1861 / 246 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

. 9. Ist der gemuthete Fund vorgezeigt oder genügend be⸗ scheinigt und nicht im verliehenen Felde gelegen, so wird die Mu⸗ thung angenommen (approbirt) und dem Muther zum verleihungs⸗ fähigen Aufschluß des Fundes, falls nicht schon bei der Fundes⸗ Feststellung die Bauwürdigkeit vollstaäͤndig dargethan ist, eine Frist gestellt, welche je nach dem Verhalten der Lagerstätte auf drei Mo⸗ nate bis zu einem Jahre zu bestimmen ist.

In denjenigen Bezirken, in welchen das allgemeine preußische Landrecht Gesetzeskraft hat, wird der Muther zugleich aufgefordert, die Aufschlußarbeit bei Verlust seines Rechtes binnen vier Wochen anzufangen und ununterbrochen fortzusetzen.

Bei einem nach gevierter Vermessung gemutheten Felde wird der Muther zugleich aufgefordert, innerhalb derselben Frist diejeni⸗ gen Versuche auszuführen, durch welche die Verbreitung des Minerals in dem gemutheten Felde nachgewiesen werden soll.

Für die Verlängerung der Aufschlußfrist, so wie für die Er⸗ theilung von Fristen zum Beginn oder zur Unterbrechung der Ar⸗ bezten sind die Vorschriften der ortsgültigen Berggesetze maßgebend.

§. 10. Findet sich bei der Auftrazung des begehrten Feldes auf die Muthungskarte, daß dasselbe mit dem für eine andere Muthung begehrten Felde ganz oder theilweise zusammenfällt, so wird jeder der betheiligten Muther von der vorhandenen Kollision benachrichtigt mit dem Bemerken, daß, so lange keine Vereinigung unter den Muthern, oder eine Verzichtleistung auf das streitige Feld von Seiten des einen oder des anderen Theiles erfolgt, an⸗ genommen werde, er erhebe gegen die Verleihung der kollidirenden Muthung Einspruch (§. 4 des Gesetzes vom 10. Juni d. J.).

§. 11. Wird vor dem Ablauf der gestellten Aufschlußfrist von dem Muther nicht die Beendigung der Aufschlußarbeiten an⸗ gezeigt und auf die Besichtigung derselben angetragen, oder wird in dem Rechtsgebiete des Allgemeinen Landrechts festgestellt, daß der Muther die Aufschlußarbeiten nicht rechtzeitig angefangen oder nicht ununterbrochen fortgesetzt hat, ohne dazu Frist erhalten zu haben, so wird die Muthung durch einen, gemäß des §. 4 des Gesetzes vom 10. Juni d. J., von dem Ober⸗Bergamte zu fassen⸗ den Beschluß zurückgewiesen.

§. 12. Wird von dem Muther rechtzeitig auf Besichtigung der Aufschlußarbeiten angetragen, so beauftragt das Ober⸗Bergamt den Berggeschworenen mit der Abhaltung des Termins zur Feldesbesichtigung, in welchem die Untersuchung der Bau⸗ wuüͤrdigkeit (A. L. R. II. 16 §. 169) und die Erörterung der er⸗ hobenen Einsprüche stattfindet.

Sollen außer dem Fundpunkte noch andere Aufschlußarbeiten in dem gemutheten Felde besichtigt werden, so kann dem Muther die vorherige Einreichung eines Situationsplanes (§. 5) an den Berggeschworenen aufgegeben werden, auf welchem die sämmtlichen Aufschlußpunkte aufgetragen sind. Leistet der Muther dieser Auf⸗ gabe innerhalb der bestimmten Frist nicht Folge, so beauftragt der Berggeschworene einen konzessionirten Markscheider mit der Aufnahme und Kartirung der angegebenen Aufschlußpunkte auf Kosten des Muthers. 3u dem Feldesbesichtigungstermine werden

1) der Muther unter der Verwarnung, daß bei seinem Aus⸗ bleiben angenommen werde, er könne die Verleihungsfähigkeit des gemutheten Feldes beziehungsweise die Verbreitung des

.“ Minerals in dem begehrten Felde nicht nach⸗

weisen;

alle benachbarte Muther, deren begehrte Felder mit dem fest⸗

zustellenden Felde kollidiren, unter der Verwarnung, daß bei

bei ihrem Ausbleiben angenommen werde, sie haben zur Be⸗ gründung ihres Einspruches nichts weiter anzuführen, vorgeladen.

