von Kaufleuten bestimmen; insbesondere das Gesetz 31. März 1838 (Gesetz⸗Sammlung S. 249), die Verordnung vom 15. April 1842 (Gesetz⸗Sammlung S. 114), die Ver⸗ ordnung für die Landestheile, in welchen noch gemeines Recht gilt, vom 6. Juli 1845 (Gesetz⸗Sammlung S. 483), die Ver⸗ 4 rdnung für die Hohenzollernschen Lande vom 12. März 1860 (Gesetz⸗Sammlung S. 97), und die Artikel 2271 ff. des Rlheinischen Civilgesetzbuchs; f 11I11“ 3) die nachfolgenden Gesetze:
v 131““
“ “ J“ “
ddie Verordnung über die Ermittelung des Handelsgewichts
beim Handel mit roher Seide vom 14. Oktober 1844
(Gesetz⸗Sammlung S. 661);
die Verordnung vom 5. Oktober 1833, betreffend die
Verpflichtung der preußischen Seeschiffe zur Mitnahme
erunglückter vaterlänbischer Schiffsmänner (Gesetz⸗ Sammlung S. 122);
as Gesetz vom 31. März 1841 zur Erhaltung der
Mannszucht auf den Seeschiffen (Gesetz⸗Sammlung
“““ u“ III. Titel. 8 Uebergangs⸗Bestimmungen.
Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, gemaͤß welchen die Handelsfirmen und die Handelsgesellschaften, so wie die Vorsteher der Actiengesellschaften, zur Eintragung in das Handelsregister
angemeldet und die Firmen und Unterschriften vor dem Handels⸗ gericht gezeichnet oder die Zeichnungen in beglaubigter Form ein⸗ gereicht werden sollen, müssen von den Kaufleuten, welche bereits vor dem 1. März 1862 ihren Geschaͤftsbetrieb begonnen haben, so wie in Betreff der Handelsgesellschaften, welche bereits vor
diesem Zeitpunkte errichtet sind, ebenfalls befolgt werden. Die vorstehende Bestimmung gilt auch fuͤr die Kaufleute und Handelsgesellschaften, deren Firmen bereits nach den bisherigen Einrichtungen bei Behörden oder Corporationen angemeldet oder in amtliche Register eingetragen sind, so wie von den Handels⸗ gesellschaften, deren Errichtung in solcher Weise veröffentlicht ist, insbesondere von den Handelsgesellschaften, welche in das nach Vorschrift des Rheinischen Handelsgesetzbuchs geführte Register eingeschrieben sind. ““ Artikel 63.
Ist bei einer am 1. März 1862 bereits bestehenden Handels⸗ gesellschaft nach ihrer Errichtung eine Aenderung eingetreten, welche nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist, so muß die Anmeldung zur Eintragung der Gesellschaft nach Maßgabe der eingetretenen Aenderung geschehen.
Artikel 64.
Ditee in den Artikeln 62 und 63 vorgeschriebenen Anmeldungen und Zeichnungen sind binnen einer Frist von drei Monaten, vom 1. März 1862 an gerechnet, zu bewirken. Nach Ablauf dieser Frist haben die Handelsgerichte die Betheiligten in dem durch den Artikel 5 vorgeschriebenen Verfahren zur Befolgung der obigen Anordnungen von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Avtikel 65.
Auch die in dem Handelsgesetzbuch über die Firmen gegebenen Vorschriften, auf welche der Artikel 62 sich nicht bezieht, haben für die Kaufleute, welche bereits vor dem 1. März 1862 ihren Ge⸗ schäftsbetrieb begonnen haben, so wie für die Handelsgesellschaften,
rungsbes⸗ lüsse, so wie der Genehmigungs⸗Urkunden; es genuͤgt di Eintragung eines Auszugs, welcher die im zweiten Absatz de
schriebenen Angaben und außerdem die Hinweisung auf das Amts⸗ blatt oder die Gesetz⸗Sammlung enthält, worin der Gesellschafts⸗ Vertrag, seine etwaigen Abänderungen und die Genehmigungz⸗ Urkunden abgedruckt sind. — Artikel 67.
