1861 / 252 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Frauen und Kinder der Offiziere können auf Verpflegung nie Anspruch machen; die Frauen und Kinder der Soldaten sollen in der Regel auch weder Quartier noch Verpflegung erhalten. Sollte jedoch dies ausnahmsweise nicht vermieden werden können, so ist die Berechtigung auf Quartier und Verpflegung in der Marsch⸗ route besonders zu bemerken, und werden alsdann sowohl die Frauen als die Kinder gegen die oben festgesetzte Entschädigung

einquartiert und verpflegt, wobei zwei Kinder für eine Frau zu

rechnen sind. & 7.

Sollten durchmarschirende Soldaten unterwegs krank werden so sollen auf vorschriftsmäßiges Attest des Arztes Krankenwagen bewilligt werden, und zwar eine vierspaännige Fuühre für acht leichte Kranke. Diejenigen Kranken, welche die Truppenabtheilung nicht mit sich füͤhren kann, werden in das Lazareth nach Hörxter resp. Herford geschafft, solche aber, deren Gesundheitszustand nach dem pflichtmaͤßigen Attest des Arztes den Transport dahin durchaus nicht gestattet, in eine von der Etappe Lemgo zu bestimmende Kran⸗ kenanstalt daselbst untergebracht. Für diese in ein Landesspital aufgenommenen und bis zu ihrer Transportirungsfähigkeit darin unterhaltenen Kranken werden von Seiten der preußischen Regierung die erweislichen Selbstkosten pro Mann und Tag vergütet.“ Dem Koͤniglich preußischen Etappen⸗Inspektor bleibt es freigestellt so oft es ihm nöthig dünkt selbst nachzusehen, daß die in solcher Art zu⸗ rückgebliebenen Kranken gut gewartet und behandelt werden. Im Fall einer Beschwerde hat derselbe sich an die Behörde zu wenden sic jedoch jeder eigenen Verfügung zu enthalten.

Spollte ein Soldat auf dem Marsche sterben, so werden die Beerdigungskosten liquidirt; es wird aber so wenig dem Prediger als für die Grabstelle etwas gezahlt. . Bei der Liquidation ist das Regiment und der Name des ver⸗ storbenen Soldaten, so wie die Nummer und das Datum seiner Marschroute zu bemerken. 8

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Die Etappenbehörden und Ortsobrigkeiten müssen dafuͤr sorgen daß den Pferden stets möglichst gute, reinliche Stallung ange⸗ wiesen wird.

Die Fourage⸗Rationen werden auf Anweisung der Etappen⸗ Behörde und gegen Quittung des Empfängers aus einem in dem Etappen⸗Hauptort zu etablirenden Magazin in Empfang genommen und die dabei etwa entstehenden Schwierigkeiten werden von der Etappen⸗Behörde sofort regulirt. Von den Quartierträͤgern kann der Soldat keine Rationen oder Fourage verlangen, wenn er nicht von einer Fürstlich lippeschen Etappen⸗Behörde darauf ange⸗

Stellung der

N 8 8 8 8 „. v1I11“ Verabreichung des Vorspanns und 114“ e Transportmittel werden, ausgenommen die

5 81 11“ §. 7angefuͤhr⸗ ten Krankenwagen, nicht anders und nicht weiter bewilligt, als in⸗

sofern sie in den Marschrouten ausdruüͤcklich bemerkt sind. Die Stellung der Transportmittel geschieht durch die Etappen⸗Behörde in der von der Fürstlich lippeschen Regierung deshalb verfügten Art, und darf keine Requisition und Anforderung vom Militair unmittelbar an die Unterthanen erlassen werden. Es wird den Offizieren bei eigener Verantwortung zur Pflicht gemacht, darauf zu achten, daß die Wagen unterwegs nicht durch Personen be⸗ schwert werden, welche zum Fahren kein Recht haben, daß die Fuhr⸗ leute keiner uüblen Behandlung ausgesetzt und die Transportmittel bei der Ankunft im Nachtquartier sofort entlassen werden. Da⸗ gegen muß von den Behörden dafür gesorgt werden, daß es bei dem Abmarsch der Truppen an den nöthigen frischen Transport⸗ mitteln nicht fehle und solche zur gehörigen Zeit eintreffen. 1.

