veranlaßt, und so die Versammlung konstituirt.
theilnehmen.
sitzer (§. 20 der Verordnung).
In Wahlbezirken, welche aus mehreren von einander weit ent⸗ fernten Ortschaften bestehen, kann die oberste Verwaltungsbehörde in den Hohenzollernschen Landen, um die Wähler der Nothwendig⸗ keit zu uͤberbeben, einen zu weiten Weg zurückzulegen oder zu viel Zeit zu verlieren, die Abhaltung von Wahlversammlungen an ver⸗ schiedenen Stellen des Wahlbezirks anordnen.
Der Wahlvorsteher ist dann verpflichtet, die Wahlen an den verschiedenen Orten in einem Zeitraum von höchstens drei Tagen, mit Einschluß des vom Minister des Innern bestimmten Tages der Wahl, in Ausführung zu bringen. In einer gleich langen Frist ist die etwa erforderlich werdende engere Wahl zu bewirken.
. Der Wahlvorsteher ernennt an jedem Orte, wo er eine Wahl⸗ versammlung abhält, neue Beisitzer, erforderlichen⸗Falls auch einen Protokollführer.
G Von dem Wahlvorstande desjenigen Ortes, wo die letzte Wahl⸗ versammlung stattfindet, wird die Wahlhandlung abgeschlossen und das Resultat verkündet.
Wird eine engere Wahl nothwendig, so stellt der Wahlvor⸗ steher die Kandidatenliste für dieselbe nach §. 15 dieses Reglements fest. Er läßt alsdann sogleich die Versammlung, in welcher die erste Wahlhandlung geschlossen wurde, durch weitere Abstimmung den neuen Wahlakt beginnen und führt denselben demnächst in den anderen Orten, nach den oben gegebenen Bestimmungen, zum
Die Wahlverhandlung wird mit Vorlesung der §§. 18 bis 25 der Verordnung und der §§. 10 bis 16 dieses Reglements durch den Wahlvorsteher eröffnet.
Alsdann werden die Namen aller stimmberechtigten Urwähler
ller Abtheilungen in der Reihenfolge vorgelesen, wie sie in der Abtheilungsliste verzeichnet sind (§§. 5 und 7 des Reglements);
wobei mit den Höchstbesteuerten angefangen wird.
Jeder nicht stimmberechtigte Anwesende wird zum Abtreten
Später erscheinende Urwähler melden sich bei dem Wahlvor⸗ eher und können an den noch nicht geschlossenen Abstimmungen Abwesende können in keiner Weise durch Stellver⸗ reter oder sonst an der Wahl theilnehmen.
Der Wahlvorsteher ernennt den Protokollführer und die Bei⸗ Er beauftragt den Protokollführer
mit Eintragung der die Abtheilungsliste. Die dritte Abtheilung wädlt suerft die erste zuletzt.
Der Protokollführer ruft die Namen der Urwähler abthei⸗
lungsweise in derselben Folge, wie bei deren Vorlesung auf (§. 10
des Reglements). Jeder Aufgerufene tritt an den zwischen der
Versammlung und dem Wahlvorsteher aufgestellten Tisch und nennt, unter genauer Bezeichnung, den Namen des Urwählers, welchem er seine Stimme geben will.
Sind mehrere Wahlmänner u wählen, so nennt er gleich so viel Namen, als deren in der Ab⸗ heilung zu wählen sind. Diese trägt der Protokollführer neben en Namen des Urwählers, und in Gegenwart desselben in die Abtheilungsliste ein, oder läßt sie, wenn derselbe es wünscht, em Urwähler selbst eintragen. Die Wahl erfolgt nach absoluter Mehrheit der Stimmenden. Ungültig sind, außer dem Fall des §. 22 der Verordnung, olche Wahlstimmen, welche auf andere, als die nach K. 8 der Verordnung oder nach K§. 15 dieses Reglements wählbaren Per⸗
sonen fallen.
Ueber die Giltigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet der Wahlvorstand. 8. 65,
Soweit sich bei der ersten oder einer folgenden Abstimmung
absolute Stimmenmehrheit nicht ergiebt, kommen diejenigen, welche
ie meisten Stimmen haben, in doppelter Anzahl der noch zu
wäͤhlenden Wahlmänner auf die engere Wahl.
