1861 / 212 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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stärker als bisher zur Steuer heranzuziehen und dadurch, außer dem Ersatz für die anderen Gewerben zu Theil ge⸗ wordenen Steuer⸗Ermäßigungen, eine, der fortgeschrittenen Entwickelung des Handels und der Fabrication entsprechende Mehr⸗ Einnahme für die Staatskasse zu erzielen, vereitelt werden möchte, zumal da nicht nur diejenigen Gewerbtreibenden, um deren Ver⸗ setzung in Klasse A. I. es sich handelt, häufig vorziehen würden, in Klasse A. II. zu verbleiben, sondern auch sämmtliche Mitglieder der Klasse A. II. das Interesse haben, die ersteren, welche jedenfalls mehr als den Mittelsatz dieser Klasse zu übernehmen haben würden, in der Klasse A. II. verbleiben zu sehen, während die Mitglieder der Klasse A. I. nur solche Gewerbtreibende sich zugesellt zu sehen wünschen werden, welche unzweifelhaft den Mittelsatz der Klasse A. I. zu tragen vermögen.

Um die fuͤr das weitere Verfahren (§. 9 Nr. 8 des Gesetzes) nothwendige Grundlage zu beschaffen, haben die Königlichen Re⸗ gierungen die Liste derjenigen Geschaͤfte, welche Dieselben für jetzt zur Besteuerung in Klasse A. J. geeignet halten, selbstständig auf⸗ zustellen.

Dabei werden die Behufs Begutachtung der Entwürfe des Gesetzes vom 19. Juli d. J. gesammelten Materialien und die danach gemachten Aufstellungen uͤber die künftig in Klasse A. I. zu Besteuernden zu benutzen, es wird jedoch zugleich eine wiederholte Prüfung derselben unerläßlich, und insbesondere zu berücksichtigen sein, daß nach §. 8 der geringste Satz der Klasse A. J. von 36 Thlr., wie er in den Entwürfen angenommen war, auf 48 Thlr. erhöht worden ist, um einer zu weiten Ausdehnung der Klasse A. I. vorzubeugen. Bei der erneuerten Prüfung werden die Königlichen Regierungen den Betrag der bisher gezahlten Gewerbesteuer zum Änhalt nehmen können, indeß denselben nicht für unbedingt maßgebend ansehen dürfen, dergestalt etwa, daß alle jetzt mit 48 Thlr. besteuerten Geschäfte und keine niedriger be⸗ steuerte zur Klasse A. I. gewiesen würden. Denn die Verschieden⸗ heit der Mittelsaͤtze in den vier Gewerbesteuer⸗Abtheilungen und die Ungleichheit, mit welcher die einzelnen Geschäfte in den verschiedenen Rollen⸗Bezirken, je nach der größeren oder geringeren Anzahl mehr oder weniger umfangreicher Geschäfte innerhalb derselben, hier und da bisher besteuert wurden, hat dazu geführt, daß in einem oder dem andern Rollenbezirke nur mittel⸗ mäͤßige Geschäfte eine Steuer von 48 Thlr. und darüber bezahlen, während in anderen sehr umfangreiche Geschäfte mit weniger als 48 Thlr. veranlagt sind. Der letztgedachte Fall wird namentlich da nicht selten vorkommen, wo sich auf dem platten Lande bedeu⸗ tende Fabrikanlagen befinden. Ruͤcksichtlich aller Geschäfte, welche in ihren Rollenbezirken zu den höchst besteuerten gehören, ist daher zu prüfen, ob sie von so bedeutendem Umfange find, daß sie zur Klasse A. I. gehören oder nicht.