1 h 9 9 wozu auch die Krankenfuhren gehören, erfolgt nach Maßgabe der mehrerwähnten Veror 1861 g mehrerwähnten Verordnung

Die Quartiermacher durfen auf keine Weise Wagen oder Reit⸗ pferde für sich requiriren, es sei denn, daß sie sich durch eine schrift⸗ liche Order des kommandirenden Offiziers als dazu berechtigt legiti miren können; in diesem Falle muß über die desfallsige Leistung gehörig quittirt und solche ebenfalls nach der Verordnung vom 3. Juli 1861 vergütigt werden.

Für Fußboten werden fuͤnf Silbergroschen pro Meile bezahlt wobei der Rückweg außer Betracht bleibt. Dieselben dürfen vom Militair nicht eigenmächtig genommen werden, sondern find von den Obrigkeiten des Orts, in welchem das Nachtquartier ist, oder durch welchen der Weg führt, schriftlich zu requiriren und haben die Requirenten darüber sofort zu quittiren.

eser S. 8 Die Entfernung von Lemgo (über Blomberg) nach Steinheim wird auf drei Meilen und von Lemgo nach Vlotho auf drei und

8

88 S8 8*

eine halbe Meile hiermit festgestellt. Dem entsprechend erfolat zi Bezahlung der Transportmittel ohne Nracscenen. S. de ö nec sind zu dem Behufe in den von den Milien en auszustellenden Qui di 2 8 8 orte ugeben u W“ Feis be golchhtce Etappen⸗ 8 Liquidation der zu e Vergütungen. Me Liquidation der Vergütung für die iche merkten Leistungen wird viertelsährlich 86 Aiheücen hen, woch⸗ VII. Armee⸗Corps zu Münster eingereicht, welche dieselbe Fn Verzug feststellt und den Betrag zur Zahlung anweist. zne EI“ Aufrechthaltung der Ordnung und Militair⸗Polizei 8 §. 14. Der Etappen⸗Kommandant in Minden wird im Fürste thum Lippe kein Königlich preußischer ö Fürahe wird, die Differenzen zwischen Quartierträgeru, Vorfpannpfliclen. und Soldaten gemeinschaftlich mit der Fuͤrstlich lippeschen Behörh beseitigen, und ist die Etappen⸗Behörde berechtigt, jeden Unttt

eines anderen Unterthanen erlaubt, zu arretiren und egö zur weiteren Untersuchung und Bestrafung

Den Etappeu⸗Behörden wird es zur besonderen Pflicht ge

macht, darauf zu achten, daß die Wege in einem möglichst da 1” 9 ge in glichst guten Stande erhalten werden; auch haben dieselben ihre Aufmerksan⸗ keit d rauf zu richten, daß es den durchmarschirenden Truppen an nichts fehle, was dieselben mit Recht verlangen können, und hat diesen Gegenstand der den Etappen⸗Jnspektor vertretende 11“ zu wachen, um erforderlichen Falls bei der ““ Beschwerde führen zu können. Die kommandirenden 1 1 sowohl, wie die Etappen⸗Behörden sind angewiesen, mit Ernst dahin zu trachten, daß zwischen den Bequartierten und de Soldaten ein guter Geist der Eintracht erhalten werde. Die Königlich preußischen Truppen, welche auf der vereinbarten Militairstraße instradirt werden, sollen jedesmal von dem Inhalte dieser Convention, so weit es nöthig ist, vollständig unterrichtet werden, so wie auch die erforderlichen Auszuͤge, sowohl in den Etappen, als in den, selbigen zur Aushülfe beigegebenen Ortschaf⸗ ten zur Nachricht bekannt zu machen und zu affigiren äöö

“* 86

Allgemeine Bestimmungen.