Wenn bei einer Abstimmung die absolute Stimmenmehrheit
auf mehrere, als die noch zu wählenden Wahlmänner gefallen
Hand des Vorstehers gezogen wird. 1
8 — 6 8
—
ist, so sind diejenigen derselben gewählt, welche die höchste Stimmen⸗ zahl haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos, welches durch die
u —
§. 16.
Die gewählten Wahlmänner müssen sich, wenn sie im Wahl⸗
termine anwesend find, sofort, sonst binnen drei Tagen, nachdem
ihnen die Wahl angezeigt ist, erklären, ob sie dieselbe annehmen
und, wenn sie in mehreren Abtheilungen gewählt sind, für welche derselben sie annehmen wollen.
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, so wie das Aus⸗
bleiben der Erklärung binnen drei Tagen, gilt als Ablehnung.
Jede Ablehnung hat für die Abtheilung eine neue Wahl
Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll nach dem anliegen⸗ den Formular B. aufzunehhmwezn. 1I. Wahl der Abgeordneten.
† 18.
Die oberste Verwaltungsbehörde in den Hohenzollernschen Lan⸗ den hat sofort für die Wahl der Abgeordneten den Wahlkommissar zu bestimmen, und davon, daß dies geschehen, die Wahlvorsteher zu benachrichtigen. 66 “ 8
Die Wahlvorsteher reichen die Urwahl⸗Protokolle dem Wahl⸗ kommissar ein. Der Wahlkommissar stellt aus den eingereichten Urwahl⸗Pro⸗
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tokollen für jedes Oberamt sofort eine besondere Liste der Wahl.
männer auf, in der dieselben alphabetisch nach Familiennamen ge⸗ ordnet werden. Diese Listen sind durch Abdruck im Amtsblatte zu veröffentlichen. Gleichzeitig hat der⸗Wahlkommissarius die Wahl⸗ männer des Wahlbezirks schriftlich zur Wahl der Abgeordneten einzuladen.
20
Die Wahlverhandlung wird mit Vorlesung der §§. 26 bis 11““ so wie der §§. 21 bis 24 dieses Reglements., eröffnet.
Alsdann werden die Namen der Wahlmaͤnner nach den auf— gestellten Listen vorgelesen. — Im Uebrigen kommen die Bestimmungen des §. 10 zur An⸗ wendung, so weit sie nicht nachstehend modifizirt sind.
Jeder Abgeordnete wird in einer besonderen Wahl gewählt. Bei der ersten nach Erlaß dieses Reglements eintreten⸗ den Wahlhandlung hat, sobald die Wahlversammlung konstituirt ist (§§. 10 und 20 des Reglements), das durch den Wahlkomissar zu ziehende Loos ein für allemal die Reihenfolge festzustellen, in welcher die Ober-Aemter zur Abstimmung gelangen. Diese Reihen⸗ folge gilt als Turnus für alle künftige Wahlen, in der Art, daß bei jeder folgenden besonderen Wahlhandlung dasjenige Oberamt mit der Abstimmung beginnt, welches bei der vorangegangenen Wahlhandlung als das zweite abgestimmt hat. Im Uebrigen muß bei jeder Wahlhandlung die Abstimmung in der Reihenfolge der Wahlmännerlisten (§. 19 des Reglements) stattfinden.
Die Wahl selbst erfolgt, indem der aufgerufene Wahlmann an den zwischen der Wahlversammlung und dem Wahl⸗Kommissa⸗ rius aufgestellten Tisch tritt und den Namen desjenigen nennt, dem er seine Stimme giebt.
Den vom Wahlmann genannten Namen trägt der Protokoll⸗ führer neben den Namen des Wahlmanns in die Wahlmännerliste ein, wenn der Wahlmann nicht verlangt, den Namen selbst einzu⸗
tragen. 22
Hat sich auf keinen Kandidaten die absolute Stimmenmehrheit vereinigt, so wird zu einer weiteren Abstimmung geschritten.
