1861 / 215 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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.. gachtrag Desgl. vom 6. August 1856 (Staats⸗Anzeiger Nr. 190 S. 1566).

Unter Aufhebung des Regulativs, betreffend die Anlage von Dampf⸗ kesseln, vom 6. September 1848 Gesetzsammlung Seite 321 und der

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ist, und zwar nach dem beinahe einstimmigen Gutachten aller ver⸗ nommenen Fachmänner, davon Abstand genommen worden, die Stärke des zu den Kesseln zu verwendenden Materials zu bestim⸗ men. Die Bemessung derselben ist dem Urtheil des Verfertigers überlassen, wie dies schon bisher bei allen Kesseln von anderer als cylindrischer Form der Fall war. Dagegen erschien es im Interesse der Sicherheit geboten, die Druckprobe mittelst Anwendung einer Druckpumpe mit Wasser über den anderthalbfachen Betrag des dem Drucke der beabsichtigten Dampfspannung entsprechenden Ge⸗ wichts, mit welchem Betrage sie bisber stattfand, zu erhöhen und als Regel den dreifachen Betrag dieses Gewichts festzusetzen. Diese Erhöhung ist von einem Theile der vernommenen Fachmänner em⸗ pfohlen, sie entspricht den in den benachbarten Ländern, namentlich in Frankreich und Belgien bestehenden Vorschriften und sie wird, wie die in diesen Ländern gemachten Erfahrungen darthun, ohne erhebliche Schwierigkeiten durchzuführen sein. Sollte bei hohen Dampfspannungen das verwendbare Manometer nicht ausreichend sein, so ist die Probe mittelst Belastung des Sicherheitsventils der Pumpe zu bewirken. Eine Probe mit dem zweifachen Betrage konnte nur bei Kesseln von Lokomotiven und solchen Dampfschiffs⸗ kesseln, welche nach Art derselben gebaut sind, für ausreichend er⸗ achtet werden, weil die ununterbrochene Aufsicht, welcher dieselben unterworfen sind, eine Garantie gewährt, wie solche bei anderen Kesseln in gleichem Maße nicht vorhanden ist.

Die Bestimmungen des Regulativs finden auf alle Dampf⸗

kessel Anwendung, zu deren Aufstellung die Genehmigung am Tage der Publikation des Regulativs durch das Amtsblatt noch nicht ausgefertigt ist. Daß die Anordnungen desselben, welche eine Erhöhung der Sicherheit bezwecken, insbesondere die in den §§. 8 und 9 vorge⸗ schriebenen Vorkehrungen auch bei solchen Dampfkesseln, welche bereits konzessionirt sind, angebracht werden, ist im Hinblick auf die zahlreichen Explosionen, welche in jüngster Zeit stattgefunden, und die Opfer, welche sie gefordert haben, dringend zu wünschen. Die Königliche Regierung wolle daher bei Revisionen der Kessel und sonst in geeigneter Weise darauf hinwirken, daß diesen Vorschriften, deren Erfuͤllung im eigenen Interesse der Kesselbesitzer liegt und mit nicht beträͤchtlichem Aufwande zu bewirken ist, genügt werde.

Berlin, den 31. August 1861.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. 1

An saͤmmtliche Königliche Regierungen (mit Ausnahme zu Sigmaringen).

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ssee Anlagage von Mampfikesjeln vom 19. Januar 1855 (Staats⸗Anzeiger Nr.

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23 S. 161).

