E 1166““
beilegen, während Wir die bisherige erste Klasse als solche unver⸗
ändert beibehalten. Die Insignien des Großkreuzes bestehen:
1) in einem weißemaillirten, goldeingefaßten, achtspitzigen Kreuze, welches mit einem kreisrunden Medaillon belegt ist und in dessen Ecken vier goldene, roth emaillirte, goldbewehrte, mit einem Kurhut bedeckte Adler erscheinen, deren ausge⸗ breitete Flügel mit goldenen Kleestängeln besteckt sind. Die Vorder⸗Seite des Medaillons zeigt auf Goldgrund in er⸗ habener Arbeit Unsern Königlichen Namenszug (ein verschlun⸗ genes W und R), eingefaßt von einem blau emalllirten, goldumsäumten Schriftringe, worauf in Goldschrift die De⸗ vise steht: ö“
„sincere et constanter.“«
Die Rückseite dieses Medaillons ist golden und enthält inner⸗ halb eines, zur Hälfte von einem Lorbeer⸗, zur Hälfte von einem Eichenzweige gebildeten, goldenen Kranzes, in goldener Schrift das Datum der Stiftung: ͤͤ1“
den 8ten Dkiober 1861“9;
2) in einem goldenen achtspitzigen Sterne, in dessen Mitte auf weißemaillirtem Grunde der mit dem Kurhute bedeckte, mit Kleestaͤngeln besteckte Brandenburgische Rothe Adler erscheint, welcher in der rechten Klaue ein goldenes Zepter, in der linken ein blankes Schwert mit goldenem Griffe hält, und dessen Brust in einem blauen Schilde das aufrecht stehende goldene Zepter zeigt. Der Adler ist von einem blau email⸗ lirten, goldumsäumten Schriftringe umgeben, worauf in Gold⸗ schrift die Ordens⸗Devise steht;
3) in einer theils von kreisrunden Medaillons, theils von Krän⸗ zen gebildeten, im Ganzen aus 25 Gliedern zusammengesetzten goldenen Kette. Die Medaillons, welche mit der Königlichen Krone bedeckt sind, bestehen aus einem blau emaillirten gold⸗
umsaͤumten flachen Ringe, auf welchem in Goldschrift die Devise
„ssincere et constanter«
steht. Abwechselnd erscheint innerhalb dieses Ringes entweder Unser Königlicher Namenszug à jour in Gold, oder der sschon oben beschriebene Brandenburgische Rothe Adler eben⸗ fealls à jour, jedoch ohne Zepter und Schwert. Die Kraͤnze sind golden und zur Hälfte von einem Lorbeer⸗, zur Hälfte voon einem Eichenzweige gebildet. Ueber denselben liegt in Fporm eines Andreas⸗Kreuzes ein goldenes Zepter und ein goldenes Schwert. An dem mittelsten Gliede der Kette, einem der mit Unserem Königlichen Namenszuge versehenen
Medaillons, ist das unter 1 beschriebene Großkreuz des Rothen
Adler⸗Ordens befestigt.
Die Kette des Ordens behalten Wir Uns vor in besonderen Fällen zu verleihen. Dieselbe wird nur bei feierlichen Veranlassun⸗ gen angelegt. Sonst aber wird das Ordenskreuz von allen Rit⸗ kern an einem 4 ⅛ Zoll breiten gewässerten, orangefarbenen, an jeder Seite mit einem weißen Streifen versehenen weißgeränderten Bande über der linken Schulter nach der rechten Hüfte getragen.
Der Ordens⸗Stern wird, gleich dem der ersten Klasse des Ordens, auf der linken Brust getragen.
Da nach dem Zusatz zu §. 25 der Statuten des Schwarzen Adler⸗Ordens vom Jahre 1848, unter Bezugnahme auf die Bestätigungs⸗-Urkunde des Brandenburgischen Rothen Adler⸗ Ordens vom 12. Juni 1792, jeder Ritter des Schwarzen Adler⸗ Ordens, wenn er nicht schon zuvor den Rothen Adler⸗Orden er⸗ halten hat, mit dem Schwarzen Adler⸗Orden zugleich Ritter des Rothen Adler⸗Ordens wird, so soll auch in Zukunft jeder Ritter des ersteren Ordens berechtigt sein, das hierdurch gestiftete Groß⸗ kreuz des Rothen Adler⸗Ordens am Bande desselben statt des Rothen Adler⸗Ordens Erster Klasse um den Hals zu tragen.
