1861 / 236 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Wollen die Verwaltungen, welche damit noch zurück sind, die 1V. Wagenklasse vorläufig nur versuchsweise oder auch nur auf einzelnen ihnen dazu mehr geeignet schei⸗ nenden Strecken der Bahn, so wie unter Beschränkung auf einzelne Züge einrichten, so würde dem nicht entgegenzutreten sein. Hoffentlich würden die gewonnenen Resultate alsbald dazu führen, daß sie dieser Einrichtung weitere Ausdehnung geben.

Das Königliche Eisenbahn⸗Kommissariat veranlasse ich, unter Hinweisung auf die oben angeführten wie auf die in Band 7, Seite 122 seq. der Statistik mitgetheilten Ergebnisse, bei den Eisenbahn⸗ Verwaltungen seines Bezirks die baldige Einführung der IV. Wagen⸗ klasse in Anregung zu bringen und derselben die Annahme einer Einrichtung dringend zu empfehlen, welche die Eisenbahn⸗Unter⸗ nehmungen gemeinnütziger zu machen geeignet ist. Es kann zu⸗ gleich bemerklich gemacht werden, daß ich denjenigen Verwaltungen, welche sich entschließen, die vierte Wagenklasse auf der ganzen Bahn einzuführen, bei einer Wiederaufhebung nach Ablauf eines Jahres nicht entgegen sein würde, falls der finanzielle Erfolg wider Er⸗ warten ein ungünstiger sein möchte.

Ueber das Ergebniß der eingeleiteten Schritte erwarte ich bin⸗

nen 2 Monaten Bericht.

Berlin, den 17. September 1861. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt

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An

Betanntmachung vom 19. September 1861 betreffend die Ausgabe neuer Postfreimarken und gestempelter Brief⸗Couverts.

Die Postfreimarken und die gestempelten Brief⸗Couverts, welche gegenwärtig zum Frankiren der innerhalb des Preußischen Postbe⸗ zirks zur Aufgabe gelangenden Correspondenz ꝛc. zur Anwendung kommen, werden künftig, anstatt mit dem Bildnisse Sr. Majestät des hochseligen Königs, mit dem preußischen Wappen⸗Adler versehen werden. In Bezug auf die Farbe der verschiedenen Werthsorten tritt nur die Veränderung ein, daß die Postfreimarken zu 3 Sgr., so wie die Stempel der Couverts zu demselben Betrage, anstatt der bisherigen gelben, eine hellbraune Farbe erhalten.

Die neuen Marken⸗Bogen sind, zur leichteren und bequemeren Lostrennung der einzelnen Marken, an den Rändern der letzteren mit Einschnitten versehen, so daß die Marken ohne Hülfe eines Schneide⸗Instruments, durch Abreißen, losgetrennt werden können.

Auf sämmtlichen neuen Franko⸗Couverts ist der Werthstempel, welcher sich bei den jetzigen Couverts in der oberen linken Ecke be⸗ findet, in der oberen rechten Ecke angebracht. Die Form und sonstige Ausstattung der Couverts bleibt unverändert

Das Publikum wird hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß die Ausgabe der neuen Postfreimarken und Franko⸗ Couverts nach dem 1. Oktober d. J. und nachdem die bei den Post⸗Anstalten noch vorhandenen Vorräthe an alten Marken und Couverts aufgebraucht sein werden, beginnen wird. Couverts zu den Werthsbeträgen von 4, 5, 6 und 7 Sgr., welche bisher nur in sehr beschränktem Maße vom Publikum verlangt worden sind, sollen vom 1. Oktober d. J. ab nicht mehr ausgegeben werden.

Es werden hiernach von diesem Termine ab nur folgende Werthsorten an Marken und Couverts bei den Post⸗Anstalten käuflich zu haben sein: .

C zu 4 Pfennigen (in gruͤner Farbe) 6 (in zinnoberrother Farbe). 1 Silbergroschen (in rosarother Farbe). (in blauer Farbe). (in gelber, künftig in . hellbrauner Farbe). Franko⸗Couverts in großem und kleinem Formate C16“ n (mit rosarothem Stempel). 1 (mit blauem Stempel). (mit gelbem, künftig hell⸗ 8 braunem Stempel). Die von dem Publikum gekauften Marken und Couverts der älteren Art bleiben neben den neuen Marken und Couverts bis zum vollständigen Verbrauche gültig.

Bei dieser Gelegenheit wird bemerkt, daß es wesentlich zur Erleichterung des Abstempelns der Briefe, so wie zur besseren Uebersicht bei der Expedition gereicht, wenn die Postfreimarken gleichmäßig in der oberen rechten Ecke der Adresse, wo auch bei den neuen Franko⸗Couverts sich der Werthstempel befindet, befestigt werden. Das korrespondirende Publikum wird deshalb ersucht, das Aufkleben der Franko⸗Marken an dieser Stelle der Adresse zu bewirken.

