1910
Abtheilung und die steuerfreien Urwähler werden alphabetisch nach Familiennamen und bei gleichem Namen durch das Loos geordnet.
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öAuf der Abtheilungsliste muß von der Behörde, die zur Ent⸗
scheidung uͤber die Reklamation berufen ist, also entweder von dem Landrathe oder der Gemeinde⸗Verwaltungs⸗Behörde (§ᷣ§. 15. 16. der Verordnung) noch vor dem Wahltermin bescheinigt werden, daß innerhalb der Reklamationsfrist (§. 15 der Verordnung) keine Re⸗ klamationen erhoben oder die erhobenen erledigt sind.
Nachdem auf diese Weise die Abtheilungsliste abgeschlossen worden, ist jede spätere Aufnahme von Urwählern in dieselbe untersagt. “ —
§. 8
Aus der Abtheilungsliste des Urwahlbezirks wird für jeden einzelnen landwehrpflichtigen Urwähler, welcher zur Zeit der Wahl zum Dienste einberufen ist, ein Auszug gemacht. Derselbe muß enthalten:
a) den Namen und Wohnort des Urwählers, b) den Steuerbetrag, mit welchem er zum Ansatz gekommen ist, c) den Bezirk und die Abtheilung, für welche er zu wählen hat, d) die Zahl der von der Abtheilung zu wählenden Wahlmänner. Dieser Auszug ist dem stellvertretenden Landwehr⸗Bataillons⸗
Commandeur mit dem Ersuchen zu üübersenden, ihn, behufs der
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Ausfüllung der Namen der Wahlmänner durch die landwehrpflich⸗ tigen Urwähler, an den Commandeur desjenigen Bataillons ge⸗ langen zu lassen, zu welchem dieselben einberufen find.
Auf demselben Wege gelangt der ausgefüllte Auszug zurück, und ist die Requisition, so wie die Erledigung derselben, so zu be⸗ schleunigen, daß die ausgefüllten Auszüge noch vor dem Wahl⸗ termin in den Händen des Wahlkommissars sich befinden.
Dasselbe Verfahren findet statt, wenn bei engeren Wahlen eine nochmalige Stimmen⸗Abgabe der Landwehrmänner erforderlich werden sollte, und sind in diesem Falle auf dem Auszuge die Namen derjenigen Kandidaten zu vermerken, auf welche die Stimmgebung sich nur erstrecken darf (§. 14 des Reglements).
Die sämmtlichen Urwähler des Urwahlbezirks werden zu einer bestimmten Stunde des Tages der Wahl zusammen⸗ berufen.
Die Wahlverhandlung wird mit Vorlesung der §§. 18 bis 25 der Verordnung und der §§. 9 bis 16 dieses Regle⸗ ments durch den Wahlvorsteher eröffnet.
Alsdann werden die Namen aller stimmberechtigten Ur⸗ wähler aller Abtheilungen in der Reihenfolge vorgelesen, wie sie in der Abtheilungsliste verzeichnet sind (§§. 3 und 6 des Reglements), wobei mit den Höchstbesteuerten angefan⸗ gen wird.
Jeder nicht stimmberechtigte Anwesende wird zum Ab⸗ treten veranlaßt, und so die Versammlung konstituirt.
Später erscheinende Urwähler melden sich bei dem Wahl⸗ vorsteher und können an den noch nicht geschlossenen Abstim⸗ mungen theilnehmen. Abwesende, mit Ausnahme der zum Dienst einberufenen Landwehrpflichtigen, können in keiner Weise durch Stellvertreter, oder sonst, an der Wahl theil⸗
nehmen.
Der Wahlvorsteher ernennt den Protokollführer und die Beisitzer (§. 20 der Verordnung). Er beauftragt den Pro⸗ tokollführer mit Eintragung der Wahlstimmen in die Abthei⸗ theilungsliste.
Die dritte Abtheilung wählt zuerst, die erste zuletzt.