Dabei kann keinem Kandidaten die Stimme gegeben werden, welcher bei der ersten Abstimmung keine oder nur eine Stimme gehabt hat.
Die zweite Abstimmung wird unter den übrigen Kandidaten in derselben Weise wie die erste vorgenommen.
Jede Wahlstimme, welche auf einen andern, als die in der Wahl gebliebenen Kandidaten fällt, ist ungültig.
Wenn auch die zweite Abstimmung keine absolute Mehrheit er⸗ giebt, so fällt in jeder der folgenden Abstimmungen derjenige, welcher die wenigsten Stimmen hatte, aus der Wahl, bis die ab— solute Mehrheit sich auf einen Kandidat vereinigt hat. Stehen sich mehrere in der geringsten Stimmenzahl gleich, so entscheidet das Loos, welcher aus der Wahl fällt.
Wenn die Abstimmung nur zwischen zwei Kandidaten noch stattfindet und jeder derselben die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat, entscheidet ebenfalls das Loos.
In beiden Fällen ist das Loos durch die Hand des Wahl⸗ Kommissars zu ziehen.
23
Ueber die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet der Wahlvorstand. 24
Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch den Wahlkommissar in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über die Annahme, so wie zum Nachweise, daß er nach §. 29 der Verord⸗ nung und §. 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 30. April 1851 wählbar sei, aufzufordern. 1
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, so wie das Ausbleiben der Erklärung binnen acht Tagen von der Zustellung der Benach⸗ richtigung, gilt als Ablehnung.
In Faͤllen der Ablehnung oder Nichtwählbarkeit hat die oberste Verwaltungsbehörde der Hohenzoller schen Lande sofort eine neue Wahl zu veranlassen
—
1913
Seaͤmntliche “ sowohl über die Wahl der Wahl⸗ männer, als die Wahl der Abgeordneten werden von dem Wahl⸗ Kommissar der obersten Verwaltungsbehörde in den Hohenzollern⸗ schen Landen, gehörig geheftet, eingereicht und hiernächst dem Minister des Innern zur weiteren Mittheilung an das Haus der Abgeordneten vorgelegt. “ u]
§. 26
Den Tag der Wahlen bestimmt der Minister des Innern. Berlin, den 4. Oktober 1861.
8 Königliches Staats⸗Ministerium.
von Auerswald. von der Heydt. von Patow. Graf
Pückler. von Bethmann⸗Hollweg. Graf von Schwerin.
von Roon. von Bernuth.
Ministerium für Handel, Gewer Arbeiten.
Dem Ernst Geßner zu Aue im Königreich Sachsen ist unter
dem 10. Oktober d. J. ein Patent auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene Verbindung mechanischer Mittel für Streichmaschinen
an) zum Ablegen von Wollfließen, b) zum Ablegen von Wollbändern, 1 ohne Jemand in der Benutzung bekannter Theile zu be⸗ schraͤnken, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet
und für den Um— fang des preußischen Staats ertheilt worden.
Instruction vom 30. September 1861 — über das Verfahren bei der Annahme von Muthungen und bei der Ertheilung der Bergwerksverleihungen in den rechtsrheinischen Landestheilen mit Aus⸗ schluß des Ober-Bergamts⸗Distrikts Bonn.
Zur Ausfuͤhrung der §§. 3—6 des Gesetzes, betreffend die Kompetenz der Ober⸗Bergämter vom 10. Juni d. I vepordne ich auf Grund des §. 15 desselben Gesetzes unter Aufhebung der §§. 19 — 44 der Cirkular⸗Verfügung vom 31. März 1852 für die rechtsrheinischen Landestheile, mit Ausschluß des Ober-Bergamts— Distrikts Bonn, was folgt:
§. 1. Die bei dem Ober⸗Bergamte eingelegten Muthungen werden nach der Reihenfolge ihrer Präsentation in das Muthungs⸗ Register eingetragen. b
Findet sich bei der Pruͤfung des Inhalts der Muthung, daß derselben ein gesetzliches Erforderniß ihrer Gültigkeit mangelt, so ist die Zrückweisung der Muthung durch einen Beschluß des Ober⸗ Bergamts, gemäß §. 4 des Gesetzes vom 10. Juni d. J., aus⸗ zusprechen und mit diesem Beschlusse dem Muther das mit dem Präsentations⸗Vermerke versechene Duplikat seiner Muthung zuzu— stellen.