Berlin, den 19. September 1861. 8

General⸗Post⸗Amt.

Schmückert.

Bekanntmachung vom 21. September 1861 be⸗ treffend den neuen Porto⸗Tarif für Fahrpost⸗ sendungen zwischen Preußen einerseits und Bel⸗ gien, den Orten an der französischen Nordbahn: Amiens, Boulogne, Calais, Douai, Dunquerque Lille, Valenciennes und Paris andererseits.

gwischen der preußischen und der belzischen Postverwaltung

ist ein Vertrag abgeschlossen worden, demgemäß für Fahrpostsen⸗ dungen zwischen Preußen einerseits und Belgien, den Orten an der französischen Nordbahn: Amiens, Boulogne, Calais, Douai, Dun—⸗ querque, Lille, Valenciennes und Paris andererseits, ein gemein⸗ schaftlicher Porto-Tarif vom 1. Oktober d. J. ab in Anwendung kommen wird. Diesem Tarife liegen folgende Portosätze zum Grunde: 1 l ansges ohne deklarirten Werth: 1““ 50 Centimes (4 über 4 Pfd. bis 10 Pfd. 75 6 xg über 10 Pfd. bis 20 Pfd. 1 Fres. (8 Sgr.) über 20 Pfd. für jede weiteren 2 Pfd. 10 Pf.);

und Gewichtsbeträge unter 2 Pfd. 10 Centimes 2) für Sendungen mit deklarirtem Werth: bis 1000 Frcs. (266 ¾ Thlr.) 8 oder einen Theil von 1000 Fres. 50 Centimes Diese Tarifsätze werden erhoben: A. Fuͤr die preußische Beförderungsstrecke und zwar für Sendungen der Rheinprovinz und aus Westphalen mit dem einfachen Betrage,

) aus den Provinzen. Sachsen, Brandenburg, Sch

mern lexkl. des Regierungs⸗Bezirks Cöslin)

mit dem 'doppelten Betrage, 8

3) aus den Provinzen Preußen und Posen und de Bezirk Cöslin 8 mit dem dreifachen Betrage; B. für die belgische Beförderungsstrecke mi Betrage; b-. für die Beförderungsstrecke in Frankreich und zwar für Sendungen 1) nach Paris mit dem 15fachen Betrage, 2) nach den übrigen genannten Orten in Frankreich mit dem einfachen Betrage. Außerdem werden für jede Sendung nach Paris und den übrigen genannten Orten in Frankreich 50 Centimes Bestellgeld berechnet.

Für Sendungen aus Preußen nach Großbritannien, welche auf dem Wege über Ostende befördert werden, kommen die preu⸗ ßischen und belgischen Transportkosten ebenfalls nach dem vorste⸗ henden Tarife zur Erhebung. Ddie Postanstalten werden dem Publikum auf Verlangen über die Versendung von Päckereien nach den gedachten Ländern bereit⸗ willig jede weiter erforderliche Auskunft ertheilen.

Berlin, den 21. September 1861.

General-Post— Amt.

Schmückert.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ un Medizinal⸗Angelegenheiten.

Diejenigen jungen Leute, welche gar keine Maturitäts⸗Prü⸗ fung bestanden, beim Besuche einer inländischen Universität auch nur die Absicht haben, sich eine allgemeine Bildung für die höheren Lebenskreise, oder eine besondere Bildung für ein gewisses Berufs⸗ fach zu geben, ohne daß sie sich füͤr den eigentlichen gelehrten Staats⸗ oder Kirchendienst bestimmen, können auf Grund des §. 36 des Reglements vom 4. Juni 1834 auf hiesiger Universität immatrikulirt werden. Gesuche solcher jungen Leute um Imma⸗ triculation hierselbst müssen schriftlich an das unterzeichnete Kuratorium gerichtet werden, und haben die Bittsteller ihrem Ge⸗

suche ein Zeugniß über ihre sittliche Führung, so wie ein solches

über die erworbene wissenschaftliche Ausbildung beizulegen. Die

Immatriculation erfolgt übrigens immer nur auf die nächsten drei

Semester, und wird diese Beschränkung der Immatriculation, so⸗ wohl auf der Matrikel, als auch auf der Erkennungskarte und dem Anmeldebogen, vermerkt. Eine Verlängerung dieser Frist

im Senats⸗Saale Statt.

dem einfachen

in einzelnen Fällen kann nur von dem Herrn Minister der geist⸗

lichen, Unterrichts, und Medizinal⸗Angelegenheiten ertheilt werden. Berlin, den 17. September 1861. F““

Königliches Universitäts⸗ Kuratorium. In Vertretung: Twesten. Lehnert.