Bestimmte Merkmale, aus denen auf den Umfang des Geschäfts mit solcher Sicherheit zu schließen wäre, daß danach eine scharfe Grenz⸗ linie zwischen den nach A. I. und den nach A. II. gehörigen Geschäften für alle Fälle gezogen werden könnte, lassen sich der Natur der Sache nach nicht aufstellen. Im Allgemeinen ist aber davon auszugehen, daß die üͤber das gewöhnliche Maaß gleichartiger oder ähnlicher Handels⸗ oder Fabrikgeschäfte entschieden hervorragenden, im §. 2 Nr. 2 des Gesetzes bezeichneten Geschäfte, von welchen nach dem Umfange, in welchem sie betrieben werden, anzunehmen ist, daß die Besteuerung mit einem geringeren als dem Minimalsatze der Klasse A. I. im Vergleiche mit den fuͤr die Klasse A. II. eintretenden Steuersätzen, eine zu niedrige sein würde, der Klasse A. I. zu überweisen find. Im Uebrigen ist für jeden besonderen Fall stets die Gesammtheit der Verhältnisse des betreffenden Geschäfts ins Auge zu fassen und dabei sowohl die Höhe des Anlage⸗ und Betriebs⸗Kapitals, so wie dessen nach Art des Geschäftsbetriebs schnellerer oder langsamerer Umlauf, als auch die Erheblichkeit des jährlichen Umsatzes, welcher bei gewissen Geschäftsarten (z. B. Agenturen) nicht nothwendig ein erhebliches Betriebs⸗Kapital voraussetzt, genau zu beachten. Auch sonstige äußerlich erkennbare Merkmale, z. B. die Zahl der Handels⸗ und Gewerksgehülfen, sowie der sonst im Gewerbe, sei es auf Reisen oder in der Fabrik, im Handelslokale, in den Getreide⸗ speichern, auf den Holzhöfen u. s. w. beschäftigten Personen, ferner die Menge, der Umfang, die Beschaffenheit, Kraft u. s. w. der im Gewerbe in Anwendung kommenden Maschinen und Werkzeuge, die Transportmittel an Schiffsgefäßen, Fuhrwerken u. s. w., welche zum Vertrieb der Waaren benutzt werden, die Ausdehnung des Geschäͤfts über den Ort hinaus, an dem es sich befindet, oder, Beschränkung auf einen engeren Geschaͤftsbereich, inner⸗ b—— besselben ein Absatz, welcher jede fremde Konkurrenz mehr oder weniger ausschließt u. s. w. find einzeln und in Verbindung mit einander, als Anhaltspunkte, indessen nicht als allein entschei⸗ imrhr zu richtiger Er⸗

4 . verhältnisse des häfts bei gteueeeoch nt 1 berchsthilhen Geschäfts bei Abgrenzung der

Sobald die vorläufige Nachweisung der nach dem Er⸗ —, der Königlichen Regierungen in Alaßse A. 1. . besteuern⸗ en Gewerbtreibenden aufgestellt ist, werden letztere zur Vornahme

der Wahl der Abgeordneten durch schriftliche Einladung berufe (§. 9, Nr. 6 des Gesetzes.) Gleichzeitig werden die eae Gewerbetreibenden den Veranlagungsbehörden des Bezirks behufs Beachtung bei Aufstellung der namentlichen Nachweisungen für Klasse A. II. namhaft gemacht. Der Zusammentritt der Ab⸗ geordneten der Klasse A. I. (§. 9 Nr. 8) ist demnächst möglich bald zu veranlassen, in diesem Jahre vor Ausgang Oktober. Nach endguͤltiger Feststellung der namentlichen Nachweisungen werden den Veranlagungsbehörden die gegen die vorläufige Aufstellung ein⸗ getretenen Veränderungen mitgetheilt. Die Vertheilung der Steuer erfolgt in Klasse A. I. ohne Betheilung des Regierungs⸗Kommissars

Die sonstigen auf das Verfahren bei der Wahl der Abgeord⸗ neten der Klasse A. I. bezüglichen Vorschriften werden einer be⸗ sonderen Anweisung vorbehalten. (§. 9 Nr. 5.)

3. Um auch den in Klasse A. II. zu Besteuernden einen regel⸗ mäßigen Einfluß auf die Abgrenzung dieser Steuerklasse zu ge⸗ währen, bestimmt das Gesetz im §. 11 Absatz 2, daß die Abgeord⸗ neten der Steuergesellschaft über die bei der Einschätzung zum

Grunde zu legenden namentlichen Nachweisungen der in dem Rollenbezirke in Klasse A. II. zu Besteuernden gehört werden.

