.
FS. 2. Kanufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs, welche ihre Zahlungen einstellen, können mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft werden:
1) wenn sie nach Dotalrecht oder mit vertragsmäßiger Güter⸗ rennung verheirathet, die Vorschriften des Artikels 41 dieses Gessetzes nicht befolgt haben;
2) wenn sie nicht innerhalb der drei Tage nach Einstellung der Zahlungen die durch Artikel 440 des Rheinischen Handels⸗ gesetzbuchs vorgeschriebene Erklärung abgegeben haben, oder wenn ihre Erklärung nicht die Namen aller solidarisch haften⸗ den Gesellschafter enthält; 3) wenn sie sich ohne rechtmäßige Verhinderung in den festge⸗ setzten Fällen und Fristen nicht bei den Agenten und Syn⸗ dilken persönlich eingefunden, oder, nachdem sie ein freies Ge⸗ leit erhalten, nicht vor Gericht gestellt haben. Die in den“Artikeln 69 und 586 bis 599 des Rheinischen Handelsgesetzbuchs enthaltenen Strafbestimmungen sind aufgehoben. §. 3. Ein Gläubiger, welcher nach erlangter Kenntniß von der Zahlungseinstellung zu seiner Begünstigung und zum Nachtheil der übrigen Gläubiger einen besonderen Vertrag mit dem Gemein⸗ schuldner oder dessen Erben eingeht, oder welcher sich von demselben oder anderen Personen besondere Vortheile dafür gewähren oder versprechen läßt, daß er bei der Berathung und Beschlußnahme der Gläubiger in einem gewissen Sinne stimme, wird mit Gefaͤngniß bis zu einem Jahre bestraft. Auch kann gegen denselben zugleich auf zeitige Untersagung der Ausuͤbung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. V. Aobrs chani tzt. Bestimmungen, das Seerecht betreffend. Artikel 53. Die auf die Fuͤhrung des Schiffsregisters sich beziehenden Vorschriften der Arlikel 432 bis 438 des Handelsgesetzbuchs wer⸗ den durch die nachstehenden Bestimmungen ergänzt: 1
Als preußische Schiffe und als berechtigt, die preußische Flagge zu führen, sind nur diejenigen Schiffe anzusehen, welche fim in dem ausschließlichen Eigenthum preußischer Unterthanen be⸗ nden.
Actiengesellschaften, welche in Preußen errichtet sind, und welche
zugleich in Preußen ihren Sitz haben, stehen preußischen Unter⸗ thanen gleich. Dasselbe gilt von Kommandit⸗Gesellschaften auf Actien, welche in Preußen errichtet sind und in Preußen ihren Sitz haben, sofern zugleich die persönlich haftenden Mitglieder derselben sämmtlich preußische Unterthanen 5
Die Führung des Schiffsregisters und die Ausfertigung der Certifikate wird den Handelsgerichten uͤbertragen, in deren Bezirken die Seehaͤfen belegen sind. Ein jedes dieser Gerichte hat für alle Haͤfen seines Bezirks nur Ein ö“ zu führen. b
Ein jedes Schiff kann nur in dasjenige Schiffsregister ei tragen werden, welches füͤr seinen Heimathshafen (Artikel 435 des Handelsgesetzbuchs) geführt wird.