Nachträge zu demselben vom 19. Januar 1855 Gesetzsammlung Seite 32. und vom 6. August 1856 Gesetzsammlung Seite 707 wird auf Grund der §§. 12 und 15 des Gesetzes, betreffend die Errichtung gewerb⸗ licher Anlagen vom 1. Juli 1861 für die Anlage von Dampfkesseln, es mögen solche zum Maschinenbetriebe oder zu anderen Zwecken dienen, das nachstehende anderweite Regulativ erlassen:

Dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung zur Anlage eines Dampfkessels (§. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1861) sind nachstehend ge⸗ Zeichnungen und Beschreibungen in doppelter Ausfertigung bei⸗ zufügen:

1. 855 die Anlegung eines feststehenden Dampfkessels beabsichtigt

wird: ein Situationsplan, welcher die zunaͤchst an den Ort der Auf⸗ stellung stoßenden Grundstücke umfaßt, und in einem, die hin⸗ reichende Deutlichkeit gewährenden Maßstabe aufgetragen ist; der Bauriß, wie er von dem Erbauer wegen Angabe der er⸗ forderlichen Räume geliefert wird, aus welchem sich der Stand⸗ punkt der Maschine und des Kessels, der Standpunkt und die Höhe des Schornsteins und die Lage der Feuer⸗ und Rauch⸗ röhren gegen die benachbarten Grundstücke deutlich ergeben 88 hierzu kann den Umständen nach ein einfacher Grundriß und eine Längenansicht oder ein Durchschnitt genügen; eine Zeichnung des Kessels in einfachen Linien, aus welcher die Groöße der vom Feuer berührten Flaͤche zu berechnen und die Höhe des niedrigsten zulässigen Wasserstandes über den Feuer⸗ zügen zu ersehen ist;

eine Beschreibung, in welcher die Dimensionen des Kessels, die Stärke und Gattung des Materials, die Art der Zusammen⸗ setzung, die Dimensionen der Ventile und deren Belastung, so wie die Einrichtung der Speisevorrichtung und der Feuerung genau angegeben sind. 8

Die schriftliche Angabe über die Kraft und Art der Dampfmaschine,

und welche Arbeit sie betreiben soll, genügt hiernach, ohne weiteres Ein⸗

gehen in ihre Construction durch Zeichnungen. Der Beibringung von Nivellements⸗Plänen bedarf es nur dann,

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wenn dieselbe zum Zweck der Wahrnehmung allgemeiner sichten, 3. B. wegen des Abflusses des Condensationswassers, der Anlage von Wasserbehältern, Cisternen u. s. w. von der Regierung verlangt wird.

Dampfkessels beabsichtigt wird:

eine Zeichnung und Beschreibung, wie vorstehend unter Nr. 3 has 4 bveheen. Von den eingereichten Zeichnungen und Beschreib h . Zeich G eibungen wird⸗ nach Ertheilung der Genehmigung zur Anlage ein Eremplar dem Antragsteller zu seiner Legitimation beglaubigt zurückgegeben, das

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andere aber bei der Ortspolizeibehörde aufbewahrt. 38

Die Prüfung der Zulässigkeit der Anlage erfolgt nach Maßgabe de Bestimmung in §. 12 des Gesetzes vom 1. Juli 1861. Seeatgene sind im allgemeinen polizeilichen Interesse nachfolgende Vorschriften zu beach⸗ ten, deren genaue Befolgung vor Ertheilung der Genehmigung zur Be⸗ nutzung des Dampfkessels durch einen sachverständigen Beamten zu beschei⸗

nigen ist 1

Unterhalb solcher Räume, in welchen sich Menschen aufzuhakten pfle⸗ gen, dürfen Dampfkessel, deren vom Feuer Hehadere schen, 89b als fünt. zig Quadratfuß beträgt, nicht aufgestellt werden.

Innerhalb solcher Räume, in welchen Menschen sich aufzuhalten pfle⸗ gen, dürfen Dampfkessel von mehr als fünfzig Quadratfuß feuerberührter Fläche nur in dem Falle aufgestellt werden, wenn diese Räume (Arbeits⸗ säle oder Werkstellen) sich in einzeln stehenden Gebäuden befinden und eine verhältnißmäßig bedeutende Grundfläche und Höhe besitzen, und wenn die Kessel weder unter Mauerwerk stehen, noch mit Mauerwerk, welches zu anderen Zwecken, als zur Bildung der Feuerzüge dient, überdeckt sind.