Die Gemeinde⸗, beziehungsweise Kreisbehörden, haben vorerst die Wahlen der Abgeordneten, unter Beachtung des Absatzes 3 im §. 11 und unter schriftlicher Einladung der hiernach zur Theil⸗ nahme von ihnen bestimmten bisher in Klasse B. besteuerten Per⸗ sonen, übrigens aber ganz in bisheriger Weise zu veranlassen Den demnaͤchst unter Vorsitz eines Mitglieds der Gemeinde⸗Be⸗ hörde, beziehungsweise des Kreislandraths oder seines Stellvertre⸗ ters, zusammen zu berufenden Abgeordneten ist die namentliche Nach⸗ weisung zur gutachtlichen Aeußerung vorzulegen. Bevor dies ge⸗ schieht, ist es nicht erforderlich, die Feststellung der namentlichen Nachweisungen für Klasse A. I. abzuwarten (§. 9 Nr. 8), da an⸗ genommen werden muß, daß die etwa aus Klasse A. I. Aus⸗ scheidenden der Klasse A. II. unzweifelhaft angehören und der hier⸗ gegen etwa zu erhebende Widerspruch Seitens der Abgeordneten der Klasse K. II. demnächst noch geltend gemacht werden kann.

1 Fällt das Gutachten der Mehrheit der Abgeordneten gegen die Aufnahme oder Weglassung einzelner Steuerpflichtigen aus, so hat die Gemeinde-, beziehungsweise Kreisbehörden, sich anderweit zu entschließen, ob sie dem Gutachten beitreten zu müssen glaubt oder nicht. Hiernach ist die namentliche Nachweisung von ihr fest⸗ zustellen und den Abgeordneten Behufs Bewirkung der Einschätzung zuzufertigen. Die Ausführung der Gründe, weshalb von dem Gut⸗ achten abgewichen ist, zu fordern, sind die Abgeordneten nicht berechtigt. Wollen dieselben die Berufung an die Bezirks⸗Regierung einlegen, so haben sie dies der Gemeinde⸗, beziehungsweise Kreisbehörde un⸗ verzüglich anzuzeigen, welche sodann ohne Verzug die Angelegenheit unter Angabe der wider den angefochtenen Beschluß angeführten und der ihres Erachtens dafür sprechenden Umstände der Regierung G erfolgt ist, muß die Steuer⸗ Vertheilung durch die eordneten der Steuergese f vei⸗ teren Aufenthalt bewirkt

4) Der aus den bisherigen Vorschriften folgende Grundsatz, daß ein Handeltreibender, welcher mehrere Verkaufsstellen oder Comtoire hält, wenn er in Bezug auf eins der Klasse A. angehört, auch für alle übrigen in demselben Rollenbezirke belegenen Ver⸗ kaufsstellen in derselben Klasse besteuert werden müsse, verliert seine Anwendbarkeit, weil es für die Bestimmung der Steuerklasse fortan gleichgültig ist, ob der Gewerbetreibende kaufmännische Rechte be⸗ sitzt oder nicht. Es darf fortan die Veranlagung nur nach Maß⸗ gabe des Umfangs des in jedem Comtoir, auf jeder Verkaufsstelle betriebenen Geschäfts stattfinden, ohne alle Ruͤcksicht darauf, ob etwa der Geschäfts⸗Inhaber wegen eines anderen Comtoirs oder einer anderen Verkaufsstelle in einer höheren oder niedrigeren Klasse zu besteuern ist.

5) Nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§. 3 und 4 des Gewerbesteuer⸗Gesetzes vom 30. Mai 1820 ist bisher ein Fabrik⸗ besitzer, dessen Geschaͤft nur Eine Firma führte, für die Fabrication und für den Handel mit den Erzeugnissen seiner Fabrik, auch wenn Fabrication und Handel in verschiedenen Lokalen betrieben wurden, nicht besonders besteuert worden, sofern in der Fabrik kein Verkauf betrieben ward und beide Lokale in demselben Gewerbesteuer⸗Rollen⸗ bezirke sich befanden. War letzteres nicht der Fall, so mußte so⸗ wohl die Fabrik, auch wenn in derselben kein Verkauf stattfand, als das Verkaufslokal besonders zur Gewerbesteuer veranlagt wer⸗ den. Diese zweifache Besteuerung ist durch den Schlußsatz des §. 2 des Gesetzes beseitigt. Vom 1. Januar 1862 ab sind demgemäß Fabriken nicht besonders, vielmehr nur mit dem dazu gehörigen Ver⸗ kaufslokal gemeinschaftlich und zwar in dem Rollenbezirke, wo letzteres belegen ist, als Ein Geschäft, welches in seiner Gesammtheit auf⸗ zufassen ist, zur Gewerbesteuer zu veranlagen, sofern von dem Fa⸗ briklokale aus ein Verkauf der Fabrikate gar nicht stattfindet und sowohl das Fabrik⸗, als das Verkaufslokal im Inlande belegen ist. Treffen diese Voraussetzungen zu, so ist die Fabrik in der Steuer⸗ rolle desjenigen Bezirks, in welchem dieselbe liegt, jedoch ohne Steueransatz und unter Verweisung auf die Rolle, in welcher sie

Regel bildet (Absatz 1 des §. 2 des Gesetzes).