Der Prpootokollführer ruft die Namen der Urwähler, abtheilungsweise in derselben Folge, wie bei deren Vorlesung auf (§. 9 des Reglements). Jeder Aufgerufene tritt an den zwischen der Versammlung und dem Wahlvorsteher aufgestellten Tisch, und nennt, unter genauer Bezeichnung, den Namen des Urwählers, welchem er seine Stimme geben will. Sind mehrere Wahlmänner zu wählen, so nennt er gleich so viel Namen, als deren in der Abtheilung zu wählen sind. Diese trägt der Protokollführer neben den Namen des Urwählers, und in Gegenwart desselben, in die Abtheilungsliste ein, oder läßt sie, wenn derselbe es wünscht, von dem Urwähler selbst eintragen.
2 §. 13. Die Wahl erfolgt nach absoluter Mehrheit der Stim⸗ menden.
Ungültig sind, außer dem Fall des §. 22 der Verordnung, solche Wahlstimmen, welche auf andere, als die nach §. 18 der Verordnung oder §. 14 dieses Reglements wählbaren Per⸗ sonen fallen.
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So weit sich bei der ersten oder einer folgenden Abstim⸗ mung absolute Stimmenmehrheit nicht ergiebt, kommen die⸗ jenigen, welche die meisten Stimmen haben, in doppelter Anzahl der noch zu wählenden Wahlmänner auf die engere Wahl.
Wenn bei einer Abstimmung die absolute Stimmenmehr⸗ heit auf mehrere, als die noch zu wählenden Wahlmänner ge⸗ fallen ist, so sind diejenigen derselben gewählt, welche die höchste Stimmenzahl haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Vorstehers gezogen wirrd.
Sowohl bei der ersten, wie bei der engeren Wahl, ist die Abgabe der Stimmen seitens der zum Dienst einberufenen Landwehrmänner behufs Abschließung der Wahlhandlung nur dann abzuwarten oder einzuholen, wenn die fehlenden Stim⸗ men noch einen entscheidenden Einfluß auf den Ausfall der Wahl haben können. In diesem Falle ist die Wahl erst dann abzuschließen, wenn die Stimmen der Landwehrmänn gegangen find.
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Ueber die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet der Wahlvorstand. 8
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Die gewäͤhlten Wahlmänner müssen sich, wenn sie im Ur⸗
ahltermine anwesend sind, sofort, sonst binnen drei Tagen, nachdem ihnen die Wahl angezeigt ist, erklären, ob sie dieselbe annehmen und, wenn sie in mehreren Abtheilungen gewählt sind, für welche derselben sie annehmen wollen.“
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, so wie das Aus⸗ bleiben der Erklärung binnen drei Tagen, gilt als Ablehnung. Zede Ablehnung hat für die Abtheilung eine neue Wahl Lzur Folge. “
1. 8
Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem anlie⸗ genden Formular aufzunehmen.
Die Regierungen haben sofort die Wahl⸗Kommissare für die Wahl der Abgeordneten zu bestimmen, und davon, daß dies ge⸗ schehen, die Wahlvorsteher zu benachrichtigen.
F. 19
Die Wahlvorsteher reichen die Urwahl⸗Protokolle dem Wahl⸗ Kommissar ein.
Der Wahlkommissar stellt aus den eingereichten Urwahl⸗Pro⸗ tokollen für jeden Kreis seines Wahlbezirks sofort eine besondere Liste der Wahlmänner auf. Für die Reihenfolge in diesen Kreis⸗ listen entscheidet zunächst die alphabetische Ordnung nach den Na⸗ men der Gemeinden oder der selbstständigen Gutsbezirke, in denen die Wahlmänner ihren Wohnsitz haben. Innerhalb der Gemeinden und Gutsbezirke werden dann die Wahlmänner alphabetisch nach ihren Familiennamen aufgeführt. Gehören zu dem Wahlbezirke solche Städte, welche in dem dem Gesetze vom 27. Juni v. J. beigefügten Verzeichnisse speziell benannt sind, so ist für jede der⸗ selben ebenfalls eine besondere Liste der Wahlmänner anzulegen. In diesen städtischen Listen sind die letzteren sämmtlich nach der alphabetischen Folge der Familiennamen zu ordnen.