Liegen in der Nähe des begehrten Feldes Muthungen, deren Feld noch nicht gestreckt ist, die jedoch nach Lage ihres Fundpunk⸗ tes bei erfolgender Streckung mit dem in Verleihung begehrten Felde kollidiren können, so sind dieselben zu dem anberaumten Ter⸗

mine mit der Aufforderung vorzuladen, spätestens in diesem Ter⸗

mine das für ihre Muthung begehrte Feld zu strecken, widrigen⸗ falls auf ihren etwaigen Einspruch gegen die beantragte Verleihung in der Entscheidung der Verwaltungsbehörde keine Rücksicht werde genommen werden.

Die innerhalb der Grenzen des begehrten Feldes mit anderen Mineralien oder nach anderer Vermessung beliehenen Bergwerks⸗ Eigenthümer der angrenzenden verliehenen Felder sind zu dem an⸗ E Termine zur Wahrnehmung ihrer Interessen mit vor⸗ zuladen.

§. 13. In dem Termine zur Feldesbesichtigung werden die von dem Muther vorgezeigten Aufschluͤsse am Fundpunkte und in⸗ nerhalb des begehrten Feldes von dem Berggeschworenen besichtigt und über den Befund ein Protokoll aufgenommen, in welchem der Berggeschworene über die Bauwürdigkeit der Fundlagerstätte ein bestimmtes Urtheil abzugeben hat.

Sämmtliche erschienenen Interessenten werden mit ihren An⸗ trägen beziehungsweise Einsprüchen in Bezug auf die zu ertheilende Verleihung vernommen.

Das Protokoll über den abgehaltenen Termin wird von dem Berggeschworenen mit einem gutachtlichen Berichte über die erhobe⸗ nen Einsprüche und über das nach Maaßgabe der erfolgten Auf⸗ chlüsse und des nachgewiesenen Vorzugsrechtes dem Muther zu verleihende Feld dem Ober⸗Bergamte eingereicht.

§. 14. Auf Grund der eingereichten Verhandlungen wird von dem Ober⸗Bergamte der Beschluß über den Verleihungsantrag des Muthers und über die erhobenen Einsprüche gefaßt.

Wird der Verleihungsantrag ganz oder theilweise für be⸗ gründet erachtet, so muß der abzufassende Beschluß enthalten:

1) die Entscheidung über die von jedem der kollidirenden Muther erhobenen Einsprüche. Bildet die Ungültigkeit einer kollidirenden Muthung den Grund zur Verwerfung eines Einfspruchs, so ist zugleich die Zurückweisung dieser Muthung auszusprechen; die Feststellung des nach Maßgabe des vorhandenen Rechts⸗ und der nachgewiesenen Aufschlüsse zu verleihenden Feldes. 2

Dem Beschlusse muß ein Auszug aus der Muchungskarte (§§. 4 und 5) angehängt werden, auf welchem dieses Feld ver⸗ zeichnet ist.

Lautet der Beschluß auf Zurückweisung des Verleihungs⸗An⸗ trages, so bleibt die Entscheidung über die kollidirenden Muthun⸗ gen dem für diese besonders fortzuführenden Verfahren vorbehalten.

§. 15. Ist durch den Rekursbescheid des Ministers oder falls keine Berufung eingelegt ist, durch den Beschluß des Ober-Berg— Amts der Verleihungs⸗Antrag des Muthers für zulässig erachtet, so fertigt das Ober-Bergamt die Verleihungs⸗Urkunde aus. Dieser Urkunde sind beglaubigte Abschriften des Muthszettels und der Ver⸗ handlungen über die Fundesbesichtigung (§. 6) und über die Feldesbesichtigung (§. 13) und die Ausfertigung des oberbergamt⸗ lichen Beschlusses (§. 14) und des Recursbescheides, wenn ein solcher ergangen ist, anzuheften.