Sind die zur Geschäftsführung befugten Mitglieder einer am 1. März 1862 bereits bestehenden offenen Gesellschaft, Kommandit⸗ Gesellschaft oder Kommandit⸗Gesellschaft auf Actien durch den Ge⸗ sellschafts⸗Vertrag oder durch einen vor dem 1. März 1862 errich⸗ teten Vertrag in der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, be⸗ schränkt, so bestimmt sich die Wirkung dieser Beschränkung im Verhältniß zu dritten Personen noch innerhalb eines Zeitraums von drei Monäten, von dem 1. März 1862 an gerechnet, nach den bis⸗ herigen Gesetzen. Die Beschraͤnkung kann innerhalb dieses Zeitraums zur Ein⸗ tragung in das Handelsregister angemeldet werden; geschieht dies so bestimmt sich die Wirkung der Beschraͤnkung im Verhältniß zu dritten Personen füͤr die Zeit nach Ablauf jener drei Monate na den Grundsäͤtzen, welche der Artikel 115 des Handelsgesetzbuchs über die Wirkung der Ausschließung eines Gesellschafters von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, enthält. Wenn die Anmeldung nicht innerhalb des dreimonatlichen Zeitraums geschieht, so hat die Beschränkung füͤr die Zeit nach Ab— lauf dieser Frist dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wir⸗ kung, und kann später nicht mehr angemeldet werden.
Ist der Vorstand einer am 1. Maͤrz 1862 bereits bestehenden Aktiengesellschaft in der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, be⸗ schränkt, so kommt während des Zeitraums von fünf Jahren, vom 1. Maͤrz 1862 an gerechnet, die im zweiten Absatze des Artikels 231 des Handelsgesetzbuchs enthaltene Bestimmung nicht zur An⸗ wendung; für die spaͤtere Zeit hat die Beschränkung dritten Per⸗ sonen gegenüber keine rechtliche Wirkung.
1““ Artikel 68. 1 Wenn in Bezug auf eine Firma, deren ein Kaufmann bereits am 1. März 1862 sich bedient hat, oder bei einer zu dieser Zeit bereits bestehenden Handelsgesellschaft nach dem 1. März 1862 eine Thatsache sich ereignet, welche gemäß den Vorschriften des Handels⸗ gesetzbuchs zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist, so muß nicht allein diese Anmeldung gleichwie bei den erst nach dem 1. März 1862 entstandenen Firmen und Handelsgesellschaften geschehen, sondern es bestimmen sich auch die rechtlichen Folgen der Thatsache und die rechtlichen Folgen der geschehenen oder nicht ge⸗ schehenen Eintragung im Verhaͤltniß zu Dritten nur nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs; insbesondere sind die fruͤheren Vorschriften über die rechtlichen Folgen der Veröffentlichung der Thatsache nicht anwendbar.
Artikel 69.
Wer vor dem 1. März 1862 eine Prokura erhalten hat, und nach diesem Zeitpunkte nicht von Neuem von dem Prinzipal zum Prokuristen bestellt wird (Artikel 41 Absatz 2 des Handelsgesetz⸗ buchs), ist nicht mehr befugt per procura die Firma zu zeichnen, oder sich sonst als Prokuristen auszugeben; er gilt vielmehr nur als Handlungsbevollmächtigter im Sinne des Artikels 47 des Han⸗ delsgesetzbuchs, jedoch als ermächtigt zur Vornahme aller Geschäfte und Rechtshandlungen, wozu er auf Grund der Prokura nach den
welche bereits vor dem 1. März 1862 errichtet sind, ebenfalls Geltung. V Jedoch kommen die Vorschriften der Artikel 16, 17 168, 20
und 21 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs in Bezug auf eine Firma, deren ein Kaufmann oder eine Handels⸗Gesellschaft bereits vor dem 1. März 1862 sich bedient hat, nicht zur Anwendung, sofern die⸗ selbe innerhalb der im Artikel 64 bezeichneten Frist zur Eintragung in das Handels⸗Register angemeldet wird.