Die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister muß ent⸗ n: 85 Namen und die Gattung des Schiffs (ob Barke, Brigg u. w9 seine Größe und die nach der Größe berechnete Tragfähigkeit; die Zeit und den Ort seiner Erbauung, oder, wenn es einem anderen Lande angehört hat, den Thatumstand, wodurch es das Recht, die Landesflagge zu führen, erlangt hat, und außerdem, wenn thunlich, die Zeit und den Ort der Er⸗ bauung; ) den Heimathshafen;
5) den Namen und die nähere Bezeichnung des Rheders (Art. 450 des Handelsgesetzbuchs), oder, wenn eine Rhederei be⸗ steht (Art. 456 a. a. O.), den Namen und die näͤhere Be⸗ zeichnung aller Mitrheder und die Größe der Schiffspart eines Jeden; ist eine Handelsgesellschaft Rheder oder Mit⸗
rheder, so sind die Firma und der Ort, an welchem die Gessellschaft ihren Sitz hat, und, wenn die Gesellschaft nicht ine Aktien⸗Gesellschaft ist, die Namen und die nähere Be⸗ zeichnung aller Gesellschafter einzutragen; bei der Kommandit⸗ Gesellschaft auf Aktien genügt statt der Eintragung aller Gesellschafter die Eintragung aller persönlich haftenden Ge⸗ sellschafter;
6) den Rechtsgrund, auf welchem die Erwerbung des Eigenthums
des Schiffs oder der einzelnen Schiffsparten beruht;
7) die Nationalität des Rheders oder der Mitrheder;
8) den Tag der Eintragung des Schiffs. Ein 12 Schiff wird in das Schiffsregister unter ein
sonderen Ordnungsnummer eingetragen. 5
“ 8 8
Die Eintragung des Schiffs
in das Schiffsregister darf erst
1526
geschehen, nachdem das Recht desselben, die preußische Flagge zu führen (§. 1), und alle in dem §. 4 bezeichneten Thatsachen glaug haft nachgewiesen sind. 1
Das Recht, die preußische Flagge zu führen, darf weder vor der Ein⸗ tragung des Schiffs in das Schiffsregister, noch vor der Aus⸗ fertigung des Certifikats ausgeübt werden. s
Das Certifikat muß in wortgetreuer Uebereinstimmung Alles enthalten, was in das Schiffsregister eingetragen ist, und bezeugen daß die nach §. 5 erforderlichen Nachweisungen geführt sind.
Durch das Certifikat wird das Recht des Schiffs, die preußi⸗ sche Flagge zu führen, ö
Wenn ein im Auslande befiuüͤdliches fremdes Schiff durch den Uebergang in das Eigenthum eines preußischen Unterthans das Recht, die preußische Flagge zu führen, erlangt, so können die Ein⸗ tragung des Schiffs in das Schiffsregister und das Certifikat durch ein von dem preußischen Konsul, in dessen Bezirk das Schiff zur Zeit des Eigenthums-Ueberganges sich befindet, über den Erwerb des Rechts, die preußische Flagge zu führen, ertheiltes Attest, jedoch nur für die Dauer eines Jahres seit dem Tage der Ausstellung des Attestes, ersetzt werden. “ 1“
“
Tritt in den Thatsachen, welche in dem §. 4 bezeichnet sind, nach der Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister eine Ver⸗ änderung ein, so hat der Rheder dieselbe binnen sechs Wochen nach Ablauf des Tages, an welchem er von ihr Kenntniß erhalten hat, dem das Schiffsregister führenden Gericht zum Zweck der Befolgung der Vorschriften des Artikels 436 des Handelsgesetzbuchs anzuzeigen und nachzuweisen. Dasselbe gilt, wenn eine Thatsache eintritt, welche nach dem zweiten Absatz des Artikels 436 des Handels⸗ gesetzbuchs die Löschung des Schiffs im Schiffsregister und die Zurücklieferung des Certifikats erforderlich macht.
Die Verpflichtung zu der Anzeige und Nachweisung liegt ob:
1) wenn eine Rhederei besteht, allen Mitrhedern;
2) wenn eine Actien⸗Gesellschaft Rheder oder Mitrheder ist, fuͤr
dieselbe allen Mitgliedern des Vorstandes;
wenn eine andere Handelsgesellschaft Rheder oder Mitrheder
ist, für dieselbe allen persönlich haftenden Gesellschaftern;
wenn die Veränderung in einem Eigenthumswechsel besteht,
wodurch das Recht des Schiffs, die preußische Flagge zu
führen, nicht berührt wird, dem neuen Erwerber des Schiffs ooder der Schiffspart.
Wer eine nach dem vorstehenden Paragraphen ihm obliegende Verpflichtung binnen der sechswöchentlichen Frist nicht erfüllt, wird mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern bestraft, sofern er nicht beweist, daß er ohne sein Verschulden außer Stande gewesen sei, dieselbe zu erfüllen; die Strafe tritt nicht ein, wenn vor Ablauf der Frist die Verpflichtung von v Mitverpflichteten erfüllt ist.
Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten, zu bestimmen, ob und inwieweit die Artikel 432 bis 437 des Handelsgesetzbuchs und die vorstehenden §§. 1 bis 9 auf kleinere Fahrzeuge (Küsten⸗ fahrer und dergl.) keine Anwendung finden sollen.
1
Der Justizminister hat die Gerichte wegen Führung des Schiffs⸗
registers mit einer Instruction zu versehen. Artiklel 34.
Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten, in Betreff ein⸗ zelner Häfen zu verordnen, daß denselben für die Anwendbarkeit der Bestimmungen, welche sich auf den Aufenthalt des Schiffs in dem Heimathshafen beziehen, alle oder einzelne Haͤfen ihres Reviers gleichzuachten seien (Artikel 448 des Handelsgesetzbuchs).
Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten, zu bestimmen, auf welchen kleineren Fahrzeugen (Kuüstenfahrern und dergl.) die Fuhrung eines Journals nicht erforderlich sein soll (Artikel 489 des Handelsgesetzbuchs). 1
Artikel 56.
Ueber die Rechte des Schiffsmannes in Ansehung der Heuer wird zur Ergänzung der Artikel 536 und 541 des Handelsgesetz⸗ buchs Folgendes verordnet. 1
Wenn nach Beendigung der Ausreise eine oder mehrere Zwischenreisen unternommen werden, so kann der Schiffmann, so⸗ bald sechs Monate seit dem Antritt der Ausreise abgelaufen sind, in dem ersten Hafen, welchen das Schiff anläuft, sofern es darin ganz oder zum größeren Theile gelöscht wird, die Auszahlung der Hälfte der bis dahin verdienten Heuer verlangen. Die Zahlung muß nach seiner Wahl entweder baar oder mittelst einer Anwei⸗ sung auf den Rheder erfolgen, welche zwei Tage nach Sicht zahl⸗ ar ist.
In gleicher Weise ist der Schiffsmann, sobald sechs Monate
seit der früheren Auszahlung abgel
aufen sind, die Auszahlung der
8
. 8 238
Halfte der seit der früheren Auszahlung verdienten Heuer zu for⸗ vorn verecchtit. Ebo X“
3EEI1I11““ 541 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriehinn
5 na eit bedungenen Heuer beträgt von dem Be.
ehcbnng, gebr 8 ein Fünsstel von dem Beginn des vierten
Jahres an ein ferneres Fünftel des in dem Heuervertrag 2
setzten Betrages; Leichtmatrosen rücken mit Beginn des dritten
e res in die Heuer der Vollmatrosen, Schiffsjungen in die Heuer
2 Leichtmatrosen, in beiden Fällen unter Hinzurechnung der vor⸗ 2 F 38 I11““
erwähnten Erhöhung E1““
Ueber das Verfahren bei Aufmachung
derselben werden folgende
Die in dem Artikel
der Dispache und über Porschriften ertheilt.
8 8₰ 1— die Ausführung
Der Disvpacheur hat die Dispache sofort nach ihrer Auf⸗ h dehlseagbes enche zu überreichen. Dem Handelsgericht liegt ob, die Dispache zu prüfen und dieselbe, wenn sich Fehler der Maͤngel finden, durch den berichtigen zu lassen.
em die Dispache geprüft und erforderlichenfalls berich⸗ “ diejenigen Betheiligten, welche bei dem Gerichte üich gemeldet haben, oder demselben anderweit, insbesondere aus 1 Schiffs⸗ oder Ladungs⸗Papieren bekannt geworden sind, safsxa. je am Orte des Gerichts sich aufhalten, oder dort anwesende Ver⸗ treter bestellt haben, und für die übrigen Betheiligten, ein isnen zu bestellender Offizial⸗Anwalt zu einem Termin vor einem om⸗ missar des Gerichts vorgeladen, um sich über die Dispache zu er⸗ Kesess,. Vorladung geschieht unter der Verwarnung, daß gegen den Nichterscheinenden angenommen wird, er habe gegen die Dis⸗
8
pache nichts zu erinnern.