Ist der Verleihungs-Antrag nur theilweise für begründet er⸗ achtet, so ist der Muther voͤr der Ausfertigung der Verleihungs⸗ Urkunde zur Erklärung darüber innerhalb vier Wochen aufzufor⸗ dern, ob er die Verleihung nach den Bestimmungen des Beschlusses, oder des Rekursbescheides, begehre, oder ob er auf die eingelegte Muthung Verzicht leisten wolle. Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist ist die Verleihungs⸗Urkunde nach dem Beschlusse, beziehungs⸗ weise dem Rekursbescheide, auszufertigen.

§. 16. Ist durch den endgültig gewordenen Beschluß des Ober⸗Bergamtes oder durch den Rekursbescheid des Ministers eine Muthung zurückgewiesen, so verfügt das Ober⸗Bergamt die Löschung derselben in dem Muthungsregister und in beiden Exemplaren der Muthungskarte.

§. 17. In Bezug auf die vor dem Erlasse dieser Instruction eingelegten oder bereits approbirten Muthungen ist die weitere Verhandlung nach den Vorschriften dieser Instruction fortzuführen. Ist die Verhandlung über die Muthung und die Erörterung der er⸗ hobenen Einsprüche bereits beendigt, so ist ohne Weiteres der Be⸗ schluß des Ober-Bergamtes nach §. 15 abzufassen.

§. 18. In dem rechtsrheinischen Bezirke des Ober⸗Bergamts zu Bonn bewendet es statt der vorstehenden Bestimmungen bis auf Weiteres bei den in der Dienst-Instruction für die Berggeschwo⸗ renen vom 24. Oktober 1858 in den §§K. 4—19 enthaltenen Vor⸗ schriften über die Instruction der Muthungsgesuche. Die Muthun⸗ gen sind daher in dem gedachten Bezirke wie bisher bei dem Berg— geschworenen des Reviers einzureichen und von diesem nach den Bestimmungen der angeführten Instruction zu behandeln.

Berlin, den 30. September 1861. 8

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

von der Heydt.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

zymnasium zu Nordhausen ist die Anstellung des Dr. Todt und des Lehrers Perschmann als Ordentliche Lehrer ge⸗ nehmigt worden. Am Gymnasium zu Treptow a. R. ist die Anstellung des Lehrers Vogel als Ordentlicher Lehrer genehmigt worden.“

gnädigst geruht:

11“““ 8. 1“ E“ 11“

Ich bestimme, unter Aufhebung der in der Ordre vom 2. Februar 1854 enthaltenen Festsetzung, hierdurch, daß die Offiziere des Garde⸗Husaren⸗Regiments auch fernerhin die blauen schoitaschir⸗ ten Beinkleider tragen sollen. Das Kriegsministerium hat hier⸗ nach das Weitere zu veranlassen.

Coblenz, den 26. September 1861.

(gez.) Wilhelm.

An das Kriegs⸗Ministerium.

wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 7. Oktober 1861.

v. Roon.

anderweite Benennung der Garde 11’4““

Seine Majestät der König haben mittelst Allerhöchster Kabi⸗ nets⸗Ordre vom 3ten d. Mts. zu bestimmen geruht, daß die Garde⸗Unteroffizier⸗Kompagnie fortan 8

„Schloß⸗Garde⸗Kompagnie’“ zu benennen ist, was hierdurch zur Kenntniß bracht wird.

Berlin, den 8. Oktober 1861.

Kriegs⸗Ministerium, Allgemeines Kriegs⸗Departement.

v. Gottberg.

Zustiz⸗Ministerium.

Der Notar Reckum in Adenau ist vom 1. November d. J. ab in den Bezirk der Friedensgerichte zu Coblenz, mit Anweisung

seines Wohnsitzes in Coblenz, versetzt worden.