Wenn in Folge der letzteren Bestimmung für mehrere Per⸗ sonen oder Handels⸗Gesellschaften dieselbe Firma in das Handels⸗ Register eingetragen wird, so bleibt jeder von ihnen das Recht vor⸗ behalten, gegen die anderen, sofern diese ihr gegenuüber bei Eintritt der Geltung des Handelsgesetzbuchs nicht befugt waren, diese Firma anzunehmen oder zu führen, auf Unterlassung der Führung dersel⸗
ben zu klagen. Artikel 66.
Eine bereits geth bn 1. März 1862 gültig errichtete Actien⸗ Gesellschaft oder Kommandit⸗Gesellschaft auf Atien 18 in das Handels⸗Register eingetragen, sollten auch die Erfordernisse nicht erfüllt sein, welche das Handelsgesetzbuch für die Errichtung einer sefshen “ — denen nach den Vorschriften
elben genügt sein muß, bevor die Eintra 8coe d ntragung der Gesellschaft 1 ei der Eintragung einer Aectien⸗Gesellschaft, welche unter der Herrschaft des Gesetzes über die Actien⸗Gesellschaften Fen 9. No⸗ vember 1843 (Gesetz⸗Sammlung S. 341) errichtet ist, unterbleibt die Eintragung des Gesellschafts⸗Vertrages u
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seiner Dienstcaution verlange.
nd der etwaigen Abände⸗ DDie Eintragung
bisherigen Gesetzen befugt war.
Wird eine vor dem 1. März 1862 ertheilte Prokura binnen drei Monaten, vom 1. Maͤrz 1862 an gerechnet, aufgehoben, so find die bisherigen Gesetze auch für die Nothwendigkeit und die Form der Veröffentlichung der Aufhebung, so wie fur die recht⸗ lichen Folgen der geschehenen oder nicht geschehenen Veröffentlichung im Verhältniß zu Dritten, maßgebend. Erfolgt dagegen die Auf— hebung erst nach Ablauf der dreimonatlichen Frist, so gelten die Grundsätze über die Aufhebung einer erst unter der Herrschaft Handelsgesetzbuchs ertheilten Handlungsvollmacht. 8
Artikel 70.
In Bezug auf die Dienstcautionen der Handelsmäkler, welche am 1. März 1862 sich im Amte befinden, tritt mit diesem Tage ein gleiches Verhältniß ein, als wenn die Handelsmaͤkler in diesem Zeitpunkte aus dem Amte geschieden waͤren.
Im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln wird beim Verfahren wegen Rückgabe der Caution die in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes vom 25. Nivose XIII. (15. Januar 1805) vorgeschriebene Erklärung von dem Handelsmäkler dahin gemacht: daß er als ein vor dem 1. März 1862 angestellter Handelsmäkler die Rückgabe
Artikel 71.
In das Schiffsregister sind auch diejenigen Schiffe einzutragen, welche am 1. März 1862 zur Führung der preußischen Flagge berechtigt und mit den nach den bisherigen Vorschriften zur Aus⸗ übung dieses Rechts erforderlichen Papieren versehen sind. derselben in das Schiffsregister muß binnen
14“
Artikels 210 des Handelsgesetzbuchs unter Ziffer 1 bis 6 vorge⸗
Flagge zu führen, noch nach den bisherigen Vorschriften.
wie die für Handelssachen bestehenden Gerichts⸗ Abtheilungen zu
beigedrucktem Königlichen Insiegel.
1“
eer Weilage zum Königlich Preußischen Staats⸗ Anzeiger.
191. Sonnabend den
10. August
Nℳ 2 „. be Jahre, vom 1. März 1862 an gerechnet, unter Zurückga viczem 0 nachgesucht werden. Befindet sich ein 1. März 1862 auf einer Reise, P “ 8 1 bg er einjähri rist zuruͤckkehrt, so gilt die Frist als v der kicsshrigene Füng F“ Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn das Schiff binnen der F. Frist in einem Hafen
— der Nordsee geloscht wird. 8 8 öö “ Absatz bezeichneten Frist be⸗ stimmt sich die Zulässigkeit der Ausübung des Rechts, die preußische
Ariikel 22. h Titel enthaltenen Vorschriften
Ausführung der in diesem ’ 1 Zur Antfutntstg mit einer näheren Instruction
hat der Justizminister die Gerichte zu versehen. “ Schlußbestimmngen.