b Werden dungen erhoben,
in dem Termine gegen die Dispache keine Einwen⸗ so hat das Gericht dieselbe zu bestätigen. 6. 4
Wenn ein Betheiligter Einwendungen geltend macht, so hat er Fae “ zu begründen oder sich e Klageschrift vorzubehalten. Im letzteren Falle muß die ageschrif binnen vierzehn Tagen bei dem Gerichte eingereicht werden; wenn dies nicht geschieht, so wird angenommen, daß das im Termin auf⸗ genommene Protokoll als Klageschrift gelten solle. Auf die Klageschrift, oder wenn eine solche nicht vor eha 8
oder innerhalb der vierzehntägigen Frist nicht fin gevse ch 78 Fuf die als Klageschrift dienende Abschrift des “ wirꝛ von dem Gerichte das ordentliche Prozeßverfahren eingeleitet. Si die vorgebrachten Einwendungen durch rechtskräftige Bütstee oder 8 anderer Art endgültig erledigt, so erssihe die Bestätigung der Dispache durch das Gericht, ngchem er⸗ forderlichenfalls nach Maßgabe der Erledigung der Einwen zungen
berichtigt ist. 8 1 8a Fbeij Wenn Einwendungen erhoben werden, welche nur einen Theil
ühre zericht die letztere, insoweit sie der Dispache berühren, so hat das Gericht die letztere, in durch die Einwendungen nicht berührt ist, sofort zu bestätigen.
8 “
Aus der von dem Gericht bestätigten Dispache findet die Exe⸗ “ .“ v“ In anderen als den im Artikel 767 des Ha delsgesetzbuchs bezeichneten Fällen der Veräußerung eines Schiffes . 8 Pfandrechte der dem Erwerber nicht bekannten Schiffsglön sger wenn diese zur Anmeldung ihrer Rechte auf Antrag des Erwer⸗ bers ohne Erfolg öffentlich vorgeladen sind. Hierbei kommen folgende Forschgften zur
Anwendung:
Der Antrag ist erst nach der Eintragung der Veräͤußerung in das Schiffsregister zuläͤssig; er ist bei dem Gericht fce Gttßer⸗ welches das Schiffsregister fuͤhrt. Der Antragsteller muß zur Be⸗ gründung des Antrages dem Gericht anzeigen, ob Schiffsgläubiger ihm bekannt fagsd,
Das Gericht hat einen Termin vor einem
zei Schiffsgläubiger aufzufordern,
Fügen Kegasdaches pätestens in diesem Termine anzumelden. 8 Der Termin wird auf drei Monate binausgerückt. Berechnung der dreimonatlichen Frist und die öffentlichen Bekanntmachung sind die Vorschrifte des Einführungsgesetzes zur Konkurs⸗Ordnung vom
maßgebend. u G
n des Artikels XVI.
Antragsteller angezeigt sind, oder
öffentlichen Aushang
und welche
Kommissar anzu⸗
5 g die nicht ange⸗— raumen und durch öffentliche Bekanntmachung icht ange⸗ 1 f ihre Ansprüche bei Vermei⸗
Für die Art und Weise der
8. Mai 1855
welche sich gemeldet haben, ihr 8 Rechte vorzubehalten, die übrigen üren eükt n mit ihren An⸗ sprüchen auszuschließen. VWIo“ sprüch zuschließen. öC““ Präklusions⸗Erkenntnisses ist dure
Eine Ausfertigung des an der
Gerichtsstelle bekannt zu machen; Insinuation an die ausgeschlossenen Schiffsgläubiger gilt als be wirkt, wenn die Ausfertigung vierzehn Tage lang ausgehangen hat. Den Glaäubigern, welchen hegence vorbehalten sind, ist ein Abschrift des Erkenntnisses mitzutheilen. . 1 “ das Erkenntniß findet nur das Rechtsmittel der Resti⸗
inieen“ ..
In den Landestheilen, in welchen das Allgemeine Landrecht gilt, kreten in Betreff der Verpfändung von Seeschiffen, mit Aus⸗ schluß derjenigen, welche in das Schiffsregister nicht einzutragen sind, an die Stelle der §§. 302 — 307 und 313 des Allgemeinen Landrechts Theil I. Titel 20 folgende Vorschriften:
Die Verpfändung muß in das Schiffsregister eingetragen werden.