Jeder Dampfkessel, welcher unterhalb oder innerhalb solcher Räume aufgestellt wird, in welchen Menschen sich aufzuhalten pflegen, muß so angeordnet sein, daß die Einwirkung des Feuers auf denselben und die Circulation der Luft in den Feuerzügen ohne Schwierigkeit gehemmt wer⸗ den kann.

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Soll ein Dampfkessel nicht in oder unter Räumen, in welchen Men⸗ schen sich aufzuhalten pflegen, aber in einer Entfernung von n; als zehn Fuß von bewohnten Gebäuden aufgestellt werden, so muß er von der aͤußeren Wand der letzteren durch eine mindestens zwei Fuß starke Schutz⸗ wand getrennt werden, deren Höhe seinen höchsten Dampfraum um öö ec Fuß n Schutzwand kann in Holz oder

mit Füllung ausgeführt und durch die b . S veaällee ig dsg ch die Umfassungswand des Kessel⸗

Zwischen demjenigen Mauerwerk, welches den Feuerraum und die Feuerzüge des Dampfkessels einschließt Mauchgemäuech und den dasselbe umgebenden Wänden muß ein Zwischenraum von mindestens drei Zoll verbleiben, welcher oben abgedeckt und an den Enden bis auf die nöthigen Luftöffnungen verschlossen werden dark.

1 . „Die durch oder um einen Dampfkessel gelegten Feuerzüg ihrer höchsten Stelle mindestens vier Zoll E“ Fag nensin n gesetzten niedrigsten Wasserspiegel liegen. Bei Dampfschiffkesseln von mehr als vier bis sechs Fuß Breite muß die Höhe des niedrigsten Wasserspiegels über den höchsten Fagergshen mindestens sechs Zoll, bei solchen von mehr als sechs bis acht Fuß Breite, acht Zoll und bei solchen von mehr als acht Fuß Breite mindestens zehn Zoll betragen.

Auf Rauchröhren finden die vorstehenden Bestimmungen in dem Falle keine Anwendung, wenn ein Erglühen des mit dem Dampfraum in Be⸗

rührung stehenden Theiles ihrer meneslgen nicht zu befürchten steht.

1 Die Feuerung feststehender Dampfkessel ist in solchen Verhältni anzuordnen, daß der Rauch so vollkommen als nsalthc erschen 88 durch den Schornstein abgeführt werde, ohne die benachbarten Grund⸗

besitzer erheblich zu belästigen. Es sind zu dem Ende die Vorschriften zu veghachten. 1 Ende die nachfolgenden

Die Schornsteinröhre zum Abführen des Rauches kann sowohl massiv,

als in Eisen ausgeführt werden. a) Im ersteren Falle kann die Röhre in den Wänden eines Ge⸗

8 bäͤudes eingebunden sein, oder ganz frei ohne Verband mit den Wänden innerhalb oder außerhalb des Gebaͤudes aufgeführt wer⸗ den; die Wangen müssen aber eine der Lage und Höhe der Schornsteinröhren angemessene Stärke bekommen. Im zweiten Falle muß um die Röhre, insofern die Auf⸗ stellung innerhalb eines Gebäudes und in der Nähe feuer⸗ fangender Gegenstäͤnde erfolgt, eine Verkleidung von Mauersteinen bis zur Höhe des. Dachforstes in einer der Höhe angemessenen Stärke aufgeführt und eine Luftschicht von mindestens drei Zoll zwischen der Röhre und ihrer Umfassung belassen werden. In beiden Fällen müssen bei der Ausführung innerhalb eines Ge⸗ bäudes, Holzwerk oder feuerfangende Gegenstände mindestens einen Fuß weit von den inneren Wandungen der Schornstein⸗ röhre entfernt bleiben und durch eine Luftschicht von der letzteren ggetrennt sein. Die Weite der Schornsteinröhre bleibt der Bestimmung des Unter⸗ nehmers überlassen, dergestalt, daß die für sonstige Feuerungsanla⸗ gen hinsichtlich der Weite der Schornsteinröhren geltenden Vorschrif⸗ ten nicht zur Anwendung kommen. Die Höhe der Schornsteinröhre bleibt ebenfalls der Bestimmung des Unternehmers überlassen und ist nöthigenfalls von der Regierung dergestalt festzusetzen, daß die benachbarten Grundbesitzer durch Rauch, Ruß u. s. w. keine erheblichen Belästigungen oder Beschädigungen erleiden. Treten dergleichen Belästigungen oder Beschädigungen, nachdem der Dampfkessel in Betrieb gesetzt worden ist, dennoch her⸗