1 Artike b
und Organisation von Handelsgerichten in Monarchie wird einem besonderen Gesetze
W1
Die Errichtung allen Landestheilen der
venehe en Erlaß desselben treten in den Landestheilen, in wel⸗
8 sgerichte be die Kreis⸗
bereits besondere Handelsgerichte bestehen, 1 Stadtgerichte an die Stelle der Handelsgerichte. Die Fench⸗ und Admiralitätskollegien zu Königsberg und Danzig, so
l und Elbing bleiben vorläufig in ihren bisherigen Megs te mit Uhher bisherigen eteeeis ers e 8 lben wird zugleich die Führung des Handelsregisters fur. ““ ingleichen die Führung des LEbE“ in dem Umfange, in welchem ihnen sac den bisherigen Vorschriften
h sfertigung der Beilbriefe zustand. b 8 d.e bestimmt fuͤr die einzelnen Gerichte, zu wel⸗ chen Zweiggerichte gehören, ob und inwiefern das Handelsregister von den letzteren oder von EEEE1“ zu führen sei. Artikel 74.
it olge der Einführung des Handelsgesetzbuch
11“ der gerichtlichen Gebühren und Kosten zur Ergänzung der bestehenden Gesetze “ sind, werden di ch Königliche Verordnung getroffen. 1 Bebhf 88n Jahren hieg ühhse dem Landtage zur
smäßigen Genehmigung vorgelegt. erfosanngemg Anter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
Stettin, Einrichtungen
Gegeben Schloß Babelsberg, den 24. Juni 1861. 8 Wilhelm. 13
S H von Schleinitz. von Auerswald. von der Heydt. — “ Patow. Gr. von Pückler. von BetHm an 3⸗c, eg. Graf von Schwerin. von Roon. von Bernu⸗ h.
à
(E. 8.)
8 189 ffent che
Ministerium für Handel, Gewerbe un Minister für H Seebeser-
Dem Ritterguts⸗ und Fabrikenbesitzer Wilhel
m Hermann Lindheim in Ullersdorf bei Glatz ist unter dem 6. August 1861
ein Patent 1 vegi — fein Si oweit dasselbe durch Zeichnung, 1“ 8 und eigenthümlich
eschrei Modell lals ohne Jemand in Anwendung be⸗ kannter Theile desselben zu beschränken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet und des preußischen Staates ertheilt worden.
für den Umfang
Dem Mechanikus H. P. Kreiner in Berlin ist unter
6 ugust 1861 ein Patent 1 G 768 9 eine Dichtung des Keilverschlusses bei von Lnenr n h ladenden Kanonenröhren ün 1 v beegh und chreibung nachgewiesenen Zusammensetzung auf fünf L von jenem Tage an gerechnet, und fuͤr den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
88
Justiz⸗Ministerium.
e Kreisri Kropf lllrich i Rechts⸗ Der bisherige Kreisrichter Kropff zu Ellrich ist zum Rech anthahee de. b eisherche zu Nordhausen und zugleich zum
Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Feldmarschall, Gouverneur von Berlin und Ober⸗Befehlshaber der Truüppen in den Marken, Freiherr von Wrangel, von Baden⸗Baden.
Abgereist: Se. Fürstliche Gnaden, der Fürst zu Caro⸗ lath⸗Beuthen, nach Stettin.
Berlin, 9. August. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem Verwaltungs⸗Direktor der Alterversorgungs⸗ Anstalt für deutsche Theater⸗Mitglieder „Perseverantia“, Wentzel zu Berlin, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Herzogs von Sachsen-Coburg⸗Gotha Hoheit ihm verliehenen, dem Herzoglich Sachsen⸗Ernestinischen Hausorden affiliirten silbernen Verdienst⸗
Nichtamtliches.