Der Wahl⸗Kommissar hat darauf zu veranlassen, daß diese Listen durch Auslegung in den landraͤthlichen resp. städtischen Ge⸗ schäftslokalen der betreffenden Kreise und der erwähnten Städte, so wie durch Abdruck in den zu den amtlichen Publicationen dienenden Blättern unverzüglich veröffentlicht werden.
Gleichzeitig hat derselbe die Wahlmänner seines Wahlbezirks
schriftlich zur Wahl der Abgeordneten einzuladen. 8
Die Wahlverhandlung wird mit Vorlesung der §§. 26 bis 31 der Verordnung, so wie der §§. 21 bis 24 dieses Reglements er⸗ öffnet. Alsdann werden die Namen aller Wahlmänner nach den aufgestellten Listen in deren Reihenfolge vorgelesen. (§. 19 des Reglements.)
Im Uebrigen kommen die Bestimmungen des §. 9. zur An⸗
wendung, so weit sie nicht nachstehend modifizirt find.
Jeder Abgeordnete wird 7 einer besonderen Wahlhandlung gewählt. Bei der ersten nach Erlaß dieses Reglements eintretenden Wahlhandlung hat, sobald die Wahlversammlung konstituirt ist (§§. 9 und 20 des Reglements) das durch den Wahl⸗Kommissar zu ziehende Loos ein⸗ für allemal die Reihenfolge festzustellen, in welcher die dem Wahlbezirke angehörenden Kreise und die §. 19 ge⸗ dachten Städte zur Abstimmung gelangen. Diese Reihenfolge gilt als Turnus für alle künftige Wahlen in der Art, daß bei jeder folgenden besonderen Wahlhandlung der Kreis (resp. die Stadt) mit der Abstimmung beginnt, welcher bei der vorangegangenen Wahlhandlung als der zweite abgestimmt hat.
Im Uebrigen muß bei jeder Wahlhandlung die Abstimmung in der Reihenfolge der Wahlmännerlisten (§. 19 des Reglements) stattfinden. Die Wahl selbst erfolgt, indem der aufgerufene Wahl⸗ mann an den zwischen der Wahlversammlung und dem Wahl⸗
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näheren Bestimmungen.
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Kommissarius aufgestellten Tisch tritt und den Namen desjenigen nennt, dem er seine Stimme giebt.
Den vom Wahlmann genannten Namen trägt der Protokoll⸗ führer neben den Namen des Wahlmannes in die Wahlmaͤnnerliste ein, wenn der Wahlmann nicht verlangt, den Namen selbst einzutragen.
Hat sich auf keinen Kandidaten die absolute Stimmenmehrheit vereinigt, so wird zu einer weiteren Abstimmung geschritten.
Dabei kann keinem Kandidaten die Stimme gegeben werden, welcher bei der ersten Abstimmung keine oder nur eine Stimme
t hat. 1 gehabd zweite Abstimmung wird unter den übrigen Kandidaten in derselben Weise wie die erste vorgenommen.
Jede Wahlstimme, welche auf einen anderen, Wahl gebliebenen Kandidaten fällt, ist ungültig. 1
Wenn auch die zweite Abstimmung keine absolute Mehrheit ergiebt, so fällt in jeder der folgenden Abstimmungen derjenige, welcher die wenigsten Stimmen hatte, aus der Wahl, bis die ab⸗ solute Mehrheit sich auf einen Kandidaten vereinigt hat.
Stehen sich mehrere in der geringsten Stimmenzahl gleich, so entscheidet das Loos, welcher aus der Wahl fällt.—
Wenn die Abstimmung nur zwischen zwei Kandidaten noch stattfindet, und jeder derselben die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat, entscheidet ebenfalls das Loos. 1
In beiden Fällen ist das Loos durch die Hand des Wahl⸗
issars zu ziehen. kommissars zu zieh 5. 28.