vor, so ist der Unternehmer zur nachträglichen Beseitigung derselben

polizeilicher Rück⸗ 8

II. Wenn die Anlegung eines Schiffs⸗, Lokomotiv⸗ oder Lokomobil⸗

durch welche beim

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durch Erhöhung der Schornsteinröhre, Anwendung rauchverzehrender Vorrichtungen, Benutzung eines anderen Brennmaterials oder auf andere Weise verpflichtet. ·

Auf Dampfschiffkessel und Lokomotivkessel finden diese Bestimmungen keine Anwendung und auf Kessel von Lokomobilen nur in dem Falle, wenn solche längere Zeit an einer bestimmten Stelle in Betrieb erhalten werden.

Jeder Dampfkessel muß mit mehr als einer der besten bekannten Vor⸗ richtungen zurx jederzeitigen zuverlässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern desselben, wie z. B. mit gläsernen Wasserstandsröhren oder Wasserstandsscheiben mit Probirhähnen oder Schwimmern u. s. w. versehen sein. Diese Vorrichtungen müssen unabhängig von einander wirksam und es muß eine von ihnen mit einer in die Augen fallenden Marke des Nor⸗ malwasserstandes versehen sein. 1

An jedem Dampfkessel muß ein Speiseventil angebracht seinn.

Jeder Dampfkessel muß mit wenigstens zwei zuverlässigen Vorrich⸗ tungen zur Speisung versehen sein, welche ein und dieselbe Betriebskraft nicht haben dürfen, und von denen jede für sich im Stande sein muß, das zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Mehrere zu einem Betriebe vereinigte Dampfkessel werden Seee g ein Kessel angesehen.

Auf jedem Dampfkessel müssen ein oder mehrere zweckmäßig ausge⸗ führte Sicherheitsventile angebracht sein, welche nach Abzug der Stiele und der zur Führung derselben etwa vorhandenen Stege für jeden Qua⸗ dratfuß der gesammten, vom Feuer berührten Flaͤche im Ganzen minde⸗ stens die nachstehend bestimmte freie, zur Abführung der Dämpfe dienende Oeffnung haben, nämlich bei einem Ueberschuß der Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre von

müeh r

e Feuerröhren bis zu einem inneren Durchmesser von vier Zollen zu be⸗ ienen.

81 §. 13.

Um die Dampfkessel gegen das Zerreißen und Zerspringen durch den Dampfdruck zu sichern, darf zur Fertigung derselben nur gutes Material verwendet werden. Bei allen Dampfkesseln bleibt die Bestimmung der Staäͤrke des Materials dem Verfertiger des Kessels überlassen. Derselbe hat dafür zu sorgen, daß die Wandstärke des Kessels, so wie der Siede⸗ und Feuerröhren, beziehungsweise des Feuerkastens mit Rücksicht auf die etwa dafhanhene Verankerung durch Stehbolzen, dem beabsichtigten Dampf⸗ druck entsprechend, bestimmt, auch jedes Feuerrohr, dessen Durchmesser mehr als vier Zoll beträgt, durch eine angemessene Verstärkung gegen ein Zusammendrücken und Abreißen gesichert werde.

In allen diesen Beziehungen, so wie für die Zweckmäßigkeit der ge⸗ wählten Construction ist der Ffe ei des Kessels verantwortlich.