Luxemburg, 6. August. Die Kammer ist heute vom Prinzen Statihalter in mergn eröffnet worden. Derselbe drückte dem Lande den Dank des Königs aus für die herzliche Theilnahme, welche die Luxemburger für die Ueberschwemmten in Holland an den Tag gelegt, und empfahl dann in wenigen Worten den Depu⸗ tirten, das vorzulegende Preßgesetz — welches die Freiheit inner⸗ halb der von der Bundesgesetzgebung gezeichneten Grenzen sichere — mit Eifer und Vorsicht zu untersuchen. Morgen soll das Gesetz vorgelegt werden. Zu ihrem Vorsitzenden hat die Versammlung den Herrn R. Metz gewählt; von 27 Stimmen erhielt er 21. Köln. Ztg. .“ 8 Karlsruhe, 7. August. Se. Königliche Hoheit der Großherzog traf heute mit dem Frühzug, Ihre Königliche Hoheit die Frau 1“ sowie Seine Koͤnigliche Hoheit der Erbgroßherzog mit dem Zug 10 Uhr 50 Minuten von Baden hier ein und haben mit dem Zug 1 Uhr 19 Minuten d Reise nach Pyrmont angetreten; dort wird Ihre Königliche Hohei die Frau Großherzogin zum Gebrauch einer Kur mehrere Wochen verweilen, während Seine Königliche Hoheit der Großherzog nach kurzem Aufenthalte sich nach “ und daselbst das S brauchen wird. (Karlsr. Ztg. Setdeg Pyöritannien und Irland. London, 7. August. Der Prinz Gemahl und der Kronprinz von Preußen begaben sich Montag Nachmittags nach Portsmouth, um die Forts zu gc. tigen Ihre Majestät die Königin fuhr 18 Seg16 .. r inzes ci d de rinzen prinzessin, der Prinzeß Alice und winzes eh h Z gs zairy“ hinüber und kam dem Prinzen Gemahl⸗ Um 8 Uhr Abends kehrte die Königliche Gesellschaft ene zuruͤck. 1 nach 18n Geburtstage des Prinzen Alfred, machten der Prinz Gemahl, der Kronprinz und die Kronprinzessin von Cn Prinz Arthur und Prinz Leopold auf der „Victoria un. eine Fahrt nach Portland, von wo sie des Abends zurückkehr Uten. 8 8 wo Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin ven, stadt und die Prinzessin von Hessen sind gestern in ves kommen. Major Du Plat empfing die hohen Gäste und g. ossborne. “ 8 L“ Prorogations⸗Feierlichkeit find Figsh. “ und Antworten vorbergegangen, dir et⸗ 88 eah . gen wollen. Mr. old fragte, ob Il n nachengbbm Präsidenten der Vereinigien Shaaten eüiung baräͤbe schen Gesandten in Washington irgend eine Muheilun die Regierung der Vereinigten Staaten 1u““ Höfen der Südstaaten Schiffe aufzustellen beabsichtige, um 3 ausländischen Waaren zu erheben? Lord “ wiederte, der Kongreß habe Fürche e . hren Pro enntüͤrlich Ermächti dazu ertheilt. Ein solches Verfahren atuͤrlich F Aufbebung der Blokade gleichkommen, 68 wohl einen Hafen blokiren und Schiffe — “ . G ten könne, wenn man zugleich 1u Zogrdfihüth s die S en wären. Mr. Gri erhebe, so, als ob die Schiffe einge eg 1gee dang a Lt. richtete an den Premier die Frage, 1 tegierung 0 30,000 1 en Behörden in Rom die 30,000 gelommeh säts 8 8 fexanassisch — Gaeta's den ins Rö⸗ Musketen, welche während der Belagerung E 1 wücseescnsöe neapolitanischen Truppen abgenommen worden
waren, für Bewaffnung bourbonischer Räüuberbanden hergeg haben? Lord Palmerston entgegnete,
daß ungefäͤhr 18,000 89
1 eta ins Römische fluͤchteten und an
),000 Neapolitaner von Gaeta ins 68s
198b den französischen Truppen öö wurden ie ihnen abgenommenen Waffen wurden jedoch
- ellati ichts zu Halberstadt, Notar im Departement des Appellationsgerich mit Anweisung seines Wohnsitzes in Nordhausen, ernannt worden.
8
Ausrüstung von
der römischen Regie⸗ rung ausgeliefert und später größtentheils zur