Die Eintragung erfolgt v elches das Schiffs⸗ register führt. 8
Sie muß 88 LF6 1) den Namen des Gläubigers; . 1 9 die Forderung, für welche die Verpfändung geschehen ist; 3) die Bezugnahme auf die Verpfändungs⸗Urkunde unter Be⸗
zeichnung des Orts und des Datums der Ausstellung; 8
4) die Zeit der Eintragung. — 1
Die Bezahane Eintragung ist von dem Gericht auf der Ver⸗- pfändungs⸗Urkunde und auf dem Certifikat des Pfandbestellers zu wermerken. 88 Durch die Eintragung in das Schiffsregister wird die Ver⸗ pfändung selbst vollzogen. So lange die Verpfändung ist, kommen dem Gläubiger die ; b 8 u. 8 die Eintragung der Verpfändung wird nach der Aufhebung des Pfandrechts im Schiffsregister geloͤscht.
Unter den in das Schiffsregister eingetragenen Pfandrechten bestimmt sich das Vorrecht nach r “ der Eintragung. “ II. Titel. 3 ZBestimmungen, die Uussfehni Gesetze betsesssnh. 88 G Artike 1 Mit dem 1. März 1862 treten die nachfolgenden Gesetze und Verordnungen, nebst allen dieselben ergänzenden oder erläuternden immungen außer Kraft: K. 175 bis 712 und die §§. 1305 bis 2464 des achten Titels des zweiten Theils des Allgemeinen Landrechts, jedoch die §§. 1934 bis 2358 nur insoweit, als dieselben auf die Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt sich be⸗ ziehen; ferner das Schwedisch⸗Pommersche Seerecht; die beiden ersten Bücher des Rheinischen Handelsgesetzbuchs und sämmtliche in dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln publizirten französischen “ und Verordnungen über die Börsen und die Handelsmaäͤkler; alle bisherigen Gesetze oder gesetzlichen Vorschriften, welche über Handelssachen (Art. 2 dieses Gesetzes) besondere, von dem allgemeinen bürgerlichen Recht abweichende, privatrecht⸗ liche Bestimmungen enthalten, sofern nicht dieselben einen Gegenstand betreffen, in Ansebung dessen das Handelsgesetz⸗ buch auf die Landesgesetze hinweist, oder insofern nicht die Fortdauer ihrer Geltung in diesem Einführungsgesetze be⸗ stimmt ist. Die das Prozeßrecht betreffenden Bestimmungen bleiben in Kraft, sofern sie nicht in diesem ür abge⸗ andert oder aufgehoben v. ““ “ er Ziffer 3 de stehenden Ar⸗ zeachtet der Vorschrift unter Ziffer 3 des vorstehend Ar⸗ 8 Kraft, so weit nicht Bestimmungen des Handels⸗ vs entgegenstehen: 1 t gestgduchs enehe egerdgeseliche Vorschriften, welche zum Gegen⸗ e haben: t “ stande Pevsicherung. außer der Versicherung gegen die Ge⸗ fahren der Seeschifffahrt, die Rechtsverhältnisse der und Lehrlingen, 8 8— b8 das Rechtsverhältniß der Stromschiffer zu 8 8 das Rechtsverhältniß der Wirthe zu den bei ihnen kehrenden .“ das Apotheker⸗Gewerbe; — - 8 2) die 8 F gesetzlichen Vorschriften, welche in Abweichung
„ vrj6 2 82 von dem allgemeinen bürgerlichen Rechte kürzere Verjährungs
2
in das Schiffsregister eingetragen Rechte eines wirklichen Pfand⸗
.“
“
Kaufleute zu ihren Gehüͤlfen
1““ 8 2 4 2 8 „ erndms ist ein Präklusions⸗Erkenntniß Nach Abhaltung des Termins ist P si
abzufassen; in diesem sind den Schiffsgläubigern, welche von
Ahlblhʒe
1“
“ e Kaufleute oder einzelner Klassen fristen für Forderungen der Kaufleute oder einzelne 1