Die Immatriculation fuͤr das bevorstehende Winter-Semester 1861 62 findet von Dienstag, den 1. Oktober c. an bis acht Tage nach dem 15. Oktober, dem vorschriftsmäßigen Anfange der Vor⸗ lesungen, wöchentlich zweimal, Dienstag und Freitags um 12 Uhr

Behufs derselben haben v ) Die Studirenden, welche von einer anderen Universität kom⸗ men, ein vollständiges Abgangszeugniß von dieser Universität, so wie die Abgangszeugnisse der fruͤher besuchten Universitäten nebst dem Schulzeugnisse, diejenigen, welche die Universitäts⸗Studien erst beginnen, insofern sie Inlämder sind, ein vorschriftsmäßiges Schulzeug⸗ niß, und falls sie Ausländer sind, einen Paß, oder sonstige Legitimations⸗Papiere vorzulegen. In Betreff derjenigen Inländer, welche ohne das vorschrifts⸗ mäßige Zeugniß der Reife zu besitzen, die Universität zu besuchen wünschen, wird auf den besonderen Erlaß des königlichen Univer⸗ sitäts⸗Kuratoriums vom heutigen Tage Bezug genommen. Berlin, den 17. September 1861.

Die Immatrikulations⸗ Kommission.

IEIVEI

- v ö immatrikulationsfähigen, angehenden sowohl als äͤlteren Studirenden der Pharmacie und Zahnheilkunde bei hiesiger Königlicher Universität, werden aufgefordert, noch vor Anfang des bevorstehenden neuen Semesters, um wegen Beginnen oder Fort⸗ setzung ihres Studiums die nöthige Anweisung zu empfangen, unter Beibringung der über ihre Schulkenntnisse und resp. Besuch der Vorlesungen sprechenden Zeugnisse bei Unterzeichnetem Doro⸗ theenstraße Nr. 10 Mittags von 12 bis 1 Uhr sich zu melden.

Berlin, 1. Oktober 1861. 1“

Der Direktor des pharmaceutischen Studiums bei hiesiger

Königlicher Universität. Mitscherlich.

Angekommen: Se. Excellenz der General der Infanterie und General-Inspecteur der Artillerie, von Hahn, und

Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Direktor der Kriegs⸗ Akademie, von Schlichting, aus der Rhein⸗Provinz.

Verfügung des Zollamts zu Riga vom 29. Juli 1861 die Bezeichnung des Tiefganges bei allen, Russische Häfen besuchenden Schiffen be⸗ 16“ He b Translat. Se. „Ministeri Ihnanseges Zalamt, An den Riga'schen Börsen⸗Comité. ven

Durch das am 1. Mai d. J. Allerhöchst bestätigte Gutachten des Reichsraths ist verordnet worden:

1 ö und Schiffscapitainen der nach russischen Häfen kommenden Fahrzeuge ist zur Pflicht zu machen, an den Steren der letzteren metallene oder andere Marken zu haben, welche den Tiefgang der Fahrzeuge in Russischen oder ausländischen Fußen, oder in Motres angeben und der Deutlichkeit wegen mit heller Oelfarbe gestrichen sind;

2) im Falle gänzlich unterlassener Angabe dieses Maßes, oder aber einer dermaßen unrichtigen Bezeichnung desselben, daß der Fehler mehr als einen Viertelzoll auf jeden Fuß des wirklichen Tiefgangs des Achter⸗Sterens beträgt, sind von den Schiffscapitainen und Schiffseigenthümern jedesmal 10 Rubel Silber pr. Fahrzeug beizutreiben; 8 diese Bestimmungen treten nach Verlauf eines Jahres vom Tage ihrer Bestätigung in Wirksamkeit, d. h. vom 1sten Mai 1862.

Als welches das Riga'sche Zollamt in Grundlage einer auf

Befehl des Herrn Collegen des Finanz⸗Ministers erfolgten Vor⸗ schrift des Departements des auswärtigen Handels (1. Abtb. 1. Tisch) vom 18. Juli d. J. sub Nr. 10,384 dem Riga schen Börsen⸗Comité zur Bekanntmachung an die Eigenthümer und Ca⸗ pitaine von Seefahrzeugen mitzutheilen die Ehre hat. (gez) Dirigirender G. Groschopff (gez.) Secretair A. Bielowsky.