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mit dem Verkaufslokal veranlagt ist, nachrichtlich aufzuführen.

Eine im Inlande belegene Fabrik, deren Verkaufslokal im Auslande sich befindet, welche mithin gemeinschaftlich mit letzterem nicht veranlagt werden kann, ist, wie bisher, auch dann, wenn im Fabriklokale ein Verkauf nicht stattfindet, zur diesseitigen Gewerbe⸗ steuer heranzuziehen. Eben so sind Fabrikbesitzer zu behandeln, welche ihren Absatz lediglich auf auswärtigen Messen suchen.

6) Bei jeder künftigen Anmeldung zum Betriebe des Handels ist bei der Bestimmung, welcher Klasse der Anmeldende zunächst zu überweisen sein wird, davon auszugehen, daß die Klasse A. II. die

Für das erste Jahr des Gewerbebetriebes ist daher jeder Handeltreibende mit dem Mit⸗ telsatze der Klasse A. II. zu besteuern,⸗ insofern nicht die obwalten⸗ den Umstände füͤr unzweifelhaft annehmen lassen, daß das Geschäft in die Klasse A. I. oder B. gehört. Unterliegt es keinem Beden⸗ ken, daß das Gewerbe von vorn herein in sehr erheblichem Um⸗ fange betrieben werden wird, wie z. B. bei großartigen Fabrik⸗ Anlagen, so ist dem nach §. 9, Nr. 1 bestellten Regierungs⸗Kom⸗ missarius sofort seitens der Gemeinde⸗, beziehungsweise Kreis⸗ behörde behufs der Besteuerung mit dem Mittelsatze der Klasse A. I. von der Anmeldung Anzeige zu machen. Erscheint es dagegen unzweifelhaft, daß das neue Gewerbe von vorn herein zu den Handelsgeschäften der geringsten Art gehören werde, welche das Gesetz im §. 2, Nr. 3 in die Klasse B. verweiset, so ist der Mittel⸗ satz dieser Klasse gleich für das erste Jahr in Ansatz zu bringen.

7) Nach dem zweiten Absatze des §. 15 soll von dem als Ne⸗ bengewerbe auf Grund einer besonderen Konzession betriebenen Klein⸗ handel mit geistigen Getränken, sofern derselbe nicht nach Inhalt der Konzession ausschließlich auf den Handel mit Bier beschränkt ist, eine besondere Abgabe entrichtet werden. Diese Abgabe ist auf den Mittelsatz der Klasse B, mithin, je nachdem das Geschäft an einem Orte der 1., 2., 3. oder 4. Gewerbesteuer⸗Abtheilung betrie⸗ ben wird, auf jährlich 8, 6, 4 und 2 Thlr. festgesetzt und muß von Jedem, welcher den bezeichneten Handel auf Grund einer derartigen Konzession ausübt, in diesem bestimmten Betrage neben der Steuer, welche derselbe nach Maßgabe des Umfanges seines sonstigen Ge⸗ schäfts in einer der Handelsklassen oder einer andern Steuerklasse zu entrichten hat, besonders gezahlt werden.

Der im §. 15 Absatz 2 bezeichnete besonders steuerpflichtige Kleinhandel ist wie jedes andere, besonders steuerpflichtige Gewerbe bei der Gemeindebehörde von dem Gewerbetreibenden zur Gewerbe⸗ steuer anzumelden. Außerdem haben die Königlichen Regierungen zu veranlassen, daß den Veranlagungs⸗Behörden Seitens der be⸗ treffenden Polizeibehörden von allen Fällen, in denen zur Zeit ein Getränkehandel der gedachten Art betrieben wird, sofort, und künf⸗ tig gleichzeitig mit der Ertheilung der Konzession Mittheilung ge⸗ macht wird. Die Abgabe ist dann vom ersten desjenigen Monats ab, in welchem der Getränkehandel beginnt, in Hebung zu setzen.