Ueber die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen Wahlvorstand. 91
Die Gewählten sind von der auf sie gefallenen Wahl durch den Wahlkommissar in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über die Annahme derselben, so wie 8 Nachweise, daß sie nach §K. 29 der Verordnung wählbar sind, aufzufordern. b 1
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, so wie das Ausblei⸗ ben der Erklärung binnen 8 Tagen, von der Zustellung der Be⸗ nachrichtigung, gilt als Ablehnung. 1
In Fäͤlfen der Ablehnung oder Nichtwählbarkeit hat die gierung sofort eine neue “ Sämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahl der Wahl⸗ männer, als die Wahl der Abgeordneten werden von dem Wahl⸗ kommissar der Regierung, gehörig geheftet, eingereicht, welche 8 selben dem Minister des Innern zur wer M ttheilung an das Haus der Abgeordneten vorzulegen hat. Beerlin, den 4. Oktober 1861.
Königliches Staats⸗Ministerium.
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von Auerswald. von der Heydt. von Patow. Gtgf
Pückler. von Bethmann⸗Hollweg. Graf von Schwerin. on Roon. von Bernuth
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“ zur Verordnung vom 30. Mai 1849 und dem setz d u“
Ausführung der Wahlen zum öö Abgeordneten in den Hohenzollernschen Landen.
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3 8 Mai 18 treten Unter Aufhebung des Reglements vom 7. Mai 1851, G W—“ Ausfäteugg der Verordnung vom 30. Mai 1849 und des Gesetzes vom 30. April 1851 fortan die folgenden
I. Wahl der Wahlmänner. 8 (Ober⸗Vögte) oder, im Falle des §. 6 Mai 1849, die Geetude Ge e e. 7 2 „ n 2 8 — 4 88 58 2 7 de⸗ behörden (Bürgermeister, Stadtschultheiß oder Vogt und Gemein räthe) ib nperzgaric die Aufstellung der Urwählerlisten zu veranlassen (§. 15 der Verordnung) Gleichzeitig sind von ihnen die Urwahlbezirke (68. 5. 6. 7 der Verordnung) abzugrenzen, und die Zahl der auf jeden derselben fallenden Wahlmänner (§ §. 4, 6, 7 der Verordnung) festzusetzen. Die Zahl der Wahlmänner des U gemeine Abgrenzung ist auf der Urwäblerliste ments) anzugeben. 1
Die Ober⸗Amtmänner der Verordnung vom 30.
Urwahlbezirks und dessen all⸗ (§. 3
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Kein Urwahlbezirk darf weniger als 750 und mehr als 1749
dieses Regle⸗
legung von Gemeinden aus verschiedenen Amtsbezirken erforderlich, so sind hierüber die näheren Anordnungen durch die oberste Ver⸗ waltungsbehörde in den Hohenzollernschen Landen zu treffen.
Die Bewohner der vom Hauptlande getrennt liegenden Ge⸗ bietstheile müssen, soweit sie in sich keinen Urwahlbezirk bilden kön⸗ nen, mit nächstgelegenen Gemeinden des Hauptlandes zusammen⸗ gelegt werden. 8 Sonst muß jeder Urwahlbezirk ein zusammenhängendes mög⸗ lichst abgerundetes Ganze bilden.
11 §. 3.