1116“ v 8 Preußen. Düsseldorf, 30. September. Ihre Hoheiten der Erbprinz und die Erbprinzessin von Hohenzollern⸗ Sigmaringen wollten gestern in Brüssel eintreffen. Der Graf von Oporto begleitet dieselben. Sie sind am Sonnabend Abend so spät von London in Antwerpen angekommen, daß sie nicht mehr weiter gereist sind, sondern die Nacht auf dem Schiffe zugebracht haben. (Düss. Ztg.) Mecklenburg. Schwerin, 30. September. Se. König⸗ liche Hoheit der Prinz Friedrich Karl von Preußen, so wie Se. Durchlaucht der Graf v. Stolberg⸗Wernigerode sind gestern von Berlin hier eingetroffen, und haben sich mit Ihren Königlichen Hoheiten dem Großherzog und dem Prinzen Friedrich von Hessen auf einige Tage nach Friedrichsmoor begeben. b (Mecklenb. Ztg.) So eben 9 ½ Uhr ist die

Trravemünde, 29. September. preußische Kanonenboot⸗Flottille in Sicht. (H. N.)

Sachsen. Dresden, 1. Oktober. Das Dr. Jouth. veröffentlicht heute amtlich das Finanzgesetz auf die Jahre 1861, 1862 und 1863, nach welchem für den gesammten Staatshaushalt in jedem der genannten drei Jahre eine jährliche Summe von 12,356,352 Thlr., einschließlich 2,597,172 Thlr. jährlich oder 7,791,516 Thlr. auf die ganze Periode für außerordentliche Staats⸗ zwecke, insbesondere für Eisenbahnen, ausgesetzt wird.

Niederlande. Haag, 29. September. Der Graf von Königsmarck, welcher seit zwanzig Jahren Gesandter des preußi⸗ schen Königs an unserem Hofe war und auf sein Ansuchen seiner Stelle enthoben ist, hat uns gestern verlassen. An der Eisenbahn⸗ Station befanden sich die Mitglieder des diplomatischen Corps mit ihren Damen, um sich vom Grafen und seiner Gemahlin zu ver abschieden, die sich während ihres langjährigen Aufenthaltes in der Residenz die allgemeine Achtung erworben haben. Der Tag der Abreise unseres Königs nach Paris wird wahrscheinlich der 12te Oktober sein; in dessen Gefolge werden sich unter Anderen der Baron Snouckaert van Schauburg und Freiherr van Capelle be finden. (Köln. Z.) b

Frankreich. Paris, 29. September. Der „Moniteur“ publizirt heute das Gesetz wegen Bewilligung der Zuschußkredite pro 1859, 1860 und 1861 von resp. 90,198,631 Fr., 115,896,259 Fr. und 42,893,933 Fr., so wie von 1,948,166 Fr. für Restzah⸗ lungen aus den drei Jahren. Für die von Frankreich 1833 ga⸗ rankirte griechische Anleihe bewilligt dasselbe Gesetz zu Verzinsung und Tilgung 1,044,039 Fr.

Die französische Hafen⸗ und Marine⸗ Direction von Civita⸗ Vecchia, welche vor ungefähr einem Monate um die Hälfte ihres Personals vermindert worden war, ist nun definitiv aufgelöst wor⸗ den. Die dabei beschäftigten Beamten sind nach Frankreich zurück⸗ berufen worden. Das Stationsschiff wird vom 1. Oktober an den gesammten Marinedienst versehen. F

Italien. Am Sonntag, 29. September, Morgens 8 Uhr, hielt der König Victor Emanuel Revue über die Bologneser Nationalgarde. In Florenz hielt am Sonnabend der daselbst ver⸗ sammelte General⸗Kongreß der Arbeitervereine seine erste Sitzung Mordini stellte den Antrag, die Versammlung möge erklären, sie werde sich in so fern auch mit Politik befassen, als es gelte, Wider⸗ standskraft zu erlangen, um der Regierung in dem Falle entgegen zu treten, wo sie etwa versuchen sollte, etwas gegen Glück und Ehre der Nation zu unternehmen, wie z. B. die Abtretung der Insel Sardinien. Dieser Antrag führte zu heftigen Gegenerklärungen und die Majorität der anwesenden Abgeordneken erklärte sich gegen den Antrag, der hierauf von Mordini, nachdem derselbe zur Ord nung gerufen worden, wesentlich abgeändert und in dieser ver⸗ änderten Gestalt mit 72 gegen 30 Stimmen zum Beschluß er⸗ hoben wurde.

Der General⸗Intendant von Bologna hat folgende Proclama⸗ tion an den Straßenecken anschlagen lassen: .

Bewohner Bologna's! Ich muß eine einzige Empfehlung an Euch richten: Achtung vor dem Gesetz. Die Gewaltthätigkeiten können nicht zur Verminderung des Preises der Lebensmittel, welcher das Resultat der freien Konkurrenz ist, führen; sie ziehen unvermeidlich ein ganz en gesetztes Resultat nach sich, indem der erschreckte Handelsstand es un 8 läßt, seine Lebensmittel auf den Markt zu bringen. Wenn man un 8.

de der Lebensmittel⸗Theuerung Unruhe zu stiften sucht und