Die Gewerbetreibenden, welche dieser besonderen Abgabe un⸗ terliegen, sind in der Gewerbesteuer⸗Rolle der Klasse B am ehe zusfammenzustellen. Dabei ist ersichtlich zu machen, in welcher 1 werbesteuer⸗Rolle und unter welcher Nummer dieselben für d as⸗ jenige Geschäft, neben welchem sie den Getränkehandel ausüben,

anlagt find. 1 d85,1n9 Schankwirthe, welche den bestehenden Vorschriften gemäß zum Kleinhandel mit geistigen Getränken befugt sind, ohne dazu noch einer besonderen Konzession zu bedarfen, unterliegen nicht der besonderen Besteuerung nach §. 15 Absatz 2 vSaa so wenig findet dieselbe Anwendung auf diejenigen Gewerbetreibenden, welche den Getränkehandel nicht als Nebengewerbe, sondern aus⸗ schließlich betreiben, welche mithin gleich allen anderen W benden lediglich nach Maßgabe des Geschäftsumfanges für jede besondere Handelslokal u. s. w. zu besteuern sind.

Gast⸗, Speise und Schankwirthschaft und Ve möblirter Zimmer. Klasse C. §§. 14, 15, Absatz 1 und §. 16 0.

§. 14 erhöhet die bisherigen Mittelsätze der drei ersten

während der 1 vierten Abtheilung und

die niedrigsten Sätze die bisherigen bleiben. Die ster eHeit im ersten Absatz des §. 15 des Gesetzes 1—

nur die Allerhöchste Kabinets⸗Orde vom 26. Juli 1830 außer Wirk⸗ samkeit und stellt damit die Bestimmungen im §. 10 des E1“ Gesetzes vom 30. Mai 1820 wieder her, nach der ohne Ausnahme Je F. welcher gewerbsweise zubereitete Speisen oder Getränke zum hält, als Speise⸗ oder Schankwirth steuerpflichtig ist. Händler, welche ein Schank⸗ oder Speisegewerbe, wenn⸗ auch nur in so vrsagemn Umfange betreiben, daß sie zu dem Mittelsatze der Steuerklasse 9. nicht herangezogen werden können, sind demnach fortan nicht blos in einer der Handelsklassen, sondern auch in Klasse C. zu⸗ veran⸗ lagen, und es ist derjenige Betrag, um welchen die ihnen in dieser Klasse aufzuerlegende Steuer binter dem Mittelsatze derselben zu⸗ rückbleibt, auf die übrigen Mitglieder der Klasse C. nach der Vor⸗ schrift zu Nr. 9 der Beilage B. zum Gewerbesteuer⸗Gesetze vom

§. 9. b. Jeden, welcher gewerbsweise mehr als ein möblirtes Zim⸗ mer vermiethet, der Steuer in der Klasse C. unterwirft, tritt nach dem §. 16 des Gesetzes vom 19. Juli d. J. die Gewerbesteuer⸗ pflichtigkeit erst ein, wenn von demselben Gewerbetreibenden drei oder mehrere heizbare Zimmer vermiethet werden. Außerdem be⸗

wendet es bei der schon bestehenden Vorschrift, daß in Bade⸗ und Brunnenorten das steuerfrei bleibt.