Die Urwählerliste, in welcher bei jedem einzelnen Namen der Steuerbetrag anzugeben ist, den der Urwähler in der Gemeinde oder in dem aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten Urwahl⸗ bezirk zu entrichten hat, wird von der Ortsbehörde in jeder Ge⸗ meinde öffentlich ausgelegt. Daß dies geschehen, ist in ortsuüblicher Weise bekannt zu machen. 1“] Innerhalb drei Tagen steht es Jedem frei, gegen die Richtig⸗ keit oder Vollständigkeit der Liste bei der Ortsbehörde oder dem von dieser bezeichneten Kommissar oder der dazu niedergesetzten Kom⸗ mission seine Einwendungen schriftlich anzubringen, oder zu Pro⸗ tokoll zu geben. 1 1 Die Entscheidung darüber erfolgt in den Städten durch die Gemeinde-Verwaltungsbehörde, auf dem Lande durch den Ober⸗ Amtmann (Ober⸗Vogt). b “ In Gemeinden, die in mehrere Urwahlbezirke getheilt find, erfolgt die A fstellung der Urwähler⸗Listen nach zelnen Be⸗
Aütken. V Niach Aufstellung der Urwählerlisten erfolgt die Aufstellung der Abtheilungslisten (§. 16 der Verordnung). “
Bei der Aufstellung der Abtheilungslisten ist folgendes Ver⸗ fahren zu beobachten. Nach Anleitung des anliegenden Formulars werden die Ur⸗ wähler in der Ordnung verzeichnet, daß mit dem Namen des Höchstbesteuerten angefangen wird, dann derjenige folgt, welcher nächst jenem die hochsten Steuern entrichtet, und so fort bis zu denjenigen, welche die geringste oder gar keine Steuer zu zahlen 1h wird die Gesammtsumme aller Steuern berechnet, und endlich die Grenze der Abtheilungen dadurch gefunden, daß man die Summe der Steuern jedes einzelnen Urwählers so lange zusammenrechnet, bis das erste und dann das zweite Drittel der Gesammtsumme aller Steuern erreicht ist. b 1 Die Urwähler, auf welche das erste Drittel fällt, bilden die erste, diejenigen, auf mügeh zweite Drittel fällt, die zweite, und 2 übrigen die dritte Abtheilung. 1 8 Las- sich, bei gleichen Steuerbeträͤgen, nicht entscheiden, welcher unter mehreren Wählern zu einer bestimmten Abtheilung zu rech⸗ nen ist, so giebt die alphabetische Ordnung der Familiennamen, event. das Loos den Ausschlag. In Gemeinden, welche für sich einen Urwahlbezirk bilden, und in Urwahlbezirken, welche aus mehreren Gemeinden bestehen, wird nur eine Abtheilungsliste angefertigt. Im ersten exe. dieselbe die Gemeinde⸗Verwaltungsbehörde, im letzteren der Ober Amtmann (Ober⸗Vogt) auf. Ist aber eine Gemeinde in mehrere Bezirke getheilt, so wird von der Gemeinde⸗ Verwaltungsbehörde zuvörderst eine allgemeine Abtheilungsliste. fuür die ganze “ angelegt und dann aus dieser für jeden einzelnen Bezirk ein Aus zug gemacht, welcher für diesen Bezirk die Abtheilungsliste bildet. In der allgemeinen Liste muß bei jedem Urwähler die Nummer des Bezirks angegeben sein. h““
Nach Feststellung der Abtheilungsgrenzen bleibt, für die Reihen⸗ folge der Reütsthen 1“ der Abtheilungen dieselbe “ nach den Steuersätzen maßgebend, in welcher die 11“ stellung der Abtheilungsliste verzeichnet worden sind (§. haa Reglements). Die gleichbesteuerten Urwähler derselben Abthei un— gen werden alphabetisch nach Familiennamen und bei gleichen Namen durch das Loos geordnet.
Auf der Abtheilungsliste muß von der Behörde, die zur Ent⸗ scheidung über die Reclamationen berufen ist, also Fitmweßer von dem Ober⸗Amtmann (Ober⸗Vogt) oder der Gemeinde⸗Verwaltungs⸗ behörde (§§. 15, 16 der Verordnung und § 3 1“” noch vor dem Wahltermine bescheinigt werden, daß innerhalt der Reclamationsfrist (§. 15 der Veeordnung) keine Reclamationen er⸗
en oder die erhobenen erledigt sind. 8 “ ne Nachdem auf diese Weise die Abtheilungslisten abgeschlossen worden, ist jede spätere Aufnahme von U wählern in die
untersagt. 9 “
Die sämmtlichen Urwähler des Urwahlbezirks werden zu einer
Seelen umfassen. Wird 5 bei der Bildung der Urwahlbezirke die Zusammen⸗
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2 1 9 2 bestimmten Stunde des Tages der Wahl zusammenberufen.