachverständige zur Erstattung Gutachtens ernennen, oder anordnen, daß zunächst Behufs Auf⸗ klärung und Feststellung der Streitpunkte und zum “ ve⸗ b gütlichen Beilegung des Streits vor einem Kommissar des Gerich 5
delt werden soll. Artikel 50.
An die Stelle der Artikel 1—4 des Gesetzes vom 15. Ger⸗ ..““ Jahres (4. April 1798) und der Artikel 1, 2, 3 I 6 der Kabinetsordre vom 17. April 1833 (Gesetz⸗Samml. S. 34)
treten folgende Bestimmungen:
4)
1 i im F hlungen wirken; unterläßt er dies, so kann er, im Fall er seine Zab einstellt, mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft werden
Artt en ael 40 und 41 dem Sekreta
r Auszug, welcher gemäß Artike un ze .
riat 1“ ces wird, muß außer den in — Artikel 872 der Civilprozeß⸗Ordnung vorgeschriebenen Veröffent⸗ lichungen durch den Secretair des Handelsgerichts ohne Verzug in einem der öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden, welche . Vorschrift des Artikels 13 des Handelsgesetzbsuchs zur Veröffent⸗
lichung der in stimmt sind.
Bei jeder Klage auf Gütertrennung und dem darauf folgen⸗ den Fenfabaen die Artikel 1441 bis 1452 des Civilgesetz⸗ buchs und die Artikel 865 bis 874 der Civilprozeß⸗Ordnung zur
Bei jedem Urtheil, welches zwischen Ehegatten, von denen “ 81 Fgheben gehört, die Trennung von Tisch und oder die Ehescheidung ausspricht, müssen die in dem Artikel 8 b der Civilprozeß⸗Ordnung vorgeschriebenen Förmlichkeiten habache⸗ werden, widrigenfalls die Gläubiger zu jeder Zeit befugt sind, gegen das Urtheil, so weit es ihr Interesse betrifft, Einspruch zu erheben und jede in Folge desselben geschehene Auseinandersetzung
anzufechten. n Ehrntels 208 des Civilgesetzbuchs vor⸗ Ddie in den Artikeln 2074 und 2075 des Civilgese vor⸗ geschriebene Einregistrirung der be über die Pfandbestellung ist i lssachen nicht erforderlich. 8 Eö kommen die Bestimmungen des Civilbesetzbuchs über das Faustpfand auch in Handelssachen zur Anwendung, so weit die Artikel 309 bis 316 des Handelsgesetzbuchs nicht ein An⸗ b 11“ setzbuch dem Kommis⸗ Die Pfandrechte, welche das Handelsgesetzbuch dem Konm⸗ sionair, 88 und dem Frachtführer beilegt, gewähren, so lange sie nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs dauern, in gleicher Weise wie das Faustpfand ein Vorzugsrecht Privileg) im Sinne des Rheinischen Civilgesetzbuchs. k
dem Handelsregister erfolgenden Eintragungen 88 Artikel 43. —
Auf Vollstreckung durch Personalarrest ist zu erkennen: 1) 6 “ wegen der Verbindlichkeit eines Kauf⸗
manns aus einem Geschäfte eg welches auf Seiten dieses
8 ein Handelsgeschäft ist; “
2) 111“ der Verbindlichkeit eines Kauf⸗ manns in einer der im Artikel 2 Ziffer 2—7 aufgeführten
achen erfolgt; 1“ 3) bEE11e“ wegen einer Verbindlichkeit eines Nichtkaufmanns aus einem Geschäfte erfolgt, welches auf Seiten dieses Nichtkaufmanns ein Handelsgeschäft ist; 8 4) wenn die Verurtheilung wegen einer Wechselverbind ichkei
lgt. erfolg 8
Von dem Personalarrest sind in den Fällen unter
des vorstehenden Paragraphen ausgenommen:
1) insofern sie nicht Handelsfrauen sind; I.
2) Minderjährige ohne Unterschied des W1“
gleichgeachteten Personen, sofern sie nicht nach den 85
mungen dieses Gesetzes als volljährig zu erachten find
3) Wittwen und Erben, welche als solche wegen der Verbind⸗
lichkeit des Schuldners, dessen Rechtsnachfolger sie sind, ver⸗
urtheilt werden. I
81 . “ auf die Ausnahmen vom Personalarrest, welche bei
der Verurtheilung wegen Wechselverbindlichkeiten eintreten,
der Artikel 2 der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung zur An⸗
Vorschrift des Artikels 800 Nr. 5 der Civilprozeß Ord⸗ nung ist in den im §. 1 ö“ nicht anwendbar.
Artike . ..
Auf Personalarrest ist nur dann von den Handelsgerichten zu wenn darauf angetragen ist. 8
Ei Vollstreckung durch Personalarrest kann nur erfolgen, wenn derselben durch ““ stattgegeben ist.
Artikel 52. 1““
8 Einfüͤ sgesetzes Strafgesetz⸗
8 Artikel XII. des Einfüͤhrungsgesetzes zum zesetz⸗
ö an die Stelle der §§. 2 und 3 die folgenden Bestim⸗
mungen:
1, 2 und 3