ermiethen von Zimmern an Badegäst gewerbe⸗ Fleischer gewerbe. 1 8 Klasse E. §. 17. 9) Der §. 17 stellt die Fleischer hinsichtlich der Mittelsätze und der niedrigsten Sätze in der dritten und vierten Abtheilung den Bäckern gleich. b Handwerker. glasse H. §. 188 8. 1. 10) Nach dem Gewerbesteuer⸗Gesetz vom 30. Mai 1820, §. 13 b. ist die Weberei und Würkerei nur dann gewerbesteuerfrei, wenn sie als Nebenbeschäftigung neben andecrem Gewerbe oder nur auf zwei oder weniger Stühlen betrieben wird; zufolge des §. 18 des Gesetzes vom 19. Juli d. J. unterliegt das vorbezeichnete Gewerbe fortan der Gewerbesteuer nicht, wenn es auch auf vier (oder we— niger) Stühlen ausgeübt wird. 1 Durch die Bestimmung im §. 21 Nr. 2 ist der Finanzminister ermächtigt, solchen Handwerkern, welche nach der Natur ihres Ge⸗ werbes dasselbe in lohnender Weise nicht wohl betreiben können, ohne auch außer den Jahrmärkten ein offenes Lager fertiger Waa ren zu hatten, oder die Wochenmärkte ihres Wohnorts zu bezie⸗ hen, den Betrieb des Gewerbes steuerfrei zu gestatten, so lange die Handwerker höchstens Einen erwachsenen Gehuͤlfen und Einen Lehr⸗ ling halten, und so lange der Waarenvorrath nicht von erheblichem Umfange ist. Die Absicht dieser Anordnung geht nicht dahin, die Handwerker der bezeichneten Gattung vor anderen Handwerkern zu begünstigen, sondern dahin, sie andern Handwerkern gleichzustellen, während nach den bisherigen Bestimmungen das nach der Natur des Handwerks nicht wohl vermeidliche Halten eines offenen Lagers oder das regelmäßige Beziehen der Wochenmärkte die Steuerpflicht begründete, wenngleich das Gewerbe in geringerem Umfange betrie⸗ ben wurde, als andere steuerfreie Handwerke, für welche jene For⸗ men des Geschäftsbetriebs der Natur des Handwerks nach entbehr⸗ lich waren. . Es ergeben sich hieraus für die Beurtheilung der sur Bewil⸗ gende Ge⸗

ligung der Steuerfreiheit geeigneten einzelnen Fälle fo sichtspunkte: G

a) Nur solche Handwerker können in Frage kommen, für welche allgemein oder nach dem Herkommen der bestimmten Wegend 8„ Halten eines offenen Lagers von fertigen Waaren oder das Be⸗ ziehen der Wochenmärkte des Wohnorts der Natur des Gewer⸗ bes nach, nicht der individuellen Verhäͤltnisse der einzelnen Hand⸗ werker wegen Bedingung eines lohnenden Gewerbebetriebs ist. Es kommt hierbei wesentlich auf den bereits bestehenden Ge⸗ brauch an.

1 Die Steuerfreiheit kann nicht bewilligt werden, wenn de Bestand des offenen Lagers oder der Verkehr im Laden beziehungs⸗ weise auf dem Wochenmarkte so erheblich ist, daß er mindestens dem Geschäftsumfange der zu dem Mittelsatze in Klasse B. desselben Rollenbezirks veranlagten Handelsgeschäfte gleichgeachtet werden muß.

c) Die Steuerfreiheit kann nicht bewilligt werden, wenn, ber Berücksichtigung des Laden⸗ beziehungsweise Wochenmarktverkehrs in Verbindung mit dem sonstigen Handwerksbetrieb (Arbeit auf Be⸗ stellung), der Handwerker hinsichtlich der Gesammtverhältnisse seines Gewerbebetriebs anderen steuerpflichtigen Handwerkern, bei denen die allgemeinen Voraussetzungen des §. 21 Nr. 2 nicht zutreffen, d H Hüenanch zur Bewilligung der Steuerfreibeit 8eeen ee nenden Fälle sind von den Veranlagungsbehoörden nre 22 des §. 30 des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Mai 1820 jedesmal bei Aufstellung der Steuerrolle zu prufen und in eine Liste zasem⸗ menzutragen. Diese Liste ist der Bezirksregierung mit Ceshhen Bericht vor dem 15. November, in diesem Jahre bis zum 1. Ro⸗ vember überreichen. J“ Ireee. welche im Laufe des Jabres das Gewerde de⸗

innen, haben bis zum Schlusse desselden auf Befreiung don der Gewerbesteuer keinen Anspruch. Die Steuerfreideit wird fedesmal nur auf ein Jahr bewilligt, und bört mit dem Wesfan * PBor⸗ aussetzungen, unter denen sie zulässig ist, namentlich dann auf⸗ wenn der Handwerker sein Gewerbe mit medr als emem Gedälfdn und einem Lehrling betreibt.

.““ Klasse §. 19 6

11) Der §. 19 ermäßigt die Steuer für Schiffergewerbes mit Stremschissen und Lcdeerfadr e; nahme der Dampfschiffe, fuüͤr jede sece Lasten Traglit r benutzten Fahrzeuge von 1 8 10 Sgr. (AUerd. Kadin *

30. Mai 1820 zu vertheilen. 1 EEE Während das Gewerbesteuer⸗ Gesetz vom 30. Mai⸗ 1820

4 pb 19 - vom 1. Mai 1824 Gesetz⸗Sammlung S. 12