Abgereist: Se. Excellenz der Staats⸗Minister von

Auerswald und b 1 Se. Excellenz der Staats⸗ und Minister für Handel, Ge⸗

werbe und öffentliche Arbeiten, von der Heydt, nach Koͤnigsberg in Preußen. G b

Berlin, 12. Oktober. Se. Majestät der König haben Aller⸗ Dem Ober-Jägermeister, Wirklichen Geheimen Rath Grafen von der Asseburg⸗Falkenstein auf Meisdorf die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Hannover Majestät ihm verliehenen Großkreuzes des Guelphen⸗Ordens und dem Geheimen Regierungs⸗Rath Maybach zur Anlegung des von des Königs von Bayern Majestät ihm verliehenen Ritter⸗Kreuzes

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des Civil⸗Verdienst⸗Ordens der Bayerschen Krone zu ertheilen.

Personal-Veränderungen in der Armer. 2 Offiziere, Portepee⸗-Fähnriche c.

rnennungen, Beförderungen und Versetzungen.

8 Den 28. September.

Köppen, Sec. Lt. vom 1. Aufg. des 3. Bats. 1. Brandenb. Landw. Regts. Nr. 8, als Sec. Lt. im 5. Brandenb. Inf. Regt. Nr. 48, Stein⸗ beck, Sec. Lt. vom 1. Aufg. des 3. Bats. 2. Magdeb. Landw. Regts. Nr. 27, als Sec. Lt. im 4. Magdeb. Inf. Regt. Nr. 67, Pitsch. Sec. Lt. vom 1. Aufg. des 1. Bats. 2. Westf. Landw. Regts. Nr. 15, als Sec. Lt. im 3. Pos. Inf. Regt. Nr. 58, alle drei mit Patenten vom 31. August 1861 angestellt. Den 1. Oktober. G

us. Regt. Nr. 12,

1915

v. Gellhorn, Rittm. vom 1. Schles. Hus. Regt. Nr. 4, von dem Kom-

mando als Reitlehrer bei der Militair⸗Reitschule entbunden. v. Stan⸗ gen, Nittm. vom Pos. Ulan. Regt. Nr. 10, unter Stellung à la suite des Regts., Frbr. v. Troschke, Pr. Lt. vom 2. Brandenb. Ulan. Regt. Nr. 11, beide als Reitlehrer, v. Arnim I., Sec. Lt. vom Westpreuß⸗ Kür. Regt. Nr. 5, als Reitlehrer und Adjut. zur Mititair⸗Reitschule komman⸗ dirt, Frhr. v. d. Goltz, Sec. Lt. vom Schles. Ulan. Regt. Nr. 2, unter Beförderung zum Pr. Lt. mit einem Patent vom 15. Januar 1860, in das Westfäl. Kür. Regt. Nr. 4 versetzt. v. Ohlen u. Adlerskron, Rittm. vom Thüring. Ulan. Regt. Nr. 6, unter Ernennung zum Esradr. Chef in das Pos. Ulan. Regt. Nr. 10 versetzt. Den 4. Oktober. v. Schwedler, Hauptm. und Comp. Chef vom Hohenz. Füs. Regt. Nr. 40, in das 2. Rhein. Inf. Regt. 28 versetzt. v. Goetze, überzähl. Hauptm. vom Hohenz. Füs. Regt. Nr. 40, unter Ernennung zum Comp. Ehef, Le Batteux, überzähl. Pr. Lieut. von dems. Regt., in den Etat B. Abschiedsbewilligungen ꝛc.

Den 4. Oktober. v. Homeyer, Hauptm. und Comp. Chef vom 2. Rhein. Inf. Regt. Nr. 28, v. Schlichten, Hauptm. und Comp. Chef vom Hohenzoll. Füs. Regt. Nr. 40, beide als Major mit der Regts. Uniform mit den bestim⸗ mungsmäßigen Abzeichen und Pension zur Disposition gestellt, v. Sieg⸗ ro th, Rittm. und Esc. Chef vom Schles. Ulanen⸗Regt. Nr. 2, in Ge⸗ nehmigung seines Abschiedsgesuchs, als Major mit der Regts. Uniform mit den bestimmungsmäßigen Abzeichen, Aussicht auf Anstellung in der Gendarmerie und Pens. z. Disp. gestelt. E“