Jeder Dampfkessel muß, bevor er eingemauert und ummantelt wird, nach Verschluß sämmtlicher Oeffnungen und Belastung der Sicherheits⸗ ventile mittelst einer Druckpumpe mit Wasser geprüft werden, und zwar: bei Kesseln von Lokomotiven und den nach Art derselben gebauten⸗ Schiffsdampfkesseln mit dem zweifachen, bei allen anderen Dampfkesseln mit dem dreifachen Betrage des

3 ½ 4 bis bis 4 4 ½

10,0 7,0 5,3 4,3 3,6 3,2 2,8 25 2 7¹, 1,7

Wenn mehrere Kessel einen gemeinschaftlichen Dampfraum oder ein gemeinschaftliches Dampf⸗Abführungsrohr haben, von welchem sie nicht einzeln abgesperrt werden können, so genügt es, wenn darauf im Ganzen mindestens zwei dergleichen Ventile angebracht sind.

Die Ventile muͤssen gut bearbeitet und so eingerichtet sein, daß sie zwar beliebig geöffnet, aber nicht mehr belastet werden können, als die vorgeschriebene Spannung der Dämpfe erfordert. Sind zwei oder mehrere Ventile angeordnet und besitzt eins derselben die im Vorstehenden fest⸗ gesetzte freie Oeffnung zum Abführen der Dämpfe, so genügt es;, wenn nur dies eine Ventil gegen unbefugte Belastung geschützt wird. Für das Ventil und den Belastungshebel muß eine Führung angebracht und bei beschränktem Dampfraum im Kessel eine Vorrichtung getroffen werden, Erheben des Ventils das Ausspritzen des Kesselwassers verhindert wird. 8

Dampfschiffs⸗, Lokomotiv⸗ und Lokomobil⸗Kessel müssen mindestens zwei Sicherheitsventile erhalten. Bei Dampfschiffskesseln muß dem einen Ventil auf dem Verdeck eine solche Stellung gegeben werden, daß die vor⸗ geschriebene Belastung mit Leichtigkeit untersucht werden kann; liegt der Dampfraum unter dem Verdeck, so genügt dem Verdecke aus leicht zugänglich ist. 8

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An jedem Dampfkessel oder an den Dampfleitungsröhren muß eine Borriestnetg fha beeen 1 welche den stattfindenden Druck der Däͤmpfe im Kessel zuverläͤssig angiebt (Manometer). Wenn mehrere Dampfkessel einen ge⸗ meinschaftlichen Dampfraum oder ein gemeinschaftliches Dampfrohr haben, von dem sie nicht einzeln abgesperrt werden können, so genügt es, wenn die Vorrichtung an einem Kessel oder an dem gemeinschaftlichen Dampf⸗ raum oder Dampfrohr angebracht ist. An Dampfschiffskesseln müssen zwei solche Vorrichtungen angebracht werden, von denen die eine im Maschinen⸗ raum im Gesichtskreise des Wärters, die zweite an einer solchen Stelle sich befindet, daß sie vom Verdeck aus leicht beobachtet werden kann.

Die Wahl der Construction für die Manometer ist freigestellt, 8 muß jedoch, um ihre Richtigkeit prüfen zu können, ein oben offenes Queck⸗ silberröhren⸗Manometer (Kontrol⸗Manometer) vorhanden sein, mit welchem jeder mit einem anderen Manometer versehene Dampfkessel in Verbindung

kann. 8 Se8s vegse besonderer örtlicher Verhaͤltnisse eine Verbindung des Kontrol⸗Manometers mit dem Oampfraume des Kessels nicht angängig, 8 kann ausnahmsweise das Kontrol⸗Manometer, von dem Kessel an einem geeigneten Orte aufgestellt werden, vorausgesetzt, daß 88 Kontrol⸗Manometer mit der zur Erzeugung des Drucks erforderlichen Vor⸗

mit Ausschluß der Kontrol⸗Manometer, muß

2 zzeili 4 kessels zu⸗ die der polizeilichen Genehmigung zur Benutzung des Dampf htah höchste durch eine in die Augen fallende Marke