Die Abzeichen des Rothen Adler⸗Ordens, als Eichenlaub und Schwerter, gehen in den vorgeschriebenen Fällen auch auf das Großkreuz desselben über. Wer den Rothen Adler⸗Orden erster Klasse in Brillanten besitzt, trägt nur das Kreuz desselben bei Ver⸗ leihung des Großkreuzes, am Halse.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift Gegeben Königsberg, d
8 1 eühE e on Auerswald. von der Heydt. von Patow. Graf Pückler. von Bethmann⸗Hollweg. Graf von Schwerin. von Bernuth. 8
bvb
verleihen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Portier Henckel vom Schlosse Bellevue bei Berlin das
Allgemeine Ehrenzeichen; und
Dem Eisenbahn⸗Direktor Hermann Henoch zu Berlin den Charakter als Geheimer Kommissions⸗Rath; so wie
Dem Kreisgerichts⸗Secretair Liedtke zu Lyck bei seiner Ver⸗ setzung in den Ruhestand den Charakter als Kanzlei⸗Rath zu
Allerhöchster Erlaß vom 4. September 1861 — be⸗ treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde⸗ Chaussee von der Saarbrück⸗Homburger Staats⸗ straße bei St. Johann über Brebach, Güdingen und Fechingen bis zur bayerischen Grenze in der Richtung auf Eschringen, im Kreise Saarbrücken, CeT“
Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Gemeinde⸗Chaussee von der Saarbrück⸗Homburger Staatsstraße bei St. Johann über Brebach, Güdingen und Fechin⸗ gen bis zur bayerischen Grenze in der Richtung auf Eschringen, im Kreise Saarbrücken, Regierungs⸗Bezirk Trier, genehmigt habe verleihe Ich hierdurch den Gemeinden St. Johann, Brebach und Fechingen das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee er⸗ forderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau⸗ und Unterhaltungs⸗Materialien nach Maß⸗ gabe der für die Staats⸗Chausseen bestehenden Vorschriften in Be⸗ zug auf diese Straße. Zugleich will Ich den genannten Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter⸗ haltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats⸗Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld⸗Tarifs, einschließlich der in demselben ent⸗ haltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Be⸗ stimmungen auf den Staats⸗Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld⸗
Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei⸗Vergehen auf die gedachte Straße zur An⸗ wendung kommen. Der gegen wärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Ostende, den 4. September 1861.
v“ m.
Für den Finanz⸗Minister Graf von Schwerin.I
den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten d den Finanzminist
“
Allerhöchster Erlaß vom 18. September 1861 betreffend die Verleihung der Befugniß zur Erhe⸗ bung des Chausseegeldes auf der Straße von Hille nach Eickhorst an den Kreis Minden.
Auf Ihren Bericht vom 8. September d. J. verleihe Ich
dem Kreise Minden gegen Uebernahme der chaufseemäßigen Unter⸗ haltung der Straße von Hille nach Eickhorst die Befugniß zur Erhebung des Chausseegeldes auf dieser Straße nach den Bestim⸗ mungen des für die Staats⸗Chausseen jedesmal geltenden Chaussee⸗ geld⸗Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Be⸗ stimmungen uͤber die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Be⸗ stimmungen auf den Staats⸗Chausseen von Ihnen angewandt werden. Auch sollen die dem Chausseegeld⸗Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗ Polizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Der gegewärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffent⸗ lichen Kenntniß zu bringen. Die Karte folgt zurückk. Scchloß Brühl, den 18. September 1861. aninf?.
F uuhs s, dgg as 9 von der Heydt. Für den Finanz⸗Minister. Graf von Schwerin. 26 . FIIg 11111““ —
den Minister für Handel, Gewerbe und öͤffentliche Arbette und den Finanz⸗Minister.
Allerhöchster Erlaß vom 18. September 1861 — betreffend die Modifizirung der durch den Aller⸗ höchsten Erlaß vom 2. Juli 1859 hinsichtlich der Immobiliar⸗Feuer⸗Versicherung ausgesprochenen Beschränkung der Privat⸗Feuer⸗Versicherungs⸗ Gesellschaften und deren Agenturen.
Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 26. August d. J. rkläre Ich Mich damit einverstanden, daß die durch Meinen Erlaß vom 2. Juli 1859 (Gesetz⸗Sammlung S. 394) hinsichtlich der Im⸗ mobiliar⸗Feuerversicherung ausgesprochene Beschränkung der Privat⸗ Feuerversicherungs⸗Gesellschaften und deren Agenturen in Fortfall kommen soll, sobald in den Einrichtungen der öffentlichen Feuer⸗ sozietaten diejenigen Aenderungen getroffen sind, welche durch den freien Betrieb der Gebäudeversicherung bedingt werden. Der Mi⸗ nister des Innern hat diesen Zeitpunkt für den Bezirk einer jeden öffentlichen Sozietät besonders festzusetzen und durch die Amtsblätter der. betreffenden Regierungsbezirke bekannt zu machen.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 1
Schloß Brühl, den 18
“ ö111.“
von Patow. ⸗Graf Graf von Schwerin.
von Auerswald. von der Heydt. Pückler. von Bethmann⸗Hollweg. von Bernuth.
An das Staatsministerium.
Ministerium für Handel, Gewerbe und Arbeiten. Das dem Ingenieur S. Münster und dem A. Wirtz zu Eupen unterm 16. Mai 1860 ertheilte Patent „auf eine Vorrichtung an Streichmaschinen für Wolle zum selbstthaͤtigen Wiegen und Abschneiden des Vließes, in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen ganzen Zusammensetzung, ohne Andere in der Anwendung bekannter Theile dieser Vorrichtung zu beschränken“, ist aufgehoben
nisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. 8
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Am Joachimsthalschen Ghmnasium zu Berlin ist der Professor
1 b . 1 bIe Dr. Hercher, bisher bei dem Gymnastum zu Rudolstadt, als Pro⸗ fessor angestellt, der Oberlehrer Dr. Planer zum Professor, und
der Adjunkt Dr. Dondorff zum Oberlehrer befördert worden.
“
Finanz⸗Ministerium.
Die Ziehung der 4ten Klasse 124ster königlicher Klassen⸗ kCotterie wird den 26sten Oktober d. J., Morgens 8 Uhr, im Ziehungssaal des Lotterie⸗Gebäudes ihren Anfang nehmen. Berlin, den 18. Oktober 1861.
8 Königliche General⸗Lotterie⸗Direction.
7 8
Hanpt⸗Verwaltung der Staatsfchulden.
Bekanntmachung vom 3. Oktober 1861 — die im Michaelis⸗Termine 1861 zu Merseburg ausge⸗ loosten Steuer⸗Kredit⸗Kassen⸗Scheine betreffend.
Bei der heute allhier stattgefundenen Verloosung der im Jahre 1764, so wie der, anstatt der früheren unverwechselten und unver⸗ loosbaren Steuerscheine, im Jahre 1836 ausgefertigten Steuer⸗ Kredit⸗Kassen⸗Scheine, sind folgende Nummern, deren Realifirung im Oster⸗Termine 1862 erfolgen wird, gezogen worden: 1) von den Steuer⸗Kredit⸗Kassen⸗Scheinen aus
8 dem Jahre 1764. 1
8 Von lait. A. à 1000 Thlr..— 1 Nr. 2. 792. 1147. 1386. 1511. 1560. 1752. 1809. 1842. 1843. 2573. 2654. 2940. 3395. 3634. 3790. 3. 4401.
“
Königliches Polizei⸗Präsidium. glich 8
6451. 7095. 7240. 7946. 8769. 8983. 9288. 9806. 10,607. 10,797. 10,813. 11,210. 11,566. 12,172. 12,369. 13,336. 13,621. 13,708. 14,362. 14 499. 14,550. 14,629. Von Lit. B. à 500 Thlr.: Z 229 435. 1087. 1250. 1268. 1394 2095. 2355. 2628.2681. 2907. 3296. 3543. 3709. 3792. 3882. 4361. 5162. 5388. 5534. 5738. 6073. 6262. 6575. 6687. 7011. 7795, 7820. Vorn Lit. D. à 100 Thlr.:
42. 167. 464. 657. 950. 1249. 1520. 1644. 2013. 2283. 2575. 2753. 2999. 4553. 4579. 4622. 4707. 4917. 5146. 5311. 5436. 6121. 6286. 6527. 1 2) Von den Steuer⸗Kredit⸗Kassen⸗Scheinen aus dem Jahre 1836. Von Lit. A. à 1000 Thlr.: 9. 174. 195. 229.8249: 3
Von Lit. B. à 500 Thlr.: Nr. 40. 61. 1
Von Lit. C. à 200 Thlhr.:
Nr. 11. 238. 31. 411 Von Lit. D. à 100 Thlr.: Nr. 126. 8
Außerdem wurden von den unverzinslichen Kammer⸗Kredit⸗ Kassen⸗Scheinen Lit. E. à 45 Thlr. die Scheine Nr. 7434. 7948. 7950. 8180. 8203. 8512. 8577. 8586. 8612. 8663. 8724. 8772 zur Zahlung im Oster⸗Termine 1862 ausgesetzt.