§. 2. Enthält die Muthung die wesentlichen Erfordernisse ihrer Gültigkeit, so wird dieselbe dem Berggeschworenen zur Fest⸗ stellung des Fundes übersendet und der Muther hiervon unter Mittheilung des mit dem Präsentations⸗Vermerke versehenen Du⸗ plums seiner Muthung benachrichtigt.
§. 3. Der Berggeschworene beraumt zur Feststellung des Fundes einen Termin an, zu welchem der Muther unter der Verwarnung vorgeladen wird, daß bei seinem Ausbleiben angenom⸗ men werde, er könne den gemutheten Fund nicht vorzeigen.
Ist der Fund durch ein Bohrloch gemacht, so wird der Muther zugleich aufgefordert, die . mittel (Bohrtabellen, Zeugen) zur Stelle zu bringen.
Ist die markscheiderische Aufnahme und Kartirung des Fund⸗ punktes voraussichtlich mit weitläufigeren Messungsarbeiten ver⸗— bunden, so wird der Muther aufgefordert, in dem Termine einen konzessionirten Markscheider oder Feldmesser zur Aufnehme des Fundpunktes zu gestellen, oder einen nach Vorschrift des §. 5 an⸗ gefertigten Situationsplan einzureichen, welcher die Kartirung des Fundpunktes enthält. 8 ““
Wenn die Muthung zwar die wesentlichen Erfordernisse ihrer
Zültigkei vält, jedoch in einzelnen Punkten die Ergänzung oder Gültigkeit enthält, jedoch in einzeln P gänz nichk .
die Erlauterung unvollständiger oder ungenauer Angaben nothwen⸗ dig ist, so wird der Berggeschworene beauftragt, diese Punkte durch Vernehmung des Muthers in dem Fundesfeststellungstermine außer Zweifel zu stellen.
Ist in der Muthung kein bestimmt begrenztes Feld begehrt, oder sind die Feldesgrenzen nicht deutlich bezeichnet, oder wird end⸗ lich die gewählte Vermessungsart von dem O
1 1 “
zur Feststellung erforderlichen Beweis⸗-
zergamte nicht
für anwendbar erachtet (§. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1821), su wird der Muther bei der Vorladung zum Fundesfeststellungstermio zugleich aufgefordert, in diesem Termine das begehrte Feld zu strecken oder dessen Begrenzung nach der von dem Ober⸗Vergamte bestimmten Vermessungsart abzuändern, widrigenfalls die Verlei⸗ hung auf die Fundgrube werde beschränkt werden. —
ö„S. 4. Fuͤr jedes Revier wird eine Muthungskarte in zwei übereinstimmenden Exemplaren geführt, von denen das eine bei dem Ober⸗Bergamte, das andere bei dem Berggeschworenen des Reviers aufbewahrt wird. Beide Exemplare müssen mit einem übereinstim⸗ menden Quadratnetze versehen sein.
Die bei dem Ober-Bergamte bestellten Königlichen Mark scheider, so wie die Berggeschworenen müssen von jeder Eintragung, welche sie nach den folgenden Bestimmungen auf dem in ihren Hän⸗ den befindlichen Exemplar der Muthungskarte vornehmen, gleich⸗ zeitig sich gegenseitig in Form eines Auszuges Mittheilung machen, aus welchem die Lage der aufgetragenen Punkte und Linien, so wie der Wortlaut der eingetragenen Inschriften erhellt. 8
Die Koͤniglichen Markscheider und die Berggeschworenen haben den Inhalt der ihnen auf diese Weise mitgetheilten Auszüge’ un⸗ verzüglich auf dem in ihren Händen befindlichen Exemplar der Muthungskarte nachzutragen.
Die Uebereinstimmung der beiden Exemplare der Muthungs⸗ karte wird von dem betreffenden Königlichen Markscheider in ge⸗ geen Zeiträumen nach der Bestimmung des Ober⸗Bergamts verifizirt.