Die Dauer dieser Etappen-Convention wird auf zehn Jahte vom 1. September 1861 ab gerechnet, festgestellt. Wenn Jedoch der Vertrag von einem oder dem anderen der kontrahirenden Staaten nicht späͤtestens ein halbes Jahr vor dem Ablaufe gekün⸗ digt wird, so soll derselbe für ein weiteres Jahr und so fort von Jahr zu Jahr verlängert angesehen werden. Es bleibt güb vorbehalten, für den Fall eines während der Dauer des Vertrages eintretenden Krieges den Umständen nach die etwa noth⸗

einkunft festzusetzen. Gege An 8 §. 18. ö Gegenwärtige Uebereinkunft soll, nachdem sie gegen gleichlautende, von dem Fürstlich lippeschen Kabinets⸗ Ministerium vollzogene Ausfertigung ausgewechselt sein wird, durch öffentliche Bekanntmachung in den beiderseitigen Staaten Kraft und Wirksam⸗ keit erhalten. Geschehen Berlin, den 11. Oktober 1861.

Der. Königlich ö Minister der auswärtig

88 en Angelegenheiten.

Vorstehende Ministerial⸗Erklärung wird, nachdem sie gege eine üͤbereinstimmende Erklärung des Fuͤrstlich Lippeschen Kabinets Ministeriums vom 18. September d. J. ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. . 8

Berlin, den 11. Oktober 1861.

Preußische Bank.

Se6nu 9.

5

Am Tage des Einzuges Ihrer Königlichen Majestaäte jenstag den 22. d. Mts,, bleibt die Bank geschlossen. Berlin, den 10. Oktober 1861.

Königlich Preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium.

ann naons

I

offizier oder Soldaten, der sich thaͤtliche Mißhandlungen seines“

wendig abzuändernden Bestimmungen durch eine besondere Ueber⸗

eine

8 8* 8 Hhoeo) die Charlottenstraße auf derselben Strecke und I11“

Personal-Veränderungen in der Armee.

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Militair⸗Justiz⸗Beamte. Durch Allerhöchste Ordre. 7. MNoack, Corps⸗Auditeur und Justizrath beim VI. Armee⸗Corps, der Charakter als Ober⸗Auditeur verliehen. ö111““”; Militair⸗Beamte. Durch Verfügung des Kriegs⸗Minist Den 4. Oktober. 8 8

Abel, Securs, Sekretariats⸗ Aspiranten bei der Intendantur des Garde⸗Corps, unter Versetzung zu der Intendantur des VIII. Armee⸗ Corps, zu Sekretariats⸗Assistenten ernannt.

Den 7. Oktober. Oberfeuerwerker und kommandirt zur Dienst⸗ leistung in der Geheimen Registratur der Abtheilung für die Artillerie⸗ Angelegenheiten im Kriegsministerium, unter vorläufiger Belassung in diesem Verhaͤltniß, zum Intendantur⸗Registratur⸗Assistenten ernannt. Den 10. Oktober.

Siekmann, Sekretariats⸗Aspirant bei der Intendantur des II. Armee⸗Corps, zum Intendantur⸗Sekretariats⸗Assistenten ernann 8s Den 12. Oktober. Grünewald, überzähliger Intendantur⸗ARegistrator, zum Geheimen Registrator im Kriegs⸗Ministerium befördert. Koschwald II., Intendantur⸗ Negistratur⸗Assistent, kommandirt zur Dienstl. im Kriegs⸗Ministerium. Reiß, Intendantur Registratur⸗Assistent bei der Intendantur des VIII. Armee⸗Corps, zu überzähligen Intendantur⸗Registratoren ernannt.

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Hufnagel, bisher

Bekanntmachun g.

Seit Wochen rüsten sich die Bewohner Berlins, um unser ge⸗ liebtes Königspaar bei der Heimkehr von der Krönungs-Feier in seiner Hauptstaͤdt festlich zu empfangen. Dem Festtage würde aber sein schönster Schmuck genomnen werden, wenn die Freude Aller durch eine Störung der Ordnung Seitens Einzelner getrübt würde.