Die Inhaber der vorverzeichneten verloosten und resp. zur Zahlung ausgesetzten Scheine werden hierdurch aufgefordert, die Kapitalien gegen Rückgabe der Scheine und der zu den verzins⸗ lichen Scheinen gehörenden Talons und Coupons mit dem Eintritt des Ostertermins 1862, wo die Verzinsung der jetzt gezogenen Steuer⸗Kredit⸗Kassen⸗Scheine aufhört, bei der hiesigen Regierungs⸗ Haupt⸗Kasse in preußischem Courant zu erheben.
Merseburg, den 3. Oktober 1861. 5 Im Auftrage der Königlichen Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
Der Regierungs⸗Präsident
Rothe.
Bebannimachung.. 88
Seit Wochen rüsten sich die Bewohner Berlins, um unser ge— liebtes Königspaar bei der Heimkehr von der Krönungs⸗Feier in seiner Hauptstadt festlich zu empfangen. Dem Festtage würde aber sein schönster Schmuck genommen werden, wenn die Freude Aller durch eine Störung der Ordnung Seitens Einzelner getrübt würde.
Von dem bewährten Sinne der Bewohner der Hauptstadt für Gesetz und Ordnung dürfen wir erwarten, daß ein Jeder an seinem Theile nach Kräften dazu beitragen wird, solcher Unordnung vor⸗ zubeugen. In dieser Zuversicht ist von der Entfaltung außerordent⸗ licher Polizeikräfte abgesehen worden; wir richten aber die aus⸗- drückliche Bitte an unsere Mitbürger, daß sie diesem Vertrauen durch willige Unterstützung der öffentlichen Beamten und durch bereitwilliges Befolgen ihrer Anordnungen entsprechen mögen.
Berlin, den 17. Oktober 1861. Der Magistrat Im Auftrage: hiesiger Königlicher Haupt⸗ und 3““ 8 Residenzstadt.
““ Die Empfangs-Feierlichkeiten am Dienstag, den 22. d. Mts., machen folgende Bestimmungen nöthig:
1) Die Cavalier⸗Brücke wird von Morgens ab bis zur Beendi⸗
gung der Illumination gesperrt. 1 b 2) Von 10 Uhr Vormittags ab wird der Weg vom Gasthofe zum schwarzen Adler auf der Frankfurter Chaussee durch das Frrankfurter Thor, die große und kleine Frankfurterstraße,
Landsberger⸗ und Königsstraße bis zum Lustgarten inclusive,
für Fuhrwerke und Reiter gesperrt. Von dieser Zeit ab dürfen
auch Fußgänger den Fahrdamm der genannten Straßen nicht mehr überschreiten, müssen vielmehr sich hinter den auf dem
Fahrdamm aufgestellten Gewerken halten.
Die Lange Brücke, Königs⸗Brücke und das Trottoir in der Königsstraße zwischen der Burg⸗ und Post⸗ resp. Hei⸗ ligengeiststraße, so wie das Frankfurter Thor, werden von
11 Uhr ab auch für Fußgänger gesperrt. Der Weg von MNummelsburg nach der Frankfurter Chaussee darf von 9 Uhr Mcorgens bis 3 Uhr Nachmittags von Niemanden betreten werden. Die Beamten der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisen⸗ bahn sind mit der Kontrolle uͤber die Ausführung dieser An⸗ ordnung beauftragt. G 3) Sobald der Festzug das Frankfurter Thor passirt hat wird solches, so wie auch das Landsberger Thor eine
gänzlich geschlossen