§. 5. Wenn in einem Reviexe die Muthungskarte nicht i demjenigen Maaßstabe ausgefuüͤhrt ist, daß nach der Auftragung die Lage der Aufschlußpunkte, die Begrenzung und die Freiheit des Feldes mit hinreichender Sicherheit beurtheilt werden kann, so wird der Muther bei der Mittheilung des Duplums der Muthung (§. 2) aufgefordert, spätestens in dem Termine zur Feststellung des Fun⸗ des an den Berggeschworenen einen Situationsplan des begehrten Feldes in einem angemessenen Maaßstabe in zwei Exemplaren ein⸗ zureichen.
Dieser Plan muß von einem -konzessionirten Markscheider oder Feldmesser aufgenommen sein, und die zur Orientirung erforder⸗ lichen Tagesgegenstände (Gebaͤude, Wege und Gewässer) enthalten.
Wird der Situationsplan nicht eingereicht oder ist derselbe ungenügend, so läßt der Berggeschworene denselben auf Kosten des Muthers durch einen konzessionirten Markscheider oder Feldmesser ergänzen oder anfertigen.
Dieser Situationsplan, von welchem der Berggeschworene das eine Exemplar nach erfolgter Fundesfeststellung an das Oberberg⸗ amt überreicht, dient bei den weiteren Verhandlungen statt der Muthungskarte.
§. 6. In dem Termine zur Feststellung des Fundes trägt der Berggeschworene den von dem Muther angezeigten Fundort, so wie die Grenzen des begehrten Feldes in Gegenwart des Mu⸗ thers in die Muthungskarte (§§. 4, 5) ein.
Kann die Kartirung des Fundortes von dem Berggeschwore⸗ nen in dem Termine nicht ausgeführt werden und hat der Muther weder einen Markscheider zu diesem Behufe gestellt, noch einen genügenden Situationsplan beigebracht, so beauftragt der Berg⸗ geschworene einen konzessionirten Markscheider mit der nachträglichen Aufnahme des Fundortes auf Kosten des Muthers. 8
Ist die Vorzeigung des gefundenen Minerals wegen physischer Hindernisse unmöͤglich, so ist der Muther über die Beweismittel zu vernehmen, durch welche er das Vorhandensein des Fundes vor⸗ laͤufig bescheinigen will, und mit der Aufnahme dieser Beweismittel sofort oder in einem zu Protokoll anzuberaumenden, nicht über 14 Tage zu erstreckenden Termine zu verfahren. 1
Der Berggeschworene reicht die Verhandlungen über die Fest⸗ stellung des Fundes nebst der Bescheinigung uͤber die erfolgte Vor⸗ ladung des Muthers dem Ober-⸗Bergamte mit einem gutachtlichen Berichte über die Feldesfreiheit ein. b
In diesem Berichte hat derselbe sich auch darüber bestimmt auszusprechen, ob etwa bei der Fundesfeststellung die gemuthete Lagerstätte schon in vollem frischen Anbruch und in der Art vor⸗ gezeigt ist, daß deren Bauwürdigkeit mit Sicherheit angenommen werden kann. 3
§. 7. In denjenigen Fällen, wo die Versuchbaue, in welchen die Funde gemacht worden sind, nur mit großer Schwierigkeit fahrbar erhalten werden können, steht es dem Muther frei, die Feststellung des Fundes unmittelbar bei dem Berggeschworenen zu beantragen, und dieser hat, wenn ihn nicht andere dringende Amts⸗ geschäfte abhalten, solchen Anträgen Folge zu leisten, auch wenn ihm der Auftrag zur Fundesfeststellung vom Ober⸗Bergamte noch
§. 8. Ergiebt sich aus den eingereichten Verhandlungen, daß der gemuthete Fund weder vorgezeigt, noch genügend bescheinigt ist, oder ergiebt sich, daß derselbe in einem — in Bezug auf das gemuthete Mineral — bereits verliehenen Felde liegt, so weist das Ober Bergamt die Muthung durch einen, gemäß § 4 des Gesetzes vom 10. Juni d. J. zu fassenden Beschluß zurück.
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