Nachweisung der beim militairärztlichen Personal während des Monats September d. J. eingetretenen Veränderungen, und zwar:

I. Durch Verfügung des Herrn Kriegs⸗ und Marine⸗ Ministers Excellenz. Den 18. September. Ddie Stabs⸗ und Bataillons⸗Aerzte: Dr. Pesch, vom Füs. Bat. des 2. Garde⸗Regts. z. F. zum Garde⸗Pion. Bat., Dr. Ewald, vom Füs. Bat. 4. Niederschles. Inf. Regts. Nr. 51, zum 2. Bat. 1. Schles. Gren. Regts. Nr. 10, Pawolleck, vom 1. zum 2. Bat. 4. Niederschles. Inf. Regts. Nr. 51 versetzt. 1 II. Durch Verfügung des Chefs des Militair⸗Medizinal⸗ wesens. A. Stehendes Heer. Den 7. September. Dr. Steinhausen, Assistenz⸗Arzt vom 8. Brandenb. Inf. Regt. Nr. 64, zum Garde⸗Füs. Regt. versetzt. Den 8. September. 8 Breymann, Assistenz⸗Arzt vom Niederrhein. Füs. Regt. Nr. 39, zum 7. Rhein. Inf. Regt. Nr. 69 versetzt. Den 10. September. er ssistenz⸗Arzt des Ostpreuß. Jäger⸗Bats

Christ, Unterarzt vom Rhein. Pion. Bat. Nr. 8, zum Train⸗Bat. des VIII. Armee⸗Corps, Dr. Beyer, Assistenz⸗Arzt vom letzteren zum

ersteren Bat. versetzt. Den 13. September.

Dhr. Berger, Asfsistenz⸗Arzt aus dem Büreau des General-Arztes III. Armee⸗Corps, zur Garde⸗Art. Brig. versetzt. 8 Den 14. September. Dr. Becker, Assistenzarzt vom 6. Brandenb. Inf. Regt. Ne. 52, in das Büreau des General⸗Arztes III. Armee⸗Corps versetzt. Den 18. September. 8 Dr. Wachsmuth, als Unterarzt beim 2. Garde⸗Regiment zu Fuß

angestellt. Den 20. September.

Dr. Großer, zeitheriger freiwilliger Arzt, als Unterarzt beim 8. Brandenb. Inf. Regt. Nr. 64 angestellt. 8 Den 23. September. j

Wauer, beim 2. Schles. Gren. Regt. Nr. 11, Dr. Bucerius, Dr. Stehmann, beim Kaiser Alexander Garde⸗Grenadier⸗Regiment Nr. 1, Dr. Diehl, Dr. Nieschling, beim Kaiser Franz Garde⸗Gren. Negt. Nr. 2, Dr. Kürten, beim Garde⸗Füs. Regt., Dr. Büchtemann, beim

Garde⸗Kür. Regt., Dr Peiper, beim 2. Garde⸗Drag. Regt., Dr. Seu⸗

len, Dr. Passauer, bei der Garde⸗Art. Brig. aͤls Ünterärzte an⸗

gestellt. Den 26. September. S. 8 Dr. Vasmer, Assistenz⸗Arzt der Reserve, als etatsm. Assistenz⸗Arzt beim Westfäl. Hus. Regt. Nr. 8 angestellt. Den 30. September. 1 Dr. Funk, als Unterarzt bei der Garde⸗Art. Brig. BI. Lanhbswehbr. Den 10. September. * Dr. Horré, Asffistenzarzt vom 1. Bat. 4. Westfäl. Landw. Regts. Nr. 17, entlassen. Den 15. September. Dr. Sorauer, Affistenzarzt vom 1. Bat. 3. Niederschles. Landw. Regts. Nr. 10, zum 3. Bat. 2. Oberschles. Landw. Regts. Nr. 22 versetzt. Den 21. Septem ber. 1“ Dr. Gumprecht, Assistenzarzt vom 1. Bat. 3. Niederschles. Regts. N. um 2. Bat. 1. s

versetzt. b vHen 23. Sehtemr. Dr. Wolff, Asffistenzarzt vom 1. Bat. 1. Thür L.

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