Von dem bewährten Sinne der Bewohner der Hauptstadt für Gesetz und Ordnung düͤrfen wir erwarten, daß ein Jeder an seinem Theile nach Kräften dazu beitragen wird, solcher Unordnung vor⸗ zubeugen. In dieser Zuversicht ist von der Entfaltung außerordent⸗ licher Polizeikräfte abgesehen worden; wir richten aber die aus⸗ drückliche Bitte an unsere Mitbürger, daß sie diesem Vertrauen durch willige Unterstützung der öffentlichen Beamten und durch bereitwilliges Befolgen ihrer Anordnungen entsprechen mögen.

Berlin, den 17. Oktober 1861.

Königliches Polizei⸗Präsidium. Im Auftrage: von Wint

8

Der Magistrat

hiesiger Königlicher Haupt⸗ und Residenzstadt. Hedemann.

ö 1““ Die Empfangs⸗Feierlichkeiten am Dienstag, machen folgende Bestimmungen nöthig: 1) Die Cavalier⸗Brücke wird von Morgens ab bis zur Beendi⸗ gung der Illumination gesperrt. . Von 10 Uhr Vormittags ab wird der Weg vom Gasthofe zum schwarzen Adler auf der Frankfurter Chaussee durch das Frankfurter Thor, die große und kleine Frankfurterstraße, Landsberger⸗ und Königsstraße bis zum Lustgarten inclusive, für Fuhrwerke und Reiter gesperrt. Von dieser Zeit ab dürfen auch Fußzgänger den Fahrdamm der genannten Straßen nicht mehr überschreiten, müssen vielmehr sich hinter den auf dem Fahrdamm aufgestellten Gewerken halten. *Die Lange Brücke, Königs⸗Brücke und das Trottoir in der Königsstraße zwischen der Burg⸗ und Post⸗ resp. Hei⸗ ligengeiststraße, so wie das Frankfurter Thor, werden von 11 Uhr ab auch für Fußgänger gesperrt. Der Weg von Rummelsburg nach der Frankfurter Chaussee darf von 9 Uhr Morgens bis 3 Uhr Nachmittags von Niemanden betreten werden. Die Beamten der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisen⸗ ahn sind mit der Kontrolle über die Ausführung dieser An⸗ ordnung beauftragt. 1 Sobald der Festzug das Frankfurter Thor passirt hat wird solches, so wie auch das Landsberger Thor eine Stunde lang gänzlich geschlossen. Die Königsbrücke und die Lange⸗Brücke wenn sie der Zug passirt hat, eine Stunde gesperrt. Das Aufstellen von Gerüsten, Wagen, Bänken ꝛc. auf den Bürgersteigen des Einzugsweges ist verboten. 1b Vom Eintritt der Dunkelheit bis zur Beendigung der Illu⸗ mination werden folgende Straßen: G von der Schleusenbrücke

den 22. d. Mts.,

bleiben gleichfalls, lang gänzlich

1]

7)

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der

9

10

der

8) Ein Durchkreuzen der

9) Den Fußgängern wird für

des Hof⸗Post⸗Amtes und der von 10 Uhr Vormittags

mittags ab überhaupt geschlossen bleiben,

Post⸗Amtes und an den Eisenbahnhöfen, um 10 Uhr werden.

zügen von dem t. folgen, um das rechtzeitige Eintref höfen unter allen Umständen zu sichern.

den Lokalen des Hof⸗Post⸗ Eisenbahnhöfen

d. M. geschlossen sein, b Portale an der Spandauerstraße erfolgen können.

p) die große Friedrichsstraße auf der Strecke zwischen der Behrenstraße und den Linden, Uri hiIA

bilbamet

d) die ganze Königsstraße,

für Fuhrwerk und Reiter gänzlich gesperrt.