bezeichnet sein. 612

Hußeisen zu den? kessel, Die Verwendung von Gußeisen zu den Wandungen der Dampf el, der Feuerröhren ünß Siederöhren ist ohne Ausnahme und ohne schied der Abmessungen untersagt. Zu den Wandungen sind in dieser 84 ziehung nicht zu rechnen: Dampfdome, Ventilgehaͤuse, Mannlochdeckel,

ad Rohrstutzen, Letztere, sofern sie nicht von Deckel von Reinigungsluken un hrs

es, wenn das eine Ventil von

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dem Druck der beabsichtigten Dampfspannung entsprechenden Gewichts. Die Kesselwände und die Wände der Feuerzüge müssen dieser Prü⸗ fung widerstehen, ohne eine Veränderung ihrer Form zu zeigen. Diese Druckprobe muß wiederholt werden: 1b a) nach Reparaturen, welche in der Maschinenfabrik haben ausgeführt werden müssen; 1 b) wenn feststehende Kessel an einer anderen Betriebstätte aufgestellt 8 werden. 1 An jedem Kessel muß der nach der polizeilichen Genehmigung zuläͤssige Ueberschuß der Dampfspannung über den Druck der äußeren Atmosphäre, so wie der Name des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise ange⸗

Die in §. 12 des Gesetzes vom 1. Juli 1861 vorgeschriebene Unter-

suchung muß sich: G 1) auf die vorschriftsmäßige Construction des Dampfkessels, 2) auf die gehörige Ausführung der sonstigen, in diesem Regulatib oder

in der Genehmigungs⸗Urkunde enthaltenen Bestimmungen erstrecken.

Die Untersuchung des Kessels muß vor dessen Aufstellung erfolgen und kann in der Fabrik, wo derselbe verfertigt worden, oder an dem Orte geschehen, wo er aufgestellt werden soll.

Die Untersuchung über die Ausführung der sonstigen Bestimmungen wird nach Aufstellung des Dampfkessels vorgenommen.

Beide Untersuchungen werden spätestens drei Tage nach geschehener Anzeige von der erfolgten Vollendung oder Ankunft des Kessels am Be⸗ stimmungsorte, beziehungsweise von der geschehenen Aufstellung desselben angestellt und es werden die hierüber zu ertheilenden Bescheinigungen spaͤtestens in drei Tagen nach der veranstalteten Untersuchung aus gefertigt. 1

Sollen Dampfkessel, welche 8c bereits im Gange befanden, als die Allerhöchste Püae s. vom 1. Januar 1831. Gesetzeskraft erhielt, oder welche zwar erst später aufgestellt, vor ihrer Benutzung aber nach Maßgabe der zur Zeit ihrer Aufstellung bestehenden Vorschriften geprüft worden sind, an einem anderen Orte benutzt werden, so kann eine Ab⸗ änderung ihrer Construction nicht gefordert werden. In allen anderen Beziehungen sind jedoch in diesen Fällen die in dem gegenwaͤrtigen Re⸗ gulatib bb; Bestimmungen zu beobachten.

Berlin, den 31. August 1861. 9 88

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 11“ von der Heydt. 1“

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ichen, Unterrichts⸗ ngelegenheiten.

An der Realschule zu als Ordentlicher Lehrer genehmigt worden.

1 g 1 Chef Abgereist: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und C des Gendralstabes der Armee, Freiherr von Moltke, nach Cöln.

G.

Nichtamtliches.

5. September. Nachdem Se. Königliche Hoheit der Prinz Adalbert von Preußen gestern Vormittag 85 Audienzen ertheilt und den Hafen in Augenschein genommen hac. fand bei ihm im Hotel de ['Europe eine Mittagstafel 89 8 50 Couverts statt. Heute Mittag beehrte Se. 8 5 die Börse mit seinem Besuche und ging von dort an Bor

Hamburg,

K k umschlossen oder vom Feuer 1 1egwö 98 Messingblech zu den Wandungen der Dampf⸗

kessel ist gleichfalls untersagt, es ist jedoch gestattet, sich veegs

Hafen liegenden Flottille, welche darauf unter Salutschüssen die

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