In derselben Zeit dürfen folgende Straßen nur von einer

Wagenreihe und nur in einer Richtung von Fuhrwerk und

Reitern passirt werden:

a) Die Straße „Unter den Linden“ vom Königlichen Schlosse bis zum Brandenburger Thor, und zwar nur auf der Seite des Königlichen Akademiegebäudes (sogenannte Sonnenseite) und nur in der Richtung nach dem Branden⸗ burger Thore hin. Die Wagen, welche nach der Wil⸗

helmsstraße einbiegen wollen, können vom Brandenburger

Thore bis zur Wilhelmsstraße auch die sogenannte Schattenseite der Linden passiren. 1 die „Wilbelmsstraße“ zwischen den Linden und der Leipziger⸗ straße nur in der Richtung nach der Leipzigerstraße, die „Leipzigerstraße“ nur in der Richtung vom Thor nach dem Spittelmarkt, der „Spittelmarkt“, die „Spittelmarktstraße“ und die „Gertraudtenstraße“ (von der Brücke bis zum Petriplatze nur in der Richtung nach dem Petriplatze, die „Brüderstraße“ nur in der Richtung vom Petri⸗ nach dem Schloßplatze, die „Schloßfreiheit“ nur in der Richtung vom Schloß platze nach dem Lustgarten, der „Mühlendamm“ nur in der Richtung vom Kölnischer Fischmarkte nach dem Molkenmarkte. G ganz gesperrten und der nur in einer

Richtung zu befahrenden Straßen ist nicht gestattet, wohl

aber steht es frei aus allen Querstraßen in diese Linien ein

zutreten, oder die Linien nach den Querstraßen hin zu ver⸗ lassen.

die ganze Dauer der zu veranstal⸗

tenden Festlichkeiten ganz besonders dringend empfohlen, stets

in Bewegung zu bleiben und sich in ihrer Richtung stets auf der ihnen zur rechten Hand belegenen Seite

der Straße zu halten. Das Passiren des großen Schloßhofes ist Fußgängern für den Abend des 22. d. Mts. zwar ge⸗ stattet, jedoch nur in der Richtung vom Schloßplatze nach dem Lustgarten.

10) Für Lastfuhrwerke und Omnibus werden sämmtliche Straßen

von fünf Uhr Nachmittags ab gesperrt. Berlin, den 17. Oktober 1861. Koönigliches Polizei⸗Präsidium. Im Auftrage: von Winter.

Bekanntmachung Die außergewöhnliche Frequenz, welche am 22. d. M. in den Straßen hiesigen Haupt⸗ und Residenzstadt zu erwarten ist, wird an diesem

Tage eine regelmäßige Ausübung des Postdienstes unausführbar machen.

hierauf werden die Annahme⸗ resp. Ausgabestellen Post⸗Expeditionen auf den Eisenbahnhöfen bis 6 Uhr Nachmittags, und

der Stadtpost⸗Expeditionen von 10 Uhr Vor⸗

Im Hinblicke

die Annahmestellen

die Brief⸗ und Packet⸗Bestellungen auf die Zeit von 7 bis 10. Uhr

Vormittags beschränkt, und

die Briefkasten, mit Ausnahme deren an dem Gebäude des Hof⸗ Dienst⸗Lokalen der Post⸗Expeditionen auf den Vormittags zum letzten Male geleert

Auch wird die Abfertigung der Posttransporte zu den Eisenbahn⸗ Hof⸗Post⸗Amte aus 2 Stunde früher, als gewöhnlich, er⸗ ffen der Transporte auf den Eisenbahn⸗

Das korrespondirende Publikum wolle sonach am 22. d. Mts. von

Uhr Vormittags ab eilige Postsendungen nur in die Briefkasten an Amtes und der Post⸗Expeditionen auf den

legen oder in den Abendstunden an den Annahmestellen

eben genannten Post⸗Anstalten abgeben. ““

Das Portal des Postgebäudes an der Königsstraße wird am 22sten

und der Eintritt in das Gebäude nur durch die

Oktober 1861.

Der Ober⸗Post⸗Direktor. Schulze.

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a) An den Werderschen Mühlen bis zur Schloßfreiheit,

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Preußen. Königsberg, 17. Okto nach dem feierlichen Abbringen

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